Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 1 ABR 59/13

1. Senat | REWIS RS 2015, 13948

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Gegenstand

Mitbestimmung der Gruppenvertretung der Copiloten bei personellen Einzelmaßnahmen


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Gruppenvertretung der Copiloten gegen den Beschluss des [X.] vom 15. Januar 2013 - 4 [X.] - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin und den Widerantrag der Gruppenvertretung der Copiloten wendet.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Gründe

1

A. [X.]ie Beteiligten streiten im [X.]esentlichen über die Ersetzung der Zustimmung der von der [X.]ruppenvertretung der [X.]opiloten verweigerten Zustimmung zur Versetzung von [X.]opiloten.

2

Arbeitgeberin ist die Muttergesellschaft des [X.] ([X.]). [X.]ie bei ihr angestellten [X.]opiloten werden durch die beteiligte [X.]ruppenvertretung repräsentiert, die auf der [X.]rundlage des nach § 117 Abs. 2 [X.] geschlossenen Tarifvertrags [X.]ersonalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 ([X.]) gebildet wurde. [X.]er [X.] bestimmt [X.]:

        

§ 5   

        

Errichtung

        

(1)     

Folgende Mitarbeitergruppen wählen jeweils eine [X.]ruppenvertretung:

                 

a)    

Kapitäne

                 

b)    

[X.]opiloten

                 

c)    

Fluglehrer

                 

d)    

Flugingenieure

                 

f)    

[X.]/[X.]urser

                 

g)    

Stewardessen/Stewards.

        

…       

                 
        

§ 20   

        

Zuständigkeit

        

(1)     

Jede [X.]ruppenvertretung behandelt ihre Angelegenheiten selbständig, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Vertretung gegeben i[X.]

        

…       

        
        

§ 88   

        

Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen

        

(1)     

Vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung hat der Arbeitgeber die [X.]ruppenvertretung zu unterrichten und deren Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen.

        

(2)     

...     

        

(3)     

a)    

...     

                 

b)    

Als Versetzung im Sinne dieses Tarifvertrages gilt auch die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches, die voraussichtlich die [X.]auer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten i[X.]

        

(4)     

Unbeschadet der Verpflichtung zur Unterrichtung nach Abs. 1 bedarf eine Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung der Zustimmung der [X.]ruppenvertretung dann nicht, wenn die personelle Maßnahme sich als unmittelbare Folge einer Förderung des Angehörigen des [X.] aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften über den Förderungsaufstieg oder anderer kollektivrechtlicher Bestimmungen ergibt.

        

(5)     

[X.]ie [X.]ruppenvertretung kann die Zustimmung verweigern, wenn

                 

1.    

die personelle Maßnahme gegen ein [X.]esetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,

                 

…       

        
        

(6)     

Verweigert die [X.]ruppenvertretung ihre Zustimmung, so hat sie dies unter Angabe von [X.]ründen innerhalb einer [X.]oche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt die [X.]ruppenvertretung dem Arbeitgeber die Verweigerung ihrer Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

        

…       

        
        

(8)     

Verweigert die [X.]ruppenvertretung ihre Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

        

…       

        
        

§ 89   

        

Vorläufige personelle Maßnahme

        

(1)     

[X.]er Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen [X.]ründen dringend erforderlich ist, eine personelle Maßnahme im Sinne des § 88 vorläufig durchführen …

        

(2)     

[X.]er Arbeitgeber hat die [X.] unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet die [X.]ruppenvertretung, daß die Maßnahme aus sachlichen [X.]ründen dringend erforderlich ist, so hat sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Falle darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung und die Feststellung beantragt, daß die Maßnahme aus sachlichen [X.]ründen dringend erforderlich war.

                 

…“    

3

[X.]ie Arbeitgeberin ist an den zwischen der [X.] (später auch dem [X.] und der [X.]) und der [X.] geschlossenen Tarifvertrag über [X.]echsel und Förderung ([X.]) gebunden. [X.]ieser Tarifvertrag ist „im Rahmen des [X.]“ ([X.]) „für die [X.]ockpitmitarbeiter“ [X.] der [X.] „abgeschlossen“. Regelungsgegenstand sind die Bedingungen eines [X.]echsels zwischen Flugzeugmustern und der Förderung zum Flugkapitän. Maßgeblich dafür ist die im [X.] geregelte Seniorität. [X.]er Tarifvertrag lautet in der am 1. [X.]ezember 2006 in [X.] getretenen und am 23. Juni 2010 geänderten Fassung ([X.] Nr. 3a) auszugsweise:

        

„…    

        
        

§ 6     

Bezeichnung der Flugzeugmuster

        

In Anwendung dieses Tarifvertrages werden die bei [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] geflogenen Flugzeugmuster wie folgt bezeichnet:

                 

a)    

[X.]

                          

Als [X.] werden die Flugzeugmuster [X.], [X.]/320/321 und [X.] bezeichnet.

                 

…       

        
        

§ 7     

Förderung und [X.]echsel

                 

(1)     

Förderung im Sinne dieses Tarifvertrages ist die Umschulung zum Kapitän.

        

…       

                 
        

§ 12   

[X.]emeinsames paritätisches [X.]remium der [X.]ersonalvertretungen

                 

(1)     

[X.]as gemeinsame paritätische [X.]remium setzt sich wie folgt zusammen:

                          

...     

                 

(5)     

In allen Angelegenheiten dieses Tarifvertrages sowie im Falle des … werden Mitbestimmungsrechte alleinig und ausschließlich von dem gemeinsamen paritätischen [X.]remium wahrgenommen.

        

…“    

        

4

[X.]ie Aufnahme der [X.] (auch: [X.]) als [X.] in den [X.] Nr. 3a beruht auf dem „Ergebnis einer Moderation zur [X.]eschäftsgrundlage zum [X.] sowie einer Schlichtungsschlussempfehlung zum [X.] und [X.] im Tarifkonflikt zwischen der [X.], der [X.], der [X.] [X.]mb[X.] … und der [X.] … des Schlichters, [X.] vom [X.]“ ([X.]). [X.]ieses lautet unter [X.] auszugsweise:

        

„…    

        
        

5. Einordnung [X.]            

        

a.    

Einordnung TV [X.]eFö

                 

[X.]as Flugzeugmuster [X.] wird als [X.] analog [X.]/[X.] in den Tarifvertrag [X.]echsel und Förderung Nr. 3 [X.] aufgenommen.

        

…       

        
        

c.    

Brückenlösung

                 

[X.] sagt zu, bis spätestens Ende 2012 mindestens 14 [X.] mit [X.]-[X.]ockpitmitarbeitern zu den Tarifbedingungen der [X.]eutschen [X.] A[X.] ([X.]) zu bereedern. …“

5

Flugzeuge des Musters [X.] sind dem [X.]uftverkehrsbetreiberzeugnis (AO[X.]) der [X.] [X.]ity[X.]ine [X.]mb[X.] ([X.]) zugeordnet. Mit dieser vereinbarte die über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügende Arbeitgeberin, dass bei ihr beschäftigte Flugzeugführer zur Bereederung der [X.] der [X.] im [X.]ege der Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung gestellt werden.

6

[X.]ie Arbeitgeberin begann ab [X.] 2010, [X.] auf den [X.] auszuschreiben. Mit vier der [X.]ruppenvertretung der [X.]opiloten am 7. und am 16. [X.]ezember 2011 zugegangenen Schreiben ersuchte sie um Zustimmung zum Einsatz von neun [X.]opiloten bei der [X.] im [X.]ege der Arbeitnehmerüberlassung ab unterschiedlichen [X.]punkten. Sie verwies in den Zustimmungsersuchen auf das [X.] vom 23. Juni 2010 und führte [X.] wörtlich aus:

        

„[X.]a die [X.] ein Muster im AO[X.] der [X.] ist, wurde zwischen [X.] und [X.] vereinbart, die Bereederung und die Vorgaben aus der Schlichtung über das Modell der Arbeitnehmerüberlassung sicherzustellen. In diesem Zusammenhang wurde vereinbart, dass Kapitänsanwärter aus dem Bereich des TV [X.]eFö durch die [X.] zum Kapitän [X.] ausgebildet und in der Folge als Kapitän auf dem Muster [X.] zu den Tarifbedingungen der [X.] eingesetzt werden.“

7

[X.]ie [X.]ruppenvertretung verweigerte mit der Arbeitgeberin am 14. und am 23. [X.]ezember 2011 zugegangenen, ausführlich begründeten Schreiben die Zustimmung zu den personellen Maßnahmen. Mit „Unterrichtung gemäß § 89 [X.]“ vom 5. Januar 2012 teilte die Arbeitgeberin mit, dass sie die personellen Maßnahmen zu den genannten Terminen vorläufig durchführen werde. [X.]ie [X.]ruppenvertretung bestritt die [X.]ringlichkeit der Maßnahmen aus sachlichen [X.]ründen.

8

Mit ihrem beim Arbeitsgericht eingeleiteten Verfahren hat die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung der [X.]ruppenvertretung nach § 88 Abs. 8 [X.] und die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der personellen Maßnahmen nach § 89 Abs. 2 Satz 3 [X.] begehrt. Sie hat zuletzt die Auffassung vertreten, nach § 88 Abs. 4 [X.] sei die [X.]ruppenvertretung über die Maßnahmen lediglich zu unterrichten. Jedenfalls seien die verweigerten Zustimmungen zu ersetzen. Es lägen keine Zustimmungsverweigerungsgründe vor.

9

[X.]ie Arbeitgeberin hat beantragt,

        

1.    

die Zustimmung der [X.]ruppenvertretung zur Abordnung und Einsatz der Mitarbeiter N, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], B und [X.] auf dem Flugzeugmuster [X.] ([X.]) bei der [X.] [X.]ity[X.]ine [X.]mb[X.] mit Stationierungsort München ab 12. Januar 2012 bzw. 19. Januar 2012 bzw. 26. Januar 2012 zu ersetzen;

        

2.    

festzustellen, dass die vorläufige [X.]urchführung der Abordnung und des Einsatzes der im Antrag zu 1. benannten [X.]iloten auf dem Flugzeugmuster [X.] ([X.]) bei der [X.] [X.]ity[X.]ine [X.]mb[X.] mit Stationierungsort München ab dem 12. Januar 2012 bzw. 19. Januar 2012 bzw. 26. Januar 2012 aus sachlichen [X.]ründen dringend erforderlich war.

[X.]ie [X.]ruppenvertretung hat Antragsabweisung sowie - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - im [X.]ege des [X.]iderantrags beantragt

        

festzustellen, dass die vorläufige [X.]urchführung der Abordnung und des Einsatzes auf dem Flugzeugmuster [X.] ([X.]) bei der [X.] [X.]ity[X.]ine [X.]mb[X.] ([X.]) mit Stationierungsort München ab dem 12. Januar 2012 bzw. 19. Januar 2012 bzw. 26. Januar 2012 der Mitarbeiter N, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], B und [X.] offensichtlich aus sachlichen [X.]ründen nicht dringend waren.

Sie hat gemeint, es handele sich um zustimmungspflichtige Versetzungen. Soweit § 88 Abs. 4 [X.] unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen lediglich ein Unterrichtungsrecht vorsehe, müsse die Bestimmung verfassungs- und unionsrechtskonform dahin verstanden werden, dass sie das Zustimmungserfordernis nicht ausschließe. [X.]ie Zustimmungen seien zu Recht verweigert worden. [X.]ie personellen Maßnahmen verstießen [X.] iSv. § 88 Abs. 5 Nr. 1 [X.] iVm. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜ[X.] gegen ein [X.]esetz, weil ihnen eine nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung zugrunde liege.

[X.]as Arbeitsgericht hat die wechselseitigen Anträge abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der [X.]ruppenvertretung komme bei den streitbefangenen Versetzungen kein über die bloße Unterrichtung hinausgehendes Mitbestimmungsrecht zu. [X.]ie [X.]ruppenvertretung hat die von ihr eingelegte Beschwerde vor allem darauf gestützt, die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen bedürften ihrer Zustimmung, diese sei aber wegen des Vorliegens von Zustimmungsverweigerungsgründen nicht zu ersetzen. [X.]ie Arbeitgeberin hat hilfsweise [X.] in erster [X.]inie mit dem Begehren einer Zustimmungsersetzung erhoben. [X.]as [X.]andesarbeitsgericht hat die Beschwerde der [X.]ruppenvertretung zurückgewiesen. Es hat - wie das Arbeitsgericht - eine Zustimmungsbedürftigkeit der Maßnahmen verneint. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die [X.]ruppenvertretung ihr Ziel weiter, den Antrag zu 1. mit der Begründung abzuweisen, dass die Zustimmung zu den Versetzungen zu Recht verweigert worden i[X.] [X.]ie Arbeitgeberin begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde und verweist im [X.]ege der Anschlussrechtsbeschwerde, die sie ausdrücklich für den Fall anbringt, dass zustimmungspflichtige personelle Maßnahmen vorliegen, auf ihre in den Instanzen gestellten Anträge. Nach den übereinstimmenden Angaben beider Beteiligter im Rechtsbeschwerdeverfahren sind die neun von den Anträgen erfassten [X.]ockpitmitarbeiter auch noch derzeit bei der [X.] im [X.]ege der Arbeitnehmerüberlassung - nunmehr als Kapitäne auf dem Muster [X.] - eingesetzt.

B. [X.]ie Rechtsbeschwerde der [X.]ruppenvertretung ist unbegründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen das [X.] der Arbeitgeberin mit der Begründung abgewiesen, dass die streitbefangenen personellen Maßnahmen keiner Zustimmung der [X.]ruppenvertretung der [X.]opiloten bedürfen. [X.]insichtlich der Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen personellen Maßnahmen war das Verfahren einzustellen. [X.]en [X.]iderantrag der [X.]ruppenvertretung haben die Vorinstanzen gleichfalls zu Recht abgewiesen. Über die [X.]ilfsanschlussrechtsbeschwerde der Arbeitgeberin war nicht zu befinden.

I. [X.]ie Rechtsbeschwerde ist - hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. - nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Beschwerde insoweit unzulässig war. [X.]as [X.]andesarbeitsgericht hat die von der [X.]ruppenvertretung eingelegte Beschwerde zu Recht auch insoweit für zulässig gehalten, als sich diese gegen die die Anträge der Arbeitgeberin abweisende arbeitsgerichtliche Entscheidung gerichtet hat. [X.]ie [X.]ruppenvertretung ist (auch) insoweit durch den Beschluss des Arbeitsgerichts beschwert gewesen, obwohl ihrem Antrag auf Abweisung der Anträge zu 1. und 2. formell entsprochen worden i[X.]

1. [X.]ie Zulässigkeit der Beschwerde gehört zu den Verfahrensfortsetzungsvoraussetzungen einer Rechtsbeschwerde. [X.]emnach hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob das in der Vorinstanz eingelegte Rechtsmittel ordnungsgemäß war.

2. [X.]iervon ist vorliegend auszugehen. Insbesondere fehlt es nicht an der für die Statthaftigkeit der von der [X.]ruppenvertretung eingelegten Beschwerde notwendigen Beschwer. [X.]as Arbeitsgericht hat zwar die Anträge der Arbeitgeberin abgewiesen. [X.]ementsprechend war insoweit die Arbeitgeberin und nicht die [X.]ruppenvertretung durch die erstinstanzliche Entscheidung formell beschwert. Allerdings hat das Arbeitsgericht den Anträgen zu 1. und zu 2. deshalb nicht entsprochen, weil es die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen nicht für zustimmungsbedürftig gehalten hat. [X.]amit hat es der Arbeitgeberin im Ergebnis etwas zugesprochen, was die [X.]ruppenvertretung mit ihrem Abweisungsantrag verhindern wollte. [X.]araus folgt deren materielle Beschwer. [X.]iese genügt für die Statthaftigkeit der Beschwerde in einem Zustimmungsersetzungsverfahren (vgl. [Abweisung des [X.] nach § 99 Abs. 4 [X.] mit der Begründung, die Zustimmung des Betriebsrats gelte bereits als erteilt] BA[X.] 8. [X.]ezember 2009 - 1 [X.] - Rn. 13, BA[X.]E 132, 324).

II. Zu Recht haben die Vorinstanzen das mit dem Antrag der Arbeitgeberin zu 1. verfolgte [X.] abgewiesen. [X.]ieses ist unzulässig. Es mangelt ihm an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

1. [X.]as Rechtsschutzbedürfnis für einen [X.] nach § 88 Abs. 8 [X.] setzt [X.] voraus, dass die [X.]ruppenvertretung ein Mitbestimmungsrecht nach § 88 Abs. 1 [X.] bei der vom Arbeitgeber beabsichtigten endgültigen personellen Einzelmaßnahme hat und der Arbeitgeber für die Maßnahme daher der Zustimmung der [X.]ruppenvertretung bedarf (vgl. [zu § 99 Abs. 4 [X.]] BA[X.] 10. Juli 2013 - 7 [X.] - Rn. 15, BA[X.]E 145, 355). Außerdem muss sich ein [X.] iSv. § 88 Abs. 8 [X.] auf eine (noch) beabsichtigte Einzelmaßnahme beziehen. Bei einer beendeten personellen Maßnahme besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die gerichtliche Ersetzung einer verweigerten Zustimmung. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist [X.]egenstand eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung zu einer Einstellung oder Versetzung nach § 99 Abs. 4 [X.] die Frage, ob die beabsichtigte personelle Maßnahme auf [X.]rund eines konkreten, an den Betriebsrat gerichteten Zustimmungsersuchens des Arbeitgebers angesichts der vom Betriebsrat vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme zulässig i[X.] Verfahrensgegenstand ist nicht, ob die Maßnahme im [X.]punkt der Antragstellung durch den Arbeitgeber zulässig war (vgl. BA[X.] 16. Januar 2007 - 1 [X.] - Rn. 18). Bei einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 88 Abs. 8 [X.] gilt nichts Abweichendes. Aus den Regelungen zur Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 88 [X.] folgen keine Besonderheiten, die ein anderes Verständnis des (Streit-)[X.]egenstandes eines Verfahrens nach § 88 Abs. 8 [X.] bedingen würden.

2. Vorliegend besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die mit dem Antrag zu 1. erstrebte Zustimmungsersetzung nach § 88 Abs. 8 [X.]. [X.]as gilt unabhängig davon, ob in „Abordnung und Einsatz“ - so der Antragswortlaut - der namentlich bezeichneten Mitarbeiter auf dem Flugzeugmuster [X.] bei der [X.] mit [X.] jeweils zwei eigenständige personelle Maßnahmen oder eine einheitliche Maßnahme liegen.

a) [X.]as Begehren ist unzulässig, wenn es nicht eine, sondern zwei personelle Einzelmaßnahmen betrifft.

aa) In den Zustimmungsersuchen hat die Arbeitgeberin die [X.]ruppenvertretung der [X.]opiloten um Zustimmung „zum Einsatz aller … genannten Mitarbeiter bei [X.] im [X.]ege der Arbeitnehmerüberlassung zur Bereederung der [X.] …“ ersucht. Als [X.]intergrund des beabsichtigten Einsatzes hat sie auf das [X.] verwiesen, nach dem die „[X.] aus dem Bereich des [X.] durch die [X.] zum Kapitän [X.] ausgebildet und in der Folge als Kapitän auf dem Muster [X.] … eingesetzt werden“. [X.]as spricht dafür, dass „Abordnung und Einsatz“ bezüglich aller neun namentlich genannter Mitarbeiter jeweils zwei Maßnahmen darstellen. Zum einen geht es um die „Ausbildung zum Kapitän [X.]“ und zum anderen („in der Folge“) um einen „Einsatz als Kapitän auf dem Muster [X.]“; beides „bei der [X.] im [X.]ege der Arbeitnehmerüberlassung“.

bb) In diesem Verständnis besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Ersetzung der von der [X.]ruppenvertretung verweigerten Zustimmungen.

(1) [X.]ass es sich bei der Maßnahme „Ausbildung zum Kapitän [X.]“ um eine Versetzung iSv. § 88 Abs. 1, Abs. 3 [X.] handelt, kann unterstellt werden. Nach § 88 Abs. 3 Buch[X.] b [X.] gilt als Versetzung (auch) die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die [X.]auer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten i[X.] Bei einer „Ausbildung“ drängt sich zwar nach dem [X.]ortlaut nicht zwingend die Zuweisung eines anderen „Arbeitsbereichs“ auf. [X.]ennoch dürften darunter solche Ausbildungen fallen, die eine Förderung darstellen. Anderenfalls erklärte sich die besondere Festlegung in § 88 Abs. 4 [X.] nicht, wonach eine Versetzung unbeschadet der Verpflichtung zur Unterrichtung nach § 88 Abs. 1 [X.] keiner Zustimmung der [X.]ruppenvertretung bedarf, wenn die personelle Maßnahme sich als unmittelbare Folge einer Förderung des Angehörigen des [X.] aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften über den [X.] oder anderer kollektivrechtlichen Bestimmungen ergibt. Allerdings ist die Ausbildungsmaßnahme bei allen vom Antrag zu 1. umfassten Mitarbeitern beendet. Beide Beteiligte haben im Rechtsbeschwerdeverfahren übereinstimmend angegeben, dass die Mitarbeiter auch noch derzeit bei der [X.] im [X.]ege der Arbeitnehmerüberlassung - nunmehr aber als Kapitäne - eingesetzt sind.

(2) [X.]ie separate personelle Maßnahme des „Einsatzes als Kapitän auf dem Muster [X.]“ - im [X.]ege der Arbeitnehmerüberlassung - bedarf keiner Zustimmung durch die [X.]ruppenvertretung der [X.]opiloten. Nach § 88 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber [X.] vor jeder Versetzung „die [X.]ruppenvertretung“ zu unterrichten und „deren“ Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Für die Mitbestimmung betreffend die Mitarbeitergruppe der Kapitäne ist die [X.]ruppenvertretung der [X.]opiloten nicht zuständig und damit nicht „die [X.]ruppenvertretung“ iSd. § 88 Abs. 1 [X.]. [X.]emäß § 5 Abs. 1 Buch[X.] a und b [X.] wählen die Mitarbeitergruppen Kapitäne und [X.]opiloten jeweils eine [X.]ruppenvertretung. Nach Abs. 1 des § 20 [X.] mit der Überschrift „Zuständigkeit“ behandelt jede [X.]ruppenvertretung ihre Angelegenheiten selbständig, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen [X.]ruppenvertretung gegeben i[X.] [X.]emnach liegt das Beteiligungsrecht für einen beabsichtigten Einsatz der im Antrag zu 1. genannten Mitarbeiter als Kapitän auf dem Muster [X.] nicht bei der [X.]ruppenvertretung der [X.]opiloten. [X.]eren Zustimmung ist nicht erforderlich; für einen Antrag auf Ersetzung deren Zustimmung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

b) [X.]eht man wie die Vorinstanzen - und offensichtlich auch beide Beteiligte - davon aus, dass sich das [X.] bei jedem der von ihm umfassten neun Mitarbeiter auf eine einheitliche personelle Maßnahme bezieht, bedarf eine solche nach § 88 Abs. 4 [X.] keiner Zustimmung der [X.]ruppenvertretung. Auch bei diesem [X.] fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für eine Ersetzung der Zustimmung.

aa) Nach § 88 Abs. 4 [X.] bedarf [X.] eine Versetzung der Zustimmung der [X.]ruppenvertretung dann nicht, wenn sie sich als unmittelbare Folge einer Förderung des Angehörigen des [X.] aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften über den [X.] oder anderer kollektivrechtlicher Bestimmungen ergibt. [X.]iese Voraussetzung erfüllt die einheitlich verstandene personelle Maßnahme „Abordnung und Einsatz“ der im Antrag genannten Mitarbeiter bei der [X.] mit [X.] im [X.]ege der Arbeitnehmerüberlassung. Sie ist Konsequenz einer Förderung aufgrund des [X.] Nr. 3a.

(1) [X.]er [X.] Nr. 3a enthält Bestimmungen [X.] über die Förderung zum Kapitän für die [X.]ockpitmitarbeiter [X.] der [X.]. Nach § 7 Abs. 1 [X.] Nr. 3a ist eine Förderung iSd. Tarifvertrags die Umschulung zum Kapitän. [X.]ierunter fallen die vom [X.] umfassten Mitarbeiter.

(2) [X.]er Umstand, dass die Förderung das Flugzeugmuster [X.] betrifft, spricht nicht dagegen, sie als eine solche iSd. [X.] Nr. 3a anzusehen. Nach § 6 [X.] Nr. 3a werden „in Anwendung dieses Tarifvertrages“ [X.] die „bei [X.]“ geflogenen Flugzeugmuster „wie folgt bezeichnet: a) [X.] … [X.]“. Bei der [X.] handelt es sich um ein „bei“ [X.] geflogenes Flugzeugmuster. Es ist zwar kein Muster im AO[X.] der [X.]. Aus der [X.]istorie des [X.] Nr. 3a wird aber deutlich, dass die Förderung zum Kapitän [X.] dem Tarifvertrag unterfallen soll. [X.]ie Vorgängerregelung von § 6 Buch[X.] a [X.] Nr. 3 führte [X.] nicht an. Nach [X.] 5. a. des [X.]ses wird [X.] „als [X.] analog [X.]/[X.] in den Tarifvertrag [X.]echsel und Förderung Nr. 3“ aufgenommen. [X.]em soll § 6 Buch[X.] a [X.] Nr. 3a Rechnung tragen. Auch die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass den hier streitbefangenen Maßnahmen eine dem [X.] Nr. 3a unterfallende Förderung zugrunde liegt.

(3) Es bestehen keine Zweifel an der [X.]irksamkeit der Bestimmungen des [X.] Nr. 3a, soweit sie - wie die hier maßgeblichen Vorschriften - Inhaltsnormen iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 TV[X.] darstellen. [X.]ie Frage, ob sich die Tarifzuständigkeit der den [X.] schließenden [X.] (auch) auf die betriebsverfassungsrechtlichen Normen des Tarifvertrags - auf § 12 [X.] Nr. 3a - erstreckt, kann daher offen bleiben (zur Tarifzuständigkeit von [X.] bei betriebsverfassungsrechtlichen Tarifnormen vgl. BA[X.] 14. Januar 2014 - 1 [X.] -).

bb) [X.]er von der Rechtsbeschwerde vertiefte Einwand, § 88 Abs. 4 [X.] müsse verfassungs- und unionsrechtsrechtskonform dahin verstanden werden, dass er entgegen seinem [X.]ortlaut das Zustimmungserfordernis der [X.]ruppenvertretung bei einer Versetzung als unmittelbare Folge einer Förderung des Angehörigen des [X.] aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften über den [X.] nicht ausschließe, trägt eine solche Tarifauslegung nicht.

(1) [X.]er [X.] ist ein Tarifvertrag iSv. § 117 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Nach dieser Vorschrift kann für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von [X.]uftfahrtunternehmen durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. [X.]ie Ausnahmevorschrift trägt den Besonderheiten der arbeitstechnischen Zwecksetzung des Flugbetriebs von [X.]uftfahrtunternehmen Rechnung. Sie begegnet keinen durchgreifenden verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken (zur Verfassungskonformität für die [X.] Rspr. BA[X.] 20. Februar 2001 - 1 ABR 27/00 - zu [X.] 1 der [X.]ründe, BA[X.]E 97, 52; mittelbar auch 11. [X.]ezember 2007 - 1 [X.] - Rn. 2; zur [X.] [X.] 27. Aufl. § 117 Rn. 6b ff.).

(2) [X.]ie Tarifvertragsparteien müssen die Mitbestimmung und Mitwirkung einer Vertretung iSv. § 117 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht zwingend in derselben [X.]eise ausgestalten wie im [X.]. Sie können insbesondere wegen der für den Flugbetrieb geltenden Besonderheiten abweichende Regelungen treffen. [X.]em stehen grundsätzlich weder Art. 3 [X.][X.] (BA[X.] 5. November 1985 - 1 [X.] - zu [X.] 2 der [X.]ründe) noch unionsrechtliche Vorgaben entgegen ([X.] [X.] 27. Aufl. § 117 Rn. 9; Franzen [X.]K-[X.] 10. Aufl. § 117 Rn. 18; einschränkend [X.]KK[X.]-[X.]äubler [X.] 14. Aufl. § 117 Rn. 15). Aus verfassungs- und unionsrechtlichen [X.]ründen kann allerdings ein zu gewährleistender Mindeststandart an [X.] in Betracht kommen (vgl. Franzen [X.]K-[X.] § 117 Rn. 10 und 18).

(3) [X.]eder Art. 3 [X.][X.] noch unionsrechtliche Vorgaben - insbesondere die Richtlinie 2002/14/E[X.] des Europäischen [X.]arlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen [X.]emeinschaft (R[X.] 2002/14) - gebieten ein Verständnis von § 88 Abs. 4 [X.] in dem von der Rechtsbeschwerde vertretenen Sinn. § 88 Abs. 4 [X.] schließt bei einer Versetzung, die unmittelbare Folge einer Förderung des Angehörigen des [X.] aufgrund der tarifvertraglichen Vorschriften über den [X.] ist, eine Beteiligung der [X.]ruppenvertretung nicht gänzlich aus. [X.]iese ist zumindest über eine solche Maßnahme zu unterrichten. [X.]ass sie ihr - im [X.]egensatz zu anderen personellen Einzelmaßnahmen - nicht zustimmen muss, unterschreitet weder ein aus [X.]leichheitsgründen zu gewährleistendes Schutzniveau bei der Beteiligung der [X.]ruppenvertretung noch läuft es den von der R[X.] 2002/14 geforderten Mindestvorschriften für das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer zuwider. Ob und inwieweit die Beteiligungsrechte des [X.]emeinsamen [X.]aritätischen [X.]remiums der [X.]ersonalvertretung nach § 12 [X.] Nr. 3a das Fehlen eines Zustimmungserfordernisses durch die [X.]ruppenvertretung nach § 88 Abs. 4 [X.] adäquat kompensieren, ist nicht maßgeblich.

(4) Ferner verkennt die Rechtsbeschwerde, dass eine Zustimmungsbedürftigkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahmen selbst dann nicht zwingend gegeben wäre, wenn diese wie im [X.]eltungsbereich des [X.] auszugestalten wäre. Zum einen bedürfte der Einsatz als [X.]eiharbeitnehmer im Betrieb des [X.] nicht der Zustimmung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch den im Betrieb des verleihenden Unternehmens bestehenden Betriebsrat. Zum anderen entfällt bei einer mit dem [X.]echsel des Arbeitsortes verbundenen Versetzung das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats des abgebenden Betriebs, wenn der mit seinem Einverständnis versetzte Arbeitnehmer auf [X.]auer aus dem abgebenden Betrieb ausscheidet und in einen anderen, den aufnehmenden Betrieb, auf [X.]auer eingegliedert werden soll (vgl. BA[X.] 15. April 2014 - 1 [X.] - Rn. 16; 8. [X.]ezember 2009 - 1 [X.] - Rn. 23, BA[X.]E 132, 324). Ein Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Versetzung liegt vor, wenn er sich die Versetzung in einen anderen Betrieb gewünscht hat oder sie doch seinen [X.]ünschen und seiner freien Entscheidung entspricht (vgl. BA[X.] 22. November 2005 - 1 [X.] - Rn. 24, BA[X.]E 116, 223). [X.]iervon wäre bei den im Antrag zu 1. genannten neun [X.]ockpitmitarbeitern - ohne dass es entscheidend darauf ankäme - angesichts der mit ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen auszugehen.

III. [X.]egen des [X.] war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 81 Abs. 2 Satz 2, § 83a Abs. 2 Satz 1 Arb[X.][X.] einzustellen. [X.]ie Ausgestaltung des Verfahrens nach § 89 Abs. 2 [X.] zeigt, dass der Feststellungsantrag des Arbeitgebers zur dringenden Erforderlichkeit der Maßnahme aus sachlichen [X.]ründen von vornherein nur für die [X.] bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den [X.] zu stellen i[X.] [X.]ementsprechend wird die Auslegung des Antrags - wie hier - regelmäßig ergeben, dass er auf eine vorübergehende Regelung gerichtet und auf die [X.]auer des Verfahrens über den [X.] befristet i[X.] Ist dieses durch eine rechtskräftige Entscheidung beendet, endet automatisch die Rechtshängigkeit des [X.] (zu § 100 Abs. 2 Satz 3 [X.] vgl. BA[X.] 30. September 2014 - 1 [X.] - Rn. 44).

IV. [X.]ie Rechtsbeschwerde der [X.]ruppenvertretung ist auch insoweit unbegründet, als sie den von ihr angebrachten [X.]iderantrag betrifft. [X.]as [X.]andesarbeitsgericht hat angenommen, dass die [X.]ruppenvertretung mit diesem [X.]iderantrag ein weitergehendes Rechtsschutzziel als die Abweisung des [X.] der Arbeitgeberin nach § 89 Abs. 2 [X.] verfolgt. Mit dieser Interpretation ist das Begehren nicht als auf die [X.]auer des Verfahrens über den [X.] befristet zu verstehen. Es ist zulässig, aber unbegründet. Es fehlt an einer zustimmungspflichtigen personellen Einzelmaßnahme.

V. [X.]ie hilfsweise angebrachte Anschlussrechtsbeschwerde fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. [X.]ie Arbeitgeberin hat sich der Rechtsbeschwerde ausdrücklich für den Fall angeschlossen, dass zustimmungsbedürftige personelle Maßnahmen vorliegen. Von solchen ist nicht auszugehen. Es muss daher nicht entschieden werden, ob ein Anschlussrechtsmittel unter der Bedingung, dass das Rechtsmittelgericht eine bestimmte materiell-rechtliche Auffassung vertritt, statthaft i[X.]

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    K. Schmidt    

        

        

        

    [X.]romadka    

        

    [X.]ayen    

                 

Meta

1 ABR 59/13

17.03.2015

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Frankfurt, 18. April 2012, Az: 9 BV 33/12, Beschluss

§ 117 Abs 2 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.03.2015, Az. 1 ABR 59/13 (REWIS RS 2015, 13948)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13948

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