Versicherte haben Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.3.2024 I Nr. 101
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