Bundessozialgericht, Urteil vom 25.06.2015, Az. B 14 AS 38/14 R

14. Senat | REWIS RS 2015, 9120

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Erstattung von Vorverfahrenskosten - Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung eines Hauptzollamtes wegen Rückforderung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende


Leitsatz

Der Widerspruch gegen die Ankündigung der Vollstreckung durch das Hauptzollamt aus dem Bescheid eines Jobcenters begründet einen Kostenerstattungsanspruch gegen das Jobcenter auch dann nicht, wenn die Vollstreckung daraufhin eingestellt wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] steht die Erstattung von Kosten der außergerichtlichen Vertretung wegen der Vollstreckung von Erstattungsbescheiden nach dem [X.] ([X.]B II).

2

Die Klägerin steht im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] Im [X.] an die [X.] und Festsetzung entsprechender Erstattungsbeträge durch Bescheide des beklagten [X.] vom [X.] über einen Gesamtbetrag von 104 Euro (Rückforderungen für den Zeitraum Februar bis August 2011) sowie vom [X.] über einen Betrag von 453,47 Euro (Rückforderung für Juni 2012) teilte ihr die Vollstreckungsstelle des [X.] (im Folgenden: Hauptzollamt) durch zwei als Vollstreckungsankündigung bezeichnete Schreiben vom 18.2.2013 mit, dass sie für das Forderungsmanagement der [X.] (im Folgenden: Regionaldirektion) der [X.] ([X.]) Vollstreckungen durchzuführen habe. Als Grund der Vollstreckung waren angeführt ein Bescheid des Beklagten vom [X.] über 427,80 Euro wegen Mehrbedarf bei Behinderung für den Zeitraum vom 1.2. bis 31.8.2011, [X.] ([X.]) für den Zeitraum vom 1. bis 30.6.2012 sowie Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 1.2. bis 31.8.2011, fällig am 12.9.2011, 10.8.2012 sowie 12.9.2011, sowie ein Bescheid vom [X.] mit einem Rückforderungsbetrag von 79,47 Euro und einer Mahngebühr von 2,55 Euro wegen Kosten der Unterkunft für den Zeitraum vom 1. bis 30.6.2012, fällig am 10.8.2012. Die mit zusätzlichen Kosten verbundene Vollstreckung (zB in bewegliche Sachen, Arbeitseinkommen, Bankguthaben) könne die Klägerin vermeiden, wenn sie die aufgeführten Beträge innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Schreiben auf ein Konto des [X.] überweise.

3

Gegen die zwei [X.] erhob die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am [X.] Widerspruch zum Beklagten und beantragte ausdrücklich nach § 257 Abs 1 [X.] bzw [X.] 3 Abgabenordnung ([X.]) die Einstellung der Vollstreckung. Die mit Bescheid vom [X.] begründete Erstattungsforderung sei durch gerichtlichen Vergleich vom [X.] auf 51 Euro ermäßigt (Sozialgericht <[X.]> Mannheim, [X.] AS 200/12) und der Restbetrag zwischenzeitlich bezahlt worden. Gegen den Bescheid vom [X.] sei Klage mit aufschiebender Wirkung anhängig ([X.], [X.] AS 3744/12). Auf den Hinweis des [X.], ungeachtet der auch ihm gegenüber vorgetragenen Einwendungen an den angekündigten Vollstreckungen festzuhalten (Schreiben vom [X.]), beantragte die Klägerin am 14.3.2013 beim [X.] die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche, den sie im weiteren Verlauf für erledigt erklärte ([X.], [X.] AS 923/13 ER).

4

Im Gefolge der auf die Widersprüche eingeleiteten Prüfung veranlasste der Beklagte am [X.] die Einstellung der Vollstreckungen. Die Widersprüche selbst verwarf er dagegen als unzulässig und entschied, dass gegebenenfalls entstandene notwendige Aufwendungen nicht zu erstatten seien. Zwar sei der gerichtliche Vergleich vom [X.] zu den Bescheiden vom [X.] erst am [X.] verwaltungsmäßig vollzogen worden. Ebenfalls sei der Vollstreckungsauftrag zum Rückforderungsbescheid vom [X.] auf die dagegen erhobene Klage erst zwischenzeitlich ruhendgestellt worden. Die Widersprüche seien aber unzulässig, da [X.] keine Verwaltungsakte seien, sondern lediglich informellen Charakter hätten. Gemäß § 63 [X.] ([X.]B X) seien daher Kosten nicht zu erstatten (Widerspruchsbescheid vom [X.]). Im Übrigen hätte es der Widersprüche nicht bedurft, weil für eine Überprüfung eine telefonische Nachfrage des Bevollmächtigten bei ihm - dem Beklagten - ausreichend gewesen wäre, was andere Verfahrensbevollmächtigte im Sinne einer guten Zusammenarbeit zur Reduzierung von Verfahren üblicherweise praktizierten (Schriftsatz vom [X.] zu [X.] [X.] AS 923/13 ER).

5

Die Klagen mit dem Ziel, den Beklagten dem Grunde nach zur Erstattung der zweckentsprechenden Aufwendungen in den Vorverfahren zu verurteilen, sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des [X.] vom 15.10.2013; Urteil des [X.] vom 30.4.2014): Eine Vollstreckungsankündigung sei kein Verwaltungsakt, denn als Zahlungsaufforderung fehle es an einer Regelung im Sinne von § 31 Satz 1 [X.]B X. Rechtsschutz sei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86b Sozialgerichtsgesetz ([X.]G) zu erlangen.

6

Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 31 Satz 1 und § 63 Abs 1 Satz 1 [X.]B X. Die Vollstreckungsankündigung dokumentiere für den Betroffenen, dass die Vollstreckung durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet worden sei. Diese Einleitung stelle einen Verwaltungsakt dar. Im Übrigen könnten Kosten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B[X.]) ungeachtet des Verfahrensausgangs aus Gründen der Klageveranlassung zuzusprechen sein.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] Baden-Württemberg vom 30. April 2014, den Gerichtsbescheid des [X.] vom 15. Oktober 2013 und die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 19. April 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen die [X.] des [X.] vom 18. Februar 2013 notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

8

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]). Im Ergebnis zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, dass die geltend gemachten [X.] nicht bestehen. Gegen die Ankündigung der Vollstreckung durch das Hauptzollamt aus dem Bescheid eines [X.]s ist der Widerspruch nicht gegeben (dazu 3.) und der Erfolg des in dem Widerspruch verkörperten Antrags auf Einstellung der Vollstreckung begründet keine Ansprüche nach § 63 Abs 1 Satz 1 [X.] (dazu 4.); insoweit sind Bezieher von Grundsicherungsleistungen auf die Inanspruchnahme von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe verwiesen, wenn sie zur Abwendung einer unstatthaften Vollstreckung anwaltliche Unterstützung benötigen.

1. Gegenstand des Verfahrens ist die [X.]ostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid vom [X.], durch die der [X.] Ansprüche zum einen unmittelbar nach § 63 Abs 1 Satz 1 [X.] ausgeschlossen und dem Sinnzusammenhang nach weiter entschieden hat, dass wegen der mit den Widersprüchen inzident betriebenen Verfahren auf Einstellung der Vollstreckung nach § 257 Abs 1 [X.] (dazu unten 4. a) [X.] auch sonst nicht bestehen. Dagegen wendet sich die [X.]lägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 iVm § 56 [X.]), diese ist zulässig gerichtet auf ein Grundurteil, ohne dass es dazu eines weiteren Vorverfahrens im Hinblick auf die im Widerspruchsbescheid durch Verwaltungsakt (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand Einzelkommentierung 12/2010, [X.] § 63 Rd[X.]6a; [X.] in von [X.]/Schütze, [X.], 8. Aufl 2014, § 63 Rd[X.]3) getroffene [X.]ostenentscheidung bedurft hätte (stRspr; vgl zuletzt nur [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-1300 § 63 [X.] Rd[X.]2; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand Einzelkommentierung 12/2010, [X.] § 63 Rd[X.]5; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 78 Rd[X.] 8; [X.] in von [X.]/Schütze, [X.], 8. Aufl 2014, § 63 Rd[X.]7). Zuständig hierfür, ohne dass der Senat dies im Rechtsmittelverfahren noch zu prüfen hätte (vgl § 17a Abs 5 Gerichtsverfassungsgesetz), sein können nur die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, denn nur diese sind - unabhängig von ihrem Inhalt - berufen, über Widerspruchsbescheide von [X.] nach dem [X.] zu entscheiden (vgl ebenso für das [X.] [X.] vom 18.11.2014 - [X.] [X.] 23/13 R - [X.] 4-3500 § 75 [X.] Rd[X.]0).

2. Einer Sachentscheidung entgegenstehende prozessuale Hindernisse bestehen nicht. Insbesondere stand der angegriffenen Berufungsentscheidung nicht die Wertgrenze des § 144 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.] entgegen, nachdem die [X.]lägerin bei einer für sie günstigen Entscheidung eine Erstattungsforderung in Höhe von 847,28 Euro geltend zu machen beabsichtigte. Dass der [X.] dagegen, sollte die [X.]lägerin dem Grunde nach durchdringen, einen [X.] nur in Höhe von 559,30 Euro für angemessen hielt, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend, weil im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung nicht abschließend über die Berechtigung der von dem Bevollmächtigten ins Auge gefassten Gebührenforderung zu befinden war und jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder auch nur geltend gemacht sind, dass ein Anspruch in dieser Höhe nach keiner Betrachtungsweise bestehen kann.

3. In der Sache bestehen [X.] zunächst nicht, soweit die [X.]lägerin Widerspruch zum [X.]n gegen die [X.] des [X.] erhoben hat. Als Rechtsgrundlage dafür kommt nur § 63 Abs 1 Satz 1 [X.] in Betracht. Danach hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Daran fehlt es, weil weder gegen die Ankündigung einer bevorstehenden Vollstreckung durch das Hauptzollamt noch gegen die dem vorangehende Beauftragung mit der Vollstreckung der Widerspruch zum [X.]n gegeben und daher die Einstellung der Vollstreckung durch ihn nicht iS von § 63 Abs 1 Satz 1 [X.] auf (statthaften) Widerspruch hin erfolgt ist.

a) Rechtsgrundlage der angekündigten Vollstreckungen sind gemäß § 40 Abs 6 Halbs 1 [X.] (hier idF des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011, [X.]) die §§ 1 bis 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) sowie die in § 5 VwVG im Einzelnen aufgeführten Vorschriften der [X.]. Danach wird für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach dem [X.] auf das VwVG (§ 40 Abs 6 Halbs 1 [X.]) und im Übrigen auf § 66 [X.] verwiesen (§ 40 Abs 6 Halbs 2 [X.]). Mithin richtet sich die Vollstreckung aus den hier maßgeblichen Bescheiden, da der [X.] kein zugelassener kommunaler Träger iS von § 6a [X.] ist (vgl die Anlage zu § 1 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, hier idF der Verordnung vom 1.12.2010, [X.] 1758), nach dem die Vollstreckung von Geldforderungen betreffenden 1. Abschnitt des VwVG mit dessen §§ 1 bis 4 sowie der Verweisung auf die [X.] in § 5 Abs 1 VwVG, insbesondere in ihrem 6. Teil mit den §§ 249 ff (zur Frage, ob im Bereich des [X.] überhaupt andere Ansprüche zu vollstrecken sind vgl Eicher/[X.] in Eicher, [X.], 3. Aufl 2013, § 40 Rd[X.]93).

b) Sachlich zuständig für die Durchführung der Vollstreckungen im Außenverhältnis zur [X.]lägerin war demzufolge gemäß § 40 Abs 6 Halbs 1 [X.] iVm § 4 lit b VwVG sowie § 249 Abs 1 Satz 3 [X.] und § 1 [X.] (FVG) das Hauptzollamt. Hiernach bedienen sich die Träger der Grundsicherung für die Vollstreckung von Geldforderungen der Vollstreckungsbehörden der [X.], soweit sich die Vollstreckung nach dem VwVG (des Bundes) richtet - wie hier gemäß § 40 Abs 6 Halbs 1 [X.] - und solange eine Bestimmung nach § 4 lit a VwVG nicht getroffen worden ist (§ 4 lit b VwVG), wonach Vollstreckungsbehörden auch sein können die von einer obersten [X.] im Einvernehmen mit dem [X.] bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweigs, woran es hier fehlt. Diese Aufgabe ist im Aufbau der [X.] (§ 1 FVG) den Hauptzollämtern zugewiesen (§ 249 Abs 1 Satz 3 [X.]).

c) Soweit sich die [X.]lägerin mit ihren an das [X.] gerichteten "Widersprüchen" gegen die sonach zuständigkeitshalber zu Recht vom Hauptzollamt herausgegebenen [X.] gewandt hat, vermag das [X.] nach § 63 Abs 1 Satz 1 [X.] im Verhältnis zum beklagten [X.] schon deshalb nicht zu begründen, weil dessen Träger in Bezug auf das Hauptzollamt nicht die Rechtsträger iS von § 63 Abs 1 Satz 1 Halbs 1 [X.] sind, dessen Behörde die [X.] verfasst hat. Davon abgesehen kommt der Vollstreckungsankündigung auch sonst [X.] nicht zu, wie die [X.] im Ergebnis zutreffend erkannt haben. Ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]) zufolge, der sich der erkennende Senat anschließt, hat die Vollstreckungsankündigung vielmehr lediglich den Sinn, den Schuldner noch einmal auf die Situation hinzuweisen und ihm letztmalig die Gelegenheit zu geben, zur Abwendung der Vollstreckung freiwillig die Rückstände zu begleichen; Regelungswirkung kommt dem nicht bei (vgl [X.] Beschluss vom 13.2.1997 - [X.]/96 - [X.]/NV 1997, 462; [X.] Beschluss vom 14.6.1988 - [X.]/88 - [X.]/NV 1989, 75; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]/00 - [X.]/NV 2001, 149; [X.] Beschluss vom 30.8.2010 - VII B 48/10 - [X.]/NV 2010, 2235; ebenso etwa [X.] in [X.], [X.], 12. Aufl 2014, § 254 Rd[X.] 4).

d) Auch auf Seiten des [X.]n sind im Vorfeld der [X.], insbesondere im Zuge der Beauftragung des [X.] mit der Durchführung der Vollstreckungen, keine Entscheidungen getroffen worden, die als Verwaltungsakte zu qualifizieren wären und gegen die bei sachdienlichem Verständnis des mit den Widersprüchen verfolgten [X.] ein Widerspruch als statthaft gerichtet anzusehen sein könnte. Zwar übernimmt die Finanzverwaltung die Vollstreckung ausschließlich auf Initiative des Vollstreckungsgläubigers, nämlich durch die von diesem zu verantwortende Vollstreckungsanordnung nach § 3 Abs 1 Halbs 1 VwVG. Danach wird die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet (§ 3 Abs 1 Halbs 1 VwVG), die von der Behörde "erlassen" wird, die den Anspruch geltend machen darf (§ 3 Abs 4 VwVG). Darin liegt indessen ungeachtet der Wendungen "Anordnung" und "erlassen" keine rechtsverbindliche Regelung mit Außenwirkung zulasten des [X.]. Vielmehr handelt es sich in dem durch die Zugehörigkeit zu verschiedenen Rechtsträgern bestimmten Verhältnis der beteiligten Behörden um Willenserklärungen zwischen [X.] und Hauptzollamt (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]/Finanzgerichtsordnung , Stand der Einzelkommentierung September 2013, § 250 [X.] Rd[X.]7: zwischenbehördliche Willenserklärung), durch die das Hauptzollamt im Wege der Amtshilfe (vgl zum VwVG [X.], VwVG/Verwaltungszustellungsgesetz <[X.]>, 9. Aufl 2014, § 3 VwVG Rd[X.]; zu § 250 [X.]: [X.] in [X.], [X.], 12. Aufl 2014, § 250 Rd[X.] ff; [X.] in Tipke/[X.], [X.]/FGO, Stand der Einzelkommentierung Juni 2012, § 250 [X.] Rd[X.] ff) um Vornahme von Vollstreckungshandlungen "ersucht" (so ausdrücklich § 250 [X.]) wird. Das [X.] ([X.]), dem sich der erkennende Senat anschließt, hat deshalb bereits entschieden, dass der Einleitung der Vollstreckung durch Erklärung der ersuchenden [X.] im Verhältnis zum Vollstreckungsschuldner nicht zukommt ([X.] Urteil vom 18.11.1960 - [X.] 184.57 - DVBl 1961, 134; ebenso [X.], VwVG/[X.], 9. Aufl 2014, § 3 VwVG Rd[X.]; iE ähnlich [X.] in [X.]/App/Schlatmann, VwVG/[X.], 10. Aufl 2014, § 3 VwVG Rd[X.] 9: Auftrag ohne Verwaltungsakteigenschaft; ebenso zum Ersuchen nach § 250 Abs 1 Satz 1 [X.]: [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]/FGO, Stand der Einzelkommentierung September 2013, § 250 [X.] Rd[X.]7; [X.] in [X.], [X.], 12. Aufl 2014, § 250 Rd[X.] 5).

4. Soweit der [X.] das Vorgehen der [X.]lägerin gegen die angekündigten Vollstreckungen zutreffend als Antrag auf deren Einstellung gewertet und diese (auch) zuständigkeitshalber zu Recht veranlasst hat (dazu a bis d), bestehen Ansprüche nach § 63 Abs 1 Satz 1 [X.] nicht, weil der Anwendungsbereich der Vorschrift auf das förmliche Widerspruchsverfahren beschränkt ist (dazu e); die - anders als der [X.] meint - bei verständiger Würdigung nicht unberechtigte Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist insoweit bei Bedürftigkeit nur über die Inanspruchnahme von Beratungshilfe für das Verfahren dem [X.] gegenüber oder von Prozesskostenhilfe (P[X.]H) für ein gerichtliches Rechtsschutzersuchen zu gewährleisten (dazu f).

a) Zutreffend hat der [X.] das mit den Widersprüchen der Sache nach verfolgte Begehren der [X.]lägerin als Antrag auf Einstellung der angekündigten Vollstreckungen verstanden und darauf zu Recht geprüft, ob die Vollstreckungen so wie angekündigt (noch oder überhaupt) statthaft waren. Rechtliche Grundlage dafür ist § 257 Abs 1 [X.] iVm § 40 Abs 6 Halbs 1 [X.] sowie § 5 Abs 1 VwVG. Hiernach ist eine Vollstreckung einzustellen, sobald ua die [X.] des § 251 Abs 1 [X.] weggefallen sind, also die Vollziehung ausgesetzt oder durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist ([X.]), der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird ([X.]) oder der Anspruch auf die Leistung erloschen ist ([X.]).

b) Hierfür war die Zuständigkeit des [X.]n selbst dann gegeben, wenn mit der Rechtsprechung des [X.] davon auszugehen ist, dass für Einstellungsentscheidungen nach § 257 Abs 1 [X.] - anders als es in der Mitteilung des [X.] an die [X.]lägerin über seine Unzuständigkeit zur Prüfung der sachlichen Einwände gegen die angekündigten Vollstreckungen zum Ausdruck gekommen ist - zumindest auch, wenn nicht sogar primär die Zuständigkeit des [X.] als ersuchter und damit mit der Durchführung der Vollstreckung beauftragter Behörde bestanden hat (vgl nur [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]1/85 - [X.]E 147, 5; [X.] Beschluss vom [X.] (P[X.]H) - juris, Rd[X.] 7; ebenso [X.] in Tipke/[X.], [X.]/FGO, Stand der Einzelkommentierung Juni 2012, § 250 [X.] Rd[X.]7; [X.] in [X.], [X.], 12. Aufl 2014, § 250 Rd[X.] 8). Dabei kann offenbleiben, ob schon steuerverfahrensrechtlich auch die Zuständigkeit der ersuchenden Vollstreckungsbehörde gegeben ist (so wohl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]/FGO, Stand der Einzelkommentierung September 2013, § 250 [X.] Rd[X.]7: auch die ersuchte Vollstreckungsbehörde) oder ob sich dies auf die ersuchte Vollstreckungsbehörde beschränkt (so [X.] in Tipke/[X.], [X.]/FGO, Stand der Einzelkommentierung Juni 2012, § 250 [X.] Rd[X.]7; [X.] in [X.], [X.], 12. Aufl 2014, § 250 Rd[X.] 8). Denn jedenfalls im Anwendungsbereich des VwVG verpflichtet die Stellung als Anordnungsbehörde nach § 3 Abs 4 VwVG auch die ersuchende Behörde - hier das beklagte [X.] -, in jeder Verfahrenslage auf Änderungen oder Fehler zu reagieren, die die Rechtmäßigkeit ihrer Vollstreckungsanordnungen berühren.

Das folgt aus dem Zweck der von der Anordnungsbehörde zu erlassenden Vollstreckungsanordnung, vor Einleitung der Vollstreckung förmlich - wenn auch nicht durch Verwaltungsakt - nach Maßgabe des [X.]atalogs in § 3 Abs 2 VwVG deren [X.] zu bekräftigen (so schon [X.] Urteil vom 18.11.1960 - [X.] 184.57 - DVBl 1961, 134: größtmögliche Sicherheit gegen unzulässige und unberechtigte Vollstreckungsmaßnahmen; ähnlich [X.] in [X.]/App/Schlatmann, VwVG/[X.], 10. Aufl 2014, § 3 VwVG Rd[X.] 9: Anordnungsbehörde übernimmt durch Vollstreckungsanordnung die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen; [X.], VwVG/[X.], 9. Aufl 2014, § 3 VwVG Rd[X.]). Damit ist der Anordnungsbehörde eine Garantenstellung für die [X.] der Vollstreckung zugewiesen, die mit Erlass des Vollstreckungsauftrags nicht wegfällt; nach § 250 Abs 1 Satz 2 [X.] iVm § 40 Abs 6 Halbs 1 [X.] iVm § 5 Abs 1 VwVG bleibt vielmehr die ersuchende Vollstreckungsbehörde für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs auch dann verantwortlich, wenn die Zuständigkeit zur Ausführung der Vollstreckung nach § 250 Abs 1 Satz 1 [X.] auf die ersuchte Behörde übergegangen ist. Das begründet die Verpflichtung der Anordnungsbehörde, in jedem Stadium der Vollstreckung neben der ersuchten Vollstreckungsbehörde selbstständig auf Änderungen der [X.] der Vollstreckung zu reagieren und ggf deren Einstellung zu veranlassen (ebenso zur [X.] [X.] in Tipke/[X.], [X.]/FGO, Stand der Einzelkommentierung Juni 2012, § 250 [X.] Rd[X.]7 unter Verweis auf [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]1/85 - [X.]E 147, 5: Vollstreckungsschuldner kann fehlende Vollstreckbarkeit in jedem Stadium des Verfahrens gegenüber ersuchender und ersuchter Behörde rügen).

c) Zuständig im Außenverhältnis zur [X.]lägerin zur Entgegennahme des im aufgezeigten Verständnis als an die Anordnungsbehörde gerichtet anzusehenden Antrags auf Einstellung der Vollstreckung nach § 257 Abs 1 [X.] war das beklagte [X.] auch dann, wenn es den Forderungseinzug vorliegend der Regionaldirektion der [X.] übertragen haben sollte, wofür die Angaben in den [X.] sprechen könnten, dass die Vollstreckungen für die Regionaldirektion der [X.] vorgenommen werden sollten. Denn selbst wenn danach im Verhältnis zwischen [X.] und [X.] wirksam die Zuständigkeit der Regionaldirektion als Anordnungsbehörde iS von § 3 Abs 4 VwVG begründet worden und diese damit auch für die Überprüfung der Vollstreckungsanordnung zuständig geworden sein sollte (vgl zur früheren Rechtslage [X.] vom 26.5.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.], 229 = [X.] 4-4200 § 44b [X.]; zu aktuellen Fragen vgl nur [X.]napp in jurisP[X.]-[X.], 4. Aufl 2015, § 44b Rd[X.]04 f; [X.], [X.] 2013, 14, 16), vermochte die [X.]lägerin die [X.] nach dem Rechtsgedanken des § 16 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch [X.] ([X.]) und erst recht ohne [X.]enntnis einer Übertragung wirksam beim [X.]n selbst anzubringen, zumal die Auseinandersetzung um die den [X.] zu Grunde liegenden [X.] ausschließlich mit ihm geführt worden ist.

d) Das so verstandene Begehren auf Einstellung der Vollstreckung war auch in der Sache begründet. Dabei kann offenbleiben, ob die Vollstreckungen so wie angekündigt je hätten betrieben werden dürfen, nachdem weder der in den [X.] aufgeführte Bescheid vom 24.8.2011 noch der vom [X.] mit dem Inhalt ergangen ist, wie er vom Hauptzollamt bezeichnet worden ist. Denn jedenfalls soweit die Vollstreckung nach Auffassung des [X.]n zum einen auf den Bescheid vom 24.8.2011 mit einer Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 104 Euro gestützt sein sollte, war diese durch den gerichtlichen Vergleich vom [X.] auf 51 Euro ermäßigt ([X.] zu [X.]/12) und dieser Restbetrag zwischenzeitlich bezahlt worden, der zu vollstreckende Verwaltungsakt also zum Teil iS von § 257 Abs 1 [X.] [X.] aufgehoben und die Forderung zum Teil iS von § 257 Abs 1 [X.] [X.] erloschen. Und in Bezug auf den Bescheid vom [X.] über den Erstattungsbetrag von 453,47 Euro kam der [X.]lage dagegen (vgl [X.] zu [X.] AS 3744/12) gemäß § 86a Abs 1 Satz 1 [X.] aufschiebende Wirkung mit der Folge zu, dass die Vollstreckbarkeitsvoraussetzung des § 251 Abs 1 Satz 1 [X.] weggefallen und damit der [X.] des § 257 Abs 1 [X.] [X.] verwirklicht worden ist, nachdem [X.] von der Ausnahmeregelung nach § 39 [X.] [X.] nicht erfasst sind (vgl BT-Drucks 16/10810 [X.]; ebenso [X.] in Eicher, [X.], 3. Aufl 2013, § 39 Rd[X.]7; [X.] in jurisP[X.]-[X.], 4. Aufl 2015, § 39 Rd[X.]2; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand der Einzelkommentierung Februar 2012, [X.] § 39 Rd[X.]8).

e) Ungeachtet dessen bestehen die streitbefangenen [X.] nicht. [X.] nach § 63 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 [X.] ist, wie bereits der [X.] und die systematische Stellung im Gesetz - nämlich im Fünften Abschnitt (Rechtsbehelfsverfahren) des Ersten [X.]apitels (Verwaltungsverfahren) des [X.] - deutlich machen, ausschließlich die anwaltliche Vergütung, die für das isolierte Vorverfahren anfällt. Die Möglichkeit der [X.]ostenerstattung nach § 63 [X.] korrespondiert insoweit mit der [X.]ostenregelung für ein ggf nachfolgendes gerichtliches Verfahren in § 193 Abs 2 [X.], wonach die notwendigen Aufwendungen eines für die sozialgerichtliche [X.]lage gemäß § 78 [X.] zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens zu den zu erstattenden [X.]osten gehören (grundlegend dazu bereits [X.] vom [X.] - 12/1 RA 105/75 - [X.] 1500 § 193 [X.]). War der Widerspruchsführer schon mit seinem Widerspruch erfolgreich und erübrigt sich eine Anrufung des Gerichts, besteht deshalb die Möglichkeit der [X.]ostenerstattung nach § 63 [X.] ([X.] vom [X.] - B 11 AL 24/08 R - [X.], 21 = [X.] 4-1300 § 63 [X.]2, Rd[X.]5). Die Aufwendungen für eine weitergehende Vertretung durch einen Rechtsanwalt, die nicht [X.] sind, können dagegen auf Grundlage von § 63 Abs 1 Satz 1 [X.] nicht erstattet werden (vgl [X.] vom 12.12.1990 - 9a/9 RVs 13/89 - [X.] 3-1300 § 63 [X.] ; [X.] vom 20.4.1983 - 5a R[X.]n 1/82 - [X.], 92, 93 = [X.] 1300 § 63 [X.] ; [X.] vom 25.11.1999 - B 13 RJ 23/99 R - [X.] 3-1300 § 63 [X.]4 ; zuletzt [X.] vom 14.2.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-1300 § 63 [X.]9 ; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand 12/2010, [X.] § 63 Rd[X.]0; [X.] in von [X.]/Schütze, [X.], 8. Aufl 2014, § 63 Rd[X.]). Die Gerichte können § 63 [X.] nicht allein deshalb, weil es wünschenswert erscheinen mag, durch Rechtsfortbildung auf andere [X.] als das Widerspruchsverfahren erstrecken. Eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 63 [X.] auf andere (ggf vorgelagerte) [X.] rechtfertigen könnte, fehlt (ausführlich [X.] vom [X.] - 12/1 RA 105/75 - [X.] 1500 § 193 [X.] S 3 ff und [X.] vom 12.12.1990 - 9a/9 RVs 13/89 - [X.] 3-1300 § 63 [X.]).

f) Eine planwidrige Regelungslücke in diesem Sinne hat auch nicht die Rechtsprechung des [X.] ([X.]) zu den Grundsätzen der Rechtswahrnehmungsgleichheit (grundlegend Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06 - [X.]E 122, 39) bewirkt. Danach verlangt der allgemeine Gleichheitssatz nach Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaats- und dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 1, 3 GG), dass der Gesetzgeber auch im außergerichtlichen Bereich die erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit der Rechtsuchende mit der Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte nicht von vornherein an mangelnden Einkünften oder ungenügendem Vermögen scheitert ([X.] Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06 - [X.]E 122, 39, 50). Das ist hier auch nicht schon deshalb unbeachtlich, weil die [X.]lägerin, wie der [X.] im Verfahren meinte, "im Sinne einer guten Zusammenarbeit" telefonisch eine Überprüfung der Sachlage hätte anregen können; damit verkennt er die Bedeutung der Vollstreckungsandrohung und ihre faktische Zwangswirkung ("Die … mit zusätzlichen [X.]osten verbundene Vollstreckung vermeiden, wenn Sie innerhalb von einer Woche … den Gesamtbetrag … einzahlen …"), zumal für Bezieher existenzsichernder Leistungen.

Jedoch besteht eine Rechtsschutzlücke für Bezieher existenzsichernder Leistungen zunächst deshalb nicht, weil nach dem Beratungshilfegesetz (im Folgenden: [X.]) Beratungshilfe einschließlich einer erforderlichen außergerichtlichen Vertretung unter anderem durch Rechtsanwälte beansprucht werden kann, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen kann, andere Möglichkeiten zumutbar nicht zur Verfügung stehen und die Inanspruchnahme nicht mutwillig erscheint (§ 3 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1, § 1 Abs 1 [X.]); zu einer entsprechenden Vertretung sind Rechtsanwälte auch verpflichtet, wenn nicht ein wichtiger Grund zur Ablehnung besteht (§ 49a Abs 1 Bundesrechtsanwaltsordnung). Weiterhin ist Raum dafür, gegen unberechtigte [X.] unmittelbar (vorläufigen) gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl zur prozessualen Lage im finanzgerichtlichen Verfahren § 69 Abs 4 Satz 2 [X.] FGO und dazu etwa [X.] Beschluss vom 22.11.2000 - [X.]/00 - [X.]/NV 2001, 620) und hierzu P[X.]H nach § 73a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 114 Zivilprozessordnung zu beantragen. Jedenfalls für die betroffenen Leistungsbezieher sind damit ausreichende Wege zur Wahrnehmung ihrer Rechte eröffnet. Ob die niedrigen anwaltlichen Gebührensätze im beratungshilferechtlichen Verfahren (zu den Einzelheiten vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl 2014, [X.] ff) auch bei einer durch behördliche Fehler veranlassten Vertretung angemessen erscheinen, und ob eine bei dieser Rechtslage uU nicht auszuschließende vermehrte Inanspruchnahme von gerichtlichem (Eil-)Rechtsschutz gegenüber fehlerhaften [X.] mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel der Entlastung der Gerichte in Einklang steht, hat der Senat dabei nicht zu berücksichtigen.

5. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.].

Meta

B 14 AS 38/14 R

25.06.2015

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Mannheim, 15. Oktober 2013, Az: S 5 AS 1654/13, Gerichtsbescheid

§ 63 Abs 1 S 1 SGB 10, § 63 Abs 2 SGB 10, § 31 S 1 SGB 10, § 40 Abs 6 Halbs 1 SGB 2, § 1 VwVG, § 2 VwVG, § 3 Abs 1 VwVG, § 3 Abs 2 VwVG, § 3 Abs 4 VwVG, § 4 VwVG, § 5 Abs 1 VwVG, § 249 Abs 1 S 3 AO 1977, § 250 Abs 1 AO 1977, § 251 Abs 1 AO 1977, § 257 Abs 1 AO 1977, § 1 Nr 4 FVG 1971, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 3 BeratHiG, § 73a SGG, § 114 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.06.2015, Az. B 14 AS 38/14 R (REWIS RS 2015, 9120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9120

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VII B 48/10

1 BvR 2310/06

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