Bundesverfassungsgericht: Stattgebender Kammerbeschluss vom 21.09.2017
Stattgebender Kammerbeschluss: Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde gem § 310 Abs 1 Nr 1 StPO auch nach Aufhebung des Haftbefehls - teilweise Parallelentscheidung
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