(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. 2Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. 3Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; 2003 I 61;
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