Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21.09.2017, Az. 2 BvR 1071/15

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2017, 4992

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde gem § 310 Abs 1 Nr 1 StPO auch nach Aufhebung des Haftbefehls - teilweise Parallelentscheidung


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 28. April 2015 - 3 Ws 336/15 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des [X.] wird aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen.

Der [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Art. 19 Abs. 4 [X.] das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auch in Bezug auf einen bereits vor Erhebung des Rechtsmittels aufgehobenen Haftbefehl gewährleistet.

2

Der Beschwerdeführer wurde am 1. Februar 2013 zum Geschäftsführer der [X.] mit Sitz in [X.], N., bestellt. Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit waren der Handel mit kosmetischen Produkten sowie die Vornahme kosmetischer Behandlungen; des Weiteren wollte der Beschwerdeführer im Bereich der Vermittlung von Immobilien tätig werden. Nachdem mehrere [X.] gescheitert waren, stellte die [X.] am 3. Juni 2013 beim [X.] gegen die GmbH Insolvenzantrag. Der [X.] kam in seinem Gutachten vom 18. März 2014 zu dem Ergebnis, dass kein Gesellschaftsvermögen vorhanden war. Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft im September 2014 gegen den mehrfach unter anderem wegen Vermögens- und Verkehrsdelikten vorbestraften Beschwerdeführer Anklage wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Gesellschaft spätestens seit Anfang des Jahres 2013 zahlungsunfähig gewesen sei, liquide Mittel nicht vorhanden gewesen seien und der Geschäftsbetrieb seit geraumer Zeit eingestellt gewesen sei. Gleichwohl habe er es unterlassen, innerhalb der Frist nach § 15a [X.] den erforderlichen Insolvenzantrag zu stellen.

3

Die Anklage wurde zugelassen und das Hauptverfahren vor dem [X.] eröffnet. Zu dem auf den 21. November 2014 anberaumten [X.] erschien der Beschwerdeführer nicht. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht am 24. November 2014 einen Sitzungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 [X.], weil der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben sei; mit einer Außervollzugsetzung bestehe kein Einverständnis.

4

Am 28. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer in der Wohnung seiner Mutter verhaftet, dem [X.] vorgeführt, bei dem er die Vorführung vor den zuständigen [X.] am [X.] beantragte, und im [X.] in die Justizvollzugsanstalt Brandenburg an [X.] verbracht. Mit einem auf denselben Tag datierten Schriftsatz legte der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Sitzungshaftbefehl ein und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Mit Beschluss vom 2. Februar 2015 half das [X.] der Beschwerde nicht ab. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 legte der Beschwerdeführer auch Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss ein. Am 11. Februar 2015 traf er im Wege der Verschubung in der [X.] ein.

5

Das [X.] beraumte den beantragten Vorführungstermin für den 16. Februar 2015 an und fasste durch Beschluss vom 19. Februar 2015 den Haftbefehl neu. Dieser Beschluss wurde in einem hierzu angesetzten Termin am 23. Februar 2015 verkündet. Der Beschwerdeführer sei einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung "dringend verdächtig". Es liege der "Haftgrund des § 230 Abs. 2 [X.]" vor. Der Haftbefehl sei verhältnismäßig. Insbesondere sei nicht die mildere Maßnahme eines [X.]s geboten, der aus [X.] nicht zu realisieren gewesen wäre. Der Erlass eines Haftbefehls mit bloßer Androhung seines Vollzuges sei ebenfalls nicht in Betracht gekommen. Der Beschwerdeführer sei bereits in der Ladung zum [X.] am 21. November 2014 auf die Gefahr und den Erlass eines Haftbefehls hingewiesen worden. Das dortige Fernbleiben sei bislang nicht entschuldigt. Der neue [X.] sei auf den frühestmöglichen Termin anberaumt worden. Überdies sei die Straferwartung nicht "bagatellartig".

6

Die gegen den am 23. Februar 2015 verkündeten Beschluss vom 19. Februar 2015 erhobene Beschwerde verwarf das [X.], nachdem das [X.] ihr mit Beschluss vom 24. Februar 2015 nicht abgeholfen hatte, durch Beschluss vom 3. März 2015 als unbegründet. Die Voraussetzungen nach § 230 Abs. 2 [X.] seien nach wie vor erfüllt. [X.] Tatverdacht sei nach Aktenlage zu bejahen. Im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Insolvenzverfahren und zwei Fahndungsvermerke im Bundeszentralregister sei der Haftbefehl geboten und verhältnismäßig. Bislang seien keine Angaben zum Fernbleiben im [X.] vom 21. November 2014 gemacht worden; plausible Gründe dafür seien nicht ersichtlich. Dass eine bloße Vorführung ein ungeeignetes Mittel zur [X.] sei, verstehe sich - da dies personell die polizeilichen Möglichkeiten übersteige - von selbst. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse die Annahme, dass es sichergestellt sei, dass er am Vortag des Verhandlungstermins anzutreffen gewesen wäre, nicht zu. Daran ändere sich auch nicht deshalb etwas, weil der Beschwerdeführer durch die Haft nunmehr hinreichend beeindruckt sei. Sein Vorverhalten spreche dagegen, dass er allein deswegen zum Termin erscheinen werde. Es sei schließlich nicht mit einer nur geringfügigen Strafe zu rechnen. Danach sei die Fortdauer der mehr als vierwöchigen Haft bis zum [X.] am 4. März 2015 verhältnismäßig.

7

Aufgrund der Hauptverhandlung vom 4. März 2015 verurteilte das [X.] den Beschwerdeführer durch Urteil vom selben Tag wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 Euro. Zugleich wurde am Ende der Hauptverhandlung der gegen den Beschwerdeführer bestehende Haftbefehl aufgehoben und der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legten der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Mit Urteil vom 10. Februar 2016 verwarf das [X.] die Berufungen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe, dass die [X.] auf 30 Euro festgesetzt wurde.

8

Mit Schriftsatz vom 7. März 2015 erhob der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde gegen den Beschluss des [X.]s Landshut vom 3. März 2015 und beantragte die Feststellung, dass der Erlass des [X.] rechtswidrig gewesen sei. Der Beschluss des [X.]s übergehe wesentlichen Vortrag und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Zudem sei die Haft unverhältnismäßig gewesen.

9

Nachdem das [X.] der weiteren Beschwerde durch Beschluss vom 9. März 2015 nicht abgeholfen hatte, verwarf sie das [X.] mit Beschluss vom 28. April 2015 als unzulässig. Weil der Haftbefehl aufgehoben und der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden sei und das [X.] bereits als Beschwerdegericht entschieden habe, sei die weitere Beschwerde nicht mehr statthaft. Schon der Wortlaut des § 310 Abs. 1 [X.], der von "Verhaftung" spreche, zeige, dass die weitere Beschwerde nur dann zulässig sei, wenn es um einen unmittelbaren Eingriff in die persönliche Freiheit gehe. Aus der Rechtsprechung des [X.] zu Art. 19 Abs. 4 [X.] ergebe sich nichts anderes. Zwar könne danach eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines tiefgreifenden, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffs geboten sein, wenn sich die Maßnahme nach dem typischen Verlauf auf eine Zeitspanne beschränke, innerhalb derer eine gerichtliche Entscheidung kaum zu erlangen sei. Da der Beschwerdeführer aber eine umfassende Überprüfung des Haftbefehls durch das Beschwerdegericht erreicht habe, sei dem Erfordernis effektiven Rechtsschutzes genüge getan. Selbst wenn die weitere Beschwerde als zulässig zu behandeln wäre, wäre sie aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung jedenfalls unbegründet.

Bereits mit Beschluss vom 11. Februar 2015 hatte das [X.] die Beschwerde gegen den Haftbefehl des [X.] vom 24. November 2014 als unzulässig verworfen; neben dem als Antrag auf Haftprüfung zu verstehenden Antrag, unverzüglich dem zuständigen [X.] vorgeführt zu werden, sei die Beschwerde gemäß der im Falle eines [X.] ebenfalls geltenden Vorschrift des § 117 Abs. 2 [X.] unzulässig. In formeller Hinsicht erfülle der Haftbefehl die Anforderungen des § 114 Abs. 2 [X.] gleichwohl nicht.

Der gegen den Beschluss vom 11. Februar 2015 erhobenen weiteren Beschwerde vom 18. Februar 2015 half das [X.] mit Beschluss vom 20. Februar 2015 nicht ab; hinsichtlich der weiteren Beschwerde wurde sodann durch das [X.] durch Beschluss vom 4. März 2015 wegen prozessualer Überholung Erledigung festgestellt. Gegen die entsprechende Entscheidung hat der Beschwerdeführer eine gesonderte Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BvR 747/15 eingelegt. Diese ist durch Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 20. Januar 2017 nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Der Beschwerdeführer hat am 10. Juni 2015 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 [X.], auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie aus Art. 3 Abs. 1 [X.] und Art. 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er habe sich insgesamt über fünf Wochen ununterbrochen in Haft befunden. Dies verletze ihn in seinem Grundrecht "aus Art. 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz", welcher auch beim Erlass von Sitzungshaftbefehlen zu beachten sei. Regelmäßig sei ein [X.] vorzuziehen, da weniger einschneidende Maßnahmen vorrangig seien. Der Erlass des zweiten [X.] sei - selbst wenn der erste Sitzungshaftbefehl rechtmäßig gewesen sein sollte - ersichtlich unverhältnismäßig gewesen. Es seien eine Reihe milderer Maßnahmen in Betracht gekommen, insbesondere analog § 116 Abs. 1 [X.] eine Auflage oder die Anordnung einer Sicherheitsleistung. Es sei unzulässig gewesen, ihn "auf Vorrat" in Haft zu nehmen und wochenlang in der Haft "schmoren" zu lassen, bis verhandelt werde.

Ferner gewähre Art. 19 Abs. 4 [X.] für einen wirkungsvollen Rechtsschutz zwar keinen Instanzenzug, wohl aber die gerichtliche Überprüfung einer hoheitlichen Maßnahme. Soweit ein Instanzenzug eingerichtet sei, habe er einen Anspruch darauf, dass der Zugang zur höheren Instanz nicht unnötig erschwert werde. Das Rechtsmittelgericht dürfe eine inhaltliche Prüfung nicht wegen prozessualer Überholung ablehnen.

1. Nach Auffassung des [X.] beim [X.] muss die zulässig erhobene Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleiben.

Den Garantien des Art. 19 Abs. 4 [X.] sowie des Art. 20 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 [X.] lasse sich verfassungsrechtlich ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse des vormals von einer Freiheitsentziehung Betroffenen auf eine weitere Gerichtsinstanz nicht entnehmen. Zwar dürfe die Gewährung von Rechtsschutz nicht von Zufälligkeiten des [X.] abhängen. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine weitere gerichtliche Prüfungsinstanz lasse sich daraus aber nicht zwingend ableiten. Denn dem [X.] des Betroffenen werde bereits durch die gerichtliche Prüfung des erledigten Grundrechtseingriffs Rechnung getragen. Der nachfolgenden Prüfung des [X.] komme lediglich ein wiederholender Charakter zu. Obwohl es sich bei einer Freiheitsentziehung um einen besonders schwer wiegenden Grundrechtseingriff handle, lasse sich daraus gleichwohl ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf einen Instanzenzug zumindest bei vorheriger Erledigung des Eingriffs nicht ableiten. Dem [X.] des Betroffenen nach Erledigung der Haft werde aber jedenfalls durch die gerichtliche Prüfung im Beschwerdeverfahren hinreichend Rechnung getragen. Dem stehe auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Denn das Rechtsschutzbedürfnis eines Beschwerdeführers für die Feststellung einer etwaigen Verfassungswidrigkeit einer überholten freiheitsentziehenden Anordnung bestehe unabhängig von der Ausgestaltung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes.

Das [X.] habe auch nicht die Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in willkürlich erscheinender Weise verkannt und diesen in einer gegen Art. 19 Abs. 4 [X.] verstoßenden Weise "leerlaufen" lassen. Es sei fachgerichtlich umstritten, ob § 310 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in Fällen der vorliegenden Art Anwendung finde. Das [X.] habe sich insbesondere auf den Wortlaut des § 310 Abs. 1 Nr. 1 [X.] stützen können. Eine Auslegung dahingehend, dass eine "Verhaftung" nur gegeben sei, wenn Haft vollzogen werde, sei jedenfalls nicht unvertretbar. Dies trage dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung und entspreche der gesetzgeberischen Wertung, dass nur im Fall einer aktuell andauernden Freiheitsentziehung ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehe, das die Befassung eines weiteren Instanzgerichts rechtfertige. Die Auffassung des [X.]s werde von weiteren systematischen Erwägungen des Strafprozessrechts gestützt. Der Rechtsbehelf sei nicht fristgebunden. Dies sei dadurch gerechtfertigt, dass bei einer aktuellen Inhaftierung ohne weiteres damit gerechnet werden könne, dass alsbald Rechtsschutz in Anspruch genommen werde. Bei einem bloßen Feststellungsinteresse sei dies nicht der Fall, vielmehr werde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit des taktischen Umgangs mit dem Rechtsmittel gegeben.

2. Das [X.] ist der Auffassung, in der Verwerfung der weiteren Beschwerde als unzulässig liege keine Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.]. Das [X.] habe zutreffend angenommen, die Frage eines Rechtsschutzbedürfnisses zur Klärung der Berechtigung eines Eingriffs sei in den Fällen tiefgreifender, tatsächlich aber nicht mehr fortwirkender Grundrechtsbeeinträchtigungen im jeweiligen Einzelfall zu beantworten. Dies habe das [X.] in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise getan. Zudem habe das [X.] zuvor bereits eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen der Haft vorgenommen, [X.] des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Haft gewährleistet gewesen sei.

3. Dem [X.] haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerf[X.] statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerf[X.]). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das [X.] bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerf[X.]).

Der Beschluss des [X.] vom 28. April 2015, die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des [X.]s Landshut vom 3. März 2015 als unzulässig zu verwerfen, verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.]. Auf die Annahme des [X.]s, die weitere Beschwerde vom 7. März 2015 sei für den Fall ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet, kann es nicht ankommen, weil das [X.] insoweit verfassungsrechtliche Begründungsanforderungen verfehlt.

1. Art. 19 Abs. 4 [X.] enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. [X.] 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231>). Die in Art. 19 Abs. 4 [X.] verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den [X.] gesichert. Diese treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne gerichtliche Prüfung zu tragen hat (vgl. [X.] 94, 166 <213>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231>). Dabei fordert Art. 19 Abs. 4 [X.] zwar keinen Instanzenzug (vgl. [X.] 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231>). Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 [X.] in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. [X.] 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; 104, 220 <232>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. [X.] 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <232>; [X.]K 6, 303 <308>). Hiervon muss sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozessordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht ([X.]K 6, 303 <308>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, Rn. 33).

a) Mit der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] verbürgten Effektivität des Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben anzusehen, wie eine gegenwärtige Beschwer ausgeräumt, einer Wiederholungsgefahr begegnet oder eine fortwirkende Beeinträchtigung beseitigt werden kann ([X.]K 6, 303 <308>). Darüber hinaus kann aber ein Feststellungsinteresse vor allem bei schwerwiegenden, tatsächlich aber nicht mehr fortwirkenden [X.] fortbestehen ([X.]K 6, 303 <308>). Solche kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 [X.] - vorbeugend dem [X.] vorbehalten hat, so dass ein Feststellungsinteresse wegen des Eingriffs in das [X.] auch bei der unter Beachtung der Unschuldsvermutung vollzogenen Untersuchungshaft zu bejahen ist (vgl. [X.] 9, 89 <93>; 53, 152 <157 f.>; [X.]K 6, 303 <308 f.>). In der Sache nichts anderes gilt für einen Sitzungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 [X.] ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 17). Auf diese Weise stehen Anordnungen einer Freiheitsentziehung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 und 3 [X.]) einer gerichtlichen und verfassungsrechtlichen Überprüfung offen, auch wenn die angeordnete Maßnahme inzwischen durchgeführt und beendet ist (vgl. [X.] 96, 27 <40>; 104, 220 <233>; [X.]K 6, 303 <309>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, Rn. 34).

b) Während früher generell eine nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe davon abhängig gemacht wurde, dass deren direkte Belastung sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann (vgl. [X.] 96, 27 <39 f.>; 110, 77 <85 f.>), hängt nach der neueren Rechtsprechung des [X.] die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (vgl. [X.] 104, 220 <235>; [X.]K 6, 303 <309>). Dies gilt sowohl für den Fall der strafrechtlichen Untersuchungshaft ([X.]K 6, 303 <309>) als auch für die Konstellation eines [X.] ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 17). Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. [X.] 96, 27 <41 f.>; 104, 220 <235 f.>; [X.]K 6, 303 <309>; [X.], Beschluss vom 12. Februar 2001 - 1 Ws 33/01 -, juris; [X.], Beschluss vom 21. Februar 2003 - 2 Ws 39/03 -, juris; [X.], Beschluss vom 31. Januar 2006 - 3 Ws 61/06 -, [X.], S. 317; [X.], Beschluss vom 20. Juni 2012 - [X.] -, juris; [X.], Beschluss vom 5. Januar 2015 - 1 Ws 166/14 -, juris). Besteht bei Freiheitsentziehungen durch Haft ein schutzwürdiges Interesse an der (nachträglichen) Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit auch dann, wenn sie erledigt sind, so müssen die Fachgerichte dies bei der Beantwortung der Frage nach einem Rechtsschutzinteresse gemäß Art. 19 Abs. 4 [X.] beachten ([X.] 104, 220 <235 f.>). Insoweit kann dem Beschwerdeführer ein "subsidiärer" Charakter des [X.] nicht entgegengehalten werden. Die Haftaufhebung ist das "wesensgleiche" Plus zur Feststellung, dass die Inhaftierung rechtswidrig ist; mit ihr wird die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit praktisch umgesetzt. Um die allgemeine prozessrechtliche "Subsidiarität" von [X.] gegenüber [X.] geht es hierbei nicht ([X.]K 6, 303 <309 und 311>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, Rn. 35).

2. Diesen Maßstäben wird der angegriffene Beschluss des [X.] nicht gerecht.

a) Die Vorschrift des § 310 Abs. 1 Nr. 1 [X.] eröffnet für den Fall der "Verhaftung" eine weitere fachgerichtliche Überprüfungsinstanz. Gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung einer Freiheitsentziehung statthafte Rechtsbehelfe dürfen nicht durch eine zu enge Anwendung der einschlägigen prozessualen Regeln "leerlaufen"; auch mit Rücksicht auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde haben die Fachgerichte die zuvörderst ihnen übertragene Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes sicherzustellen ([X.]K 6, 303 <314 f.>). Eine Auslegung der Vorschrift des § 310 Abs. 1 Nr. 1 [X.], wonach die weitere Beschwerde nach Aufhebung des Haftbefehls nicht mehr zulässig ist, genügt diesen aus Art. 19 Abs. 4 [X.] folgenden Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsschutzes nicht ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, Rn. 37).

b) Eine nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe - insbesondere des Rechts auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 [X.]) - darf nicht davon abhängig sein, ob deren direkte Belastung sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann. Die zwischenzeitliche Aufhebung des Haftbefehls und die Freilassung des Beschwerdeführers führen angesichts der Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung für sich allein nicht dazu, dass sein Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz hinter dem bei einer weiteren Inhaftierung gebotenen zurückbleibt oder gänzlich entfällt. Das ursprüngliche Interesse auf gerichtlichen Schutz gegen den vollzogenen Haftbefehl wandelt sich vielmehr in ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung (vgl. [X.]K 6, 303 <308 ff.>). Die Gewährung von Rechtsschutz und die Eröffnung des nach der Prozessordnung dafür vorgesehenen Instanzenzuges hängen insbesondere nicht vom Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme ab (vgl. [X.]K 6, 303 <309>). Unerheblich ist ferner, dass dem Beschwerdeführer bereits Rechtsschutz vor dem [X.] gewährt worden ist. Vor der Aufhebung des Haftbefehls und der Freilassung wäre ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers auch für die weitere Beschwerde zu bejahen gewesen. Dieses Rechtsschutzinteresse ist - wie ausgeführt - nicht entfallen, sondern besteht nunmehr als Feststellungsinteresse fort ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, Rn. 38).

c) Der Begriff der "Verhaftung" in § 310 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist bei Beachtung der norminternen Direktiven von Art. 19 Abs. 4 [X.] mithin dahin zu verstehen, dass auch nach Aufhebung des Haftbefehls und Freilassung des Beschwerdeführers eine Rechtmäßigkeitsprüfung im fachgerichtlichen Instanzenzug möglich bleiben muss. Einem solchen Verständnis stehen weder der Wortlaut des § 310 Abs. 1 [X.] noch der Umstand entgegen, dass die weitere Beschwerde auf die in § 310 Abs. 1 [X.] enumerativ aufgezählten Fälle (vgl. [X.] 48, 367 <376>) - wie hier den der "Verhaftung" - beschränkt bleibt. Diese Interpretation des § 310 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entspricht zudem der neueren Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.]K 6, 303 <314 f.> für den Fall der Untersuchungshaft; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 9 und 17 für den Fall eines [X.]). Die genannten Entscheidungen betreffen im Übrigen nicht lediglich eine von den Fachgerichten zu beantwortende Frage der Auslegung von § 310 Abs. 1 Nr. 1 [X.] im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, sondern statuieren aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] folgende Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsschutzes für den Fall eines aufgehobenen Haftbefehls. Der Umstand, dass es sich bei der weiteren Beschwerde um ein nicht fristgebundenes Rechtsmittel handelt, das die Möglichkeit eines taktischen Einsatzes eröffnet, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Ungeachtet dessen, dass eine solche Fallkonstellation vorliegend nicht gegeben ist, wäre ein (rein) taktischer Einsatz des Rechtsmittels ein bei der einzelfallbezogenen Prüfung des Feststellungsinteresses heranzuziehender Umstand. Aus diesem Gesichtspunkt können indes keine Rückschlüsse auf die von Art. 19 Abs. 4 [X.] gewährleisteten generellen Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechtsschutzes gezogen werden ([X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 24. August 2017 - 2 BvR 77/16 -, Rn. 39).

3. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das [X.] bei einer eigenständigen, verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen genügenden Sachprüfung vor deren Hintergrund zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

a) Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre die pauschale Ablehnung einer Außervollzugsetzung des [X.] begründungsbedürftig gewesen. In analoger Anwendung der Vorschriften zur Außervollzugsetzung eines Untersuchungshaftbefehls gemäß §§ 116 ff. [X.] besteht die Möglichkeit, auch einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 [X.] - etwa gegen Sicherheitsleistung oder unter Anordnung von Meldeauflagen - außer Vollzug zu setzen ([X.], Beschluss vom 11. März 2004 - 1 Ws 19/04 -, juris; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl. 2016, § 230 Rn. 22). Nachdem der Beschwerdeführer sich zur Sache eingelassen und sich für ihn ein Verteidiger bestellt hatte und weil ein längerer Zeitraum zwischen Ergreifung des Beschwerdeführers und anberaumtem Termin zur erneuten Hauptverhandlung lag, hätten sich die Fachgerichte - und in der Beschwerdeinstanz das [X.] - hiermit umfassend auseinandersetzen müssen.

b) Die Inhaftierung nach § 230 Abs. 2 [X.] muss zudem in jedem Fall - bezogen auf den jeweiligen Zeitpunkt der Inhaftierung - erforderlich sein, um den späteren [X.] zu sichern (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 - 2 BvR 473/06 -, juris, Rn. 25; [X.], in: [X.] Kommentar zur [X.], 1. Aufl. 2016, § 230 Rn. 17). Weder der Haftbefehl des [X.] vom 19. Februar 2015 noch die hiergegen gerichtete Beschwerdeentscheidung des [X.]s Landshut vom 3. März 2015 noch die angefochtene Entscheidung des [X.]s vom 28. April 2015 über die weitere Beschwerde enthalten aber Ausführungen darüber, warum es nach der Neufassung des Haftbefehls einer Inhaftierung bereits ab dem 19. Februar 2015 bedurfte, um das Erscheinen des Beschwerdeführers in dem [X.] am 4. März 2015 zu sichern. Hierauf wird das [X.] in seiner neu zu treffenden Beschwerdeentscheidung einzugehen haben. Vor dem Hintergrund einer erheblichen Straferwartung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zumindest nicht ausgeschlossen, aber im besonderen Maße begründungsbedürftig ist zudem die Gesamtdauer einer Sitzungshaft von insgesamt fast fünf Wochen.

Es ist daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerf[X.] festzustellen, dass der angegriffene Beschluss des [X.] vom 28. April 2015 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] verletzt. Der angegriffene Beschluss ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerf[X.]). Das [X.] wird unter Beachtung der dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen erneut zu prüfen haben, ob die weitere Beschwerde vom 7. März 2015 zulässig und begründet war.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerf[X.]. Da die Verfassungsbeschwerde erfolgreich ist, sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten.

Der nach § 37 Abs. 2 [X.] festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 [X.] genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Er liegt höher, wenn der Verfassungsbeschwerde aufgrund einer Entscheidung der Kammer stattgegeben wird. Im Hinblick auf die objektive Bedeutung der Sache ist ein Gegenstandswert von 10.000 Euro angemessen.

Meta

2 BvR 1071/15

21.09.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, 28. April 2015, Az: 3 Ws 336/15, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21.09.2017, Az. 2 BvR 1071/15 (REWIS RS 2017, 4992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4992

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 2601/17

2 BvR 2312/17

Zitiert

2 BvR 77/16

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