Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.02.2016, Az. 1 ABR 82/13

1. Senat | REWIS RS 2016, 15761

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Gegenstand

Unzulässige Rechtsbeschwerde


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Gruppenvertretung der Copiloten gegen den Beschluss des [X.] vom 19. März 2013 - 4 [X.] - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Ersetzung einer von der Gruppenvertretung der Copiloten verweigerten Zustimmung im Zusammenhang mit personellen Einzelmaßnahmen.

2

Arbeitgeberin ist die Muttergesellschaft des [X.] ([X.]). Die bei ihr angestellten Copiloten werden durch die zu 2. beteiligte Gruppenvertretung repräsentiert, die auf der Grundlage des nach § 117 Abs. 2 [X.] geschlossenen Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 ([X.]) gebildet wurde. § 88 [X.] regelt deren Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen; § 89 [X.] enthält Vorschriften zu vorläufigen personellen Maßnahmen.

3

Die Arbeitgeberin ist an den zwischen der [X.] (später auch dem [X.] und [X.]) und der [X.] ([X.]) geschlossenen Tarifvertrag über Wechsel und Förderung ([X.]) gebunden. Dieser Tarifvertrag ist „im Rahmen des [X.] für die Cockpitmitarbeiter“ ua. der [X.] abgeschlossen. Regelungsgegenstand sind die Bedingungen eines Wechsels zwischen Flugzeugmustern und der Förderung zum Flugkapitän. Nach § 6 Buchst. a [X.] in der am 23. Juni 2010 geänderten Fassung ([X.] Nr. 3a) wird als Ausbildungsmuster ua. das Flugzeugmuster [X.] bezeichnet. Dies beruht auf dem „Ergebnis einer Moderation … sowie einer [X.]chlichtungsschlussempfehlung … im Tarifkonflikt zwischen der [X.], der [X.], der [X.] GmbH … und der [X.] … des [X.]chlichters … vom [X.]“, zu deren inhaltlicher Interpretation die Beteiligten unterschiedliche Auffassungen vertreten.

4

Flugzeuge des Musters [X.] (auch: [X.]) sind dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis der [X.] ([X.]) zugeordnet. Mit dieser vereinbarte die über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügende Arbeitgeberin, dass bei ihr beschäftigte Flugzeugführer zur Bereederung der [X.] der [X.] im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung gestellt werden. Ab [X.] 2010 begann die Arbeitgeberin, die [X.]tellen auf der [X.] im Wege der Arbeitnehmerüberlassung auszuschreiben. Außerdem gab die Arbeitgeberin bereits im August 2010 bekannt, Bewerbungen für [X.]chulungen auf dem Muster [X.] anzunehmen. Da im Februar 2011 nicht alle [X.] an bei ihr angestellte ([X.] vergeben werden konnten, plante die Arbeitgeberin eine Besetzung dieser [X.]tellen mit sog. [X.]. Das sind externe Bewerber (lizenzierte Flugzeugführer), die nicht an der Verkehrsfliegerschule der [X.] geschult wurden.

5

Mit einem der Gruppenvertretung der Copiloten am 28. Februar 2011 zugegangenem [X.]chreiben unterrichtete die Arbeitgeberin über ihre Absicht, die [X.] und [X.] zur Bereederung der [X.] einzustellen und an die [X.] abzuordnen. Weiter bat sie um Zustimmung zu den Maßnahmen und teilte die vorläufige Durchführung der Maßnahmen „zum 01.03.2011“ wegen deren Dringlichkeit mit. Die Gruppenvertretung verweigerte mit einem der Arbeitgeberin am 4. März 2011 zugegangenem [X.]chreiben ihre Zustimmung zu der „Neueinstellung“, hilfsweise zu „der Abordnung zur [X.] auf das Muster [X.]“ und stützte dies auf die Begründung, die Maßnahmen verstießen in mannigfaltiger Weise gegen Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und Gesetze. Außerdem bestritt sie die Dringlichkeit der Maßnahmen.

6

Mit ihrem beim Arbeitsgericht eingeleiteten Verfahren hat die Arbeitgeberin ua. die Ersetzung der Zustimmung der Gruppenvertretung nach § 88 Abs. 8 [X.] begehrt.

7

[X.]ie hat beantragt,

        

1.    

die Zustimmung der Gruppenvertretung zur Neueinstellung und Abordnung auf das Flugzeugmuster [X.] ([X.]) zur [X.] ([X.]) mit [X.]tationierungsort München der Copiloten W und [X.] ab 1. März 2011 zu ersetzen;

        

2.    

festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Abordnung und des Einsatzes der im Antrag zu 1. benannten Copiloten auf dem Flugzeugmuster [X.] ab dem 1. März 2011 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

8

Die Gruppenvertretung hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

9

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen der Arbeitgeberin entsprochen. Mit ihrer Beschwerde hat die Gruppenvertretung ihr Begehren der Antragsabweisung weiter verfolgt sowie - im Wege von [X.] - die Feststellungen erstrebt, dass die vorläufige Durchführung der Einstellungen der Copiloten W und [X.] sowie die vorläufige Durchführung deren Abordnungen ab 1. März 2011 aus sachlichen Gründen offensichtlich nicht dringend erforderlich waren. Außerdem hat sie beantragt, der Arbeitgeberin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro für jeden Tag der Zuwiderhandlung anzudrohen, falls diese die personellen Maßnahmen mit Ablauf von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung noch aufrechterhält. Das [X.] hat der Beschwerde zum Teil stattgegeben und sie im Übrigen zurückgewiesen. Es hat die Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin nur hinsichtlich der Einstellung der betroffenen Copiloten als begründet angesehen und sie im Übrigen abgewiesen; die [X.] der Gruppenvertretung hat es zum Teil als unzulässig, zum Teil als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Gruppenvertretung der [X.]iebte [X.]enat des [X.] mit Beschluss vom 6. November 2013 (- 7 [X.] -) die Rechtsbeschwerde zugelassen, soweit dem Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin stattgegeben wurde. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gruppenvertretung ihr Begehren der Antragsabweisung weiter.

B. Die Rechtsbeschwerde der Gruppenvertretung ist im Umfang ihrer Einlegung unzulässig.

I. Die Rechtsbeschwerde ist nur beschränkt eingelegt worden.

1. Ihre Begründung enthält weder Ausführungen zu der - klarstellend getroffenen - Feststellung des [X.], dass die vorläufige Durchführung der Einstellungen zum 1. März 2011 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, noch zu der Abweisung der [X.]. Damit zielt sie von vornherein nicht auf diese Verfahrensgegenstände, obwohl nach dem in der Rechtsbeschwerdebegründung verfassten Antrag nicht lediglich eine teilweise Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung begehrt wird.

2. Demgegenüber bezieht sich die Rechtsbeschwerde auf die Entscheidung des [X.]s über den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin hinsichtlich der Abordnungen der Copiloten W und [X.]. Das Beschwerdegericht hat zwischen der „Neueinstellung“ der beiden Copiloten und deren „Abordnung auf das Flugzeugmuster [X.] ([X.]) zur [X.]“ differenziert. Bei den Abordnungen hat es angenommen, es handele sich gegenüber der Einstellung um keine mitbestimmungsrechtlich separat zu behandelnde Versetzung, so dass diesbezüglich auch kein Mitbestimmungsrecht der Gruppenvertretung nach § 88 [X.] bestehe. Nach seiner Argumentation hat es folgerichtig „im Übrigen die wechselseitigen Anträge zurückgewiesen“; mithin auch den die Abordnungen umfassenden Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin. Insoweit dürfte dann zwar der auf eine „Zurückweisung der Anträge“ zielende Rechtsmittelantrag der Gruppenvertretung ins Leere gehen. Gleichwohl befasst sich die Rechtsbeschwerdebegründung ausführlich mit den personellen Maßnahmen der Abordnung oder Versetzung und mit hierauf bezogenen mitbestimmungsrechtlichen Fragestellungen. Daher ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde insoweit nicht beschränkt worden ist.

II. In dem so verstandenen Umfang ihrer Einlegung ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.

1. [X.]oweit sie sich auf die Entscheidung des [X.]s über den auf die Abordnungen der beiden Copiloten gerichteten Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bezieht, ist sie bereits nicht statthaft.

a) Nach § 92 Abs. 1 [X.]atz 1 ArbGG findet gegen den das Verfahren beendenden Beschluss eines [X.]s die Rechtsbeschwerde an das [X.] statt, wenn sie in dem Beschluss des [X.]s oder in dem Beschluss des [X.] nach § 92a [X.]atz 2 ArbGG zugelassen worden ist. Dies ist hier nicht in vollem Umfang geschehen. Der [X.]iebte [X.]enat hat die Rechtsbeschwerde laut des Tenors seines Beschlusses vom 6. November 2013 (- 7 [X.] -) zugelassen, „soweit dem Zustimmungsersetzungsantrag der Beteiligten zu 1. stattgegeben wurde“. Die Zulassung umfasst damit keinen anderen Verfahrensgegenstand als die Zustimmungsersetzung zu den Einstellungen der Copiloten W und [X.].

b) Die Rechtsbeschwerde ist demnach unstatthaft, als sie sich auf den Verfahrensgegenstand der Ersetzung der Zustimmung zur „Abordnung auf das Flugzeugmuster [X.] ([X.]) zur [X.] ([X.]) mit [X.]tationierungsort München“ der beiden Copiloten erstreckt.

2. Hinsichtlich des gerichtlichen Ausspruchs der Ersetzung der Zustimmung zu den Einstellungen ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft. [X.]ie ist insoweit aber mangels einer ordnungsgemäßen Begründung unzulässig.

a) Nach § 94 Abs. 2 [X.]atz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen Beschluss verletzt sein soll und worin diese Verletzung besteht. Dazu hat sie den Rechtsfehler des [X.]s so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses ([X.] 21. Oktober 2014 - 1 [X.] - Rn. 11 mwN). Der [X.] muss darlegen, warum er die Begründung des [X.] für unrichtig hält ([X.] 18. März 2008 - 1 [X.] - Rn. 13, [X.]E 126, 176). Bei mehreren [X.]treit- oder [X.] muss für jeden eine auf die angefochtene Entscheidung zugeschnittene Begründung gegeben werden ([X.] 10. November 2009 - 1 [X.] - Rn. 12 mwN). Fehlt sie zu einem [X.]treit- oder Verfahrensgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig ([X.] 16. Juni 2004 - 5 [X.] - zu I der Gründe; 12. November 2002 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 103, 312).

b) Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht.

aa) Bei dem auf die „Neueinstellung“ und die „Abordnung auf das Flugzeugmuster [X.] ([X.]) zur [X.] ([X.]) mit [X.]tationierungsort München“ der beiden Copiloten gerichteten Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin handelt es sich um gesonderte prozessuale Gegenstände.

bb) Das [X.] hat seine die Zustimmung zu den Einstellungen ersetzende Entscheidung damit begründet, die Arbeitgeberin habe die Gruppenvertretung über die beabsichtigten Einstellungen hinreichend gemäß § 88 Abs. 1 [X.] unterrichtet. Auch habe die Gruppenvertretung ihre Zustimmung frist- und formgerecht i[X.]v. § 88 Abs. 6 [X.]atz 1 [X.] verweigert. Hingegen sei die Zustimmung zu den Einstellungen nach § 88 Abs. 8 [X.] zu ersetzen, weil die von der Gruppenvertretung in Bezug genommenen Zustimmungsverweigerungsgründe des § 88 Abs. 5 Nr. 1, 2 und 4 [X.] nicht vorlägen. Der geltend gemachte Verstoß der personellen Maßnahmen gegen das Verbot der nicht vorübergehenden Überlassung von Arbeitnehmern i[X.]v. § 1 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] hindere nicht die Einstellung beim verleihenden Unternehmen. Entsprechendes gelte für die weiteren von der Gruppenvertretung angeführten Rechtsnormen, die nur die Vertragsdurchführung regelten und nicht die Einstellung verbieten würden. Nichts anderes gelte für die von der Gruppenvertretung angeführten Nachteile für die betroffenen Piloten i[X.]v. § 88 Abs. 5 Nr. 4 [X.]. Die Einstellungen verstießen auch nicht gegen eine Auswahlrichtlinie i[X.]v. § 84 Abs. 1, § 88 Abs. 5 Nr. 2 [X.]. Auf einen Verstoß gegen die von der Gruppenvertretung angeführte Betriebsvereinbarung könne sich die Zustimmungsverweigerung schließlich nicht stützen, denn diese kollektive Vereinbarung sei mangels Abschlusskompetenz der Gruppenvertretung unwirksam.

cc) Mit diesen Argumenten befasst sich die Rechtsbeschwerdebegründung nicht, was auch die Arbeitgeberin in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend beanstandet. Die Gruppenvertretung führt vielmehr aus, warum die Annahme des [X.]s, ihr stehe kein Beteiligungsrecht zu, rechtsfehlerhaft sein soll. Bezogen auf die Zustimmungsersetzung zu den Einstellungen hat das Beschwerdegericht eine solche Begründung aber nicht gegeben. Die [X.]in hebt auf Rechtsfehler ab, die zum einen allenfalls einen Zusammenhang mit dem Zustimmungsersetzungsantrag zu den Abordnungen der Copiloten aufweisen, und zum anderen auf eine Bewertung zielen, die das [X.] dort auch nicht getroffen hat. [X.]oweit die Gruppenvertretung die Begründung des [X.] zu seiner Annahme erwähnt, der geltend gemachte Verstoß gegen das [X.] hindere die personelle Maßnahme nicht, erfolgt auch dies lediglich im Zusammenhang mit den personellen Einzelmaßnahmen der Versetzungen. Der in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführte „Widerspruch zur Neueinstellung“ gibt lediglich die Argumentation des [X.]s wieder. Dies stellt ebenso wenig eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung dar, wie die Ausführung, das [X.] verkenne, dass ein Widerspruch gegen die Neueinstellung die [X.]tammmitarbeiter der [X.] schütze. Das Beschwerdegericht hat angenommen, § 1 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.] sei kein die Einstellung hinderndes Verbotsgesetz i[X.]v. § 88 Abs. 5 Nr. 1 [X.]. Hierzu lässt die Rechtsbeschwerde jegliche Auseinandersetzung vermissen. [X.]ie verkennt vielmehr den Begründungsansatz in dem angefochtenen Beschluss, wenn sie auch insoweit darauf verweist, nach den im [X.] Nr. 3a geregelten [X.]n könne ein Gesetzesverstoß nicht geltend gemacht werden. Das Beschwerdegericht ist nicht davon ausgegangen, dass bei den Einstellungen der Copiloten allenfalls [X.] nach dem [X.] Nr. 3a bestünden. Mit ihrem [X.]chriftsatz vom 16. Februar 2016 erkennt dies nun offensichtlich auch die [X.]in, indem sie ausführt, Verweise auf den [X.] würden sich erübrigen. Dieser [X.]chriftsatz lässt zwar eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss erkennen, soweit gegen diesen die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist. Er ist aber erst nach Ablauf der bis zum 21. Februar 2014 verlängerten Rechtsbeschwerdebegründungsfrist des § 74 Abs. 1 [X.]atz 1 und [X.]atz 3 iVm. § 92 ArbGG bei Gericht eingegangen.

        

    [X.]chmidt    

        

    Treber    

        

    K. [X.]chmidt    

        

        

        

    [X.]ibylle [X.]poo    

        

    Hann    

                 

Meta

1 ABR 82/13

23.02.2016

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Frankfurt, 5. Oktober 2011, Az: 17 BV 164/11, Beschluss

§ 94 Abs 2 S 2 ArbGG, § 92 Abs 1 S 1 ArbGG, § 92a S 2 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.02.2016, Az. 1 ABR 82/13 (REWIS RS 2016, 15761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15761

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