Bundessozialgericht, Urteil vom 04.09.2018, Az. B 12 KR 18/17 R

12. Senat | REWIS RS 2018, 4164

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Gegenstand

Rentenversicherung - Versicherungspflicht - arbeitstherapeutische Tätigkeit im Maßregelvollzug - Beschäftigung - Einbeziehung der Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung einem besonderen Bundesgesetz vorzubehalten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - Einrichtung zum Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt ist nicht mit der Aufnahme von Behinderten zu deren Betreuung gleichzustellen


Leitsatz

Eine arbeitstherapeutische Tätigkeit im Maßregelvollzug weist nicht die Merkmale einer die Rentenversicherungspflicht begründenden Beschäftigung auf.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).

2

Der Kläger befand sich zur Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (Urteil des [X.] vom 29.12.1977 - 4 KLs 3/77) vom 26.7.1978 bis zum 31.12.2001 in dem zu 1. beigeladenen psychiatrischen Landeskrankenhaus. Dort verrichtete er im Rahmen einer Arbeitstherapie Hilfstätigkeiten in der [X.], der Therapiehalle sowie der Gärtnerei. Der Kläger erhielt hierfür eine Vergütung in Höhe des nach der Dienstanweisung des [X.] [X.] für im Maßregelvollzug befindliche Personen maximal erzielbaren Betrags. Seine auf Feststellung der Sozialversicherungspflicht für die [X.] gerichteten Klagen gegen das [X.] ([X.] Urteil vom [X.] - 8 Kr 2204/86; [X.] Urteil vom 7.5.1993 - 4 Kr 766/90; BSG Urteil vom 11.9.1995 - 12 RK 31/93) und die Einzugsstelle ([X.] Urteil vom [X.] Kr 2471/96; [X.] Urteil vom [X.] KR 2455/97) blieben ohne Erfolg.

3

Die Beklagte lehnte den vom Kläger erneut gestellten Antrag auf Feststellung der Sozialversicherungspflicht ab (Bescheid vom 15.9.2010) und wies den Widerspruch hiergegen zurück (Widerspruchsbescheid vom 10.11.2010). Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.10.2013), das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Die Feststellungsklage sei hinsichtlich der [X.] wegen des rechtskräftigen Urteils des [X.] vom [X.] unzulässig und bezogen auf den Zeitraum 26.7.1978 bis 31.3.1986 unbegründet. Eine Beschäftigung liege nur bei freiwilligen, aufgrund der freien Verfügung über die eigene Arbeitskraft vereinbarten und erbrachten Leistungen vor, zu denen [X.] bedingte Tätigkeiten während des [X.] nicht zählten. Der Kläger sei nicht freiwillig, sondern aufgrund seiner Verpflichtung zur Arbeit und aus ärztlich-therapeutischen Gründen zur Vorbereitung der Resozialisierung als Training des Durchhaltevermögens, der Belastbarkeit sowie der Stärkung der Selbstwertschätzung tätig gewesen (Urteil vom 16.12.2015).

4

Der Kläger rügt eine Verletzung des § 7 Abs 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 S 1 Nr 1 und 2 [X.]. Seine Tätigkeit während des [X.] sei als Beschäftigung zu qualifizieren. Eine [X.]e Maßnahme müsse nicht allein vom [X.] getragen sein und schließe ein wirtschaftliches Austauschverhältnis von Arbeit und Lohn nicht aus. Er habe eine Ausbildung zum Gärtner absolviert und vor seiner Straffälligkeit im Gartenbau gearbeitet. Es könne nicht sein, dass Arbeitsleistungen während des [X.] innerhalb der Länder sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt würden. Versicherungspflicht bestehe auch nach § 1 S 1 Nr 2 [X.], da er als behinderter Mensch und die Beigeladene zu 1. als geschützte Einrichtung anzusehen sei.

5

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 16. Dezember 2015 und des [X.] vom 7. Oktober 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2010 aufzuheben und festzustellen, dass er in seiner Tätigkeit im Maßregelvollzug vom 26. Juli 1978 bis zum 31. März 1986 und vom 25. April 1998 bis zum 31. Dezember 2001 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 [X.]G). Das [X.] hat zu Recht die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 15.9.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger war während seines [X.] vom 26.7.1978 bis zum 31.3.1986 und vom [X.] bis zum 31.12.2001 nicht in der [X.] versicherungspflichtig. Nur noch hierüber war zu entscheiden, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Verfahrensgegenstand darauf beschränkt hat. Eine Rentenversicherungspflicht hat als Beschäftigter weder aufgrund des Strafvollzugsgesetzes ([X.], dazu 1.) noch der [X.] oder des [X.]B VI (dazu 2.) bestanden. Der Kläger unterlag auch nicht als behinderter Mensch der Rentenversicherungspflicht (dazu 3.).

9

1. Das [X.] vom 16.3.1976 ([X.]) sieht in § 190 [X.] die Ergänzung des § 1227 [X.] um Abs 3 vor. Danach gelten als entgeltlich Beschäftigte auch Gefangene (§ 163a [X.]), die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176, 177 [X.]) erhalten, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig sind. Die Beschäftigteneigenschaft wird nach dieser Vorschrift fingiert. Zudem wird nach § 190 [X.] 1 [X.] die Bestimmung des § 163a [X.] eingeführt, wonach zu den Gefangenen iS der [X.] auch Personen gehören, die im Vollzug von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung untergebracht sind. Allerdings ist § 190 [X.] 1 und 13 [X.] bis heute nicht nach § 198 Abs 3 [X.] durch ein besonderes [X.] in [X.] gesetzt worden. Das ist bislang nur für die Arbeitslosenversicherung (vgl § 194 [X.] 5 [X.] aF iVm § 168 Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz, heute § 26 Abs 1 [X.] 4 [X.]B III) geschehen, so dass Strafgefangene nach geltendem Strafvollzugsrecht nicht vom Schutzbereich der [X.] erfasst sind (vgl BT-Drucks 7/918 [X.] und 104 f; BT-Drucks 7/3998 [X.]). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Einbeziehung der Strafgefangenen in die [X.] einem besonderen [X.] vorzubehalten. Ein solcher sozialversicherungsrechtlicher Schutz ist weder vom verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot gefordert noch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 Abs 1 GG geboten ([X.] Urteil vom 1.7.1998 - 2 BvR 441/90 ua - [X.]E 98, 169).

2. Der Kläger war aufgrund seiner Tätigkeit im Maßregelvollzug nicht als Beschäftigter gegen Arbeitsentgelt (§ 1227 Abs 1 [X.] 1 [X.] idF des [X.] vom 23.2.1957 <[X.] 45>, § 1 S 1 [X.] 1 [X.]B VI idF des [X.] 1992 <[X.] 1992> vom [X.] <[X.] 2261> und des [X.] vom [X.] <[X.] 594>) versicherungspflichtig. Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 [X.]B IV). Sie setzt den freien Austausch von Lohn und Arbeit voraus, an der es - wie hier - bei einer zwangsweise verrichteten Tätigkeit fehlt.

Ein freies Austauschverhältnis scheidet aus, wenn ein der Anstaltsgewalt unterworfener Strafgefangener der Arbeitspflicht unterliegt (Art 12 Abs 3 GG, § 41 [X.]). Er steht insoweit in einer öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung, auf die sich die Versicherungspflicht der [X.] nicht erstreckt. Als frei gewählt gilt hingegen die Arbeit von sog Freigängern, die außerhalb der Strafvollzugsanstalt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben (B[X.] Urteil vom 15.12.2016 - B 5 RE 2/16 R - [X.] 4-2600 § 3 [X.] 7 Rd[X.] 23 mwN). Zwar besteht im Maßregelvollzug - anders als im Strafvollzug - keine allgemeine Arbeitspflicht (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]recht, 4. Aufl 2018, [X.]). Auch die vom Kläger verrichtete arbeitstherapeutische Tätigkeit weist aber nicht die Merkmale eines die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses auf.

Eine Arbeitstherapie (§ 42 [X.]B V) verfolgt als Leistung der medizinischen Rehabilitation einen medizinischen Zweck. Sie ist eine medizinische Maßnahme, die Arbeit als Therapiemittel einsetzt und durch den Erwerb oder die Verbesserung von Grundarbeitsfähigkeiten gezielt eine Krankheit behandeln, insbesondere die Persönlichkeit in einem sich wechselseitig mit dem Fähigkeitserwerb bedingenden Prozess stabilisieren soll. Sie muss auf einem ärztlichen Behandlungsplan beruhen und ärztlich verantwortet sein. Durch den behandelnden Arzt ist sicherzustellen, dass die Arbeit (primär) an [X.] ausgerichtet ist (vgl [X.] in [X.]Voelzke, juris-PK [X.]B V, 3. Aufl 2016, § 42 [X.]B V, Rd[X.] 11, 12). Damit steht eine ärztlich zu verantwortende Krankenbehandlung und nicht das eine Beschäftigung kennzeichnende Austauschverhältnis zwischen dem weisungsgebundenen und zur Arbeitsverrichtung verpflichteten Arbeitnehmer sowie dem weisungsberechtigten, die Arbeitsvergütung zahlenden Arbeitgeber im Vordergrund. Eine arbeitstherapeutische Tätigkeit ist grundsätzlich vom [X.] bestimmt und im Rahmen eines [X.] als freiheitsbeschränkende Maßnahme durch ein bestimmtes Maßnahmeziel und einen darauf gerichteten Behandlungsplan bestimmt (B[X.] Urteil vom 6.11.1997 - 11 [X.] - B[X.]E 81, 162, 164 = [X.] 3-4100 § 168 [X.] 21 S 56).

Der Einwand des [X.], eine Arbeitstherapie müsse nicht allein vom [X.] getragen sein, sondern könne daneben auch durch ein wirtschaftliches Austauschverhältnis von Arbeit und Lohn geprägt sein, führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus den bereits dargelegten Gründen ist bei einer Arbeitstherapie der mit ihr verfolgte therapeutische Zweck vorherrschend. Dass es sich bei der Tätigkeit des [X.] in erster Linie nicht um eine arbeitstherapeutische Maßnahme gehandelt haben könnte, ergibt sich auch nicht aus dem [X.] ([X.] idF vom 2.12.1991, [X.]). § 15 Abs 1 iVm § 7 Abs 4 [X.] sah bis zur Einführung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 25.11.2014 ([X.]) zum 1.1.2015 lediglich vor, dass den Untergebrachten Gelegenheit zu sinnvoller therapeutischer Beschäftigung und Arbeit gegeben werden soll. Eine reguläre, auf den typischen Austausch von Arbeit und Lohn gerichtete Beschäftigung war damit auch landesrechtlich nicht vorgesehen.

An die Tatsachenfeststellung des [X.], dass die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten Bestandteil seiner Arbeitstherapie waren, ist der Senat nach § 163 [X.]G gebunden, weil sie nicht mit zulässig erhobenen Verfahrensrügen angegriffen worden ist. Der Kläger hat entgegen § 164 Abs 2 [X.] [X.]G nicht alle Tatsachen bezeichnet, die den Verfahrensmangel ergeben. Bei einem gerügten Verstoß gegen die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 103 [X.]G), muss der Revisionskläger die Tatsachen bezeichnen, aus denen sich ergibt, dass sich das [X.] von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Hierzu gehört auch die Benennung konkreter Beweismittel, deren Erhebung sich dem [X.] hätte aufdrängen müssen. Es ist ferner darzulegen, zu welchem Ergebnis die für erforderlich gehaltenen Ermittlungen nach Auffassung des Revisionsklägers geführt hätten und dass hieraus die Möglichkeit folgt, dass das Gericht ohne den geltend gemachten Verfahrensfehler anders entschieden hätte (B[X.] Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - [X.] 4-2400 § 7 [X.] 35 Rd[X.] 12, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen; B[X.] Urteil vom [X.] - B[X.]E 123, 50 = [X.] 4-2400 § 7 [X.] 30, Rd[X.] 14 mwN). Diesen Anforderungen genügt nicht das Vorbringen, es sei mehrfach die Sozialversicherungspflicht der zu beurteilenden Tätigkeiten betont worden und das [X.] habe nicht ermittelt, ob aufgrund von Zäsuren im Verlauf der Unterbringung von einer Beschäftigungsaufnahme auszugehen sei. Der Kläger stellt nicht in Frage, dass seine Tätigkeiten (ursprünglich) Bestandteil einer Arbeitstherapie waren und legt nicht dar, wann und wodurch sich die maßgebenden Umstände aus seiner Sicht entscheidend geändert haben sollen.

3. Die Rentenversicherungspflicht des [X.] folgt auch nicht aus § 1 S 1 [X.] 2 [X.]B VI (idF des [X.] 1992 vom [X.] <[X.] 2261> und des [X.]B IX vom 19.6.2001 <[X.] 1046>) und aus den Vorgängerregelungen in § 1 Abs 1 sowie § 2 Abs 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen vom [X.] ([X.] 1061, geändert durch das [X.] vom 20.12.1988, [X.] 2477). Danach sind behinderte Menschen versicherungspflichtig, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind. Diese Vorschriften gelten nur für behinderte Menschen, die im Rahmen ihrer Betreuung beschäftigt werden. Sonstige Beschäftigte dieser Einrichtungen, die an einer Behinderung leiden, sind gegebenenfalls nach § 1 S 1 [X.] 1 [X.]B VI oder § 1227 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.] versicherungspflichtig (vgl Fichte in [X.]/[X.], [X.]B VI, 04/18, § 1 Rd[X.] 73). Bei einer Einrichtung zum Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (vgl § 2 Abs 6 des [X.] zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie vom 3.7.1995, [X.]) handelt es sich nicht um die Aufnahme von Behinderten zu deren Betreuung. Da sich die Tätigkeit von Behinderten in geschützten Einrichtungen von zum Schutz der Allgemeinheit durch strafrichterliche hoheitliche Anordnung im Maßregelvollzug Untergebrachten wesentlich unterscheidet, fehlt es schon an im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art 3 Abs 1 GG vergleichbaren Personengruppen.

4. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 18/17 R

04.09.2018

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Mannheim, 7. Oktober 2013, Az: S 11 KR 4245/10, Urteil

§ 7 Abs 1 SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 1 S 1 Nr 2 SGB 6, § 1227 Abs 1 Nr 1 RVO, § 41 StVollzG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 04.09.2018, Az. B 12 KR 18/17 R (REWIS RS 2018, 4164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4164

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