Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.11.2010, Az. 7 ABR 120/09

7. Senat | REWIS RS 2010, 1304

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Gegenstand

Mitbestimmung bei Versetzung - Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen - rückwirkende Genehmigung einer Regelungsabrede


Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde der Personalvertretung gegen den Beschluss des [X.] vom 31. Juli 2009 - 10 [X.] - wird zurückgewiesen, soweit das [X.] die Beschwerde der Personalvertretung gegen den Beschluss des [X.] vom 4. September 2008 - 6 [X.] - zurückgewiesen hat.

II. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über die gerichtliche Ersetzung der von der Personalvertretung verweigerten Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung eines Co-Piloten zum Flugkapitän.

2

Die zu 1. beteiligte Arbeitgeberin beschäftigt als Luftfahrtunternehmen über 300 Arbeitnehmer im Cockpit an verschiedenen Standorten in [X.]. [X.]eteiligte zu 2. ist die im [X.]etrieb der Arbeitgeberin in [X.] aufgrund des Tarifvertrages Personalvertretung Nr. 1 ([X.] Nr. 1) gebildete Vertretung des [X.]s.

3

Nach dem von der Arbeitgeberin herausgegebenen Flugbetriebshandbuch idF vom 1. September 2005 ([X.] OM-D) müssen [X.]ewerber für die Stelle eine Eval[X.]tionsphase ([X.]) sowie [X.] zum Flugkapitän („[X.]“) absolviert haben. Die Auswahl der Kandidaten für dieses sog. Upgrading soll nach [X.] des [X.] OM-D unter Zugrundelegung des Dienstalters nach dem Senioritätsprinzip erfolgen.

4

Im Jahr 2006 verhandelten die [X.]etriebsparteien über eine [X.]etriebsvereinbarung für das Upgrading vom Co-Piloten zum Flugkapitän. Der Entwurf der Arbeitgeberin vom 1. Jan[X.]r 2006 sah vor, dass die [X.]ewerber zu der Eval[X.]tionsphase nach dem Senioritätsprinzip zugelassen werden sollten. Die [X.]etriebsparteien konnten über die Eval[X.]tionsphase keine Einigung erzielen. Sie vereinbarten daraufhin die Verfahrensanweisung „Upgrade Process from First Officer to Commander“ - [X.] - in der Fassung vom 5. Juli 2006 ([X.]etriebsvereinbarung [X.]). In Ziff. 2.1 der [X.]etriebsvereinbarung [X.] sind die Mindestanforderungen für eine [X.]eförderung vom Co-Piloten zum Flugkapitän beschrieben. Das Senioritätsprinzip findet darin keine Erwähnung.

5

Zwischen den [X.]eteiligten ist streitig, ob neben der [X.]etriebsvereinbarung [X.] eine mündliche [X.] getroffen wurde, dass die Auswahl zum Upgrading vom Co-Piloten zum Flugkapitän nach [X.] vorgenommen wird. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 30. November 2006 erklärte der damalige Vorsitzende der Personalvertretung [X.]ord [X.].:

        

„Eine [X.] über Inhalt, Ausgestaltung dieses Upgrading-Verfahrens und dgl. ist [X.] als Vorsitzender der Personalvertretung [X.]ord nicht bekannt. Eine Nachfrage bei dem letzten Vorsitzenden der Personalvertretung [X.]ord … ergab, dass auch diesem eine solche [X.] nicht bekannt ist. Auch die Durchsicht der Unterlagen der Personalvertretung [X.]ord ergab, dass [X.] über diese Thematik nicht vermerkt sind.

        

…“    

6

Mit der innerbetrieblichen Stellenausschreibung 93/07 suchte die Arbeitgeberin Ende 2007 einen „[X.]“ für ein Upgrade zum Kapitän auf das Flugzeugmuster [X.] 146. Auf die Stelle bewarben sich neben dem Co-Piloten [X.] weitere Co-Piloten mit höherem Dienstalter, jedoch ohne die [X.]. in der Ausschreibung geforderte [X.]erufserfahrung im Umgang mit [X.]ehörden oder im administrativen [X.]ereich des Flugbetriebes. Zuvor hatte die Arbeitgeberin im zweiten Halbjahr des Jahres 2006 in mehreren [X.] [X.]ewerber zum Flugkapitän [X.]. nach [X.] ausgewählt.

7

Mit Schreiben vom 30. November 2007 ersuchte die Arbeitgeberin die Personalvertretung um Zustimmung, den Co-Piloten [X.] auf die ausgeschriebene Stelle zu versetzen und ihn in die [X.] umzugruppieren. Hierbei teilte sie der Personalvertretung die persönlichen Daten des Mitarbeiters [X.], seinen bisherigen und den nach der Versetzung vorgesehenen Arbeitsbereich, die in beiden Tätigkeitsbereichen einschlägigen Eingruppierungen sowie die Namen der anderen [X.]ewerber mit und fügte die entsprechenden Unterlagen bei.

8

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 widersprach die Personalvertretung mit auszugsweise folgendem Wortlaut:

        

„… die Personalvertretung Cockpit hat auf ihrer gestrigen Sitzung beschlossen, der personellen Maßnahme I[X.]SA 93/07, nicht zuzustimmen.

        

Nach Auffassung der [X.] liegt ein Verstoß gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 vor. In der [X.]etriebsvereinbarung [X.] in Verbindung mit dem OM-D [X.] ist unmissverständlich eine Auswahl zum Upgrade nach Seniorität vorzunehmen. Vor Herrn [X.] haben sich danach etliche Mitarbeiter einen höherrangigen Anspruch durch ihre gewissenhafte und tadellose Leistung erarbeitet.

        

Die [X.] i.V.m. OM-D 2.2.6.3 stellt eine [X.] dar, gegen die ebenso durch die personelle Maßnahme gemäß §§ 99 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 95 [X.]etrVG verstoßen wird.

        

Zudem sieht die [X.] eine Rechtsverletzung nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 [X.]etrVG für gegeben. Der oben genannte erworbene Anspruch wird durch die Durchführung der personellen Maßnahme in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt und stellt für diese Mitarbeiter eine [X.]enachteiligung dieser Rechte dar.

        

…“    

9

Am 7. Jan[X.]r 2008 unterrichtete die Arbeitgeberin die Personalvertretung über die beabsichtigte vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme ab dem 4. Febr[X.]r 2008. Die Personalvertretung widersprach mit Schreiben vom 9. Jan[X.]r 2008. Seit dem 4. Febr[X.]r 2008 beschäftigt die Arbeitgeberin Herrn [X.] als Flugkapitän mit der entsprechenden Vergütung.

Mit dem am 10. Jan[X.]r 2008 beim Arbeitsgericht eingeleiteten [X.]eschlussverfahren hat die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung der Personalvertretung zur Versetzung und Umgruppierung des Co-Piloten [X.] zum Flugkapitän auf das Flugzeugmuster [X.] 146 sowie die Feststellung begehrt, dass die vorläufige Durchführung der Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Sie hat die Auffassung vertreten, die Personalvertretung habe die Zustimmung zu Unrecht verweigert. Die personellen Maßnahmen verstießen weder gegen eine [X.]etriebsvereinbarung noch gegen [X.]. Entgegen der [X.]ehauptung der Personalvertretung gebe es keine wirksame [X.] über die Anwendung des Senioritätsprinzips.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

        

1.    

die von der Antragsgegnerin verweigerte Zustimmung zur personellen Einzelmaßnahme Versetzung (Upgrading) und Umgruppierung des Mitarbeiters [X.] vom Co-Piloten (First Officer) zum Kapitän des Flugzeugmusters [X.] 146 zu ersetzen,

        

2.    

festzustellen, dass die mit Schreiben vom 4. Jan[X.]r 2008 angekündigte vorläufige Versetzung (Upgrading) und Umgruppierung des Mitarbeiters [X.] aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Die Personalvertretung hat, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von [X.]edeutung, beantragt,

        

1.    

den Antrag abzuweisen,

        

2.    

festzustellen, dass die am 4. Febr[X.]r 2008 vorgenommene personelle Maßnahme, nämlich die Versetzung (Upgrading) und Umgruppierung des Mitarbeiters [X.] vom Co-Piloten (First Officer) zum Kapitän des Flugzeugmusters [X.] 146 offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend war.

Sie hat behauptet, neben der [X.]etriebsvereinbarung [X.] habe der Verhandlungsführer der Arbeitgeberseite mit dem damaligen Vorsitzenden der Personalvertretung eine mündliche [X.] getroffen, wonach die Auswahl für das Upgrading zum Kapitän nach Seniorität erfolge. Diese [X.] habe sie im Juni 2008, jedenfalls aber in der außerordentlichen Sitzung vom 12. Mai 2009 genehmigt.

Das Arbeitsgericht hat dem [X.] der Arbeitgeberin stattgegeben und ihren Feststellungsantrag sowie den [X.] der Personalvertretung abgewiesen. Das [X.] hat auf die [X.]eschwerde der Arbeitgeberin auch deren Feststellungsantrag entsprochen und die [X.]eschwerde der Personalvertretung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Personalvertretung weiterhin die Abweisung der Anträge der Arbeitgeberin sowie die Stattgabe ihres [X.]s. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

[X.]. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das [X.] hat dem Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der von der Personalvertretung verweigerten Zustimmung zur Versetzung des Co-Piloten [X.] auf die Stelle eines Flugkapitäns und zur Umgruppierung in die [X.] gemäß § 99 Abs. 4 [X.]etrVG iVm. § 1 Abs. 3 [X.] Nr. 1 zu Recht stattgegeben. Wie die Auslegung des Antrags ergibt, begehrt die Arbeitgeberin damit die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung der Personalvertretung zu zwei personellen Einzelmaßnahmen. Es handelt sich daher der Sache nach um zwei Anträge. [X.]eide hat das [X.] zutreffend als begründet angesehen. Für die Personalvertretung bestand kein Grund, die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 [X.]etrVG iVm. § 1 Abs. 3 [X.] Nr. 1 zu verweigern. Der auf die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen personellen Maßnahmen gerichtete Antrag der Arbeitgeberin und der [X.] der Personalvertretung fielen dem Senat nicht zur Entscheidung an.

I. Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Personalvertretung zur Versetzung des Mitarbeiters [X.] zum Kapitän des Flugzeugmusters [X.] 146 ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Wie die gebotene Auslegung des Antrags ergibt, geht es der Arbeitgeberin um die Ersetzung der Zustimmung der Personalvertretung zur endgültigen Versetzung des Mitarbeiters [X.] auf die ausgeschriebene [X.]eförderungsstelle. Die Aufnahme in das Upgrading ist keine gegenüber der späteren [X.]eförderung separate personelle Maßnahme. Das Upgrading stellt vielmehr einen integralen [X.]estandteil der [X.]eförderung zum Flugkapitän des Flugzeugmusters [X.] 146 dar. Dass die beabsichtigte personelle Maßnahme nicht etwa nur die Teilnahme des Mitarbeiters [X.] an dem Upgrading, sondern dessen [X.]eförderung zum Flugkapitän ist, zeigt auch die von der Arbeitgeberin zugleich beantragte Zustimmung zur Umgruppierung des Mitarbeiters [X.] in die [X.]. Dem im Antrag hinter dem Wort Versetzung in Klammern gesetzten [X.]egriff „Upgrading“ kommt folglich nicht die [X.]edeutung zu, dass es sich hierbei um eine selbständige personelle Maßnahme handelt.

b) In dieser Auslegung genügt der Antrag den [X.]estimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

c) Die Arbeitgeberin hat das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Ersetzung der Zustimmung der Personalvertretung zur Versetzung des Mitarbeiters [X.]. Die Zustimmung gilt nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 [X.]etrVG als erteilt. Die Personalvertretung hat ihre Zustimmung form- und fristgerecht verweigert.

aa) Für das [X.] ist bei der Arbeitgeberin nach § 1 Abs. 1 des gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG geschlossenen [X.] Nr. 1 eine eigenständige Personalvertretung errichtet. Diese nimmt nach § 1 Abs. 3 [X.] Nr. 1 die Mitbestimmungsrechte nach dem [X.]etriebsverfassungsgesetz wahr, soweit der Tarifvertrag keine abweichenden [X.]estimmungen enthält. Für die Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen nach §§ 99 ff. [X.]etrVG enthält der [X.] Nr. 1 keine eigenständigen Regelungen. Deshalb finden insoweit die für den [X.]etriebsrat geltenden [X.]estimmungen Anwendung. Nach dem hiernach maßgeblichen § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG muss die Personalvertretung ihre Zustimmungsverweigerung innerhalb einer Woche nach der Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem unter Angabe von Gründen schriftlich mitteilen. Die Personalvertretung genügt ihrer gesetzlichen Obliegenheit, wenn es nach der schriftlich gegebenen [X.]egründung möglich erscheint, dass sie einen der in § 99 Abs. 2 [X.]etrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend macht. Eine [X.]egründung, die sich in der [X.]enennung einer der Nummern des § 99 Abs. 2 [X.]etrVG oder in der Wiederholung ihres Wortlauts erschöpft, ist allerdings unbeachtlich. Gleiches gilt für eine [X.]egründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe [X.]ezug nimmt. Die [X.]egründung der Personalvertretung braucht nicht schlüssig zu sein. Konkrete Tatsachen müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 [X.]etrVG gestützte Verweigerung angegeben werden (vgl. [X.]AG 18. August 2009 - 1 A[X.]R 49/08 - Rn. 22 mwN, [X.] [X.]etrVG 1972 § 99 Nr. 128 = EzA [X.]etrVG 2001 § 99 Nr. 14).

bb) Wie das [X.] zutreffend erkannt hat, wird das Schreiben der Personalvertretung vom 6. Dezember 2007 diesen Anforderungen gerecht. Die Personalvertretung hat ausdrücklich auf die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 [X.]etrVG [X.]ezug genommen und zu jedem eine [X.]egründung mitgeteilt.

2. Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Personalvertretung ist nach § 99 Abs. 4 [X.]etrVG begründet. Die Arbeitgeberin hat das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet. Der Personalvertretung stehen die geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe nicht zur Seite.

a) Die Arbeitgeberin hat das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet und die Personalvertretung ausreichend unterrichtet.

aa) Die von der Personalvertretung verweigerte Zustimmung darf von den Gerichten nach § 99 Abs. 4 [X.]etrVG nur ersetzt werden, wenn die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG in Gang gesetzt wurde. Dazu muss der Arbeitgeber die Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG sowie bei Einstellungen auch diejenigen des § 99 Abs. 1 Satz 2 [X.]etrVG erfüllt haben. Vor jeder Einstellung und Versetzung hat der Arbeitgeber die Personalvertretung deshalb zu unterrichten, ihr die erforderlichen [X.]ewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft sowohl über die Person der [X.]eteiligten als auch - unter Vorlage der dazu erforderlichen Unterlagen - über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben ([X.]AG 6. Oktober 2010 - 7 A[X.]R 18/09 - Rn. 13 mwN). Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 [X.]etrVG muss er ferner den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitteilen.

bb) Wie das [X.] zutreffend erkannt hat, genügte die Mitteilung der Arbeitgeberin an die Personalvertretung den hiernach zu stellenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterrichtung. Mit ihrem Schreiben vom 30. November 2007 hat die Arbeitgeberin der Personalvertretung die persönlichen Daten des Mitarbeiters [X.], seinen bisherigen und den nach der Versetzung vorgesehenen Arbeitsbereich, die in beiden Tätigkeitsbereichen einschlägigen Eingruppierungen sowie die Auswirkungen der personellen Maßnahme mitgeteilt. Ferner hat die Arbeitgeberin die Namen der weiteren [X.]ewerber mitgeteilt und die entsprechenden Unterlagen beigefügt. Die Personalvertretung hat insoweit auch keine [X.] erhoben.

b) Das [X.] hat das Vorliegen der von der Personalvertretung geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe zu Recht verneint.

aa) Zu Unrecht beruft sich die Personalvertretung auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.]etrVG. Die beabsichtigte Versetzung des Mitarbeiters [X.] verstößt gegen keine der in § 99 Abs. 2 Nr. 1 genannten Regelungen oder Anordnungen. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen eine [X.]estimmung in einer [X.]etriebsvereinbarung vor. Nach der [X.]etriebsvereinbarung [X.] ist das Senioritätsprinzip kein Auswahlkriterium für das Upgrading zum Flugkapitän. Das Flugbetriebshandbuch OM-D, welches unter [X.] das Senioritätsprinzip als Auswahlkriterium vorsieht, ist keine [X.]etriebsvereinbarung, sondern ein [X.] der Arbeitgeberin.

bb) Zu Recht hat das [X.] auch das Vorliegen eines [X.]es nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 [X.]etrVG verneint. Soweit die Personalvertretung in ihrer Zustimmungsverweigerung vom 6. Dezember 2007 geltend gemacht hat, die „[X.]“ in Verbindung mit dem OM-D [X.] stelle eine [X.] dar, gegen welche die personelle Maßnahme verstoße, ist dies unzutreffend. Auch der erst in vorliegendem Verfahren erhobene Einwand der Personalvertretung, nach Abschluss der [X.]etriebsvereinbarung [X.] sei in einer von der Personalvertretung später genehmigten [X.] das Senioritätsprinzip vereinbart worden, hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Vereinbarung einer [X.] auch im Wege einer formlosen [X.] möglich ist oder ob sie einer [X.]etriebsvereinbarung oder zumindest der Schriftform bedarf. Der Einwand der Personalvertretung ist jedenfalls schon deshalb unbeachtlich, weil er gegenüber der Arbeitgeberin nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG erhoben wurde. Außerdem kann die Personalvertretung durch die spätere Genehmigung einer [X.] keinen [X.] schaffen, der bei Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG noch nicht vorlag. Daher kam es nicht darauf an, ob der von der Arbeitgeberin bestrittene Vortrag der Personalvertretung zutrifft, der Verhandlungsführer der Arbeitgeberseite und der Vorsitzende der Personalvertretung hätten mündlich eine [X.] über die Anwendung des Senioritätsprinzips getroffen.

(1) Entgegen dem Schreiben der Personalvertretung vom 6. Dezember 2007 enthält die [X.]etriebsvereinbarung [X.] keine [X.], durch welche die Arbeitgeberin zur [X.]eachtung des Senioritätsprinzips verpflichtet wäre.

(2) Ohne Erfolg beruft sich die Personalvertretung auf eine mündliche [X.] über die Anwendung des Senioritätsprinzips.

(a) Der Streitfall verlangt keine Entscheidung, ob eine [X.] iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 2, § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG zwischen den [X.]etriebsparteien auch durch eine formlose [X.] vereinbart werden kann (so die überwiegende Meinung im Schrifttum, vgl. etwa [X.] 12. Aufl. § 95 Rn. 12; [X.]/[X.] 11. Aufl. § 95 [X.]etrVG Rn. 5; Fitting 25. Aufl. § 95 Rn. 6; [X.]/[X.] 12. Aufl. § 95 Rn. 51) oder ob es einer schriftlichen [X.]etriebsvereinbarung bedarf (so mit ausführlicher [X.]egründung GK-[X.]etrVG/[X.] 9. Aufl. § 95 Rn. 5 f.).

(b) Auch wenn zur Vereinbarung einer [X.] iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 2, § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.]etrVG der Abschluss einer formlosen [X.] als ausreichend erachtet wird, hat jedenfalls die Personalvertretung einen Verstoß gegen eine auf diesem Wege vereinbarte [X.] gegenüber der Arbeitgeberin nicht rechtzeitig geltend gemacht. Sie hat sich bis zum Ablauf der einwöchigen Äußerungsfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG am 6. Dezember 2007 nicht in beachtlicher Weise auf die von ihr behauptete [X.] über die Anwendung des Senioritätsgrundsatzes berufen.

(aa) Die von der Personalvertretung gewählte [X.]egründung der Zustimmungsverweigerung konkretisiert den Gegenstand des von der Arbeitgeberin einzuleitenden [X.]. Die Arbeitgeberin muss sich nur mit den von der Personalvertretung bezeichneten Verweigerungsgründen auseinandersetzen. Mit Gründen, die sie der Arbeitgeberin nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG schriftlich mitgeteilt hat, ist die Personalvertretung im weiteren Verfahren ausgeschlossen. Ein Nachschieben von [X.] nach Ablauf der Wochenfrist ist im Verfahren nach § 99 Abs. 4 [X.]etrVG grundsätzlich unzulässig ([X.]AG 18. August 2009 - 1 A[X.]R 49/08 - Rn. 23 mwN, [X.] [X.]etrVG 1972 § 99 Nr. 128 = EzA [X.]etrVG 2001 § 99 Nr. 14). Die Vorschriften über Form und Frist in § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG dienen der alsbaldigen Klarheit und der Rechtssicherheit. Die Arbeitgeberin und die von der personellen Einzelmaßnahme betroffenen Arbeitnehmer sollen innerhalb der Wochenfrist erfahren, ob die Personalvertretung die Zustimmung verweigert und auf welche Gründe sie sich dabei stützt. Daran haben die Arbeitgeberin und die betroffenen Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse. Denn nur so können sie abschätzen, ob die [X.]egründung zutrifft oder ob begründete Aussicht besteht, dass die Zustimmung vom Gericht ersetzt wird, weil die [X.]egründung der Personalvertretung nicht stichhaltig ist. Es kommt folglich nur auf die [X.]erechtigung der rechtzeitig und formgerecht vorgebrachten Gründe an, nicht darauf, ob die Personalvertretung die Zustimmung hätte zu Recht verweigern können (vgl. [X.]AG 3. Juli 1984 - 1 A[X.]R 74/82 - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]AGE 46, 158).

(bb) Vorliegend hat sich die Personalvertretung innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG gegenüber der Arbeitgeberin nicht auf eine im Wege einer mündlichen [X.] vereinbarte [X.] berufen. Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, enthielt die schriftliche Zustimmungsverweigerung vom 6. Dezember 2007 keinerlei Hinweis auf die im weiteren Verfahren behauptete mündliche [X.]. Für eine über den eindeutigen Wortlaut hinausgehende Auslegung der Zustimmungsverweigerung besteht auch unter [X.]erücksichtigung der gesamten Umstände kein Raum. Die Personalvertretung hat sich sowohl im zweiten als auch im dritten Absatz ihres Schreibens vom 6. Dezember 2007 ausdrücklich auf die „[X.]etriebsvereinbarung [X.] in Verbindung mit dem OM-D 2.2.6.3“ berufen. Sie hat damit den Streitstoff auf diese Rechtsquelle beschränkt. Die Arbeitgeberin hatte keinen Anhaltspunkt anzunehmen, tatsächlich ergebe sich die von der Personalvertretung reklamierte [X.] nicht aus den zitierten schriftlichen [X.]estimmungen, sondern aus einer daneben mündlich abgeschlossenen Vereinbarung. [X.]ei der später behaupteten [X.] handelt es sich auch nicht um eine Tatsache, mit der die Personalvertretung nur die der Arbeitgeberin bereits mitgeteilten Gründe konkretisiert oder ergänzt hat, sondern um einen anderen Sachverhalt, auf den sich die Personalvertretung nach Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG nicht mehr berufen kann.

(c) Selbst wenn zugunsten der Personalvertretung angenommen würde, sie habe sich mit dem Schreiben vom 6. Dezember 2007 bereits auf einen Verstoß gegen eine mündlich vereinbarte [X.] berufen, läge kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 [X.]etrVG vor. Die von der Personalvertretung behauptete nachträgliche Genehmigung der [X.] erfolgte nach Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG. Auch wenn die nachträgliche Genehmigung der Erklärung eines [X.] durch die Personalvertretung Rückwirkung entfalten sollte, so ist sie jedenfalls nicht geeignet, nachträglich einen bei Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG noch nicht vorliegenden [X.] zu schaffen.

(aa) Nach § 1 Abs. 3 [X.] Nr. 1 gilt § 26 Abs. 2 Satz 1 [X.]etrVG mangels abweichender tariflicher [X.]estimmungen für die Personalvertretung. Diese wird von dem Vorsitzenden im Rahmen der gefassten [X.]eschlüsse, die der internen Willensbildung des Gremiums dienen, vertreten. Nur ein ordnungsgemäß gefasster [X.]eschluss schafft die Legitimation für Erklärungen, die der Vorsitzende im Namen der Personalvertretung abgibt (vgl. [X.]AG 10. Oktober 2007 - 7 A[X.]R 51/06 - Rn. 15, [X.]AGE 124, 188). Die Personalvertretung kann allerdings eine Vereinbarung genehmigen, die der Vorsitzende als gesetzlicher Vertreter ohne [X.]eschluss getroffen hat. Fehlt es an einem [X.]eschluss oder ist dieser unwirksam, handelt der Vorsitzende der Personalvertretung ohne Vertretungsmacht. Eine von ihm abgeschlossene Vereinbarung, die nicht auf einem zuvor gefassten wirksamen [X.]eschluss beruht, ist schwebend unwirksam. Ihre Wirksamkeit hängt nach § 177 Abs. 1 [X.]G[X.] von der nachträglichen Zustimmung der Personalvertretung ab (vgl. [X.]AG 10. Oktober 2007 - 7 A[X.]R 51/06 - Rn. 16 mwN, aaO). Genehmigt die Personalvertretung das ohne Vertretungsmacht abgeschlossene Rechtsgeschäft, wirkt die Genehmigung nach § 184 Abs. 1 [X.]G[X.] auf den [X.]punkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das von dem Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäft wird aufgrund der Genehmigung so behandelt, als sei es bei seiner Vornahme zugleich wirksam geworden ([X.]AG 10. Oktober 2007 - 7 A[X.]R 51/06 - Rn. 17 mwN, aaO). Das Recht des Vertretenen, einem in seinem Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäft nachträglich zuzustimmen, ist von Gesetzes wegen nicht befristet. Die Genehmigung kann daher grundsätzlich zeitlich unbegrenzt erteilt werden, solange nicht der andere Teil den Schwebezustand beendet, indem er entweder das Vertretergeschäft widerruft (§ 178 [X.]G[X.]) oder den Vertretenen auffordert, sich zur Genehmigung zu erklären (§ 177 [X.]G[X.]). Die zeitliche Rückerstreckung einer Genehmigung auf den [X.]punkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts kann allerdings durch dessen Rechtsnatur ausgeschlossen sein ([X.]AG 10. Oktober 2007 - 7 A[X.]R 51/06 - Rn. 18, aaO).

(bb) Die Frage, ob nach diesen Grundsätzen die zeitliche Rückerstreckung der nachträglichen Genehmigung einer vom Vorsitzenden der Personalvertretung mit der Arbeitgeberin vereinbarten [X.] durch die Personalvertretung generell ausgeschlossen ist, kann im Streitfall dahinstehen. Jedenfalls ist eine nach Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG erfolgende Genehmigung nicht geeignet, nachträglich einen [X.] zu begründen, der bei Ablauf der Wochenfrist noch nicht vorlag. Vielmehr wäre dies mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit, denen die Förmlichkeit des Zustimmungsverfahrens nach § 99 [X.]etrVG dient, unvereinbar. Der Arbeitgeber muss innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.]etrVG beurteilen können, ob die Personalvertretung ihre Zustimmung zu Recht verweigert hat. Eine von der Personalvertretung im Juni 2008 oder am 12. Mai 2009 erteilte Genehmigung einer zwischen ihrem Vorsitzenden und der Arbeitgeberin vereinbarten Anwendung des Senioritätsprinzips bei der Auswahl zum Upgrading vom First Officer zum Kapitän vermochte daher die auf § 99 Abs. 2 Nr. 2 [X.]etrVG gestützte Verweigerung der Zustimmung vom 6. Dezember 2007 nicht zu rechtfertigen.

(d) Daher kam es nicht darauf an, ob die von der Arbeitgeberin bestrittene [X.]ehauptung der Personalvertretung zutrifft, ihr Vorsitzender habe mit der Arbeitgeberin mündlich eine [X.] über die Anwendung des Senioritätsprinzips getroffen; hieran bestehen, wie das [X.] zu Recht ausgeführt hat, erhebliche Zweifel.

cc) Zu Recht ist das [X.] auch zu dem Ergebnis gelangt, dass der [X.]etriebsrat seine Zustimmung nicht nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 [X.]etrVG verweigern konnte. Die Personalvertretung hat dies mit der Rechtsbeschwerde nicht mehr angegriffen.

(1) Der [X.] des § 99 Abs. 2 Nr. 3 [X.]etrVG erfordert die durch Tatsachen begründete [X.]esorgnis, dass infolge der personellen Maßnahme im [X.]etrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt wäre. Sonstige Nachteile im Sinne der Vorschrift sind nicht unerhebliche Verschlechterungen in der tatsächlichen oder rechtlichen Stellung eines Arbeitnehmers. Dazu muss entweder ein Rechtsanspruch oder eine rechtlich erhebliche Anwartschaft auf die erstrebte Veränderung bestehen. Der Verlust einer Chance oder die Nichterfüllung der bloßen Erwartungen eines Arbeitnehmers genügt nicht ([X.]AG 17. Juni 2008 - 1 A[X.]R 20/07 - Rn. 29 mwN, [X.]AGE 127, 51). Der Verlust einer [X.]eförderungschance ist deshalb nur dann im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 3 [X.]etrVG rechtlich nachteilig, wenn eine Rechtsposition des nicht beförderten Arbeitnehmers gefährdet wird ([X.]AG 18. September 2002 - 1 A[X.]R 56/01 - zu [X.] I 2 a der Gründe, [X.]AGE 102, 346).

(2) Danach hat das [X.] zutreffend ausgeführt, die Personalvertretung habe weder vorgetragen, dass andere Mitarbeiter konkrete Anwartschaften auf eine [X.]eförderung in die Position eines Flugkapitäns gehabt hätten, noch sei ersichtlich, dass die Arbeitgeberin anderen Mitarbeitern verbindliche Zusagen erteilt habe. In ihrem Zustimmungsverweigerungsschreiben hat die Personalvertretung lediglich allgemein auf einen vermeintlichen Anspruch aus der [X.]etriebsvereinbarung [X.] iVm. OM-D [X.] hingewiesen, der durch das Upgrading des Mitarbeiters [X.] in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt werde. Dies genügt nicht, um die [X.]esorgnis der [X.]enachteiligung anderer Arbeitnehmer darzulegen.

II. Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Personalvertretung zur Umgruppierung des Mitarbeiters [X.] ist ebenfalls zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Die Arbeitgeberin hat auch für die begehrte Ersetzung der Zustimmung zur Umgruppierung ein Rechtsschutzbedürfnis. Auch insoweit gilt die Zustimmung der Personalvertretung nicht etwa nach § 99 Abs. 3 Satz 2 [X.]etrVG als erteilt. Die Personalvertretung hat ihre Zustimmungsverweigerung insoweit zwar nicht gesondert begründet. Das war aber unter den gegebenen Umständen auch nicht erforderlich. Die Personalvertretung hat ihre Zustimmung zur Umgruppierung nicht etwa deshalb verweigert, weil sie die Eingruppierung eines Flugkapitäns in die Vergütungstabelle [X.] für falsch hielt. Grund für die Zustimmungsverweigerung war vielmehr ersichtlich, dass die Umgruppierung des Mitarbeiters [X.] nur im Falle seiner wirksamen Versetzung zum Flugkapitän gerechtfertigt ist.

2. Der Antrag ist ebenfalls begründet. Die wirksame Versetzung des Mitarbeiters [X.] zum Kapitän des Flugzeugmusters [X.] 146 gebietet seine Umgruppierung in die Vergütungstabelle [X.]. Das stellt auch die Personalvertretung nicht in Abrede.

III. Hinsichtlich des [X.] und des [X.]s der Personalvertretung war das Verfahren einzustellen.

1. Streitgegenstand eines positiven oder negativen Feststellungsantrags nach § 100 Abs. 2 Satz 3 [X.]etrVG iVm. § 1 Abs. 3 [X.] Nr. 1 ist die mitbestimmungsrechtliche [X.]efugnis der Arbeitgeberin, eine personelle Maßnahme solange durchzuführen, bis über die [X.]erechtigung zu ihrer dauerhaften Durchführung gerichtlich entschieden ist. Dieser Streit ist objektiv erledigt, sobald eine rechtskräftige Entscheidung über die [X.]efugnis zur endgültigen Durchführung vorliegt. Die Ausgestaltung des Verfahrens nach § 100 Abs. 2 [X.]etrVG zeigt, dass der positive Feststellungsantrag des Arbeitgebers und ein negativer Feststellungsantrag der Personalvertretung von vornherein nur für die [X.] bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu stellen sind. Damit kommt eine Entscheidung über die Feststellungsanträge nach § 100 Abs. 2 Satz 3 [X.]etrVG nicht mehr in Frage, wenn rechtskräftig über den [X.] entschieden worden ist (vgl. [X.]AG 10. März 2009 - 1 A[X.]R 93/07 - Rn. 49 mwN, [X.]AGE 130, 1).

2. Nach Wegfall der Rechtshängigkeit des [X.] und des [X.]s der Personalvertretung war das Verfahren insoweit durch [X.]eschluss einzustellen. Nach § 81 Abs. 2 Satz 2, § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist ein arbeitsgerichtliches [X.]eschlussverfahren einzustellen, wenn entweder der Antragsteller seinen Antrag in zulässiger Weise zurücknimmt, oder die [X.]eteiligten es übereinstimmend für erledigt erklären. Die Vorschriften geben zu erkennen, dass ein [X.]eschlussverfahren mit dem Ende der Rechtshängigkeit eines Antrags nicht von selbst abgeschlossen ist, sondern es dazu der förmlichen Einstellung des Gerichts bedarf. Die Einstellung ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 81 Abs. 2 Satz 2, § 83a Abs. 2 Satz 1 iVm. § 92 Abs. 2 Satz 3, § 95 Satz 4 ArbGG auch in Fällen wie diesem auszusprechen (vgl. [X.]AG 10. März 2009 - 1 A[X.]R 93/07 - Rn. 51 mwN, [X.]AGE 130, 1).

        

    Linsenmaier    

        

    Gallner    

        

    [X.]    

        

        

        

    [X.]ea    

        

    Gerschermann    

                 

Meta

7 ABR 120/09

17.11.2010

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Dortmund, 4. September 2008, Az: 6 BV 16/08, Beschluss

§ 177 BGB, § 178 BGB, § 184 Abs 1 BGB, § 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 99 Abs 1 S 2 BetrVG, § 99 Abs 2 Nr 2 BetrVG, § 99 Abs 3 S 1 BetrVG, § 99 Abs 4 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.11.2010, Az. 7 ABR 120/09 (REWIS RS 2010, 1304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1304


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 ABR 120/09

Bundesarbeitsgericht, 7 ABR 120/09, 17.11.2010.


Az. 6 BV 16/08

Arbeitsgericht Dortmund, 6 BV 16/08, 04.09.2008.

Arbeitsgericht Bielefeld, 6 BV 16/08, 02.04.2008.


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