Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2017, Az. VIII ZR 232/16

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5178

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[X.]:[X.]:BGH:2017:190917BVIIIZR232.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 232/16

vom

19. September
2017

in dem Rechtsstreit

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Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. September 2017
durch die
Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die
Richter Prof.
Dr.
Achilles
und Dr.
Schneider, die Richterin Dr.
[X.] und [X.]
Bünger

beschlossen:
Der [X.] beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
I.
Die Klägerin ist Netzbetreiberin in [X.]. Der Beklagte be-treibt eine Photovoltaikanlage. Diese nahm er am 30. März 2012 zunächst ohne Netzanschluss in Betrieb. Seit dem 24. August 2012 speist er den mit der Anla-ge erzeugten Strom in das Netz der Klägerin ein
und erhielt von dieser die [X.]-Vergütung. Bereits vor der Inbetriebnahme der Anlage hatte er am 9. Juli 2012 ein ihm von der Klägerin übersandtes Formblatt mit Angaben zu der Anla-ge ausgefüllt und zurückgesandt. Dieses Formblatt trägt die Überschrift "Vorläu-fige
Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergü-tungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Gesetz für den [X.] ([X.]-[X.])". Die unter Ziffer 17 des [X.] gestellte Frage "Werden Sie
den Standort und die
Leistung der Photovoltaikanlage der [X.]
melden? (§ 17
Abs. 2 [X.])" bejahte der Beklagte. Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten): "Der Betreiber der [X.]
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versichert hiermit, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rück-forderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der [X.] vor."
Die Meldung der Anlage bei der [X.] nahm der Beklagte jedoch erst am 21. Oktober 2014 vor
und erklärte mit [X.] vom 19.
Dezember 2014 hinsichtlich möglicher Rückzahlungsansprüche der Kläge-rin den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. März 2015.
Im Revisionsverfahren streiten die Parteien -
wie bereits im Berufungs-verfahren -
noch um die Frage, ob sich wegen der zunächst unterbliebenen Meldung der Anlage bei der [X.] der Vergütungsanspruch des Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 24.
August 2012 bis zum 31. Juli 2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2012 auf den tat-sächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes -
hier mithin auf einen Betrag von -
und für den Zeitraum ab dem
1.
August 2014 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.] 2014) bis zum 21.
Oktober 2014 gemäß §
25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b [X.] 2014
auf null verringert hat
und der Klägerin demzufolge insgesamt ein nebst Zinsen gegen den [X.] zusteht.
Das [X.] hat der Klage (auch) insoweit stattgegeben. Die hierge-gen gerichtete Berufung des Beklagten hat das [X.] zurückge-wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der [X.] sein Klageabweisungsbegehren in dem vorstehend genannten Umfang weiter.
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II.
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr)
vor (§
552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
a) Das Berufungsgericht ([X.], Urteil vom 22. September 2016
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11 [X.], juris)
hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zugelassen, da die streitige
Frage nach einer Pflicht der Betreiber von Photovoltaikanlagen zu
einer Rück-erstattung der [X.]-Einspeisevergütung, die diese vor der Meldung der Anlage an die [X.] erhalten haben, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftrete und hierzu eine höchstrichterliche
Rechtsprechung noch nicht vorhanden sei. Die für die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage maßgeb-lichen Rechtsfragen sind mittlerweile jedoch geklärt.
Es liegt auch keiner der weiteren im [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 ZPO) vor.
b) Der [X.] hat -
nach Erlass des Berufungsurteils -
in einem vergleich-baren Fall entschieden, dass dem aufnehmenden Netzbetreiber gegen den [X.] einer Photovoltaikanlage, der gegen seine Pflicht zur Meldung des
Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die [X.] verstoßen hat und dessen [X.]-Vergütungsanspruch deshalb für den Zeitraum dieses Verstoßes gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2012 bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes und für den Zeitraum ab dem
1. August 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b [X.] 2014 auf null verringert ist, ge-mäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 [X.] 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 [X.] 2014 ein Anspruch auf Rückzahlung des darüber hinausgehenden [X.] der geleisteten [X.]-Vergütung zusteht
([X.]surteil vom 5. Juli 2017 -
[X.], juris Rn. 19 ff.).
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Die vorstehend genannten Sanktionen für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der [X.] ver-stoßen, wie der [X.] in dem vorbezeichneten Urteil ebenfalls entschieden hat, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Se-natsurteil vom 5. Juli 2017 -
[X.], aaO Rn. 77 ff.).
Auch ändert die mittlerweile durch den Gesetzgeber getroffene Regelung in § 52 [X.] 2017 nichts an dem vollständigen Entfallen
des Vergütungsanspruchs des [X.] für den im Zeitraum ab dem 1.
August 2014 -
hier bis zum 21. Okto-ber 2014 -
eingespeisten Strom.
Denn diese Vorschrift, die unter bestimmten Voraussetzungen eine mildere als die vorstehend genannte Sanktionierung des Verstoßes des Anlagenbetreibers gegen seine Meldepflicht vorsieht
(§ 52 Abs.
3 Nr. 1 [X.] 2017), findet,
wie der [X.] in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 ([X.], aaO Rn. 38 ff.)
im Einzelnen ausgeführt hat,
keine
Anwendung auf ältere Bestandsanlagen,
die -
wie die Anlage des Beklagten -
im Zeitraum nach dem 31.
Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des [X.] 2014 am 1.
August 2014 in Betrieb genommen worden sind.
Weiter hat der [X.] bereits entschieden, dass der [X.] gegen den Anlagenbetreiber nach § 35 Abs. 4 Satz
1, 3 [X.] 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 [X.] 2014 sowie die Verpflichtung des Netzbetreibers, die zurückgeforderte Vergütung bei der nächsten Abrechnung als Einnahme zu berücksichtigen und sie auf diese [X.] dem [X.]-Ausgleichsmechanismus zuzuführen, nicht davon abhängen, dass der Netzbetreiber seinerseits durch den Übertragungsnetzbetreiber auf eine entsprechende Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber einem möglichen Rückforderungsan-spruch des Übertragungsnetzbetreibers die Einrede der Verjährung entgegen-halten könnte
([X.]surteil vom 5. Juli 2017
-
[X.], aaO Rn. 55 ff.).
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Schließlich hat der [X.] in seinem vorbezeichneten Urteil auch geklärt, dass der Netzbetreiber grundsätzlich weder verpflichtet ist, den [X.] auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermitt-lung von deren Standort und installierter Leistung an die [X.] hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem [X.] in Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inan-spruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der [X.] ([X.]surteil vom 5. Juli 2017 -
[X.], aaO
Rn. 65 ff.).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung
anhand der vorstehend genannten Maßstäbe
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hinsichtlich der vom Berufungsgericht für den Rückzahlungsanspruch heran-gezogenen Anspruchsgrundlage (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB)
allerdings nur im Ergebnis -
stand.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu der Beurteilung gelangt, dass sich infolge der zunächst unterbliebenen Meldung der Photovoltaikanlage des Beklagten bei der [X.] dessen Vergütungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 24. August 2012 bis zum 31. Juli 2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a [X.] 2012 auf den tatsächlichen Mo-natsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes -
hier mithin auf -
und für den Zeitraum ab dem
1. August 2014 bis zum 21. Oktober 2014 -
dem Tag der Meldung der Anlage -
gemäß §
25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §
100 Abs. 1 Nr.
3 Buchst. b [X.]
2014 auf null verringert hat. Dies zieht im Ausgangspunkt auch die Revision nicht in Zweifel.
Im Ergebnis ebenfalls 10
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rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage einen
Rückzah-lungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten in der mit der Klage in-soweit geltend gemachten nebst Zinsen bejaht.
Der Umstand, dass das Berufungsgericht diesen Anspruch nicht auf die oben ge-nannten einschlägigen speziellen Vorschriften des [X.]es (§ 35 Abs. 4 Satz
1, 3 [X.] 2012 bzw.
§ 57 Abs. 5 Satz 1, 3 [X.] 2014), sondern auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gestützt hat, ändert im Er-gebnis nichts an der Richtigkeit des Berufungsurteils.
Entgegen der Auffassung der Revision ist der Rückforderungsanspruch der Klägerin, soweit er sich auf die an den Beklagten gezahlte Vergütung für die im Jahre 2012 erfolgte Stromeinspeisung bezieht, nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz
2 [X.] 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 [X.] 2014 erloschen.
Wie der [X.] in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 ([X.], aaO Rn. 48 ff.) entschieden hat, ist in diesen Vorschriften, nach denen der die Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen [X.]-Vergütung betreffende [X.] gegen den Anlagenbetreiber mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres verjährt und die Pflicht des Netzbetreibers zur Rückforderung des [X.] erlischt,
eine Verjährungsfrist im rechtstechnischen Sinne und nicht, wie die Revision meint, eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist geregelt, die von Amts wegen zu beachten sei und zum Erlöschen des Rückforderungsanspruchs füh-re. Nach den rechtsfehlerfreien
und insoweit von der Revision nicht angegriffe-nen
Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 31. März 2015 verzichtet und ist die vorlie-gende Klage vor Ablauf dieser Frist erhoben worden.
Ebenfalls vergeblich hält die Revision dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin entgegen, diese
habe nicht vorgetragen, dass der Übertragungsnetz-13
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betreiber ihr gegenüber entsprechende Rückforderungsansprüche geltend [X.] oder solche gegen sie jedenfalls noch geltend machen könnte.
Denn wie oben (unter [X.]) ausgeführt, kommt es hierauf nicht entscheidend an.
Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, die Rückzahlungs-forderung der Klägerin sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer in gleicher Höhe gegen die Klägerin bestehenden Schadensersatzforderung (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen Verletzung von Hinweis-
und Aufklärungspflichten erloschen. Wie oben (unter [X.]) ausgeführt, ist der Netzbetreiber nach der Rechtsprechung des [X.]s grundsätzlich weder verpflichtet, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die [X.] hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären.
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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider

Dr. [X.]
Dr. Bünger
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.10.2015 -
6 [X.]/15 -

[X.], Entscheidung vom 22.09.2016 -
11 [X.] -

16

Meta

VIII ZR 232/16

19.09.2017

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2017, Az. VIII ZR 232/16 (REWIS RS 2017, 5178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5178

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VIII ZR 232/16

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