Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.12.2010, Az. 7 ABR 98/09

7. Senat | REWIS RS 2010, 686

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Gegenstand

Tarifvertragliches Höchstalter für die Einstellung von Piloten


Leitsatz

Eine tarifvertragliche Betriebsnorm, die für ein Luftfahrtunternehmen das Höchstalter für die Einstellung von in anderen Luftfahrtunternehmen ausgebildeten Piloten auf 32 Jahre und 364 Tage festlegt, ist unwirksam. Die für das Luftfahrtunternehmen errichtete Personalvertretung kann daher die Zustimmung zur Einstellung eines Piloten nicht mit der Begründung verweigern, dieser sei zu alt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Personalvertretung gegen den Beschluss des [X.] vom 17. März 2009 - 4 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. [X.]ie [X.]eteiligten streiten über die Ersetzung der von der Personalvertretung verweigerten Zustimmung zur Einstellung eines Copiloten. [X.] des [X.]treits ist die Rechtmäßigkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenze für die Einstellung des Cockpitpersonals.

2

[X.]ie Arbeitgeberin ist ein zum [X.] ([X.]) gehörendes Luftfrachtunternehmen. Ihr fliegendes Personal wird von der zu 2. beteiligten Personalvertretung repräsentiert, die auf der Grundlage des nach § 117 Abs. 2 [X.] zwischen der Arbeitgeberin und der [X.] geschlossenen Tarifvertrags Personalvertretung [X.] vom 1. Febr[X.]r 1993 (TV PV [X.]) gebildet wurde. §§ 64, 65 TV PV [X.] sind weitgehend wort- und in der [X.]ache inhaltsgleich mit §§ 99, 100 [X.].

3

[X.]ie Arbeitgeberin deckt ihren [X.]edarf an Piloten in erster Linie aus dem [X.] und nachrangig durch sog. „Ready Entries“ ([X.]) ab, die über eine bei einem anderen Luftfahrtunternehmen abgeschlossene Flugzeugführerausbildung und über Flugerfahrung verfügen. [X.]ie unterzieht [X.] vor der Einstellung einem sog. [X.], der aus einem dreistufigen Auswahlprozess besteht. [X.]ie erste [X.]tufe umfasst eine Grunduntersuchung der von der Arbeitgeberin als notwendig erachteten Kenntnisse und Fähigkeiten. In der zweiten [X.]tufe wird die Adaptionsfähigkeit der [X.]ewerber an die im Konzern üblichen speziellen Verfahren und Arbeitsweisen überprüft. [X.]aran schließt sich im dritten [X.]chritt ein [X.]imulator-[X.]creening an, in dem die fliegerischen Fähigkeiten der Piloten und deren Anpassung an die im Konzern üblichen Prinzipien der Tätigkeit im Cockpit beobachtet werden. Nach der Einstellung müssen die Piloten das „Type Rating“, dh. die Musterberechtigung, erwerben und sich einer Einweisung unterziehen.

4

[X.]as nationale und internationale Luftsicherheitsrecht sieht neben der allgemeinen Altershöchstgrenze für Piloten nach 1.060 JAR-FCL 1 keine Altersgrenze für den Wechsel von Piloten zwischen verschiedenen Fluggesellschaften vor. Während zahlreiche Luftfahrtunternehmen kein [X.] festgelegt haben, schlossen die [X.]eteiligten am 12. Oktober 1999 die [X.]etriebsvereinbarung „[X.] für die personelle Auswahl bei der Einstellung von Verkehrsflugzeugführern“, die unter § 3 I Nr. 6 als Altersgrenze für die Einstellung von Piloten 32 Jahre und 364 Tage bestimmt. [X.]ie Muttergesellschaft der Arbeitgeberin vereinbarte am 7. Febr[X.]r 2003 mit der Gesamtvertretung für das fliegende Personal die [X.]etriebsvereinbarung „[X.] für die personelle Auswahl bei der Einstellung von [X.] bei der [X.]“ ([X.]V [X.]). [X.]iese enthält [X.]. folgende Regelungen:

        

„§ 1 Geltungsbereich

        

[X.]iese [X.]etriebsvereinbarung regelt die personelle Auswahl von künftigen Flugzeugführern der [X.] Passage Airline.

        

§ 2 Grundsätze zur Einstellung von Flugzeugführern bei [X.]

        

I.    

[X.] deckt den [X.] grundsätzlich durch Nachwuchsflugzeugführer ab, die an der Verkehrsfliegerschule der [X.] ([X.]) geschult werden (= ab initio-geschulte [X.]).

        

...     

        
        

[X.].   

Wird der personelle [X.]edarf nicht gemäß Absatz 1 gedeckt, kann [X.] Flugzeugführer mit Lizenzen ([X.]) einstellen.

        

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen für [X.]

        

I. Personenbezogene Einstellungsvoraussetzungen

        

1.    

[X.] [X.]taatsangehörigkeit oder [X.]taatsangehörigkeit eines [X.] oder eine Aufenthaltsberechtigung oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für die [X.]. Zudem muß der [X.]ewerber im [X.]esitz eines uneingeschränkten Reisepasses sein.

        

2.    

Körpergröße: 1,65 - 1,95 m

        

3.    

Nachweis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife als [X.]chulabschluß. …

        

4.    

[X.]eherrschung der [X.] und [X.] in Wort und [X.]chrift.

        

5.    

Mindestalter am Tage der Einstellung: 21 Jahre

        

6.    

Höchstalter zum voraussichtlichen [X.]atum des Arbeitsvertrages: 29 Jahre + 364 Tage

        

7.    

Nachweis, daß der Wehr- und Zivildienst abgeleistet worden ist oder der [X.]ewerber davon befreit oder ausgemustert worden ist.

        

II.     

[X.]erufs- und Firmenq[X.]lifikation

        

1.    

Fliegerische Tauglichkeit nach Medical Klasse 1/[X.] und [X.] Klasse 3/[X.]. [X.]ie Untersuchung ist durch den Medizinischen [X.]ienst der [X.] durchzuführen ([X.]). Hierbei gilt, daß die Korrektur der [X.]ehschärfe +/-3.0 [X.]ioptrien nicht überschreiten darf.

        

2.    

...     

        

...     

        
        

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen für [X.]

        

I.    

Es gelten die personenbezogenen Einstellungsvoraussetzungen für [X.] gemäß § 3 I Nr. 1 bis Nr. 5 und Nr. 7.

                 

[X.]as Höchstalter beträgt bei [X.] Jahre und 364 Tage zum voraussichtlichen [X.]atum des Arbeitsvertrages. [X.]ie fliegerische Tauglichkeit nach Medical Klasse 1/[X.] muß durch den Medizinischen [X.]ienst der [X.] festgestellt werden. Hierbei gilt, daß die Korrektur der [X.]ehschärfe +/-3.0 [X.]ioptrien nicht überschreiten darf.

        

II.     

[X.]-[X.]ewerber müssen zudem die nachfolgend aufgeführten fliegerischen Voraussetzungen nachweisen:

        

Kategorie A: ...

        

...     

        
        

[X.].   

Eignungsuntersuchung ([X.]) und Firmenq[X.]lifikation ([X.]). …

        

...     

        
        

§ 5 Einstellungsvoraussetzungen anderer [X.]ewerber

        

Hat [X.] personellen [X.]edarf, der mit [X.] und [X.] nicht zu decken ist, wird sie mit dem [X.] wegen der Einstellungsvoraussetzungen und der Anzahl anderer [X.]ewerber verhandeln. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden.

        

§ 6 Laufzeit

        

[X.]iese [X.]etriebsvereinbarung tritt am 01.01.2003 in [X.]…“

5

Am selben Tag schlossen die Muttergesellschaft der Arbeitgeberin und die Gesamtvertretung die „[X.]“, in der es [X.]. heißt:

        

„[X.]as Einstiegsalter für [X.] beträgt 37 Jahre und 364 Tage zum voraussichtlichen [X.]atum des Arbeitsvertrages für [X.]ewerbergruppen der folgenden [X.]:

        

[X.]wiss 

        

[X.]     

        

[X.]     

        

[X.]     

        

LTU     

        

City Line.“

6

Vor dem Hintergrund seit dem [X.] auftretender Probleme, den im Konzern bestehenden [X.]edarf an Nachwuchspiloten zu decken, schlossen die die Unternehmen des [X.]s tarifrechtlich vertretende Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e. V. ([X.]) und die [X.] ([X.]) am 18. [X.]ezember 2006 die „[X.] Kapazitätserhöhung Cockpit 2007/2008“ ([X.] Kapazitätserhöhung).

7

[X.]er Einleitungssatz der [X.] Kapazitätserhöhung lautet:

        

„Vor dem Hintergrund bestehender [X.]chulungs- und [X.]ereederungsengpässe im [X.] sehen sich die Tarifpartner veranlasst, durch die nachfolgende Vereinbarung einen weiteren [X.]eitrag zu leisten, um die sich aktuell im dynamischen Markt- und Wettbewerbsumfeld ergebenden Wachstumschancen zu nutzen.“

8

Unter „Nr. 4 [Einstellungsvoraussetzungen [X.]/Ready Entries]“ ist auszugsweise folgendes geregelt:

        

„[X.]ie Tarifpartner vereinbaren einen Tarifvertrag „[X.]“. [X.]ieser Tarifvertrag ist wortgleich mit der [X.] Auswahlrichtlinie für die personelle Auswahl bei der Einstellungen von Flugzeugführern bei [X.] vom 01.01.2003 („[X.] [X.]“) inklusive Ergänzungsvereinbarung Nr. 1 und wird mit folgenden Änderungen versehen:

        

-       

§ 3 I.1. (Mindestalter): Mindestalter am Tage der Einstellung: 18 Jahre

        

-       

§ 3 I.2. (Körpergröße): 1,65 - 1,98 m

        

-       

§ 3 I.7. (Wehr- und Zivildienst): entfällt

        

-       

Fortgeltung der Ergänzungsvereinbarung Nr. 1; zusätzliche Aufnahme folgender Fluggesellschaften: [X.] (ex HLF/[X.])

        

-       

Höchstalter bei [X.] maßgebend

        

-       

[X.]ie Voraussetzungen in § 4 Abs. 2 werden klarstellend analog an die zwischenzeitlich veränderten gesetzlichen [X.]estimmungen angepasst.

        

-       

[X.]onderregelungen [X.]/[X.] während der Laufzeit dieses Tarifvertrages:

                  o       

Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung Nr. 2 analog Ergänzungsvereinbarung Nr. 1; wobei [X.]atz 1 wie folgt neu gefasst wird: ‚[X.]as Einstiegsalter für [X.] zum voraussichtlichen [X.]atum des Arbeitsvertrages beträgt 37 Jahre und 364 Tage.’

        

[X.]ieser Tarifvertrag ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erstmals zum 31.12.2008 ohne Nachwirkung kündbar. [X.]estehende Vereinbarungen zu [X.] innerhalb des Geltungsbereichs des [X.] treten im Falle einer Kündigung dieses Tarifvertrags wieder in [X.].“

9

[X.]ie [X.] Kapazitätserhöhung ist unterzeichnet „für die [X.]/[X.]“ und „für die [X.]“. [X.]ie [X.]eteiligten des Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die [X.] Kapazitätserhöhung und die von ihnen als „TV [X.]“ bezeichneten Regelungen in Nr. 4 der [X.] Kapazitätserhöhung im [X.]etrieb der Arbeitgeberin Anwendung finden.

Mit [X.]chreiben vom 8. Jan[X.]r 2008 unterrichtete die Arbeitgeberin unter Vorlage einer Personalbedarfsplanung sowie der [X.]ewerbungsunterlagen die Personalvertretung über ihre Absicht, den 1970 geborenen, zuvor für die [X.] tätigen Piloten [X.] zum 1. Febr[X.]r 2008 einzustellen, und beantragte dazu deren Zustimmung. Gleichzeitig teilte sie mit, sie werde die Einstellung des Herrn [X.] als Copiloten ab dem 1. Febr[X.]r 2008 ([X.] ab 3. März 2008) aufgrund des dringenden [X.]edarfs nach § 65 [X.] [X.] vorläufig durchführen. [X.]ie Personalvertretung widersprach in einem der Arbeitgeberin am 14. Jan[X.]r 2008 zugegangenen [X.]chreiben vom 10. Jan[X.]r 2008 der beabsichtigten Einstellung und bestritt die [X.]ringlichkeit der vorläufigen Maßnahme. [X.]arin heißt es [X.].:

        

„-    

Herr [X.] erfüllt nicht die im TV ‚Kapazitätserhöhung 2007/2008’ geregelten Voraussetzungen für die Einstellung. ...“

In dem am 16. Jan[X.]r 2008 eingeleiteten [X.]eschlussverfahren hat die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der von der Personalvertretung verweigerten Zustimmung zur Einstellung des Herrn [X.] begehrt. [X.]ie hat die Auffassung vertreten, die Personalvertretung habe ihre Zustimmung zu Unrecht verweigert. Insbesondere verstoße die beabsichtigte Einstellung nicht gegen ein tarifliches Verbot. [X.]ie Altersgrenze in § 4 Abs. 1 [X.]atz 2 TV [X.] stelle eine nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung dar und sei deshalb unwirksam. [X.]as Interesse an einer Amortisierung von Ausbildungskosten rechtfertige die Grenze nicht. [X.]ei der Übernahme der bereits fertig ausgebildeten Piloten fielen nur geringe Kosten für die Einweisung und das Type Rating an. Entsprechendes gelte für die tarifvertragliche Übergangsversorgung, da diese eine zehnjährige Mindestbeschäftigung voraussetze. [X.]icherheitsbedenken gegen die Einstellung älterer [X.]ewerber seien unbegründet. Piloten anderer Luftfahrtunternehmen könnten sich jedenfalls vor der Vollendung ihres 40. Lebensjahres problemlos auf die spezifischen Abläufe im [X.] umstellen. Auch ein ohne Altersgrenze zulässiger Wechsel des Flugzeugmusters habe veränderte Abläufe im Cockpit zur Folge.

[X.]ie Arbeitgeberin hat, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von [X.]edeutung, beantragt,

        

die Zustimmung der Personalvertretung zur Einstellung des Herrn [X.] als Copilot auf dem Flugzeugmuster M[X.] 11 ab 1. Febr[X.]r 2008 ([X.] 3. März 2008) zu ersetzen.

[X.]ie Personalvertretung hat beantragt, den Antrag abzuweisen. [X.]ie hat im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe ihre Zustimmung zur Einstellung des Herrn [X.] zu Recht nach § 64 Abs. 2 Nr. 1 [X.] [X.] wegen Verstoßes gegen § 4 TV [X.] verweigert. [X.]ie dort geregelte Altersgrenze sei gerechtfertigt. [X.]ie Tarifvertragsparteien hätten innerhalb der ihnen zustehenden [X.] entschieden, dass die Altersgrenze der Gewährleistung der Flugsicherheit diene. In [X.] Unternehmen ausgebildete Piloten unterlägen einer „Verbildung“. Ihnen falle es mit zunehmendem Alter schwerer, sich abweichend von zunächst erlernten Abläufen unternehmensspezifische Verfahren so einzuprägen, dass sie nicht im Notfall in alte Verhaltensmuster zurückfielen. [X.]er Wechsel zwischen Fluggesellschaften sei mit dem auch noch in höherem Alter möglichen Wechsel der Flugzeugmuster nicht vergleichbar. [X.]ei diesem gehe es nur um die [X.]eherrschung des Cockpits des jeweiligen Flugzeugmusters und der spezifischen Flugzeugeigenschaften, was sich ohne weiteres lernen und einüben lasse. [X.]eim [X.] sei dagegen das Umlernen der Kommunikations- und Entscheidungsprozesse zwischen Pilot und Copilot für Krisensit[X.]tionen entscheidend. Zudem diene die Altersgrenze der Förderung einer sachgerechten Hierarchie im Cockpit. Ein höheres Alter verschaffe dem Kapitän eine natürliche Autorität gegenüber dem Copiloten. [X.]iese Hierarchie werde gestört, wenn der Pilot jünger als der Copilot sei. Eine altersgerechte Hierarchie beuge Konflikten im [X.] vor. Im Übrigen entspreche die Höchstaltersgrenze auch einem wirtschaftlichen Amortisierungsinteresse der Arbeitgeberin.

[X.]as Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben. [X.]as [X.] hat die [X.]eschwerde der Personalvertretung zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Personalvertretung weiterhin die Abweisung des [X.]. [X.]ie Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

[X.]. [X.]ie zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. [X.]ie Vorinstanzen haben dem Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin zu Recht stattgegeben. [X.]ie Personalvertretung hat die Zustimmung zur Einstellung des Herrn [X.] zu Unrecht verweigert. [X.]ie Einstellung verstößt i[X.]v. § 64 Abs. 2 Nr. 1 [X.] [X.] nicht gegen ein - wirksames - tarifliches Verbot. Zwar überschreitet der zum Einstellungszeitpunkt 38 Jahre alte Herr [X.] das in § 4 Abs. 1 [X.]atz 2 TV [X.] bestimmte [X.] von 32 Jahren und 364 Tagen. [X.]iese Regelung ist aber, soweit sie die Einstellung älterer [X.] zwingend untersagt, unwirksam. Als [X.]etriebsnorm ist sie mit höherrangigem Recht unvereinbar. [X.]ie greift unverhältnismäßig in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der [X.]erufswahl älterer [X.]ewerber ein und verstößt zugleich gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das Verbot der Altersdiskriminierung in § 7 Abs. 1 [X.].

I. [X.]er Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig.

1. [X.]er Antrag ist i[X.]d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt.

a) Nach dem im [X.]eschlussverfahren anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der prozess[X.]le Antrag und der entsprechende gerichtliche Rechtsfolgenausspruch den Gegenstand der Entscheidung so präzise beschreiben, dass der Umfang der materiellen Rechtskraft hinreichend festgestellt werden kann. [X.]ei einem Zustimmungsersetzungsantrag nach dem - mit § 99 Abs. 4 [X.] inhaltsgleichen - § 64 Abs. 4 [X.] [X.] muss klar sein, zu welcher personellen Einzelmaßnahme die von der Personalvertretung verweigerte Zustimmung gerichtlich ersetzt werden soll (vgl. zu § 99 Abs. 4 [X.] [X.] 23. Jan[X.]r 2008 - 1 [X.] - Rn. 17 [X.], [X.]E 125, 306). Ein bestimmter Zeitpunkt, zu dem die Zustimmung zu der beabsichtigten endgültigen personellen Maßnahme ersetzt werden soll, kann und muss nicht bezeichnet werden. [X.]ie von der Personalvertretung verweigerte Zustimmung wird vielmehr mit Eintritt der Rechtskraft der dem Antrag der Arbeitgeberin entsprechenden gerichtlichen Entscheidung ersetzt.

b) Hiernach wird der Antrag der Arbeitgeberin den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerecht. [X.]ie personelle Maßnahme - endgültige Einstellung -, der betroffene Arbeitnehmer - [X.] - und der Arbeitsplatz - Copilot auf dem Flugzeugmuster M[X.] 11 - sind hinreichend genau bezeichnet. [X.]agegen kommt, wie die gebotene Auslegung ergibt, den im Antrag enthaltenen Worten „ab 1. Febr[X.]r 2008 ([X.] 3. März 2008)“ keine eigenständige [X.]edeutung zu. Gegenstand eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung zu einer Einstellung nach § 64 Abs. 4 [X.] [X.] ist nur die Frage, ob die - weiterhin von der Arbeitgeberin beabsichtigte - personelle Maßnahme aufgrund eines konkreten Zustimmungsersuchens angesichts der von der Personalvertretung vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig ist (vgl. [X.] 28. Febr[X.]r 2006 - 1 [X.] - Rn. 23 [X.], [X.]E 117, 123).

2. [X.]ie Arbeitgeberin verfügt über das Rechtsschutzbedürfnis für den Zustimmungsersetzungsantrag zur endgültigen Einstellung. [X.]ie Zustimmung gilt nicht nach § 64 Abs. 3 TV PV [X.] als erteilt. [X.]ie Personalvertretung hat die Zustimmung frist- und formgerecht mit erheblicher [X.]egründung verweigert.

a) [X.]ie Personalvertretung genügt der [X.]egründungspflicht nach § 64 Abs. 3 [X.]atz 1 TV PV [X.], wenn es als möglich erscheint, dass sie mit ihrer schriftlich gegebenen [X.]egründung einen der in § 64 Abs. 2 TV PV [X.] aufgeführten Verweigerungsgründe geltend macht. Eine [X.]egründung, die sich in der [X.]enennung einer der Nummern des § 64 Abs. 2 TV PV [X.] oder in der Wiederholung ihres Wortlauts erschöpft, oder die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe [X.]ezug nimmt, ist allerdings unbeachtlich. [X.]ie [X.]egründung der Personalvertretung braucht nicht schlüssig zu sein. Konkrete Tatsachen müssen nur für die auf § 64 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 [X.] [X.] gestützte Verweigerung angegeben werden (vgl. zu § 99 Abs. 2 [X.] [X.] 21. Juli 2009 - 1 [X.] - Rn. 12 [X.], [X.] § 3 Nr. 4 = EzA [X.] 2001 § 99 Einstellung Nr. 12; 18. August 2009 - 1 [X.] - Rn. 22 [X.], [X.] [X.] 1972 § 99 Nr. 128 = EzA [X.] 2001 § 99 Nr. 14).

b) Hiernach ist die Würdigung des [X.]s, das der Arbeitgeberin innerhalb der Wochenfrist am 14. Jan[X.]r 2008 zugegangene [X.]chreiben der Personalvertretung vom 10. Jan[X.]r 2008 habe den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung genügt, rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. In diesem [X.]chreiben widersprach die Personalvertretung der Einstellung mit der [X.]egründung, Herr [X.] erfülle nicht „die im [X.]’ geregelten Voraussetzungen für die Einstellung“. [X.]as [X.] hat angenommen, die Personalvertretung habe ersichtlich auf den [X.] in § 64 Abs. 2 Nr. 1 [X.] [X.] [X.]ezug genommen. Auch ohne eine ausdrückliche [X.]ezeichnung sei aufgrund der vorausgegangenen Gespräche für die Arbeitgeberin klar gewesen, dass die Personalvertretung die Überschreitung des [X.]s nach § 4 Abs. 1 [X.]atz 2 TV [X.] rügen wollte. Gegen diese Würdigung des [X.]s haben die [X.]eteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren auch keine Einwendungen erhoben.

II. [X.]er Zustimmungsersetzungsantrag ist begründet. [X.]ie Arbeitgeberin hat die Personalvertretung ordnungsgemäß unterrichtet. [X.]er Personalvertretung stand kein Grund nach § 64 Abs. 2 TV PV [X.] zur [X.]eite, die Zustimmung zur Einstellung des Piloten [X.] zu verweigern.

1. [X.]ie Arbeitgeberin hat das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet und den [X.]etriebsrat ausreichend unterrichtet.

a) [X.]ie von der Personalvertretung verweigerte Zustimmung darf von den Gerichten nach § 64 Abs. 4 [X.] [X.] nur ersetzt werden, wenn die Frist des § 64 Abs. 3 [X.]atz 1 TV PV [X.] in Gang gesetzt wurde. [X.]azu muss die Arbeitgeberin die Anforderungen des § 64 Abs. 1 [X.]atz 1 und 2 TV PV [X.] sowie bei Einstellungen und Versetzungen auch diejenigen des - mit § 99 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] inhaltsgleichen - § 64 Abs. 1 [X.]atz 3 TV PV [X.] erfüllt haben (zu § 99 [X.] [X.] 17. Juni 2008 - 1 [X.] - Rn. 13, [X.]E 127, 51 [X.]). Vor jeder Einstellung und Versetzung hat die Arbeitgeberin deshalb die Personalvertretung zu unterrichten, ihr die erforderlichen [X.]ewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft sowohl über die Person der [X.]eteiligten als auch - unter Vorlage der dazu erforderlichen Unterlagen - über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben (zu § 99 [X.] [X.] 14. [X.]ezember 2004 - 1 [X.] [X.] 2 a der Gründe [X.], [X.]E 113, 109).

b) [X.]as Zustimmungsersuchen der Arbeitgeberin enthält nach den Feststellungen des [X.]s alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über die Person des Herrn [X.] und seine Q[X.]lifikation als Pilot, eine [X.]eschreibung des in Aussicht genommenen Arbeitsplatzes und die Angabe der vorgesehenen Eingruppierung.

2. [X.]as [X.] hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Personalvertretung ihre Zustimmung nicht nach § 64 Abs. 2 Nr. 1 TV PV [X.] wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 [X.]atz 2 TV [X.] verweigern konnte. Zwar hatte Herr [X.] - bereits zu dem ursprünglich von der Arbeitgeberin für die endgültige Einstellung vorgesehenen Zeitpunkt - das in dieser Vorschrift festgelegte [X.] von 32 Jahren und 364 Tagen überschritten. Zugunsten der Personalvertretung kann auch unterstellt werden, dass der TV [X.] im [X.]etrieb der Arbeitgeberin Anwendung findet. Auch handelt es sich bei den Regelungen des TV [X.] nicht um eine rein schuldrechtliche Regelungsabrede, sondern um einen normative Geltung beanspruchenden Tarifvertrag. [X.]ie darin getroffenen Regelungen über „personenbezogene Einstellungsvoraussetzungen“ haben ferner nicht den Charakter von [X.], die nach § 4 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] unmittelbar und zwingend lediglich für beiderseits [X.] gelten. Vielmehr handelt es sich nach ihrem Geltungsanspruch um „[X.]“, also um „Rechtsnormen eines Tarifvertrags über betriebliche Fragen“, die nach § 3 Abs. 2 [X.] für alle Arbeitnehmer des [X.]etriebs unabhängig von ihrer Tarifbindung bereits deshalb normativ gelten sollen, weil die Arbeitgeberin tarifgebunden ist. [X.]ie Altersgrenzenbestimmung im TV [X.] ist schließlich auch keine Regelung im [X.]inne einer Auswahlrichtlinie, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn es mehrere im Übrigen geeignete [X.]ewerber gibt. Vielmehr handelt es sich um eine starre Regelung, die nach ihrem klaren Wortlaut jeglicher Einstellung eines [X.] entgegensteht, der die darin genannte Altersgrenze überschritten hat. Als solche kann sie jedoch rechtlich keinen [X.]estand haben; jedenfalls ist sie nicht geeignet, einen [X.] nach § 64 Abs. 2 Nr. 1 TV PV [X.] abzugeben. [X.]abei kann dahin stehen, ob und inwieweit es grundsätzlich überhaupt der [X.] der Tarifvertragsparteien unterfällt, im Wege von [X.] personenbezogene Einstellungsvoraussetzungen auch für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer zu regeln. Auch wenn eine solche [X.] besteht, so ist jedenfalls die streitbefangene zwingende Regelung eines Höchsteintrittsalters, durch welche dem einstellungsbereiten Arbeitgeber die Einstellung eines einstellungswilligen Arbeitnehmers verboten wird, unwirksam. Zum einen verletzt sie in unverhältnismäßiger und demzufolge unzulässiger Weise das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht älterer [X.]. Zum anderen verstößt die damit verbundene Gruppenbildung mangels ausreichender sachlicher Rechtfertigung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und gegen das in § 7 Abs. 1 [X.] normierte Verbot der Altersdiskriminierung.

a) Nach § 64 Abs. 2 Nr. 1 TV PV [X.] kann die Personalvertretung die Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme verweigern, „wenn die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine [X.]estimmung in einem Tarifvertrag oder in einer [X.]etriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde“. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] zu der - entsprechenden - Regelung in § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.] muss die Maßnahme selbst gegen einen Tarifvertrag oder eine Norm verstoßen. [X.]azu muss hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, dass der Zweck der betreffenden Norm darin besteht, die personelle Maßnahme selbst zu verhindern. [X.]er [X.] in § 64 Abs. 2 Nr. 1 TV PV [X.] ist deshalb bei Einstellungen nur gegeben, wenn das Ziel der Norm allein dadurch erreicht werden kann, dass die Einstellung insgesamt unterbleibt (vgl. [X.] 14. [X.]ezember 2004 - 1 [X.] [X.] 3 a aa der Gründe, [X.]E 113, 102; 25. Jan[X.]r 2005 - 1 [X.] [X.] 4 b [X.] (3) (a) der Gründe [X.], [X.]E 113, 218; 18. März 2008 - 1 [X.] - Rn. 29, [X.]E 126, 176). Kein Verstoß gegen eine „[X.]estimmung in einem Tarifvertrag“ liegt bei einer schuldrechtlichen Regelungsabrede der Tarifvertragsparteien vor. Eine lediglich schuldrechtlich zwischen den Tarifvertragsparteien wirkende Vereinbarung ist kein Tarifvertrag i[X.]v. § 64 Abs. 2 Nr. 1 TV PV [X.] oder § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Voraussetzung für den [X.] ist vielmehr ein Verstoß gegen eine normativ wirkende Regelung.

b) [X.]ie beabsichtigte Einstellung des Piloten [X.] verstößt gegen die in § 4 Abs. 1 [X.]atz 2 TV [X.] vorgesehene Altersgrenze von 32 Jahren und 364 Tagen. Herr [X.] gehörte als zuvor bei dem Unternehmen [X.] beschäftigten Flugzeugführer nicht zu den Piloten, für welche die in Nr. 4 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] Kapazitätserhöhung genannten Ergänzungsvereinbarungen Nr. 1 und 2 ein - bei Herrn [X.] freilich ebenfalls nicht mehr gewahrtes - Höchsteinstiegsalter von 37 Jahren und 364 Tage vorsehen.

c) [X.]er [X.]enat unterstellt - entsprechend der nach Auffassung des [X.]s ersichtlich nicht weiter zu prüfenden, übereinstimmenden [X.]eurteilung der beiden [X.]eteiligten - zugunsten der Personalvertretung, dass die im [X.] in [X.]ezug genommene [X.] Kapazitätserhöhung, deren [X.]estandteil wiederum der TV [X.] ist, im [X.]etrieb der Arbeitgeberin anwendbar ist. Hieran bestehen allerdings durchaus Zweifel. [X.]ie Tarifvertragsparteien haben den betrieblichen Geltungsbereich der [X.] Kapazitätserhöhung nicht ausdrücklich beschrieben. Gegen eine Einbeziehung der Arbeitgeberin in den Geltungsbereich spricht - zumindest auf den ersten [X.]lick - Nr. 4 der [X.] Kapazitätserhöhung. [X.]ie dort in [X.]ezug genommene „[X.] Auswahlrichtlinie“ sieht ihrerseits unter § 1 zum „Geltungsbereich“ vor, dass diese [X.]etriebsvereinbarung „die personelle Auswahl von künftigen [X.] der [X.] Passage Airline“ regelt. [X.]ie Arbeitgeberin gehört zwar zu den [X.] im [X.], sie wird aber nicht der [X.] zugeordnet. Auch findet auf sie nicht der für die Unternehmen der [X.] geltende [X.] Personalvertretung, sondern vielmehr der - anders aufgebaute - [X.] [X.] Anwendung. [X.]chließlich gibt es auch keine Feststellungen über das [X.]chicksal der am 12. Oktober 1999 nur für die [X.]eschäftigten der Arbeitgeberin getroffene [X.]etriebsvereinbarung über [X.]. Anders als die für die [X.] Muttergesellschaft abgeschlossene „[X.] Auswahlrichtlinie“ vom 7. Febr[X.]r 2003 ist diese in der [X.] Kapazitätserhöhung nicht in [X.]ezug genommen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die [X.] Kapazitätserhöhung und der TV [X.] auch für die Arbeitgeberin geschlossen werden sollte, könnte lediglich aus der mehrfach in der [X.] Kapazitätserhöhung vorkommenden Abkürzung „[X.]“ folgen. [X.]iese Abkürzung ist in dem Tarifvertrag zwar ebenfalls nicht definiert. Nach den Angaben der [X.]eteiligten in der Anhörung vor dem [X.]enat steht sie für den [X.]egriff „Konzerntarifverbund“, dem die Arbeitgeberin angehöre. Ungeachtet der dadurch nicht vollständig ausgeräumten [X.]edenken konnte der [X.]enat die Anwendbarkeit des TV [X.] und der [X.] Kapazitätserhöhung unterstellen und von einer - ggf. zur Feststellung der Anwendbarkeit des TV [X.] erforderlichen - Zurückverweisung absehen, da sich die Zustimmungsverweigerung der Personalvertretung bei Unanwendbarkeit des TV [X.] ohnehin als unbegründet erwiese.

d) Wie die gebotene Auslegung ergibt, handelt es sich bei dem TV [X.] nicht um eine schuldrechtliche, nur zwischen den Tarifvertragsparteien Wirkung erzeugende Regelungsabrede, sondern um einen normativ wirkenden Tarifvertrag. Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Regelung. Nach dem Einleitungssatz der Nr. 4 der [X.] Kapazitätserhöhung vereinbaren die Tarifpartner einen „Tarifvertrag ‚[X.]’“. Auch nach dem Gesamtzusammenhang handelt es sich ersichtlich um Regelungen, die normative Wirkung in den [X.]etrieben der Arbeitgeber entfalten und nicht nur zwischen den Tarifvertragsparteien wirken sollen. [X.]o enthält die [X.] Kapazitätserhöhung in Nr. 1 [X.]uchst. a und b Regelungen über Flugzeiten und [X.]tundensätze. Auch nach dem [X.]inn und Zweck der [X.]estimmung sollen die darin enthaltenen Regelungen erkennbar unmittelbar normativ und nicht erst nach einer Transformation in die einzelnen Arbeitsverträge Wirkung entfalten. Gleiches gilt für die Entstehungsgeschichte der Regelung. [X.]iese soll die nach § 77 Abs. 4 [X.]atz 1 [X.] ebenfalls unmittelbar und zwingend geltende [X.]etriebsvereinbarung ablösen.

e) Zugunsten der Personalvertretung konnte ferner davon ausgegangen werden, dass die [X.]ezugnahme in der Nr. 4 [X.] Kapazitätserhöhung auf die „[X.] [X.]“ dem [X.]chriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 [X.] genügt.

aa) Nach § 1 Abs. 2 [X.] bedürfen Tarifverträge der [X.]chriftform. [X.]as Tarifvertragsrecht kennt keinen eigenständigen [X.]chriftformbegriff. [X.]ie [X.]chriftform richtet sich damit grundsätzlich nach § 126 [X.]G[X.]. Hiernach muss die Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Es reicht bei [X.]okumenten mit Anlagen aber aus, wenn die sachliche Zusammengehörigkeit von unterzeichneter Haupturkunde und Anlage eindeutig feststeht ([X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 30, [X.]E 118, 141; [X.] 29. [X.]eptember 1999 - [X.] - zu 3 a aa (1) der Gründe, NJW 2000, 354). [X.]em [X.]chriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 [X.] ist daher genügt, wenn die Tarifvertragsurkunde klar und zweifelsfrei auf - nicht selbst unterzeichnete - [X.]chriftstücke verweist, selbst wenn diese nicht körperlich mit der Urkunde verbunden sind. [X.]ies ist anzunehmen, wenn der Tarifvertrag in seinem Wortlaut unmittelbar oder mittelbar auf die Anlage [X.]ezug nimmt ([X.] 3. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 30, aaO).

[X.]) [X.]iesen Anforderungen an die [X.]chriftform genügt die unter Nr. 4 der [X.] Kapazitätserhöhung getroffene Regelung, der Tarifvertrag sei bis auf die dort bestimmten Änderungen „wortgleich mit der [X.] Auswahlrichtlinie für die personelle Auswahl bei Einstellungen von [X.] bei [X.] vom 01.01.2003“. Zwar stammt die [X.]etriebsvereinbarung „[X.] für die personelle Auswahl bei der Auswahl von [X.] bei der [X.]“ nicht vom 1. Jan[X.]r 2003, sondern vom 7. Febr[X.]r 2003. Nach dem Gesamtzusammenhang und unter [X.]erücksichtigung des Umstandes, dass die [X.]etriebsvereinbarung ab dem 1. Jan[X.]r 2003 galt, ist die [X.]ezugnahme aber eindeutig.

f) [X.]er TV [X.] ist nach seinem rechtlichen Charakter keine „Abschlussnorm“ i[X.]v. § 4 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.], sondern eine unabhängig von der Tarifbindung der einzelnen Arbeitnehmer für die gesamte [X.]elegschaft des [X.]etriebs Geltung beanspruchende „[X.]etriebsnorm“ i[X.]v. § 3 Abs. 2 [X.].

aa) Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die [X.]eendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten nach § 4 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] unmittelbar und zwingend - nur - zwischen den beiderseits [X.]n, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. [X.]oweit sie für die [X.] belastende Wirkungen entfalten, also Pflichten begründen oder Rechte einschränken, geschieht dies auf einer mitgliedschaftlich vermittelten, [X.]en Legitimationsgrundlage (vgl. [X.]/[X.]ieterich 11. Aufl. [X.]. Rn. 47 [X.]).

[X.]) [X.]emgegenüber gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen nach § 3 Abs. 2 [X.] für alle [X.]etriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist. [X.]ofern sie die Arbeitnehmer belasten, indem sie deren Rechte einschränken oder ihnen Pflichten auferlegen, geschieht dies unabhängig von der [X.] der Arbeitnehmer. Auf [X.]eiten der Arbeitnehmer fehlt es daher an einer [X.] durch Mitgliedschaft in der [X.] vermittelten Legitimationsgrundlage (vgl. [X.]ieterich F[X.] [X.]äubler 1999, 451, 456 ff. [X.]). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] betreffen derartige „[X.]“ Regelungsgegenstände, die nur einheitlich gelten können. Ihre Regelung im [X.] wäre zwar nicht im naturwissenschaftlichen [X.]inne unmöglich, sie würde aber wegen „evident sachlogischer Unzweckmäßigkeit ausscheiden“, weil eine einheitliche Regelung auf [X.] unerlässlich ist ([X.] 26. April 1990 - 1 A[X.]R 84/87 - [X.]E 64, 368 im [X.] an 21. Jan[X.]r 1987 - 4 [X.] - [X.] GG Art. 9 Nr. 46; 17. Juni 1997 - 1 A[X.]R 3/97 - zu [X.] 1 a der Gründe [X.], [X.]E 86, 126 = [X.] [X.] § 3 [X.] Nr. 2 mit Anmerkung [X.]). [X.]ei der näheren [X.]estimmung dieses Normtyps ist danach auszugehen von dem in § 3 Abs. 2 [X.] verwandten [X.]egriff der „betrieblichen Fragen“. [X.]ies sind nicht etwa alle Fragen, die im weitesten [X.]inne durch die Existenz des [X.]etriebes und durch die besonderen [X.]edingungen der betrieblichen Zusammenarbeit entstehen können. Gemeint sind vielmehr nur solche Fragen, die unmittelbar die Organisation und Gestaltung des [X.]etriebes, also der [X.]etriebsmittel und der [X.]elegschaft, betreffen ([X.] 17. Juni 1997 - 1 A[X.]R 3/97 - zu [X.] 1 a der Gründe [X.], [X.]E 86, 126; [X.]ieterich [X.]ie betrieblichen Normen nach dem [X.] vom 9.4.1949 [X.]. 34 f.). [X.]iese Umschreibung markiert zwar keine scharfe Grenze, sie verdeutlicht aber Funktion und Eigenart der [X.] im [X.]inne von § 3 Abs. 2 [X.]. [X.] regeln das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der [X.]elegschaft als Kollektiv, hingegen nicht die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern, die allenfalls mittelbar betroffen sind ([X.] 17. Juni 1997 - 1 A[X.]R 3/97 - zu [X.] 1 a der Gründe, aaO).

cc) Um welche Art von tariflicher Regelung es sich handelt, ist durch Auslegung der Tarifbestimmung zu ermitteln. Es gelten die allgemeinen Grundsätze der Tarifauslegung ([X.] 18. März 2008 - 1 A[X.]R 81/06 - Rn. 29, [X.]E 126, 176).

(1) [X.]ie Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags richtet sich nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so [X.]inn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben gleichwohl Zweifel, können die Gerichte weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags und die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und gesetzeskonformen Regelung führt ([X.] 30. Mai 2006 - 1 A[X.]R 21/05 - Rn. 29 [X.], EzA [X.] § 4 Chemische Industrie Nr. 9). [X.]abei kommt dem Grundsatz der möglichst verfassungs-/gesetzeskonformen Auslegung erhebliche [X.]edeutung zu, stehen doch zumindest die [X.], welche die Arbeitnehmer belasten, insbesondere aufgrund ihrer nicht durch Mitgliedschaft legitimierten Außenseiterwirkung in erhöhter Gefahr, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam zu sein (vgl. [X.] 18. März 2008 - 1 A[X.]R 81/06 - Rn. 29, 33, [X.]E 126, 176).

(2) [X.]ie Q[X.]lifizierung einer tariflichen [X.]estimmung als „[X.]etriebsnorm“ scheidet nicht etwa generell - q[X.]si per definitionem - immer dann aus, wenn das von den Tarifvertragsparteien verfolgte Ziel der Erstreckung der tariflichen Regelung auf die gesamte [X.]elegschaft eines [X.]etriebs wegen Überschreitung der den Tarifvertragsparteien zustehenden [X.] oder wegen Verstoßes gegen zwingendes höherrangiges Recht nicht erreicht werden kann. Es gibt vielmehr auch unwirksame „[X.]“, die die in § 3 Abs. 2 [X.] vorgesehene Wirkung nicht entfalten. [X.]er „mehrdeutige Wortlaut des § 3 Abs. 2 [X.]“ ([X.] Anm. zu [X.] [X.] § 3 [X.] Nr. 2), der in ungewöhnlicher Weise Tatbestand und Rechtsfolge verschränkt, rechtfertigt nicht den [X.]chluss, immer dann, wenn die in § 3 Abs. 2 [X.] beschriebene Rechtsfolge der normativen Geltung des Tarifvertrags für alle Arbeitnehmer des [X.]etriebs nicht eintrete, handele es sich bereits aus diesem Grunde nicht um eine „[X.]etriebsnorm“. Ein solcher [X.]chluss wäre zirkulär.

[X.]) Hiernach handelt es sich bei den [X.]estimmungen im TV [X.] um Regelungen, die den Anspruch erheben, als „[X.]“ i[X.]v. § 3 Abs. 2 [X.] betriebliche Fragen unabhängig von der Tarifbindung der betroffenen Arbeitnehmer zu regeln. [X.]er Wortlaut des TV [X.] ist insoweit wenig ergiebig. Er verhält sich nicht ausdrücklich zu der Frage, ob die in der Regelung vorgesehenen Einstellungsvoraussetzungen nur für tarifgebundene [X.]ewerber oder unabhängig von ihrer [X.]szugehörigkeit für alle [X.]ewerber maßgeblich sein sollen. [X.]agegen sprechen bereits systematischer Zusammenhang und Entstehungsgeschichte eindeutig für den Willen der Tarifvertragsparteien, keine nur für [X.]smitglieder, sondern für alle [X.]ewerber geltenden Einstellungsvoraussetzungen zu normieren. [X.]ies zeigt insbesondere der Umstand, dass der TV [X.] an die [X.]telle einer [X.]etriebsvereinbarung trat. Auch diese galt für alle [X.]ewerber unabhängig von ihrer [X.]. [X.]chließlich sprechen für den Rechtscharakter einer „[X.]etriebsnorm“ ganz entscheidend der [X.]inn und Zweck der tariflichen Regelung. [X.]ieser geht erkennbar dahin, für die zu besetzenden Arbeitsplätze von Piloten einheitlich bestimmte Mindestq[X.]lifikationen sicherzustellen. Es würde weder [X.]inn machen, zwischen [X.]smitgliedern und Außenseitern zu unterscheiden, noch wäre eine [X.]chlechterstellung von [X.]smitgliedern mit dem Willen der Tarifvertragsparteien in Einklang zu bringen.

g) [X.]ie hiernach als betriebliche Norm zu erachtende Höchstaltersgrenze im TV [X.] ist unwirksam. [X.]abei kann dahinstehen, ob die Tarifvertragsparteien bereits ihre sachlich-gegenständliche Regelungskompetenz überschritten haben. Jedenfalls verstößt die tarifliche Regelung sowohl gegen das bei [X.] zu beachtende verfassungsrechtliche Übermaßverbot als auch gegen den durch Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Gleichheitssatz und das diesen hinsichtlich des Merkmals Alter konkretisierende [X.]iskriminierungsverbot des § 7 Abs. 1 [X.].

aa) [X.]er [X.]treitfall erfordert keine abschließende [X.]tellungnahme des [X.]enats zur sachlich-gegenständlichen Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien für Regelungen, die normative Geltung für die gesamte [X.]elegschaft eines [X.]etriebs unabhängig von der [X.]szugehörigkeit der einzelnen Arbeitnehmer beanspruchen.

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.] bedarf der sachlich-gegenständliche [X.]ereich der [X.] mit Rücksicht auf die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter einer weitgehenden Eingrenzung (vgl. [X.] 26. April 1990 - 1 A[X.]R 84/87  - zu [X.] V 2 b der Gründe [X.], [X.]E 64, 368). [X.]ieterich weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei der Einbeziehung von Außenseitern weniger um ein Problem der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten negativen Koalitionsfreiheit als vielmehr um die Frage der rechtsstaatlichen Legitimationsgrundlage handelt ([X.]ieterich F[X.] [X.]äubler 1999, 451, 456 ff.). Er hält das [X.] für „entschärft“, wenn der Gegenstandsbereich von [X.] auf Fragen der [X.]etriebsgestaltung beschränkt wird, für deren Regelung die [X.]e Legitimation durch den Arbeitgeber allein ausreicht, weil nur dessen Organisationsgewalt betroffen ist und rechtlich gebunden wird. Es gehe danach nur um Fragen, die nicht auf eine Regelung des Arbeitsverhältnisses angewiesen sind, sondern vom Arbeitgeber im Rahmen seiner Organisationsgewalt im Prinzip allein entschieden und geregelt werden. [X.]as Legitimationsdefizit auf [X.]eiten der Arbeitnehmer werde „kompensiert durch das betriebsautonome Mandat des [X.]etriebsrats“ ([X.]ieterich F[X.] [X.]äubler 1999, 451, 458 f.). [X.] will den Gegenstandsbereich betrieblicher Tarifnormen auf die Gegenstände der erzwingbaren betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung beschränken ([X.] Tarifvertragliche Rechtsgestaltung für den [X.]etrieb 2002 [X.]. 379 ff., 574).

(2) [X.]er [X.]enat lässt dahin stehen, ob sowie ggf. nach welchen Maßgaben den Tarifvertragsparteien die [X.] zusteht, Einstellungsvoraussetzungen unterschiedlicher Art als betriebliche Verbotsnormen zu vereinbaren, aufgrund derer es dem Arbeitgeber untersagt ist, Arbeitnehmer, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, einzustellen und auf bestimmten Arbeitsplätzen einzusetzen. Immerhin sei aber darauf hingewiesen, dass sich die Gefahr unzulässiger, durch die Ausübung kollektiver Privatautonomie nicht legitimierter Eingriffe in die Freiheitsrechte von Außenseitern relativiert, wenn „[X.]“ - ggf. anders Inhalts-, Abschluss- und [X.]eendigungsnormen - nicht lediglich am [X.] gemessen, sondern einer konsequenten Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie der Anwendung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG unterworfen werden (vgl. zur ähnlich gelagerten Frage des Verhältnisses zwischen Regelungskompetenz der [X.]etriebsparteien und Inhaltskontrolle belastender [X.]etriebsvereinbarungen [X.] 12. [X.]ezember 2006 - 1 [X.] - Rn. 13 bis 25, [X.]E 120, 308).

[X.]) Auch wenn im Ausgangspunkt nach § 3 Abs. 2 [X.] eine sachlich-gegenständliche [X.] der Tarifvertragsparteien zur Normierung betrieblicher Einstellungsvoraussetzungen angenommen wird, hält die vorliegend im TV [X.] vereinbarte Höchstaltersgrenze der gebotenen Inhaltskontrolle nicht stand. [X.]ie verletzt zum einen in unverhältnismäßiger Weise die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der [X.]erufswahl der sich um einen Arbeitsplatz bewerbenden Arbeitnehmer, welche die tarifliche Höchstaltersgrenze überschritten haben. Zum anderen verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der durch § 7 Abs. 1 [X.] eine einfachgesetzliche Konkretisierung erfahren hat.

(1) Tarifliche [X.], welche die Arbeitnehmer eines [X.]etriebs ungeachtet ihrer [X.]szugehörigkeit belasten, indem sie ihre Rechte beschränken oder ihnen Pflichten auferlegen, unterfallen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle. [X.]eren Maßstab ist nicht lediglich das aus der [X.]chutzpflichtfunktion der Grundrechte folgende sog. „[X.]“ (vgl. zu diesem etwa [X.] 11. März 1998 - 7 [X.] 700/96 - zu [X.] 2 b der Gründe [X.], [X.]E 88, 162; 9. [X.]ezember 2009 - 7 [X.] 399/08 - Rn. 31 [X.], [X.] Tz[X.]fG § 14 Nr. 67 = EzA Tz[X.]fG § 14 Nr. 62; [X.]/[X.]ieterich [X.]. Rn. 38 [X.]; für tarifvertragliche Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit von [X.]smitgliedern letztlich offen gelassen in [X.] 12. [X.]ezember 2006 - 1 [X.] - Rn. 25, [X.]E 120, 308 ). [X.]oweit die Tarifvertragsparteien durch [X.] ohne die Legitimation der [X.] in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen von Arbeitnehmern und [X.]n eingreifen, ist es vielmehr geboten, ihre Regelungen an dem Prüfungsmaßstab zu messen, der auch für andere fremdbestimmende Normgeber gilt (vgl. zur fremdbestimmenden Rechtssetzung durch [X.]etriebsparteien [X.] 2008, 1, 2 ff.). Es fehlt insoweit an der durch [X.] vermittelten [X.]en Legitimationsgrundlage, die es rechtfertigt und angesichts der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie zur Vermeidung von „[X.]“ wohl sogar gebietet, tarifliche Regelungen nicht der strengeren Kontrolle nach dem sog. „Übermaßverbots“ (vgl. dazu [X.]/[X.]ieterich [X.]. Rn. 27 ff. [X.]) zu unterwerfen. [X.]obald und soweit die mitgliedschaftliche Legitimationsgrundlage tarifvertraglicher Regelungen überschritten wird, bedarf es besonderer rechtsstaatlicher [X.]icherungen ([X.]/[X.]ieterich/[X.] Art. 12 GG Rn. 25). [X.] sind daher wegen ihrer Außenseiterwirkung wie Regelungen des Gesetz- oder anderer fremdbestimmender Normgeber nach Maßgabe des „Übermaßverbots“ zu prüfen. [X.]emzufolge haben die Tarifvertragsparteien zwar einen Gestaltungsfreiraum und eine [X.], müssen aber bei Eingriffen in grundrechtlich geschützte Freiheitsrechte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachten.

(a) [X.]as zulässige Ausmaß der [X.]eschränkung grundrechtlicher Freiheiten nicht tarifgebundener Arbeitnehmer durch eine tarifliche [X.]etriebsnorm bestimmt sich damit nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (aA wohl insoweit [X.]ieterich, der - freilich ausgehend von einem engen sachlich-gegenständlichen Regelungsbereich der [X.] - die Auffassung vertritt, die fehlende mitgliedschaftliche Legitimation werde kompensiert durch die betriebsautonome Legitimationsgrundlage des [X.]etriebsrats, allerdings bei tariflichen [X.]esetzungsregeln ebenfalls verlangt, dass der [X.] nicht mit „unverhältnismäßigen Folgen benachteiligt wird“, vgl. [X.]ieterich F[X.] [X.]äubler 1999, 451, 463). [X.]ie von den Tarifvertragsparteien in [X.] getroffene, Arbeitnehmer und [X.] in ihren Freiheitsrechten beschränkende Regelung muss daher geeignet, erforderlich und unter [X.]erücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Geeignet ist die Regelung dann, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Erforderlich ist sie, wenn kein anderes gleich wirksames, aber die gewährleistete Freiheit weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Angemessen ist sie, wenn sie verhältnismäßig im engeren [X.]inn erscheint. Es bedarf hier einer Gesamtabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe; die Grenze der Zumutbarkeit darf nicht überschritten werden (vgl. zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bei einer die Arbeitnehmer in ihrer Handlungsfreiheit beschränkenden [X.]etriebsvereinbarung [X.] 12. [X.]ezember 2006 - 1 [X.] - Rn. 24, [X.]E 120, 308).

(b) [X.]ie Tarifvertragsparteien haben bei der Ausgestaltung von [X.] - wie auch sonst bei ihrer Normsetzung - ferner den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten (vgl. etwa [X.] 18. März 2010 - 6 [X.] 156/09 - Rn. 30 [X.], [X.] [X.]AT-O § 29 Nr. 6 = EzA GG Art. 3 Nr. 108; [X.]/[X.] Art. 3 GG Rn. 25 [X.]). [X.]er Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche [X.]ehandlung rechtfertigen können (vgl. etwa [X.]VerfG 27. Febr[X.]r 2007 - 1 [X.]vL 10/00 - Rn. 70 [X.], [X.]VerfGE 117, 272). Personenbezogene [X.]ifferenzierungen bedürfen regelmäßig einer intensiveren Rechtfertigung als solche, die an personenunabhängige Umstände anknüpfen. [X.]er Gestaltungsspielraum ist umso kleiner, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. [X.]/[X.] Art. 3 GG Rn. 38 mit [X.]). [X.]er allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erfährt eine einfachgesetzliche Konkretisierung [X.]. im [X.]. [X.]ifferenziert eine Regelung nach einem der in § 1 [X.] genannten Merkmale, so ist dann, wenn diese [X.]ifferenzierung nach den im [X.] genannten Voraussetzungen zulässig ist, zugleich der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gewahrt (vgl. [X.] 23. März 2010 - 1 [X.] 832/08 - Rn. 14, [X.] [X.] 1972 § 75 Nr. 55 = EzA [X.] 2001 § 112 Nr. 35).

(2) Hiernach verletzt die Altersgrenzenregelung im TV [X.] zum einen in unverhältnismäßiger Weise die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der [X.]erufswahl älterer [X.]. Zum andern verstößt die mit der Altersgrenze verbundene Gruppenbildung auch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das Verbot der Altersdiskriminierung.

(a) [X.]ie Altersgrenzenregelung im TV [X.] beschränkt die Freiheit der [X.]erufswahl älterer [X.] unverhältnismäßig.

(aa) Nach Art. 12 Abs. 1 GG haben alle [X.]n das Recht, [X.]eruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. [X.]ie [X.]erufsausübung kann nach Art. 12 Abs. 1 [X.]atz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. [X.]as Grundrecht gewährleistet dem einzelnen [X.]ürger das Recht, jede erlaubte Erwerbstätigkeit, für die er sich geeignet und befähigt glaubt, als „[X.]eruf“ zu ergreifen. [X.]ie Vorschrift konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im [X.]ereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche [X.]etätigung ab ([X.]VerfG 20. März 2001 -1 [X.]vR 491/96 - Rn. 36 [X.], [X.]VerfGE 103, 172). Art. 12 Abs. 1 GG formuliert ein einheitliches Grundrecht der [X.]erufsfreiheit, dessen verschiedene Gewährleistungen allerdings insofern [X.]edeutung haben, als an die Einschränkung der [X.]erufswahl höhere Anforderungen gestellt werden als an die Freiheit der [X.]erufsausübung. [X.]urch den Eingriff auf [X.] der [X.]erufswahl wird der [X.] in besonders empfindlicher Weise beeinträchtigt. [X.]eshalb sind an den Nachweis der Notwendigkeit einer solchen Freiheitsbeschränkung besonders strenge Anforderungen zu stellen. Es muss im Allgemeinen um die Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlich schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut gehen ([X.]VerfG 20. März 2001 - 1 [X.]vR 491/96 - Rn. 37 [X.], aaO). [X.]abei gibt es in der beruflichen Realität fließende Übergänge zwischen [X.]erufswahl und [X.]erufsausübung ([X.]VerfG 20. März 2001 - 1 [X.]vR 491/96 - aaO). [X.]eschränkungen der [X.]erufswahl und der [X.]erufsausübung stehen unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. [X.]er Eingriff muss zur Erreichung des Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die [X.] erfordern. Ferner müssen [X.] und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen ([X.]VerfG 12. [X.]ezember 2006 - 1 [X.]vR 2576/04 - Rn. 60 [X.], [X.]VerfGE 117, 163). [X.]ei subjektiven Zulassungsvoraussetzungen hat der Gesetzgeber auch darauf zu achten, dass er keine Regelung trifft, die sich als eine übermäßige, unzumutbare [X.]elastung darstellt. Insbesondere muss das Maß der den Einzelnen treffenden [X.]elastung noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen ([X.]VerfG 3. Juli 2007 - 1 [X.]vR 2186/06 - Rn. 93 [X.], [X.]VerfGE 119, 59).

([X.]) Art. 12 Abs. 1 GG ist allerdings zunächst ein Abwehrrecht des einzelnen [X.]ürgers gegenüber dem [X.]taat. [X.]oweit Tarifverträge im Wege von Inhalts-, Abschluss- und [X.]eendigungsnormen Arbeitsbedingungen gestalten, handelt es sich nicht um staatliche Eingriffe in die [X.]erufswahl oder [X.]erufsausübung, sondern um den durch Art. 9 Abs. 3 GG grundrechtlich gewährleisteten Ausgleich der kollidierenden [X.]erufsfreiheiten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit den Mitteln der kollektiven Privatautonomie ([X.]/[X.]ieterich/[X.] Art. 12 GG Rn. 25). Art. 12 Abs. 1 GG gewinnt insoweit erst [X.]edeutung aufgrund seiner den [X.]taat verpflichtenden [X.]chutzfunktion und unterwirft tarifvertragliche [X.]eschränkungen der [X.]erufsfreiheit dem [X.]. [X.]ei [X.] genügt dies wegen ihrer mitgliedschaftlich nicht legitimierten Wirkung für Außenseiter jedoch nicht. Eingriffe in deren Freiheit von [X.]erufswahl und [X.]erufsfreiheit sind daher ebenfalls am Übermaßverbot und am strengen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien auch aufgrund ihrer grundrechtlich gewährleisteten Freiheit zur Gestaltung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen bei ihren Regelungen einen [X.]eurteilungsspielraum. [X.]abei spricht viel dafür, dass die Ziele, die geeignet sein können, die [X.]erufsfreiheit nicht oder anders organisierter Außenseiter einzuschränken solche des Gemeinwohls sein müssen und die Interessen der Tarifvertragsparteien und ihrer Mitglieder nicht ausreichen. [X.]iese Frage bedarf vorliegend allerdings keiner abschließenden [X.]eurteilung.

(cc) [X.]er TV [X.] beschränkt die [X.]erufsfreiheit sowohl organisierter als auch nicht oder anders organisierter [X.]. Indem er die Nichtüberschreitung eines Lebensalters von 32 Jahren und 364 Tagen zur Einstellungsvoraussetzung erklärt, hindert er ältere [X.] daran, mit der Arbeitgeberin einen Arbeitsvertrag als Pilot abzuschließen und diesen [X.]eruf bei ihr auszuüben. Zwar handelt es sich nicht um eine staatliche Freiheitsbeschränkung. Auch beruht sie für die Arbeitgeberin auf der [X.] durch den Abschluss des TV [X.] vorgenommenen [X.]elbstbindung (vgl. [X.]ieterich F[X.] [X.]äubler 1999, 451, 463). Gleichwohl stellt sich die Altersgrenze für den [X.] als schwerwiegende [X.]eschränkung der [X.]erufswahlfreiheit dar.

([X.]) Es handelt sich - ungeachtet der [X.]chwierigkeiten, die bisweilen die Abgrenzung zwischen [X.]erufsausübungsregelung und subjektiver Zulassungsvoraussetzung bereitet (vgl. [X.] 26. April 1990 - 1 A[X.]R 84/87 - zu [X.] VI 1 c [X.] der Gründe, [X.]E 64, 368; 22. Jan[X.]r 1991 - 1 A[X.]R 19/90 - zu [X.] 4 c aa der Gründe, [X.] GG Art. 12 Nr. 67 = EzA [X.] § 4 [X.]ruckindustrie Nr. 22) - bei der Altersgrenze nicht lediglich um eine [X.]erufsausübungsregelung, sondern um eine subjektive Zugangsbeschränkung. Anders als bei den „q[X.]litativen [X.]esetzungsregeln“ in der [X.]ruckindustrie, die den Entscheidungen des Ersten [X.]enats vom 26. April 1990 ( - 1 A[X.]R 84/87 - aaO) und vom 22. Jan[X.]r 1991 (- 1 A[X.]R 19/90 - aaO) zugrunde lagen, ist die tarifliche Höchstaltersgrenze nicht etwa - nur - eine Vorrangregel bei der [X.]esetzung von Arbeitsplätzen, sondern eine absolute, uneingeschränkte Einstellungsvoraussetzung. Wie die Auslegung des § 4 Abs. 1 [X.]atz 2 TV [X.] ergibt, soll eine Einstellung stets unterbleiben, wenn ein Pilot eine der genannten Einstellungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Es handelt sich nicht um eine Richtlinie für die Auswahl zwischen mehreren Kandidaten. Zwar könnte die [X.]ezeichnung der in Nr. 4 [X.] Kapazitätserhöhung in [X.]ezug genommenen „[X.] [X.]“ dafür sprechen, dass die vereinbarten Einstellungskriterien nur für den Fall einer Auswahl zwischen mehreren [X.]ewerbern gelten sollen. [X.]er TV [X.] enthält aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass von den in ihm bezeichneten Einstellungsvoraussetzungen einzelne verzichtbar sein könnten, wenn [X.]ewerber, die alle Voraussetzungen erfüllen, nicht zur Verfügung stehen. [X.]ie Regelungen sehen vielmehr keinerlei [X.]ifferenzierung oder Gewichtung zwischen persönlichen Faktoren (z[X.] Körpergröße, [X.]ehschärfe oder Einstellungsalter) und fachlichen Q[X.]lifikation (z[X.] Lizenzen und Flugstunden) vor.

([X.]b) [X.]esonders weitgehend ist der Eingriff in die [X.]erufswahlfreiheit älterer [X.] deshalb, weil es sich bei dem zur Einstellungsvoraussetzung erklärten Höchstalter nicht um eine Q[X.]lifikation handelt, deren Erwerb in der Hand des [X.]s liegt und die er etwa durch eine Zusatzausbildung oder das Ablegen einer Prüfung noch erlangen könnte. Ein [X.] kann seine Fähigkeiten und Q[X.]lifikationen verbessern, sich aber nicht verjüngen. [X.]chließlich wird durch die Regelung der Zugang nicht nur für einen unbedeutenden, sondern für einen erheblichen Teil des bundes[X.] Arbeitsmarkts versperrt. [X.]ie Höchstaltersgrenze im TV [X.] greift somit intensiv in die [X.]erufswahlfreiheit von [X.]ewerbern mit einem Lebensalter von mehr als 32 Jahren und 364 Tagen ein.

([X.]) [X.]er Eingriff in die [X.]erufswahlfreiheit der [X.] ist unverhältnismäßig. [X.]ie von der Personalvertretung zur Rechtfertigung angeführten Gründe sind nicht geeignet, einen derart intensiven Eingriff zu rechtfertigen. [X.]abei kann dahinstehen, ob die von der Personalvertretung angeführten Ziele überhaupt als geeignet erscheinen, [X.]eschränkungen der [X.]erufsfreiheit von [X.]n zu rechtfertigen und ob die konkret vorgesehene Höchstaltersgrenze zur Erreichung der Zwecke jeweils geeignet und erforderlich ist. Jedenfalls sind sie unter [X.]erücksichtigung der Intensität des Eingriffs nicht angemessen.

([X.]) [X.]as gilt zunächst für das von der Personalvertretung angeführte „[X.]“. [X.]arunter versteht die Personalvertretung eine erhöhte Autorität des älteren Flugkapitäns gegenüber dem jüngeren Copiloten. [X.]ie Personalvertretung hat Anhaltspunkte dafür, dass sich der Altersunterschied zwischen einem jüngeren Piloten und einem älteren Copiloten überhaupt in sicherheitsrelevanter Weise auf die Entscheidungskultur im Cockpit auswirken könne, nicht ansatzweise vorgetragen. [X.]ie hat nicht einmal behauptet, dass die Konstellation der Zusammenarbeit eines jüngeren Piloten mit einem älteren Copiloten bei der Arbeitgeberin konsequent vermieden würde. [X.]elbst wenn aber bei einer solchen Konstellation Empfindlichkeiten auftreten sollten, wären diese nicht geeignet, den massiven Eingriff in die [X.]erufswahlfreiheit von [X.]n, die das 33. Lebensjahr vollendet haben, als angemessen erscheinen zu lassen.

([X.]b) Auch die von der Personalvertretung angeführte „Verbildung“ von [X.], die das 33. Lebensjahr vollendet haben, lässt den Eingriff in deren [X.]erufswahlfreiheit nicht als angemessen erscheinen. Eine „Verbildung“ tritt nach dem Vortrag der Personalvertretung dadurch ein, dass der Pilot durch spezifische Verfahren während seiner Tätigkeit in einem [X.] Unternehmen geprägt ist; mit dem Alter sinke die Möglichkeit, sich von den einmal erlernten, prägenden Mustern auf neue Verfahren umzustellen und diese als Routine zu verinnerlichen. [X.]as [X.] hat dieses Vorbringen zu Recht als pauschale, nicht fundierte [X.]ehauptung angesehen. Gegen ihre Richtigkeit spricht bereits, dass Höchstaltersgrenzen für Einstellung von [X.] im nationalen und internationalen Luftverkehrsrecht nicht vorgesehen sind und von anderen großen internationalen Fluggesellschaften wie der [X.] und der [X.]ritish Airways nicht praktiziert werden. Auch hat es das [X.] zu Recht als unplausibel erachtet, dass Piloten in höherem Alter unbeschränkt zwischen verschiedenen Flugzeugmustern wechseln dürfen, während sie sich angeblich nicht mehr auf die Handlungsmuster in einem anderen Luftfahrtunternehmen umstellen können. Außerdem ist es unlogisch, den durch die Tätigkeit in einem anderen Luftfahrtunternehmen angeblich auftretenden „Verbildungseffekt“ am Lebensalter statt an der [X.]auer der Vorbeschäftigung in den anderen Unternehmen festzumachen. Im Übrigen rechtfertigt das Ziel, die etwa mit der Umstellung auf ein anderes Luftfahrtunternehmen verbundenen Eingewöhnungsschwierigkeiten zu vermeiden, nicht den weitgehenden Eingriff in die [X.]erufswahlfreiheit. [X.] wäre vielmehr durch geeignete Einstellungsuntersuchungen und [X.]chulungsmaßnahmen vorzubeugen. [X.]ie Prüfung der [X.]eherrschung von Handlungsabläufen ist nach den zutreffenden Erwägungen des [X.]s Gegenstand zahlreicher Eignungstests. [X.]ie stellt gerade für Piloten etwa im Rahmen des Erwerbs der Musterberechtigungen nichts Ungewöhnliches dar.

([X.]) Ein etwaiges wirtschaftliches Interesse der Arbeitgeberin, Ausbildungskosten durch eine bestimmte, zum Zeitpunkt der Einstellung noch mögliche Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses zu amortisieren, rechtfertigt es ebenfalls nicht, ihr im Wege einer [X.]etriebsnorm die Einstellung eines älteren Arbeitnehmers zu verbieten. [X.]abei kann dahin stehen, ob und ggf. unter welchen Umständen ein solches Amortisierungsinteresse einen Arbeitgeber berechtigt, einen älteren [X.]ewerber abzulehnen, ohne gegen das Verbot der Altersdiskriminierung zu verstoßen. Ein generelles Einstellungsverbot, durch das ein einstellungswilligen Arbeitgeber gehindert wird, einen älteren [X.] einzustellen, vermag ein solches wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers nicht zu rechtfertigen. Es ist perplex, einem Arbeitgeber die von ihm konkret gewünschte Wahrnehmung seiner wirtschaftlichen Interessen mit einem angeblich der Wahrnehmung dieser Interessen dienenden Verbot zu untersagen. [X.]elbst wenn aber die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers als Grund für ein gegen ihn gerichtetes Verbot akzeptiert würden, wäre der damit verbundene Eingriff in die [X.]erufswahlfreiheit der [X.] unverhältnismäßig.

(b) [X.]ie mit der Altersgrenze verbundene Gruppenbildung verstößt auch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das diesen [X.]. hinsichtlich des Merkmals Alter konkretisierende Verbot in § 7 Abs. 1, § 1 [X.].

(aa) Nach § 7 Abs. 1 [X.] dürfen [X.]eschäftigte nicht wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes benachteiligt werden. [X.]estimmungen in Vereinbarungen, die gegen dieses [X.]enachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 [X.] unwirksam. Nach § 6 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] gelten als [X.]eschäftigte im [X.]inne des [X.] auch die [X.]ewerberinnen und [X.]ewerber für ein [X.]eschäftigungsverhältnis. [X.]er [X.]egriff der [X.]enachteiligung bestimmt sich nach § 3 [X.]. Eine unmittelbare [X.]enachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 [X.] genannten Grundes eine weniger günstige [X.]ehandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren [X.]it[X.]tion erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung kann nach § 10 [X.] unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig sein. § 10 [X.]atz 1 und 2 [X.] gestatten die unterschiedliche [X.]ehandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. [X.]ie zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung herangezogenen Tatsachen und Erwägungen müssen einer Nachprüfung zugänglich sein. [X.]loße Vermutungen und Einschätzungen genügen nicht (vgl. [X.] 22. Jan[X.]r 2009 - 8 [X.] 906/07 - Rn. 55 [X.], [X.]E 129, 181; vgl. auch die [X.]chlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 6. Mai 2010 - [X.]/08 - [[X.]] Rn. 45). Außerdem ist eine Abwägung zwischen dem [X.]chutz vor Ungleichbehandlung und dem verfolgten Ziel vorzunehmen. [X.]ie Ungleichbehandlung muss durch das verfolgte Ziel sachlich gerechtfertigt sein. [X.]chließlich ist nach § 10 [X.]atz 2 [X.] zu prüfen, ob auch die eingesetzten Mittel zur Erreichung des Ziels verhältnismäßig sind ([X.] 22. Jan[X.]r 2009 - 8 [X.] 906/07 - Rn. 55 [X.], aaO). Nach § 10 [X.]atz 3 Nr. 3 [X.] kann die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen [X.]eschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand gerechtfertigt sein. [X.]ies entspricht Art. 6 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.]uchst. c der Richtlinie 2000/78/[X.]. § 10 [X.]atz 3 Nr. 3 [X.] bestimmt allerdings nur das legitime Ziel i[X.]v. Art. 6 Abs. 1 [X.]atz 1 der Richtlinie 2000/78/[X.]. Eine auf diese [X.]estimmung gestützte Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung muss daher geeignet sein, das mit der [X.]estimmung verfolgte Ziel tatsächlich zu fördern und darf die Interessen der benachteiligten ([X.] nicht unverhältnismäßig stark vernachlässigen (vgl. zu § 10 [X.]atz 3 Nr. 6 [X.] [X.] 23. März 2010 - 1 [X.] 832/08 - Rn. 20, [X.] [X.] 1972 § 75 Nr. 55 = EzA [X.] 2001 § 112 Nr. 35).

([X.]) Hiernach ist das [X.] zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die im TV [X.] vorgesehene Höchstaltersgrenze gegen das Verbot der Altersdiskriminierung in § 7 Abs. 1, § 1 [X.] verstößt und daher nach § 7 Abs. 2 [X.] unwirksam ist. [X.]ie für eine Einstellung festgelegte Höchstaltersgrenze von 32 Jahren und 364 Tagen benachteiligt ältere [X.]ewerber unmittelbar. Ihnen wird im Gegensatz zu jüngeren [X.]ewerbern in ansonsten entsprechender [X.]it[X.]tion der Zugang zu einem [X.]eschäftigungsverhältnis verwehrt. [X.]ie [X.]iskriminierung ist nicht nach § 10 [X.]atz 1, 2 und 3 Nr. 3 [X.] gerechtfertigt. Es ist schon nicht hinreichend erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien mit der Höchstaltersgrenze legitime Ziele im [X.]inne von § 10 [X.]atz 1 [X.] verfolgen. [X.]ie hierzu von der Personalvertretung vorgetragenen Erwägungen sind einer Nachprüfung auf ein legitimes Ziel nicht hinreichend zugänglich. [X.]as Vorbringen zu der bei einem älteren Copiloten angeblich gefährdeten Hierarchie im Cockpit und zu der ab einem bestimmten Lebensalter eintretenden „Verbildung“ erschöpft sich im Wesentlichen in Vermutungen und entbehrt des Vortrags konkreter Tatsachen. Ein von der Arbeitgeberin selbst nicht geltend gemachtes wirtschaftliches Amortisierungsinteresse taugt ebenfalls nicht als legitimes Ziel für das ab einem Alter von 32 Jahren und 364 Tagen normierte Einstellungsverbot. Im Übrigen belastet das eingesetzte Mittel die benachteiligte Altersgruppe auch offensichtlich unverhältnismäßig. Nachdem Flugzeugführer ihre berufliche Tätigkeit regelmäßig frühestens mit 21 Jahren aufnehmen können und diese bei normalem Verlauf mindestens bis zum 60., wenn nicht bis zum 65. Lebensjahr ausüben können, liegt das vorliegend vorgesehene [X.] ausgesprochen niedrig, wird doch damit [X.] bereits nach etwa einem Viertel ihrer insgesamt möglichen [X.]erufstätigkeit ein Wechsel zur Arbeitgeberin unmöglich gemacht.

        

    Linsenmaier    

        

    [X.]    

        

    Kiel    

        

        

        

    [X.]usch    

        

    Glock    

                 

Meta

7 ABR 98/09

08.12.2010

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Frankfurt, 30. April 2008, Az: 14 BV 36/08, Beschluss

§ 3 Abs 2 TVG, § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG, Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 7 Abs 1 AGG, § 7 Abs 2 AGG, § 1 AGG, § 10 AGG, § 117 Abs 2 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.12.2010, Az. 7 ABR 98/09 (REWIS RS 2010, 686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 686

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Referenzen
Wird zitiert von

7 AZR 524/09

8 Sa 300/11

8 Sa 336/11

8 Sa 347/11

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