Bundessozialgericht, Urteil vom 21.03.2018, Az. B 6 KA 59/17 R

6. Senat | REWIS RS 2018, 11929

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit der Spruchkörper für Vertragsarztrecht - vertragsärztliche Versorgung - Aufsichtsanordnung gegen Krankenkasse zur Behebung einer Rechtsverletzung (hier: Umsetzung eines durch Schiedsspruch festgesetzten HzV-Vertrages) - gewichtiges öffentliches Interesse - Nichtentgegenstehen eines zwischen der Krankenkasse und Dritten anhängigen Rechtsstreits über den Gegenstand der Rechtsverletzung - notwendige Beiladung - Hausärzteverband - Unzulässigkeit der Revision - Verletzung des § 136 Abs 1 Nr 5 SGG)


Leitsatz

1. Die Spruchkörper für Vertragsarztrecht sind auch zuständig für Aufsichtsstreitigkeiten in Angelegenheiten, die ihnen zugewiesen sind.

2. Einer Aufsichtsanordnung gegen die Krankenkasse zur Behebung einer Rechtsverletzung steht bei Vorliegen eines gewichtigen öffentlichen Interesses nicht entgegen, dass zwischen der Krankenkasse und Dritten ein Rechtsstreit über den Gegenstand der Rechtsverletzung anhängig ist (Abgrenzung zu BSG vom 27.10.1966 - 3 RK 27/64 = BSGE 25, 224 = SozR Nr 1 zu § 30 RVO).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 4. April 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Rechtmäßigkeit eines aufsichtsrechtlichen Bescheids, mit dem das [X.] ([X.]) des beklagten Freistaats die klagende Krankenkasse verpflichtete, den von einer Schiedsperson festgesetzten Vertrag über eine hausarztzentrierte Versorgung ([X.]) umzusetzen.

2

Die Klägerin ist eine Ortskrankenkasse, deren Zuständigkeitsbereich das Gebiet des [X.] umfasst. Sie bietet ihren Versicherten seit 2009 auf der Grundlage von Verträgen mit dem [X.] ([X.]) eine besondere hausärztliche Versorgung an (hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b [X.]). Den ohne Einschaltung eines Vertragshelfers am [X.] abgeschlossenen [X.], der die hausärztlichen Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ergänzte ("[X.]"), kündigte die Klägerin zum [X.] von einer Schiedsperson nach dem Modell eines [X.] festgesetzten [X.] vom 13.2.2012 (s dazu das Urteil vom heutigen Tag im Verfahren [X.] [X.] 44/16 R) kündigte die Klägerin zum [X.], dem frühestmöglichen [X.]punkt. Da sich der [X.] und die Klägerin erneut nicht auf eine Anschlussvereinbarung verständigen konnten, ordnete die vom [X.] bestimmte Schiedsperson [X.] zunächst am 5.5.2014 die einstweilige Weitergeltung des gekündigten [X.] für bereits eingeschriebene Hausärzte und Versicherte an; Neueinschreibungen wurden ausgeschlossen. Mit Schiedsspruch vom 19.12.2014 setzte [X.] einen neuen Vertrag wiederum als [X.] fest ([X.] 2015). Dieser Vertrag sieht vor, dass er an dem Tag, der der Feststellung seiner Nichtbeanstandung durch die Aufsichtsbehörde folgt, oder - bei Fehlen einer solchen Feststellung - zwei Monate nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde in [X.] tritt und zum [X.] wird (§ 20 Abs 2 und 3 [X.] 2015). Eine ordentliche Kündigung ist zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals zum 31.12.2018 möglich (§ 21 Abs 2 [X.] 2015).

3

Der [X.] 2015 wurde dem [X.] als für die Klägerin zuständiger Aufsichtsbehörde am 29.12.2014 vorgelegt. Die Klägerin bat mit Schreiben vom 23.1.2015 das Ministerium um Beanstandung des Vertrags. Sie legte dar, dass der [X.] 2015 gegenüber der Regelversorgung zu jährlichen Mehrkosten im Umfang von [X.] führen könne, denen keine entsprechenden Mehrleistungen gegenüberstünden. Zudem fehlten zentrale Anlagen des Vertrags, was dessen Umsetzung unmöglich mache. Weitere Regelungen - insbesondere der vorgesehene Beirat mit [X.] zu [X.] - seien rechtswidrig oder jedenfalls unbillig. Das [X.] gab dem Vertragspartner ([X.]) Gelegenheit zur Stellungnahme und bat auch die Schiedsperson um eine Äußerung. Diese teilte [X.] mit, dass sich alle Rechte und Pflichten der Vertragsparteien vollumfänglich aus dem [X.] 2015 sowie der Begründung des Schiedsspruchs ergäben. Soweit dort auf Anlagen Bezug genommen sei, die akt[X.]lisiert werden müssten, seien diese ausnahmslos lediglich technischer oder verfahrensmäßiger Natur und nicht konstitutiv für die Durchführung der [X.]. Sie sollten durch die Vertragspartner sinnvollerweise selbst gestaltet werden, so wie das im [X.] allgemein üblich sei (Schreiben vom 6.2.2015). Daraufhin informierte das [X.] die Klägerin, dass von einer Beanstandung des Schiedsspruchs abgesehen werde, weil angesichts des weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums der Schiedsperson jedenfalls kein eindeutiger Rechtsverstoß erkennbar sei, der ein Einschreiten ermögliche (Schreiben vom [X.]). Der Klägerin stehe hinsichtlich des Schiedsspruchs und des [X.] 2015 eine Klage zum [X.] offen, sodass ihr unabhängig von der rechtsaufsichtlichen Prüfung ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stünden.

4

Die Klägerin wirkte in der Folgezeit an Maßnahmen zur Umsetzung des Vertrags nicht mit. Sie erhob vielmehr am 16.3.2015 vor dem [X.] München Klage gegen den [X.] auf Feststellung der Unwirksamkeit des Schiedsspruchs. Über diese Klage (zunächst [X.] [X.] 228/15, jetzt [X.] [X.] 228/15) wurde bislang noch nicht entschieden. Ein Antrag der Klägerin vom 26.5.2015 gegen den [X.] auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, dem das [X.] zunächst stattgegeben hatte (Beschluss vom 24.6.2015 - [X.] [X.] 620/15 ER), wurde in zweiter Instanz abgewiesen (Beschluss des L[X.] vom 5.10.2015 - L 12 [X.] 83/15 [X.] - NZS 2016, 102).

5

Das [X.] richtete nach zahlreichen Gesprächen am 22.4.2015 an die Klägerin ein rechtsaufsichtliches [X.], in dem es die Rechtslage aus seiner Sicht darstellte und die Klägerin aufforderte, den [X.] 2015 unverzüglich und rückwirkend zum 1.4.2015 umzusetzen. Hierfür und zur Äußerung im Hinblick auf beabsichtigte weitere rechtsaufsichtliche Maßnahmen bei Nichtbeachtung setzte das [X.] eine Frist bis zum 8.5.2015, die auf Bitten der Klägerin bis zum 13.5.2015 verlängert wurde. Die Staatsministerin erhielt Gelegenheit, in einer Sitzung des Verwaltungsrats der Klägerin am 12.5.2015 die Auffassung des [X.] zu erläutern. Der Verwaltungsrat fasste in dieser Sitzung sodann "als bindende strategische Leitlinie für das Hauptamt" den Beschluss, den Vollzug des [X.] 2015 weiterhin abzulehnen, da der Vertrag nicht vollzugsfähig und rechtlich angreifbar sei und zudem die Klägerin wettbewerbswidrig benachteilige. Diese Entscheidung teilte die Klägerin dem Ministerium noch am selben Tag mit.

6

Das [X.] verpflichtete daraufhin die Klägerin in dem hier streitbefangenen aufsichtsrechtlichen Bescheid vom [X.], den [X.] 2015 rückwirkend ab dem 1.4.2015 in Vollzug zu setzen; zudem wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Klägerin nehme mit ihrem Verhalten bewusst in Kauf, dass für ihre Versicherten ab dem 1.4.2015 keine [X.] gemäß den gesetzlichen Anforderungen angeboten werden könne, und verletze damit ihre Verpflichtungen aus § 73b Abs 1 [X.]. Eine Umsetzung des [X.] 2015 sei für die Klägerin sowohl möglich als auch zumutbar. Die von ihr als zentral angesehene Frage, welche Leistungen von dem Vertrag umfasst seien, sei durch eine zwischenzeitliche Stellungnahme der Schiedsperson geklärt; sie könne als Interpretationshilfe herangezogen werden. Im Übrigen sei der Vertrag einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich. Hierzu seien die Vertragspartner im Rahmen einer konstruktiven Zusammenarbeit verpflichtet, zB im Rahmen des gemäß § 17 [X.] 2015 vorgesehenen [X.] als eines vertragsinternen Schiedsverfahrens. Das bisherige Verhalten der Klägerin, einerseits Lücken des Vertrags zu bemängeln und andererseits jegliche Mitwirkung an einer Klärung zu verweigern, sei widersprüchlich und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Eine unzumutbare finanzielle Belastung entstehe durch die geforderte Umsetzung des [X.] 2015 nicht. Die diesbezüglichen Prognosen der Klägerin beruhten auf einer geschätzten Zahl von 1,4 Millionen in die [X.] eingeschriebenen Versicherten, was angesichts der zurzeit im [X.] 2012 noch eingeschriebenen ca 450 000 Versicherten unrealistisch sei. Die im [X.] 2015 geregelte Vergütungsobergrenze sei auf nachdrücklichen Wunsch der Klägerin als absolute (nicht von der Zahl der teilnehmenden Versicherten abhängige) Obergrenze aufgenommen worden. Der Grundsatz der [X.] sei für [X.]-Verträge nicht unmittelbar anwendbar; eine Verletzung des allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebots habe die Klägerin nicht substantiiert aufgezeigt.

7

Der Beschluss des Verwaltungsrats der Klägerin vom 12.5.2015 zeige, dass die Rechtsverletzung innerhalb der im [X.] gesetzten Frist nicht abgestellt werde. Deshalb halte es das [X.] im Rahmen seines [X.] für geboten, zum Schutz des Allgemeininteresses an der Rechtmäßigkeit der Sozialverwaltung einen [X.] zu erlassen. Das Interesse der Klägerin an einer Nichtumsetzung des Vertrags sei geringer einzustufen als das Recht der Versicherten, an einer gesetzeskonformen [X.] teilnehmen zu können. Die Klägerin sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts in besonderem Maße an Recht und Gesetz gebunden. Das bedeute auch eine Bindung an das gesetzlich festgelegte Verfahren. Insoweit habe das B[X.] im Urteil vom 25.3.2015 ([X.] [X.]/14 R - B[X.]E 118, 164 = [X.]-2500 § 73b [X.]) klargestellt, dass ein Schiedsspruch trotz der von einem Vertragspartner erhobenen Klage zu vollziehen sei. Es stehe der Klägerin nicht frei, ein hiervon abweichendes Verfahren zu etablieren und eigenmächtig Inhalt und Umfang der [X.] festzulegen. Die angeordnete Verpflichtung sei geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig, um die Rechtsverletzung zu beheben.

8

Die Klägerin hat gegen den [X.] am 29.5.2015 Anfechtungsklage zum L[X.] erhoben, die dort einem Senat für Angelegenheiten der Krankenversicherung zugewiesen worden ist (L 5 KR 244/[X.]). Zudem hat die Klägerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt (L 5 KR 243/15 [X.]). Der [X.] hat hierzu erklärt, bis zum Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens im Rechtsstreit der Klägerin gegen den [X.] die Aufsichtsanordnung nicht zu vollstrecken. Die Klägerin hat nach der Entscheidung des L[X.] in dem gegen den [X.] gerichteten Verfahren (Beschluss vom 5.10.2015 - L 12 [X.] 83/15 [X.] - NZS 2016, 102) den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgenommen und von da an den [X.] 2015 weitgehend umgesetzt. Ihre Klage gegen den Aufsichtsbescheid hat sie in der Annahme, dieser habe sich erledigt, mit Schriftsatz vom 30.11.2016 in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem L[X.] hat die Klägerin aber primär wieder einen Anfechtungsantrag und lediglich hilfsweise einen Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt. Der [X.] hat auf Anregung des Gerichts den aufsichtsrechtlichen Bescheid insoweit zurückgenommen, als angeordnet war, den [X.] 2015 auch für die [X.] vor seiner Bekanntgabe (rückwirkend) in Vollzug zu setzen.

9

Das L[X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 4.4.2017). Sie sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, weil die Klägerin mittlerweile den [X.] 2015 jedenfalls überwiegend finanzwirksam umsetze; dadurch habe sich der [X.] erledigt. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergebe sich aus der geltend gemachten Verletzung ihrer [X.] sowie aus einer Wiederholungsgefahr. Der aufsichtsrechtliche Bescheid sei jedoch in der Sache rechtmäßig. Er sei in dem erforderlichen abgestuften Verfahren und unter Beachtung des aufsichtsrechtlichen [X.] ermessensfehlerfrei erlassen worden. Die Klägerin habe geltendes Recht, insbesondere ihren Sicherstellungsauftrag für eine [X.] gemäß § 73b Abs 1 [X.] verletzt, indem sie sich geweigert habe, den [X.] 2015 zu vollziehen. Dieser sei in der von der Schiedsperson festgesetzten Form nicht so lückenhaft gewesen, dass er überhaupt nicht umsetzbar gewesen sei; die bestehenden Lücken hätten durch eine ergänzende Vertragsauslegung gefüllt werden können. Das gelte auch für die Leistungsbeschreibung gemäß Anhang 1 zu Anlage 3 des Vertrags. Eine gerichtliche Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Rechtskontrolle der Selbstverwaltung dürfe nicht dazu führen, dass hier eine eingehendere Kontrolle stattfinde als in dem Verfahren zur gerichtlichen Prüfung des Schiedsspruchs selbst. Der bei einer direkten Kontrolle der Entscheidung der Schiedsperson eingeschränkte gerichtliche Prüfungsmaßstab sei daher auch bei der hier vorzunehmenden inzidenten Kontrolle maßgeblich. Nicht stichhaltig sei der Einwand der Klägerin, dass durch die Aufsichtsmaßnahme ihre Verhandlungsposition gegenüber dem [X.] geschwächt werde. Die Klägerin habe diese Maßnahme hinzunehmen, weil sie rechtmäßig und von dem Ziel getragen sei, die Verpflichtung zur [X.] durchzusetzen.

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision zunächst Verfahrensmängel. Das L[X.]-Urteil verletze § 136 Abs 1 [X.] [X.]G, weil es ihren umfangreichen Vortrag zu einer einseitigen Abstimmung des [X.] mit dem [X.] vor Erlass des [X.]s ("kollusive(s) Zusammenwirken zwischen dem zuständigen Ministerium und einem am Verfahren gar nicht beteiligten <…> privaten Verein") überhaupt nicht erwähne. Auch ihr Vorbringen zur Vereitelung effektiven Rechtsschutzes durch den [X.] sei unvollständig wiedergegeben. Gleiches gelte für ihren Vortrag, dass nicht erkennbar sei, wie sie das Handlungsgebot aus dem [X.] zu erfüllen habe. Zudem sei § 136 Abs 1 [X.] [X.]G verletzt, weil den Gründen des L[X.]-Urteils nicht zu entnehmen sei, warum ihrem Vortrag zum Vorliegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens, zur Verletzung ihres Rechts auf Anhörung, zur fehlerhaften Ermessensausübung sowie zur Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes, des Gewaltenteilungsgrundsatzes und des [X.]es nicht zu folgen sei. Dies stelle einen absoluten Revisionsgrund dar.

In der Sache beanstandet die Klägerin eine Verletzung ihres aus § 29 [X.]B IV folgenden Rechts auf Selbstverwaltung, das ihr ein subjektives Recht auf Wahrung der ihr gesetzlich eingeräumten Kompetenzen verleihe. Der [X.] habe seine Aufsichtsbefugnisse überschritten, weil schon eine Rechtsverletzung nicht festzustellen sei. Eine solche liege nicht in der ursprünglich von ihr unterlassenen Umsetzung des [X.] 2015. Zum [X.]punkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids sei sie zum Vollzug dieses Vertrags nicht verpflichtet gewesen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts habe sie vielmehr die Verpflichtung, zunächst die Inhalte des von ihr für rechtswidrig erachteten Vertrags gerichtlich überprüfen zu lassen; nur so könne sie eigenes rechtswidriges Handeln vermeiden. Auch die Nichtbeanstandung des [X.] 2015 durch die Aufsichtsbehörde bewirke keine Umsetzungspflicht, sondern bedeute lediglich, dass sie - die Klägerin - mit der Umsetzung beginnen dürfe. Ebenso wenig folge eine Umsetzungspflicht aus der Entscheidung des B[X.] vom 25.3.2015 ([X.] [X.]/14 R).

Die lediglich temporäre Unterbrechung des Angebots einer [X.] sei nicht per se rechtswidrig, sondern in der gesetzlichen Regelung des § 73b [X.] jedenfalls für einen Übergangszeitraum angelegt. Ein unbedenklicher vertragsloser Zustand bestehe während eines laufenden Schiedsverfahrens, aber auch dann, wenn eine der Parteien die ihr zustehenden Rechtsmittel zur Überprüfung eines [X.] in Anspruch nehme. Diese Rechtsschutzmöglichkeit und ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz dürfe der [X.] nicht durch eine Verpflichtungsanordnung unterminieren. Eine rechtsschutzbedingt vorübergehende Unterbrechung des Angebots einer [X.] führe weder zu einer Verletzung des [X.] noch zu einer Unterversorgung der Versicherten; diesen stehe die hausärztliche Betreuung im Rahmen der von der [X.] ([X.]) gewährleisteten Regelversorgung zur Verfügung. Im Übrigen habe sie - die Klägerin - die faktische Erbringung von [X.]-Leistungen für ihre Versicherten ab dem 1.4.2015 über Abschlagszahlungen honoriert.

Der [X.] habe jedenfalls seine Kompetenzen als Rechtsaufsicht überschritten. Nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und einer maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht seien [X.] rechtswidrig, wenn sich das Handeln des [X.] noch im Bereich des rechtlich Vertretbaren bewege. Der Aufsichtsbehörde sei es verwehrt, ihre Rechtsauffassung an die Stelle der Ansicht der beaufsichtigten Körperschaft zu setzen, sofern bislang vom Gesetz oder der Rechtsprechung noch nicht eindeutig beantwortete Rechtsfragen zum Anlass einer Beanstandung genommen würden. Über diese Grenze sei der [X.] mit der Aufsichtsanordnung erheblich hinausgegangen. Wesentliche Rechtsfragen zum Inhalt des [X.] 2015 seien zum damaligen [X.]punkt ungeklärt gewesen; es habe deshalb im Bereich des rechtlich Vertretbaren gelegen, dass sie - die Klägerin - den zu ihrer festen Überzeugung nicht vollzugsfähigen, rechtswidrigen und unwirksamen [X.] 2015 zunächst nicht umgesetzt, sondern die Gerichte um Rechtsschutz ersucht habe. Das folge schon daraus, dass das [X.] München ihre Rechtsansicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestätigt habe (Beschluss vom 24.6.2015 - [X.] [X.] 620/15 ER). Grundsätzlich seien alle Fragen der Rechtmäßigkeit, Billigkeit und Wirksamkeit eines [X.] und eventuelle Vertragsverletzungen ausschließlich im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern zu klären. Solange eine solche gerichtliche Überprüfung noch andauere, sei es der Aufsicht verwehrt, einen Vertragspartner zur unmittelbaren Umsetzung des Vertrags zu verpflichten. Das gelte umso mehr, wenn nur eine Vertragspartei der Rechtsaufsicht unterliege, weil [X.] deren Position gegenüber dem Vertragspartner erheblich schwächten. Zudem habe der [X.] eine unzulässige Fachaufsicht ausgeübt, indem er im [X.] einen konkreten Vertragsinhalt vorgegeben und so den [X.] 2015 inhaltlich mitgestaltet habe; dass er dazu auf die Auslegung durch die Schiedsperson verwiesen habe, sei unerheblich.

Auch das zum Erlass des streitbefangenen [X.]s führende Verfahren sei rechtswidrig gewesen. Der [X.] sei seiner Verpflichtung zu einem kooperativen Verhalten nicht nachgekommen, sondern habe einseitig zugunsten des [X.] agiert. Insbesondere habe er sie - die Klägerin - während des Verwaltungsverfahrens nicht über die erfolgten bilateralen Abstimmungen mit dem [X.] informiert. Auch fehlten eigene Ermessenserwägungen des [X.]n, da dieser die nachträglich eingeholte Ansicht der Schiedsperson zum Inhalt des [X.] 2015 vollständig übernommen habe. Jedenfalls sei die Ermessensausübung durch den [X.]n fehlerhaft, weil er gegen das Neutralitätsgebot verstoßen und überwiegend im Interesse des [X.] tätig geworden sei. Der [X.] habe, wie sich aus den Akten ergebe, vom [X.]n mehrfach nachdrücklich ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen sie - die Klägerin - verlangt, weil er das für erfolgversprechender gehalten habe, als selbst eine Klage anzustrengen. [X.] sei das Vorgehen des [X.]n auch, weil dieser bereits zwei Tage nach Einreichung ihres Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz die aufsichtsrechtliche Verpflichtungsanordnung erlassen habe, ohne den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens abzuwarten.

Weiterhin rügt die Klägerin, der [X.] verletze sie auch in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz. Mit diesem Prozessgrundrecht sei es nicht vereinbar, wenn sie bei noch ausstehender gerichtlicher Entscheidung durch den [X.]n zur Umsetzung des [X.] 2015 - gegebenenfalls auch mit Mitteln des Verwaltungszwangs - verpflichtet werde, da dies ihre Rechtsschutzmöglichkeiten empfindlich einschränke. Zudem verstoße es gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz, wenn der [X.] die Klärung eines Rechtsstreits zwischen ihr und dem [X.] über den [X.] 2015 durch den Erlass eines [X.]s vorwegnehme. Der [X.] sei aber auch aufgrund eines Verstoßes gegen den [X.] rechtswidrig. Für sie - die Klägerin - sei nicht erkennbar gewesen, was genau der [X.] mit der Verpflichtung, den [X.] 2015 "rückwirkend ab dem 01.04.2015 in Vollzug zu setzen", von ihr verlangt habe, insbesondere wie weit die Umsetzung des [X.] 2015 gediehen sein müsse, um dieses Gebot vollständig zu befolgen.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 4. April 2017 sowie den Bescheid des [X.] vom 28. Mai 2015 aufzuheben.

Der [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des L[X.] im Ergebnis für zutreffend. Die Revision sei bereits unzulässig, da das Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehle, jedenfalls aber unbegründet. Der streitbefangene [X.] berühre das Recht auf Selbstverwaltung nicht, weil er auf die Herstellung eines rechtmäßigen Zustands gerichtet sei. Die Weigerung der Klägerin zur Umsetzung des [X.] 2015 sei objektiv rechtswidrig gewesen. Ein Recht zur Selbstverwaltung stehe der Klägerin gemäß § 29 Abs 3 [X.]B IV nur im Rahmen des Gesetzes zu. Der [X.] rüge nicht die Verletzung des [X.] 2015, sondern eine Verletzung der gesetzlichen Pflicht der Klägerin, ihren Versicherten eine [X.] als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Das Gesetz verbiete es der Klägerin, einen vertragslosen Zustand einseitig dadurch herbeizuführen, dass sie einen geschiedsten [X.] nicht umsetze. Sie habe lediglich die Möglichkeit, vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz - ggf in Gestalt eines "Hängebeschlusses" - zu erwirken. Es stehe nicht im Belieben der Klägerin, trotz eines bestehenden [X.] ihre Versicherten auf die Regelversorgung bzw die Leistungserbringer auf "Abschlagszahlungen" ohne Rechtsgrundlage zu verweisen.

Er - der [X.] - habe weder seine Kompetenzen überschritten noch die Erlangung effektiven Rechtsschutzes durch die Klägerin beeinträchtigt. Deren Weigerung, den [X.] 2015 zu vollziehen, sei rechtlich nicht vertretbar gewesen. Der Vertrag sei auch vollziehbar gewesen, was die Klägerin anerkenne, wenn sie ihn nunmehr auf der Grundlage der Entscheidung des L[X.] vom 5.10.2015 durchführe. Die gegenteilige Ansicht des [X.] (Beschluss vom 24.6.2015) habe er bei Erlass des [X.]s noch nicht berücksichtigen können und später nicht berücksichtigen müssen, nachdem diese Entscheidung durch das L[X.] aufgehoben worden sei. Der [X.] habe in dem [X.] zum Inhalt des Vertrags keine Stellung bezogen und auch keinen konkreten Vertragsinhalt vorgegeben. Etwas anderes könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass in der Begründung des Bescheids Bemerkungen dazu gemacht worden seien, ob und wie Streitfragen zum Verständnis des Vertrags gelöst werden könnten. Damit sei lediglich in gebotener Weise auf das Vorbringen der Klägerin eingegangen worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.]lägerin hat keinen Erfolg. Das [X.] hat die [X.]lage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der aufsichtsrechtliche [X.] vom [X.] ist rechtmäßig.

A) Zur Entscheidung über die Revision ist der für das Vertragsarztrecht zuständige 6. Senat des BSG berufen. Der Rechtsstreit betrifft eine Angelegenheit des [X.] (§ 10 Abs 2 iVm § 31 Abs 2, § 40 [X.] [X.]).

Zu den Angelegenheiten des [X.] gehören gemäß § 10 Abs 2 [X.] [X.] [X.] (in der ab 1.1.2012 geltenden Fassung von Art 8 [X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze <4. [X.]-ÄndG> vom 22.12.2011, [X.] 3057) auch [X.]lagen aufgrund von Verträgen nach § 73b [X.]. Dies umfasst auch [X.]lagen aufgrund von [X.] im Zusammenhang mit Verträgen nach § 73b [X.]. Aus § 10 Abs 2 [X.] [X.] [X.] ergibt sich, dass die Zuordnung zu den Spruchkörpern für Vertragsarztrecht oder den Spruchkörpern für Angelegenheiten der Sozialversicherung ([X.]rankenversicherung) auch Aufsichtsangelegenheiten erfassen soll, die die jeweilige Materie betreffen (s die Begründung des Gesetzentwurfs zum 4. [X.]-ÄndG, aaO: "einschließlich diese betreffende Aufsichtsangelegenheiten"; vgl auch [X.] in [X.], 2017, § 10 Rd[X.]7 bzw § 12 Rd[X.]7). Damit ist bundesrechtlich vorgegeben, dass Aufsichtsstreitigkeiten, die Verträge nach § 73b [X.] zum Gegenstand haben, den Spruchkörpern für Vertragsarztrecht zugewiesen sind. Die Geschäftsverteilung beim BSG trägt dem Rechnung mit der Regelung, dass die Zuständigkeit für Streitigkeiten aus dem Bereich der Aufsicht und des Selbstverwaltungsrechts der Zuständigkeit für die Sachgebiete folgt, die den einzelnen Senaten zugewiesen sind (Teil A Abschnitt [X.] a - Rd[X.]6 des [X.] für 2018). Soweit der Geschäftsverteilungsplan des [X.] eine von der bundesrechtlich vorgegebenen Zuordnung von Aufsichtsstreitigkeiten zu den jeweiligen [X.] abweichende Bestimmung enthalten sollte, ist diese unwirksam (Art 31 [X.]; zu den Zuordnungsregelungen eines [X.] als abstrakt-generellen [X.] vgl [X.] Beschluss vom [X.] - 1 PBvU 1/95 - [X.]E 95, 322, 328 f - Juris Rd[X.]8; [X.] <[X.]ammer> Beschluss vom 20.2.2018 - 2 BvR 2675/17 - NJW 2018, 1155 Rd[X.]7; zur Geltung des Art 31 [X.] für alle Arten von [X.] s [X.] Beschluss vom 15.10.1997 - 2 BvN 1/95 - [X.]E 96, 345, 364 = Juris Rd[X.] 62).

B) Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des [X.] nicht entgegen.

1. [X.] ist hier, dass der 5. Senat des Bayerischen [X.], der das angefochtene Urteil erlassen hat, für Angelegenheiten des [X.] nicht zuständig gewesen ist und deshalb auch nicht in der für solche Streitigkeiten vorgeschriebenen Besetzung mit [X.] aus den [X.]reisen der [X.]rankenkassen und der Vertragsärzte bzw Psychotherapeuten entschieden hat (§ 33 Abs 1 iVm § 12 Abs 3 [X.] [X.]). Der darin liegende Verstoß gegen § 31 Abs 2 iVm § 33 Abs 1 [X.] ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern nur, wenn ein Beteiligter diesen Verfahrensmangel ordnungsgemäß rügt (stRspr, vgl [X.] vom 16.7.1996 - 1 R[X.]/94 - [X.], 41, 43 f = [X.] 3-2500 § 34 [X.] f; [X.] vom 13.5.1998 - [X.] [X.] 31/97 R - [X.], 150, 152 = [X.] 3-1500 § 60 [X.]; [X.] vom [X.] - [X.] A 1/08 R - [X.], 106 = [X.] 4-2500 § 94 [X.], Rd[X.]0 f; [X.] vom 19.10.2011 - [X.] [X.] 30/10 R - [X.] 4-5555 § 21 [X.] Rd[X.]0; ebenso BVerwG Beschluss vom 23.11.2010 - 6 P 2/10 - [X.] 251.7 § 66 NWPersVG [X.] = Juris Rd[X.] 8, mwN auch aus der Rspr des [X.]; [X.] Beschluss vom 15.4.2008 - 1 ABR 44/07 - [X.] zu § 80 BetrVG 1972 Rd[X.]2; s auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2014, § 12 Rd[X.]5). Eine entsprechende Rüge haben weder die Revisionsklägerin noch (als Gegenrüge) der Revisionsbeklagte erhoben.

2. Der Senat ist an einer Sachentscheidung auch nicht dadurch gehindert, dass das [X.] von einer Beiladung des [X.] abgesehen hat, obwohl dieser als Vertragspartner des [X.] 2015 von dem hier streitbefangenen [X.] zur Umsetzung dieses Vertrags faktisch ebenfalls betroffen ist. Ein Fall der echten notwendigen Beiladung, deren Unterlassung durch die Vorinstanz im Revisionsverfahren grundsätzlich von Amts wegen zu beachten wäre ([X.] vom 10.5.2017 - [X.] [X.] 5/16 R - [X.] 4-2500 § 87a [X.] Rd[X.]5, auch zur Veröffentlichung in [X.], 115 vorgesehen), liegt nicht vor.

Nach § 75 Abs 2 1. Alt [X.] sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, zu dem Verfahren beizuladen. Die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung ist gegeben, wenn durch die Entscheidung über das strittige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines [X.] unmittelbar eingegriffen wird ([X.] B 7b [X.] - [X.], 242 = [X.] 4-4200 § 20 [X.], Rd[X.]8). Erforderlich ist hierfür die Identität des Streitgegenstands im Verhältnis beider Hauptbeteiligter zu dem [X.] ([X.] - [X.]3 R 20/14 R - [X.] 4-3250 § 48 [X.] Rd[X.]5, auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Die Entscheidung muss aus Rechtsgründen nur einheitlich ergehen können. Nicht ausreichend ist es, wenn lediglich die tatsächlichen Verhältnisse eine einheitliche Entscheidung erfordern oder als sinnvoll erscheinen lassen ([X.] - [X.]3 R 20/14 R - aaO; [X.] vom 10.5.2017 - [X.] [X.] 5/16 R - aaO Rd[X.]6).

Der [X.] ist an dem Rechtsverhältnis zwischen der [X.]lägerin und ihrer Aufsichtsbehörde nicht als Träger eigener Rechte oder Pflichten beteiligt (vgl [X.] vom 18.5.1988 - 1/8 RR 36/83 - [X.] 63, 173, 175 = [X.] 2200 § 182 [X.]12 [X.]38 = Juris Rd[X.]3). Ihm steht kein Anspruch gegen die Aufsichtsbehörde auf ein Einschreiten gegen die [X.]lägerin zu (vgl [X.] vom [X.] - [X.] 98, 129 = [X.] 4-2400 § 35a [X.], Rd[X.]3 mwN). Seine Rechte und Pflichten aus dem [X.] 2015 werden durch eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der gegen die [X.]lägerin gerichteten Aufsichtsanordnung auch nicht unmittelbar und zwangsläufig ausgestaltet. Allein der Gesichtspunkt, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufsichtsanordnung die Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des [X.] 2015 als Vorfrage von Bedeutung sein kann, führt nicht dazu, dass die hier zu treffende Entscheidung auch im Verhältnis zu dem weiteren Vertragspartner [X.] zwingend nur einheitlich ergehen kann (vgl Straßfeld in [X.]/[X.], [X.], 2014, § 75 Rd[X.] 94; [X.] in [X.] [X.], 3. Aufl 2016, § 89 Rd[X.]45; in diesem Sinne zB auch BSG Beschluss vom 17.2.2016 - [X.] [X.] 38/15 B - Juris Rd[X.]3; [X.] vom 10.5.2017 - [X.] [X.] 5/16 R - aaO Rd[X.]6). Dementsprechend hat der Senat in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der an eine [X.] adressierten Aufsichtsanordnung zur Durchführung und Abrechnung der vertragszahnärztlichen Versorgung die dort unterbliebene Beiladung hiervon betroffener [X.]rankenkassen(-verbände) nicht beanstandet ([X.] vom 27.6.2001 - [X.] [X.] 7/00 R - [X.] 88, 193 = [X.] 3-2400 § 89 [X.]). Die vom [X.] unterlassene Beschlussfassung über die vom [X.] beantragte einfache Beiladung (§ 75 Abs 1 [X.] [X.]), die hier sachdienlich gewesen wäre, bewirkt keinen im Revisionsverfahren beachtlichen Verfahrensmangel ([X.] vom 29.8.2007 - [X.] [X.] 36/06 R - [X.] 4-2500 § 85 [X.]9 Rd[X.]8).

C) Die Revision ist zulässig. Die [X.]lägerin hat das vom [X.] zugelassene Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und überwiegend auch formgerecht begründet (§ 164 Abs 1 und [X.] [X.]).

1. Soweit der Beklagte meint, die Revision sei unzulässig, weil es der [X.]lägerin an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse iS von § 131 Abs 1 S 3 [X.] fehle, betrifft das nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern die Zulässigkeit der [X.]lage und damit eine Frage der Begründetheit der Revision (vgl [X.] vom 12.9.2012 - B 3 [X.]R 17/11 R - Juris Rd[X.]0; s auch [X.] in [X.], 2017, § 169 Rd[X.]5). Das gilt auch für die Frage nach der richtigen [X.]lageart.

2. Unzulässig ist die Revision allerdings, soweit die [X.]lägerin als Verfahrensmangel die Verletzung des § 136 Abs 1 [X.] [X.] (gedrängte Darstellung des Tatbestands) beanstandet. Diese Rüge entspricht nicht den Anforderungen des § 164 [X.] [X.]. Die genannte Vorschrift bestimmt, dass die Revisionsbegründung bei der Rüge von Verfahrensmängeln die Tatsachen bezeichnen muss, die den Mangel ergeben. Dazu gehört auch die Darlegung, weshalb das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Mangel beruhen kann ([X.] vom [X.] - [X.] A 1/08 R - [X.], 106 = [X.] 4-2500 § 94 [X.], Rd[X.]5; s auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 164 Rd[X.]2c; [X.] in [X.], 2017, § 164 Rd[X.] 66). Daran fehlt es hier. Die [X.]lägerin listet in ihrer Revisionsbegründung zwar schlagwortartig Vorbringen auf, das im Tatbestand des [X.]-Urteils keine ausdrückliche oder nur eine unvollständige Erwähnung gefunden habe, und führt aus, das sei "mit § 136 Abs. 1 [X.]. 5 [X.] auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit zu Bezugnahmen nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift unvereinbar". Es ist bereits zweifelhaft, ob die [X.]lägerin damit aus sich heraus verständlich die Umstände bezeichnet hat, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel herleiten lässt. Das bedarf jedoch keiner weiteren [X.]lärung, da sich in der Revisionsbegründung jedenfalls keine Darlegungen finden, inwiefern die Entscheidung des [X.] in der Sache darauf beruhen kann, dass das von der [X.]lägerin skizzierte Vorbringen im Tatbestand des Urteils nicht oder nur unvollständig wiedergegeben ist. Ausführungen zur Frage des [X.] enthält erstmals der Schriftsatz der [X.]lägerin vom 7.3.2018. Dieser ist aber erst nach Ablauf der bis zum 30.11.2017 verlängerten [X.] eingegangen und kann deshalb nicht berücksichtigt werden (vgl [X.] vom 24.2.2016 - [X.]3 R 31/14 R - [X.] 4-1500 § 164 [X.] Rd[X.]2; BSG Beschluss vom 25.10.2017 - [X.] A[X.]1/17 R - Juris Rd[X.]).

D) Die Revision der [X.]lägerin ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 [X.] [X.]). Das Urteil des [X.] ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die als Aufsichtsklage zulässige [X.]lage hat sich allerdings infolge der weitgehenden Umsetzung des [X.] 2015 durch die [X.]lägerin seit [X.] 2015 nicht erledigt (dazu unter 1.). Der aufsichtsrechtliche [X.] vom [X.] erweist sich in der Sache als rechtmäßig (dazu unter 2.). [X.], auf denen das Urteil des [X.] beruht, lassen sich nicht feststellen (dazu unter 3.).

1. Die [X.]lage ist als Aufsichtsklage (§ 54 Abs 3 [X.]) zulässig. Die Aufsichtsklage ist eine besondere Form der Anfechtungsklage, soweit sie - wie hier - auf Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde gerichtet ist. Die [X.]lägerin als [X.]örperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs 1 [X.]) kann sie zulässigerweise erheben, wenn sie schlüssig darlegt, die Aufsichtsbehörde habe mit ihrer Anordnung das Aufsichtsrecht überschritten oder ermessensfehlerhaft gehandelt ([X.] vom [X.] - [X.] [X.] 64/98 R - [X.] 86, 203, 205 = [X.] 3-2500 § 80 [X.] S 31). Beides macht die [X.]lägerin geltend. Der Durchführung eines Vorverfahrens vor [X.]lageerhebung bedurfte es gemäß § 78 Abs 1 [X.] [X.] [X.] nicht.

Der [X.] vom [X.] als Gegenstand der Aufsichtsklage ist entgegen der Ansicht des [X.] nicht dadurch entfallen, dass die [X.]lägerin den [X.] 2015 mittlerweile umsetzt. Das geschieht nach ihren eigenen Angaben "ausschließlich in Befolgung des Beschlusses des Bayerischen [X.] vom 5. Oktober 2015 (L 12 [X.] 83/15 [X.])", mit dem ihr gegen den [X.] gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen worden war. Die nunmehrige Umsetzung dessen, was von der [X.]lägerin in der Aufsichtsanordnung verlangt wird, führt nicht dazu, dass sich diese Anordnung erledigt hat. Von einer Erledigung "auf andere Weise" iS des § 39 Abs 2 [X.] ist auszugehen, wenn ein Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu entfalten oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist ([X.] vom 14.3.2013 - [X.]3 R 5/11 R - [X.] 4-1200 § 51 [X.] Rd[X.]0 mwN; [X.] vom 29.11.2017 - [X.] [X.] 34/16 R - [X.] 4-2500 § 34 [X.]0 Rd[X.]0, auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Solange der [X.] 2015 noch nicht durch [X.]ablauf oder infolge einer [X.]ündigung (nach dessen § 21 Abs 2 erstmals zum 31.12.2018 möglich) gegenstandslos geworden ist, ist die Anordnung, ihn "in Vollzug zu setzen", aber weiterhin geeignet, eine Steuerungsfunktion für das künftige Verhalten der [X.]lägerin in Bezug auf diesen Vertrag zu entfalten und im Falle einer erneuten Verweigerung der Umsetzung des Vertrags rechtliche Wirkungen hervorzurufen. Die der [X.]lägerin durch den Aufsichtsbescheid auferlegte Handlungsverpflichtung ist mithin nicht allein dadurch entfallen, dass die geforderten Handlungen von ihr derzeit vorgenommen werden (vgl [X.] vom 14.3.2013 - [X.]3 R 5/11 R - aaO; für eine Aufsichtsanordnung [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 64/98 R - [X.] 86, 203, 205 = [X.] 3-2500 § 80 [X.] S 31; s auch [X.] in [X.] [X.], 3. Aufl 2016, § 89 Rd[X.]41). Das gilt umso mehr, als nach Einschätzung des Beklagten und des [X.] die [X.]lägerin zwar eine weitgehende, jedoch nach wie vor keine vollständige Umsetzung sämtlicher Inhalte des [X.] 2015 gewährleistet.

Ist demnach bislang keine Erledigung der Verpflichtungsanordnung des Beklagten eingetreten, liegen auch die Voraussetzungen für eine Umstellung des [X.]lagebegehrens in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht vor (§ 131 Abs 1 S 3 [X.] - zur Anwendung bei Aufsichtsklagen s [X.] vom [X.] - 1 RR 4/86 - [X.] 61, 254, 259 = [X.] 7223 Art 8 § 2 [X.] = Juris Rd[X.]0). Die [X.]lägerin hat eine solche Antragsänderung im Schriftsatz vom 30.11.2016 zwar ursprünglich selbst vorgenommen, dabei aber zugleich einen richterlichen Hinweis erbeten, falls nach Einschätzung des Gerichts eine Erledigung nicht eingetreten sei, und sich für diesen Fall eine erneute Umstellung des Antrags vorbehalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat sie primär ein Anfechtungsbegehren und nur hilfsweise einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt. Auf der Grundlage der Ausführungen im [X.]-Urteil, dass sich der [X.] erledigt habe, hat die [X.]lägerin ihren Revisionsantrag jedoch zunächst als Fortsetzungsfeststellungsantrag formuliert. Nach einem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl § 106 Abs 1 [X.]) ist die [X.]lägerin aber sachgerecht wieder auf den ursprünglichen Anfechtungsantrag zurückgekommen. Dem steht das Verbot der [X.]lageänderung im Revisionsverfahren nicht entgegen, da bei gleich bleibendem [X.]lagegrund lediglich der Antrag wieder erweitert bzw in die ursprüngliche Form gebracht worden ist (§ 168 [X.] iVm § 99 Abs 3 [X.] [X.], s dazu BSG Urteil vom 25.3.2015 - [X.] [X.] 9/14 R - [X.] 118, 164 = [X.] 4-2500 § 73b [X.], Rd[X.]4).

2. Die [X.]lage ist jedoch nicht begründet. Die Aufsichtsanordnung vom [X.] erweist sich als rechtmäßig; sie überschreitet insbesondere nicht das Aufsichtsrecht.

a) Rechtsgrundlage für die Aufsichtsanordnung ist § 89 Abs 1 [X.] [X.] (idF der Neubekanntmachung vom 12.11.2009, [X.] 3710). Danach kann die Aufsichtsbehörde nach vorheriger, erfolglos verlaufener Beratung (§ 89 Abs 1 [X.] [X.]) den Versicherungsträger verpflichten, eine festgestellte "Rechtsverletzung" (vgl hierzu § 87 Abs 1 [X.] [X.]) zu beheben. Die [X.]lägerin ist Versicherungsträger iS dieser Vorschrift (§ 1 Abs 1 [X.] iVm § 29 Abs 1 [X.]). Das [X.] des Beklagten übt als oberste Landesbehörde über sie die Aufsicht aus, nachdem sich der Zuständigkeitsbereich der [X.]lägerin nicht über das Gebiet des [X.] hinaus erstreckt (§ 90 Abs 2 [X.] iVm § 143 Abs 1 [X.], § 1 Abs 2 der Satzung der [X.]lägerin sowie Art 7 Abs 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze in der ab 16.7.2013 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom [X.], BayGVBl 385).

Die Aufsichtsbehörde ist dabei auf eine Rechtsaufsicht beschränkt (§ 87 Abs 1 [X.] [X.]). Sie darf nicht im Wege der Fachaufsicht den Umfang und die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen des [X.] zum Gegenstand ihrer staatlichen Überwachungstätigkeit machen und erst recht keine "politische Aufsicht" ausüben ([X.], [X.], 677, 679). Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass der Versicherungsträger die Gesetze und das sonstige für ihn maßgebende Recht beachtet; dazu gehört auch die Beachtung einer gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung ([X.] vom 22.3.2005 - [X.] A 1/03 R - [X.] 94, 221 Rd[X.]9 = [X.] 4-2400 § 89 [X.] Rd[X.]0 = Juris Rd[X.]3). Bei Ausübung der Rechtsaufsicht muss zugleich dem Selbstverwaltungsrecht des [X.] als Träger mittelbarer Staatsverwaltung Rechnung getragen werden (§ 29 Abs 1 [X.]); hierzu gehört ganz wesentlich die Befugnis der Versicherungsträger, ihre Aufgaben im Rahmen des Gesetzes in eigener Verantwortung zu erfüllen (§ 29 Abs 3 [X.]). Einer Aufsichtsbehörde ist es daher grundsätzlich verwehrt, mit aufsichtsrechtlichen Mitteln ihre Rechtsauffassung durchzusetzen, sofern dem Rechtsfragen zugrunde liegen, die bislang weder das Gesetz noch die Rechtsprechung in eindeutiger Weise beantwortet haben; in einem solchen Fall bedarf aufsichtsrechtliches Einschreiten einer besonderen Rechtfertigung ([X.] vom 22.3.2005 - [X.] A 1/03 R - aaO). Der Grundsatz einer maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht gebietet es zudem, dem Versicherungsträger einen gewissen Beurteilungsspielraum bzw eine [X.] zu belassen (s dazu [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 64/98 R - [X.] 86, 203, 207 = [X.] 3-2500 § 80 [X.] S 33). Daraus folgt, dass [X.], die stets eine Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfordern, rechtswidrig sind, wenn sich das Handeln oder Unterlassen des [X.] im Bereich des rechtlich noch Vertretbaren bewegt ([X.] vom 22.3.2005 - [X.] A 1/03 R - aaO; s auch [X.] in [X.] [X.], 3. Aufl 2016, § 89 Rd[X.]2 ff).

b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist der [X.] vom [X.] rechtmäßig (§ 54 Abs 2 [X.] und 2 [X.]).

aa) Die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Aufsichtsanordnung lagen vor. Der in § 89 Abs 1 [X.] und 2 [X.] angelegte Vorrang einer Beratung des [X.], dessen Beachtung grundsätzlich Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Verpflichtungsanordnung ist ([X.] vom [X.] - [X.] [X.] 64/98 R - [X.] 86, 203, 206 = [X.] 3-2500 § 80 [X.] S 32; [X.] vom 11.12.2003 - [X.]0 A 1/02 R - [X.] 4-2400 § 89 [X.] Rd[X.]3), wurde gewahrt. Wie das [X.] im Einzelnen näher dargestellt hat, legte das [X.] in zahlreichen Gesprächen gegenüber der [X.]lägerin seine Rechtsauffassung dar, dass es als Rechtsverletzung anzusehen sei, falls diese den von der Schiedsperson festgesetzten [X.] 2015 weiterhin nicht umsetze. Dies kulminierte in dem [X.] vom 22.4.2015, mit dem die [X.]lägerin aufgefordert wurde, den Vertrag nunmehr unverzüglich umzusetzen, zumal das BSG im Urteil vom 25.3.2015 bestätigt habe, dass der Schiedsspruch zu einem Vertrag nach § 73b [X.] von der [X.]rankenkasse auch während einer hiergegen anhängigen [X.]lage zu vollziehen sei. In dem Schreiben kündigte das [X.] zugleich an, rechtsaufsichtliche Maßnahmen nach § 89 Abs 1 [X.] [X.] zu ergreifen, falls die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer zunächst bis zum 8.5.2015 gesetzten und später bis zum 13.5.2015 verlängerten Frist abgestellt werde. Nach nochmaliger Erläuterung und Bekräftigung dieser Position durch die Ministerin persönlich antwortete der Verwaltungsrat der [X.]lägerin in seiner Sitzung am 12.5.2015 mit einem Beschluss "als bindende strategische Leitlinie für das Hauptamt", dass der Vollzug des [X.] 2015 abgelehnt und der Vorstand ermächtigt werde, gegen einen [X.] Aufsichtsklage zu erheben. Hieraus durfte das Ministerium den Schluss ziehen, dass eine einvernehmliche Lösung des [X.]onflikts mit der [X.]lägerin um die [X.] in kooperativer Weise nicht mehr erreichbar war. Dem Gebot, nach Möglichkeit im Zusammenwirken mit dem Versicherungsträger nach einer dem Gesetz entsprechenden Lösung zu suchen (s dazu [X.] vom 6.10.1988 - 1 RR 7/86 - [X.] 64, 124, 130 = [X.] 2200 § 407 [X.] S 8), war damit Genüge getan (zu den faktischen Grenzen des "aus einer anderen Welt" stammenden [X.] vgl [X.], [X.], 677, 683 f).

Soweit die [X.]lägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, der Beklagte habe das [X.]ooperationsgebot verletzt, weil das [X.] massiv einseitig zugunsten des [X.] gehandelt und sich im Verlauf des aufsichtsrechtlichen Verfahrens mit diesem abgestimmt habe, ohne sie darüber zu informieren (dazu auch der von der [X.]lägerin vorgelegte [X.] "Zusammenarbeit zwischen [X.] und [X.]"), rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Zwar wird aus den Akten ersichtlich, dass der [X.] mehrfach unmissverständlich vom [X.] ein rechtsaufsichtliches Einschreiten gegenüber der [X.]lägerin gefordert und zudem versucht hat, diesem Ansinnen auf [X.] Nachdruck zu verleihen. Zuvor hatte jedoch auch die [X.]lägerin von der Aufsichtsbehörde die Beanstandung des von der Schiedsperson festgesetzten [X.] 2015 eingefordert und sich später ebenfalls bemüht, bei der Spitze der Exekutive eine Entscheidung in ihrem Sinne zu erwirken. Für die formelle Rechtmäßigkeit von [X.] ist aber ohne Belang, ob der Anstoß zu deren Einleitung von außen - etwa von [X.]onkurrenten - kommt (vgl [X.] in [X.] [X.], 3. Aufl 2016, § 89 Rd[X.]5). Entscheidend für die Beachtung des [X.] ist lediglich, dass im Falle einer festgestellten Rechtsverletzung die Aufsichtsbehörde nicht sofort mit einer Verpflichtungsanordnung reagiert, sondern zunächst beratend und kooperativ darauf hinwirkt, dass der Versicherungsträger diese Rechtsverletzung behebt. Dazu muss sie sich jedenfalls mit den vom Versicherungsträger vorgebrachten Argumenten inhaltlich auseinandersetzen ([X.] vom 11.12.2003 - [X.]0 A 1/02 R - [X.] 4-2400 § 89 [X.] Rd[X.]8; [X.] in [X.] [X.], aaO Rd[X.]3). Das war hier der Fall.

bb) Bei Erlass des [X.]s waren auch die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Aufsichtsanordnung erfüllt. Die damalige, auf rechtsaufsichtliche Beratung hin ausdrücklich bekräftigte Weigerung der [X.]lägerin, den von der Schiedsperson festgesetzten [X.] 2015 umzusetzen, bewirkte eine Rechtsverletzung. Grundlage dafür war nicht der Vorwurf, die [X.]lägerin habe einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht oder in rechtswidriger Weise angewandt. Die aufsichtsrechtliche Anordnung stützte sich vielmehr darauf, dass die [X.]lägerin die durch § 73b Abs 1 [X.] begründete Verpflichtung, ihren Versicherten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine [X.] anzubieten, grundlegend missachtete. Eine solche Rechtsverletzung lag zum [X.]punkt des Erlasses der Anordnung auch vor.

Der Senat hat bereits entschieden, dass ein von einer Schiedsperson im Verfahren nach § 73b Abs 4a [X.] festgesetzter [X.] als öffentlich-rechtlicher Vertrag vorbehaltlich seiner Nichtigkeit (§ 58 [X.]) umzusetzen ist, solange seine Rechtswidrigkeit nicht rechtskräftig festgestellt worden ist, und dass die Pflicht zur Umsetzung des Vertrags bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über dessen Rechtmäßigkeit nur durch eine einstweilige Anordnung des Gerichts nach § 86b Abs 2 [X.] beseitigt werden kann ([X.] vom 25.3.2015 - [X.] [X.] 9/14 R - [X.] 118, 164 = [X.] 4-2500 § 73b [X.], Rd[X.]6). Daran hält er nach erneuter Prüfung fest (s auch das Urteil vom heutigen Tag im Verfahren [X.] [X.] 44/16 R - Rd[X.]6).

Die von der [X.]lägerin vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig. Soweit sie sich insbesondere darauf beruft, dass eine Rechtspflicht zum unmittelbaren Vollzug eines [X.] "der Systematik des § 73b [X.] fremd" sei, weil ein solcher [X.] kein "Gesetz oder sonstiges Recht" iS von § 89 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 [X.] [X.] enthalte, berücksichtigt sie nicht hinreichend den Charakter eines [X.] als Normsetzungsvertrag (s hierzu [X.] in [X.] [X.], 3. Aufl 2016, § 87 Rd[X.]7). Ein [X.] unterscheidet sich in seiner Eigenschaft (auch) als Normsetzungsvertrag - trotz der Freiwilligkeit einer Teilnahme (§ 73b Abs 3 [X.] [X.]) - insoweit nicht von den [X.] oder den Gesamtverträgen, die für die kollektivvertraglich geprägte Regelversorgung typisch sind (vgl [X.] vom 25.3.2015 - [X.] [X.] 9/14 R - [X.] 118, 164 = [X.] 4-2500 § 73b [X.], Rd[X.]6; zu den mit der kollektivvertraglichen Versorgung teilweise vergleichbaren Strukturen der Selektivverträge nach § 73b [X.] s auch BSG Urteil vom heutigen Tag - [X.] [X.] 44/16 R - Rd[X.]0). Die von einem [X.] erzeugten Normen zur Ausgestaltung eines hausarztzentrierten Versorgungsangebots gelten als solche für die von ihnen betroffenen Rechtssubjekte unmittelbar. Die Verpflichtung der Beteiligten zu ihrer Befolgung steht deshalb nicht unter dem Vorbehalt eines vorherigen gerichtlichen Testats der Unbedenklichkeit bzw Rechtmäßigkeit der betreffenden Regelungen. Vielmehr kann - umgekehrt - erst eine gerichtliche Entscheidung, welche rechtskräftig die Rechtswidrigkeit von Normen eines [X.] feststellt oder im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf der Grundlage von § 86b Abs 2 [X.] vorläufige Regelungen trifft, die Beteiligten von der Befolgung der Vorschriften dieses Vertrags entbinden. Insofern ist es in der [X.] nach dem Zustandekommen eines [X.] (sei es durch vertragliche Einigung oder durch Schiedsspruch im Verfahren nach § 73b Abs 4a [X.]) für die Verpflichtung der Beteiligten zur Befolgung von dessen Normen gänzlich unerheblich, ob das Gesetz aufgrund des von ihm zugrunde gelegten Vertragsmodells auch gewisse [X.]en ohne das Angebot einer [X.] voraussetzt bzw toleriert oder ob wegen der Sicherstellung einer hausärztlichen Betreuung im [X.]ollektivvertragssystem (§ 73 Abs 1 [X.] [X.]) eine Unterversorgung der Versicherten nicht zu befürchten ist.

Auf dieser Grundlage war die [X.]lägerin bei Erlass der aufsichtsrechtlichen Anordnung Ende Mai 2015 verpflichtet, den von der Schiedsperson am 19.12.2014 festgesetzten [X.] 2015, der nach Maßgabe seines § 20 Abs 2 am 3.3.2015 in [X.] getreten war und gemäß § 20 Abs 3 ab 1.4.2015 finanzwirksam sein sollte, umzusetzen. Da zum damaligen [X.]punkt eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs 2 [X.], die Abweichendes regelte, nicht erlassen war, musste die [X.]lägerin in der Ausgestaltung, die der [X.] 2015 vorsah, ihre Verpflichtung aus § 73b Abs 1 [X.] erfüllen, ihren Versicherten eine [X.] anzubieten. Eine Nichtigkeit des [X.] 2015 hat die [X.]lägerin selbst nicht geltend gemacht; Anhaltspunkte hierfür sind auch sonst nicht ersichtlich.

cc) Die Anordnung im [X.] vom [X.], den [X.] 2015 "in Vollzug zu setzen", widerspricht nicht dem für Verwaltungsakte geltenden Erfordernis inhaltlich hinreichender Bestimmtheit (§ 33 Abs 1 [X.]). Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Anordnung richten sich im Einzelnen nach den Besonderheiten des jeweils maßgeblichen materiellen Rechts ([X.] vom 16.5.2012 - B 4 A[X.]54/11 R - [X.] 4-1300 § 33 [X.] Rd[X.]6; [X.] vom 11.7.2017 - [X.] [X.]R 26/16 R - [X.] 4-2500 § 13 [X.]6 Rd[X.]7, auch für [X.] vorgesehen). Der Adressat des Verwaltungsakts muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in der Lage sein, sein Verhalten an dem [X.] des Bescheids auszurichten ([X.]). Bei einer Aufsichtsanordnung, die sich an einen rechtskundigen Versicherungsträger richtet, muss für diesen klar und unmissverständlich erkennbar sein, was die Aufsichtsbehörde von ihm erwartet ([X.] in [X.] [X.], 3. Aufl 2016, § 89 Rd[X.] 68). Das hängt von der jeweiligen Rechtsverletzung ab, die Grundlage des [X.]s ist, und baut zudem auf der vorangegangenen aufsichtsrechtlichen Beratung auf. Wenn die Rechtsverletzung - wie hier - in der generellen Verweigerung besteht, ein komplexes Vertragswerk zur Ausgestaltung einer [X.] wirksam werden zu lassen, so genügt es, wenn der [X.] daran anknüpfend die Verpflichtung ausspricht, den [X.] "in Vollzug zu setzen", dh in allen seinen Regelungen umzusetzen. Hierfür eine detaillierte Tätigkeitsauflistung in der Art eines Handbuchs oder "[X.]" zu verlangen, würde der Eigenart der Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und [X.]rankenkassen in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung und auch dem [X.]ooperationsgebot im Verhältnis zwischen Versicherungsträger und Aufsichtsbehörde nicht gerecht.

dd) Mit der Anordnung an die [X.]lägerin, den [X.] 2015 in Vollzug zu setzen, überschritt der Beklagte seine aufsichtsrechtlichen Befugnisse nicht; insbesondere übte er damit keine Fachaufsicht aus. Auch im Bereich der [X.] sind die aufsichtsrechtlichen Befugnisse auf eine Rechtsaufsicht beschränkt (§ 87 Abs 1 [X.] [X.]). Die Anordnung, zur Behebung einer Rechtsverletzung den [X.] 2015 umzusetzen, betrifft aber nicht die Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns der [X.]lägerin; sie verlässt den Bereich der [X.] nicht. Eine inhaltliche Ausgestaltung dieses Vertrags ist mit dem [X.] nicht verbunden. Soweit in der Begründung des Bescheids ausgeführt wird, dass die von dem Vertrag erfassten Leistungen im Sinne der Stellungnahme der Schiedsperson zu bestimmen seien, diente das lediglich der Erläuterung, weshalb der Einwand der [X.]lägerin, der Vertrag sei lückenhaft und daher nicht vollziehbar, nach Ansicht des Beklagten nicht zutrifft. Eine hoheitliche Anordnung, den Vertrag nur mit einem bestimmten Inhalt zu vollziehen, enthält der [X.] des Bescheids jedoch nicht.

Der Beklagte verletzte mit dem Erlass des [X.]s auch nicht das Gebot einer maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht. Nach diesem von der Rechtsprechung auf der Grundlage allgemeiner Prinzipien des Aufsichtsrechts entwickelten Gebot sind förmliche [X.] rechtswidrig, die ein Handeln oder Unterlassen des [X.] beanstanden, das sich noch im Bereich des rechtlich Vertretbaren bewegt ([X.] vom 22.3.2005 - [X.] A 1/03 R - [X.] 94, 221 Rd[X.]9 = [X.] 4-2400 § 89 [X.] Rd[X.]0 = Juris Rd[X.]3 mwN; zur Herleitung aus dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit vgl [X.], [X.] der Gegenwart, 1973, [X.]89 ff). Das Verhalten der [X.]lägerin, pauschal und insgesamt eine Umsetzung des [X.] 2015 zu verweigern, hielt sich aber nicht mehr im Rahmen des noch Vertretbaren. Es war zum damaligen [X.]punkt bereits höchstrichterlich durch die Entscheidung des [X.] vom 25.3.2015 ([X.] [X.] 9/14 R - [X.] 118, 164 = [X.] 4-2500 § 73b [X.], Rd[X.]6) unmissverständlich geklärt, dass die [X.]lägerin den von einer Schiedsperson festgesetzten [X.] umzusetzen verpflichtet war, solange keine anderslautende rechtskräftige Hauptsacheentscheidung oder eine einstweilige Anordnung der Sozialgerichte ergangen war. Auf den Umstand, dass der genaue Inhalt des Vertrags zwischen den Beteiligten damals umstritten war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

ee) Ermessensfehler, die zur Rechtswidrigkeit des [X.]s führen würden (§ 54 Abs 2 [X.] [X.]), sind nicht ersichtlich. Die Begründung des Bescheids stellt die Gesichtspunkte, die der Beklagte bei der Ausübung des Ermessens zugrunde gelegt hat, ausführlich dar (§ 35 Abs 1 S 3 [X.]). Die genannten Ermessenserwägungen lassen eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens oder einen zweckwidrigen Ermessensgebrauch nicht erkennen. Der Beklagte war sich bewusst, dass er trotz einer festgestellten Rechtsverletzung nicht zwingend verpflichtet ist, eine Aufsichtsmaßnahme zu ergreifen (Opportunitätsprinzip). Er hat aber bei Abwägung des Allgemeininteresses an der Gesetzmäßigkeit der Sozialverwaltung mit den Interessen der [X.]lägerin und den Interessen Dritter dem Recht der Versicherten, an einer gesetzeskonformen [X.] teilzunehmen, den Vorrang eingeräumt und den Erlass eines [X.]s für geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig gehalten, um die Rechtsverletzung zu beheben. Das ist nicht zu beanstanden.

Der Einwand der [X.]lägerin, es liege ein vollständiger Ausfall an eigenen Ermessenserwägungen vor, weil das [X.] die nachträgliche Stellungnahme der Schiedsperson zur Auslegung des [X.] 2015 in seine Meinungsbildung einbezogen habe, trifft nicht zu. Übernimmt eine Behörde bei der Ermessensausübung Argumente Dritter nach eigener Prüfung ihrer Plausibilität als zutreffend, übt sie dennoch selbst originär Ermessen aus. Auch ein [X.] liegt nicht darin begründet, dass der Beklagte mit dem Erlass der Verpflichtungsanordnung im Ergebnis den nachdrücklichen Forderungen des [X.] nach einem solchen Vorgehen Rechnung getragen hat. Zwar ist die Staatsaufsicht über die Sozialversicherungsträger nicht dazu bestimmt, dem Individualinteresse Einzelner zu dienen ([X.] vom [X.] - [X.] 98, 129 = [X.] 4-2400 § 35a [X.], Rd[X.]3). Ihr Zweck ist vielmehr, dem öffentlichen Interesse an einer gesetzmäßigen Durchführung der Sozialverwaltung Geltung zu verschaffen (vgl § 29 Abs 3 iVm § 87 Abs 1 [X.] [X.]). Dem steht aber nicht entgegen, dass sich eine im öffentlichen Interesse erlassene Aufsichtsanordnung im Ergebnis auch zugunsten der Interessen Dritter - hier des [X.] und seiner Mitglieder, aber auch der Versicherten - auswirkt. Problematisch wäre das nur, wenn Einzelne die hoheitlichen Befugnisse der Aufsichtsbehörde instrumentalisieren könnten, um zu Lasten der Allgemeinheit ihre individuellen Interessen zu befördern. Für das Vorliegen einer solchen [X.]onstellation gibt es hier aber keine Hinweise. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei Erlass des [X.]s das Allgemeininteresse an einer gesetzmäßigen Sozialverwaltung als unmaßgeblich erachtet hätte und als "[X.]" des [X.] tätig werden wollte, sind nicht erkennbar.

ff) Ein Ermessensfehler ist ebenso wenig darin zu sehen, dass der Beklagte die Aufsichtsanordnung am [X.] in [X.]enntnis des zwei Tage zuvor von der [X.]lägerin in ihrem Rechtsstreit mit dem [X.] beim [X.] eingereichten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfügt hat, anstatt den Ausgang dieses Gerichtsverfahrens abzuwarten. Zu einem solchen Abwarten bzw zu einem Absehen von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen im Hinblick auf ein anderweitig zu derselben Problematik anhängiges Gerichtsverfahren war der Beklagte nicht verpflichtet (vgl auch [X.]/[X.], Die Staatsaufsicht in der Sozialversicherung, 3. Aufl 2004, [X.]; [X.], Aufsicht in der Sozialversicherung, Stand Juni 2017, 230 [X.] f).

Die Aufsichtsbehörde als Teil der Exekutive und die Rechtsprechung nehmen ihre jeweiligen Aufgaben gleichberechtigt und unabhängig voneinander wahr ([X.]/[X.], aaO [X.]; [X.], aaO [X.]). Dabei erfordert der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art 20 Abs 2 [X.] [X.]), der nicht im Sinne einer strikten Trennung der Funktionen und Monopolisierung jeder einzelnen Funktion nur bei einem bestimmten Organ ausgestaltet ist ([X.] Beschluss vom 12.11.1997 - 1 BvR 479/92 ua - [X.]E 96, 375, 394), dass die in der Verfassung vorgenommene Gewichtsverteilung zwischen den Gewalten gewahrt wird. Weder darf eine Gewalt ein in der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über eine andere erhalten, noch darf eine Gewalt der für die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeiten beraubt werden; der [X.]ernbereich der Entscheidungsbefugnisse der jeweiligen Gewalt ist unantastbar ([X.] Beschluss vom 30.6.2015 - 2 BvR 1282/11 - [X.]E 139, 321 Rd[X.]25). Zur verbindlichen Auslegung von Normen ist allein die rechtsprechende Gewalt berufen, die gemäß Art 92 [X.] den Richtern anvertraut ist ([X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 2530/05 ua - [X.]E 126, 369, 392 = [X.] 4-5050 § 22b [X.] 9 Rd[X.]3). Zum [X.]ernbereich der rechtsprechenden Gewalt gehört aber auch die letztverbindliche Streitentscheidung durch Anwendung des geltenden Rechts, soweit Art 19 Abs 4 [X.] [X.] den Rechtsweg zu den Gerichten garantiert (vgl [X.] in [X.], [X.], 8. Aufl 2018, Art 92 Rd[X.]0 f; Schulze-Fielitz in Dreier, [X.], 3. Aufl 2018, Art 92 Rd[X.]3 ff, 36).

Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben bedeuten für das Verhältnis zwischen Maßnahmen der Rechtsaufsicht und gerichtlichen Verfahren zu derselben Rechtsfrage, dass die Aufsichtsbehörde nicht gehindert ist, während eines zwischen den Vertragspartnern bereits anhängigen Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit eines [X.] eine Aufsichtsanordnung in Bezug auf diesen [X.] zu erlassen. Sie muss dabei allerdings alle Maßnahmen unterlassen, die zu einem Eingriff in [X.]bereich der Entscheidungsbefugnisse der Gerichte führen würden. Insbesondere darf die Aufsichtsbehörde nicht in schwebende Gerichtsverfahren eingreifen oder bereits ergangene Gerichtsentscheidungen ignorieren ([X.], aaO [X.]). Deshalb ist für den Erlass einer Aufsichtsanordnung, einen bestimmten [X.] zu vollziehen, kein Raum mehr, wenn und solange im Rechtsstreit zwischen den Vertragspartnern eine gerichtliche Entscheidung zu beachten ist, dass dieser Vertrag wegen rechtlicher Mängel nicht bzw einstweilen nicht ausgeführt werden muss. Das gilt auch dann, wenn die gerichtliche Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.

Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte aus Rechtsgründen nicht gehindert, Ende Mai 2015 trotz des bereits zwischen [X.]lägerin und [X.] anhängigen Gerichtsverfahrens eine Aufsichtsanordnung zu erlassen, da zu diesem [X.]punkt eine gerichtliche Entscheidung, die einem Einschreiten der Aufsichtsbehörde entgegenstand, nicht vorlag. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Ausgang des erst wenige Tage zuvor von der [X.]lägerin anhängig gemachten Eilverfahrens nicht abwarten wollte, sondern im Rahmen seiner Ermessensausübung ein sofortiges Handeln für geboten hielt, um rechtzeitig vor Ablauf des [X.]/2015 vorläufig [X.]larheit über die Art und Weise der Erbringung und Abrechnung hausärztlicher Leistungen nicht nur für die [X.]lägerin und den [X.], sondern auch für Versicherte, Hausärzte und die davon ebenfalls betroffene [X.] zu schaffen. Eine abschließende Entscheidung in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch zeitgerecht vor Ablauf des Quartals war damals nicht abzusehen. Nachdem das [X.] Ende Juni 2015 jedoch eine einstweilige Anordnung dahingehend erlassen hatte, dass die [X.]lägerin zur Umsetzung des [X.] 2015 nicht verpflichtet sei, sicherte der Beklagte gegenüber dem Gericht zu, die Aufsichtsanordnung bis zum Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens nicht zu vollstrecken. Dadurch wurde in ausreichender Weise gewährleistet, dass die sozialgerichtliche Entscheidung nicht konterkariert wird, ehe diese später im Instanzenzug vom [X.] aufgehoben wurde und die [X.]lägerin daraufhin ihren Eilantrag in Bezug auf die Aufsichtsanordnung zurücknahm.

gg) Der Anspruch der [X.]lägerin auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 [X.] [X.] - s hierzu [X.] Beschluss vom 30.6.2015 - 2 BvR 1282/11 - [X.]E 139, 321 Rd[X.]29) in dem von ihr vor dem [X.] gegen den [X.] angestrengten Verfahren wurde durch die Aufsichtsanordnung des Beklagten nicht vereitelt. Der [X.] hat die [X.]lägerin zwar angehalten (mit der Möglichkeit des Verwaltungszwangs bei Zuwiderhandlung, § 89 Abs 1 S 3 [X.]), genau das zu tun, was sie mit ihrem Rechtsstreit gegen den [X.] verhindern will. Die der [X.]lägerin zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten sind dadurch aber nicht eingeschränkt worden. Auch die Durchführung einer tatsächlich wirksamen gerichtlichen [X.]ontrolle in dem von der [X.]lägerin gegen den [X.] anhängig gemachten sozialgerichtlichen Verfahren und gegebenenfalls die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz (sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen) wurden durch die Aufsichtsanordnung nicht beeinträchtigt. Das machen sowohl der Beschluss des [X.] vom 24.6.2015 ([X.]1 [X.] 620/15 ER) als auch die Entscheidung des [X.] (Beschluss vom 5.10.2015 - L 12 [X.] 83/15 [X.]) in besonderer Weise deutlich. Insbesondere sind die Sozialgerichte in jenem Verfahren bei ihren Entscheidungen in der Sache inhaltlich nicht an die Aufsichtsanordnung gebunden, sondern lediglich an Gesetz und Recht (Art 20 Abs 3 [X.]). Sofern in dem Verfahren rechtskräftig festgestellt werden sollte, dass der [X.] 2015 rechtswidrig ist, liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtungsanordnung nach § 89 Abs 1 [X.] [X.] nicht mehr vor und ist die Aufsichtsbehörde verpflichtet, ihren Bescheid nach § 44 Abs 2 [X.] mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Fattler in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 89 Rd[X.]b, Stand der Einzelkommentierung Oktober 2009).

hh) Aus den bereits genannten Gründen verletzt die Aufsichtsanordnung auch nicht den Gewaltenteilungsgrundsatz des Art 20 Abs 2 [X.] [X.]. Sie ersetzt nicht die [X.]lärung des Rechtsstreits im Verhältnis zwischen der [X.]lägerin und dem [X.], sondern sichert lediglich bis zu dieser [X.]lärung im öffentlichen Interesse den nach Einschätzung der Aufsichtsbehörde rechtmäßigen Vollzug von Gesetz und Recht.

c) Das Urteil des 3. [X.] vom 27.10.1966 (3 R[X.] 27/64 - [X.] 25, 224, 226 = [X.] [X.] zu § 30 [X.]) steht der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Der 3. Senat hat zwar nicht näher spezifizierte "verfassungsrechtliche(n) Bedenken (Art. 92 [X.])" erwähnt und im Übrigen lediglich prozessuale Erwägungen (Gefahr divergierender Entscheidungen durch verschiedene Gerichte), aber keine materielle Rechtsnorm für seine Ansicht angeführt, dass eine Aufsichtsbehörde der gerichtlichen Entscheidung über den Inhalt eines streitigen Rechtsverhältnisses "grundsätzlich" nicht durch eine eigene Entscheidung vorgreifen dürfe (zur [X.]ritik an dieser Entscheidung vgl Schnapp, B[X.][X.] 1969, 97, 98 f; [X.], DO[X.] 1969, 686, 687; [X.]/[X.], Die Staatsaufsicht in der Sozialversicherung, aaO [X.]; [X.], Aufsicht in der Sozialversicherung, aaO [X.] f; [X.] in [X.] [X.], 3. Aufl 2016, § 89 Rd[X.]3; Fattler in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 89 Rd[X.]a). Er hat aber ausdrücklich offengelassen, ob das in [X.]auf zu nehmen wäre, wenn ein gewichtiges öffentliches Interesse den Erlass einer sofort vollziehbaren Aufsichtsanordnung erfordere und die Rechtskraft des Urteils im Rechtsstreit zwischen den Beteiligten des Rechtsverhältnisses aus besonderen Gründen nicht abgewartet werden könne. Eine solche [X.]onstellation liegt hier vor, wie oben bereits ausgeführt wurde (Rd[X.]3). Damit weicht der Senat nicht von tragenden [X.] in der genannten Entscheidung des 3. [X.] ab; die Einleitung eines Anfrageverfahrens gemäß § 41 Abs 3 [X.] [X.] ist deshalb nicht erforderlich.

3. Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie den Verfahrensmangel einer Verletzung des § 136 Abs 1 [X.] 6 [X.] (iVm § 202 [X.] [X.], § 547 [X.] 6 ZPO) rügt.

Die Vorschrift des § 136 Abs 1 [X.] 6 [X.] wird durch die Vorgabe in § 128 Abs 1 [X.] [X.] näher konkretisiert. Danach sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Dies dient auch der Gewährleistung des Prozessgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 [X.]). Eine Verpflichtung des Tatsachengerichts, sich mit jeglichem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, besteht allerdings nicht. Es hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit ein Gericht seine Rechtsauffassung in den einzelnen Abschnitten seiner Entscheidung begründen muss (BSG Beschluss vom 26.5.2011 - [X.]1 [X.] 145/10 B - Juris Rd[X.]). Das Gericht muss die wesentlichen Fragen abhandeln, dabei aber nicht notwendig auf alle Einzelheiten eingehen, sondern nur die Leitgedanken wiedergeben (BSG Beschluss vom 17.2.2016 - [X.] [X.] 50/15 B - Juris Rd[X.] 9; ebenso bereits [X.] vom 10.8.1995 - 11 [X.] - [X.] 76, 233, 234 = [X.] 3-1750 § 945 [X.] S 3). Sofern allerdings ein bestimmter Vortrag [X.] des Vorbringens eines Beteiligten ausmacht und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, muss das Gericht diese Argumente ausdrücklich erwägen ([X.] <[X.]ammer> Beschluss vom 14.9.2016 - 1 BvR 1304/13 - Juris Rd[X.]2). Geht das Gericht auf [X.] des [X.] eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt das auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl [X.] <[X.]ammer> Beschluss vom 24.1.2018 - 2 BvR 2026/17 - Juris Rd[X.]4).

Nach diesen Maßstäben lässt sich hier nicht feststellen, dass die Entscheidungsgründe des [X.]-Urteils in verfahrensfehlerhafter Weise unzureichend sind. Die [X.]lägerin macht mit ihrer Revision geltend, dass dieses Urteil keine ausdrücklichen Ausführungen zu folgenden Fragen enthält: (1) Verstoß des Beklagten gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens, (2) Verletzung des Rechts der [X.]lägerin auf Anhörung, (3) fehlerhafte Ausübung des Ermessens durch den Beklagten, (4) Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes, (5) Verletzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes sowie (6) Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes. Zu diesen Punkten hatte die [X.]lägerin vor dem [X.] noch ergänzend kurz vorgetragen ([X.]7 bis 21 der [X.]lagebegründung vom 30.11.2016: "auch aus diesem Grund rechtswidrig"), nachdem sie zuvor die aus ihrer Sicht zentralen Argumente für eine Rechtswidrigkeit breit dargestellt hatte ([X.] bis 17 aaO). Vor diesem Hintergrund ist bereits zweifelhaft, ob die von der [X.]lägerin nunmehr genannten Punkte [X.] ihres Vorbringens mit entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits bildeten. Zu der in diesem Zusammenhang von der [X.]lägerin noch am intensivsten erörterten Frage einer fehlerhaften Ermessensausübung ([X.]7 bis 19 aaO) hat das [X.] zumindest ausgeführt, dass der Beklagte nach Überzeugung des Gerichts den angefochtenen Bescheid "ermessensfehlerfrei erlassen" habe ([X.], 2. Absatz). Auch wenn das aus Sicht der [X.]lägerin falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein mag, führt diese knappe Begründung noch nicht zu einer Verletzung der Begründungspflicht (vgl BSG Beschluss vom 7.5.2014 - [X.]2 [X.]R 30/12 B - Juris Rd[X.]3 mwN).

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die [X.] von [X.] nach Maßstäben erfolgt, die in nicht unerheblichem Umfang Wertungsspielräume enthalten. Das gilt insbesondere für das Gebot einer maßvollen Ausübung der Aufsicht und für Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit im [X.]ontext mit anderen gerichtlichen Verfahren. Welcher eigenständige Anwendungsbereich noch für die Prüfung der Ermessensausübung der Aufsichtsbehörde verbleibt, hängt maßgeblich auch davon ab, ob die insoweit bedeutsamen Umstände schon im Zusammenhang mit den sonstigen Voraussetzungen für ein rechtsaufsichtliches Einschreiten erörtert worden sind. Hier hat das [X.] ausführlich dargelegt, weshalb nach seiner Rechtsauffassung der Aufsichtsbescheid in dem erforderlichen abgestuften Verfahren erlassen wurde ([X.] S 9 f); dabei hat es auch die Beteiligung des [X.] und die enge [X.]ooperation des Beklagten mit diesem im Vorfeld der Entscheidung vom [X.] erwähnt. Das zeigt, dass das entsprechende Vorbringen der [X.]lägerin vom [X.] tatsächlich erwogen wurde, auch wenn es nicht explizit in Ausführungen zur Ermessensausübung geschehen ist. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der [X.]lägerin kann somit keine Rede sein.

E) Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 [X.] Teils 3 [X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO.

Meta

B 6 KA 59/17 R

21.03.2018

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 4. April 2017, Az: L 5 KR 244/15 KL, Urteil

§ 29 Abs 1 SGB 4, § 87 Abs 1 S 2 SGB 4, § 89 Abs 1 S 1 SGB 4, § 89 Abs 1 S 2 SGB 4 vom 12.11.2009, § 89 Abs 1 S 3 SGB 4, § 73b Abs 1 SGB 5, § 73b Abs 4 SGB 5, § 73b Abs 4a SGB 5, § 10 Abs 2 S 2 Nr 3 SGG vom 22.12.2011, § 54 Abs 2 S 1 SGG, § 54 Abs 2 S 2 SGG, § 136 Abs 1 Nr 5 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 92 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 21.03.2018, Az. B 6 KA 59/17 R (REWIS RS 2018, 11929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11929

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvR 2675/17

2 BvN 1/95

6 P 2/10

2 BvR 1282/11

1 BvR 1304/13

2 BvR 2026/17

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