Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2021, Az. XIII ZR 1/21

13. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 9817

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Gegenstand

Solarstromerzeugung: Nachträgliche Sanktionsmilderung bei Verstößen gegen die Meldepflicht; Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot - Sanktion bei Meldepflichtverstoß


Leitsatz

Sanktion bei Meldepflichtverstoß

1. Nach § 100 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 2 Satz 2 und 3 EEG 2017 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2018 gilt bei Verstößen gegen die Meldepflicht auch für vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommene Anlagen zur Solarstromerzeugung die abgemilderte Sanktion des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017.

2. Die rückwirkende Anwendung des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 bei Verstößen des Betreibers einer vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommenen Photovoltaik-Anlage gegen Meldepflichten ist mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot vereinbar.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 21. Januar 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt seit dem 24. Mai 2012 eine Photovoltaik-Dachanlage mit einer elektrischen Leistung von insgesamt 151,64 kWpeak (kWp), von der Strom in das von der Beklagten betriebene Energieversorgungsnetz eingespeist wird. Er hatte am 20. Januar 2012 im Formblatt "Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderlichkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG)" unter anderem versichert, den Standort und die Leistung seiner Anlage an die [X.] zu melden. Nachdem der Kläger alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahrs erforderlichen Daten der Beklagten rechtzeitig mitgeteilt hatte, vergütete diese zunächst die von der Photovoltaikanlage des Klägers eingespeisten Strommengen nach den Vergütungssätzen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

2

Eine Überprüfung durch die Beklagte im Jahr 2014 ergab, dass der Kläger seine Photovoltaikanlage der [X.] erst am 19. November 2014 gemeldet hatte. Daraufhin erstellte die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht Korrekturabrechnungen über die Einspeisevergütungen, in denen sie unter anderem den Vergütungsanspruch des Klägers für die [X.] vom 1. August bis 18. November 2014 auf null reduzierte. Der Kläger zahlte den von der Beklagten errechneten Rückzahlungsbetrag, behielt sich aber mit Schreiben vom 24. November 2015 dessen Rückforderung für den Fall vor, dass sich das Rückzahlungsbegehren der Beklagten als unberechtigt herausstellen sollte.

3

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für die Stromeinspeisung in der [X.] vom 1. August bis 18. November 2014 stehe ihm statt der [X.] eine um lediglich 20 % reduzierte EEG-Vergütung zu. Seine ursprünglich auf Feststellung und Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage hat das [X.] abgewiesen. Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren noch entscheidungserheblich - das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte auf den zuletzt gestellten Antrag verurteilt, an den Kläger 7.784,01 € nebst Zinsen seit dem 25. Januar 2019 zu zahlen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat keinen Erfolg.

5

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Dem Kläger stehe gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Altern. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 7.784,01 € zu, da die [X.] in Höhe dieses Betrags ungerechtfertigt bereichert sei. Durch die Änderung der Übergangsvorschrift des § 100 [X.] 2017 in der Fassung des [X.] aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 ([X.] I 2016 S. 2258; im Folgenden: [X.] 2017) durch das Gesetz zur Änderung des [X.]es, des [X.]-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2018, [X.] I 2018 S. 2549; im Folgenden: "Energiesammelgesetz"), die gemäß Art. 15 Abs. 2 dieses Gesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2017 Anwendung finde, sei die gesetzliche Verpflichtung, aufgrund derer der Kläger die ihm von der [X.]n für die [X.] vom 1. August bis 18. November 2014 gezahlte Einspeisevergütung in voller Höhe zurückgezahlt habe, nachträglich weggefallen. Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, Satz 2 und 3 [X.] 2017 in der Fassung des "Energiesammelgesetzes" (im Folgenden: § 100 [X.] 2017 nF), gelte für die Stromeinspeisungen des [X.] während dieses [X.]raums nicht die im [X.]punkt seiner [X.]zahlung maßgebliche [X.] des § 25 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des am 1. August 2014 in [X.] getretenen Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien ([X.] - [X.] 2014, [X.] I 2014 S. 1066; im Folgenden: [X.] 2014), nach der die Vergütung auf null zu setzen sei. Vielmehr sei die abgemilderte Sanktion der - unverändert gebliebenen - Regelung des § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 maßgeblich, nach der sich der Vergütungsanspruch lediglich um 20 % verringere. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch auf Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden seien, folge sowohl aus dem Wortlaut des § 100 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, Satz 2 und 3 [X.] 2017 nF, als auch aus der Begründung des Gesetzgebers zur geänderten Übergangsregelung.

7

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die rückwirkende Änderung der Übergangsvorschrift des § 100 [X.] 2017 aF bestünden nicht. Zwar handele es sich um eine konstitutive Änderung der bisherigen Rechtslage. Die Normadressaten würden dadurch jedoch nicht belastet. Für den Anlagenbetreiber sei die Änderung begünstigend. Für den Netzbetreiber erweise sie sich als wirtschaftlich neutral. Der mit den erforderlichen Neuberechnungen verbundene Aufwand stelle schon keine Belastung dar; die ([X.])zahlungen könne der Netzbetreiber an den Übertragungsnetzbetreiber überwälzen. Im Übrigen gelte das [X.]wirkungsverbot auch deshalb nicht, weil sich kein Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts habe entwickeln können. Seit Inkrafttreten des [X.]es 2017 bis zur Änderung des § 100 [X.] 2017 aF seien unterschiedliche Rechtsauffassungen dazu vertreten worden, ob die Übergangsvorschrift des § 100 [X.] 2017 aF auch auf Anlagen anwendbar sei, die bereits vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden seien.

8

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB [X.]. § 16 Abs. 1, § 33 Abs. 1 [X.] 2012, § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 [X.]. mit § 100 Abs. 1 Satz 6 (nach Art. 15 Abs. 1 "Energiesammelgesetz" in [X.] seit 21. Dezember 2018, zuvor Satz 5; im Folgenden einheitlich Satz 6), Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, Satz 2 und 3 [X.] 2017 nF zusteht.

9

1. Die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 BGB liegen vor. Für die [X.]zahlung der Einspeisevergütung an die [X.] fehlt in Höhe des geltend gemachten Betrags ein Rechtsgrund. Der Vergütungsanspruch des [X.] ist für den [X.]raum vom 1. August bis 18. November 2014 nach § 16 Abs. 1, § 33 Abs. 1 [X.] 2012, § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 [X.]. § 100 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, Satz 2 und 3 [X.] 2017 nF nicht auf null gesetzt, sondern lediglich um 20 % reduziert. Damit ist der Rechtsgrund für den [X.]forderungsanspruch der [X.]n aus § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 [X.] 2014 in Höhe von 80 % rückwirkend entfallen.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Rechtslage für den streitgegenständlichen [X.]raum vom 1. August bis zum 18. November 2014 durch die Änderung der Übergangsvorschrift des § 100 [X.] 2017 mit dem "Energiesammelgesetz" rückwirkend geändert hat. Danach findet für die Photovoltaik-Anlage des [X.] - anders als nach der Übergangsvorschrift des § 100 [X.] 2017 aF (vgl. [X.], Urteil vom 5. Juli 2017 - [X.], [X.], 465; Beschluss vom 8. Mai 2018 - [X.], [X.] 2018, 148) - die abgemilderte Sanktion des § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 Anwendung.

a) Das [X.]zahlungsbegehren der [X.]n im Jahr 2015 war allerdings nach der damals maßgeblichen Rechtslage berechtigt. Danach hatte sich der Vergütungsanspruch des [X.] für den im Streit stehenden [X.]raum auf null verringert. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des am 1. August 2014 in [X.] getretenen [X.] 2014 wurde der anzulegende Wert zur Ermittlung der Einspeisevergütung "auf null verringert", solange der Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas (Anlagenregisterverordnung - AnlRegV) vom 1. August 2014 ([X.] I 1320) an die [X.] übermittelt hatte ([X.], [X.], 465 Rn. 28). Die Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2014 war nach der Übergangsbestimmung des § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b [X.] 2014 ab dem Inkrafttreten des [X.] 2014 auf die Vergütung des in der Anlage des [X.] erzeugten Stroms anzuwenden, mithin auch auf den streitgegenständlichen [X.]raum vom 1. August bis 18. November 2014. Dabei waren für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen, die - wie die Anlage des [X.] - vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden waren, die Bestimmungen des [X.] 2014 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Betreiber von Anlagen zur Solarstromerzeugung, die - wie hier - nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2014 anzuwenden ist, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des [X.] 2012 als geförderte Anlage im Sinne des § 20a Abs. 5 [X.] 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die [X.] mittels der von ihr bereitgestellten [X.] übermittelt hatte (vgl. [X.], [X.], 465 Rn. 31 bis 37).

b) Am vollständigen Wegfall des Vergütungsanspruchs des [X.] für den im [X.]raum vom 1. August bis 18. November 2014 eingespeisten Strom änderte sich durch die mit dem [X.] 2017 rückwirkend eingeführte abgemilderte Sanktion für Verstöße gegen die Meldepflicht nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 zunächst nichts, weil diese Vorschrift nach der Übergangsregelung des § 100 [X.] 2017 aF auf die Anlage des [X.] keine Anwendung fand (vgl. im Einzelnen [X.], [X.], 465 Rn. 31 bis 47; [X.] 2018, 148 Rn. 5 bis 12).

aa) Gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 verringert sich der für die Berechnung des Zahlungsanspruchs anzulegende Wert um 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht übermittelt haben, aber die Meldung nach § 71 Nr. 1 [X.] 2017 an den Netzbetreiber erfolgt ist (vgl. auch [X.], [X.], 465 Rn. 41).

[X.]) Zwar erstreckte die Übergangsregelung in § 100 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2017 aF die Anwendung des § 52 Abs. 3 [X.] 2017 auf den gesamten [X.]raum nach dem Inkrafttreten des [X.] 2014. Das galt jedoch nur für diejenigen (Bestands-)Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen worden sind und für die nach § 6 [X.] 2014 [X.]. § 3 Abs. 1 AnlRegV eine Pflicht zu der in § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 genannten Registrierung der Anlage bestand ([X.], [X.], 465 Rn. 45).

[X.]) Für ältere Bestandsanlagen, die - wie die Anlage des [X.] - im [X.]raum nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des [X.] 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, hielt das Gesetz angesichts der abweichenden Meldepflichten eine besondere Übergangsvorschrift in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b [X.] 2017 aF bereit. Danach war für Betreiber von Anlagen zur Solarstromerzeugung, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2014 - mit der Folge einer Verringerung der Vergütung auf null - anzuwenden, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2012 als geförderte Anlage im Sinn des § 20a Abs. 5 [X.] 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die [X.] mittels der von ihr bereitgestellten [X.] übermittelt hatte ([X.], [X.], 465 Rn. 46 f.).

c) Eine Änderung der Rechtslage ist allerdings durch die rückwirkende Neufassung der [X.] des § 100 [X.] 2017 eingetreten. Die maßgebliche Regelung in § 100 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] 2017 nF ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut und dem in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des [X.], des [X.]-Wärme-Koppelungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 6. November 2018, BT-Drucks. 19/5523) zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen dahin auszulegen, dass § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 auf die bereits am 24. Mai 2012 in Betrieb genommene Anlage des [X.] anwendbar ist. Systematische Erwägungen oder Sinn und Zweck der Neuregelung stehen diesem Verständnis nicht entgegen.

aa) Nach § 100 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] 2017 nF ist § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 auch auf Zahlungen für nach dem 31. Juli 2014 eingespeisten Strom aus Anlagen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind und bei denen gegen die Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2012 verstoßen wurde, die Anlage als geförderte Anlage zu registrieren und den Standort und die installierte Leistung der Anlage an die [X.] zu melden.

(1) Gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b [X.] 2017 nF ist für Betreiber von Anlagen zur Solarstromerzeugung, die nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung "vorbehaltlich der Sätze 2 und 3" anzuwenden, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2012 als geförderte Anlage im Sinn des § 20a Abs. 5 [X.] 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die [X.] mittels der von ihr bereitgestellten [X.] übermittelt hat. Nach § 100 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2017 nF ist dessen Abs. 1 Satz 2 bis 9 "auch auf Anlagen nach Satz 1 anzuwenden". Der in § 100 Abs. 2 [X.] 2017 nF angefügte Satz 3 bestimmt unmissverständlich, dass davon im Fall des Satzes 1 Nr. 3 Buchst. b alle Anlagen erfasst sind "unabhängig davon, ob sie nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des [X.]es 2012 oder nach § 6 des [X.]es in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung [X.]. § 6 Abs. 1 der Anlagenregisterverordnung gemeldet werden mussten". Der in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b [X.] 2017 nF aufgenommene Vorbehalt hinsichtlich der Sätze 2 und 3 dieses Absatzes führt dazu, dass die in dieser Vorschrift geregelte Ausnahme zugunsten der Anwendbarkeit des § 25 [X.] in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung im Umfang des Vorbehalts nicht gilt, sondern der Regelfall des § 100 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2017 maßgeblich ist, nach dem die Bestimmungen des [X.]es in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung und damit auch § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 anzuwenden sind.

(2) Danach gilt auch für die Anlage des [X.] § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017. Diese Anlage wurde am 24. Mai 2012 und damit nach dem 31. Dezember 2011, aber vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen. Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung, nach der sich der für die Berechnung des Vergütungsanspruchs anzulegende Wert auf null reduziert, findet auf ab dem 1. August 2014 eingespeiste Energie keine Anwendung.

(3) Das wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 weiterhin allein die Situation bezeichnet, in der ein Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt hat, und nicht zugleich den Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2012 benennt, den Standort und die installierte Leistung der Anlage an die [X.] zu melden. Auch ohne Änderung des Wortlauts von § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 hat der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 100 Abs. 2 Satz 3 [X.] 2017 nF verdeutlicht, dass § 100 Abs. 1 Satz 6 [X.] 2017 nF für beide Arten von [X.] in gleicher Weise mit der Folge gelten soll, dass sich der anzulegende Wert bei Zahlung für Einspeisungen nach dem 31. Juli 2014 um 20 % reduziert.

[X.]) Bestätigt wird das Verständnis, nach dem die abgemilderte Sanktion für alle Anlagen unabhängig von der Art der Meldepflicht gelten soll, durch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 19/5523, [X.] f.). Danach stellt die Ergänzung in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b [X.] 2017 nF klar, dass die Regelungen des § 100 Abs. 2 Satz 2 und des neuen Satzes 3 vorrangig gelten. Die nachträgliche Sanktionsmilderung greift für alle Strommengen, die ab dem 1. August 2014 eingespeist wurden; wann die erzeugende Anlage in Betrieb genommen wurde, ist dafür unerheblich. Insofern gibt es keinen sachlichen Grund, zwischen verschiedenen [X.] mit unterschiedlichen Inbetriebnahmedaten zu differenzieren. Ebenso wenig war gewollt, zwischen solchen Photovoltaik-Anlagen, die nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2012 über das [X.] gemeldet werden mussten, und solchen, die nach § 6 [X.] 2014 [X.]. § 6 Abs. 1 AnlRegV gemeldet werden mussten, zu unterscheiden. Der Gesetzgeber wollte bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht - unabhängig von deren Grundlage - alle ab dem 1. August 2014 eingespeisten Strommengen nur einer abgemilderten Sanktion unterwerfen.

[X.]) Systematische Erwägungen stehen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck diesem Verständnis der Neuregelung nicht entgegen.

(1) Das Berufungsgericht hat - anders als die Revision meint - zutreffend angenommen, dass der durch das Gesetz vom 17. Dezember 2018 eingefügte Absatz 11 in § 100 [X.] 2017 nF die Anwendung des § 100 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 1 bis 3 [X.] 2017 nF auf die Anlage des [X.] nicht hindert. Nach Absatz 11 sind zwar für Solaranlagen, die vor dem 21. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden, die Bestimmungen des [X.]es in der am 20. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden. Aus Inhalt und Systematik des § 100 [X.] 2017 nF, der Übergangsregelungen für verschiedene in der Vergangenheit liegende Inbetriebnahmezeiträume betrifft, folgt aber, dass Absatz 11 nur für Solaranlagen gilt, die nicht unter eine speziellere Übergangsbestimmung fallen. Dies zeigt sich auch daran, dass § 100 Abs. 11 [X.] 2017 nach Art. 15 des "Energiesammelgesetzes" mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in [X.] trat, während die hier maßgeblichen Änderungen des § 100 [X.] 2017 nF auf den 1. Januar 2017 zurückwirken.

Eine andere Sichtweise widerspräche überdies dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, nach dem die abgemilderte Sanktion des § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 gemäß der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Sätze 2 und 3 [X.] 2017 nF auch für solche Anlagen gelten soll, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 19/5523, [X.] f.).

(2) Die Regelung des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b [X.] 2017 nF [X.]. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2014 geht auch nicht ins Leere. Vielmehr verbleibt ihr ein Anwendungsbereich in den Fällen, in denen die Anlage weder gemeldet ist noch die Kalenderjahresmeldung nach § 71 Nr. 1 [X.] 2017 oder § 71 Nr. 1 [X.] 2014 fristgemäß erfolgt ist (vgl. BT-Drucks. 19/5523, S. 93).

(3) Bedenken, die Verstöße gegen Meldepflichten nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2012 und nach § 6 [X.] 2014 [X.]. § 6 Abs. 1 AnlRegV gleich zu behandeln, bestehen ebenfalls nicht. In beiden Fällen ist ein Verstoß gegen Meldepflichten betroffen, dessen Sanktionierung bis zur Grenze der Verfassungswidrigkeit dem Gesetzgeber überlassen bleibt. Ein zwingender sachlicher Grund, der eine Unterscheidung gebieten könnte, ist nicht ersichtlich.

[X.]) Die weiteren Angriffe der Revision gegen eine Auslegung, nach der die abgemilderte Sanktion des § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 auch für vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommene Anlagen gilt, haben keinen Erfolg.

(1) Der Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des [X.] zur Übergangsregelung des § 100 [X.] 2017 aF ist unbehelflich. Die insoweit ergangenen Entscheidungen ([X.], [X.], 465; [X.], [X.] 2018, 148) können schon deshalb nicht mehr herangezogen werden, weil die Übergangsregelung danach geändert wurde. Zudem verdeutlichen die angeführten Änderungen des Gesetzeswortlauts und die Bezugnahme auf die bisher teilweise erfolgte Auslegung in der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 19/5523, [X.] f.), dass § 100 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] 2017 nF gerade auch auf pflichtwidrig nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2012 gemeldete Solaranlagen Anwendung finden soll. Die von der Revision angeführte, zeitlich nach der Änderung der Übergangsvorschrift erfolgte Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 6 ZPO ([X.], Beschluss vom 9. April 2019 - [X.]) gibt keinen Aufschluss über die Beurteilung der neuen Rechtslage, sondern nur darüber, dass keine Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO dargelegt waren.

(2) Die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung lässt auch keinen Schluss auf einen fehlenden gesetzgeberischen Willen zu einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu. Die Verwendung des Begriffs der "Klarstellung" (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 19/5523, [X.] f.) weist allein auf die Sicht des späteren Gesetzgebers hin, nach der bereits die frühere Regelung so zu verstehen gewesen sei, dass die nachträgliche Sanktionsmilderung unterschiedslos für alle Bestandsanlagen gelten sollte. Die bewussten Einfügungen in § 100 [X.] 2017 nF sowie die Bezugnahme auf die teilweise abweichende Auslegung der bisherigen Regelung (vgl. BT-Drucks. 19/5523, [X.] f.) verdeutlichen, dass mit dem geänderten Wortlaut sichergestellt werden sollte, dass die abgemilderte Sanktion ab dem 1. August 2014 ohne Unterscheidung nach Inbetriebnahmedaten oder Art der Meldepflicht generell Geltung beansprucht.

2. Entgegen der Revision verstößt die Änderung des § 100 [X.] 2017 aF durch das "Energiesammelgesetz" nicht gegen die im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die Gesetzen mit echter [X.]wirkung grundsätzlich entgegenstehen, wenn es sich um ein den Bürger belastendes Gesetz handelt (vgl. [X.] 135, 1 Rn. 62 f., mwN). Die maßgebliche Übergangsregelung verändert das Recht zwar rückwirkend konstitutiv. Diese echte [X.]wirkung ist aber - unabhängig von der Frage der Grundrechtsfähigkeit der Netzbetreiber (vgl. [X.], [X.], 252 Rn. 17) - ausnahmsweise zulässig, weil bei ihnen kein schützenswertes Vertrauen in den Bestand der Regelung entstehen konnte.

a) Eine Rechtsnorm entfaltet eine - grundsätzlich unzulässige - echte [X.]wirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon für vor dem [X.]punkt ihrer Verkündung abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("[X.]bewirkung von Rechtsfolgen"; st. Rspr.; vgl. [X.] 135, 1 Rn. 40 f.; [X.] 148, 217 Rn. 135; [X.], [X.], 715 Rn. 11; [X.] 155, 238 Rn. 129; [X.], NJW 2021, 2424 Rn. 52, jeweils mwN). Hingegen liegt eine lediglich - nicht grundsätzlich unzulässige - unechte [X.]wirkung vor, wenn eine Rechtsnorm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet, die belastenden Rechtsfolgen also erst nach der Verkündung einer Norm eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche [X.]anknüpfung"; st. Rspr.; vgl. [X.] 155, 238 Rn. 130 f.; [X.], NJW 2021, 2424 Rn. 53, mwN).

b) Nach diesen Grundsätzen liegt in der Änderung der Sanktion für ab dem 1. August 2014 erfolgte Verstöße gegen die Meldepflicht für Anlagen, die vor diesem [X.]punkt in Betrieb genommen wurden, eine echte [X.]wirkung.

aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Änderung der Übergangsvorschrift durch § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und Abs. 2 Satz 3 [X.] 2017 nF und die damit verbundene Geltung des § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 für Einspeisungen der am 24. Mai 2012 in Betrieb genommene Photovoltaik-Anlage des [X.] konstitutiv ändernde Wirkung bezogen auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt hat. Wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 16 bis 29), wird der den [X.]raum vom 1. August bis 18. November 2014 betreffende Vergütungsanspruch nach der Neuregelung nicht - wie nach der bis dahin geltenden Rechtslage - gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2014 auf null gesetzt, sondern dem Anlagenbetreiber steht rückwirkend eine Vergütung zu, die lediglich um 20 % reduziert ist. Die rückwirkend zugunsten des Anlagenbetreibers abgemilderte Sanktion wirkt sich auf den der [X.]n als Netzbetreiberin gemäß § 57 Abs. 5 Satz 1 und 3 [X.] 2014 zustehenden [X.]forderungsanspruch aus. Dieser verringert sich um die dem Kläger als Anlagenbetreiber für den maßgeblichen [X.]raum zustehende Einspeisevergütung.

(1) Gemäß Art. 15 Abs. 2 des "Energiesammelgesetzes" gelten die Änderungen in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und Abs. 2 Satz 3 [X.] 2017 nF bereits mit Wirkung vom 1. Januar 2017. In der Folge führt der Verweis in § 100 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2017 aF auf § 100 Abs. 1 Satz 5 [X.] 2017 aF (mit Wirkung zum 1. Januar 2018: § 100 Abs. 1 Satz 6 [X.] nF) dazu, dass die abgemilderte Sanktion nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 - sofern die [X.] gemäß § 71 Nr. 1 [X.] 2017 bzw. § 71 Nr. 1 [X.] 2014 erfolgt ist - rückwirkend auch für solche Stromeinspeisungen gilt, die nach dem 31. Juli 2014 durch Anlagenbetreiber erfolgten, deren Anlage vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden war.

(2) Der dem [X.]forderungsanspruch der [X.]n zugrundliegende Sachverhalt war zum [X.]punkt des Inkrafttretens von § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und Abs. 2 Satz 3 [X.] 2017 nF bereits abgeschlossen; die Vergütung des [X.] für Einspeisungen im [X.]raum vom 1. August bis 18. November 2014 verringerte sich infolge des [X.] gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2014 auf null. Dies hatte, nachdem die [X.] trotz unterbliebener Meldung die Einspeisevergütung an den Kläger gezahlt hatte, zur Folge, dass im [X.]punkt der Zahlung ein zunächst wirksamer und durchsetzbarer [X.]forderungsanspruch der [X.]n gegen den Kläger entstanden war. Bei [X.], die unmittelbar Rechtsansprüche einräumen, liegt ein abgeschlossener Sachverhalt bereits mit Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vor (vgl. [X.] 30, 367, 386 f. [juris Rn. 73]; [X.] 126, 369 [juris Rn. 71]). In diesem Sinne war aufgrund der Regelung des § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 [X.] 2014 als spezieller Anspruchsgrundlage für die [X.]forderung zu viel gezahlter [X.]-Vergütung (vgl. [X.], [X.], 465 Rn. 20 f.) [X.]. § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2014 der [X.]forderungsanspruch der [X.]n unmittelbar mit Zahlung einer dem Kläger nicht zustehenden Vergütung entstanden, ohne dass es eines weiteren Vollzugsakts bedurfte.

[X.]) Dass die Übergangsregelung des § 100 [X.] 2017 nF nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingegriffen hat, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach der Intention des Gesetzgebers lediglich eine Klarstellung erfolgen sollte (vgl. BT-Drucks. 19/5523, [X.] f.).

(1) Die mit § 100 [X.] 2017 nF beabsichtigte Klarstellung bezog sich allein auf die Übergangsregelung in § 100 Abs. 1 Satz 5 [X.] 2017 aF und die Geltung der abgemilderten Sanktion des § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 auch für Anlagen, die der Meldepflicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2012 unterlagen. Die Regelung in § 100 Abs. 1 Satz 5 [X.] 2017 aF [X.]. § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 veränderte allerdings ihrerseits die Rechtslage für den [X.]raum ab dem 1. August 2014 rückwirkend zu Lasten der Netzbetreiber, weil sie statt der ursprünglichen Reduzierung des Vergütungsanspruchs auf null nur noch vorsah, ihn um 20 % zu kürzen.

(2) Unabhängig davon kam eine gesetzgeberische Klarstellung der Übergangsregelung schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil der [X.] entschieden hatte, dass § 52 Abs. 3 [X.] 2017 unter Geltung des § 100 [X.] 2017 aF allein für nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommene Anlagen Anwendung findet ([X.], [X.], 465). Der Wunsch des Gesetzgebers, eine Rechtslage rückwirkend klarzustellen, verdient grundsätzlich nur in den durch das [X.]wirkungsverbot vorgegebenen Grenzen verfassungsrechtliche Anerkennung (vgl. [X.] 135, 1 Rn. 53). Eine rückwirkende Klärung der Rechtslage durch den Gesetzgeber ist in jedem Fall als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn der Gesetzgeber damit nachträglich einer höchstrichterlich geklärten Auslegung des Gesetzes den Boden zu entziehen sucht. Der Gesetzgeber hat es für die Vergangenheit grundsätzlich hinzunehmen, dass die Gerichte das damals geltende Gesetzesrecht in den verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung verbindlich auslegen. Entspricht diese Auslegung nicht oder nicht mehr dem politischen Willen des Gesetzgebers, kann er das Gesetz grundsätzlich nur für die Zukunft ändern ([X.] 135, 1 Rn. 55).

c) Die mit der Gesetzesänderung formal verbundene echte [X.]wirkung führt jedoch im Streitfall ausnahmsweise nicht zur Verfassungswidrigkeit der Norm, weil bei den nachteilig Betroffenen weder zum [X.]punkt der [X.] noch durch die Entscheidung des [X.] zur Fortgeltung der Sanktion des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2014 für vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommene Anlagen gemäß der Übergangsregelung in § 100 [X.] 2017 aF schützenswertes Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts entstehen konnte.

aa) Das Verbot echter [X.]wirkung findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage nicht schutzwürdig war (st. Rspr.; vgl. nur [X.] 135, 1 Rn. 64; [X.] 156, 354 Rn. 142, jeweils mwN). Vertrauen auf die geltende Rechtslage ist nur schutzwürdig, wenn die gesetzliche Regelung generell geeignet ist, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen - insbesondere Vermögensdispositionen - herbeizuführen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (vgl. [X.] 131, 20 [juris Rn. 77]; [X.], [X.] 2018, 219 Rn. 46). [X.] ist von Verfassungs wegen allein das betätigte Vertrauen, die "[X.]", die zur Erlangung einer Rechtsposition geführt hat ([X.] 75, 246, 280 [juris Rn. 82]; BVerwGE 118, 277, 288 [juris Rn. 30]).

[X.]) Bei den von der geänderten [X.]ung nachteilig Betroffenen fehlt es an Dispositionen, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Regelung eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition hätten begründen können. Zweck der [X.]ungen des [X.]es, die eine dem Anlagenbetreiber grundsätzlich zustehende Vergütung reduzieren oder entfallen lassen, ist die umfassende und zeitnahe Erfassung sämtlicher Anlagen, die eine Förderung in Anspruch nehmen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des [X.]es und zur Änderung weiterer Bestimmungen des [X.] vom 5. Mai 2014, BT-Drucks. 18/1304, S. 129 f. [zu § 24 Abs. 1 [X.]-E = § 25 Abs. 1 [X.] 2014]). Die Registrierung ist erforderlich, weil das Absenken der Förderung des aus Solarenergie erzeugten Stroms sich am Umfang des Zubaus bei Photovoltaik-Anlagen ausrichtet (zum System des sogenannten "atmenden Deckels" vgl. BT-Drucks. 18/1304, [X.] ff.). Dementsprechend dient der [X.]forderungsanspruch nicht dem eigenen Interesse des Netzbetreibers, sondern dem Interesse der Allgemeinheit, das System des [X.]-Belastungsausgleichs mit keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten und so die Kosten der Energiewende möglichst gering zu halten ([X.], [X.], 465 Rn. 62 mwN).

(1) Für die nachgelagerten Netzbetreiber waren danach die ursprünglich geltenden strengeren [X.] des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] 2014 unter Berücksichtigung des bereits in §§ 57, 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2014 vorgesehenen Ausgleichs zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern nicht geeignet, auf Vertrauen gegründete Entscheidungen zu treffen. Ein Vertrauen in das Behaltendürfen der wegen des Verstoßes gegen die Meldepflicht zurückgeforderten Beträge konnte nicht entstehen, weil der Netzbetreiber diese Beträge nach der gesetzlichen Konzeption nicht behalten darf. Sowohl die Regelung in § 57 Abs. 1 [X.] 2014 und 2017, nach der der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber den Netzbetreibern die nach § 19 [X.] 2014 und 2017 geleisteten Zahlungen zu erstatten hat, als auch die Pflicht zur Berücksichtigung nach § 57 Abs. 5 [X.] 2014 und 2017 zurückgeforderter Beträge mit der jeweils nächsten Abrechnung (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2014 und 2017) stellt vielmehr sicher, dass es sich bei den entsprechenden Einnahmen und Ausgaben für den Netzbetreiber um einen durchlaufenden Posten handelt, der an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergereicht wird (zu § 57 Abs. 1 vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 57 Rn. 4; [X.] in BeckOK [X.], [X.]. [Stand: 16. November 2020], § 57 Rn. 1).

Die [X.]forderung der - nach der ursprünglichen Rechtslage - zu viel gezahlten Einspeisevergütung beruhte auch auf keiner Entscheidung der Netzbetreiber, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Nullvergütung getroffen worden wäre. Sie waren nach § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 [X.] 2014 zur [X.]forderung des Mehrbetrags und nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 [X.] 2014 zur Berücksichtigung entsprechender Einnahmen im [X.]-Belastungsausgleich gesetzlich verpflichtet (vgl. [X.], [X.], 465 Rn. 62); ein Entscheidungsspielraum verblieb insoweit nicht.

Der Einwand der Revision, bei der Frage der Zulässigkeit der [X.]wirkung seien die "schon mit der Verkündung des Energiesammelgesetzes", also mit der Änderung des § 100 [X.] 2017 aF durch das "Energiesammelgesetz", gegen die [X.] eingeleiteten Gerichtsprozesse zu berücksichtigen, ist nicht tragfähig. Erst die mit diesem Gesetz erfolgte Neufassung des § 100 [X.] 2017 aF begründet die in Rede stehende [X.]wirkung. Die Verteidigung in danach anhängig werdenden Rechtsstreitigkeiten konnte seitens der Netzbetreiber nicht mehr im Vertrauen auf den Fortbestand der bis dahin geltenden Rechtslage erfolgen. Auch der mit der rückwirkend geänderten Sanktion verbundene Aufwand bei [X.]zahlung bereits an die Netzbetreiber erstatteter Einspeisevergütungen beruht nicht auf einem Vertrauen in den Fortbestand der [X.] beim Verstoß gegen Meldepflichten, sondern auf den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der [X.] im [X.]-Ausgleichsmechanismus. Die Kosten für diese Aufgaben finden bei Bestimmung der Erlösobergrenzen (§ 21a Abs. 4 [X.], § 4 [X.]) Berücksichtigung, die für die Höhe der Netzentgelte maßgeblich sind (§ 21 [X.], § 17 [X.]). Anhaltspunkte dafür, dass durch die Zahlung der Netzentgelte kein oder kein hinreichender Ausgleich der entstandenen Kosten stattfindet, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision macht auch nicht geltend, dass das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der [X.]n übergangen hätte.

(2) Für die Übertragungsnetzbetreiber, die auch die Revision nicht durch die rückwirkend geänderte Regelung als belastet ansieht, entsteht kein Nachteil, weil sich die rückwirkende Sanktionsmilderung nach dem Prinzip der [X.] für sie ebenfalls als wirtschaftlich neutral erweist. In die an die Übertragungsnetzbetreiber fließende [X.]-Umlage werden nicht nur die zunächst von ihnen zu tragende Preisdifferenz zwischen den gesetzlich für Strom aus erneuerbaren Energien festgelegten Preisen und den auf dem Strommarkt durch den Verkauf dieses Stroms erzielten (niedrigeren) Preisen eingerechnet, sondern auch die Kosten der ihnen zukommenden Umverteilungsaufgabe unter Einschluss von Personal- und Materialaufwand sowie Finanzierungskosten (vgl. § 6 [X.]; im Einzelnen [X.], Beschluss vom 6. Juli 2021 - [X.] 45/20, [X.], 550 Rn. 12 - [X.]-Ausgleichsmechanismus).

(3) Entgegen der Auffassung der Revision führt die Belastung der Stromkunden zu keiner abweichenden Beurteilung. Abgesehen davon, dass es sich für diese Gruppe schon formal nicht um eine echte [X.]wirkung handeln dürfte, weil keine Nachforderung bei früheren Stromkunden erfolgt, sondern von einer durch die [X.]zahlung fehlerhaft zurückgeforderter Einspeisevergütung allein die Höhe künftig zu zahlender [X.]-Umlagen betroffen sein können, führen die lediglich geringfügigen mittelbaren Folgen einer geänderten [X.] nicht zu einer Betroffenheit im verfassungsrechtlichen Sinne. Die Regelungen über die Einspeisevergütung und deren Reduzierung bei [X.] sind nicht geeignet, bei dieser Personengruppe ein Vertrauen auf die geltende Rechtslage zu erzeugen. Weder haben die Zahlungspflichtigen Einblick in die umlagefähigen [X.], noch ist es für sie angesichts der - von der [X.] überwachten - mehrstufigen gesetzlichen Preisregelungen innerhalb des [X.]-Ausgleichsmechanismus (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juni 2014 - [X.], [X.]Z 201, 355 Rn. 20) von Bedeutung, ob und in welcher Höhe in einem bestimmten [X.]raum Vergütungen an die Anlagenbetreiber zu Recht gezahlt, gekürzt, nicht gezahlt oder zurückgefordert wurden. In der Folge fehlt es an jeglichem Ansatzpunkt für Entscheidungen der Stromkunden, die im Vertrauen auf das Fortbestehen der [X.] getroffen werden könnten.

[X.]) Selbst wenn man mit der Revision annehmen wollte, die Netzbetreiber hätten durch die [X.] bei [X.] nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2014 eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition erworben, die durch den Aufwand, Korrekturrechnungen zu erstellen und Beträge (zurück) zu zahlen, negativ betroffen wäre (vgl. zu entsprechenden Belastungen als Abwägungsposition bei der rückwirkenden Änderung bestandskräftiger Verwaltungsakte [X.], Urteil vom 23. März 2021 - [X.] 74/19, [X.], 406 Rn. 40), bliebe es bei der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung. Auch dann fehlt es an einem berechtigten und damit schützenswerten Vertrauen der Netzbetreiber, die wegen des Verstoßes gegen die Meldepflicht ab dem 1. August 2014 zurückerhaltenen Einspeiseentgelte behalten zu dürfen.

(1) Hat der Betroffene eine Rechtsposition erworben, ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter [X.]wirkung anerkanntermaßen gegeben, wenn die Betroffenen schon im [X.]punkt, auf den die [X.]wirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten. Vertrauensschutz kommt danach unter anderem dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste, oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden, oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (vgl. [X.] 135, 1 Rn. 65; [X.] 156, 354 Rn. 143, jeweils mwN). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die [X.]keit des Vertrauens in Rechtsgebieten, in denen es häufig oder sogar regelmäßig zu Rechtsänderungen kommt, ohnehin gering ist ([X.] 155, 238 Rn. 133).

(2) Danach konnte sich bei der gebotenen Gesamtschau kein hinreichend gefestigtes und damit schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der [X.] nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2014 für Einspeisungen ab dem 1. August 2014 entwickeln, insbesondere konnten die Netzbetreiber nicht darauf vertrauen, nach § 57 Abs. 5 Satz 1 und 3 [X.] 2014 zurückgeforderte Vergütungen nicht erneut zahlen zu müssen.

(a) Das Recht der erneuerbaren Energien zählt zu den Rechtsgebieten mit bewegter Entwicklung, in dem der Einzelne nur eingeschränkt mit dem unveränderten Fortbestehen einer ihm günstigen Rechtslage rechnen kann ([X.], [X.], 715 Rn. 29). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das [X.] in der Vergangenheit gerade hinsichtlich der Sanktionen im Fall eines Verstoßes gegen [X.] in kurzen Abständen häufig geändert worden ist. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2009 bestand für Strom aus Photovoltaik-Anlagen nur dann eine Vergütungspflicht, wenn der Anlagenbetreiber Standort und Leistung der Anlage der [X.] gemeldet hatte. Dagegen entfiel nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2012 der Vergütungsanspruch nicht vollständig, sondern verringerte sich für die Dauer des [X.] auf die Höhe des tatsächlichen Monatsmittelwerts des energieträgerspezifischen Marktwerts, während er nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2014 wieder vollständig entfallen sollte.

(b) Im Übrigen verursacht die unter [X.] sachlich gerechtfertigte rückwirkende Gesetzesänderung keine oder allenfalls geringfügige finanzielle Schäden (oben Rn. 45). In einem solchen Fall bedarf das Vertrauen der Betroffenen auf die geltende Rechtslage keines Schutzes (vgl. [X.] 135, 1 Rn. 65; [X.], [X.] 2018, 219 Rn. 46; [X.] 156, 354 Rn. 143).

(c) Schließlich konnten die Netzbetreiber angesichts der Gesetzesentwicklung, der geäußerten Kritik an der [X.] und der Unklarheit der Regelungen berechtigterweise weder zum [X.]punkt der Geltung des § 25 [X.] 2014 noch nach Einführung des § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 und § 100 [X.] 2017 aF auf den Fortbestand der [X.] vertrauen.

(aa) Die Änderung der Rechtsfolge von einem gänzlichen Ausschluss des Vergütungsanspruchs beim Verstoß gegen die Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2009 zu einer bloßen Verringerung des Vergütungsanspruchs für die Dauer des [X.] gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2012 erfolgte nach dem damaligen Willen des Gesetzgebers zur Verhinderung unbilliger Ergebnisse (vgl. BT-Drucks. 17/6071, [X.]; [X.], [X.], 465 Rn. 26). Es lag deshalb nicht fern, dass die mit § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2014 erneut eingeführte [X.] keinen Bestand haben würde.

([X.]) Hinzu kommt, dass die harte Sanktionierung von Verstößen gegen die in Rede stehenden Meldepflichten im [X.] schon früh Kritik erfuhr. So gab es in den Jahren 2015 und 2016 drei Kleine Anfragen an die Bundesregierung, in denen [X.]forderungen von Netzbetreibern aufgrund von Meldeverstößen der Anlagenbetreiber für unbillig und existenzbedrohend gehalten wurden (vgl. zu den Anfragen und Antworten BT-Drucks. 18/3820 vom 25. Januar 2015; BT-Drucks. 18/6785 vom 24. November 2015 und BT-Drucks. 18/10204 vom 4. November 2016).

([X.]) Für die Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2014 war außerdem - jedenfalls bis zur Entscheidung des [X.] vom 18. November 2016 zur [X.] nach § 17 Abs. 1 [X.] 2012 ([X.], [X.], 124) - umstritten, ob der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers für den [X.]raum des [X.] gänzlich entfällt (so [X.], [X.], 124 Rn. 23, 25 ff. zur [X.] nach § 17 Abs. 1 [X.] 2012) oder dem Anlagenbetreiber lediglich der [X.] genommen wird, ihm aber eine - unterhalb des Niveaus der Mindestvergütung zu bemessende - Entschädigung für die tatsächlich eingespeiste Energie zusteht (so Salje, [X.] 2014, 7. Aufl., § 25 Rn. 9; [X.] in [X.]/[X.], [X.] [2012], 4. Aufl., § 17 Rn. 17 f.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] [2014], 4. Aufl. § 25 Rn. 17).

([X.]) Zudem konnten die Netzbetreiber bereits aufgrund des [X.] eines [X.] aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 21. Juni 2016 (BT-Drucks. 18/8860) nicht mehr auf den Fortbestand der [X.] bei dem hier in Rede stehenden Verstoß vertrauen, da sich nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 des Entwurfs der anzulegende Wert um 20 % verringern und die Neufassung des [X.]es grundsätzlich auch für bestehende Anlagen gelten sollte (BT-Drucks. 18/8860, [X.], 260).

(ee) Auch mit der ab 1. Januar 2017 in [X.] getretenen Übergangsregelung des § 100 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 [X.] 2017 aF wurde keine Klärung erreicht, die ein Vertrauen in den Fortbestand der [X.] hätte begründen können. Die Netzbetreiber konnten nicht darauf vertrauen, dass sich nach dieser Regelung die Einspeisevergütung für vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommene Photovoltaik-Anlagen für den [X.]raum ab 1. August 2014 beim Verstoß gegen Meldepflichten auf null verringert und nur für nach dem 1. August 2014 in Betrieb genommene Anlagen die abgemilderte Sanktion des § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 gilt. Denn bis zur Entscheidung des [X.] vom 5. Juli 2017 ([X.], 465) war offen, ob die abgemilderte Sanktion des § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 ab dem 1. August 2014 auch für zuvor in Betrieb genommene Bestandsanlagen Anwendung findet (vgl. Clearingstelle [X.], Schiedsspruch vom 17. Februar 2017, 2017/4 Rn. 22, abrufbar am 14. Dezember 2021 unter: [X.]; Clearingstelle [X.]/KWKG, Empfehlung vom 31. Mai 2018, 2017/37 Rn. 67 ff., abrufbar am 14. Dezember 2021 unter: https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/sites/default/files/Empfehlung§2017§37§0.pdf).

(ff) [X.] kann, ob § 100 [X.] 2017 aF hinsichtlich dieser Frage so unklar und verworren war, dass die Vorschrift schon deshalb keine Grundlage für einen verfassungsrechtlich gesicherten Vertrauensschutz bilden kann (vgl. dazu [X.] 135, 1 Rn. 67, 72). Die Komplexität und Intransparenz des § 100 [X.] 2017 aF, der durch die vielfältigen Bezugnahmen und [X.]ausnahmen in hohen Maße unklar und schwer zu durchschauen ist (vgl. [X.], [X.] 2018, 98, 104; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. 2018, § 52 Rn. 63) und den Willen des Gesetzgebers nicht zweifelsfrei zutage treten lässt, führt jedenfalls unter Berücksichtigung der aufgezeigten Unsicherheiten dazu, dass auf Seiten der Netzbetreiber kein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand der [X.] für Bestandsanlagen bei dem in Rede stehenden Pflichtenverstoß bestehen konnte.

(d) Auch nach der Entscheidung des [X.] vom 5. Juli 2017 ([X.], 465) konnte sich seitens der Netzbetreiber kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der [X.] nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] 2014 für Anlagen bilden, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden.

(aa) Zwar war damit höchstrichterlich entschieden, dass die abgemilderte Sanktion des § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 nur für Anlagen gelten sollte, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen worden waren und für die nach § 6 [X.] 2014 [X.]. § 3 Abs. 1 AnlRegV eine Pflicht zu der in § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 genannten Registrierung der Anlage bestand ([X.], [X.], 465 Rn. 45). Für ältere Bestandsanlagen, die - wie die Anlage des [X.] - im [X.]raum nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des [X.] 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden waren, sollte angesichts der abweichenden Meldepflichten die besondere Übergangsvorschrift in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b [X.] 2017 aF gelten, nach der für diese Anlagen § 25 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2014 anzuwenden war, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2012 als geförderte Anlage im Sinn des § 20a Abs. 5 [X.] 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die [X.] mittels der von ihr bereitgestellten [X.] übermittelt hat.

([X.]) Allerdings musste gerade infolge dieser Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Gesamtsituation ein erneutes gesetzgeberisches Tätigwerden in Betracht gezogen werden.

So sollte nach der Begründung des [X.] eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des [X.]es vom 16. Mai 2017 (BT-Drucks. 18/12355, [X.]) schon nach § 100 [X.] 2017 aF unerheblich sein, wann die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, in Betrieb ging und welchen Meldepflichten - denen des [X.] 2012 oder des [X.] 2014 - sie damit unterlag. Diese Meldepflichten bestünden weiter, Verstöße dagegen zögen aber nur für Einspeisungen bis zum 31. Juli 2014 die Rechtsfolgen nach den früheren Bestimmungen nach sich.

In der Literatur wurde weiterhin die Geltung der abgemilderten Sanktion auch bei vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommenen Anlagen für zutreffend gehalten (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 52 Rn. 62; Vieweg-Puschmann, [X.] 2018, 40) und Nachbesserungsbedarf für den Gesetzgeber erkannt ([X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 52 Rn. 63; [X.], [X.] 2018, 98, 106; [X.], Versorgungswirtschaft 2017, 337, 339).

Die Clearingstelle [X.]/KWKG hielt ebenfalls eine gesetzliche Klarstellung für wünschenswert. Dabei wurde auch eine bereits erfolgte Zahlungen betreffende rückwirkende Regelung erwogen (Empfehlung vom 31. Mai 2018, 2017/37 Rn. 90 bis 93, abrufbar am 14. Dezember 2021 unter: https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/sites/default/files/Empfehlung§2017§37§0.pdf).

3. Gilt demnach die abgemilderte Sanktion des § 52 Abs. 3 Nr. 1 [X.] 2017 auch für den vom 1. August bis 18. November 2014 aus der Anlage des [X.] eingespeisten Strom, fehlt es in Höhe von 7.784,01 € am Rechtsgrund für den der [X.]n zurückgezahlten Betrag, so dass die [X.] dem Kläger nach § 818 Abs. 2 BGB insoweit zum Wertersatz verpflichtet ist.

Der dagegen gerichtete Einwand der Revision, der Kläger könne sich im Rahmen des [X.] auf die geänderte Rechtslage nicht berufen, weil sich die [X.]forderungsansprüche der [X.]n - entgegen der vom Kläger im Schreiben vom 24. November 2015 erklärten Zahlung unter Vorbehalt - gerade nicht als "unberechtigt" herausgestellt hätten, sondern durch die Rechtsprechung bestätigt worden seien, greift im Hinblick auf die rückwirkend geltende Gesetzesänderung nicht durch. Im Übrigen ist ein Bereicherungsanspruch grundsätzlich nur bei Kenntnis der Nichtschuld ausgeschlossen (vgl. § 814 BGB).

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

[X.]     

      

Picker

      

Rombach     

      

Vogt-Beheim     

      

Meta

XIII ZR 1/21

14.12.2021

Bundesgerichtshof 13. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 21. Januar 2021, Az: 6 U 73/19

Art 20 Abs 3 GG, § 52 Abs 3 Nr 1 EEG 2017 vom 13.10.2016, § 100 Abs 1 S 6 EEG 2017 vom 17.12.2018, § 100 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst b EEG 2017 vom 17.12.2018, § 100 Abs 2 S 2 EEG 2017 vom 17.12.2018, § 100 Abs 2 S 3 EEG 2017 vom 17.12.2018, EEG2014uaEnRÄndG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.12.2021, Az. XIII ZR 1/21 (REWIS RS 2021, 9817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9817


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XIII ZR 1/21

Bundesgerichtshof, XIII ZR 1/21, 14.12.2021.


Az. 6 U 73/19

Oberlandesgericht Köln, 6 U 73/19, 25.10.2019.


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