Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. VIII ZR 147/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8553

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:050717UVIIIZR147.16.0

BUN[X.]S[X.]RICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 147/16
Verkündet am:

5. Juli 2017

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] 2012 § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 35 Abs. 4; [X.] 2014 § 25 Abs. 1 Satz
1 Nr.
1, § 57 Abs. 5, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; [X.] 2017 § 52 Abs. 3 Nr. 1, § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b
a)
Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem [X.] in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung zu infor-mieren und ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der [X.].
b)
Der Netzbetreiber ist grundsätzlich weder verpflichtet, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die [X.] hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklä-ren.
c)
Die in § 17 Abs. 2 Nr.
1 Buchst. a [X.] 2012 als Sanktion für den Fall einer Nicht-erfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagen-tur vorgesehene Verringerung der Einspeisevergütung auf den Marktwert und die in §
25 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 [X.] 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordne-te Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null verstoßen angesichts des dem Gesetzgeber -
auch im
Bereich des Energierechts -
zustehenden weiten Ge--
2
-

staltungsspielraums, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhal-ten unterstützen will, nicht gegen den verfassungsrechtlichen [X.] (Fortführung der [X.]surteile vom 4. März 2015 -
VIII ZR 325/13, [X.], 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013 -
VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn.
21, und [X.], juris Rn. 21).
d)
§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 [X.] 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 [X.] 2014 enthalten spezielle Anspruchsgrundlagen für die Zurückforderung zuviel gezahlter Vergü-tung nach dem [X.].
e)
Der Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber nach den vorbezeichneten Bestimmungen sowie die Verpflichtung des [X.], die zurückgeforderte Vergütung bei der nächsten Abrechnung als Einnahme zu berücksichtigen und sie auf diese Weise dem [X.]-Ausgleichsmechanismus zuzuführen, hängen nicht davon ab, dass der Netzbetreiber seinerseits durch den Übertragungsnetzbetreiber auf eine entsprechende Rückzahlung in Anspruch ge-nommen wird. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber einem mögli-chen Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers die Einrede der Verjährung entgegenhalten könnte.

[X.], Urteil vom 5. Juli 2017 -
VIII ZR 147/16 -
[X.]

[X.]

-
3
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr.
Hessel
sowie [X.] Dr.
Achilles, [X.] und Dr.
Bünger
für Recht erkannt:
Die Revision des
[X.]n gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juni 2016 in der Fassung des [X.] vom 8. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Der [X.] hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin ist Netzbetreiberin in [X.]. Der [X.], ein Landwirt, betreibt auf seinem Grundstück eine Photovoltaik-Dachanlage. Diese nahm er am 30.
März 2012 zunächst ohne Netzanschluss in Betrieb. Seit dem 8. Mai 2012 speist er den damit erzeugten Strom in das Netz der Klägerin ein. Bereits vor der Inbetriebnahme der Anlage hatte er am 17. Januar 2012 ein ihm von der Klägerin übersandtes Formblatt mit Angaben zu der Anlage ausgefüllt und zurückgesandt. Dieses Formblatt trägt die Überschrift "Verbindliche Erklä-rung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuer-barer Energien ([X.]-[X.])".
Die unter Ziffer 17 des 1

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4 -
[X.] gestellte Frage "Wurde der Standort und die Leistung der [X.] gemeldet? (§ 16 Abs. 2 [X.])" bejahte der [X.]. Weiter heißt es in dem Formblatt
(unmittelbar über der Unterschrift des [X.]n): "Der Betreiber der [X.] versichert hiermit, [X.] Angaben des Betreibers der [X.] unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromer-zeugungsanlage vor."
In dem [X.]raum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 zahlte die Klägerin an den [X.]n eine Einspeisevergütung nach den För[X.]ätzen des bei einer stichprobenartigen Überprüfung fest, dass der [X.] die [X.] Meldung der Anlage bei der [X.] nicht vorgenommen hatte. Am 6. November 2014 holte der [X.] diese Meldung nach.
Aufgrund der bis dahin unterbliebenen Meldung korrigierte die Klägerin ihre Abrechnungen dahingehend, dass dem [X.]n für den [X.]raum vom 7.
Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 nur ein Anspruch auf Vergütung des einge-speisten Stroms nach dem Marktwert und für den darauf folgenden [X.]raum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 gar keine Vergütung zustehe. Sie verlangte von dem [X.]n daraufhin
die Rückzahlung der um den
-
rechnerisch unstreitigen -

(für den erstgenannten [X.]raum) verringerten oben genannten gesamten Einspeisevergütung
von , mithin einen

. Der [X.] trat dem [X.],
ließ aber durch seinen Prozessbevollmächtigten den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 30. Mai 2015
erklären.
2
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5 -
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von dem [X.]n die [X.]. Das [X.] hat der Klage
bis auf einen geringfügigen Teil des [X.] stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.]n hat das Ober-landesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der [X.] sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat
keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 340) hat zur Be-gründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung,
im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe der von ihr geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 [X.] 2014 und § 35
Abs. 4 Satz 1, 3 [X.] 2012 zu. Gemäß diesen Vorschriften, die nach dem Willen des Gesetzgebers eine eige-ne Anspruchsgrundlage enthielten, sei ein Netzbetreiber verpflichtet, von dem Anlagenbetreiber einen etwaigen Mehrbetrag zurückzufordern, den dieser über die gesetzlich vorgesehene Förderung hinaus erhalten habe.
Das Vorliegen der Rückforderungsvoraussetzungen für
den [X.] sei schlüssig dargetan und unstreitig. Ein Anspruch auf Einspeisevergütung in der von der Klägerin gezahlten Höhe habe dem [X.]n weder nach dem [X.] 2012 noch nach dem seit dem 1. August 2014 geltenden [X.] 2014 zugestan-den, da die Anlage in dem klagegegenständlichen [X.]raum nicht bei der [X.] gemeldet gewesen sei. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] 4
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6 -
2012 habe sich der Vergütungsanspruch des [X.]n für den [X.]raum bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträger-spezifischen Marktwerts -
hier rechnerisch -
verringert, für den darauf folgenden [X.]raum bis zum 5. November 2014 sei er nach § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Nr.
1 [X.] 2014 ganz entfallen.
Der deshalb in Höhe der Klageforderung bestehende Rückzahlungsan-spruch der Klägerin sei nicht verjährt.
Nach § 57 Abs. 5 Satz 2 [X.] 2014 ver-jähre der Rückforderungsanspruch mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres. Damit wäre der im Jahre 2012 entstandene [X.] verjährt. Der [X.] könne sich darauf jedoch nicht berufen, weil er mit Anwaltsschreiben vom 10. Dezember 2014 auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe.
Ein solcher Verzicht sei hier auch zulässig gewesen. Entgegen der -
auf eine in der Kommentarliteratur vereinzelt vertretene Auffassung ge-stützten -
Ansicht des [X.]n sei dieser Einredeverzicht nicht deshalb unbe-achtlich, weil § 57 Abs. 5 Satz 2 [X.] 2014 und § 35 Abs. 4 Satz 2 [X.] 2012 keine Verjährung, sondern ein gänzliches Erlöschen des Anspruchs und damit eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist regelten.
Diese [X.] lasse sich schon mit dem Wortlaut des § 57 Abs. 5 Satz 2 [X.] 2014 (§ 35 Abs. 4 Satz 2 [X.] 2012) nicht überzeugend begründen. Im ersten Halbsatz werde die Verjährung des Rückforderungsanspruchs, im zweiten das
Erlöschen der Pflicht zur Geltendmachung dieses Anspruchs geregelt.
Es sei nicht er-kennbar, dass der Gesetzgeber den Begriff des Erlöschens auch auf den [X.] bezogen hätte.
Die Unterscheidung zwischen Anspruch und Pflicht habe dem Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 35 Abs. 4 [X.] 2012 auch klar vor Augen gestanden.
Ebenfalls ohne Erfolg halte der [X.] die Geltendmachung der Klage-forderung deshalb für treuwidrig
(§ 242 [X.]), weil der Klägerin der zurückge-8
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forderte Betrag letztlich nicht zustünde, da sie ihn an den Übertragungsnetzbe-treiber abführen müsste, der jedoch -
nach dem Vortrag des [X.]n -
diesen Anspruch nicht geltend mache.
Zwar treffe es zu, dass der Gesetzgeber den Netzbetreiber
nicht in dessen eigenem
Interesse, sondern im [X.] zur Rückforderung überzahlter [X.] berechtigt und verpflichtet habe. Der [X.] habe jedoch schon nicht hinreichend darzutun vermocht, dass die Klägerin den geforderten Betrag behalten werde; auch sei er für seine Behauptung, der Übertragungsnetzbetreiber mache seinen Anspruch nicht gel-tend, beweisfällig geblieben. Die Klägerin hingegen habe unter Beweisantritt sinngemäß vorgetragen, sie werde die zurückgeflossenen Vergütungen in ihre
-
gemäß § 75 [X.] 2014 (§ 50 [X.] 2012) durch einen sachkundigen Dritten nachzuprüfenden -
Abrechnungen gegenüber dem
Übertragungsnetzbetreiber einstellen.
Der Vortrag der Klägerin entspreche insoweit der zwingenden Rechtslage. Danach seien die gemäß § 57 Abs. 5 [X.] 2014 (§ 35 Abs. 4 [X.] 2012)
zurückverlangten Vergütungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2014
(§ 38 Nr. 1 [X.] 2012) bei der jeweils nächsten Abrechnung als Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 AusglMechV
zu berücksichtigen. Es sei daher ohne Aus-sagekraft, dass der Übertragungsnetzbetreiber bisher offenbar nicht seinerseits Rückforderungsansprüche gegen die Klägerin geltend mache. Auch müsse die Klägerin den zurückgeforderten Betrag erst dann in ihre Abrechnung einstellen, wenn sie ihn erhalten habe.
Entgegen der Auffassung des [X.]n sei die Weiterreichung der zurückgeforderten Vergütung daher nicht bereits unge-schriebenes Tatbestandsmerkmal des § 57 Abs. 5 [X.] 2014 (§ 35 Abs. 4 [X.] 2012). Vielmehr sei nach der Systematik des Gesetzes die Weiterleitung des vom Anlagenbetreiber zurückgeforderten [X.] an den Übertra-gungsnetzbetreiber eine nach dem Rückerhalt des Geldes entstehende Pflicht des Netzbetreibers.

-
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Dem [X.]n stehe gegenüber der Klägerin ein aufrechenbarer [X.] auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 [X.] wegen einer seines [X.] vorliegenden Verletzung einer Pflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhält-nis der Parteien nicht zu. Entgegen der Auffassung des [X.]n sei eine sol-che Pflichtverletzung weder darin zu sehen, dass die Klägerin ihn nicht deutlich genug auf seine Anmeldepflicht hingewiesen hätte, noch darin, dass der in dem vom [X.]n unterzeichneten Formblatt enthaltene Hinweis falsch gewesen wäre und dadurch bei dem [X.]n ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Un-schädlichkeit einer verspäteten Anmeldung hervorgerufen hätte.
Selbst im Falle einer Pflichtverletzung wäre ein hieraus folgender Scha-densersatzanspruch des [X.]n mit dem Rückforderungsanspruch der Klä-gerin nicht aufrechenbar, da nach der Natur des Rechtsverhältnisses die
Auf-rechnung einer aus einer individuellen Pflichtverletzung des [X.] Schadensersatzforderung des Anlagenbetreibers gegen den im öffentli-chen Interesse bestehenden Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers [X.] sei.
Der Rückforderungsanspruch und die Rückforderungspflicht des [X.] nach § 57 Abs. 5 [X.] 2014 (§ 35 Abs. 4 [X.] 2012) dienten in [X.] Hinsicht dem öffentlichen Interesse. Die zeitnahe und vollständige Meldung neu installierter Photovoltaikanlagen bei der [X.] sei für die Um-setzung des [X.] von grundlegender Bedeutung. Denn die gesetzlich vorgese-hene monatliche Verringerung der Vergütung für den aus Solarenergie erzeug-ten Strom richte sich nach der Menge der im vorangegangenen Quartal neu installierten Leistung geförderter Anlagen
(§ 31 [X.] 2014, §
20b [X.] 2012). Grundlage der zur Ermittlung dieser sogenannten Zubau-Leistung von der [X.] bereitgestellten Angaben seien die Meldungen der [X.].
Der Abgleich der gemeldeten installierten Leistung mit den Ausbauzie-10
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len Erneuerbarer Energien sei Grundlage für die Anwendung der zubauabhän-gigen Degressionsvorschriften. Mithilfe der Degression sollten die volkswirt-schaftlichen Kosten der Energiewende eingedämmt werden, indem die Förde-rung von dem erreichten Umfang des Ausbauziels abhängig gemacht werde (Prinzip des "atmenden Deckels").
Aufgrund der hohen Bedeutung, die der Er-füllung der Meldepflicht durch die Anlagenbetreiber hierbei zukomme, habe es der Gesetzgeber im Rahmen der [X.]-Reform 2014 sogar für richtig gehalten, die Nichterfüllung mit
dem vollständigen Entfallen der Förderung zu sanktionie-ren.
Auch das Zurückerlangen der Förderbeträge durch den Netzbetreiber liege im allgemeinen Interesse. Der Netzbetreiber dürfe diese nicht für sich verwenden, sondern habe sie an den Übertragungsnetzbetreiber weiterzu-reichen, der seinerseits die Umlage neu -
geringer -
berechnen müsse. Dies komme den Stromversorgungsunternehmen und über deren Preiskalkulation dem Verbraucher zugute. Die Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs [X.] deshalb nicht an einem etwaigen individuellen Fehlverhalten des [X.] scheitern. Deshalb sei ein [X.] kraft Natur der Sache er-forderlich.
Es liege allerdings auch keine Pflichtverletzung der Klägerin vor. Diese habe gegenüber dem [X.]n weder eine Hinweispflicht verletzt noch [X.] einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Vergütung geschaffen. Das [X.] sehe eine Hinweispflicht des Netzbetreibers auf die Notwendigkeit der Meldung der Anlage bei der [X.] nicht vor. Die in § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (AnlRegV) vorgesehene Hinweispflicht beziehe sich allein auf den -
hier nicht gegebenen -
Fall einer nach dem 31. Juli 2014 erfolgten Erhöhung oder Verringerung der installierten Leistung einer bereits bestehenden Anlage.
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Im Übrigen habe die Klägerin dem [X.]n in dem von diesem unter-zeichneten Formblatt durch die Frage, ob die Anlage der [X.] gemeldet worden sei, einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer solchen Mel-dung erteilt. Bereits aus der Überschrift des [X.] werde deutlich, dass die folgenden Fragen für die Vergütungshöhe von Bedeutung seien.
Hinzu komme, dass es grundsätzlich Sache des [X.]n gewesen sei, sich über die Fördervoraussetzungen -
zu denen die Anmeldung der Anlage bei der Bundes-netzagentur gehöre -
zu informieren. Die Klägerin habe davon ausgehen [X.]n, dass er dies auch getan habe.
Sie hätte auch keine Anhaltspunkte für die Annahme gehabt, dass der [X.] die Frage nach der Anmeldung der Anlage fehlerhaft mit ja beantwortet habe. Anlass für eine Nachfrage habe daher nicht bestanden.
Die Klägerin habe auch nicht etwa durch den in der Frage nach der Mel-dung der Anlage enthaltenen Hinweis auf § 16 Abs. 2 des für die Anlage des [X.]n nicht mehr geltenden [X.] 2009 einen Vertrauenstatbestand zu
[X.] Gunsten geschaffen.
Es sei schon nicht vorgetragen, dass der [X.] in Kenntnis des Inhalts dieser Vorschrift von einer Meldung der Anlage bei der [X.] abgesehen habe. Aus § 16 Abs. 2 [X.] 2009 lasse sich aber auch kein Vertrauensschutz für den [X.]n begründen. Denn entgegen einer in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung führe
diese Vorschrift
-
wie deren Wortlaut und die Gesetzesmaterialien zeigten -
zum Entfallen des Vergütungsanspruchs und schiebe nicht etwa lediglich dessen Fälligkeit bis zur Meldung der Anlage hinaus mit der Folge, dass der Anspruch nach der Anmel-dung rückwirkend in vollem Umfang entstehe.
Der
[X.] könne dem Rückzahlungsanspruch schließlich auch nicht entgegenhalten, die
Klägerin
werde im Falle einer Rückzahlung der Vergütung für den [X.]raum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014, in welchem 15
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11 -
die Vergütung auf null verringert sei, um den Marktwert des von dem [X.]n in ihr Netz eingespeisten Stroms ungerechtfertigt bereichert sein.
Dem stehe bereits der gesetzessystematische Vorrang der genau aufeinander abgestimm-ten [X.] des [X.] gegenüber den allgemeinen Vorschriften des Bereicherungsrechts entgegen. Zudem hätte die Klägerin im Falle einer Rück-zahlung der Vergütung diese nicht ohne Rechtsgrund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]) und wäre zudem im Wege der Weitergabe an den Übertra-gungsnetzbetreiber entreichert (§ 818 Abs. 3 [X.]).

II.
Diese Beurteilung hält
rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Klägerin gegen den [X.]n ein Anspruch auf Rückzahlung der an ihn im [X.]raum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 gezahlten Einspeisever-gütung in , da der [X.] die Mel-dung seiner Photovoltaikanlage bei der [X.]
erst am [X.] 2014 vorgenommen hat.
1. Dieser Rückforderungsanspruch folgt, wie das Berufungsgericht [X.] angenommen hat
und auch von der Revision im Ausgangspunkt nicht in Zweifel gezogen wird, für den [X.]raum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 aus § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 [X.] in der Fassung von Art. 1 des [X.] für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 ([X.]; im Folgenden:
[X.] 2012) und für den anschließenden [X.]raum bis zum 5. November 2014 aus dem am 1. August 2014 in [X.] getretenen § 57 Abs. 5 Satz
1, 3 des Ge-18
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12 -
setzes für den Ausbau erneuerbarer Energien ([X.]
-
[X.] 2014) vom 21. Juli 2014 ([X.] I S. 1066; im Folgenden: [X.] 2014).
a) Gemäß den vorbezeichneten, im Wesentlichen inhaltsgleichen [X.] muss der aufnehmende Netzbetreiber von dem Anlagenbetreiber, wenn er diesem eine höhere als die im [X.] vorgesehene finanzielle Förderung gezahlt hat, den Mehrbetrag zurückfordern. Wie das Berufungsgericht zutref-fend angenommen hat, enthalten sowohl § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 [X.] 2012 als auch § 57 Abs. 5 Satz
1, 3 [X.] 2014 eine spezielle Anspruchsgrundlage für die Zurückforderung zuviel gezahlter
[X.]-Vergütung
(ebenso [X.], [X.] 2012, 6. Aufl., § 35 Rn. 44, 48; [X.]., [X.] 2014, 7. Aufl., § 57 Rn. 30, 34; [X.] in Säcker, [X.] Kommentar zum Energierecht, Band 2, 3. Aufl., § 35 [X.] [2012]
Rn.
22; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] [2014], 4.
Aufl., § 57 Rn. 48; [X.] in [X.]/[X.], [X.] [2012], 4.
Aufl., §
35 Rn. 22; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.] [2012], 4.
Aufl., § 35
Rn. 29; BeckOK-[X.]/[X.], Stand 1. April 2015, §
35 [X.] 2012 Rn. 19 f., und Stand 1. April 2016, § 57 [X.] 2014 Rn. 19 f.; ebenso [X.] 2015, 278 Rn.
15; [X.], Urteil vom 17. März 2017 -
6 [X.], juris Rn. 23 f.).
Dafür, dass es sich bei den genannten Vorschriften um eine spezielle Anspruchsgrundlage handelt, spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes. [X.] in § 35 Abs. 4 Satz 2 [X.] 2012 als auch in §
57 Abs. 5 Satz 2
[X.] 2014 wird -
jeweils im Rahmen der Regelung über die Verjährung -
die Formulierung "der Rückforderungsanspruch" verwendet. Wie sich den Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 [X.] 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 [X.] 2014 ent-nehmen lässt, ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass diese [X.] eine eigene Anspruchsgrundlage enthalten. Denn im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Rückforderung überhöhter Vergütungszahlungen ist in 20
21

-
13 -
den Gesetzesmaterialien mehrfach von einem "Rückforderungsanspruch"
des Netzbetreibers beziehungsweise des Übertragungsnetzbetreibers die Rede (BT-Drucks. 17/6071, [X.] [zu § 35 [X.] 2012]); siehe ferner BT-Drucks. 18/1304, [X.] [zu § 55 [X.]-E = § 57 [X.] 2014]).
Gegen diese rechtliche Beurteilung erhebt auch die Revision keine Ein-wände.
b) Rechtsfehlerfrei und von der Revision im Ausgangspunkt ebenfalls nicht angegriffen ist das Berufungsgericht zu der Beurteilung gelangt, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen [X.]raum vom 7. Juni 2012 bis zum 5.
November 2014 an den [X.]n für den von diesem in das Netz der Kläge-rin eingespeisten Strom eine höhere als die im [X.] vorgesehene Vergütung gezahlt hat
(§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 [X.] 2012,
§ 57 Abs. 5 Satz 1, 3 [X.] 2014).
Da der [X.] erst am 6. November 2014 die Meldung seiner [X.] bei der [X.] vorgenommen und die gesetzlich vorgeschrie-benen Angaben übermittelt hat, verringerte sich sein Vergütungsanspruch für die Einspeisung des in seiner Anlage erzeugten Stroms in der [X.] vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 (dem letzten Geltungstag des
[X.] 2012) auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2012) und in der [X.] vom 1. Juli 2014 (dem Tag des Inkrafttretens
des [X.] 2014) bis zum 5. November 2014 "auf null" (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 100 Abs. 1 Nr.
3 Buchst. b [X.] 2014).
Ohne Rechtsfehler und insoweit von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht -
wie bereits das [X.] -
zu der Annahme gelangt, dass unter Zugrundelegung der vorbezeichneten Maßstäbe dem [X.]n für den erstgenannten [X.]raum lediglich ein Anspruch auf Zahlung des Marktwer-

und für den letztgenannten [X.]raum der 22
23
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-
14 -
Vergütungsanspruch -
entgegen der Auffassung der Revision, die insoweit un-ter Hinweis
auf § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 lediglich von einer Verringerung um 20 Prozent ausgeht -
auf null verringert ist.
aa) Bereits unter der Geltung des am 1. Januar 2009 in [X.] getretenen Gesetzes
für den Vorrang Erneuerbarer Energien ([X.] -
[X.]) vom 25. Oktober 2008 ([X.] I 2074; im Folgenden: [X.] 2009) waren Betreiber neuer Photovoltaikanlagen
verpflichtet, die Inbetriebnahme ihrer Anlage bei der [X.] zu melden (vgl. BT-Drucks. 18/3820, S.
2; 18/6785, [X.]). Nach der
-
bis zum 31. Dezember 2011 geltenden -
Vergü-tungsregelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2009 bestand für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Verpflichtung zur Vergütung nur, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der [X.] gemeldet hatte.
Grund für die Einfügung dieser Regelung war
die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund der starken Zunahme der Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen deutlich gewor-dene Notwendigkeit der Erfassung, wie viele Photovoltaikanlagen installiert werden und wie hoch die installierte Leistung ist (BT-Drucks. 16/9477, [X.]3; siehe hierzu auch [X.] in [X.]/[X.], aaO, § 17 Rn. 9).
[X.]) Hieran anknüpfend hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines Ver-stoßes gegen die vorgenannte Pflicht zur Meldung des Standorts und der
instal-lierten
Leistung der Anlage an die [X.] durch §
17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des am 1. Januar 2012 in [X.] getretenen [X.] 2012 dahingehend geändert, dass zwar weiterhin Strom nicht mit dem üblichen Vergütungssatz des [X.] zu vergüten war, wenn die Anlage nicht im [X.] registriert ist, der Vergütungsanspruch aber -
an[X.] als bisher gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2009 -
nicht vollständig entfällt, sondern sich für die Dauer des [X.] auf die Höhe des tatsächlichen Monatsmittelwerts
25
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-
15 -
des energieträgerspezifischen Marktwerts verringert
(vgl. BT-Drucks. 17/6071, [X.]; BT-Drucks. 18/3820, [X.]). Hierdurch sollten nach dem Willen des [X.]gebers
unbillige Ergebnisse verhindert
werden (BT-Drucks. 17/6071, aaO).
Das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung dieser zum [X.]punkt der Inbetriebnahme der Anlage des [X.]n geltenden Regelung die Höhe der dem [X.]n für den
[X.]raum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 zustehende Vergütung rechtsfehlerfrei und von den Parteien im [X.] nicht angegriffen nach dem vorgenannten [X.], da der [X.] seine Photovoltaikanlage nicht im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme, sondern erst am 6. November 2014 bei der Bundesnetz-agentur angemeldet hat.
[X.]) Durch § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des am 1. August 2014 in [X.] getre-tenen [X.] 2014 hat der Gesetzgeber die vorbezeichnete Regelung der Verrin-gerung der Förderung bei [X.]n dergestalt geändert
und verschärft, dass sich der anzulegende Wert der finanziellen Förderung "auf null verringert", solange die Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der -
das durch §
6 [X.] 2014 eingeführte, bei der [X.] eingerichtete und von dieser betriebene [X.] betreffenden -
Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas (Anlagenregisterverordnung -
AnlRegV) vom 1. August 2014 ([X.] I 1320) übermittelt haben.

(1) Nach der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 1 [X.] 2014 erachtete der Gesetzgeber diese stärker als nach der bisherigen Rechtslage [X.] Sanktionierung einer fehlenden Registrierung der Anlage für notwendig, [X.] umfassend und zeitnah sämtliche Anlagen, die eine Förderung in Anspruch nehmen, im Anlagenregister erfasst werden und so eine hohe Datenqualität 27
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erreicht wird (BT-Drucks. 18/1304, [X.] f.
[zu § 24 Abs. 1 [X.]-E = §
25 Abs.
1 [X.] 2014]). Diese Erwägungen des Gesetzgebers sind, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, vor dem Hintergrund zu sehen, dass §
23 Abs. 4 Nr. 3, § 31 [X.] 2014 -
wie bereits § 20b [X.] 2012 -
für den aus Solarenergie erzeugten Strom eine an dem Umfang des sogenannten Zubaus
bei Photovoltaikanlagen ausgerichtete monatliche Absenkung (zubauabhängige Degression) der Förderung vorsieht (sogenannter "atmender Deckel"; siehe hierzu nur BT-Drucks. 18/1304, [X.] ff.; [X.]/[X.] in Säcker, [X.] Kommentar zum Energierecht, aaO, § 20b [X.] Rn. 1 ff.) und die ge-genüber der [X.] erfolgten Meldungen und Angaben der Anla-genbetreiber für die Ermittlung des Zubaus von entscheidender Bedeutung sind.
Dementsprechend wird auch in den Antworten der Bundesregierung vom 26.
Januar 2015 und vom 24. November 2015 auf zwei Kleine Anfragen zu "Rückforderungen von Netzbetreibern an landwirtschaftliche Betriebe" (BT-Drucks. 18/3640 und 18/6535) ausgeführt:
"Diese starke Sanktionierung versäumter Meldungen im [X.] ist erforder-lich, um das System des sog. atmenden Deckels umzusetzen.
Hiernach hängigkeit vom Zubau neuer Anlagen abgesenkt. Je höher der Zubau ist, desto stärker wird die Förde-rung abgesenkt. Für die Funktionsfähigkeit dieses Mechanismus muss der tatsächliche Anlagenzubau soweit wie möglich vollständig erfasst werden. Aufgrund der hohen Dynamik im [X.] erfolgt die Berechnung der Vergütungsabsenkung hier vierteljährlich. Daher ist gerade auch die zeitnahe Erfassung der einzelnen Anlagen zum [X.]punkt der Inbetriebnahme von Bedeutung. Erforderlich ist somit eine wirksame Sanktionierung fehlender Meldungen, wie sie im [X.] vorgesehen ist. Würden Anlagen in relevanter Anzahl bzw. Größe nicht oder nicht [X.] gemeldet, sind zu hoch berechnete För[X.]ätze die Folge und damit eine Kostenwirkung für die Allgemeinheit."
(BT-Drucks. 18/3820, [X.]; 18/6785, [X.])
"nicht um eine bloße Formvorgabe, sondern um ein wesentliches Element 30

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des Fördermechanismus. Insofern ist die im [X.] vorgesehene Sanktio-nierung für [X.] im Grundsatz angemessen. Dies gilt auch für die Rückforderungspflicht der Netzbetreiber. Nur hierdurch kann ge-währleistet werden, dass die Stromverbraucherinnen und -verbraucher nicht stärker belastet werden, als es die Vergütungsbestimmungen des [X.] vorsehen."
(BT-Drucks.
18/3820, aaO)
(2) § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2014 ist, wie das Berufungsgericht [X.] angenommen hat,
nach der Übergangsbestimmung des § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b [X.] 2014 ab dem Inkrafttreten des [X.] 2014 auf die Vergü-tung des in der Anlage des [X.]n erzeugten Stroms
anzuwenden, hier [X.] auf den streitgegenständlichen [X.]raum vom 1. August 2014 bis zum 5.
November 2014. Nach der vorbezeichneten Übergangsbestimmung sind für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen, die -
wie die Anlage des [X.]n -
nach dem am 31.
Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, die Bestimmungen des [X.] 2014 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die
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wie hier -
nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, §
25 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2014 [X.]
ist, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs.
2 Nr.
1 Buchst.
a des [X.] 2012
als geförderte Anlage im Sinne des § 20a Abs.
5 [X.] 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die [X.] mittels der von ihr bereitgestellten Formular-vorgaben übermittelt hat.

Der Gesetzgeber wollte
mit der Übergangsregelung des § 100 Abs. 1 [X.] 2014, wie sich aus der Gesetzesbegründung
ergibt (BT-Drucks. 18/1304, S. 176 [zu § 96 Abs. 1 [X.]-E = § 100 Abs. 1 [X.] 2014], grundsätzlich die [X.] des neuen Rechts auch für Bestandsanlagen anordnen. Da aber die Be-treiber von Bestandsanlagen nicht verpflichtet waren, die in § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2014 als Grundlage für einen Meldepflichtverstoß vorgesehene Registrie-31
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rung ihrer Anlage bei dem -
neu eingerichteten -
Anlagenregister vornehmen zu lassen
(§ 6 [X.]
2014 iVm § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 AnlRegV; siehe hierzu auch [X.], [X.] 2014, aaO, § 100 Rn. 15),
hat der Gesetzgeber insoweit durch §
100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b [X.] 2014 eine besondere Übergangsregelung geschaffen und zu deren Notwendigkeit in der Gesetzesbegründung ausge-führt:

"Nummer 3 regelt, dass § 24 Abs. 1 Nr. 1 [X.][-E] 2014 [= § 25 Abs. 1 Nr.
1 [X.] 2014] bei Bestandsanlagen nur auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen wurden, entsprechend anzuwenden ist. Für diese bestand eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a [X.] 2012. Nach der Anlagenregisterverordnung, auf die § 24 Absatz 1 Nummer 1 [X.] 2014 verweist, sind Betreiber von Bestandsanlagen nicht verpflichtet, diese beim Anlagenregister registrieren zu lassen. Um die Sanktionswirkung von § 24 Absatz 1 Nummer 1 [X.] 2014 auch auf [X.] zu erstrecken, und die Beachtung von deren Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 [X.] 2012 sicherzustellen, ordnet Nummer 3 mit der entsprechenden Anwendung von § 24 Absatz 1 Nummer 1 [X.] 2014 einen [X.] an, nämlich die Verrin-gerung des anzulegenden Wertes auf null. Die Meldepflicht für [X.] nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 [X.] 2014 ist hingegen nicht in Bezug genommen und gilt daher auch für Bestandsanlagen."
(BT-Drucks. 18/1304, S. 177)
Diese Erwägungen sind in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des [X.]
bestätigt worden. Darin heißt es:
"Im Übrigen bleibt es in Nummer 3 bei der Fassung des [X.], wonach auch für bestehende Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ihrer bisherigen Meldepflicht nach § 17 Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe a [X.] 2012 nicht nachgekommen sind, die Sanktion des § 25 Absatz 1 Nummer 1 [X.] 2014 (Reduzierung des [X.]s) greift."
(BT-Drucks. 18/1891, [X.] f., 218)
(3) Die Rechtsfolge des damit auch auf eine Bestandsanlage wie diejeni-ge des [X.]n anwendbaren § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2014 ist
die Ver-33
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ringerung des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null. Dies be-deutet, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dass der Vergü-tungsanspruch des Anlagenbetreibers
für den [X.]raum des [X.] gänzlich entfällt und dem Anlagenbetreiber nicht etwa -
wie von einem Teil der Literatur ([X.], [X.] 2014, aaO, § 25 Rn. 9; [X.]
in [X.]/[X.], aaO,
§ 17 Rn.
17
f.;
[X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 25 Rn. 17; vgl. auch
Lehnert in [X.]/[X.]/[X.], aaO, §
17 Rn.
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f. [letztlich aber wohl verneinend]; aA BeckOK-[X.]/Sösemann/[X.], Stand 1.
April 2016, § 25 [X.] 2014 Rn 3; vgl. auch [X.]/[X.] in
Säcker, [X.] Kommentar zum Energierecht, aaO, § 17 [X.]
2012 Rn. 10 f.) vertreten
wird -
lediglich der Förderanspruch genommen wird, ihm aber eine -
unterhalb des Niveaus der Mindestvergütung, etwa nach bereicherungsrechtli-chen Grundsätzen, zu bemessende -
Entschädigung für die tatsächlich einge-speiste Energie
zusteht.
Bereits der Gesetzeswortlaut bietet keinen Anhaltspunkt dafür, mit der in § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2014 angeordneten Verringerung auf null könne etwas anderes gemeint sein als ein -
abschließend geregeltes -
Entfallen jeglichen Anspruchs auf Vergütung für den eingespeisten Strom. Dementsprechend geht bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 17 [X.] 2012 eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber unter der Formulierung der Verringerung auf null verstanden hat, dass "die gesetzliche Vergütung vollständig
entfällt" (BT-Drucks. 17/6071, [X.]). Hierfür spricht auch die Systematik des § 25 [X.] 2014, da der [X.] -
wie bereits in der Vorgängerregelung des § 17 [X.] 2012 -
klar zwi-schen einer Verringerung des anzulegenden Wertes -
hier der Vergütung -
einerseits auf null und andererseits auf den [X.] unterschieden hat.

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Dementsprechend hat auch der [X.] zu der -
ebenfalls die Verringe-rung des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null betreffenden
-
Vorschrift des § 17 Abs. 1 [X.] 2012 entschieden, dass neben dieser -
mit Sanktionscharakter versehenen -
Bestimmung, nach der ein Vergütungsan-spruch vollständig entfällt und die
-
ebenso wie die übrigen in § 17 [X.] 2012 für [X.] des Anlagenbetreibers vorgesehenen Rechtsfolgen
-
abschließenden Charakter hat, ein Anspruch des Anlagenbetreibers aus unge-rechtfertigter
Bereicherung auf Wertersatz für den eingespeisten Strom (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 [X.]) nicht in Betracht kommt. Die Absicht des Gesetzgebers des [X.] 2012 war es vielmehr, ein differenziertes Sankti-onssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Verfäl-schung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. [X.] entgegensteht ([X.]surteil vom 18. November 2015 -
VIII ZR 304/14, [X.], 656 Rn. 23, 25 ff.).
Für die im vorliegenden Fall in Rede stehende Verringerung der Vergü-tung auf null wegen eines [X.] gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §
100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b [X.] 2014
gilt nichts anderes.
(4) Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich an der genannten Rechtsfolge des vollständigen Entfallens des Vergütungsanspruchs
des [X.] für den im [X.]raum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 einge-speisten Strom nichts durch
die Vorschrift des § 52 [X.] 2017.
(a) Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des am 1. Januar 2017 -
nach Erlass des Berufungsurteils -
in [X.] getretenen Art. 2 (Änderung des [X.]es) des Gesetzes zur Änderung der [X.] zur Stromerzeugung aus [X.]-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 ([X.] I 3106, 3124; im Folgenden: [X.] 2017) ver-36
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ringert sich der anzulegende Wert auf null, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermit-telt haben und die Meldung nach § 71 Nr. 1 [X.] 2017 -
mithin die Mitteilung aller für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres er-forderlichen Daten an den Netzbetreiber -
noch nicht erfolgt ist. Gemäß § 52 Abs. 3 Nr.
1 [X.] 2017 verringert sich der anzulegende Wert um jeweils 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage [X.] Angaben nicht an das Register übermittelt haben, aber die Meldung nach §
71 Nr.
1 [X.] 2017
erfolgt ist.
Die Revision vertritt die Auffassung, § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 sei nach den [X.] des [X.] 2017 auf den im vorliegenden Fall nach dem 31. Juli 2014 in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom [X.] mit der Folge, dass entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht eine Verringerung der Vergütung auf null, sondern (allenfalls) eine Verrin-gerung der Vergütung um 20 Prozent vorzunehmen sei. Dies
trifft, wie die Revi-sionserwiderung mit Recht ausführt, nicht zu.
(b) Allerdings weist die Revision mit Recht darauf hin, dass nach der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 5 [X.] 2017 die vorstehend ge-nannte Vorschrift des § 52 Absatz 3 [X.] 2017 hinsichtlich der [X.] nur für Zahlungen für Strom anzuwenden
ist,
der nach dem 31.
Juli 2014 eingespeist wird; bis zu diesem [X.]punkt ist die entsprechende Bestimmung des [X.] 2012 anzuwenden. Ausgenommen von dieser Übergangsregelung sind gemäß § 100 Abs.
1 Satz 6 [X.] 2017 Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2017 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräf-tig entschieden wurde. Für Anlagenbetreiber, deren Anlagen vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, wird der Zahlungsanspruch nach § 100 40
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Abs. 1 Satz 5 [X.] 2017 erst am 1. Januar 2017 fällig
(§ 100 Abs. 1 Satz 7 [X.] 2017).
Ebenfalls zutreffend führt die Revision an, dass § 100 Abs. 1 Satz 5 [X.] 2017 in der ursprünglichen Fassung des Art. 1 (Änderung des [X.]es) des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 ([X.] I [X.]258) in § 100 Abs. 1 Satz 5 [X.] 2017 vorsah, dass § 52 Abs. 3 [X.] nur für Zahlungen für Strom anzuwenden ist, der nach dem 31. Dezember 2015 eingespeist wird, und bis zu diesem [X.]punkt die entsprechende Bestimmung des [X.] 2014 anzuwenden ist.
(c) Nach den Gesetzesmaterialien zu der Übergangsvorschrift des § 100 [X.] 2017 beabsichtigte der Gesetzgeber die Geltung des neuen
Rechts
grundsätzlich auch für bestehende Anlagen, sofern nicht in den §§ 100 ff. [X.] 2017 Ausnahmen hiervon vorgesehen sind, welche sich auf Regelungen bezie-hen, die mit dem neuen [X.] geändert werden und nicht für Bestandsanlagen gelten sollen (BT-Drucks. 18/8860, [X.]60). Speziell zu § 100 Abs. 1 Satz 5 [X.] 2017 enthielten die Gesetzesmaterialien zu dem vorgenannten Gesetz vom 13. Oktober 2016 lediglich die Angabe, dass Satz 5 eine Sonderregelung für § 52 [X.] 2016 (in [X.] getreten als [X.] 2017)
enthalte
(BT-Drucks., aaO).
Zum Grund der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016 vorgenom-menen oben genannten Änderung des § 100 Abs. 1 Satz 5 [X.] 2017 und der Einfügung der Sätze 6 und 7 in § 100 Abs. 1 [X.] 2017, die jeweils auf die Be-schlussempfehlung und den Bericht des [X.] zurückgehen (BT-Drucks. 18/10668, S. 97 f.), heißt es in den [X.]esmaterialien,
diese Änderungen dienten
dazu, die mit dem [X.] 2017 neu 42
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geregelte Rechtsfolge für den Fall, dass eine Anlage nicht im Anlagenregister gemeldet sei, auch auf den [X.]raum nach dem Inkrafttreten des [X.] 2014 an-zuwenden
(BT-Drucks., aaO S. 148).
(d) Hieraus folgt jedoch -
entgegen der Auffassung der Revision -
nicht, dass § 52 Abs. 3 [X.] 2017 auch auf die Vergütung für den Strom anzuwenden wäre, der in der Anlage des [X.]n während des in § 100 Abs. 1 Satz 5 [X.] 2017 genannten [X.]raums nach dem 31.
Juli 2014 -
hier vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 -
erzeugt und in das Netz der Klägerin eingespeist worden ist. Die Revision übersieht bei ihrer gegenteiligen Sichtweise, dass die vorbezeichnete Übergangsregelung zwar die Anwendung des § 52 Abs. 3 [X.] 2017 auf den gesamten [X.]raum nach dem Inkrafttreten des [X.] 2014 er-streckt, dies jedoch nur die ([X.] betrifft, die während dieses [X.]raums in Betrieb genommen worden sind und für die demgemäß nach § 6 [X.] 2014 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Anlagenregisterverordnung vom 1.
August 2014 -
an[X.] als nach der vorherigen Rechtslage -
eine Pflicht zu
der in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2017 genannten
Registrierung der Anlage bestand.
Für ältere Bestandsanlagen hingegen, die -
wie die Anlage des [X.] -
im [X.]raum nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des [X.] 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, geht es hingegen
-
wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt
-
nicht um die [X.] Folgen einer fehlenden Registrierung der Anlage im [X.], sondern um die Folgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2012, den Standort und die installierte Leistung der Anlage an die [X.] zu melden. Das Gesetz sieht deshalb für diese älteren Bestandsanlagen und für die
vorgenannte Meldepflicht -
was die Revision übersieht -
in §
100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b [X.] 2017 eine be-45
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sondere Übergangsvorschrift
vor. Danach ist für Betreiber von Anlagen zur [X.] aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs.
1 Satz 1 [X.] 2014 [X.], solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach §
17 Abs. 2 Nr.
1 Buchst.
a [X.] 2012 als geförderte Anlage im Sinn des § 20a Abs.
5 [X.] 2012
registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die [X.] mittels der von ihr bereitgestellten [X.] übermittelt hat.
Eine Übergangsvorschrift dieses Inhalts sah das Gesetz -
was die Bedeutung dieser Regelung unterstreicht -
auch bereits in §
100 Abs. 1
Nr.
3 Buchst. b
[X.] 2014 vor.
Dementsprechend verweist auch die Gesetzesbegründung zu § 100 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b [X.] 2017 auf die -
bis auf redaktionelle [X.] -
bestehende Übereinstimmung dieser Übergangsvorschrift mit der genann-ten
Vorgängervorschrift
(BT-Drucks. 18/8860, S.
260), deren Gesetzesmateria-lien oben (unter [X.] (2))
im Einzelnen dargestellt worden sind und aus de-nen sich ebenso wie aus §
100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b [X.] 2017 die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2014 für den hier gegebenen Fall des Meldepflichtverstoßes nach §
17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2012 ergibt. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass diese rechtli-che Beurteilung der in den Gesetzesmaterialien zu §
100 Abs. 2 [X.] 2017 zum Ausdruck gebrachten Absicht des Gesetzgebers entspricht, wonach [X.], die vor dem Inkrafttreten des [X.] 2014 in Betrieb genommen worden sind, grundsätzlich nicht von den Änderungen des [X.] 2014 durch das [X.] 2017 betroffen sind und grundsätzlich auch nicht in das neue Recht überführt werden, sofern dies nicht ausnahmsweise bestimmt ist (BT-Drucks., aaO). [X.] ist hinsichtlich des hier zu beurteilenden Meldepflichtverstoßes des [X.] nicht der Fall.
Damit hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht auf den [X.] vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 die 47

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Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2014 angewendet und insoweit den Rückforderungsanspruch in voller Höhe zuerkannt.
2. Der Rückforderungsanspruch der Klägerin aus § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 [X.] für den [X.]raum bis zum 31. Juli 2014 ist, soweit er sich auf die an den [X.]n gezahlte Vergütung für die im Jahre 2012 erfolgte Stromeinspeisung bezieht, entgegen der Auffassung der Revision nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz
2 [X.] 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 [X.] 2014 erloschen.
a) Nach § 35 Abs. 4 Satz 2,
3 [X.] 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2, 3
[X.] 2014 verjährt der die Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung betreffende
Rückforderungsanspruch des [X.] gegen den Anlagenbetreiber mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht des Netzbetreibers zur Rückforderung des [X.] erlischt insoweit.
Die Revision meint, in den genannten Vorschriften werde trotz der Ver-wendung des Begriffs "Verjährung" keine Verjährungsfrist im rechtstechnischen Sinne geregelt, sondern eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu beachten sei und zum Erlöschen des [X.]. Daran vermöge auch ein etwaiger Verzicht des [X.]n auf die Einrede der Verjährung nichts zu ändern. Die Revision stützt sich insoweit auf eine [X.], in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung ([X.], [X.] 2012, aaO, §
35 Rn.
50; [X.]., [X.] 2014, aaO, § 57 Rn. 36; im Ergebnis ebenso [X.] in [X.]/[X.], aaO, § 35 Rn. 24-26).
b) Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Sie findet, wie das Berufungs-gericht zutreffend angenommen hat, bereits im Wortlaut
der genannten [X.] keine Stütze. Gegen sie sprechen zudem sowohl die Systematik des 48
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Gesetzes als auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers.
Im ersten Halbsatz sowohl des § 35 Abs. 4 Satz 2 [X.] 2012 als auch des § 57 Abs. 5 Satz 2 [X.] 2014 wird die Verjährung des Rückforderungsan-spruchs, im zweiten Halbsatz das Erlöschen der Pflicht zur Geltendmachung dieses Anspruchs geregelt. Der Gesetzgeber hat mithin deutlich sowohl zwi-schen dem Anspruch einerseits und der Pflicht andererseits als auch zwischen den beiden jeweiligen Rechtsfolgen
unterschieden. Wortlaut und Systematik der genannten Vorschriften sprechen damit eindeutig gegen die von der Revision befürwortete Auffassung.
Diese Beurteilung wird durch die
Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 4 [X.] 2012 bestätigt. Dort heißt es:
"Um eine Rückabwicklung über längere [X.]räume zu vermeiden, verjährt der Rückforderungsanspruch in Abweichung von der [X.] nach den §§ 195, 199 [X.] mit Ablauf des 31. Dezembers des auf die Einspeisung folgenden Jahres (Satz 2). Satz 2 zweiter Halbsatz stellt klar, dass mit Verjährung des Rückforderungsanspruchs auch die Pflicht zu dessen Geltendmachung nach Satz 1 erlischt."
(BT-Drucks. 17/6071, S.
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Hieraus ergibt sich ebenfalls eindeutig, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs -
welcher im Rahmen der Nachfolgeregelung in § 57
Abs. 5 [X.] 2014 nur redaktionelle Änderungen erfahren hat (BT-Drucks. 18/1304, [X.] [zu § 55 [X.]-E = § 57 [X.] 2017]) -
eine zeitliche Begrenzung in Gestalt der Verjährung und nicht etwa mittels einer Ausschlussfrist wollte. Soweit die Revision meint, Gegenteiliges aus der vorstehend genannten
Ziel-setzung, eine Rückabwicklung über längere [X.]räume zu vermeiden, herleiten zu können, verkennt sie, dass diese Zielsetzung (auch) durch die Einführung einer Verjährungsregelung erreicht wird.
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3. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin hängt, an[X.] als die [X.] meint, auch nicht davon ab, dass der Übertragungsnetzbetreiber ihr gegen-über einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch geltend macht.
Entgegen der Auffassung der Revision handelt die Klägerin deshalb auch nicht treuwidrig im Sinne des § 242 [X.], wenn sie ihren Rückzahlungsanspruch gegen den [X.]n unabhängig hiervon verfolgt.
a) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revision im Ausgangspunkt nicht in Zweifel zieht, steht dem Netzbetreiber der für den Fall der Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergü-tung gegenüber dem Anlagenbetreiber vorgesehene Anspruch auf Rückforde-rung des Mehrbetrags (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 [X.] 2012 bzw.
§ 57 Abs. 5 Satz
1, 3 [X.] 2014) nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der [X.] zu. Durch den Rückforderungsanspruch und die damit korrespon-dierende Rückforderungspflicht soll vermieden werden, das System des [X.]-Belastungsausgleichs mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu [X.]; damit sollen die Kosten der Energiewende möglichst gering gehalten wer-den (vgl. BT-Drucks. 17/6071, [X.]; [X.], [X.] 2012, aaO, § 35 Rn. 48; [X.]., [X.] 2014, aaO, § 57 Rn. 34; [X.]
in [X.]/[X.]/[X.],
aaO, § 35 Rn. 29).
b) Ebenfalls richtig ist die Annahme des Berufungsgerichts, wonach die von dem Netzbetreiber aus dem vorgenannten Grund zurückgeforderten -
und auch zurückerhaltenen -
Vergütungen bei der nächsten Abrechnung gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber als Einnahmen zu berücksichtigen sind
(vgl. BT-Drucks., aaO; [X.]
in Säcker, [X.] Kommentar zum Energierecht,
aaO,
§
35 [X.] Rn. 30; [X.], [X.] 2014, aaO, § 62 Rn. 6 ff.).
Auch hiergegen wendet sich die Revision nicht.
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c) Sie meint jedoch, der Netzbetreiber müsse, wenn er gegen den Anla-genbetreiber einen Rückforderungsanspruch
nach §
35 Abs. 4 Satz 1, 3 [X.] 2012 beziehungsweise §
57 Abs. 5 Satz 1, 3 [X.] 2014 geltend
mache, [X.] vortragen, dass der Übertragungsnetzbetreiber ihm gegenüber ebenfalls einen solchen Rückforderungsanspruch
als nachträgliche Korrektur der [X.] erhebe. Denn auch der Rückforderungsanspruch des Übertra-gungsnetzbetreibers unterliege
-
was das Berufungsgericht nicht ausreichend bedacht habe -
der Verjährung nach §
35 Abs. 4 Satz 2 [X.] 2012 bezie-hungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 [X.] 2014, so dass damit auch die Pflicht des Übertragungsnetzbetreibers
zur Rückforderung von [X.] gegenüber dem Netzbetreiber erlösche. Deshalb könne -
entgegen der Annahme des Be-rufungsgerichts -
nicht ohne weiteres angenommen werden, dass eine Rück-zahlung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber im Rahmen der nächsten Abrechnung an den Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet werde und über den Ausgleichsmechanismus den Letztverbrauchern zugutekomme.
aa) Diese Rüge der Revision greift aus mehreren Gründen nicht durch. Weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks., aaO; 18/1304, [X.]) sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Voraussetzung für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber wäre, dass ersterer von
dem Übertragungsnetzbetreiber ebenfalls auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften über den [X.]-Belastungsausgleich ergibt sich dies nicht.
Mit
ihrer gegenteiligen Sichtweise verkennt die Revision sowohl die
Auf-gabe des [X.]-Ausgleichsmechanismus als auch dessen mehrstufige Funkti-onsweise und die damit im Zusammenhang zu sehende Zielrichtung der Verjäh-58
59
60

-
29 -
rungsvorschriften in §
35 Abs. 4 Satz 2 [X.] 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 2 [X.] 2014.
[X.]) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht das [X.] in § 38 Nr. 1 [X.] 2012 beziehungsweise § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2014 vor, dass die durch den Netzbetreiber zurückgeforderten Vergütungen,
wenn hier-durch Einnahmen erzielt werden (BT-Drucks. 17/6071, [X.]),
bei der folgenden Abrechnung als Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 der Erneuerbare-Energien-Verordnung ([X.])
zu berücksichtigen sind (siehe hierzu auch
[X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 35 Rn. 29).
Dies gilt, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, unabhängig davon, ob der Netzbe-treiber seinerseits einem entsprechenden Rückforderungsanspruch des Über-tragungsnetzbetreibers ausgesetzt ist oder er einem solchen Anspruch die [X.] gemäß §
35 Abs. 4 Satz 2 [X.] 2012 und §
57 Abs. 5 Satz
2 [X.] 2014 entgegenhalten könnte.
Denn die auch im Rechtsverhältnis zwischen dem Übertragungsnetzbe-treiber und dem Netzbetreiber gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Verjäh-rung
eines möglichen Rückforderungsanspruchs und des Erlöschens
der Rück-forderungspflicht -
womit der Gesetzgeber, wie die Revisionserwiderung zu Recht ausführt, ersichtlich die Fallgestaltung einer auf dieser Stufe des [X.]-Belastungsausgleichs verursachten (und damit regelmäßig im Kenntnisbereich des Übertragungsnetzbetreibers liegenden)
Überzahlung regeln wollte -
entbin-den
den Netzbetreiber nicht von der oben genannten gesetzlichen Verpflichtung
nach § 38 Nr. 1 [X.] 2012 beziehungsweise §
62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2014, Ein-nahmen aus Rückforderungen in den [X.]-Belastungsausgleich einfließen zu lassen. Der Rückforderungsanspruch und die Rückforderungspflicht nach §
35 Abs. 4 Satz 1, 3 [X.] 2012 und § 57 Abs.
5 Satz 1, 3 [X.] dienen, wie bereits erwähnt,
nicht dem eigenen Interesse des Netzbetreibers, sondern vielmehr 61
62

-
30 -
dem Interesse der Allgemeinheit,
das System des [X.]-Belastungsausgleichs nicht mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten und so die Kosten der Energiewende möglichst gering zu halten (vgl. BT-Drucks., aaO; [X.], [X.] 2012, aaO, § 35 Rn. 48; [X.]., [X.] 2014, aaO, § 57 Rn. 34; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO).
Angesichts dieser Zielsetzung des [X.] und der oben dargestellten Funktionsweise des [X.]-Belastungsausgleichs sowie unter zusätzlicher Be-rücksichtigung des von der Revisionserwiderung
zutreffend angeführten [X.], dass der Übertragungsnetzbetreiber in vielen Fällen keine Kenntnis von den seitens des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber geleisteten Überzahlungen haben wird, besteht kein sachlicher Grund dafür, den [X.] an die von der Revision befürwortete
zu-sätzliche Voraussetzung zu knüpfen, dass der Netzbetreiber seinerseits von dem Übertragungsnetzbetreiber auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird.
Deshalb musste -
entgegen der Auffassung der Revision -
insoweit we-der die Klägerin weiteren Vortrag halten noch das Berufungsgericht nähere Feststellungen treffen. Besondere Umstände,
aus denen sich ergeben könnte, dass die Klägerin den mit der vorliegenden Klage zurückgeforderten Betrag nach dessen Erhalt nicht in dem vorbezeichneten Sinne verwenden, sondern
-
gesetzeswidrig -
für sich vereinnahmen und behalten könnte, lassen sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Übergangenen Sach-vortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.
4. Ebenfalls vergeblich macht die Revision geltend, die Rückzahlungs-forderung der Klägerin sei durch die von dem [X.] erklärte Aufrechnung mit einer in gleicher Höhe gegen die Klägerin beste-63
64
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-
31 -
henden Schadensersatzforderung (§ 280 Abs. 1 [X.]) wegen Verletzung von Hinweis-
und Aufklärungspflichten erloschen.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Aufrechnung
-
wie das [X.] angenommen hat
-
bereits ein aus der Natur des [X.] folgendes [X.] (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 24. Juni 1985 -
III ZR 219/83, [X.]Z 95, 109, 113; vom 22. März 2011 -
II ZR 271/08, [X.]Z 189, 45 Rn. 27; vom 12. November 2015 -
III ZR 204/15, [X.]Z 207, 365 Rn.
12) entgegensteht oder ob ein solches [X.]
-
wie die Revi-sion meint -
zu verneinen ist, weil gemäß § 35 Abs. 4 Satz 4 [X.] 2012 bezie-hungsweise § 57 Abs. 5 Satz 4 [X.] 2014
auf Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber -
zwecks deren effizienter Abwicklung (vgl. BT-Drucks. 17/6071, [X.]) -
das in § 22 Abs. 1 [X.] 2012 beziehungsweise § 33 Abs. 1 [X.] 2014 vorgesehene teilweise [X.] nicht anzuwenden ist und im Übrigen der Netzbetreiber auch eine durch Aufrechnung erloschene Rückzahlungsforderung in dieser Höhe in die gegenüber dem Übertragungs-netzbetreiber vorzunehmende Abrechnung einzustellen hätte.
b) Denn wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, fehlt es an einem aufrechenbaren Schadensersatzanspruch des [X.]n. Ein Schadensersatz-anspruch des [X.]n gegen die Klägerin aus § 280 Abs. 1 [X.] (zur [X.] vgl. [X.]surteile vom 19. November 2014 -
VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 46 mwN; vom 11.
Mai 2016 -
VIII ZR 123/15, [X.], 389 Rn. 18) scheidet bereits deshalb aus,
weil die Klägerin dem [X.]n gegenüber weder eine Hinweis-
oder Auf-klärungspflicht verletzt noch pflichtwidrig einen Vertrauenstatbestand geschaf-fen hat.

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-
32 -
aa) Die Revision meint, aus dem zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis (§
4 [X.] 2012, § 7 [X.] 2014) sowie aus [X.] (§ 242 [X.]) ergebe sich eine über den Inhalt des von dem [X.] unterzeichneten Formblatts
hinausgehende Pflicht, den [X.] spätestens bei Beginn der Stromeinspeisung auf die gegenüber der [X.] bestehenden Meldepflichten und auf die -
schwerwiegenden -
Sanktionen hinzuweisen, die sich bei einer Nichterfüllung dieser Meldepflichten ergeben. Der Netzbetreiber verfüge über die entsprechenden Kenntnisse, wäh-rend solche beim Anlagenbetreiber nicht vorausgesetzt werden könnten. Mit dem oben genannten Formblatt sei der [X.] zwar über seine Meldepflicht informiert worden; es fehle darin indessen jeder Hinweis darauf, welche schwerwiegenden Folgen an die Nichterfüllung der Meldepflicht geknüpft seien.
Der [X.] habe in der Folge die Meldepflicht als reine Formalität angesehen. Die Klägerin habe auch nicht erwarten können, dass dem [X.]n der Inhalt des im Formblatt genannten § 16 Abs. 2 [X.] bekannt gewesen sei oder dass er den Hinweis auf diese Bestimmung zum Anlass nehmen würde, sich mit dem Gesetzestext zu befassen, zumal diese Bestimmung -
über deren Folgen im Schrifttum zudem Uneinigkeit bestanden habe -
für die Anlage des [X.]n nicht mehr einschlägig gewesen sei.
[X.]) Diese Auffassung der Revision trifft nicht zu. Die Klägerin war nicht verpflichtet, den [X.]n auf dessen Pflicht zur Meldung seiner [X.] und zur Übermittlung von deren Standort und installierter
Leistung an die [X.] hinzuweisen und ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären.
(1) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revision nicht bezweifelt, sieht das Gesetz eine solche Hinweis-
und Aufklä-rungspflicht für den -
hier gegebenen -
Fall der Inbetriebnahme einer Photovol-68
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-
33 -
taikanlage nicht vor. Vielmehr ist
der Anlagenbetreiber, der eine Förderung in Anspruch nimmt, verantwortlich für die Erfüllung der Meldepflichten (vgl. BT-Drucks. 18/3820
[Antwort der Bundesregierung], S. 4). Es obliegt grundsätzlich ihm, sich über die geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für die Inan-spruchnahme der Förderung nach dem [X.] zu infor-mieren (BT-Drucks. 18/6785
[Antwort der Bundesregierung], [X.]).
(2) Deshalb lässt sich, an[X.] als die Revision meint, eine Hinweis-
und Aufklärungspflicht des Netzbetreibers insoweit grundsätzlich auch nicht als Ne-benpflicht aus dem
gesetzlichen Schuldverhältnis oder aus dem Grundsatz von [X.] (§
242 [X.]) im Hinblick auf die Schwere der im Erneuerba-re-Energien-Gesetz für einen Verstoß gegen die Meldepflicht vorgesehenen Sanktion ableiten. Die gegenteilige Auffassung (so etwa [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, §
25 Rn. 15) ist bereits mit der er-wähnten -
maßgeblichen -
Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers nicht zu vereinbaren. Dieser hat, wenn er staatliche Fördermittel (Subventionen) erhal-ten will, selbst für die Erfüllung der
hierfür erforderlichen Voraussetzungen Sor-ge zu tragen und hat sich dementsprechend umfassend zu informieren.
Die eine Hinweis-
und Aufklärungspflicht bei der hier gegebenen Fallge-staltung befürwortende Auffassung lässt zudem außer Betracht, dass dem Netzbetreiber die Verpflichtung zur Aufnahme und Vergütung des von dem An-lagenbetreiber aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms
unabhängig von einem eigenen Willensentschluss durch die Vorschriften des [X.]es gesetzlich auferlegt wird. Dem Netzbetreiber darüber hin-aus noch eine
-
im Gesetz weder vorgesehene noch angelegte -
Pflicht aufzuer-legen, den Anlagenbetreiber bezüglich der Einhaltung der seiner eigenen Ver-antwortung obliegenden Fördervoraussetzungen durch Hinweise auf [X.]en und Aufklärung über die wirtschaftlichen Folgen einer Zuwiderhand-71
72

-
34 -
lung zu beraten, würde den Rahmen des dem aufnehmenden Netzbetreiber nach dem [X.] Zumutbaren überschreiten.
Die gegenteilige Auffassung der Revision liefe darauf hinaus,
neben das Kaufvertragsverhältnis der Parteien einen Beratungsvertrag zu stellen, für [X.] Vorliegen hier nichts ersichtlich ist.
(3) Dessen ungeachtet hat die Klägerin den [X.]n in dem von ihm unterzeichneten Formblatt nicht nur
-
was die Revision hinnimmt
-
durch die Frage, ob der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundes-netzagentur gemeldet
worden sei, über seine Meldepflicht informiert; sie hat den [X.]n zudem in dem seiner Unterschrift unmittelbar vorangestellten Absatz sowohl auf die Notwendigkeit wahrheitsgemäßer Angaben hingewiesen als auch über die möglichen schwerwiegenden Folgen unzutreffender Angaben aufgeklärt, indem sie sich für diesen Fall ausdrücklich eine verzinsliche Rück-forderung gezahlter Einspeisevergütungen vorbehalten hat.
Bei verständiger und objektiver Betrachtung musste dem [X.]n damit klar sein, dass (auch) eine Missachtung seiner Meldepflicht gegenüber der [X.] die
-
gegebenenfalls sogar vollständige -
Rückforderung der von der Klägerin an ihn gezahlten Einspeisevergütung zur Folge haben kann.
Hieran ändert der von der Revision angeführte Umstand nichts, dass in dem Formblatt in einem Klammerzusatz hinter der oben genannten Frage nach der Meldung der Anlage zu Unrecht die Vorschrift des § 16 Abs. 2 [X.]
-
gemeint war offenbar das [X.] 2009 -
anstelle des für die Anlage des [X.] damals bereits geltenden § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2012 angeführt worden ist. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und insoweit von der [X.] nicht angegriffen festgestellt hat, hat der [X.] schon nicht vorgetra-73
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-
35 -
gen, dass er in Kenntnis des Inhalts
der in dem Klammerzusatz genannten [X.] von einer Meldung seiner Anlage abgesehen habe.
Im Übrigen hätte sich für den [X.]n bei Kenntnisnahme des Inhalts des § 16 Abs. 2 [X.] 2009 ohne Weiteres ergeben, dass nach dem Wortlaut des Satzes 2 dieser Vorschrift die Verpflichtung zur Vergütung nur
besteht, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der [X.] gemeldet hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese von ihrem Wort-laut her eindeutige -
und auch aus der Sicht des Gesetzgebers
mit einem voll-ständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs verbundene (BT-Drucks. 17/6071, [X.]) -
Regelung, wie dies
in der Literatur vereinzelt vertreten wird
([X.], [X.] 2009, 5. Aufl., § 16 Rn.
53 ff.),
lediglich als ein Hinausschieben der Fälligkeit eines nach erfolgter Meldung der Anlage rückwirkend in voller Höhe entstehenden Vergütungsanspruchs verstanden werden könnte, hätten für den [X.]n hingegen bereits aufgrund der vorbezeichneten Eindeutigkeit des §
16 Abs. 2 [X.] 2009 nicht bestanden.
5. Entgegen der Auffassung der Revision
verstoßen
weder die in § 17 Abs. 2 Nr.
1 Buchst. a [X.] 2012 für den Fall einer
Nichterfüllung der [X.] des Anlagenbetreibers vorgesehene Verringerung der Vergütung auf den Marktwert noch die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordnete (stärkere)
Sanktion einer Verringerung der Vergü-tung auf null gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. zu letzterem nur [X.] 70, 278, 286; 78, 232, 245; 92, 262, 273; [X.], NJW 1996, 983; 2009, 980 Rn. 42).
a) Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sein muss; sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer 76
77
78

-
36 -
Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn der Gesetzgeber dazu kein anderes, den Betroffenen weniger belastendes Mittel hätte wählen können. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen ([X.] 70, aaO; 78, aaO; 92, aaO).
b) Wie oben (unter [X.], [X.] und [X.] (1)) im Einzelnen ausgeführt, ver-folgen § 17 Abs. 2 Nr.
1 Buchst. a [X.] 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2014 den Zweck, die Betreiber von Photovoltaikanlagen zur umfassenden und zeitnahen
Erfüllung ihrer gegenüber der [X.] bestehenden [X.] anzuhalten, da die von ihnen zu übermittelnden Daten von entschei-dender Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der nach dem Gesetz vorgesehe-nen zubauabhängigen Degression der Förderung (sogenannter "atmender
Deckel"; siehe hierzu im Einzelnen oben unter [X.] (1)) sind. Sowohl die Verringerung der Vergütung auf den Marktwert als auch die Verringerung der Vergütung auf null stellen geeignete Maßnahmen
dar, um das vorstehend ge-nannte Ziel zu erreichen.
Die beiden vorbezeichneten Maßnahmen, die der Gesetzgeber ersicht-lich im Bewusstsein der mit ihnen für die Anlagenbetreiber verbundenen Härten und im Hinblick darauf gewählt hat, dass eine Nichtmeldung oder eine nicht rechtzeitige Meldung von
Anlagen in relevanter Anzahl beziehungsweise Größe zu hoch berechnete För[X.]ätze und damit eine dem Gesetz nicht entspre-chende nachteilige Kostenwirkung für die Allgemeinheit zur Folge hat (vgl. BT-Drucks. 18/3820, [X.]; 18/6785, [X.]), sind auch erforderlich. Wie der [X.] bereits mehrfach entschieden hat, steht dem Gesetzgeber -
auch im Bereich des Energierechts -
ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Auch in der Ent-scheidung
darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zu-wendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitge-79
80

-
37 -
hend frei. Er ist lediglich insoweit gebunden, als er die Leistung nicht willkürlich, das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf. Sind die von ihm vorgesehenen Fördermaßnahmen und Sanktionen jedoch innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt, kann die jeweilige Maßnahme oder Sanktion verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht beanstandet werden (vgl. [X.] 110, 274, 293 mwN; vgl. ferner [X.] vom 4. März 2015 -
VIII ZR 325/13, [X.], 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013 -
VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und [X.], juris Rn. 21; vgl. auch [X.]surteile vom 1. Dezember 2010 -
VIII ZR 241/07, [X.], 514 Rn. 19; vom 25. Juni 2014 -
VIII ZR 169/13, [X.]Z 201, 355 Rn. 19, 26;
vom 6.
Mai 2015 -
VIII ZR 56/14, [X.]Z 205, 228
Rn. 24).
Innerhalb des so gezogenen Rahmens hat sich der Gesetzgeber hier gehalten
und sowohl mit § 17 [X.] 2012 -
wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.]surteil vom 18. November 2015 -
VIII ZR 304/14, [X.], 656 Rn.
30) -
als auch mit § 25 [X.] 2014 ein differenziertes Sanktionssystem ge-schaffen.
Hierbei durfte der Gesetzgeber im Interesse der Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als notwendige Voraussetzungen eines gleichheitsge-rechten Gesetzesvollzugs auch generalisierende und typisierende Regelungen -
wie die hier in Rede stehenden Sanktionen -
treffen (vgl. [X.], [X.] 2009, 450 f. mwN; [X.]surteile vom 9. Dezember 2009 -
VIII ZR 35/09, NVwZ-RR 2010, 315 Rn. 29; vom 6. Mai 2015 -
VIII ZR 56/14, aaO Rn. 26).
Die in § 17 Abs. 2 Nr.
1 Buchst. a [X.] 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 [X.] 2014 vorgesehenen Sanktionen sind auch verhältnismäßig im enge-ren Sinne. Wie oben (unter [X.] b [X.] (1)) bereits ausgeführt, obliegt es grund-sätzlich dem Anlagenbetreiber, sich über die geltende Rechtslage und die Vor-aussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem
[X.] zu in-formieren (BT-Drucks. 18/6785
[Antwort der Bundesregierung], [X.]). Er ist da-81
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38 -
her auch verantwortlich für die Erfüllung der Meldepflichten (BT-Drucks. 18/3820
[Antwort der Bundesregierung], S. 4). Deren Einhaltung ist ihm auch ohne weiteres zumutbar. Dies gilt erst recht, wenn der Anlagenbetreiber -
wie im vorliegenden Fall der [X.] -
durch den Netzbetreiber auf das Bestehen der Meldepflicht und zusätzlich auch noch auf die möglichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht hingewiesen wird.
c) Aus den vorstehend genannten Gründen sind die in § 17 Abs. 2 Nr.
1 Buchst. a [X.] 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2014 vorgesehenen Sanktionen schließlich auch mit dem Eigentumsgrundrecht der [X.] aus Art. 14 Abs.
1 Satz 1 GG (zur Abgrenzung der sich regelmäßig gegen-seitig ausschließenden Gewährleistungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und nach Art. 12 Abs.
1 GG siehe [X.]surteil vom 29. März 2017 -
VIII ZR 45/16, [X.] 2017, 653 Rn. 31) vereinbar.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Ri[X.] [X.] ist
Dr. Bünger
wegen Urlaubs an der
Unterschrift verhindert.
[X.], 11.07.2017
Dr. Milger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.10.2015 -
3 O 157/15 -

[X.], Entscheidung vom 21.06.2016 -
3 [X.] -

83

Meta

VIII ZR 147/16

05.07.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. VIII ZR 147/16 (REWIS RS 2017, 8553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8553

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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