Bundessozialgericht, Urteil vom 25.03.2015, Az. B 6 KA 9/14 R

6. Senat | REWIS RS 2015, 13449

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - keine Verwaltungsaktsqualität eines Schiedsspruchs über einen Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung - Feststellungsklage - keine Geltung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität - maßgebliche Rechtslage für die Beurteilung des Feststellungsinteresses - Vertretung mindestens der Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirks der KÄV durch Kooperationen - Verfassungsmäßigkeit - Nichtanwendbarkeit des Vergaberechts - Vereinbarkeit mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen


Leitsatz

1. Der Schiedsspruch, mit dem eine Schiedsperson den Inhalt eines Vertrags zur hausarztzentrierten Versorgung (HzV) festsetzt, ergeht nicht als Verwaltungsakt.

2. Richtige Klageart für die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit des von einer Schiedsperson festgesetzten Vertrags zur HzV ist die Feststellungsklage (Abgrenzung zu BSGE 107, 123 = SozR 4-2500 §132a Nr 5).

3. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt nicht für Verträge zur HzV.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des [X.]vom 18. Dezember 2013 und des [X.]vom 25. April 2012 geändert. Es wird festgestellt, dass der durch die Schiedsperson zwischen den Beteiligten festgesetzte Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung mit bundesrechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz nicht vereinbar ist. Insoweit sind die Beteiligten verpflichtet, den Vertrag zu ändern.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 9/10 und die Beklagten tragen 1/10 der Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Die klagende Krankenkasse wendet sich gegen einen Schiedsspruch, mit dem der Inhalt eines Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung (HzV) nach § 73b SGB V zwischen ihr und den beiden beklagten [X.]festgelegt worden ist.

2

Nachdem sich Klägerin und Beklagte nicht über den Abschluss eines Vertrages zur [X.]einigen konnten, beantragten die Beklagten die Einleitung des Schiedsverfahrens. Die Schiedsperson wurde durch das [X.](BVA) bestimmt, nachdem auch dazu keine Einigung erzielt werden konnte. Gegen den Bescheid des [X.]zur Bestimmung der Schiedsperson wandte sich die Klägerin mit der Klage und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Diesen Antrag wies das [X.]zurück. Die dagegen eingelegten Beschwerden nahm die Klägerin zurück, nachdem der Schiedsspruch ergangen war.

3

Mit einem weiteren Eilverfahren wandte sich die Klägerin erfolglos gegen die Festsetzung eines Verhandlungstermins durch die Schiedsperson. An der anberaumten mündlichen Verhandlung nahm die Klägerin nicht teil. Zu dem von den Beklagten vorgelegten Vertragsangebot nahm die Klägerin mit insgesamt 68 Einzelanträgen Stellung.

4

Mit Schiedsspruch vom [X.]setzte die Schiedsperson den Inhalt des Vertrages zur [X.]mit Wirkung zum 15.9.2010 fest und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Beklagten erfüllten die Voraussetzung, nach der sie mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirks der [X.](KÄV) [X.]vertreten müssten. Die gesetzliche Regelung könne nicht in dem Sinne verstanden werden, dass eine rechtsgeschäftliche Vertretung im Sinne des § 164 Abs 1 BGB erforderlich sei. Vielmehr sei mit der Formulierung des "Vertretens" gemeint, dass die Gemeinschaften eine gewisse [X.]Mächtigkeit haben müssten, damit eine flächendeckende Versorgung mit [X.]wahrscheinlich sichergestellt werden könne. Da mehr als die Hälfte der Allgemeinärzte Mitglied der beiden beklagten Verbände seien, seien die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Selbst wenn nicht auf dieses Verständnis des "Vertretens" abgestellt würde, seien die Voraussetzungen erfüllt, weil mehr als die Hälfte der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte die Beklagten zu 1. und 2. mit dem Abschluss von Verträgen zur [X.]beauftragt hätten. Die Schiedsperson sei keine Behörde und sie erlasse auch keinen Verwaltungsakt, sondern werde als Vertragshelfer tätig. Als solche habe sie in Wahrnehmung ihres Bestimmungsrechts den Inhalt des Vertrages zur [X.]nach billigem Ermessen festzusetzen. In Ausübung ihres billigen Ermessens habe sie entschieden, den [X.]zur [X.]als sog Vollversorgungs- oder Bereinigungsvertrag und nicht als sog [X.]festzusetzen. Allein die Vereinbarung von [X.]entspreche der Intention des Gesetzes, mehr Wettbewerb zwischen den Krankenkassen durch Erweiterung ihrer Handlungsspielräume zum Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern oder Gruppen von ihnen zu ermöglichen.

5

Der festgelegte Vertragsinhalt entspreche den gesetzlichen Anforderungen an eine [X.]und führe zu einer Verbesserung der hausärztlichen Versorgung für die Versicherten. Er entspreche hinsichtlich des [X.]in vollem Umfang den Forderungen, die die Krankenkassen in früher geführten Schiedsverfahren für den Bezirk der [X.][X.]aufgestellt hätten und gehe auch hinsichtlich der qualitativen Anforderungen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. Hinsichtlich der Vergütung der in der [X.]zu erbringenden Leistungen orientiere sich der [X.]an dem Vertrag, den die [X.]für den Bezirk der [X.][X.]abgeschlossen habe. Vergleichbare Vergütungsregelungen fänden sich auch in zahlreichen weiteren Verträgen zur HzV, die Krankenkassen mit Gemeinschaften von Hausärzten geschlossen hätten. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung seien die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der [X.]zu beachten. Dem werde die Vergütungsstruktur sowie die daran anknüpfende Vergütungshöhe gerecht. Die wirtschaftlichen Risiken der Krankenkassen würden durch verschiedene - in der Begründung des Schiedsspruchs im Einzelnen bezeichnete - Maßnahmen beschränkt. Den durch die Vergütung der HzV-Leistungen bedingten [X.]stünden Einsparungen gegenüber, die jedoch schwer genauer zu prognostizieren seien. Allerdings zeigten Erfahrungswerte aus bereits laufenden HzV-Verträgen, dass (in der Begründung des Schiedsspruchs näher bezeichnete) Einsparungen erzielt würden, mit denen sich die [X.]finanzieren ließen. Einer Festsetzung des [X.]durch die Schiedsperson stehe auch nicht entgegen, dass die Auftragsvergabe nicht nach den Vorschriften des Vergaberechts ausgeschrieben worden sei und dass die Anwendung des Sozialdatenschutzes auf die [X.]umstritten sei. Die Anwendung der Regelungen über den Datenschutz sei zwar streitig. Im Gegensatz zum unabhängigen [X.][X.]hätten die Landesdatenschutzbeauftragten für [X.]und [X.]aber bisher keinen Anlass zu einer datenschutzrechtlichen Beanstandung bezogen auf die bestehenden [X.]gesehen. Im Hinblick auf diese Rechtslage werde von der Festsetzung einer datenschutzrechtlichen Regelung abgesehen. Die Schaffung einer datenschutzkonformen Regelung über die Weitergabe von Patientendaten an private Abrechnungsstellen bleibe auf der Rechtsgrundlage des § 295 Abs 1b SGB V bilateralen Behandlungen der Beteiligten überlassen. Eine Festsetzung der [X.]auf dem Niveau der Regelversorgung scheide aus, weil im Rahmen der [X.]ein bestimmtes Ausstattungsniveau der teilnehmenden hausärztlichen Praxen vorgegeben werde. Der an der [X.]teilnehmende Hausarzt sei außerdem zur Erlangung bestimmter Weiterbildungsmaßnahmen und Abrechnungsqualifikationen verpflichtet, die in der Regelversorgung nicht gefordert seien. Hinzu trete die verpflichtende Teilnahme des teilnehmenden Hausarztes an den [X.]sowie die Wahrnehmung der Betreuung von pflegebedürftigen Patienten. Zudem bestehe die Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungen, zu hausarztspezifischen Themen, was über die generelle Fortbildungspflicht gemäß § 95d SGB V hinausgehe. Schließlich sei das Dienstleistungsangebot der hausärztlichen Praxen in der [X.]erweitert. Diese erweiterten Qualifikationen, apparativen Ausstattungen und verbesserten Dienstleistungsangebote führten zu einer Verbesserung der hausärztlichen Versorgung, die ein höheres Vergütungsniveau im Vergleich zur hausärztlichen Regelversorgung rechtfertige. Durch das gegen die Bestimmung der Schiedsperson anhängige Klageverfahren werde das Wirksamwerden des Vertrages zur [X.]nicht gehindert, weil die Klage gemäß § 73b Abs 4a SGB V keine aufschiebende Wirkung habe.

6

Gegen den Schiedsspruch vom [X.]hat sich die Klägerin mit der am 9.9.2011 erhobenen Klage gewandt und beantragt festzustellen, dass der Schiedsspruch unwirksam sei. Hilfsweise hat sie beantragt, die Regelung zum Inkrafttreten um den Zusatz zu ergänzen, dass der [X.]nicht in [X.]trete, bevor nicht sämtliche Anlagen zum [X.]durch die Parteien vereinbart oder durch weiteren Schiedsspruch festgesetzt worden seien. Mit der gegen die Abweisung der Klage (Urteil des [X.]vom 25.4.2012) erhobenen Berufung hat die Klägerin ua geltend gemacht, dass es sich bei der Entscheidung der Schiedsperson nicht um einen Verwaltungsakt handele. Sie gehe aber davon aus, dass eine isolierte Anfechtungsklage zulässig sein müsse. Sofern der Schiedsspruch ein Verwaltungsakt sein sollte, komme eine Leistungsklage in Form der Ersetzungsklage kaum in Betracht, da der Klägerin kein Recht zustehe, den Verwaltungsakt nach ihren Vorstellungen vollständig durch das Gericht ersetzen zu lassen. Demgegenüber haben die Beklagten die Auffassung vertreten, dass der Schiedsspruch als Verwaltungsakt anzusehen und als solcher rechtmäßig sei.

7

Das L[X.]hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem Schiedsspruch vom [X.]um einen Verwaltungsakt handele. Für Beschlüsse einer Schiedsperson nach § 73b Abs 4a SGB V gelte nichts anderes als für Entscheidungen der Schiedsämter gemäß § 89 SGB V und der Schiedsstellen nach § 114 SGB V. § 73b Abs 4a Satz 2 SGB V regele ein förmliches Schiedsverfahren. Zudem habe das B[X.]für den hier einschlägigen Bereich des [X.]seit jeher die Verwaltungsaktqualität des Schiedsspruchs bejaht. Auch die Änderung des § 73b Abs 4a SGB V zum 1.1.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) vom 22.12.2011 ([X.]2983) spreche nicht gegen die Annahme der Verwaltungsaktqualität des Schiedsspruchs. Bei der Schiedsperson handele es sich um eine Behörde im Sinne des § 1 Abs 2 SGB X. Dem stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass keine Regelung zur staatlichen Aufsicht über die Schiedsperson existiere. Wenn verfassungsrechtlich zu fordernde Regelungen zur Aufsicht fehlten, könne dies allenfalls die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung zur Folge haben. Schiedspersonen nähmen Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahr, wenn sie die Vertragsverhältnisse zwischen einer Krankenkasse und den Verbänden der Hausärzte festlegten. Bei dem Schiedsspruch der Schiedsperson handele es sich um eine für Ärzte, Patienten und Krankenkassen außerordentlich weitreichende Entscheidung. Für die gerichtliche Prüfung derart komplexer Regelungen mit weitreichenden Auswirkungen eigneten sich die über § 69 Abs 1 Satz 3 SGB V entsprechend geltenden Vorschriften der §§ 317 ff BGB über den Vertragshelfer nicht. § 317 BGB regele den Fall, dass die Bestimmung der Leistung einem [X.]überlassen bleibe. § 317 BGB überlasse der Schiedsperson nicht die Bestimmung des Vertragsinhalts, sondern die Bestimmung der Leistung. Vorliegend würden von der Schiedsperson aber sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festgelegt. Die Festlegung eines Vertrages über die [X.]durch die Schiedsperson gehe somit weit über das hinaus, was Vertragshelfer nach § 317 BGB üblicherweise festlegen könnten. Zudem erweise sich der in § 319 BGB genannte Maßstab des "billigen Ermessens" als wenig geeignet für die Prüfung des von der Schiedsperson festgelegten Vertragsinhalts. Schließlich verhindere die Rechtskonstruktion des Vertragshelfers nicht eine Verzögerung der Umsetzung des [X.]durch in destruktiver Absicht eingelegte Rechtsmittel. Dies zeige der vorliegende Fall. Für die Erhebung der [X.]gelte keine Ausschlussfrist. Damit bleibe für die Vertragsparteien lange unklar, ob der festgelegte [X.]rechtsverbindlich werde. Auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung helfe nicht weiter, weil der [X.]regelmäßig erst dann als umsetzbar angesehen werde, wenn dessen rechtliche Verbindlichkeit auch feststehe. Auch dies zeige der vorliegende Fall.

8

Die isolierte Anfechtungsklage sei zulässig, jedoch nicht begründet. Der Schiedsperson stehe bei der Festlegung des [X.]ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Schiedsspruch sei nur in eingeschränktem Umfang gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Verstöße gegen wesentliche verfahrensrechtliche Grundsätze lägen nicht vor. Die Schiedsperson habe die Festlegung des [X.]ausführlich begründet. Soweit die Klägerin das Fehlen einer Ausgabenobergrenze rüge, übersehe sie § 10 Abs 9 des Vertrages, der eine Begrenzung der [X.]auf einen durchschnittlichen maximalen Fallwert von 76 Euro vorsehe. Unbegründet sei auch der Einwand der Klägerin, dass der [X.]an mehreren Stellen gegen ihre Satzungsregelungen verstoße. Der [X.]begründe keine Rechte und Pflichten der Versicherten. Den von den Vertragsparteien oder nach Maßgabe des § 73b Abs 4a SGB V von der Schiedsperson an deren Stelle getroffenen Festlegungen komme Vorrang vor dem Satzungsrecht der einzelnen Krankenkasse zu. Die Krankenkasse müsse den sie bindenden [X.]bei jeglicher Verwaltungstätigkeit einhalten. Wenn die Satzung der Krankenkasse mit den Festlegungen des Vertrages nicht in Einklang stehe, müsse sie daher die Satzung entsprechend ändern und an den [X.]anpassen. Für den gestellten Hilfsantrag mit dem Ziel, das Inkrafttreten des Vertrages auf den Zeitpunkt zu verschieben, zu dem sämtliche Anlagen vereinbart oder durch Schiedsspruch festgesetzt worden seien, fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Nach § 16 Abs 4 des Vertrages sei dieser zum Halbjahres- oder Jahresende, erstmals zum 31.12.2013 mit einer Frist von sechs Monaten kündbar. Damit werde der Klägerin eine einfachere rechtliche Möglichkeit eröffnet, die Rechtswirkungen des Vertrages zu beseitigen. Zudem müsse sich die Klägerin widersprüchliches Verhalten entgegenhalten lassen. Mit dem Hinausschieben des Inkrafttretens würde der gesetzlich begründete Kontrahierungszwang vereitelt. Aus dem gesamten Verhalten der Klägerin sei zu erkennen, dass sie sich weigere, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Eröffnung des Angebots einer [X.]nachzukommen. Ernsthafte Bemühungen, die fehlenden Vertragsanlagen auszuhandeln, seien nicht ersichtlich. Darüber hinaus sei der Hilfsantrag auch in der Sache nicht begründet. Ausreichend sei, dass der Schiedsspruch in sich schlüssig sei und dass die geregelten Vertragsteile von den Vertragsparteien umgesetzt werden könnten. Daran bestehe kein Zweifel, weil Verträge mit vergleichbaren Inhalten von anderen Krankenkassen durchgeführt würden.

9

Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die erhobene Anfechtungsklage sei statthaft, da es sich bei dem Schiedsspruch der Schiedsperson nach § 73b SGB V um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X handele. Sämtliche L[X.]hätten § 73b Abs 4, Abs 4a SGB V in der Weise ausgelegt. Ihre zuvor vertretene gegenteilige Rechtsauffassung halte sie nicht mehr aufrecht. Änderungen des § 73b SGB V, die zum 1.1.2012 in [X.]getreten seien, seien für das vorliegende Verfahren von vornherein nicht relevant, da für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs am [X.]maßgeblich sei. Mit der Festsetzung des Vertrages über die besondere hausärztliche Versorgung nach § 73b SGB V treffe die Schiedsperson eine hoheitliche Entscheidung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die unmittelbare Rechtswirkung im Außenverhältnis habe, indem sie verbindlich den [X.]zwischen den Parteien des Schiedsverfahrens festsetze. Der Schiedsspruch zur [X.]unterscheide sich insofern nicht von dem Schiedsspruch nach § 77 SGB XII, für den sowohl das [X.]als auch das B[X.]die Verwaltungsaktqualität ausdrücklich bejaht hätten.

Entgegen der Auffassung des L[X.]sei das Rechtsschutzinteresse nicht im Hinblick auf die zum 31.12.2013 erstmals bestehende Kündigungsmöglichkeit entfallen. Die ordentliche Kündigung des Vertrages zur [X.]führe nicht automatisch zu dessen Beendigung, sondern der [X.]gelte - wenn ein neuer [X.]zur [X.]nicht zustande komme - solange fort, bis in einem Schiedsverfahren ein neuer [X.]zur [X.]festgesetzt worden sei. Die Umsetzung des streitgegenständlichen Vertrages werde zu Recht verweigert. Die Klage habe selbst dann aufschiebende Wirkung, wenn es sich bei dem Schiedsspruch nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine Vertragsfestlegung durch einen [X.]entsprechend §§ 315, 317 BGB handeln würde. Bereits die Erhebung der Einrede der offenbaren Unbilligkeit der [X.]führe ggf entsprechend § 319 Abs 1 BGB zur Unverbindlichkeit der durch den Schiedsspruch getroffenen Vertragsbestimmungen.

Der Schiedsspruch sei mit zwingend zu beachtenden bundesrechtlichen Vorgaben zum Datenschutz unvereinbar. Für die nach dem [X.]zur [X.]vorgesehene Einbindung der Beklagten und der [X.](HÄVG) sowie von [X.]in die Verarbeitung sensibler Patientendaten fehle die nach der Rechtsprechung des B[X.]zwingend erforderliche gesetzliche Grundlage. Auch das Inkrafttreten des § 295a SGB V zum [X.]ändere nichts an der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit des [X.]Maßgebend sei die zum Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs am [X.]geltende Rechtslage. Selbst wenn die zum [X.]eingetretenen Änderungen berücksichtigt würden, bliebe es bei der Unvereinbarkeit mit datenschutzrechtlichen Vorgaben. Die in dem [X.]vorgesehene zwangsweise Verknüpfung der Teilnahme an der [X.]mit einer Pflicht zur Weitergabe von Patientendaten an einen bestimmten Dienstleister sei mit den datenschutzrechtlich an die "verantwortliche Stelle" zu stellenden Anforderungen unvereinbar. Weiterhin unzulässig sei der vorgesehene Einsatz einer Vertragssoftware mit einem sog "gekapselten Kern", zu dessen Einsatz die teilnehmenden Hausärzte verpflichtet würden. Damit werde die Möglichkeit geschaffen, Patientendaten aus dem System des Hausarztes an die Beklagten bzw die [X.]zu übermitteln, ohne dass dies für den Hausarzt im Einzelnen nachvollziehbar bzw kontrollierbar sei. Außerdem erlaube der neue § 295a Abs 2 SGB V lediglich einen Dienstleister in die Verarbeitung von Patientendaten einzubinden. Die Begründung von Unterauftragsverhältnissen werde ausdrücklich ausgeschlossen. Im Widerspruch dazu sehe § 6 Abs 1 der Anlage 3 des streitgegenständlichen Vertrages zur [X.]die Einbindung der HÄVG Rechenzentrum AG als Subunternehmer der HÄVG vor. Rechtswidrig sei ferner die in § 6 Abs 10 der Anlage 3 zum [X.]geregelte Befugnis der HÄVG, nach eigenem Gutdünken Patientendaten für "Musterverfahren" zur Klärung grundsätzlicher Fragen der Auslegung des Vertrages zur [X.]zu verwenden. Unzulässig sei auch die vorgesehene Einbindung der HÄVG in die Einschreibung von Versicherten. Nach § 295a Abs 1 Satz 3 [X.]dürften die auf [X.]von den teilnehmenden Hausärzten übermittelten Patientendaten ausschließlich für Abrechnungszwecke verwendet werden.

Zudem werde durch Mehrkosten, die der [X.]unstreitig auslöse und deren Finanzierung durch Einsparungen und Effizienzsteigerungen nicht gesichert sei, das in § 53 Abs 9 SGB V normierte Gebot der Selbsttragung des [X.]verletzt. Der Wahltarif sei zwingend mit der [X.]nach § 73b SGB V verbunden. Nach § 53 Abs 3 SGB V dürften für einen Wahltarif für die besonderen Versorgungsformen keine Zusatzbeiträge erhoben werden. Gleichzeitig verbiete § 53 Abs 9 SGB V eine Quersubventionierung der Wahltarife aus dem allgemeinen Beitragsaufkommen. Dass durch den [X.]zur [X.]Mehrkosten gegenüber der hausärztlichen Regelversorgung entstünden, sei unstreitig. Dem stünden keine gesicherten Refinanzierungsmaßnahmen gegenüber. Darüber hinaus werde der Grundsatz der [X.]des § 71 Abs 1 SGB V verletzt, der alle Vergütungsvereinbarungen nach dem [X.]erfasse, weil nicht refinanzierte [X.]nicht verlässlich ausgeschlossen seien. Die Erhebung von [X.]der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung für die Subventionierung der [X.]verletze Art 2 Abs 1 GG. Zudem würde durch die damit verbundene Aufgabe des Solidaritätsprinzips die [X.]der Krankenkassen im Sinne des Art 101 ff des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]begründet.

Der Schiedsspruch verletze Bundesrecht auch deshalb, weil die [X.]unvollständig sei. Obwohl der [X.]als Bereich möglicher Einsparungen in der Begründung des Schiedsspruchs ausdrücklich angesprochen werde und die Anlage 2a zum Hilfsmittelmanagement in § 23 des Vertrages zur [X.]genannt werde, habe die Schiedsperson diese Anlage nicht festgelegt. Aus § 23 des Vertrages zur [X.]ergebe sich vielmehr, dass diese "in gemeinsamer Absprache noch zu erstellen" sei. Dies sei mit § 73b Abs 5 Satz 1 SGB V unvereinbar. Gleiches gelte für die fehlenden Anhänge 2 bis 4 der festgesetzten Anlage 3 des Vertrages. Diese sollten ausweislich § 9 der Anlage 3 des Vertrages die Diagnosen zur Abrechnung des Zuschlags für chronisch Kranke, des Zuschlags zur Förderung einer wirtschaftlichen Arzneimittelverordnung ("Rationaler Pharmakotherapie-Zuschlag") sowie eines Zuschlags (sog VERAH-Zuschlag) für Leistungen von besonders qualifizierten medizinischen Fachangestellten ("Versorgungsassistenten") enthalten.

Ferner habe die Schiedsperson ihren Gestaltungsspielraum überschritten, indem sie Regelungen zur Durchführung der Teilnahme der Versicherten zum Gegenstand des Vertrages zur [X.]gemacht habe. Die Einschreibebestimmungen des Vertrages zur [X.]seien nicht von der Vertragsregelungsbefugnis der Schiedsperson umfasst. Vielmehr habe die Regelung der Teilnahme von Versicherten an der [X.]in der Satzung der Krankenkasse zu erfolgen. Die Teilnahme der Versicherten werde in dem [X.]zur [X.]in Widerspruch zu Satzungsbestimmungen der Klägerin geregelt. Dies sei rechtswidrig. Darüber hinaus verletze der Schiedsspruch Bundesrecht, weil dem Beklagten zu 2. [X.]e.V.) die erforderliche Antragsbefugnis zur Einleitung eines Schiedsverfahrens fehle. Schiedsverfahren könnten nur von Gemeinschaften beantragt werden, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirks der [X.]vertreten. Diese Voraussetzung erfülle der Beklagte zu 2. nicht.

Die Schiedsperson habe ihren Beurteilungsspielraum überschritten, indem sie sich bei der Festsetzung des [X.]maßgebend an anderen HzV-Verträgen orientiert habe. Die anderen HzV-Verträgen zugrunde liegenden Verhältnisse seien nicht auf die Klägerin übertragbar. Die Schiedsperson hätte sich mit der konkreten Situation der Klägerin und deren Versicherten auseinandersetzen müssen. Das sei nicht geschehen. Ferner sei die Schiedsperson zu Unrecht davon ausgegangen, dass allein ein Vollversorgungsvertrag, nicht dagegen ein sog [X.]der Intention des Gesetzgebers entsprechen würde. Damit habe die Schiedsperson den rechtlichen Rahmen verkannt, der ihrem Gestaltungsspielraum zugrunde liegt. Somit leide der Schiedsspruch an einem nicht heilbaren Fehler.

Selbst wenn der Schiedsspruch nicht als Verwaltungsakt anzusehen wäre, sei der auf Aufhebung dieses Schiedsspruchs gerichtete Antrag zulässig. Die Festsetzung des [X.]durch das Gericht in entsprechender Anwendung des § 319 BGB sei unter Beachtung des Grundsatzes der Gewaltenteilung ausgeschlossen. Denn der Abschluss des [X.]über die [X.]nach § 73b SGB V sei Aufgabe der Krankenkassen als Selbstverwaltungskörperschaften und Teil der mittelbaren Staatsverwaltung. In die [X.]könne die Rechtsprechung als Kontrollinstanz der Verwaltung nicht in der Form eingreifen, dass sie ihre eigenen Erwägungen an die Stelle derjenigen der Verwaltung setze.

Die Klägerin beantragt,

        

1.    

die Urteile des L[X.]Baden-Württemberg vom 18.12.2013 und des [X.]Stuttgart vom 25.4.2012 zu ändern und den Schiedsspruch vom [X.]aufzuheben,

        

2.    

hilfsweise, das Urteil des L[X.]Baden-Württemberg vom 18.12.2013 aufzuheben und den Rechtsstreit an das L[X.]Baden-Württemberg zur Ersetzung der Regelungen des Schiedsspruchs nach billigem Ermessen durch Urteil gemäß § 319 Abs 1 Satz 2, 1. Halbsatz BGB iVm § 69 Abs 1 Satz 3 [X.]unter Beachtung der Rechtsauffassung des [X.]zurückzuverweisen,

        

3.    

weiter hilfsweise unter Änderung der Urteile des L[X.]Baden-Württemberg vom 18.12.2013 und des [X.]Stuttgart vom 25.4.2012 festzustellen, dass der durch die Schiedsperson zwischen den Beteiligten festgesetzte HzV-[X.]mit Bundesrecht nicht vereinbar ist.

Die Beklagten beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Sie führen zur Begründung aus: Das angefochtene Urteil des L[X.]sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Allerdings sei der Schiedsspruch kein Verwaltungsakt. Mit dem [X.]habe der Gesetzgeber eindeutig geregelt, dass es sich bei dem Schiedsspruch der Schiedsperson nicht um einen Verwaltungsakt handele, sondern dass die Schiedsperson als Vertragshelfer analog § 317 BGB tätig werde. Die in der Rechtsprechung angestellten Erwägungen zur fehlenden Behördeneigenschaft von Schiedspersonen nach § 132a Abs 2 SGB V seien auf die Schiedspersonen gemäß § 73b Abs 4a SGB V übertragbar. Auch der Umstand, dass die Schiedsperson die in einem Schiedsverfahren festgelegten Verträge der für die Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen habe, stehe dem nicht entgegen, da die Vorlage auch bei frei verhandelten Verträgen durch die Krankenkasse zu erfolgen habe. Der Schiedsspruch sei rechtlich nicht zu beanstanden. Mit den Anträgen der Klägerin habe sich die Schiedsperson erkennbar auseinandergesetzt und diese gewürdigt. Die Schiedsperson habe den Inhalt des Vertrages zur [X.]nach billigem Ermessen festgesetzt und zugleich berücksichtigt, dass zahlreiche weitere Krankenkassen im [X.]ähnliche Verträge mit vergleichbarem Inhalt und vergleichbarer Vergütungsstruktur mit den jeweiligen Hausarztgemeinschaften vereinbart hätten. Es seien keine wesentlichen Vertragsbestandteile ungeregelt geblieben. Soweit den Vertragspartnern überlassen worden sei, im späteren Verlauf [X.]und Steuerungsmodule, zB für den Bereich der Arzneimittelverordnung selbst zu verhandeln, sei dies sachgerecht, weil die Vertragspartner damit auf die sich ständig ändernden Arzneimittelrabattverträge reagieren könnten. Auch würden Vorschriften zum Datenschutz nicht verletzt. Maßgebend für die Beurteilung sei die aktuelle Rechtslage und nicht die Rechtslage, die bei Erlass des Schiedsspruchs gegolten habe. Die im Schiedsspruch vorgesehene Verwendung eines "gekapselten Kerns" sei auch nach Auffassung des [X.]nicht zu beanstanden. Soweit sich die Klägerin gegen die im [X.]enthaltene Befugnis zur Führung von Musterverfahren unter Verwendung personenbezogener Daten wende, sei darauf hinzuweisen, dass die [X.]keine Musterverfahren führe. Die Klägerin sei im Übrigen nicht legitimiert, im vorliegenden Verfahren Datenschutzrechte der Patienten geltend zu machen. Bezogen auf die geltend gemachten Widersprüche zwischen dem [X.]zur [X.]und den Satzungsregelungen der Klägerin habe das L[X.]zutreffend die Auffassung vertreten, dass die Regelungen des Vertrages zur [X.]der Satzung vorgingen. Mit dem vorliegenden Klageverfahren unterlaufe die Klägerin den gesetzlichen Kontrahierungszwang. Die Klägerin sei verpflichtet, ihren Versicherten eine [X.]anzubieten und mit qualifizierten Gemeinschaften einen [X.]zur [X.]zu schließen. Gleichwohl habe die Klägerin bis heute die Umsetzung des weiterhin geltenden Vertrages verweigert und auch keinen Antrag auf Verpflichtung zur Neufestsetzung des Vertrages zur [X.]mit den von ihr begehrten Modifizierungen gestellt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat nur insoweit Erfolg, als die Unvereinbarkeit von Regelungen des [X.]mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen festzustellen war. Im Übrigen hat das [X.]die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des [X.]im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

1. Das [X.]war zur Entscheidung im ersten Rechtszug nach § 8 SGG sachlich zuständig, da einer der in § 29 Abs 2 SGG geregelten Sonderfälle der sachlichen Zuständigkeit der Landessozialgerichte für eine Entscheidung im ersten Rechtszug nicht vorliegt. Insbesondere liegt keine Klage gegen Entscheidungen der [X.]oder gegen Beanstandungen von Entscheidungen der [X.]nach dem SG[X.]V, gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 120 Abs 4 SG[X.]V, der [X.]nach § 76 SG[X.]XI oder der Schiedsstellen nach § 80 SG[X.]XII vor. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Entscheidung einer Schiedsperson nach § 73b Abs 4a SG[X.]V. Die Aufzählung in § 29 Abs 2 SGG ist abschließend, sodass die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar ist ([X.]in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 29 Rd[X.]4; [X.]in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 29 Rd[X.]8; Ulrich, [X.]2011, 448, 451 ff; zur Bestimmung einer Schiedsperson nach § 132a Abs 2 Satz 7 [X.]vgl BSG [X.]4-2500 § 132a [X.]Rd[X.]13 f, zur [X.]auch für [X.]vorgesehen).

2. Die mit dem Antrag zu 1. erhobene Anfechtungsklage ist nicht statthaft und damit unzulässig.

a) Nach § 54 Abs 1 Satz 1 SGG muss sich die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt richten. Die Festlegung des [X.]durch die Schiedsperson nach § 73b SG[X.]V ist jedoch nicht in der Form eines Verwaltungsakts ergangen und die Schiedsperson hat auch nicht für sich in Anspruch genommen, durch Verwaltungsakt entscheiden zu können (zur Zulässigkeit von Klagen auch gegen einen sog "formellen Verwaltungsakt" vgl [X.]97, 63 = [X.]4-2500 § 255 [X.]1, Rd[X.]16). Für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage genügt nicht, dass die Klägerin das Vorliegen eines Verwaltungsakts geltend macht ([X.]vgl [X.]39, 86, 87 = [X.]2200 § 628 [X.]S 2, mwN; [X.]in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 54 Rd[X.]8a).

b) Für die Beurteilung der Frage, ob die Entscheidung der Schiedsperson, gegen die sich die Klägerin wendet, in der Form eines Verwaltungsakts ergangen ist, ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der Klägerin grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Festlegung des [X.]durch die Entscheidung der Schiedsperson am [X.]maßgebend. Nur wenn die Schiedsperson zu diesem Zeitpunkt Behörde im Sinne des § 1 Abs 2 SG[X.]X gewesen ist, konnte sie einen Verwaltungsakt erlassen. Später eingetretene Änderungen hätten keinen Einfluss mehr auf die rechtliche Qualifizierung des zuvor ergangenen Schiedsspruchs. Es kommt demnach darauf an, ob die Schiedsperson nach der zum Zeitpunkt der Festsetzung des [X.]geltenden Rechtslage Behörde war und ob ihre Entscheidung unter Zugrundelegung dieser Rechtslage als Verwaltungsakt anzusehen war. Dies ist indes nicht der Fall und daran hat sich im Übrigen in der Folge auch nichts geändert.

c) Schiedspersonen, die Verträge zur [X.]festsetzen, wenn eine Einigung zwischen einer Krankenkasse und der in § 73b Abs 4 Satz 1 SG[X.]V bezeichneten [X.]von Allgemeinärzten nicht zustande kommt, werden - ebenso wie Schiedspersonen im Bereich der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nach § 132a SG[X.]V - als Vertragshelfer entsprechend § 317 BGB und nicht als Behörde tätig. Der Schiedsspruch ergeht deshalb auch nicht in der Form eines Verwaltungsakts, sondern ersetzt die Einigung der Parteien. Dies folgt neben dem Wortlaut in erster Linie aus der Entstehungsgeschichte der Regelung und dem darin zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers.

aa) Verwaltungsakte können nach § 31 Satz 1 SG[X.]X nur von einer Behörde erlassen werden. Nach § 1 Abs 2 SG[X.]X ist Behörde im Sinne des [X.]jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Danach gilt ein weiter, sog funktionaler Behördenbegriff, der neben den Verwaltungsbehörden im organisatorischen Sinne auch alle sonstigen Einrichtungen, Organe und Stellen einschließt, die aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts mit der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten, zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge im eigenen Namen oder zu sonstigen, nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Handeln ausgestattet sind (vgl [X.]107, 123 = [X.]4-2500 § 132a [X.]5, Rd[X.]14; [X.]60, 239 = [X.]1300 § 45 [X.]26; [X.]63, 224 = [X.]1300 § 48 [X.]47; [X.]77, 295 = [X.]3-1300 § 45 [X.]27).

Dass die Schiedsämter und Schiedsstellen im Bereich des [X.]unter diesen weiten funktionalen Behördenbegriff fallen, ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt (vgl [X.]20, 73, 75 = [X.][X.]zu § 368h RVO; [X.]87, 199, 200 f = [X.]3-3300 § 85 [X.][X.]f; B[X.][X.]4-3300 § 89 [X.]Rd[X.]11; [X.]105, 126 = [X.]4-3300 § 89 [X.]2, Rd[X.]20, 41). Eine solche grundsätzliche Klärung fehlt bisher für die Schiedsperson, die der Gesetzgeber mit der Änderung des § 132a SG[X.]V (Versorgung mit häuslicher Krankenpflege) durch das [X.]der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]- GMG) vom 14.11.2003 ([X.]2190) erstmals im [X.]anstelle von [X.]und Schiedsstellen für die außergerichtliche Schlichtung vorgesehen hat. In den folgenden Jahren ist die außergerichtliche Streitschlichtung durch Schiedspersonen auf weitere Bereiche ausgedehnt worden: Mit dem Gesetz zur Stärkung des [X.]in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) vom [X.]([X.]378) wurde die Schlichtung im Bereich der stationären und ambulanten Hospizleistungen nach § 39a Abs 1 Satz 7 bis 9 [X.]einer Schiedsperson übertragen. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) vom 15.12.2008 ([X.]2426) wurde die Schlichtung durch eine Schiedsperson bei Streitigkeiten um die Finanzierung der [X.](§ 211 Abs 4 Satz 4 SG[X.]V) und mWv 1.1.2009 auch für die hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b Abs 4a SG[X.]V) sowie die Hilfsmittelversorgung 127 Abs 1a Satz 2 bis 4 SG[X.]V) vorgesehen. Inzwischen ist die Schlichtung durch Schiedspersonen Gegenstand auch der Heilmittelversorgung 125 Abs 2 Satz 4 bis 6 SG[X.]V), des klinischen Krebsregisters 65c Abs 6 Satz 8 bis 12 SG[X.]V) und der Versorgung mit Schutzimpfungen 132e Abs 1 Satz 3 bis 5 SG[X.]V).

Ob auch die Entscheidungen von Schiedspersonen als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SG[X.]X anzusehen sind, war von Anfang an umstritten (vgl z[X.]Schnapp, [X.]2010, 241, 245 mwN; Plantholz, [X.]64 <2007>, 1, 17 ff). In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Schiedsperson nach § 132a Abs 2 SG[X.]V in der Regel als Vertragshelfer qualifiziert, deren Entscheidung nicht in der Form eines Verwaltungsakts ergeht, während Entscheidungen der Schiedsperson in der [X.]wohl überwiegend als Verwaltungsakt angesehen wurden ([X.][X.]Beschluss vom [X.]- L 5 [X.]1601/11 [X.]- Juris Rd[X.]84 ff; [X.]Hamburg Beschluss vom 18.8.2011 - L 1 [X.]24/11 [X.]ER; in dieser Richtung, aber letztlich offenlassend: [X.]Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 3.11.2011 - L 3 [X.]104/10 [X.]- [X.]2012, 35, 37 f = Juris Rd[X.]25, 45 f; ausdrücklich offengelassen: [X.]Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 3.11.2010 - L 21 SF 208/10 Verg - Juris Rd[X.]32 und Beschluss vom 28.12.2010 - L 11 [X.]58/10 [X.]- Juris Rd[X.]61; an[X.]dagegen <Vertragshelfer>: Bayerisches [X.]Beschluss vom 17.1.2011 - L 12 [X.]123/10 [X.]- [X.]2011, 281, 285). Für die Schiedsperson nach § 132a Abs 2 SG[X.]V wurde diese Frage durch Urteil des 3. Senats vom 25.11.2010 ([X.]107, 123 = [X.]4-2500 § 132a [X.]5; vgl auch B[X.][X.]4-5560 § 17c [X.]2 Rd[X.]39, zur [X.]auch für [X.]vorgesehen; B[X.] [X.]4-2500 § 132a [X.]Rd[X.]19, zur [X.]auch für [X.]vorgesehen) geklärt. Danach ist jedenfalls diese Schiedsperson keine Behörde. Dementsprechend ergeht deren Entscheidung auch nicht als Verwaltungsakt. Vielmehr wird die Schiedsperson als öffentlich-rechtlicher Schlichter und Vertragshelfer entsprechend § 317 BGB tätig.

Ausschlaggebend für die Einordnung der Schiedsperson nach § 132a Abs 2 SG[X.]V als Vertragshelfer und nicht als Behörde war nach der genannten Entscheidung des 3. Senats vom 25.11.2010, dass diese zwar den Inhalt öffentlich-rechtlicher Verträge festlege, wobei es sich um eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit handele. Die Schiedsperson erhalte ihre Entscheidungsmacht jedoch unmittelbar von den Vertragsparteien des § 132a SG[X.]V selbst, die auch den das Schiedsverfahren regelnden [X.]abschließen. Daraus hat der 3. Senat den Schluss gezogen, dass es sich - ungeachtet des Umstands, dass die Vertragsparteien zur Verabredung des Schiedsverfahrens gesetzlich verpflichtet sind - um ein vertraglich vereinbartes Schiedsverfahren handele. Die Schiedsperson sei auch kein Beliehener, weil es an einem öffentlich-rechtlichen Akt der Beleihung fehle. Ferner existiere keine Anbindung an einen übergeordneten Verwaltungsträger und an[X.]als Schiedsstellen und Schiedsämter unterliege die Schiedsperson auch keiner Rechtsaufsicht. Das Verfahren der Schlichtung durch die Schiedsperson sei nicht gesetzlich geregelt. Die Funktion als Schiedsperson sei an die Person des Berufenen gebunden, sodass keine vom Wechsel der Person unabhängige Institution einer [X.]existiere.

bb) Die Regelungen zur Schiedsperson nach § 73b Abs 4a SG[X.]V entsprachen bereits vor der Änderung durch das [X.]zum 1.1.2012 weitgehend derjenigen zu der - nicht als Behörde zu qualifizierenden - Schiedsperson nach § 132a Abs 2 SG[X.]V. Grundsätzlich obliegt es auch hier den Vertragsparteien, sich auf die Schiedsperson zu einigen. Nur für den Fall, dass die Vertragsparteien sich auch darüber nicht einigen können, sieht § 73b Abs 4a Satz 2 SG[X.]V die Bestimmung der Schiedsperson durch die für die Krankenkasse zuständige Aufsichtsbehörde vor. Ebenso wie nach § 132a Abs 2 SG[X.]V gibt es nach § 73b SG[X.]V weder eine Rechtsaufsicht über die Schiedsperson noch eine Regelung zum Schiedsverfahren. Ferner existiert keine vom Wechsel der Person unabhängige Institution und keine Anbindung an einen übergeordneten Verwaltungsträger.

Zwar können hoheitliche Aufgaben durch Beleihung auch einer natürlichen Person übertragen werden. Dies erfordert jedoch eine Übertragung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung, Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl [X.]NVwZ 2006, 829; [X.]NJW 1987, 2501, 2502; BVerwGE 98, 280, 298; [X.]in von Wulffen/Schütze, SG[X.]X, 8. Aufl 2014, § 1 Rd[X.]11; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl 2014, § 1 Rd[X.]60; Wiegand, Die Beleihung mit Normsetzungskompetenz, 2008, 155 f). § 73b Abs 4a SG[X.]V regelt eine Beleihung der Schiedsperson jedenfalls nicht ausdrücklich. Gegen die Annahme, dass in der dort geregelten Bestimmung der Schiedsperson gleichwohl eine Beleihung liegt, spricht, dass das Gesetz keinerlei Festlegungen oder Vorgaben zu deren Auswahl trifft, sondern diese vorrangig den Vertragsparteien überlässt (vgl Kingreen/Temizel, [X.]2009, 134, 137; Bogan, Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen, 2012, S 250). Angesichts des Umstands, dass der Wortlaut die Frage nach einer Beleihung jedenfalls nicht eindeutig beantwortet, kann die Schiedsperson nach § 73b Abs 4a SG[X.]V nur dann als Beliehene angesehen werden, wenn systematische Gründe, die Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck der Reglung dafür sprechen würden, dass der Gesetzgeber der Schiedsperson die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben übertragen wollte. Dies ist aus den nachfolgend genannten Gründen jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Änderung des § 73b Abs 4a [X.]durch das GKV-VStG gerade klargestellt, dass der Schiedsperson nach § 73b SG[X.]V - in Übereinstimmung mit der Schiedsperson nach § 132a SG[X.]V - keine hoheitlichen Aufgaben übertragen werden sollen.

cc) Im Gegensatz zur Schiedsperson in der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nach § 132a Abs 2 SG[X.]V hat der 3. Senats des B[X.]die Schiedsperson in der [X.]nach § 73b Abs 4a SG[X.]V in seiner Entscheidung vom 25.11.2010 ([X.][X.]1/10 R - [X.]107, 123 = [X.]4-2500 § 132a [X.]5, Rd[X.]26) nicht eindeutig dem Modell "Vertragshelfer" zugeordnet, sondern diese Frage ausdrücklich offengelassen. Dabei hat der 3. Senat dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass § 73b SG[X.]V keine § 132a Abs 2 Satz 6 SG[X.]V entsprechende Regelung enthält, nach der die Vertragsparteien in [X.]zu regeln haben, dass im Falle von Nichteinigung eine von den Parteien zu bestimmende unabhängige Schiedsperson den Vertragsinhalt festlegt. Daraus hat der 3. Senat gefolgert, dass die Schiedsperson nach § 73b Abs 4a SG[X.]V im Rahmen eines gesetzlich normierten und nicht eines - wie bei § 132a Abs 2 Satz 6 SG[X.]V - vertraglich vereinbarten Schiedsverfahrens tätig werde. In der praktischen Umsetzung wirkt sich dieser Unterschied allerdings kaum aus, weil die Vertragspartner nach § 132a Abs 2 Satz 6 SG[X.]V nicht frei darüber entscheiden können, ob sie die Festlegung des [X.]einer Schiedsperson übertragen, sondern verpflichtet sind, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Falls zwischen den Vertragspartnern eine Einigung auf eine Schiedsperson nicht erzielt werden kann, wird sowohl die Schiedsperson nach § 132a Abs 2 SG[X.]V als auch die Schiedsperson nach § 73b Abs 4a SG[X.]V von der für die vertragsschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Dabei kann die Bestimmung einer Schiedsperson durch die zuständige Aufsichtsbehörde auch nach § 132a Abs 2 Satz 7 SG[X.]V nicht davon abhängig sein, dass zuvor eine Vereinbarung nach § 132a Abs 2 Satz 6 SG[X.]V zustande gekommen ist, nach der der Vertragsinhalt von einer Schiedsperson festgelegt wird (vgl dazu Plantholz, [X.]64 <2007>, 1, 8). Damit bestehen insoweit keine rechtlich bedeutsamen Unterschiede zwischen dem Schiedsverfahren in der [X.]und dem Schiedsverfahren in der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege (so auch [X.]in Hauck/Noftz, SG[X.]V, Stand Februar 2015, § 73b Rd[X.]15e).

dd) Ein Indiz, das gegen die Qualifizierung der Schiedsperson in der [X.]als Vertragshelfer und für eine Einordnung des Schiedsspruchs als Verwaltungsakt sprechen könnte, hat der 3. Senat in seiner Entscheidung vom 25.11.2010 ([X.][X.]1/10 R - [X.]107, 123 = [X.]4-2500 § 132a [X.]5, Rd[X.]26; vgl auch B[X.][X.]4-5560 § 17c [X.]2 Rd[X.]40, auch zur [X.]für [X.]vorgesehen) ferner in dem Umstand gesehen, dass § 73b Abs 4a Satz 4 SG[X.]V aF die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Festlegung des [X.]durch die Schiedsperson ausschloss. Diese Regelung konnte den Eindruck erwecken, dass der Gesetzgeber die Entscheidungen der Schiedsperson nach § 73b Abs 4a SG[X.]V als Verwaltungsakte angesehen haben könnte, weil sie gesetzessystematisch nur einen Sinn ergibt, wenn es sich bei der angegriffenen Entscheidung der Schiedsperson um einen Verwaltungsakt handelt. Schließlich bezieht sich die aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs 1 SGG auf den Widerspruch und auf die Anfechtungsklage, die sich grundsätzlich gegen einen Verwaltungsakt richten müssen.

Dagegen konnte auch nicht - wie in der Begründung des Schiedsspruchs - mit Erfolg eingewandt werden, die Klage gegen die Festsetzung des [X.]durch einen Vertragshelfer bewirke in entsprechender Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen, dass der Vertrag während der Dauer des Rechtsstreits nicht umsetzbar sei und die Formulierung in § 73b Abs 4a Satz 4 SG[X.]V aF, nach der die Klage keine aufschiebende Wirkung habe, könne aus diesem Grund nicht als Indiz für die rechtliche Einordnung der Entscheidung der Schiedsperson als Verwaltungsakt herangezogen werden.

(1) Die Auffassung, nach der die von der Schiedsperson getroffene Bestimmung zum Vertragsinhalt während eines Klageverfahrens um deren Rechtmäßigkeit nicht beachtet werden müsse, trifft nicht zu. Für zivilrechtliche Verträge wird die Frage, unter welchen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen die offenbare Unbilligkeit der Bestimmung einer Leistung durch einen [X.]nach § 319 Abs 1 Satz 1 BGB die Unbeachtlichkeit der Entscheidung des [X.]zur Folge hat, nicht einheitlich beantwortet. Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, dass die offenbar unbillige Leistungsbestimmung bereits unabhängig von der Erhebung einer Einrede oder einer Klagerhebung unwirksam sei ([X.]in Staudinger, BGB, Leistungsstörungsrecht 2, Neubearbeitung 2009, § 319 Rd[X.]17 f; zu § 315 Abs 3 [X.]vgl LG Mainz Urteil vom 5.3.2007 - 5 O 94/06 - Juris). Dagegen wird eingewandt, dass die offenbare Unbilligkeit nicht die Nichtigkeit bedeute (vgl [X.]Urteil vom 3.12.1998 - 3 U 257/97 - NJW-RR 1999, 379 = Juris Rd[X.]25) und dass auch die unbillige Bestimmung des [X.]binde, bis sie durch Gerichtsurteil ersetzt werde (Würdinger in [X.]Kommentar zum BGB, 6. Aufl 2012, § 319 Rd[X.]23). Dies soll aber nach wohl [X.]nicht für den Fall gelten, dass die offenbare Unbilligkeit von einem Vertragspartner binnen angemessener Frist geltend gemacht wird (vgl OLG Frankfurt am Main, aaO, mwN; Wolf in Soergel, BGB, Bd 2, 12. Aufl 1990, § 319 Rd[X.]16; zur ähnlichen Regelung in § 315 Abs 3 BGB vgl [X.]in Palandt, BGB, 74. Aufl 2015, § 315 Rd[X.]16; zur Fälligkeit einer Forderung bei einer [X.]im Falle des Übergangs der Leistungsbestimmung nach § 319 Abs 1 Satz 2 BGB auf das Gericht erst mit Rechtskraft des Urteils vgl [X.]Urteil vom [X.]- III ZR 52/12 - NJW-RR 2014, 492 Rd[X.]32 ff, mwN). Dagegen geht das [X.]im Zusammenhang mit der Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 315 Abs 3 BGB davon aus, dass der Arbeitnehmer an die Konkretisierung des Inhalts der Arbeitsleistung vorläufig gebunden sei, bis durch ein rechtskräftiges Urteil die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststehe ([X.]Urteil vom 22. 2.2012 - 5 AZR 249/11 - BAGE 141, 34 = AP [X.]127 zu § 615 BGB = NJW 2012, 2605, Rd[X.]24, mwN).

Auf die Festsetzung des [X.]durch eine Schiedsperson nach § 73b Abs 4a SG[X.]V sind die genannten, zu zivilrechtlichen [X.]entwickelten, ohnehin nicht einheitlichen Positionen - entgegen der in der Begründung der Entscheidung der Schiedsperson vertretenen Auffassung (vgl auch Buchner/Spiegel, [X.]2013, 1, 8 Fn 61) - nicht ohne Weiteres übertragbar. Für Verträge, die Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern zum Gegenstand haben, gelten die Vorschriften des [X.]und damit auch die Regelungen zur Bestimmung der Leistungen durch einen [X.](§§ 317 ff BGB) gemäß § 69 Abs 1 Satz 3 SG[X.]V nur entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 SG[X.]V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind. Daher kann bei der entsprechenden Anwendung der §§ 317 ff [X.]nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Krankenkassen gemäß § 73b Abs 1 SG[X.]V verpflichtet sind, ihren Versicherten eine besondere hausarztzentrierte Versorgung anzubieten. Die entsprechende Geltung der Vorschriften des [X.]ändert zudem nichts daran, dass es sich bei dem Vertrag nach § 73b Abs 4 Satz 1 SG[X.]V zwischen Krankenkassen und den die Hausärzte vertretenden Gemeinschaften um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs 1 SG[X.]X handelt, weil durch ihn ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert oder aufgehoben wird. Insofern gilt für Verträge in der [X.]nach § 73b Abs 4 Satz 1 SG[X.]V nichts anderes als für Verträge zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nach § 132a SG[X.]V (vgl B[X.][X.]4-2500 § 132a [X.]6 Rd[X.]18 f; [X.]107, 123 = [X.]4-2500 § 132a [X.]5, Rd[X.]23) oder auch für die [X.]und Gesamtverträge, die (auch) als öffentlich-rechtliche Verträge zu qualifizieren sind (vgl [X.]70, 240, 243 = [X.]3-5533 Allg [X.]S 4; B[X.][X.]4-2500 § 83 [X.]Rd[X.]14). Für das gerichtliche Verfahren bleiben die Vorschriften des [X.]maßgebend. Nach § 86a Abs 1 SGG kommt zwar Klagen gegen belastende Verwaltungsakte aufschiebende Wirkung zu. Dies gilt jedoch nicht in gleicher Weise für Klagen, mit denen die Rechtswidrigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages geltend gemacht wird. Öffentlich-rechtliche Verträge sind wirksam, auch soweit sie rechtswidrig aber nicht nichtig sind (vgl [X.]in von Wulffen/Schütze, SG[X.]X, 8. Aufl 2014, § 58 Rd[X.]2). Zur Nichtigkeit führt nur ein beson[X.]schwerwiegender Mangel (zu gesamtvertraglichen Vereinbarungen vgl z[X.]B[X.][X.]4-2500 § 83 [X.]Rd[X.]14 f). Der Umstand, dass die Partner des [X.]die Möglichkeit haben, gerichtlich mit der Feststellungsklage die Rechtswidrigkeit von Regelungen des Vertrages geltend zu machen, der durch Festsetzung der Schiedsperson zustande gekommen ist (vgl dazu nachfolgend 4.), ändert daran nichts. Im Ergebnis hat dies zur Folge, dass der durch die Festsetzung der Schiedsperson zustande gekommene Vertrag, der nicht in der Form eines Verwaltungsakts ergeht, vorbehaltlich seiner Nichtigkeit umzusetzen ist, solange dessen Rechtswidrigkeit nicht rechtskräftig festgestellt worden ist (vgl bereits [X.]11 der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines GKV-VStG, BT-Drucks 17/7274 S 29; zu einer vom Bundesrat gewünschten Klarstellung mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung <GKV-VSG> in Abhängigkeit vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens vgl die Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks 18/4095, Anlage 4 [X.]22; aA: Buchner/Spiegel, [X.]2013, 1, 8 f). Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens um die Rechtmäßigkeit des von der Schiedsperson festgesetzten Vertrages kann die Pflicht zur Umsetzung des Vertrages nur durch eine einstweilige Anordnung des Gerichts nach § 86b Abs 2 SGG beseitigt werden.

(2) Auch wenn angenommen würde, dass die in § 73b Abs 4a Satz 4 SG[X.]V aF getroffene Regelung zur fehlenden aufschiebenden Wirkung der Klage allein im Sinne einer Klarstellung sicherstellen sollte, dass Schiedssprüche während eines Klageverfahrens zunächst umgesetzt werden, erklärt dies nicht ohne Weiteres die gewählte Formulierung, weil die Verwendung des Begriffs der aufschiebenden Wirkung den Bezug zu § 86a Abs 1 SGG und zu der dort geregelten aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen Verwaltungsakte herstellt.

Danach stimmte die gesetzliche Regelung zur Schiedsperson in der Versorgung mit Haushaltshilfe nach § 132a Abs 2 SG[X.]V zwar weitgehend mit der Regelung zur Schiedsperson in der [X.]nach § 73b Abs 4a SG[X.]V überein. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Festsetzung des [X.]enthielt § 73b Abs 4a Satz 4 SG[X.]V aF jedoch eine Regelung, die in § 132a SG[X.]V keine Entsprechung findet und die als Indiz für die Charakterisierung des Schiedsspruchs in der [X.]als Verwaltungsakt herangezogen werden konnte.

ee) Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber auf die Entscheidung des 3. Senats vom 25.11.2010 mit der Änderung des § 73b Abs 4a Satz 4 [X.]reagiert und mit dem GKV-VStG die aufschiebende Wirkung auf Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson beschränkt. Eine Regelung, nach der Klagen gegen die Festlegung des [X.]keine aufschiebende Wirkung haben, gibt es seitdem nicht mehr. Ferner wurde mit dem [X.]§ 73b Abs 4a Satz 5 SG[X.]V angefügt. Danach richten sich Klagen gegen die Festlegung des [X.]gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsperson.

Die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 17/6906 S 56, zu Art 1 [X.]13) bestätigt, dass auf diesem Weg bestehende Unklarheiten bezogen auf die rechtliche Einordnung des Schiedsverfahrens in der [X.]nach § 73b Abs 4a SG[X.]V ausgeräumt werden sollten und dass - ebenso wie für den Bereich der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nach § 132a Abs 2 SG[X.]V - eine eindeutige Einordnung der Schiedsperson als Vertragshelfer erfolgen sollte. Die Einschränkung der Regelung zur aufschiebenden Wirkung in § 73b Abs 4a Satz 4 SG[X.]V wird damit begründet, dass durch die bisherige Formulierung der Eindruck habe entstehen können, es handele sich bei dem Schiedsspruch um einen Verwaltungsakt. Mit der Streichung werde "klargestellt, dass dies nicht der Fall ist, sondern dass die Schiedsperson analog § 317 BGB als Vertragshelfer tätig wird". Inhaltlich knüpft die Gesetzesbegründung damit an die Entscheidung des 3. Senats vom 25.11.2010 ([X.][X.]1/10 R - [X.]107, 123 = [X.]4-2500 § 132a [X.]5) zur Schiedsperson in der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege an. Dies wird in der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks 17/7274 S 29) verdeutlicht, in der unter ausdrücklichem Hinweis auf die genannte Entscheidung des 3. Senats des B[X.]ausgeführt wird, dass mit der Änderung des § 73b Abs 4a SG[X.]V eine Klarstellung in Richtung auf die Einordnung auch der Schiedsperson in der [X.]als Vertragshelfer herbeigeführt werden soll. Davon ist im Übrigen auch der 3. Senat in einer Entscheidung vom 8.10.2014 ([X.][X.]7/14 R - [X.]4-5560 § 17c [X.]2 Rd[X.]39, zur [X.]auch für [X.]vorgesehen) ausgegangen.

Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Gesetzesbegründung zur Änderung des § 73b Abs 4a [X.]mit dem GKV-VStG auch auf die "insoweit vergleichbare(n) Regelung des § 77 Absatz 1 Satz 5 SG[X.]XII" (BT-Drucks 17/6906 S 56, zu Art 1 [X.]13) Bezug nehme. Zutreffend ist allerdings, dass Entscheidungen der Schiedsstellen zur Vergütung von Einrichtungen und Diensten im Bereich der Sozialhilfe nach ständiger Rechtsprechung in der Form eines Verwaltungsakts ergehen. Dies hat das [X.]bereits zu der § 80 SG[X.]XII im Wesentlichen entsprechenden Vorgängerregelung des § 94 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entschieden (vgl BVerwGE 108, 47). Daran hat das [X.](BVerwGE 116, 78 = Juris Rd[X.]14; an[X.]zunächst der 3. Senat des BSG: [X.]87, 199, 201 f = [X.]3-3300 § 85 [X.]S 4) auch nach der Einführung des § 93b Abs 1 Satz 4 [X.]festgehalten, der bestimmte, dass die Klage gegen die andere Vertragspartei und nicht gegen die [X.]zu richten ist. Der Qualifizierung dieses Schiedsspruchs als Verwaltungsakt hat sich der für Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständige 8. Senat des B[X.]bezogen auf die seit dem 1.1.2005 geltende entsprechende Rechtslage mit einer entsprechenden Regelung in § 77 Abs 1 Satz 5 SG[X.]XII angeschlossen (B[X.][X.]4-3500 § 77 [X.]1, zur [X.]auch für [X.]vorgesehen; zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage in diesem Verfahren "sui generis" vgl auch B[X.][X.]4-3500 § 76 [X.]Rd[X.]12, zur [X.]auch für [X.]vorgesehen).

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus all dem jedoch nicht geschlossen werden, dass mit dem Hinweis auf § 77 Abs 1 Satz 5 SG[X.]XII die im ersten Teil der Gesetzesbegründung eindeutig zum Ausdruck kommende Orientierung am "Vertragshelfermodell" wieder in Frage gestellt würde. Die Formulierung in der Gesetzesbegründung, nach der sich die Regelung "am Wortlaut der insoweit vergleichbaren Regelung des § 77 Absatz 1 Satz 5 SG[X.]XII" orientiert, bezieht sich erkennbar allein auf die Anfügung des neuen § 73b Abs 4a Satz 5 SG[X.]V ("Klagen gegen die Festlegung des [X.]richten sich gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsperson."). Dies wird zum einen durch die Verwendung des Wortes "insoweit" und zum anderen daran deutlich, dass nicht der gesamte § 77 Abs 1 SG[X.]XII in Bezug genommen wird, sondern allein dessen Satz 5, der mit dem eingefügten § 73b Abs 4a Satz 5 SG[X.]V fast wörtlich übereinstimmt. Die Streichung der Regelung zur aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Festlegung des [X.]durch die Schiedsperson wird also nicht mit Hinweis auf § 77 Abs 1 SG[X.]XII begründet, sondern mit dem Ziel klarzustellen, dass die Schiedsperson nach § 73b Abs 4a SG[X.]V als Vertragshelfer und nicht als Behörde tätig wird. Allein bezogen auf die Ergänzung des § 73b Abs 4a SG[X.]V um einen neuen Satz 5 verweist die Gesetzesbegründung auf die fast wortgleiche Regelung in § 77 Abs 1 Satz 5 SG[X.]XII.

Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des [X.]war die Regelung, nach der sich Klagen gegen die Festlegung des [X.]gegen die Vertragsparteien und nicht gegen die Schiedsperson richten, im Übrigen auch nicht Anknüpfungspunkt für die Einordnung des Schiedsspruchs im Sozialhilferecht als Verwaltungsakt. Das [X.](vgl BVerwGE 116, 78, 82 f) hat die Entscheidung der [X.]keineswegs wegen der Regelung, nach der die Klage gegen die andere Vertragspartei zu richten ist, als Verwaltungsakt qualifiziert, sondern vielmehr trotz der Einführung dieser Regelung und entgegen einer in Teilen der Literatur vertretenen Auffassung ([X.]in LPK-BSHG, 5. Aufl 1998, § 94 Rd[X.]2; Gottlieb, [X.]2001, 257, 261; Wabnitz, [X.]2001, 33, 37; vgl auch [X.]87, 199, 201 f = [X.]3-3300 § 85 [X.]S 4) an seiner bereits zuvor bestehenden Rechtsprechung zur Einordnung des Schiedsspruchs nach § 77 Abs 1 SG[X.]XII als Verwaltungsakt festgehalten.

Im Übrigen - also mit Ausnahme des neuen § 73b Abs 4a Satz 5 SG[X.]V - unterscheidet sich die Regelung zum Schiedsverfahren nach § 77 Abs 1 Satz 3, § 80 SG[X.]XII grundlegend von der zur Festlegung des [X.]durch eine Schiedsperson nach § 73b Abs 4a SG[X.]V. Die Qualifizierung der [X.]nach § 77 Abs 1 Satz 3, § 80 SG[X.]XII als Behörde und deren Schiedsspruch als Verwaltungsakt stehen deshalb nicht im Widerspruch zur Einordnung der Schiedsperson nach § 73b Abs 4a SG[X.]V als Vertragshelfer. Abgesehen davon, dass nach § 77 Abs 1 Satz 3 SG[X.]XII nicht eine natürliche Person, sondern eine [X.]entscheidet, die gemäß § 80 Abs 2 Satz 1 SG[X.]XII mit Vertretern der Vertragsparteien und einem unparteiischen Vorsitzenden besetzt ist, spricht für den Charakter dieser [X.]als Behörde auch die Formulierung in § 77 Abs 1 Satz 6 SG[X.]XII, nach der es einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren nicht bedarf. Genau diese Formulierung (die sich vor dem 1.1.2005 in § 93b Abs 1 Satz 5 [X.]und vor der Einführung des § 93b [X.]zum [X.]in § 93 Abs 3 Satz 4 Halbsatz 1 [X.]fand) hat das [X.](BVerwGE 116, 78, 81 f) zur Begründung seiner Auffassung herangezogen, dass der Gesetzgeber diese Schiedsstellenentscheidung - trotz der Regelung, nach der eine Klage gegen die andere Vertragspartei und nicht gegen die [X.]zu richten ist - als Verwaltungsakt ausgestalten wollte. Eine § 77 Abs 1 Satz 6 SG[X.]XII entsprechende Formulierung findet sich in § 73b Abs 4a SG[X.]V aber nicht.

ff) Danach ist mit der Änderung des § 73b Abs 4a [X.]durch das GKV-VStG geklärt, dass es sich bei der Schiedsperson, die im Konfliktfall den Inhalt des [X.]feststellt, nicht um eine Behörde handelt und dass deren Entscheidung nicht in der Form eines Verwaltungsakts ergeht (ebenso: [X.]in Hauck/Noftz, SG[X.]V, Stand Februar 2015, § 73b Rd[X.]15d, 15f; [X.]in Becker/Kingreen, SG[X.]V, 4. Aufl 2014, § 73b Rd[X.]17; Bogan, Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen, 2012, S 251; Bäune in Eichenhofer/Wenner, SG[X.]V, 2013, § 73b Rd[X.]22; Nebendahl in Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl 2014, § 73b SG[X.]V Rd[X.]23; [X.]in Prütting, Fachanwaltskommentar Medizinrecht, 3. Aufl 2014, § 73b SG[X.]V Rd[X.]64; Adolf in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SG[X.]V, 2. Aufl 2012, Stand April 2012, § 73b Rd[X.]69; [X.]München Urteil vom [X.][X.]696/12 - Juris Rd[X.]27; aA Buchner/Spiegel, [X.]2013, 1; [X.]Rheinland-Pfalz Beschluss vom [X.]- L 7 [X.]12/14 [X.]- Juris).

gg) Die Zuordnung der Schiedsperson für die [X.]zum Modell "Vertragshelfer" anstelle des Modells "Schiedsamt" bezieht sich nicht allein auf die [X.]seit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1.1.2012. Wie oben dargelegt, entsprach § 73b Abs 4a SG[X.]V bereits vor der Änderung durch das [X.]zum 1.1.2012 weitgehend der für die häusliche Krankenpflege geltenden Regelung zur Schiedsperson nach § 132a Abs 2 SG[X.]V, für die jedenfalls seit der Entscheidung des B[X.]vom 25.11.2010 ([X.][X.]1/10 R - [X.]107, 123 = [X.]4-2500 § 132a [X.]5) die Einordnung als Vertragshelfer geklärt ist. Die rechtliche Einordnung des Schiedsspruchs der Schiedsperson in der [X.]war gleichwohl bis zum Inkrafttreten des [X.]zum 1.1.2012 nicht geklärt, sondern in der og Entscheidung des B[X.]vom 25.11.2010 ausdrücklich offengelassen worden. Unter diesen Umständen war der Gesetzgeber nicht gehindert, eine Klarstellung herbeizuführen. Dass mit der Änderung des § 73b Abs 4a Satz 4 SG[X.]V sowie der Anfügung eines neuen Satzes 5 die in der og Entscheidung des 3. Senats des B[X.]vom 25.11.2010 offengelassene Frage geklärt werden sollte und dass die Regelung somit nur der Klarstellung des bereits zuvor Gewollten dienen sollte, kommt sowohl in der Begründung des [X.]eines [X.](BT-Drucks 17/6906 S 56, zu [X.]13) als auch in der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks 17/7274 S 29) eindeutig zum Ausdruck.

3. Die Klägerin kann auch nicht - entsprechend dem Antrag zu 2. - die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.][X.]zur Ersetzung der Regelungen des Schiedsspruchs nach billigem Ermessen durch Urteil gemäß § 319 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB iVm § 69 Abs 1 Satz 3 SG[X.]V erreichen.

Soweit der 3. Senat des B[X.]in seiner Entscheidung vom 25.11.2010 ([X.][X.]1/10 R - [X.]107, 123 = [X.]4-2500 § 132a [X.]5) zur Schiedsperson in der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nach § 132a Abs 2 SG[X.]V von der Statthaftigkeit einer sog [X.]ausgegangen ist, mit der dem Gericht aufgegeben werden soll, den Inhalt des [X.]der Festlegungen der Schiedsperson zu bestimmen, folgt der Senat dem für die [X.]nach § 73b SG[X.]V nicht. §§ 317 ff [X.]treffen Regelungen für Konstellationen, in denen sich die Parteien zuvor aus freiem Willen auf eine Schiedsperson geeinigt haben, der die Aufgabe übertragen wird, den Vertrag rechtsgestaltend zu ergänzen. Die Schiedsperson hat also lediglich vertragsausfüllende und vertragsergänzende Funktion (vgl Schnapp, [X.]2010, 241, 245, mwN). Auf die Verträge zur HzV, deren Inhalt vollständig gegen den Willen der Krankenkasse von einer durch die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmten Schiedsperson festgelegt werden kann (vgl § 73b Abs 4 Satz 2, Abs 4a Satz 1 und 2 SG[X.]V), sind diese Bestimmungen im Rahmen der nur entsprechenden Anwendung nach § 69 Abs 1 Satz 3 SG[X.]V nicht uneingeschränkt übertragbar. Davon ist im Grundsatz auch schon der 3. Senat in seiner Entscheidung vom 25.11.2010 ([X.][X.]1/10 R - [X.]107, 123 = [X.]4-2500 § 132a [X.]5, Rd[X.]33) bezogen auf das Schiedsverfahren nach § 132a Abs 2 SG[X.]V ausgegangen, indem er abweichend von § 319 Abs 1 Satz 1 BGB nicht darauf abgestellt hat, ob die durch die Schiedsperson getroffene Bestimmung "offenbar unbillig" ist, sondern die einfache "Unbilligkeit" als Voraussetzung für die Ersetzung des Schiedsspruchs durch die Entscheidung des Gerichts genügen lässt.

Der Überlegung, das Gericht könne im Falle der Unbilligkeit den Inhalt der Entscheidung der Schiedsperson ersetzen, liegt die Vorstellung zugrunde, vom Gericht werde ein punktuelles Eingreifen oder die Entscheidung bezogen auf einzelne zwischen den Vertragsparteien umstrittene Punkte verlangt. So liegen die Dinge etwa im Bereich des § 65c Abs 6 Satz 8 SG[X.]V bei der Höhe der [X.]zum klinischen Krebsregister. Dabei geht es um die Vergütungshöhe für bestimmte Leistungen, die in angemessener Höhe festzusetzen sind. Bei der Festlegung des Inhalts der Verträge zwischen Krankenkassen und den [X.]von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 132a Abs 2 Satz 1 SG[X.]V stehen zumindest nach den bisherigen gerichtlichen Erfahrungen die "Preise" für die Leistungen im Mittelpunkt des Konflikts der Vertragspartner, obwohl der Schlichtungsauftrag der Schiedsperson nach § 132a Abs 2 Satz 1 und 6 [X.]weitergehen kann. Ob für solche eher punktuellen Festlegungen die [X.]mit der Konsequenz der abschließenden Entscheidung durch ein Gericht sachgerecht ist, lässt der Senat offen; er muss deshalb auch nicht beim 3. Senat anfragen, ob dieser an seiner Rechtsprechung dazu festhält. Jedenfalls ist diese Konzeption auf die Verträge nach § 73b SG[X.]V nicht übertragbar.

Gerichte können nicht umfassende Vertragswerke festsetzen, Regelungen über den Datenaustausch formulieren und die Beziehungen der Partner der Verträge untereinander vollständig regeln (zu § 132a Abs 2 SG[X.]V vgl die Bedenken von Plantholz, [X.]64 <2007>, 1, 20 f, 23). Die dazu erforderliche Kenntnis nicht zuletzt der technischen Abläufe und deren Gestaltbarkeit ist bei den Gerichten ohne die Kooperation der Vertragspartner, auf die die Schiedsperson setzen kann, nicht vorhanden; insoweit müssten regelmäßig Sachverständige hinzugezogen und möglicherweise sogar mit der Formulierung beauftragt werden. Die Gerichte könnten nur punktuell - etwa bei der Höhe der Vergütung der teilnehmenden Ärzte - nach dem Maßstab der Angemessenheit entscheiden. Soweit ersichtlich, gibt es bisher auch keine sozialgerichtliche Entscheidung, in der ein durch eine Schiedsperson festgesetzter komplexer Vertrag wegen Unbilligkeit aufgehoben und durch einen gerichtlich festgesetzten Vertragsinhalt ersetzt worden wäre.

Aus den genannten Gründen muss sich die gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen der Schiedsperson nach § 73b Abs 4a SG[X.]V an dem Muster der Kontrolle von [X.]nach § 89 SG[X.]V orientieren: Das Gericht prüft, ob die von einem der Beteiligten gerügten Festsetzungen mit höherrangigem Recht unvereinbar sind, bezeichnet ggf solche Rechtsverstöße und stellt weiter die Verpflichtung der Vertragspartner fest, diese Verstöße zu beseitigen. Wenn das im Wege freier Verhandlungen nicht gelingt, muss erneut eine Schiedsperson tätig werden, die - wie die Partner auch - an die Rechtsauffassung gebunden ist, die dem [X.]zugrunde liegt.

Der naheliegende Einwand gegen diese Rechtsschutzkonzeption, dass eine abschließende Festlegung des [X.]nicht zeitnah gewährleistet wird, greift im Ergebnis nicht durch. Es erscheint bereits fraglich, ob die Festsetzung des komplexen Inhalts eines [X.]durch ein für derartige Aufgaben nicht ausgestattetes Gericht oder eine Festlegung des [X.]unter Einbeziehung von Sachverständigen, die das Gericht zu bestellen hätte, zu einer Beschleunigung des Verfahrens beitragen könnten. Auch kann dahingestellt bleiben, ob dem Einwand der Klägerin zu folgen ist, dass die Gestaltung des vollständigen [X.]durch das Gericht - die im Verwaltungsprozessrecht sonst keine Entsprechung finden dürfte - in Widerspruch zum Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art 20 Abs 2 Satz 2 GG geriete, weil die Gerichte allein dazu berufen sind, Verwaltungshandeln zu kontrollieren (vgl auch Buchner/Spiegel, [X.]2013, 1, 7 f unter Hinweis auf B[X.][X.]4-1500 § 160a [X.]13 sowie [X.]90, 42, 44 = [X.]3-8570 § 4 [X.]4). Ausschlaggebend ist, dass der Gesetzgeber den Weg der gerichtlichen Kontrolle von [X.]- und nicht deren Ersetzung durch die Gerichte - auch sonst im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung - und zwar gemäß § 89 Abs 1a SG[X.]V auch für gesetzlich vorgeschriebene Verträge - gewählt hat. Selbst wenn ein gesetzlich vorgeschriebener Vertrag über die vertragsärztliche Versorgung nicht zustande kommt und keine der Parteien bei dem Schiedsamt einen Antrag auf Herbeiführung der Einigung stellt, sieht § 89 Abs 1a Satz 1 SG[X.]V keine Ersetzung durch die Aufsichtsbehörde, sondern lediglich ein Recht der Aufsichtsbehörde zur Anrufung des [X.]vor. Solange das Schiedsamt überhaupt fristgerecht tätig wird, beschränkt sich auch die Kontrolle der Entscheidung durch die Aufsichtsbehörden gemäß § 89 Abs 5 Satz 5 SG[X.]V auf Rechtsverstöße. Eine Festsetzung des [X.]durch die für das Schiedsamt zuständige Aufsichtsbehörde sieht der mit dem [X.]vom 14.11.2003 ([X.]2190, 2210) eingeführte § 89 Abs 1 Satz 5 SG[X.]V nur ausnahmsweise für den Fall vor, dass das Schiedsamt auch nach Fristsetzung durch die Aufsichtsbehörde untätig bleibt. Die daraus erkennbar werdende Konzeption des Gesetzgebers, zumindest im Bereich des [X.]Schiedssprüche im Regelfall nicht durch Entscheidungen der Aufsichtsbehörden und erst Recht nicht durch gerichtliche Entscheidungen zu ersetzen, sondern die Kontrolle auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit zu beschränken, ist auf die gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen der Schiedsperson nach § 73b Abs 4a SG[X.]V zu übertragen.

4. Richtige Klageart ist danach die Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 SGG), die die Klägerin hilfsweise erhoben hat. Diese ist auch zulässig, in der Sache aber nur zum geringen Teil begründet.

a) Der Zulässigkeit des in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Feststellungsantrags steht nicht entgegen, dass die Klägerin einen solchen im Revisionsverfahren bis zum Ablauf der Frist zur Revisionsbegründung nicht formuliert hatte. Zwar darf das B[X.]über den Antrag grundsätzlich nicht hinausgehen und eine Klagänderung ist gemäß § 168 Satz 1 SGG im Revisionsverfahren unzulässig. Zulässig ist jedoch eine Erweiterung des [X.]im Sinne des § 99 Abs 3 SGG, soweit damit keine neuen Revisionsgründe geltend gemacht werden (vgl [X.]31, 112, 113 = [X.][X.]55 zu § 164 SGG) und auch der Übergang von der Anfechtungsklage zur Feststellungsklage ([X.]in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 99 Rd[X.]4 mwN). Ausschlaggebend ist, dass der historische Lebenssachverhalt, aus dem der Anspruch abgeleitet wird, unverändert geblieben ist (vgl B[X.][X.]4-4300 § 57 [X.]5). Das ist hier der Fall. Eine solche Erweiterung des [X.]ist auch noch nach Ablauf der Frist zur Revisionsbegründung bis zum Schluss der mündlichen Revisionsverhandlung möglich ([X.]in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 164 Rd[X.]10 mwN).

Die Klägerin hat die Klage zutreffend gegen die [X.]als Parteien des [X.]gerichtet. Seit der Änderung durch das [X.]regelt § 73b Abs 4a Satz 5 SG[X.]V ausdrücklich, dass Klagen gegen die Festlegung des [X.]gegen eine der beiden Vertragsparteien und nicht gegen die Schiedsperson zu richten sind. Dies galt aufgrund des Umstands, dass die Schiedsperson keine Behörde ist und dass deren Entscheidung nicht in der Form eines Verwaltungsakts ergeht (vgl oben 2.), auch bereits für die [X.]vor Inkrafttreten der gesetzlichen Klarstellung mWv 1.1.2012 und damit auch bereits zum Zeitpunkt der Klagerhebung am 9.9.2011 (zur [X.]gegen die Entscheidung Schiedsperson nach § 132a SG[X.]V vgl [X.]107, 123 = [X.]4-2500 § 132a [X.]5, Rd[X.]30). Die Tätigkeit der Schiedsperson ist mit dem Erlass des Schiedsspruchs beendet (zur Schiedsperson nach § 132a [X.]vgl zuletzt BSG [X.]4-2500 § 132a [X.]Rd[X.]19, zur [X.]auch für [X.]vorgesehen). Aus diesem Grund ist die Schiedsperson zu dem Verfahren um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des [X.]auch nicht notwendig beizuladen (zur Schiedsperson nach § 132a SG[X.]V vgl [X.]107, 123 = [X.]4-2500 § 132a [X.]5, Rd[X.]31).

b) Für die Begründetheit der Feststellungklage wird in der Regel auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt (vgl [X.]in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 Rd[X.]21 mwN). Vorliegend ist jedoch - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Klägerin - vom Zeitpunkt der Festsetzung des [X.]durch die Schiedsperson am [X.]auszugehen. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Schiedsspruchs für den Zeitpunkt seines [X.]geltend macht. Grundsätzlich hat sie an einer Klärung der Frage, ob der Vertrag zum Zeitpunkt seiner Festsetzung rechtmäßig war, auch ein berechtigtes Interesse. Später eintretenden Änderungen haben die Vertragsparteien gemäß § 22 Abs 2 Satz 2 des Vertrages nach den Grundsätzen von Treu und Glauben Rechnung zu tragen. Soweit diese vertragliche Regelung nicht eingreift, folgt die Möglichkeit zur Anpassung des Vertrages aus § 59 Abs 1 Satz 1 SG[X.]X, wobei die vertragliche Regelung Vorrang hat (vgl B[X.][X.]4-2500 § 83 [X.]Rd[X.]25). Nach § 59 Abs 1 Satz 1 SG[X.]X kann eine Vertragspartei eine Anpassung des [X.]an geänderte Verhältnisse verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des [X.]maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert haben, dass der Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist. Wenn eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, kann diese den Vertrag kündigen. Auch diese Vorschrift setzt voraus, dass Änderungen seit Abschluss des Vertrages eingetreten sind. Insofern ist für die Klägerin weiterhin von Interesse, ob der Schiedsspruch zum Zeitpunkt der [X.]rechtmäßig war. Dagegen ist weder eine Anpassung noch die Kündigung des durch Schiedsspruch festgesetzten Vertrages Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, sodass es auf später eingetretene Änderungen grundsätzlich nicht ankommen kann. Die etwa infolge der Abschaffung der Praxisgebühr (Streichung des § 28 Abs 4 SG[X.]V mit Art 1 [X.]2 des Gesetzes zur Regelung des [X.]in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vom 20.12.2012, [X.]2789) erforderlichen Anpassungen des Vertrages (vgl dazu [X.]§ 2 Abs 4, § 13 des Vertrages) sind ersichtlich nicht aufgrund unterschiedlicher Auffassungen der Vertragspartner, sondern wegen der im Vordergrund stehenden grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten und der deshalb bisher nicht erfolgten Umsetzung des Vertrages unterblieben. Eine auf den Anpassungsbedarf bezogene gerichtliche Feststellung hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

Allerdings sind im vorliegenden Verfahren Änderungen der Rechtslage zu berücksichtigen, die Einfluss auf das Fortbestehen des Feststellungsinteresses der Klägerin haben. Für die Beurteilung des Feststellungsinteresses ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz maßgebend (zur Fortsetzungsfeststellungsklage vgl [X.]in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 131 Rd[X.]10, 10i; vgl auch B[X.][X.]4-2700 § 215 [X.]2 Rd[X.]11). Da der streitgegenständliche Vertrag zur [X.]bisher nicht umgesetzt wurde, kann ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Klägerin nur bestehen, soweit es darauf für die noch bevorstehende Umsetzung des Vertrages ankommt. Bedeutung gewinnt diese Frage hier bezogen auf Vereinbarkeit des Vertrages mit Bestimmungen zum Datenschutz (vgl dazu im Einzelnen nachfolgend d ii, Rd[X.]90).

c) Die gerichtliche Kontrolle der Festsetzung des [X.]durch die Schiedsperson richtet sich aus den og Gründen nach den in der Rechtsprechung zur Überprüfung von [X.]nach § 89 SG[X.]V entwickelten Maßstäben. Danach unterliegt auch die Entscheidung der Schiedsperson nach § 73b Abs 4a SG[X.]V nur in eingeschränktem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl die [X.]zu § 89 SG[X.]V: [X.]100, 144 = [X.]4-2500 § 85 [X.]41, Rd[X.]13; B[X.][X.]4-2500 § 83 [X.]3 Rd[X.]18; [X.]91, 153 = [X.]4-2500 § 85 [X.]3, Rd[X.]11 mwN). Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle berücksichtigt, dass Schiedspersonen - ebenso wie Schiedsämter - deren Sprüche Vereinbarungen der zum Vertragsabschluss berufenen Vertragspartner ersetzen, eine weite Gestaltungsfreiheit haben. Dies trägt dem Wesen der Schiedssprüche Rechnung, die auf Interessenausgleich angelegt sind und Kompromisscharakter haben (vgl [X.]87, 199, 202 = [X.]3-3300 § 85 [X.]S 5). Der Schiedsspruch ist daher nur daraufhin zu überprüfen, ob die grundlegenden verfahrensrechtlichen Anforderungen beachtet und in inhaltlicher Hinsicht die zwingenden rechtlichen Vorgaben eingehalten wurden. Mithin ist in formeller Hinsicht zu klären, ob das Schiedsamt den von ihm zugrunde gelegten Sachverhalt in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs festgestellt hat und der Schiedsspruch die Gründe für das Entscheidungsergebnis wenigstens andeutungsweise erkennen lässt ([X.]zu § 89 SG[X.]V vgl etwa: [X.]87, 199, 202 = [X.]3-3300 § 85 [X.]S 5; [X.]100, 144 = [X.]4-2500 § 85 [X.]41, Rd[X.]13). Die inhaltliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutrifft und ob die Schiedsperson den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten, dh die maßgeblichen Rechtsmaßstäbe beachtet hat (zum Schiedsamt vgl B[X.][X.]3-2500 § 85 [X.]20 S 131; [X.]86, 126, 135 = [X.]3-2500 § 85 [X.]37 S 295; [X.]91, 153 = [X.]4-2500 § 85 [X.]3, Rd[X.]11). Die Prüfung beschränkt sich dabei entgegen der Auffassung der [X.]nicht auf die Beachtung von Vorschriften, die unmittelbar Rechte der Vertragsparteien zu schützen bestimmt sind (aA zur Frage der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen auch: [X.][X.]Beschluss vom [X.]- L 5 [X.]1601/11 [X.]- Juris Rd[X.]188). Deren Betroffenheit in eigenen Rechten folgt bereits aus dem Umstand, dass sie Partner des durch die Schiedsperson festgesetzten Vertrages sind. Die Bindung an einen solchen Vertrag müssen sie nur hinnehmen, soweit die darin getroffenen Bestimmungen materiell rechtmäßig sind. Insofern hat der Umstand, dass der Schiedsspruch der Schiedsperson nach § 73b SG[X.]V nicht in der Form eines Verwaltungsakts ergeht, keinen Einfluss auf den gerichtlichen Prüfungsumfang.

d) Die Überprüfung der Entscheidung der Schiedsperson anhand der genannten Maßstäbe ergibt, dass die Festsetzung des [X.]allein bezogen auf die Vereinbarkeit mit bundesrechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz zu beanstanden ist. Im Übrigen entspricht der Schiedsspruch den rechtlichen Anforderungen.

aa) Einwände bezogen auf die Einhaltung verfahrensrechtlicher Anforderungen werden von den Beteiligten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere durfte die Schiedsperson den Vertragsinhalt am [X.]festsetzen, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch ein Klageverfahren zur Frage der Rechtmäßigkeit der Bestimmung der Schiedsperson anhängig war. Da Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson gemäß § 73b Abs 4a Satz 4 SG[X.]V keine aufschiebende Wirkung haben, war die Schiedsperson trotz des anhängigen Klageverfahrens berechtigt (und verpflichtet), tätig zu werden (zur Bestellung einer Schiedsperson nach § 132a [X.]vgl BSG [X.]4-2500 § 132a [X.]Rd[X.]27, zur [X.]auch für [X.]vorgesehen).

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht zu beanstanden, dass die Schiedsperson nicht allein den [X.]zu 1. (Hausärzteverband, Landesverband Baden-Württemberg), sondern auch den [X.]zu 2. (Medi [X.]eV) als Vertragspartner der Klägerin in den Vertrag aufgenommen hat.

(1) Gemäß § 73b Abs 4 Satz 1 SG[X.]V sind die Krankenkassen verpflichtet, allein oder in Kooperation mit anderen Krankenkassen spätestens bis zum [X.]zu schließen, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirks der [X.]vertreten. Nur die so definierten Gemeinschaften von Allgemeinärzten sind gemäß § 73b Abs 4 Satz 2, Abs 4a Satz 1 SG[X.]V berechtigt, die Einleitung eines Schiedsverfahrens zu verlangen. Diese Anforderungen müssen jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw der Festsetzung des [X.]durch die Schiedsperson erfüllt sein (so auch bereits Sächsisches [X.]Urteil vom 11.4.2012 - L 1 [X.]51/[X.]- Juris Rd[X.]27; [X.]Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.1.2011 - L 7 [X.]66/10 [X.]- Juris Rd[X.]5). Die genannten Voraussetzungen werden von den beiden [X.]erfüllt.

(2) Mit dem Begriff der Allgemeinärzte sind nicht alle nach § 73 Abs 1a SG[X.]V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte angesprochen. Vielmehr wird der Begriff übereinstimmend mit § 73 Abs 1a [X.]SG[X.]V verwendet, sodass darunter nur die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte fallen, die nach Landesrecht zur Führung der Bezeichnung "Arzt für Allgemeinmedizin" berechtigt sind. Vorbehaltlich landesrechtlicher Übergangsregelungen wird also eine fünfjährige Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorausgesetzt (Bäune in Eichenhofer/Wenner, SG[X.]V, 2013, § 73b Rd[X.]14; [X.]in Prütting, Fachanwaltskommentar Medizinrecht, 3. Aufl 2014, § 73b SG[X.]V Rd[X.]29a; Alemann/Scheffczyk, [X.]2012, 45, 46; Orlowski, [X.]2009, 124, 127; [X.]Nordrhein-Westfalen Beschluss vom [X.][X.]61/10 [X.]- [X.]2011, 32 = Juris Rd[X.]35 ff; Sächsisches [X.]Urteil vom 11.4.2012 - L 1 [X.]51/[X.]- Juris Rd[X.]31 ff; vgl auch BT-Drucks 16/10609 S 54). Diesen Begriff der "Allgemeinärzte" hat die Schiedsperson ihrer Prüfung, ob die [X.]%-Quote erreicht wird, zutreffend zugrunde gelegt. Dies wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.

(3) Gemeinschaften, die die Einleitung eines Schiedsverfahrens beantragen können, müssen nach § 73b Abs 4 Satz 1 und 2, Abs 4a Satz 2 [X.]mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirks der [X.]"vertreten". Dass die [X.]zu 1. und zu 2. gemeinsam diese Quote erfüllen, wird zu Recht auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Der in § 73b Abs 4 Satz 1 SG[X.]V verwendete Begriff "vertreten" wird jedenfalls nicht als eine Vertretung im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Handlung im fremden Namen (§ 164 BGB) verstanden werden können. Vielmehr schließen die in § 73b Abs 4 Satz 1 SG[X.]V bezeichneten Gemeinschaften die Verträge mit den Krankenkassen im eigenen Namen ab. Ausschlaggebend ist daher die Zahl der Mitglieder der [X.](so auch die ganz [X.]vgl z[X.] [X.]in Hauck/Noftz, SG[X.]V, Stand Februar 2015, § 73b Rd[X.]13a; Huster, [X.]2010, 69, 70; Orlowski, [X.]2009, 124, 128; [X.]in Orlowski/Rau/Schermer/ Wasem/Zipperer, SG[X.]V, Stand Dezember 2014, § 73b Rd[X.]37; [X.]in Prütting, Fachanwaltskommentar Medizinrecht, 3. Aufl 2014, § 73b SG[X.]V Rd[X.]31b; Sächsisches [X.]Urteil vom 11.4.2012 - L 1 [X.]51/[X.]- Juris Rd[X.]35; aA Kingreen/Temizel, [X.]2009, 134, 135). Wie in der Begründung des Schiedsspruchs im Einzelnen dargelegt wird, waren 3492 der insgesamt 5089 in [X.]an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte für Allgemeinmedizin und damit deutlich mehr als die Hälfte Mitglied einer der beiden Beklagten. Allein bei dem [X.]zu 1. (Hausärzteverband Baden-Württemberg) waren 2742 der in [X.]zugelassenen Fachärzte für Allgemeinmedizin Mitglied. Weil mindestens 2566 Allgemeinärzte - und damit ebenfalls mehr als die Hälfte - die beiden Verbände auch mit dem Abschluss von [X.]zur [X.]beauftragt hatten, wäre die og Voraussetzung hier im Übrigen auch erfüllt, wenn eine Mandatierung erforderlich wäre.

Die Klägerin ist allerdings der Auffassung, dass jedenfalls der Beklagte zu 2. die gesetzlich geregelte Quote nicht erfüllen würde und dass dieser deshalb nicht als Vertragspartner der Klägerin in den Vertrag zur [X.]hätte aufgenommen werden dürfen. Die Erfüllung der Quote sei bezogen auf jeden einzelnen Verband zu prüfen, sodass die gemeinsame Erfüllung durch mehrere Verbände nicht genüge. Dies trifft indes nicht zu. Zwar waren nur 1267 Allgemeinärzte und damit weniger als die Hälfte der in [X.]zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Allgemeinärzte Mitglied des [X.]zu 2. Darauf kommt es indes nicht an. Vielmehr genügt, dass beide [X.]als Vertragspartner der Klägerin gemeinsam mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte vertreten und zum gemeinsamen Vertragsschluss zu identischen Konditionen bereit waren und sind.

Der Begriff der "Gemeinschaften" wird gesetzlich nicht definiert. Der entsprechende Begriff in § 741 BGB wird nach dem Sinn der Regelung offensichtlich nicht in Bezug genommen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass keine Beschränkung auf eine bestimmte Rechtsform beabsichtigt war und dass weder eine innere noch eine äußere Organisationsstruktur vorgegeben wird (ebenso Alemann/Scheffczyk, [X.]2012, 45, 46; Huster, [X.]2010, 69, 70; Bäune in Eichenhofer/Wenner, SG[X.]V, § 73b Rd[X.]13; Orlowski, [X.]2009, 124, 126; Nebendahl in Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl 2014, § 73b SG[X.]V Rd[X.]16; vgl auch Bayerisches [X.]Beschluss vom [X.][X.]33/09 [X.]- [X.]2009, 477, 480). Ausschlaggebend ist allein die [X.]Mächtigkeit der [X.]und die daraus folgende Möglichkeit, eine flächendeckende Versorgung zu organisieren (Orlowski, [X.]2009, 124, 127 f; [X.]in Orlowski/Rau/Schermer/Wasem/Zipperer, SG[X.]V, Stand Dezember 2014, § 73b Rd[X.]37; Huster, [X.]2010, 69, 70; [X.]in Hauck/Noftz, SG[X.]V, Stand Februar 2015, § 73b Rd[X.]13a; aA Kingreen/Temizel, [X.]2009, 134, 135). Diese Auffassung wird insbesondere durch die in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/10609 [X.]f) zum Ausdruck kommende Zielsetzung der Regelung gestützt. Danach sollte mit der zum 1.1.2009 eingeführten Neuregelung durch das GKV-OrgWG vom 15.12.2008 ([X.]2426) das mit dem GKV-W[X.]eingeführte eigenständige Verhandlungsmandat der [X.]von Hausärzten gestärkt werden. Gemeinschaften, die die 50 %-Quote erfüllen, gewährleisteten, dass eine flächendeckende Sicherstellung mit [X.]zur hausarztzentrierten Versorgung durch den Vertragsschluss erreicht werden könne. Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung ist davon auszugehen, dass sich Kooperationen nicht nur - wie ausdrücklich gesetzlich geregelt (§ 73b Abs 4 Satz 1 SG[X.]V) - auf Seiten der Krankenkassen, sondern auch auf Seiten der Hausärzte an dem Vertrag zur [X.]beteiligen können. Dem gesetzgeberischen Ziel, eine flächendeckende Sicherstellung mit [X.]zur [X.]zu erreichen, wird schon Rechnung getragen, wenn nicht jeder einzelne Verband, sondern nur die Kooperation von [X.]die genannte Quote erfüllt (so auch das dem Schriftsatz der Klägerin vom 12.2.2015 als Anlage [X.]übersandte "Ergebnisse der Besprechung einer [X.]vom [X.]zu Fragestellungen/Problemen im Zusammenhang mit § 73b SG[X.]V in der Fassung vom 1.1.2009", [X.]unter [X.]2.; ausdrücklich bezogen auf die beiden [X.]des vorliegenden Verfahrens: Orlowski, [X.]2009, 124, 126; [X.]in Orlowski/Rau/Schermer/Wasem/Zipperer, SG[X.]V, Stand Dezember 2014, § 73b Rd[X.]32).

cc) Der durch die Schiedsperson festgesetzte Vertrag zur [X.]verletzt nicht den Grundsatz der [X.]aus § 71 Abs 1 Satz 1 SG[X.]V. Entgegen der Auffassung der Klägerin findet dieser Grundsatz auf den vorliegenden, vor dem [X.]zustande gekommenen Vertrag keine Anwendung.

(1) In der hier maßgebenden Fassung des § 73b SG[X.]V vor der Änderung durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der [X.](GKV-FinG) vom 22.12.2010 ([X.]2309) war die Geltung des Grundsatzes der [X.]für die [X.]nicht geregelt. Die Einfügung des § 73 Abs 5a [X.]mit dem GKV-FinG, in dessen Satz 1 bestimmt wird, dass bei der zwischen den Krankenkassen und den die Allgemeinärzte vertretenden Gemeinschaften der Grundsatz der [X.]nach § 71 SG[X.]V zu beachten ist, gilt ausdrücklich nur für nach dem [X.]zustande gekommene Verträge. Der hier zu beurteilende Vertrag ist bereits mit der Festsetzung durch die Schiedsperson vom [X.]und damit bis zum [X.]zustande gekommen.

Die Beschränkung der Geltungsdauer der [X.]nach § 73b Abs 5a Satz 5 SG[X.]V idF des [X.]auf die [X.]bis zum [X.]greift nicht ein, weil diese Frist nur für Anschlussvereinbarungen und nicht für den hier zu beurteilenden, bis zum [X.]geschlossenen Vertrag selbst gilt. Im Übrigen ist § 73b Abs 5a SG[X.]V mit dem dort geregelten Grundsatz der [X.]durch das [X.](14. SG[X.]V-Änderungsgesetz - 14. SG[X.]V-ÄndG) vom 27.3.2014 ([X.]261) mWv [X.]aufgehoben worden, sodass diese Regelung auch im Falle einer Kündigung des [X.]keine Wirkung mehr entfalten könnte.

§ 73b SG[X.]V in der hier maßgebenden Fassung unterscheidet sich damit z[X.]von der die Gesamtvergütung betreffenden Bestimmung des § 85 Abs 3 Satz 2 SG[X.]V idF vor der Änderung durch das [X.]zum 1.1.2013, der die Beachtung des Grundsatzes der [X.](§ 71 SG[X.]V) für die Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen anordnete. Allein der Umstand, dass es in § 73b SG[X.]V an einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung für die [X.]fehlt, schließt die Geltung dieses Grundsatzes allerdings noch nicht aus. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Grundsatz der [X.]allgemein für die im Vierten Kapitel des [X.]geregelten Vergütungsvereinbarungen gilt, ohne dass es einer auf die jeweilige Vergütungsvereinbarung bezogenen speziellen Regelung bedarf. Dies hat der Senat insbesondere aus dem Standort des § 71 SG[X.]V im Abschnitt "Allgemeine Grundsätze" des [X.]abgeleitet (B[X.][X.]4-2500 § 88 [X.]Rd[X.]17). Bei dem Grundsatz der [X.]handelt es sich um eine verbindliche gesetzliche Vorgabe, die auch bei [X.]zu beachten ist und die eine verbindliche Grenze für Vergütungsvereinbarungen darstellt (vgl [X.]86, 126, 135 f = [X.]3-2500 § 85 [X.]37 S 296 f; B[X.][X.]4-2500 § 88 [X.]Rd[X.]15 f mwN).

Dies gilt jedoch nur, soweit keine Ausnahme eingreift. Solche Ausnahmen und Einschränkungen sind für unterschiedliche Vergütungsvereinbarungen im Vierten Kapitel des [X.]enthalten. So gilt nach § 87a Abs 3 Satz 2 letzter Halbsatz SG[X.]V in der Fassung des GKV-W[X.]der vereinbarte Behandlungsbedarf als "notwendige medizinische Versorgung" im Sinne des § 71 Abs 1 Satz 1 SG[X.]V mit der Folge, dass die Beschränkungen aus dem Grundsatz der [X.]für Gesamtvergütungen in der vertragsärztlichen Versorgung seit 2009 insoweit nicht eingreifen (vgl B[X.][X.]4-2500 § 87a [X.]2 Rd[X.]41). Für die integrierte Versorgung bestimmt § 140b Abs 4 Satz 2 SG[X.]V, dass der Grundsatz der [X.]nicht für Verträge gilt, die bis zum 31.12.2008 geschlossen worden sind. Für die zahnärztliche Versorgung ist der Grundsatz der [X.]mit der Änderung des § 85 Abs 3 Satz 2 SG[X.]V zwar nicht aufgehoben, aber eingeschränkt worden, indem nicht mehr die Beachtung, sondern nur noch dessen Berücksichtigung vorgeschrieben wird (vgl dazu Axer, [X.]2013, 135, 138 f). Eine ähnliche Einschränkung enthält § 134a Abs 1 Satz 2 SG[X.]V für die Versorgung mit Hebammenhilfe.

Für die [X.]folgt eine Ausnahme vom Grundsatz der [X.]aus § 73b Abs 5 Satz 4 SG[X.]V. Danach können Einzelverträge Abweichungen von den Vorschriften "dieses Kapitels" - also des [X.]des [X.]- sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen regeln. Das Vierte Kapitel umfasst die §§ 69 bis 140h [X.]und damit auch § 71 Abs 1 Satz 1 SG[X.]V (so auch Alemann/Scheffczyk, [X.]2012, 45, 48; ähnlich Bogan, Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen, 2012, [X.]f; [X.]Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 3.11.2011 - L 3 [X.]104/10 [X.]- [X.]2012, 35, 38).

Eine Geltung des Grundsatzes der [X.]kann entgegen der Auffassung von [X.]aus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten (Rechtliche Anforderungen an das Handeln der Schiedsperson für die Festlegung des Inhalts des Vertrages über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b Abs 4a SG[X.]V, Rechtsgutachten im Auftrag des [X.]aus Juli 2009, unveröffentlicht, Rd[X.]55) auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass § 140b Abs 4 Satz 2 [X.]die Nichtgeltung für die Verträge zu integrierten Versorgungsformen ausdrücklich anordnet, während § 73b Abs 5 Satz 4 SG[X.]V für die [X.]nur allgemein Ausnahmen von den Vorschriften des [X.]zulässt. Zwar trifft es zu, dass sich der Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 73b Abs 5 Satz 4 [X.]mit dem GKV-WSG [X.]an § 140b Abs 4 Satz 1 [X.]anlehnen wollte (BT-Drucks 16/3100, S 112), der Abweichungen von den Vorschriften [X.]des [X.]betrifft. § 140b Abs 4 Satz 2 SG[X.]V, der die Nichtgeltung des Grundsatzes der [X.]für die integrierte Versorgung ausdrücklich regelt, bleibt in der Gesetzesbegründung zu § 73b Abs 5 Satz 4 SG[X.]V hingegen unerwähnt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass § 73b Abs 5 Satz 4 SG[X.]V Abweichungen von den Vorschriften des [X.]nur mit Ausnahme des Grundsatzes der [X.]zulassen würde. Im Wortlaut der Regelung findet eine solche einschränkende Auslegung keine Grundlage. Der im Gutachten von [X.]gezogene Vergleich zwischen den für die [X.]und den für die integrierte Versorgung geltenden Regelungen berücksichtigt zudem nicht hinreichend, dass § 140b Abs 4 Satz 1 [X.]Abweichungen von den Vorschriften [X.]des [X.]des [X.]nicht umfassend, sondern nur insoweit zulässt, als "die abweichende Regelung dem Sinn und der Eigenart der integrierten Versorgung entspricht, die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der integrierten Versorgung verbessert oder aus sonstigen Gründen zu ihrer Durchführung erforderlich ist". Da § 73b Abs 5 Satz 4 SG[X.]V Abweichungen von den Vorschriften des [X.]umfassend zulässt, bedurfte es keiner § 140b Abs 4 Satz 2 [X.]entsprechenden speziellen Regelung zur Nichtgeltung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität. Im Übrigen vertritt auch [X.]nicht die Auffassung, dass die Krankenkassen bei [X.]zur [X.]den Grundsatz der [X.]umfassend zu beachten hätten. Vielmehr will er den "unternehmerisch" im Wettbewerb stehenden Krankenkassen für freiwillige Vereinbarungen einen größeren Spielraum zubilligen und lediglich den Gestaltungsspielraum der Schiedsperson beschränken (vgl Rd[X.]31 ff, 61 des Gutachtens). Indes ist die Gestaltungsfreiheit der Schiedsperson nicht geringer als diejenige der Vertragspartner bei einer im Wege freier Verhandlung erzielten Vereinbarung. Insofern gilt für Schiedssprüche von Schiedspersonen nichts anderes als für solche der Schiedsämter (vgl zum Gestaltungsspielraum von [X.]B[X.][X.]4-2500 § 87a [X.]2 Rd[X.]36; B[X.][X.]4-2500 § 85 [X.]73 Rd[X.]15; [X.]86, 126, 134 f = [X.]3-2500 § 85 [X.]37 S 295 mwN).

Etwas anderes folgt auch nicht aus § 73b Abs 8 SG[X.]V in der hier maßgebenden Fassung des GKV-WSG, die im Übrigen mit der seit dem [X.](wieder) geltenden Fassung des 14. SG[X.]V-ÄndG übereinstimmt. Nach dieser Vorschrift können die Parteien des [X.]vereinbaren, dass Aufwendungen für Leistungen, die über die hausärztliche Versorgung nach § 73 SG[X.]V hinausgehen und insoweit nicht unter die [X.]nach § 73b Abs 7 SG[X.]V fallen, aus Einsparungen und Effizienzsteigerungen finanziert werden, die aus den Maßnahmen von [X.]nach § 73b Abs 4 SG[X.]V erzielt werden. Aus der Formulierung "können vereinbaren" folgt, dass es sich nicht um eine für die Vertragspartner verbindliche Vorgabe handelt. Damit übereinstimmend hat der Gesundheitsausschuss, auf dessen Empfehlung die Regelung mit dem GKV-W[X.]eingeführt worden ist, zur Begründung angegeben, dass es sich um eine Klarstellung handele. In den [X.]zu [X.]könne vereinbart werden, zusätzliche Vergütungen durch Einsparungen z[X.]bei den veranlassten und verordneten Leistungen zu generieren (BT-Drucks 16/4247 S 36).

Dass der Grundsatz der [X.]für die bis zum [X.]zustande gekommenen Verträge zur [X.]keine Geltung beansprucht, findet seine Bestätigung in der Änderung des § 73b [X.]mit dem GKV-FinG. Der mit diesem Gesetz neu eigeführte § 73b Abs 5a SG[X.]V sah in Satz 1 eine Geltung des Grundsatzes der [X.]ausdrücklich nur für die nach dem [X.]zustande gekommenen Verträge vor. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/3040 S 23) entsprach es auch dem Willen des Gesetzgebers, die bis zum [X.]zustande gekommenen Verträge zur [X.]von der Geltung des Grundsatzes der [X.]auszunehmen. Danach sollte es für diese Verträge bei der "im bisherigen Recht angelegten Vertragsfreiheit der Vertragsparteien auch im Hinblick auf die Vergütungshöhe" bleiben.

Auch die Motive, die den Gesetzgeber nach der Gesetzesbegründung zum 14. SG[X.]V-ÄndG (BT-Drucks 18/606 S 11) zur Aufhebung des § 73b Abs 5a SG[X.]V und zur "Rückführung" des Abs 8 auf die vor dem [X.]geltende Fassung mWv [X.]veranlasst haben, sprechen dafür, dass es sich bei den Änderungen durch das [X.]- entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht nur um eine Klarstellung bezogen auf den ohnehin geltenden Grundsatz der [X.]gehandelt hat, sondern dass dieser Grundsatz im Bereich der [X.]allein aufgrund des - mit dem 14. SG[X.]V-ÄndG wieder aufgehobenen - § 73b Abs 5a SG[X.]V und damit auch nur für die nach dem [X.]zustande gekommenen Verträge zur [X.]galt. Nach der Begründung der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses, auf die die Änderung zurückgeht, sollten die mit dem [X.]eingeführten [X.]wieder aufgehoben werden, "da sie sich als Hemmnis für den Abschluss von [X.]über eine hausarztzentrierte Versorgung erwiesen haben". Die Vertragspartner sollten - auch für Vereinbarungen über solche Leistungen, die über die hausärztliche Versorgung nach § 73 SG[X.]V hinausgehen - die Möglichkeit erhalten, Vergütungsvereinbarungen zu treffen, ohne hierbei starren Begrenzungen zu unterliegen. Entscheidend sei, dass der Vertrag "insgesamt dem allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebot" entspreche. Die Gestaltungsspielräume der Vertragspartner sollten bezogen auf die Vergütung erweitert und die Möglichkeiten zur Entwicklung innovativer Versorgungskonzepte verbessert werden.

(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Geltung des Grundsatzes der [X.]für die Vergütung in der [X.]auch nicht aus den für die für Wahltarife geltenden Bestimmungen des § 53 Abs 3, Abs 9 SG[X.]V hergeleitet werden. Allerdings weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass die Krankenkassen nach § 53 Abs 3 SG[X.]V verpflichtet sind, in ihrer Satzung zu regeln, dass für Versicherte, die an besonderen Versorgungsformen - [X.]nach § 73b SG[X.]V - teilnehmen, Tarife angeboten werden. Für diese Versicherten kann die Krankenkasse Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen vorsehen. Daran anknüpfend schreibt § 53 Abs 9 Satz 1 SG[X.]V vor, dass die Aufwendungen für jeden Wahltarif jeweils aus Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus diesen [X.]auf Dauer finanziert werden müssen. Danach sei - so die Klägerin - der Abschluss eines Hausarztvertrages ausgeschlossen, der Mehrkosten vorsehe, ohne dass deren Gegenfinanzierung gesichert sei. Der vorliegende Vertrag zur [X.]enthalte Regelungen zu Mehrausgaben, deren Gegenfinanzierung spekulativ bleibe.

Indes betrifft die Regelung zu den [X.]das Verhältnis der Krankenkassen zu den Versicherten und nicht das Leistungserbringungsrecht. Ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 53 Abs 9 SG[X.]V könnte deshalb nur die Rechtsmäßigkeit der Satzung der Krankenkasse berühren und nicht die Rechtmäßigkeit des [X.](so auch Alemann/Scheffczyk, [X.]2012, 45, 48; vgl Mehdorn, [X.]2012, 3, 12; ebenso bezogen auf einen Vertrag nach § 73c SG[X.]V: [X.]Berlin Urteil vom 13.10.2010 - [X.][X.]443/08 - [X.]2011, 124, 128). Dies räumt auch [X.]in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten (aaO, Rd[X.]74) im Grundsatz ein, macht jedoch geltend, dass es den Kassen auch bei [X.]mit Leistungserbringern selbstverständlich verboten sei, Vereinbarungen zu treffen, die zu einem Verstoß gegen ihre Pflichten im Versicherungsverhältnis führten. Dem kann zwar im Grundsatz zugestimmt werden. Der Senat hat Bedenken gegen die Auffassung des [X.]München aus der Entscheidung vom [X.]([X.][X.]696/12 - Juris Rd[X.]47 f), nach der ein Vertrag zur [X.]bereits deshalb nicht gegen § 53 Abs 9 SG[X.]V verstoßen könne, weil die möglicherweise durch diesen Vertrag verursachten Mehrkosten keine "Aufwendungen für den Wahltarif" im Sinne des § 53 Abs 9 Satz 1 SG[X.]V seien und dass diese deshalb auch nicht durch Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen gegenfinanziert werden müssten. Der Begriff der "Aufwendungen für den Wahltarif" dürfte im Grundsatz umfassender zu verstehen sein als das [X.]München annimmt (zu Mindereinnahmen als "Aufwendungen für den Wahltarif" vgl [X.]109, 230 = [X.]4-2500 § 53 [X.]2, Rd[X.]21). Für das vorliegende Verfahren kommt es darauf indes nicht an. Jedenfalls kann die eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers gegen die Geltung des Grundsatzes der [X.]in der [X.]nicht über das Verbot der Quersubventionierung von [X.]aus § 53 Abs 9 SG[X.]V unterlaufen werden (in dieser Richtung auch [X.]Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 3.11.2011 - L 3 [X.]104/10 [X.]- [X.]2012, 35 = Juris Rd[X.]48). Maßgebend ist die - für das Leistungserbringungsverhältnis vorrangige - Regelung des § 73b SG[X.]V. Daher ist § 53 Abs 9 SG[X.]V insoweit einschränkend auszulegen. Soweit die Vertragspartner des [X.]von der Gestaltungsfreiheit Gebrauch machen, die der Gesetzgeber ihnen mit der bereichsspezifischen Ausnahme vom Gebot der [X.]einräumen wollte, kann allein darin kein Verstoß gegen das Verbot der Quersubventionierung aus § 53 Abs 9 SG[X.]V liegen.

(3) Die für die [X.]geltende Ausnahme vom Grundsatz der [X.]und die daraus folgende Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 53 Abs 9 SG[X.]V begegnet entgegen der Auffassung der Klägerin auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass sich die Sozialversicherungsbeiträge durch eine strenge grundrechtlich und kompetenzrechtlich begründete Zweckbindung auszeichnen und dass die unter Eingriff in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art 2 Abs 1 GG zustande gekommene Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung die Auferlegung nur solcher Geldleistungen zu rechtfertigen vermag, die ihren Grund und ihre Grenze in den zwingenden Aufgaben der Sozialversicherung finden (vgl [X.]113, 167, 203 = [X.]4-2500 § 266 [X.]8 Rd[X.]55). Die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung ist in einem Sozialstaat überragend wichtiges Gemeinschaftsgut ([X.]114, 196, 248 = [X.]4-2500 § 266 [X.]9 Rd[X.]139). Daraus folgt jedoch nicht, dass der in § 71 Abs 1 Satz 1 SG[X.]V definierte Grundsatz der [X.]von der Verfassung vorgegeben wäre (zur Einschränkung des Grundsatzes der [X.]in der vertragszahnärztlichen Versorgung vgl Axer, [X.]2013, 135, 140). Vielmehr hat der Gesetzgeber im Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der Freiheit des Einzelnen und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung des [X.]einen weiten Gestaltungsspielraum ([X.]114, 196, 248 = [X.]4-2500 § 266 [X.]9 Rd[X.]139; [X.]113, 167, 215 = [X.]4-2500 § 266 [X.]8 Rd[X.]86; [X.]103, 172, 185 = [X.]3-5520 § 25 [X.]4 S 27; [X.]44, 70, 89 = [X.]5420 § 94 [X.]2 S 2). Sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind von der Rechtsprechung zu akzeptieren, solange seine Entscheidungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind ([X.]113, 167, 215 = [X.]4-2500 § 266 [X.]8 Rd[X.]86; [X.]89, 365, 376 = [X.]3-2200 § 385 [X.]4 S 4).

Das Ziel der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung hat der Gesetzgeber mit der Einführung der [X.]nicht in Frage gestellt. Im Gegenteil ist die Verpflichtung der Krankenkassen, ihren Versicherten eine flächendeckende hausarztzentrierte Versorgung zur Verfügung zu stellen, mit dem Ziel eingeführt worden, die Versorgungsqualität zu verbessern und Wirtschaftlichkeitsreserven [X.]durch Verbesserungen im Bereich Pharmakotherapie, durch den Einsatz von wissenschaftlich begründeten und praxiserprobten hausärztliche Leitlinien und durch eine zielgerichtetere Fortbildung zu erschließen (vgl BT-Drucks 16/3100 [X.]f). Auf die Geltung von Vorschriften des [X.]einschließlich des Grundsatzes der [X.]hat der Gesetzgeber dabei im Interesse eines weiten Gestaltungsspielraums der Vertragspartner und in der Erwartung verzichtet, dass dieser unter der Beteiligung der Krankenkassen als Vertragspartner im Sinne der og Zielsetzung ausgefüllt wird. Anhaltspunkte dafür, dass diese Erwägungen offensichtlich unzutreffend oder aus anderen Gründen mit der Wertordnung der Verfassung unvereinbar wären, sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei der Einführung neuer Strukturen im Bereich der Leistungserbringung wie dem flächendeckenden Angebot einer [X.]können die finanziellen Auswirkungen regelmäßig nicht mit Sicherheit prognostiziert werden. Allein daraus folgt jedoch noch keine Überschreitung des Handlungsspielraums des Gesetzgebers.

Auch eine Ungleichbehandlung der Versicherten und damit ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG ist mit der Einführung der [X.]entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verbunden, soweit alle Krankenkassen ihrer gesetzlichen Pflicht aus § 73b Abs 1 SG[X.]V nachkommen, ihren Versicherten eine [X.]anzubieten, weil dann alle Versicherten die Möglichkeit haben, diese Leistung in Anspruch zu nehmen. Mit der vorliegenden Entscheidung stellt der Senat klar, dass die Klägerin dieser bereits seit Inkrafttreten der Änderungen durch das GKV-W[X.]zum [X.]gesetzlich geregelten Verpflichtung nachzukommen hat.

dd) Zu beachten bleibt das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot, das seine Grundlage nicht allein in § 70 Abs 1 SG[X.]V und damit einer Vorschrift aus dem nach § 73b Abs 5 Satz 4 SG[X.]V nicht zwingend anwendbaren Vierten Kapitel, sondern auch in § 2 Abs 4, § 12 SG[X.]V hat. Danach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Für die Geltung des allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebots spricht im Übrigen die Begründung der der Streichung des § 73b Abs 5a [X.]mit dem 14. SG[X.]V-ÄndG zugrunde liegenden Empfehlung des Gesundheitsausschusses (BT-Drucks 18/606 S 11). Danach bleibt entscheidend, "dass der Vertrag insgesamt dem allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht". Dagegen gilt die mit der Änderung des § 73b Abs 5 Satz 1 [X.]durch das 14. SG[X.]V-ÄndG eingeführte Verpflichtung, Wirtschaftlichkeitskriterien und Maßnahmen bei Nichteinhaltung der vereinbarten Wirtschaftlichkeitskriterien sowie Regelungen zur Qualitätssicherung zu vereinbaren, nicht für den vorliegenden, am [X.]festgesetzten Vertrag zur HzV, sondern nur für Verträge, die nach dem 31.3.2014 zustande gekommen sind.

Der von der Schiedsperson festgesetzte Vertrag entspricht dem allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebot. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade in der Phase der Einführung der flächendeckenden [X.]keine hohen Anforderungen an die Prognose der wirtschaftlichen Auswirkungen gestellt werden können. Für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung durch die Schiedsperson ist ausschlaggebend, dass die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit wesentlichen Gesichtspunkte erkannt, gegeneinander abgewogen worden sind und Eingang in die Begründung gefunden haben. Die Anforderungen an die Begründung dürfen auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Schiedsperson keinen eigenen Verwaltungsapparat unterhält, nicht überspannt werden ([X.]107, 123 = [X.]4-2500 § 132a [X.]5, Rd[X.]38). Den so definierten Anforderungen wird die ausführliche Begründung der Entscheidung der Schiedsperson ohne Weiteres gerecht. Dabei wird - wie die Klägerin zutreffend geltend macht - in der Begründung des Schiedsspruchs nicht in Zweifel gezogen, dass z[X.]mit der vorgesehenen kontaktunabhängigen Pauschale (65 Euro pro Versichertenteilnahmejahr) oder der Chronikerpauschale (30 Euro maximal einmal pro Quartal und maximal 4-mal pro Versichertenteilnahmejahr) Vergütungstatbestände in die [X.]aufgenommen worden sind, die im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen keine Entsprechung finden und dass insgesamt mit einer Erhöhung des Fallwertes zu rechnen ist. [X.]wird eine Erhöhung um 12,38 Euro im Vergleich zur Regelversorgung. Ferner wird ausgeführt, dass die dadurch verursachten Kosten und auch die erzielten Einsparungen nicht genau zu prognostizieren seien. Allerdings gebe es mit der [X.]nach § 10 Abs 9 des Vertrages (76 Euro) Regelungen, die geeignet seien, das Risiko der Krankenkassen zu begrenzen. Einsparungen könnten [X.]aufgrund der Verpflichtung der Versicherten erwartet werden, Fachärzte nur auf Überweisung in Anspruch zu nehmen. Dies führe zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass jeder Facharztbesuch auch Folgekosten bei den veranlassten Leistungen nach sich ziehe, sodass eine - medizinisch vertretbare - verminderte Inanspruchnahme von Überweisungen zu Fachärzten auch geringere Folgekosten bedinge. Ein gewisses Einsparpotenzial ergebe sich des Weiteren durch die Verpflichtung der Hausärzte, bei der Arzneimittelversorgung die von den Vertragspartnern der [X.]zur Verfügung gestellte Software zu verwenden, die gerade bei [X.]ermöglichen solle, dass der Hausarzt wirtschaftliche Verordnungen vornehmen könne. Insgesamt werden finanzielle Risiken und Einsparpotenziale in der Begründung des Schiedsspruchs ausführlich dargestellt und gegeneinander abgewogen. Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung erster Erfahrungen mit ähnlichen [X.]([X.]BKK-Vertragsarbeitsgemeinschaft für Baden-Württemberg, AOK Bayern-Vertrag) kommt die Schiedsperson nachvollziehbar zu der Einschätzung, dass in Umsetzung des Vertrages eine wirtschaftliche Leistungserbringung durch die teilnehmenden Hausärzte erwartet werden kann.

ee) Dagegen kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Schiedsperson lediglich einen unvollständigen "Vertragstorso" festgesetzt habe. Zwar trifft es zu, dass die Schiedsperson die vorgesehenen Anlagen zum Vertrag nicht vollständig festgesetzt, sondern teilweise der weiteren Vereinbarung durch die Vertragsparteien überlassen hat (etwa zum Hilfsmittelmanagement und zu verschiedenen Vergütungszuschlägen, die [X.]eine wirtschaftliche Verordnungsweise fördern sollen). Gerade in der Anfangsphase nach Einführung der flächendeckenden [X.]ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Vertragsparteien in der Phase der Umsetzung des Vertrages weitere Konkretisierungen und Ergänzungen vornehmen. Ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit des [X.]ist allein, ob dieser in der vorliegenden Form umgesetzt werden kann. Daran hat der Senat keine Zweifel.

ff) Auch der Einwand der Klägerin, die Schiedsperson habe in Verkennung des rechtlichen Rahmens angenommen, dass die [X.]nur als [X.]und nicht als sog [X.]vereinbart werden dürfe, sie habe dadurch ihren Gestaltungsspielraum verkannt und dies allein führe zur Rechtswidrigkeit des Schiedsspruchs, greift nicht durch. Dass die [X.]jedenfalls auch in der Form eines sog Vollversorgungs- oder Bereinigungsvertrages vereinbart werden kann, der die bisherige Regelversorgung nach § 73 SG[X.]V umfasst und diese nicht lediglich ergänzt, unterliegt keinem Zweifel. Auf die umstrittene Frage, ob eine [X.]in Form eines sog Add-on-Vertrages den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würde (gegen die Rechtmäßigkeit von Add-on-[X.]auf der Grundlage des § 73b SG[X.]V: [X.]in [X.]Komm, Stand Dezember 2014, § 73b SG[X.]V Rd[X.]3; Alemann/Scheffczyk, [X.]2012, 45, 47; [X.]in Hauck/Noftz, SG[X.]V, Stand Februar 2015, § 73b Rd[X.]27 f; mit dieser Tendenz auch [X.]in Prütting, Fachanwaltskommentar Medizinrecht, 3. Aufl 2014, § 73b SG[X.]V Rd[X.]8 ff; ähnlich: [X.]in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Februar 2015, § 73b SG[X.]V Rd[X.]8: "Beide Versorgungsformen schließen sich gegenseitig aus" sowie Orlowski, [X.]2009, 124, 125: [X.]als "eigenständig zu regelnde einzelvertragliche Versorgung"; an[X.]jedoch Huster, [X.]2010, 253 ff; [X.]in Becker/Kingreen, SG[X.]V, 4. Aufl 2014, § 73b Rd[X.]21; Bäune in Eichenhofer/Wenner, SG[X.]V, 2013, § 73b Rd[X.]6; [X.]Marburg Urteil vom [X.][X.]237/10 - Juris Rd[X.]29 ff), kommt es für die Entscheidung nicht an. Jedenfalls hat die Schiedsperson mit der Festsetzung eines Vollversorgungsvertrages ihren möglichen Entscheidungsspielraum nicht überschritten. In der Begründung des Schiedsspruchs wird die Auffassung vertreten, dass allein die Vereinbarung eines Vollversorgungsvertrages der Intention des Gesetzgebers entsprechen würde. Die Frage, ob deshalb ein [X.]rechtswidrig wäre, wird aber letztlich offengelassen. Die Schiedsperson weist zur weiteren Begründung [X.]darauf hin, dass sie sich in Ausübung ihres billigen Ermessens für einen [X.]entschieden habe, weil dieser den Krankenkassen und den Hausarztgemeinschaften die Möglichkeit eröffne, strukturelle Verbesserungen in der Leistungserbringung für die Versicherten vorzunehmen, während [X.]nur punktuelle Ansätze böten. Damit hat die Schiedsperson die Entscheidung für einen [X.]den Anforderungen entsprechend begründet.

gg) Der Vertrag ist auch nicht rechtswidrig, soweit er in § 6 sowie in den Anlagen 4 und 6 Regelungen zur Teilnahme der Versicherten an der [X.]enthält, die in einzelnen Punkten (Verbleib des Originals der Teilnahmeerklärung bei der Krankenkasse oder in der Arztpraxis, Frist zwischen der Abgabe der Teilnahmeerklärung und dem Beginn der Teilnahme des Versicherten, Kündigungsfrist für die Teilnahme, Frist für den Wechsel des Hausarztes, ua) vom Inhalt der Satzung der Klägerin abweichen. Zwar trifft der Einwand der Klägerin zu, dass die Krankenkassen gemäß § 73b Abs 3 Satz 4 SG[X.]V idF des GKV-W[X.](heute: Satz 7) bisher (zu der im Entwurf eines GKV-V[X.]vorgesehenen Änderung vgl BT-Drucks 18/4095 S 16 f zu Art 1 [X.]27 Buchst a) verpflichtet sind, das Nähere zur Durchführung der Teilnahme der Versicherten, insbesondere zur Bindung an den gewählten Hausarzt, zu weiteren Ausnahmen von dem Überweisungsgebot und zu den Folgen bei [X.]der Versicherten, in ihren Satzungen zu regeln. Auf der anderen Seite setzt jedoch auch das Angebot einer HzV, das durch Verträge nach § 73b Abs 4 Satz 1 SG[X.]V flächendeckend gewährleistet werden soll, Regelungen zur Teilnahme der Versicherten voraus, sodass diese idR auch Gegenstand des [X.]sein werden. Bei der Entscheidung, ob die vertraglichen Regelungen zur Teilnahme der Versicherten an der Satzung der Krankenkasse auszurichten sind oder ob umgekehrt die Krankenkasse ihre Satzung dem Inhalt der Verträge anzupassen hat, ist zu berücksichtigen, dass die Verträge zur [X.]über die Festlegung durch eine Schiedsperson ggf auch gegen den Willen der Krankenkassen zustande kommen sollen. Dies steht einer Auslegung dahin entgegen, dass die Krankenkassen der anderen Partei des [X.]die Regelungen zur Teilnahme der Versicherten durch ihre Satzung einseitig vorgeben könnten. Ferner ist von Bedeutung, dass durch die Änderung des § 79 Abs 1 SG[X.]V mWv 1.1.2005 bezogen auf die Vertretungskompetenz - die die Vertretung beim Abschluss von Selektivverträgen einschließt - ein originärer Aufgabenbereich des [X.]geschaffen werden sollte, der nicht vollständig der Gestaltungsmacht der Vertreterversammlung unterworfen ist ([X.]114, 274 = [X.]4-2500 § 81 [X.]7, Rd[X.]33, 37 ff). Auch dies spricht dagegen, dass Inhalte des [X.]durch die von der Vertreterversammlung verabschiedete Satzung der Krankenkasse einseitig vorgegeben werden könnten. Daher sind Regelungen des [X.]zur Teilnahme der Versicherten nicht bereits rechtswidrig, wenn sie vom Inhalt der Satzung der Krankenkasse abweichen. Vielmehr ist - wie das [X.]bereits zutreffend ausgeführt hat - die Krankenkasse verpflichtet, ihre Satzung dem Inhalt des Vertrages anzupassen (ebenso: Alemann/Scheffczyk, [X.]2012, 45, 50).

Die im Vertrag zur [X.]getroffenen Bestimmungen zur Teilnahme der Versicherten müssen danach zwar nicht mit dem Inhalt der Satzung der Krankenkasse übereinstimmen, aber die übrigen gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen zur Teilnahme der Versicherten beachten. Bezogen auf den hier in erster Linie maßgebenden Zeitpunkt der Festsetzung des [X.]durch die Schiedsperson ist der durch die Schiedsperson festgesetzte Vertrag zur [X.]auch insoweit nicht zu beanstanden. Allerdings werden bei der bevorstehenden Durchführung des Vertrages die in der Zwischenzeit eingetretenen gesetzlichen Änderungen zu berücksichtigen sein. Eine entsprechende Verpflichtung zur Anpassung ist in den Schlussbestimmungen des Vertrages (§ 22 Abs 2) geregelt und folgt im Übrigen aus § 59 Abs 1 Satz 1 SG[X.]X. Neben der Berücksichtigung der mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom [X.]([X.]277) eingeführten Bestimmungen zum Widerrufsrecht der Versicherten 73b Abs 3 Satz 3 bis 6 SG[X.]V) gehört dazu auch die Beachtung der am [X.]in [X.]getretenen Vorgaben zur Abgabe der Teilnahmeerklärung aus der Richtlinie des [X.]nach § 217f Abs 4a SG[X.]V.

hh) Der Rechtmäßigkeit der Festlegung des [X.]durch die Schiedsperson steht nicht entgegen, dass zuvor keine Auftragsvergabe nach den Vorschriften des Vergaberechts durchgeführt worden ist. Zwar fanden gemäß § 69 Abs 2 Satz 1 SG[X.]V in der hier maßgebenden seit dem 18.12.2008 geltenden Fassung des GKV-OrgWG die die Vergabe öffentlicher Aufträge betreffenden Vorschriften der §§ 97 bis 115 und 128 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auf die in § 69 Abs 1 Satz 1 SG[X.]V genannten Rechtsbeziehungen der Krankenkassen ausdrücklich Anwendung, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt waren. Dies galt nach § 69 Abs 2 Satz 2 SG[X.]V jedoch nicht für Verträge von Krankenkassen oder deren Verbänden mit Leistungserbringern, zu deren Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände gesetzlich verpflichtet sind und bei deren Nichtzustandekommen eine Schiedsamtsregelung gilt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Festsetzung des [X.]durch eine Schiedsperson als "Schiedsamtsregelung" in diesem Sinne zu verstehen ist und ob Satz 2 damit der Anwendbarkeit der §§ 97 ff GW[X.]entgegensteht. Unabhängig von dieser ohnehin nur klarstellenden (vgl BT-Drucks 16/10609 S 52) Beschränkung der Anwendbarkeit wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen, die sich im Übrigen seit der Änderung durch das [X.]des [X.]in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]- AMNOG) vom 22.12.2010 ([X.]2262) nicht mehr auf die Vorschriften des Vierten Teils des GW[X.](§§ 97 ff GWB) bezieht (vgl jetzt § 69 Abs 2 Satz 4 SG[X.]V), kann ein öffentlicher Auftraggeber dem [X.]nur unterworfen sein, wenn dieser eine Auswahl zwischen verschiedenen Vertragspartnern hat (Kaltenborn, [X.]2011, 1, 2; [X.]in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SG[X.]V, 2. Aufl 2012, Stand Oktober 2013, § 69 Rd[X.]141; vgl zur Rechtslage vor der Änderung durch das AMNOG: Sormani-Bastian, [X.]2010, 13). Daran hat sich im Übrigen auch durch die neuen [X.]Vergaberichtlinien nichts geändert. Nach Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2014/23/[X.]vom [X.]über die Konzessionsvergabe (ABl L 94, 1) sollen Regelungen, nach denen ohne gezielte Auswahl alle Wirtschaftsteilnehmer, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, berechtigt sind, eine bestimmte Aufgabe wahrzunehmen, nicht als Konzessionen gelten. Das betrifft auch Regelungen aufgrund einer Vereinbarung zwischen Behörde und Wirtschaftsunternehmen. Nichts anderes gilt, soweit der Vertrag zur [X.]europarechtlich nicht als Dienstleistungskonzession, sondern als entgeltlicher Beschaffungsvertrag angesehen wird: Nach Art 1 Abs 2 der Richtlinie 2014/24/[X.]vom [X.]über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/[X.](ABl L 94, 65) setzt die Auftragsvergabe im Sinne der Richtlinie voraus, dass Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen von öffentlichen Auftraggebern "ausgewählt werden".

Der sich aus § 73b Abs 4 Satz 1 SG[X.]V ergebende Kontrahierungszwang, der gemäß § 73b Abs 4 Satz 2 iVm Abs 4a [X.]von entsprechend qualifizierten Gemeinschaften durch die Beantragung des Schiedsverfahrens und die Festsetzung des [X.]durch die Schiedsperson durchgesetzt werden kann, hat zur Folge, dass der vertragschließenden Krankenkasse kein Auswahlermessen zukommt, sondern dass der Vertragspartner bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bereits feststeht. Eine Auswahl zwischen verschiedenen Bietern ist also bezogen auf die Verträge nach § 73b Abs 4 Satz 1 SG[X.]V ausgeschlossen. Dies steht der Annahme eines öffentlichen Auftrages im Sinne des § 99 GWB entgegen (so auch [X.]in Prütting, Fachanwaltskommentar Medizinrecht, 3. Aufl 2014, § 73b SG[X.]V Rd[X.]32a; Kingreen/Temizel, [X.]2009, 134, 137 f; Adolf in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SG[X.]V, 2. Aufl 2012, Stand April 2012, § 73b SG[X.]V, Rd[X.]62; [X.]Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 3.11.2010 - L 21 SF 208/10 Verg - Juris Rd[X.]34; ähnlich Orlowski, [X.]2009, 124, 130; BKartA Beschluss vom [X.]- VK 1 - 52/10 - Juris; bezogen auf die [X.]nach § 73b SG[X.]V allerdings nur im Ergebnis ebenso die Begründung zum GKV-OrgWG: BT-Drucks 16/10609 S 52).

ii) Der Vertrag zur [X.]ist mit bundesrechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz nicht vollständig kompatibel. Maßgebend ist dabei grundsätzlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Festsetzung des [X.]durch die Schiedsperson (vgl 4 b, Rd[X.]56). Zu diesem Zeitpunkt war der Vertrag mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen bereits deshalb nicht zu vereinbaren, weil es an der erforderlichen Befugnisnorm für die dort geregelte Weitergabe von [X.]an private Stellen in Gestalt der [X.]und der [X.]Rechenzentrum AG gefehlt hat (nachfolgend 1). Indes ist für die Beurteilung des Feststellungsinteresses die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz maßgebend (vgl 4 b, Rd[X.]57). Die Klägerin hat weder ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 55 Abs 1 SGG an der isolierten Feststellung einer Rechtswidrigkeit des - bisher nicht durchgeführten - [X.]unter Zugrundelegung einer nicht mehr geltenden Rechtslage nachvollziehbar geltend gemacht noch einen Anspruch gegenüber den [X.]auf Änderung des Vertrages entsprechend der nicht mehr geltenden Rechtslage. Ein fortbestehendes Feststellungsinteresse kann deshalb nur anerkannt werden, soweit es darauf auch noch für die bevorstehende Durchführung des Vertrages ankommt. Daher ist ergänzend die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats und damit nach Einführung des § 295a SG[X.]V durch Art 3 [X.]9 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28.7.2011 ([X.]1622, 1627) mWv [X.]zu berücksichtigen (nachfolgend 2). Die von der Klägerin erhobenen datenschutzrechtlichen Einwände greifen daher zum überwiegenden Teil nicht durch (nachfolgend 3, 5, 6). Soweit der Vertrag zur [X.]jedoch auch mit den geänderten bundesrechtlichen Vorgaben nicht vollständig zu vereinbaren ist, sind die Vertragspartner verpflichtet, diesen zu ändern (nachfolgend 4 und 7).

(1) Der von der Schiedsperson festgesetzte Vertrag zur [X.]sieht vor, dass die Abrechnung der Vergütung des Hausarztes gemäß den Vorgaben der Anlage 3 durch die [X.]als Abrechnungsdienstleister erfolgt (§ 11 Abs 1). Die [X.]ist berechtigt, sich zum Zwecke der Abrechnung eines [X.]im Sinne der Anlage 3 zu bedienen (§ 11 Abs 2 Satz 2). Nach Anlage 3 § 6 Satz 2 wird von der [X.]hierzu "derzeit" die [X.]Rechenzentrum AG eingesetzt. Damit übereinstimmend werden die Versicherten mit dem Merkblatt (Anhang zu Anlage 6 des Vertrages) unter der Überschrift "Wichtige Informationen zum Schutz Ihrer Daten - Ihre Einwilligung" darüber informiert, dass die Abrechnung der ärztlichen Vergütung [X.]"über die Dienstleistungsgesellschaft des Hausärzteverbandes und MEDI, die [X.](HÄVG) und ihr Rechenzentrum erfolgt". Nach § 11 Abs 4 zahlt die Krankenkasse die Vergütung mit schuldbefreiender Wirkung an die HÄVG.

Für die damit vorgesehene Weitergabe von Patientendaten zu Abrechnungszwecken fehlte zum Zeitpunkt der Festsetzung des [X.]die erforderliche Rechtsgrundlage. Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 10.12.2008 ([X.]6 [X.]37/07 R - [X.]102, 134 = [X.]4-2500 § 295 [X.]2) im Einzelnen dargelegt hat, setzt die Übermittlung von Patientendaten durch Leistungserbringer an private Dienstleistungsunternehmen im Geltungsbereich des [X.]eine bereichsspezifische Befugnisnorm voraus. Als solche kam allein § 295 Abs 1b Satz 5 bis 8 [X.]in der Fassung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009 ([X.]1990) in Betracht. Diese Regelung, mit der der Gesetzgeber auf das og Urteil des Senats vom 10.12.2008 reagiert hat, war bis zum [X.]- und damit auf einen Zeitpunkt vor der Festsetzung des [X.]- befristet. Über § 320 SG[X.]V in der Fassung des Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom [X.]([X.]983) waren diese Sätze jedoch bis zum 1.7.2011 und damit auch noch zum Zeitpunkt der Festsetzung des [X.]am [X.]weiter anzuwenden. Danach durfte für die ärztlichen Leistungen, die im Rahmen von [X.][X.]zur [X.]nach § 73b SG[X.]V erbracht und mit den Krankenkassen abgerechnet wurden, eine andere Stelle mit der Verarbeitung und Nutzung der für die Abrechnung dieser Leistungen erforderlichen personenbezogenen Daten beauftragt werden. § 80 SG[X.]X war anzuwenden. Auftraggeber und Auftragnehmer unterlagen der Aufsicht der nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zuständigen Aufsichtsbehörde.

§ 295 Abs 1b Satz 5 bis 8 [X.]aF erlaubte danach allein die Beauftragung einer anderen Stelle im Sinne einer Auftragsdatenverarbeitung (vgl [X.]Beschluss vom 12.1.2011 - 4 M[X.]56/10 - CR 2011, 359). Der ausdrücklich in Bezug genommene § 80 SG[X.]X regelt die Voraussetzungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von [X.]im Auftrag. Dass mit der Einfügung des § 295 Abs 1b Satz 5 bis 8 [X.]die Übermittlung von Daten an private Stellen nur unter den für die Auftragsdatenverarbeitung geltenden Voraussetzungen zugelassen werden sollte, wird auch durch die Begründung der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses, auf die die Regelung zurückgeht, bestätigt: Danach sollten die Voraussetzungen, unter denen dem [X.]unterliegende Stellen andere Stellen mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von [X.]beauftragen können, und die Rechtsfolgen einer solchen Beauftragung auch für die besonderen Versorgungsformen gelten (vgl BT-Drucks 16/13428 [X.]unter Bezugnahme auf die Begründung zur entsprechenden Regelung für Krankenhäuser nach § 120 Abs 6, S 92).

Bei der in dem Vertrag vorgesehenen Übermittlung von [X.]durch den Arzt an die [X.]handelt es sich nicht um eine nach § 295 Abs 1b SG[X.]V aF zulässige Auftragsdatenverarbeitung. Die Auftragsdatenverarbeitung ist datenschutzrechtlich privilegiert. Sie stellt keine Übermittlung im Sinne des § 67 Abs 6 Satz 2 [X.]3 SG[X.]X dar (vgl Bieresborn in von Wulffen/Schütze, SG[X.]X, 8. Aufl 2014, § 80 Rd[X.]3; [X.]in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SG[X.]X, Stand Juli 2013, § 80 Rd[X.]15). Eine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 80 SG[X.]X liegt vor, wenn der Auftragnehmer die Datenverarbeitung in vollständiger Abhängigkeit von Vorgaben des Auftraggebers durchführt (vgl Bieresborn in von Wulffen/Schütze, SG[X.]X, 8. Aufl 2014, § 80 Rd[X.]3; zur entsprechenden Regelung in § 11 BDSG vgl [X.]in Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, 4. Aufl 2014, § 11 Rd[X.]5). Die Auftragsdatenverarbeitung ist abzugrenzen von der Funktionsübertragung. Diese liegt dann vor, wenn dem Service-Unternehmen eine eigene rechtliche Zuständigkeit für die Aufgabe, deren Erfüllung die Datenverarbeitung oder die Nutzung dient, zugewiesen ist (Gola/Klug, BDSG, 12. Aufl 2015, § 11 Rd[X.]9). Wesentliches Merkmal für die Abgrenzung der Auftragsdatenverarbeitung von der [X.](Aufgabenübertragung) ist die Entscheidungsbefugnis über die Daten. Liegt diese bei der beauftragten Stelle und kommt dieser nicht nur eine Hilfs- und Unterstützungsfunktion zu, kann nicht mehr von einer Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 80 SG[X.]X ausgegangen werden ([X.]in Hauck/Noftz, SG[X.]X, Stand November 2014, § 80 Rd[X.]20; [X.]in Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, 4. Aufl 2014, § 11 Rd[X.]12, 14).

Das im Vertrag geregelte Verhältnis des an der [X.]teilnehmenden Hausarztes zur [X.]entspricht nicht dem Bild einer Auftragsdatenverarbeitung. Die [X.]führt die Abrechnung keineswegs in vollständiger Abhängigkeit von dem teilnehmenden Hausarzt für diesen durch. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass der Hausarzt an dem Vertrag zur HzV, der die Einzelheiten vorgibt, nicht unmittelbar beteiligt ist und damit keinen unmittelbaren Einfluss auf dessen Ausgestaltung hat. Der einzelne Hausarzt hat auch keinen Einfluss darauf, wer für ihn die Daten verarbeiten soll. Bereits eine solche fehlende Auswahlmöglichkeit spricht gegen das Vorliegen einer Auftragsdatenverarbeitung (Bieresborn in von Wulffen/Schütze, SG[X.]X, 8. Aufl 2014, § 80 Rd[X.]3b; [X.]in Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, 4. Aufl 2014, § 11 Rd[X.]5a). Zudem wird ihm vorgegeben, welche Datenverarbeitungsprogramme (Software) er für die Abrechnung zu verwenden hat. Damit ist insgesamt davon auszugehen, dass die [X.]die [X.]in eigener Verantwortung oder im Auftrag der [X.]verarbeitet bzw durch die [X.]Rechenzentrum AG verarbeiten lässt, aber jedenfalls nicht im Auftrag des Hausarztes tätig wird. Der Vertrag regelt bezogen auf die Weitergabe der Daten durch den Hausarzt keine nach § 295 Abs 1b Satz 5 bis 8 [X.]zulässige Auftragsdatenverarbeitung.

(2) Mit der Einfügung des § 295a SG[X.]V zum [X.]ist die erforderliche gesetzliche Grundlage für die Übermittlung von [X.]durch die an der [X.]teilnehmenden Hausärzte geschaffen worden. An[X.]als unter Geltung des § 295 Abs 1b Satz 5 bis 8 [X.]beschränkt sich die Befugnis nach § 295a Abs 1 Satz 1 SG[X.]V nicht auf die Beauftragung einer anderen Stelle mit der Verarbeitung, Nutzung und Abrechnung personenbezogener Daten. Vielmehr sind die an den entsprechenden Versorgungsformen teilnehmenden Leistungserbringer für die Abrechnung der im Rahmen von [X.]nach § 73b, § 73c oder § 140a SG[X.]V erbrachten Leistungen gemäß § 295a Abs 1 Satz 1 SG[X.]V befugt, die nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels des [X.]erforderlichen Angaben an den Vertragspartner auf [X.]als verantwortliche Stelle zu übermitteln, indem diese Angaben entweder an ihn oder an eine nach § 295 Abs 2 SG[X.]V beauftragte andere Stelle weitergegeben werden; für den Vertragspartner auf [X.]gilt § 35 SG[X.]I entsprechend. Voraussetzung ist, dass der Versicherte vor Abgabe der Teilnahmeerklärung an der Versorgungsform umfassend über die vorgesehene Datenübermittlung informiert worden ist und mit der Einwilligung in die Teilnahme zugleich in die damit verbundene Datenübermittlung schriftlich eingewilligt hat. Der Vertragspartner auf [X.]oder die beauftragte andere Stelle dürfen die übermittelten Daten nur zu Abrechnungszwecken verarbeiten und nutzen; sie übermitteln die Daten im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern an den jeweiligen Vertragspartner auf Krankenkassenseite.

§ 295a Abs 1 Satz 1 SG[X.]V definiert den "Vertragspartner auf Leistungserbringerseite" (also den [X.]und nicht den einzelnen Arzt) als die im datenschutzrechtlichen Sinne "verantwortliche Stelle". Insofern trifft § 295a Abs 1 Satz 1 SG[X.]V eine spezielle Regelung, die den allgemeinen Bestimmungen der §§ 67a ff SG[X.]X vorgeht. Das bedeutet, dass die datenschutzrechtliche Verantwortung mit dem Eingang der Daten bei dem [X.]("Vertragspartner auf Leistungserbringerseite") oder bei der von ihm beauftragten Stelle auf den [X.]übergeht (vgl BT-Drucks 17/6141 S 39).

(3) Die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit des Vertrages zur HzV, die ihre Grundlage in der Annahme haben, dass der Arzt auch nach dem Eingang der Daten bei den [X.]oder der von ihnen beauftragten Stelle "verantwortliche Stelle" im Sinne des § 67 Abs 9 SG[X.]X bleibe und dass der Arzt die Daten nur unter den für die Auftragsdatenverarbeitung nach § 80 SG[X.]X geltenden Voraussetzungen weitergeben dürfe, greifen damit bezogen auf die seit Inkrafttreten des § 295a SG[X.]V geltenden Rechtslage nicht mehr durch. § 295a Abs 1 Satz 1 SG[X.]V regelt die Befugnis des Hausarztes zur Weitergabe der für die Abrechnung erforderlichen Daten an den [X.]oder die von diesem mit der Datenverarbeitung beauftragte Stelle unabhängig von den Voraussetzungen einer Auftragsdatenverarbeitung. Auftraggeber einer Datenverarbeitung durch die [X.]oder ein Rechenzentrum können allein die "Vertragspartner auf Leistungserbringerseite" (vgl BT-Drucks 17/6141 S 40, zu § 295a Abs 2) und damit die [X.]sein.

(4) Zutreffend ist dagegen der Einwand der Klägerin, dass die Regelungen des Vertrages zur HzV, die eine Beauftragung der [X.]Rechenzentrum AG durch die [X.]vorsehen (vgl z[X.]Anlage 3 § 6 Abs 1) mit den gesetzlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren sind. Nach § 295a Abs 2 Satz 1 SG[X.]V darf der Vertragspartner auf [X.]eine andere Stelle mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten beauftragen, die für die Abrechnung der im Rahmen von [X.][X.]zur [X.]erbrachten Leistungen erforderlich sind. Gemäß § 295a Abs 2 Satz 2 SG[X.]V ist § 80 SG[X.]X [X.]mit der weiteren Maßgabe anzuwenden, dass [X.]ausgeschlossen sind. Demnach dürfen die [X.]als "Vertragspartner auf Leistungserbringerseite" im Sinne der genannten Regelung zwar die [X.]oder auch unmittelbar die [X.]Rechenzentrum AG mit der Verarbeitung der [X.]beauftragen. Die im Vertrag vorgesehene Erteilung eines Unterauftrags an die [X.]Rechenzentrum AG durch die von den [X.]beauftragte [X.]ist dagegen nicht zulässig (zu einer entsprechenden Regelung vgl auch bereits [X.]Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 3.11.2011 - L 3 [X.]104/10 [X.]- [X.]2012, 35, 38).

(5) Nach den von der Klägerin nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des [X.]sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die im Vertrag zur [X.]zur Verwendung durch den teilnehmenden Arzt vorgeschriebene Software mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen unvereinbar wäre. Soweit die Klägerin erstmals im Revisionsverfahren - nach Ablauf der Frist zur Revisionsbegründung - geltend macht, dass die im Vertrag vorgeschriebene Software einen sog "gekapselten Kern" besitze, der die Möglichkeit biete, Patientendaten aus dem System des Hausarztes an die [X.]bzw die [X.]zu übermitteln, ohne dass dies für den Hausarzt im Einzelnen nachvollziehbar sei, so steht diese Behauptung im Übrigen im Widerspruch zu der von den [X.]vorgelegten Technischen Stellungnahme des [X.]vom 17.8.2012 (Az: LDA.3-1085.6-12/10), die sich nach den von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Angaben der [X.]auf die auch im vorliegenden Vertrag zur [X.]vorgeschriebene Software beziehen soll. Die Stellungnahme kommt für den Senat nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Kontrollmöglichkeiten über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ausreichend transparent seien. Die Datenverarbeitungsvorgänge in der Arztpraxis würden vom Arzt gesteuert.

(6) Auch die in Ziff 2.1 der Anlage 4 zum Vertrag vorgesehene Übermittlung von Einschreibedaten ist entgegen der Auffassung der Klägerin datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Bei den Einschreibedaten handelt es sich um die in der Teilnahmeerklärung enthaltenen Stammdaten des Versicherten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Versichertennummer), die Daten zu dem gewählten Hausarzt und den Teilnahmebeginn (vgl die der Teilnahmeerklärung <Anlage 6 zum Vertrag> beigefügten Informationen zu Datenschutz, Datenübermittlung und -zusammenführung). Diese Angaben sind für die Durchführung der Abrechnung im Sinne des § 295a Abs 1 Satz 1 SG[X.]V erforderlich und die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten erfolgt in Übereinstimmung mit § 295a Abs 1 Satz 3 SG[X.]V zu Abrechnungszwecken (im Ergebnis ebenso die Bewertung eines insoweit entsprechenden Vertrages durch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, Schreiben vom 30.11.2012, Az: LDA.3-1085.6-12/10).

(7) Im Widerspruch zu den geltenden gesetzlichen Vorgaben steht dagegen § 6 Abs 10 der Anlage 3 zum HzV, der die [X.]zur Führung von Musterverfahren ermächtigt, weil es sich dabei nicht um eine gemäß § 295a Abs 1 Satz 3 SG[X.]V allein zulässige Verarbeitung oder Nutzung zu Abrechnungszwecken handelt. Zwar regelt der Vertrag nicht ausdrücklich die Verwendung personenbezogener Daten in Musterprozessen. Die vorgesehene Führung solcher Prozesse durch die [X.]setzt die Verwendung personenbezogener Daten der an der [X.]teilnehmenden Versicherten jedoch voraus (ebenso zu einer insoweit vergleichbaren Regelung: [X.]Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 3.11.2011 - L 3 [X.]104/10 [X.]- [X.]2012, 35, 38). Gemäß § 295a Abs 1 Satz 3 SG[X.]V dürfen die [X.]als "Vertragspartner auf Leistungserbringerseite" die übermittelten Daten nur zu Abrechnungszwecken verwenden. Dass die Verwendung von Daten zur Führung von [X.]über die Verwendung zu Abrechnungszwecken hinausginge, haben die [X.]im Revisionsverfahren auch nicht in Zweifel gezogen, sondern geltend gemacht, dass die [X.]tatsächlich keine "Musterverfahren" unter Nutzung personenbezogener Daten führe. Auf die Rechtswidrigkeit der getroffenen Regelung hat dies indes keinen Einfluss.

e) Im Ergebnis ist der von der Schiedsperson festgesetzte Vertrag allein insoweit zu beanstanden, als er eine datenschutzrechtlich unzulässige Unterbeauftragung der [X.]Rechenzentrum AG durch die [X.]sowie das Recht der [X.]zur Führung von "Musterverfahren" vorsieht. Dem werden die Beteiligten durch entsprechende Änderungen des [X.]zu tragen haben. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung der Beteiligten, den seit der Festsetzung des [X.]eingetretenen gesetzlichen Änderungen durch Vertragsanpassungen Rechnung zu tragen.

5. [X.]beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Bei der Kostenverteilung (§ 155 Abs 1 VwGO) hat der Senat berücksichtigt, dass die Klage bezogen auf die beantragte Aufhebung des [X.]ohne Erfolg und bezogen auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung der Rechtswidrigkeit vertraglicher Bestimmungen ganz überwiegend erfolglos war.

Meta

B 6 KA 9/14 R

25.03.2015

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Stuttgart, 25. April 2012, Az: S 20 KA 5274/11, Urteil

§ 2 Abs 4 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 39a Abs 1 S 7 SGB 5 vom 26.03.2007, § 39a Abs 1 S 8 SGB 5 vom 26.03.2007, § 39a Abs 1 S 9 SGB 5 vom 26.03.2007, § 53 Abs 3 SGB 5, § 53 Abs 9 S 1 SGB 5, § 65c Abs 6 S 8 SGB 5, § 65c Abs 6 S 9 SGB 5, § 65c Abs 6 S 10 SGB 5, § 65c Abs 6 S 11 SGB 5, § 65c Abs 6 S 12 SGB 5, § 69 Abs 1 S 1 SGB 5, § 69 Abs 1 S 3 SGB 5, § 69 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 15.12.2008, § 69 Abs 2 S 2 SGB 5 vom 15.12.2008, § 70 Abs 1 SGB 5, § 71 Abs 1 S 1 SGB 5, § 73 Abs 1 SGB 5, § 73 Abs 1a S 1 Nr 1 SGB 5, § 73 Abs 5a SGB 5, § 73b Abs 1 SGB 5, § 73b Abs 3 S 4 SGB 5 vom 26.03.2007, § 73b Abs 4 S 1 SGB 5, § 73b Abs 4 S 2 SGB 5, § 73b Abs 4a S 1 SGB 5 vom 15.12.2008, § 73b Abs 4a S 2 SGB 5 vom 15.12.2008, § 73b Abs 4a S 4 SGB 5 vom 15.12.2008, § 73b Abs 4a S 4 SGB 5 vom 22.12.2011, § 73b Abs 4a S 5 SGB 5 vom 22.12.2011, § 73b Abs 5a S 1 SGB 5 vom 22.12.2010, § 73b Abs 5 S 4 SGB 5, § 73b Abs 5a S 5 SGB 5 vom 22.12.2010, § 73b Abs 8 SGB 5 vom 26.03.2007, § 85 Abs 3 S 2 SGB 5 vom 21.12.1992, § 87a Abs 3 S 2 SGB 5 vom 22.12.2011, § 89 Abs 1 S 5 SGB 5 vom 14.11.2003, § 89 Abs 1a S 1 SGB 5, § 89 Abs 5 S 5 SGB 5, § 125 Abs 2 S 4 SGB 5 vom 17.03.2009, § 125 Abs 2 S 5 SGB 5 vom 17.03.2009, § 125 Abs 2 S 6 SGB 5 vom 17.03.2009, § 127 Abs 1a S 2 SGB 5 vom 15.12.2008, § 127 Abs 1a S 3 SGB 5 vom 15.12.2008, § 127 Abs 1a S 4 SGB 5 vom 15.12.2008, § 132a Abs 2 S 1 SGB 5, § 132a Abs 2 S 6 SGB 5 vom 14.11.2003, § 132a Abs 2 S 7 SGB 5 vom 14.11.2003, § 132e Abs 1 S 3 SGB 5 vom 22.12.2010, § 132e Abs 1 S 4 SGB 5 vom 22.12.2010, § 132e Abs 1 S 5 SGB 5 vom 22.12.2010, § 134a Abs 1 S 2 SGB 5, § 140b Abs 4 S 1 SGB 5, § 140b Abs 4 S 2 SGB 5, § 211 Abs 4 S 4 SGB 5 vom 15.12.2008, § 295 Abs 1b S 5 SGB 5 vom 17.07.2009, § 295 Abs 1b S 6 SGB 5 vom 17.07.2009, § 295 Abs 1b S 7 SGB 5 vom 17.07.2009, § 295 Abs 1b S 8 SGB 5 vom 17.07.2009, § 295a Abs 1 S 1 SGB 5 vom 28.07.2011, § 295a Abs 1 S 3 SGB 5 vom 28.07.2011, § 295a Abs 2 S 1 SGB 5 vom 28.07.2011, § 295a Abs 2 S 2 SGB 5 vom 28.07.2011, § 320 SGB 5 vom 24.07.2010, § 77 Abs 1 S 3 SGB 12, § 77 Abs 1 S 5 SGB 12, § 77 Abs 1 S 6 SGB 12, § 80 Abs 2 S 1 SGB 12, § 1 Abs 2 SGB 10, § 31 S 1 SGB 10, § 53 Abs 1 SGB 10, § 59 Abs 1 S 1 SGB 10, § 67 Abs 6 S 2 Nr 3 SGB 10, § 67 Abs 9 SGB 10, § 67a SGB 10, §§ 67aff SGB 10, § 80 SGB 10, § 54 Abs 1 S 1 SGG, § 55 Abs 1 SGG, § 86a Abs 1 SGG, § 86b Abs 2 SGG, § 317 BGB, §§ 317ff BGB, § 319 Abs 1 S 1 BGB, § 319 Abs 1 S 2 Halbs 1 BGB, § 741 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 97 GWB, §§ 97ff GWB, § 99 GWB, § 38 BDSG 1990

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.03.2015, Az. B 6 KA 9/14 R (REWIS RS 2015, 13449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13449

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