Bundessozialgericht, Urteil vom 14.05.2020, Az. B 14 AS 28/19 R

14. Senat | REWIS RS 2020, 2320

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - feststellungsfähiges Rechtsverhältnis - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattungsbescheide - Übertragung des Forderungseinzugs auf eine andere Behörde - Rechtsverhältnis der weiteren Behörde zu dem Vollstreckungsschuldner - Statthaftigkeit der Vollstreckung - Garantenstellung der beauftragten Behörde


Leitsatz

1. Überträgt eine Behörde den Einzug ihrer Forderungen auf eine weitere Behörde, begründet dies ein Rechtsverhältnis zwischen dieser weiteren Behörde und dem Vollstreckungsschuldner.

2. Die mit dem Forderungseinzug beauftragte Behörde erhält die Garantenstellung für die Statthaftigkeit der Vollstreckung und hat die das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen betreffenden Rügen zu prüfen.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2017 aufgehoben, soweit die Befugnis der Beklagten im Streit steht, unter den Geschäftszeichen [X.] und 6201001340420 mehr als 641,40 Euro geltend zu machen und soweit das [X.] über den Hilfsantrag auf Erlass von Forderungen entschieden hat.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit stehen Feststellungen zu von der [X.] für den Beigeladenen geltend gemachten Forderungen und deren Erlass.

2

Der Kläger, seine Ehefrau und der [X.] erhielten ab 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] durch das beigeladene Jobcenter (bzw dessen Rechtsvorgänger). Die Ansprüche änderten sich wegen unterschiedlich hohen Einkommens. Der Beigeladene erließ dazu als "Änderungsbescheide" bezeichnete Verwaltungsakte - mit geringeren Leistungsansprüchen als zuvor - sowie Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. Wegen der Überzahlungen rechnete er überwiegend gegen Leistungsansprüche auf. Außerdem forderte er die Rückzahlung eines Darlehens. Den Einzug von Forderungen des Beigeladenen betrieb die beklagte [X.]. Auskünfte dazu wurden von ihr an den Kläger erteilt.

3

Der Kläger beantragte bei der [X.] im September 2012 zu zwei [X.] ([X.] und 6201001340420; Summe ursprünglich mehr als 3500 Euro; noch offen zum [X.]: 1501,38 Euro und zum 5.8.2016: 1130,64 Euro nach Auskunft der [X.]) den Erlass oder die Niederschlagung vor dem [X.] entstandener Forderungen sowie die Prüfung von Aufrechnungen wegen des Ablaufs von drei Jahren. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 19.10.2012; Widerspruchsbescheid vom 17.4.2013). Die Beitreibung sei nicht unbillig. Die Forderungen seien bestandskräftig. Die Prüfung der Aufrechnung obliege nicht ihr, sondern dem Beigeladenen.

4

Mit der Klage vor dem [X.] hat der Kläger die Feststellung der Höhe von der [X.] berechtigt geltend gemachter Forderungen, den Ausgleich zu Unrecht erfolgter Zahlungen und nur noch hilfsweise den Erlass geltend gemacht. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Bestands der Forderungen und deren Durchsetzbarkeit. Vor allem gebe es zu einem großen Teil nur als "Änderungsbescheide" bezeichnete Verwaltungsakte. Mit dort verfügten Aufhebungen korrespondierende Erstattungsverwaltungsakte habe der Beigeladene nicht erlassen. Das [X.] hat das Jobcenter beigeladen (§ 75 Abs 2 Alt 1 [X.]G) und die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.10.2015). Die Berufung hat das L[X.] zurückgewiesen (Urteil vom 14.12.2017). Es gebe kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der [X.]. Diese habe als bloße "[X.]" ersichtlich im Namen des Beigeladenen gehandelt. Sie sei daher nicht passivlegitimiert. Beim Erlass komme es auf materiell-rechtliche Einwendungen nicht an.

5

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 55 [X.]G, §§ 44b, 44c [X.], § 50 Abs 3 [X.]B X sowie von § 44 [X.]. Zwischen ihm und der [X.] bestehe ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Sie habe [X.] zu seinen Lasten angelegt und mache Forderungen ihm gegenüber aktiv geltend. Dazu habe sie auch wegen einer unwirksamen Übertragung des [X.] kein Recht gehabt. Berechtigte Erstattungsforderungen des Beigeladenen gebe es nur in Höhe von 641,40 Euro.

6

Der Kläger beantragt,

                 

die Urteile des [X.] vom 14. Dezember 2017 und des [X.] vom 21. Oktober 2015 zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte unter den Geschäftszeichen [X.] und 6201001340420 lediglich 641,40 Euro geltend machen darf;

                          

hilfsweise,

                 

die Urteile des [X.] vom 14. Dezember 2017 und des [X.] vom 21. Oktober 2015 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2013 zu verpflichten, dem Kläger sämtliche Forderungen zu erlassen, die ihren Ursprung vor dem 1. Oktober 2009 haben.

7

Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Entscheidungen und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Der Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist im zuletzt aufrechterhaltenen Umfang im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G). Über das Feststellungsbegehren des [X.] kann der Senat nicht abschließend urteilen. Ob im Rahmen der Fortführung des Verfahrens beim [X.] erneut über den Hilfsantrag auf Erlass zu entscheiden ist, hängt vom Ausgang des Verfahrens zum Hauptantrag ab.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist in der Hauptsache neben den vorinstanzlichen Entscheidungen das Feststellungsbegehren des [X.] zur Höhe dem Forderungseinzug der [X.] zugrunde zu legender Beträge. Nicht mehr zu entscheiden hat der Senat über eine Auskehr zuviel geleisteter Erstattungen. Diesen Antrag hat der [X.]läger wie seinen auf die Höhe der Aufrechnung durch den Beigeladenen bezogenen Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht weiter verfolgt. Um die Niederschlagung ging es schon in seiner Berufung nicht mehr.

2. Geschäftsplanmäßig zuständig für die Entscheidung des Rechtsstreits ist der erkennende 14. Senat des B[X.]. Ob die Beklagte gegenüber dem [X.]läger die Rückzahlung durch den Beigeladenen gewährter Leistungen geltend machen kann, betrifft Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende und nicht der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der [X.], für die der 11. Senat des B[X.] zuständig ist. Insoweit beansprucht die Beklagte allein von Befugnissen des Beigeladenen abgeleitete [X.]ompetenzen nach dem [X.] (vgl schon B[X.] vom [X.] AS 12/17 R - [X.], 137 = [X.]-4200 § 44c [X.], Rd[X.] 9).

3. Der Sachentscheidung des Senats entgegenstehende prozessuale Hindernisse bestehen nicht.

a) Die Wertgrenze des § 144 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]G für die zulassungsfreie Berufung war erreicht. Der [X.]läger wollte beim [X.] ua die Berechtigung der [X.] zum Einzug von Forderungen (nur) in Höhe von 641,40 Euro festgestellt wissen sowie die Rückzahlung seiner Ansicht nach zu Unrecht gezahlter Beträge erreichen. Schon ausgehend von zum [X.] zum Forderungseinzug gemeldeter 1501,38 Euro belief sich sein Feststellungsbegehren auf 859,98 Euro (1501,38 Euro - 641,40 Euro).

b) Zutreffend verlangt der [X.]läger eine Feststellung zur Höhe von der [X.] berechtigt geltend zu machender Forderungen. Seine Feststellungsklage ist zulässig, weil sein Rechtsschutzbegehren effektiv nicht durch eine vorrangige [X.]lageart erreicht werden kann (dazu [X.]). Es liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor (dazu [X.]). Auch ein Feststellungsinteresse besteht, wobei es eines vorherigen Feststellungsantrags bei der [X.] nicht bedurfte (dazu cc).

[X.]) Zwar ist die grundsätzliche Subsidiarität von Feststellungsklagen zu Leistungs- und Gestaltungsklagen zu beachten, weil auch im sozialgerichtlichen Verfahren der [X.] gilt (vgl B[X.] vom 23.1.1973 - 3 R[X.] 17/71 - [X.] zu § 55 [X.]G Da 23; B[X.] vom 9.2.1995 - 7 [X.] - [X.]-4427 § 5 [X.] S 6; B[X.] vom [X.] AS 36/15 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]3; B[X.] vom 8.5.2007 - B 2 U 3/06 R - [X.]-2700 § 136 [X.] Rd[X.] 21 mwN). Dieser Grundsatz greift nicht, wenn das [X.] nicht mit einer - an sich vorrangigen - [X.]lageart erreicht werden kann (vgl [X.] in [X.], [X.]G, § 55 Rd[X.] 6, Stand September 2016).

Das gilt hier für einen im Wege der echten Leistungsklage (§ 54 Abs 5 [X.]G) zu verfolgenden Auskunftsanspruch, weil das Begehren des [X.] nicht nur auf den Informationsakt als Wissensmitteilung zielt (vgl zur Auskunft nach § 15 [X.]B I B[X.] vom 20.12.2001 - [X.] RA 50/01 R - Rd[X.] 21; B[X.] vom 16.12.2014 - B 1 [X.]R 32/13 R - Rd[X.] 9), sondern die Feststellung auch für die Richtigkeit der Grundlage weiteren Verwaltungshandelns steht. Der [X.]läger möchte nicht wissen, welche Forderungen der Beigeladene dem Forderungsmanagement der [X.] überlassen hat. Er will klären lassen, ob und ggf in welchem Umfang diesen Forderungen [X.] zugrunde liegen, wegen denen eine Vollstreckung berechtigt eingeleitet werden kann. Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 [X.]G) gegen einzelne [X.] hätten keinen Erfolg, weil die Vollstreckungsanordnung kein Verwaltungsakt ist (B[X.] vom 25.6.2015 - [X.] [X.]/14 R - B[X.]E 119, 170 = [X.]-1300 § 63 [X.], Rd[X.]6; [X.] vom 18.11.1960 - [X.] 184.57 - DVBl 1961, 134; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], VwVG/[X.], 10. Aufl 2020, § 5 VwVG Rd[X.]3, 16).

Nicht verwiesen werden kann der [X.]läger darauf, beim Beigeladenen Anträge im sog Zugunstenverfahren gemäß § 40 Abs 1 [X.] iVm § 44 [X.]B X zu stellen und ggf anschließend eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl B[X.] vom 12.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - B[X.]E 122, 64 = [X.]-4200 § 40 [X.]0, Rd[X.]1 mwN; B[X.] vom 1.12.2016 - [X.] AS 28/15 R - Rd[X.] 9) zu erheben. In einem solchen Verfahren kann nämlich nur geklärt werden, ob ein bereits erlassener Verwaltungsakt nach damaliger Sach- und Rechtslage rechtswidrig ergangen ist (vgl dazu Schütze in von [X.]/Schütze, [X.]B X, 8. Aufl 2014, § 44 Rd[X.], 5 ff) und gerade nicht, ob es - wie hier vom [X.]läger insbesondere wegen fehlender Erstattungsverfügungen hinsichtlich des konkreten Inhalts der Änderungsbescheide geltend gemacht - solche Verwaltungsakte überhaupt gibt.

Vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe muss der [X.]läger nicht vorrangig geltend machen. Ihm ist nicht zumutbar, zunächst durch Anordnungen der [X.] veranlasste [X.] ergehen zu lassen und sich nachträglich gegen diese gegenüber der Vollstreckungsbehörde zur Wehr zu setzen (vgl auch B[X.] vom 28.3.2013 - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 113, 177 = [X.]-1200 § 60 [X.], Rd[X.]2; zu bevorstehenden belastenden Maßnahmen B[X.] vom [X.] AS 36/15 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]4).

[X.]) Die vom [X.]läger begehrte Feststellung zu Grundlagen durch die Beklagte eingeleiteter Vollstreckungsmaßnahmen bezieht sich auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iS des § 55 Abs 1 [X.] [X.]G und kann daher Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein.

Gemäß § 55 Abs 1 [X.] [X.]G kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der [X.]läger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Feststellbar sind einzelne Beziehungen oder Berechtigungen, auch wenn sie aus einem umfassenderen Rechtsverhältnis herrühren (vgl schon B[X.] vom 11.12.1956 - 1 RA 109/55 - B[X.]E 4, 184, 185 mwN; B[X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 10/08 R - Rd[X.]0; B[X.] vom [X.] AS 36/15 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]8; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 55 Rd[X.] 6).

Ein Rechtsverhältnis iS von § 55 Abs 1 [X.] [X.]G ist eine Rechtsbeziehung zwischen mehreren Personen, die sich aus der Anwendung einer Rechtsnorm auf ihr Verhältnis zueinander ergibt. Es ist feststellungsfähig, wenn zwischen den Beteiligten ein Meinungsstreit über die rechtlichen Folgen für dieses Verhältnis besteht (vgl B[X.] vom 9.2.1995 - 7 [X.] - [X.]-4427 § 5 [X.] S 4 im [X.] an [X.] vom [X.] - [X.]E 89, 327, 330).

Hier ist das feststellungsfähige Rechtsverhältnis des [X.] zur [X.] durch die im Streit stehende Berechtigung der [X.] begründet worden, wegen vom [X.]läger [X.] die Vollstreckung einzuleiten. Dabei meint die Beklagte zu Unrecht, der [X.]läger könne das Bestehen der Forderungen nicht im Verhältnis zu ihr infrage stellen.

Bei der Vollstreckung auf der Grundlage des VwVG (vgl dazu schon B[X.] vom 25.6.2015 - [X.] [X.]/14 R - B[X.]E 119, 170 = [X.]-1300 § 63 [X.], Rd[X.]3) bestehen Rechtsverhältnisse zwischen drei Beteiligten ([X.], Vollstreckungsschuldner und Vollstreckungsbehörde), wenn der [X.] zugleich die Vollstreckung einleitet, also [X.] (§ 3 Abs 3 VwVG) ist. Anders liegt es in Fällen, in denen als [X.] eine weitere Behörde gegenüber dem Vollstreckungsschuldner als Adressaten der Zahlungsaufforderung auftritt. Macht diese weitere Behörde beim Vollstreckungsschuldner geltend, sie sei berechtigt, Forderungen des [X.]s einzuziehen, sowie - ausgesprochen oder unausgesprochen - über die Rechtsmacht zu verfügen, deswegen die Zwangsvollstreckung einleiten zu können, begründet dies ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis unmittelbar zwischen dem Adressaten der Zahlungsaufforderung und ihr selbst zu der Frage, ob die Voraussetzungen für die Einleitung einer Vollstreckung (§ 3 Abs 2 VwVG) vorliegen.

Diese Rolle hat die Beklagte hier eingenommen. Sie selbst hat Forderungskonten für den Beigeladenen geführt, dem [X.]läger Auskünfte über diese [X.]onten erteilt und ihm erklärt, im Auftrag des Beigeladenen dessen Forderungen einziehen zu dürfen. Aufgrund dieses Verhaltens ist der [X.]läger nicht darauf verwiesen, seine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsanordnung gegenüber dem Beigeladenen geltend zu machen. Er darf vielmehr zu Recht davon ausgehen, dass sich für diesen Verfahrensabschnitt ihm gegenüber die Beklagte zu verantworten hat.

Ohne weitergehende Bedeutung ist, dass die Beklagte sich im Ergebnis selbst die Befugnis zugesprochen hat, das Bestehen der Erstattungsforderungen des Beigeladenen prüfen zu können. Das ergibt sich nicht erst aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid (die Erstattungsansprüche des Beigeladenen seien "bestandskräftig und nicht verjährt"), sondern schon aus ihrer Sachentscheidung zum beantragten Erlass, weil der Erlass das Vorliegen eines Anspruchs, der erlassen werden könnte, voraussetzt ([X.], [X.]b 2018, 129, 136). Dass die Beklagte insoweit widersprüchlich vorbringt, zu Feststellungen über das Bestehen der Forderungen des Beigeladenen überhaupt nicht berechtigt zu sein, lässt den Meinungsstreit zwischen ihr und dem [X.]läger über das Bestehen und dem Umfang rechtlicher Beziehungen zueinander wegen des [X.] nicht entfallen.

cc) Der [X.]läger hat auch ein Feststellungsinteresse im Sinne eines berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung des Inhalts eines mit der [X.] bestehenden Rechtsverhältnisses. Die Unsicherheit über die der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderungen besteht weiter. Angesichts der Erklärung der [X.], wegen des Bestehens der Forderungen des Beigeladenen nichts prüfen zu können, kann der [X.]läger eine vorherige Verwaltungsentscheidung zum streitigen Rechtsverhältnis nicht zumutbar abwarten (vgl dazu B[X.] vom 9.2.1995 - 7 [X.] - [X.]-4427 § 5 [X.] S 5; [X.] in jurisP[X.]-[X.]G, § 55 Rd[X.]7, Stand 25.10.2019).

4. Eine Entscheidung über die Begründetheit des noch streitbefangenen Feststellungsantrags ist dem Senat mangels ausreichender Feststellungen verwehrt. Anhand des Urteils des [X.] lässt sich nicht beurteilen, ob der [X.] der Einzug der Forderungen des Beigeladenen - hier vor allem wegen der Anordnung der Vollstreckung - wirksam übertragen worden ist (dazu a). Ferner ist offen, ob und ggf wegen welcher Forderungen die Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung vorliegen. Deswegen ist näher zu prüfen, ob wirksame [X.] vorliegen oder festgesetzte Forderungen schon ausgeglichen sind (dazu b). Insofern war das Urteil des [X.] aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

a) Im Rahmen seiner Entscheidungen über den Feststellungsantrag wird das [X.] zunächst zu prüfen haben, auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage die Beklagte den Einzug der Forderungen des Beigeladenen betreibt. Darf sie die Aufgabe nicht für den Beigeladenen ausführen, kann sie dessen Forderungen nicht geltend machen.

Grundsätzlich nimmt gemäß § 44b Abs 1 Satz 2 [X.] die gemeinsame Einrichtung die Aufgaben der Träger der Leistungen nach dem [X.] (vgl § 6 Abs 1 Satz 1 [X.]) wahr. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger (vgl § 40 Abs 8 [X.]). Soll die gesetzliche Wahrnehmungszuständigkeit durchbrochen werden, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Das gilt selbst für den Fall, dass einer der Leistungsträger einen Teil seiner Aufgaben wahrnehmen soll. Das hat der Senat bereits zu § 44b [X.] (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) entschieden (B[X.] vom 26.5.2011 - [X.] [X.]/10 R - B[X.]E 108, 229 = [X.]-4200 § 44b [X.], Rd[X.]9) und hat der Sache nach unverändert Bestand für die seit dem 1.1.2011 geltende Rechtslage durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der [X.] (GrSiWEntG) vom [X.] ([X.] 1112).

Mit der zum 1.1.2011 ergangenen Neuregelung des § 44b Abs 4 [X.] (idF durch das GrSiWEntG; seit dem [X.] idF durch das [X.] zur Änderung des [X.] - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom [X.], [X.] 1824) hat der Gesetzgeber eine erste normative Grundlage für die Ausführung einzelner Aufgaben auch durch die Träger der Leistungen nach dem [X.] geschaffen. Gemäß § 44b Abs 4 Satz 1 [X.] kann die gemeinsame Einrichtung einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen.

Die Vorschrift ermöglicht die Zuweisung einzelner Aufgaben durch Auftrag. Ihr Wortlaut "kann ... wahrnehmen lassen" lehnt sich eng an die Formulierung an, die der Gesetzgeber schon in § 88 Abs 1 Satz 1 [X.]B X (der für Leistungsträger geltenden Vorschrift zur Auftragsvergabe an einen Leistungsträger oder seinen Verband) gewählt hat, um die mit der Übertragung von Aufgaben teilweise vergleichbare Beauftragung zu ihrer Durchführung zu ermöglichen (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]B X, [X.] § 88 Rd[X.]a, Stand August 2019). Mit der zum [X.] vorgenommenen Ergänzung des § 44b Abs 4 [X.] (durch das [X.] zur Änderung des [X.] - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom [X.], [X.]O) wurden die normativen Vorgaben für die Aufgabenübertragung durch die Anordnung der entsprechenden Geltung von Vorschriften über die Zusammenarbeit der Leistungsträger konkretisiert. Abgrenzungskriterium nach dem [X.]B X ist die Entscheidung im Namen des Auftraggebers (vgl zum Auftragsrecht nach dem [X.]B X den Entwurf der Bundesregierung eines Sozialgesetzbuchs <[X.]B> - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu [X.] - vom 13.1.1981, BT-Drucks 9/95 S 19 zu § 90), wie sie über § 44b Abs 4 Satz 2 [X.] iVm § 89 Abs 1 [X.]B X auch bei der Beauftragung eines der Träger der Leistungen nach dem [X.] durch die gemeinsame Einrichtung zu erfolgen hat. Vorliegend hat die Beklagte nach den Feststellungen des [X.] für sich in Anspruch genommen, im Namen des Beigeladenen zu handeln.

In welchem Umfang die Beklagte im Einzelnen mit Aufgaben des Beigeladenen wirksam betraut worden ist, wird vom [X.] zu prüfen sein. Dabei ist zu beachten, dass auch bei der Beauftragung mit der Durchführung einzelner Aufgaben bei dem Beigeladenen ein Beschluss der Trägerversammlung nach § 44c Abs 2 Satz 2 [X.] 4 [X.] die rechtsgeschäftliche Erteilung des Auftrags durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer tragen muss (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines [X.] zur Änderung des [X.], [X.], [X.]; ausführlich zu den bei der Entscheidung nach § 44c Abs 2 Satz 2 [X.] 4 [X.] zu beachtenden Einzelheiten B[X.] vom [X.] AS 12/17 R - [X.], 137 = [X.]-4200 § 44c [X.], Rd[X.] 22 ff; zur Bekanntmachung der Auftragserteilung vgl § 88 Abs 4 [X.]B X und zu Fehlerfolgen B[X.] vom [X.] - B 2 U 8/05 R - B[X.]E 97, 47 = [X.]-2700 § 34 [X.]; [X.] in von [X.]/Schütze, [X.]B X, 8. Aufl 2014, § 88 Rd[X.] 20).

b) In der Sache kann das Begehren des [X.] Erfolg haben, soweit sich seine Einwände auf die Grundlagen einer Vollstreckungsanordnung beziehen, für deren Vorliegen die Beklagte auch bei einer Vollstreckung für den Beigeladenen einzustehen hat. Die [X.]ontrollpflicht der [X.] bezieht sich nicht auf die Rechtmäßigkeit von [X.]n des Beigeladenen (dazu [X.]). Sie hat aber ua näher zu prüfen, ob wirksame [X.] vorliegen oder festgesetzte Forderungen schon ausgeglichen sind (dazu [X.]).

[X.]) Vorbringen gegen bevorstehende oder eingetretene Belastungen durch Behördenhandeln im Zusammenhang mit der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen kann sich auf unterschiedliche Aspekte beziehen. Richtet es sich gegen die Rechtmäßigkeit des dem Leistungsbescheid zugrunde liegenden (ggf mit ihm verbundenen) Verwaltungsakts, der eine Forderung begründet (idR der [X.] nach § 50 Abs 3 [X.]B X; vgl zu § 50 Abs 3 [X.]B X als Rechtsgrundlage der verbindlichen Feststellung eines Zahlungsanspruchs als auch zum Erlass einer [X.] B[X.] vom 24.7.2001 - [X.] RA 102/00 R - [X.]-1300 § 50 [X.] 24 S 79; B[X.] vom 7.7.2011 - [X.] [X.]/10 R - B[X.]E 108, 289 = [X.]-4200 § 38 [X.] 2, Rd[X.]6), stehen durch den letztgenannten Verwaltungsakt Belasteten [X.]orrekturmöglichkeiten im Erkenntnisverfahren des Verwaltungsverfahrensrechts zur Verfügung (Widerspruch, ggf Überprüfungsantrag; vgl zu den Wirkungen von Überprüfungs- und Erlassanträgen [X.], [X.]b 2018, 456, 460). Bindet der die Forderung begründende Bescheid (vgl § 77 [X.]G) oder ist er vor Bestandskraft vollziehbar (vgl § 86a Abs 2 [X.]G), ist er - zusammen mit einer Leistungsaufforderung - als Leistungsbescheid [X.]. Im Vollstreckungsverfahren ist die Rechtmäßigkeit des die Zahlungspflicht regelnden Bescheids grundsätzlich nicht mehr zu prüfen (vgl § 40 Abs 8 [X.] iVm § 5 Abs 1 VwVG und § [X.]; zur Vollstreckung von Forderungen aus dem [X.] aufgrund der bis zum 31.10.2010 geltenden Rechtslage allgemein B[X.] vom 26.5.2011 - [X.] [X.]/10 R - B[X.]E 108, 229 = [X.]-4200 § 44b [X.]; zur systemwidrigen Vermengung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren schon B[X.] vom 17.3.2009 - [X.] [X.]/07 R - [X.]-1200 § 48 [X.] Rd[X.]7 mwN; zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen nach der ZPO [X.] vom 25.2.2016 - [X.]/15 - Rd[X.]5). Folglich ist die Beklagte als [X.] auch bei Übertragung des [X.] durch den beigeladenen [X.] nicht berechtigt, Verwaltungsakte zur Änderung des die Zahlungspflicht des [X.] als Vollstreckungsschuldner regelnden Bescheids - den Schuldgrund - zu erlassen (vgl zur Veränderung von Ansprüchen aber § 44 [X.] sowie sogleich unter 5.). Einwände des [X.] gegen das Zustandekommen und die Höhe durch Verwaltungsakte des Beigeladenen festgesetzter Forderungen sind im Rahmen des [X.] nicht zu berücksichtigen.

[X.]) Der Verwaltungsvollstreckung durch die Vollstreckungsbehörden vorgeschaltet ist die im Verhältnis zwischen [X.] und Vollstreckungsbehörde ergehende Vollstreckungsanordnung. Diese Vollstreckungsanordnung leitet die Vollstreckung ein (§ 3 Abs 1 Halbsatz 1 VwVG); ihre Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen richten sich nach § 3 Abs 2 VwVG. [X.] ist die Behörde, die den Anspruch geltend machen darf (vgl § 3 Abs 4 VwVG). Das kann, muss aber nicht die Behörde sein, deren Rechtsträger [X.] ist. Die [X.] kann ihre Anordnungsbefugnis zB auch auf einen Auftrag stützen (vgl auch zur organisatorischen Zuständigkeit der [X.] [X.] in [X.]/App/Schlatmann, VwVG/[X.], 11. Aufl 2017, § 3 VwVG Rd[X.]0), wie hier nach ihrem Vorbringen die Beklagte.

Fallen [X.] und [X.] aufgrund gewillkürter Aufgabenzuordnung auseinander, sind die Einleitung des [X.] betreffende [X.] des Vollstreckungsschuldners von der [X.] im Umfang ihrer Entscheidungsbefugnis über das Vorliegen und Fortbestehen der Anordnungsvoraussetzungen zu prüfen. Anderenfalls entzöge sich dieser Verfahrensabschnitt einer effektiven [X.]ontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 3 Abs 2 VwVG. Die dabei der [X.] zukommende Garantenstellung (vgl B[X.] vom 25.6.2015 - [X.] [X.]/14 R - B[X.]E 119, 170 = [X.]-1300 § 63 [X.], Rd[X.] 20) begründet ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen Vollstreckungsschuldner und [X.].

Die sachliche Prüfpflicht der [X.] als [X.] erfasst - worauf es dem [X.]läger hier vor allem ankommt - das Bestehen des der Leistungsaufforderung zugrunde liegenden Verwaltungsakts (zur weitergehenden Zuständigkeit für die Entscheidung über Stundung und Erlass vgl [X.] in [X.]/App/Schlatmann, VwVG/[X.], 11. Aufl 2017, § 3 VwVG Rd[X.]). Die Beklagte ist aber auch verpflichtet, in jedem Stadium der Vollstreckung selbstständig auf Änderungen der [X.] der Vollstreckung zu reagieren und ggf deren Einstellung zu veranlassen (B[X.] vom 25.6.2015 - [X.] [X.]/14 R - B[X.]E 119, 170 = [X.]-1300 § 63 [X.], Rd[X.] 20 mwN). Insoweit muss sie prüfen, ob [X.] weiterhin Bestand haben (§ 5 VwVG iVm § 257 Abs 1 [X.] 2 [X.]) oder durch Entscheidungen des Beigeladenen/von Gerichten geändert bzw aufgehoben worden sind. Gleiches gilt für das Erlöschen des Anspruchs durch Zahlung oder Aufrechnung (§ 5 VwVG iVm § 257 Abs 1 [X.]; zu § 257 [X.] Loose in Tipke/[X.], [X.], § 257 [X.] Rd[X.] 6, Stand April 2018). Möglichkeiten der Informationsbeschaffung hierzu zu regeln, ist Sache zwischen der [X.] als [X.] und dem Beigeladenen.

Hinsichtlich des Inhalts der Bescheide vom 11.4.2008, 12.12.2008, [X.], [X.], [X.], 1.12.2009, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], 4.10.2010, 19.10.2010, 20.12.2010, 26.1.2011, [X.] und 26.4.2011 hat das [X.] nunmehr Feststellungen nachzuholen, die es bislang - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - ausdrücklich offengelassen hat. Insbesondere fehlt es an Feststellungen, ob und in welchem Umfang in den vorgenannten Verwaltungsakten Erstattungsansprüche des Beigeladenen gegen den [X.]läger festgesetzt worden sind. Ebenso wenig enthält die angefochtene Entscheidung Feststellungen zur Behandlung der Zahlungen auf (vermeintliche) Erstattungsforderungen durch die Beklagte bei der Bewältigung des [X.].

5. Mit seinem Hilfsantrag zum Erlass bestehender Forderungen des Beigeladenen wendet sich der [X.]läger gegen die angefochtenen Urteile sowie gegen den Bescheid der [X.] vom 19.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Inwieweit über diesen Antrag entschieden werden muss, hängt vom Ausgang des wiedereröffneten Berufungsverfahrens zum Hauptantrag ab.

Sofern über den Hilfsantrag zu entscheiden ist, wird das [X.] zunächst zu prüfen haben, ob und inwieweit die Aufgabe der Veränderung von Ansprüchen (§ 44 [X.]) vom Beigeladenen (§ 44b Abs 1 Satz 2 [X.]) durch Auftrag auf die Beklagte übertragen worden ist. War die Beklagte überhaupt nicht zu Entscheidungen über den Erlassantrag des [X.] berechtigt, werden ihre Entscheidungen über den Erlassantrag des [X.] insgesamt keinen Bestand haben können (vgl zur Aufhebung von Verwaltungsakten, die unter Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit ergangen sind, B[X.] vom 3.9.1998 - B 12 [X.]R 23/97 R - [X.]-3300 § 20 [X.] 5 S 22; B[X.] vom 8.3.2017 - [X.] [X.] 2/16 R - [X.]-1500 § 55 [X.] 20 Rd[X.]7). Liegt ihrer Erlassentscheidung ein wirksamer Auftrag zugrunde, hätte sie zwar dem Widerspruch des [X.] abhelfen können, war aber für den Erlass des Widerspruchsbescheids sachlich nicht zuständig (§ 44b Abs 4 [X.] iVm § 90 Satz 2 [X.]B X).

Das [X.] wird auch über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 14 AS 28/19 R

14.05.2020

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Duisburg, 21. Oktober 2015, Az: S 33 AL 245/14, Urteil

§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 40 Abs 8 SGB 2, § 44 SGB 2, § 44b Abs 1 S 2 SGB 2, § 44b Abs 4 S 1 SGB 2, § 44b Abs 4 S 2 SGB 2, § 44c Abs 2 S 2 Nr 4 SGB 2, § 50 Abs 3 SGB 10, § 88 Abs 1 S 1 SGB 10, § 89 Abs 1 SGB 10, § 3 Abs 2 VwVG, § 3 Abs 4 VwVG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.05.2020, Az. B 14 AS 28/19 R (REWIS RS 2020, 2320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2320

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