Bundessozialgericht, Urteil vom 05.12.2017, Az. B 12 R 6/15 R

12. Senat | REWIS RS 2017, 1287

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Gegenstand

Anfrageverfahren - Aufschub des Beginns der Versicherungspflicht - anderweitige Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit nicht notwendig, wenn Beschäftigter in GKV versicherungsfrei ist


Leitsatz

Für den Aufschub des Beginns der Versicherungspflicht bedarf es einer anderweitigen adäquaten Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit nicht, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2014 aufgehoben, soweit das Bestehen von Rentenversicherungspflicht des [X.] wegen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. für die [X.] ab 10. Juli 2008 verneint wird. Insoweit wird die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15. März 2011 zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ¾ der Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ab welchem [X.]punkt Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) eingetreten ist.

2

Der bei der beigeladenen Krankenkasse (Beigeladene zu 3.) ohne Anspruch auf Krankengeld ([X.]) freiwillig versicherte Kläger, Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Tontechnik mit eigenem Tonstudio, stellte bei dem beklagten Rentenversicherungsträger als "[X.]" einen Statusfeststellungsantrag. Er begehrte die Feststellung, dass er in seinen für die Beigeladene zu 1., einer privaten Fernsehanstalt, ausgeübten Tätigkeiten selbstständig und nicht wegen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sei. Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger seine Tätigkeiten für die Beigeladene zu 1. im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und die Versicherungspflicht "dem Grunde nach" mit dem [X.] beginne (Bescheid vom 7.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2008). Diese Entscheidung hat die Beklagte während des Klageverfahrens "abgeändert" und festgestellt, dass der Kläger in seinen für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Tätigkeiten in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen Beschäftigung versicherungspflichtig gewesen sei; die Versicherungspflicht habe schon mit der Aufnahme seiner Beschäftigung begonnen, weil er ausreichenden Versicherungsschutz iS von § 7a Abs 6 S 1 [X.] nicht nachgewiesen habe (Bescheid vom 24.1.2011). Das [X.] hat den "Feststellungsbescheid der [X.] vom 7.7.2008" mit der Begründung aufgehoben, diese habe darin eine Versicherungspflicht "dem Grunde nach" nicht feststellen dürfen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil der Kläger wegen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig gewesen sei und die Versicherungspflicht mangels Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge mit der Beschäftigungsaufnahme begonnen habe (Urteil vom 15.3.2011).

3

Auf die Berufung des [X.] hat das L[X.] das erstinstanzliche Urteil geändert, (auch) den genannten Widerspruchsbescheid der [X.] sowie deren Bescheid vom 24.1.2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger in seinen für die Beigeladene zu 1. an den jeweiligen Einsatztagen ausgeübten Tätigkeiten in den einzelnen Versicherungszweigen nicht wegen Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlegen habe. Zwar sei der Kläger an den jeweiligen Einsatztagen als "nicht programmgestaltender Mitarbeiter" beschäftigt gewesen. Versicherungspflicht sei jedoch in keinem Zweig der Sozialversicherung eingetreten. In der gesetzlichen Kranken- und [X.] Pflegeversicherung habe nach § 5 Abs 5 [X.]B V Versicherungsfreiheit des [X.] bestanden, weil er im Hinblick auf den Umsatz aus seinen Tätigkeiten für andere Auftraggeber hauptberuflich selbstständig erwerbstätig gewesen sei. In der [X.] und nach dem Recht der Arbeitsförderung habe die bestehende Versicherungspflicht jedenfalls im [X.]raum der bis Februar 2010 für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Einzelaufträge noch nicht begonnen. Die Voraussetzungen eines späteren Eintritts der Rentenversicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 [X.]B IV seien zwar erfüllt; insbesondere habe der Kläger eine ausreichende anderweitige Absicherung zur Altersvorsorge vorgenommen. Ob er auch über eine ausreichende Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit verfüge, könne offenbleiben. Denn § 7a Abs 6 S 1 [X.] sei einschränkend dahin auszulegen, dass es einer solchen Absicherung nicht bedürfe, wenn der in der Rentenversicherung wegen Beschäftigung Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) versicherungsfrei sei. Die Versicherungspflicht sei jedoch erst mit der Bekanntgabe des Bescheids vom 24.1.2011 eingetreten. Entsprechendes gelte für die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (Urteil vom 17.12.2014).

4

Mit ihrer "zu § 7a [X.]B IV" eingelegten Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7a Abs 6 S 1 [X.]. Die Voraussetzungen eines erst mit der Bekanntgabe des Bescheids vom 24.1.2011 eintretenden Beginns der Rentenversicherungspflicht seien nicht erfüllt. Das Erfordernis einer Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit gelte gleichermaßen für alle Versicherungszweige und alle Beschäftigten, unabhängig davon, ob diese als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige in der Krankenversicherung versicherungsfrei seien oder nicht.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2014 aufzuheben, soweit das Bestehen von Rentenversicherungspflicht des [X.] wegen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. für die [X.] ab 8. Februar 2008 verneint wird, und insoweit die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 15. März 2011 zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision der [X.] zurückzuweisen.

7

Nach seiner Auffassung liegen die Voraussetzungen für einen späteren Eintritt der Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 [X.]B IV vor.

8

Die Beigeladenen zu 1. bis 5. stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg.

Das Berufungsurteil war aufzuheben, soweit das [X.] darin entschieden hat, der Kläger habe in seinen für die Beigeladene zu 1. zwischen Februar 2008 und Februar 2010 ausgeübten Tätigkeiten als Toningenieur der Rentenversicherungspflicht wegen Beschäftigung nicht unterlegen, weil die aufgeschobene Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe des Bescheids der Beklagten vom 24.1.2011 begonnen habe. Die Rentenversicherungspflicht des [X.] trat zwar nicht schon - wie die Beklagte meint - mit der Aufnahme seiner Tätigkeiten am 8.2.2008 ein, indessen mit der Bekanntgabe des Bescheids der Beklagten vom [X.] am [X.].

1. Der [X.] hatte in Auslegung des Revisionsbegehrens der Beklagten nur die Verhältnisse im Bereich der [X.] und nicht auch diejenigen im Bereich der anderen Versicherungszweige zu prüfen. Vom [X.] zu beantworten war darüber hinaus ausschließlich die Frage nach dem Beginn der Versicherungspflicht in der [X.] ("Revision zu § 7a [X.]"). Denn die Entscheidung des [X.], dass beim Kläger Versicherungspflicht wegen Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. bestand, ist rechtskräftig geworden. Sie ist weder vom Kläger noch der Beigeladenen zu 1. - unter Hinweis auf eine Verletzung des § 7 [X.] - im Revisionsverfahren mit Rechtsmitteln angegriffen worden (vgl zur Teilbarkeit eines Statusfeststellungsbescheids insoweit schon [X.] vom [X.] - [X.] R 3/14 R - [X.] 4-2400 § 7a [X.] Rd[X.]8, 11; [X.] vom [X.] - [X.] R 12/14 R - [X.] 4-2400 § 7a [X.] Rd[X.]1).

2. Das [X.] hat unzutreffend entschieden, dass die Versicherungspflicht des [X.] in der [X.] erst mit der Bekanntgabe des Bescheids der Beklagten vom 24.1.2011 begann; der Versicherungsbeginn war nicht bis zu diesem [X.]punkt aufgeschoben. Die Rentenversicherungspflicht des [X.] trat allerdings auch nicht schon - wie die Beklagte meint - mit Aufnahme seiner Tätigkeiten am 8.2.2008 ein. Vielmehr begann die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe des [X.] vom [X.] am [X.].

a) Nach den insoweit für den [X.] bindenden und von den Beteiligten im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) waren die Voraussetzungen für ein späteres Eintreten von Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 [X.] erfüllt (vgl zu § 7a [X.] allgemein [X.], NZ[X.]014, 885 ff; [X.] in Knickrehm/[X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 7a [X.] Rd[X.] ff).

Nach § 7a Abs 6 S 1 [X.] in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs 1 [X.] innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und die [X.] ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte zustimmt ([X.]) und er für den [X.]raum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der [X.] und der [X.] entspricht ([X.]).

[X.]) Die Beklagte stellte als "[X.]" gegenüber dem Kläger auf seinen fristgemäßen Antrag hin im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a [X.] erstmals mit Bescheid vom [X.] ua die Rentenversicherungspflicht des [X.] in den für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Tätigkeiten - wenn auch nur "dem Grunde nach" (dazu noch b) - fest (§ 7a Abs 6 S 1 [X.]). Der Kläger erklärte ferner seine Zustimmung zu dem späteren Eintritt der Versicherungspflicht (§ 7a Abs 6 S 1 [X.] [X.]). Dass er diese Zustimmung erst im Berufungsverfahren gegeben hat, steht deren Wirksamkeit nicht entgegen; denn nach dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 [X.] [X.] ist die Erklärung der Zustimmung zu dem späteren Eintritt der Versicherungspflicht - an[X.] als der Antrag auf Statusfeststellung (§ 7a Abs 6 S 1 [X.]) - nicht an eine Frist gebunden (vgl bereits [X.] vom [X.] - [X.] R 3/14 R - [X.] 4-2400 § 7a [X.] Rd[X.]4).

bb) Der Kläger verfügte ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts für den [X.]raum zwischen Aufnahme der Beschäftigung(en) und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung auch über die nötige anderweitige adäquate Absicherung iS des § 7a Abs 6 S 1 [X.] [X.].

(1) § 7a Abs 6 S 1 [X.] beruht nach den im Gesetzgebungsverfahren formulierten Erwägungen auf einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber- und Beschäftigtenbelangen (vgl hierzu im Einzelnen [X.] vom [X.] - [X.] R 3/14 R - [X.] 4-2400 § 7a [X.] Rd[X.]9 ff; [X.] vom [X.] - [X.] R 12/14 R - [X.] 4-2400 § 7a [X.] Rd[X.]1 ff). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte - im Interesse von Arbeitgebern - das finanzielle Risiko, das insbesondere für einen "gutgläubigen Arbeitgeber" daraus resultiert, dass sich eine von den beteiligten Vertragsparteien als "selbstständig" angesehene Tätigkeit später nach Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens als "Beschäftigung" und damit [X.] auslösend herausstellt, beschränkt werden. Die Einführung des § 7a [X.] durch das "Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit" vom 20.12.1999 ([X.], 2) zum [X.] diente der Umsetzung der Vorschläge des Abschlussberichts der [X.] "Scheinselbständigkeit" (sog Dieterich-[X.]; vgl Entwurf der Fraktionen [X.] und [X.][X.], BT-Drucks 14/1855 [X.], unter A). Danach sollte ua "angesichts der großen Unsicherheit bei der Feststellung des Status kleiner Auftragnehmer" das Risiko hoher Beitragsnachzahlungen dadurch abgemildert werden, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht erst mit der Statusentscheidung im Anfrageverfahren entsteht, sofern das Anfrageverfahren unverzüglich eingeleitet wurde (vgl Abschlussbericht der [X.] "Scheinselbständigkeit", [X.] 1999, 1260, unter [X.] 2. d).

Darüber hinaus sollte - im Interesse der Beschäftigten - mit den Anforderungen an eine zeitgleiche anderweitige adäquate Absicherung des Beschäftigten gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge nach § 7a Abs 6 S 1 [X.] [X.] die durch den aufgeschobenen Versicherungsbeginn für den Beschäftigten entstehende [X.] reduziert werden. Soweit sich gleichwohl aufgrund eines späteren gewillkürten Versicherungsbeginns Nachteile im Versicherungsschutz Betroffener realisieren können, etwa weil infolge der Nichtberücksichtigung von Versicherungszeiten möglicherweise die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt sind, sollte der spätere Eintritt der Versicherungspflicht außerdem nach § 7a Abs 6 S 1 [X.] [X.] von der Zustimmung des Beschäftigten abhängig gemacht werden (vgl dazu näher Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] <11. Ausschuss>, BT-Drucks 14/2046 S 1 unter [X.], [X.] unter B., [X.] unter [X.], [X.] und [X.] ). Allein dem Beschäftigten war danach zugestanden, den Aufschub des [X.]punkts des Beginns der Versicherungspflicht zu bewirken; allein er (und nicht der Arbeitgeber) sollte entsprechend seiner Interessenlage erweiterte Handlungsspielräume in Bezug darauf erhalten, ob ein sozialversicherungsrechtlicher Schutz schon von [X.] an besteht, oder ob dieser Schutz vorübergehend (vom Beginn der Beschäftigung bis zum Ergehen einer Verwaltungsentscheidung) nicht in Anspruch genommen werden soll (vgl dazu auch Gesetzentwurf, [X.]O, BT-Drucks 14/1855 [X.] unter [X.], S 8).

(2) Das [X.] hat zunächst revisionsrechtlich beanstandungsfrei entschieden, dass der Kläger für den [X.]raum zwischen Aufnahme der Beschäftigung(en) und der Entscheidung der Beklagten zur Statusfeststellung über eine anderweitige adäquate Absicherung zur Altersvorsorge iS von § 7a Abs 6 S 1 [X.] [X.] verfügte.

Zwar gibt der Wortlaut dieser Vorschrift keinen Aufschluss darüber, unter welchen Voraussetzungen eine in ihrem Sinne ("der Art nach") adäquate Altersabsicherung anzunehmen ist. Die amtliche Begründung zu § 7a Abs 6 S 1 [X.] [X.] deutet jedoch darauf hin, dass (lediglich) ein ausreichender [X.] Schutz zu fordern ist, der mit den Leistungen der [X.] nicht deckungsgleich zu sein braucht (BT-Drucks 14/1855 S 8). Die anderweitige adäquate Altersvorsorge kann wahlweise öffentlich-rechtlich (etwa durch eine freiwillige Versicherung nach § 7 [X.]) oder privatrechtlich (etwa durch eine private Lebens- bzw Rentenversicherung für den Fall des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres) sichergestellt werden (vgl [X.] in [X.]/[X.], Stand Juli 2008, § 7a [X.] RdNr 45). Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob für die Annahme eines ausreichenden [X.] Schutzes im Bereich der Altersvorsorge zwingend auf einen bestimmten Beitrags- bzw [X.] oder (vielmehr) eine bestimmte Rentenhöhe abzustellen ist (problematisiert bspw von [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.9.2013 - [X.] 384/11 - Juris Rd[X.]3). Angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber keine Deckungsgleichheit mit den Leistungen der [X.] voraussetzt, also kein identisches Sicherungsniveau bzw nicht verlangt, dass der individuelle Lebensstandard des Beschäftigten annähernd gleich gesichert ist (vgl [X.]/[X.] in [X.], [X.], 2. Auf 2016, § 7a Rd[X.]6 mwN), ist es revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn auch an die Höhe der Aufwendungen zur Altersvorsorge und deren Indizwirkung für das Bestehen "artgleicher" Altersvorsorge angeknüpft wird. Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung im Schrifttum ([X.], [X.]O, § 7a [X.] RdNr 46; [X.] in [X.], Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, Stand März 2011, § 7a Rd[X.]9; [X.] in jurisPK-[X.], 2. Aufl 2015, § 7a Rd[X.]34; [X.]/[X.], [X.]O, § 7a Rd[X.]6; auch [X.] Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger "Statusfeststellung von Erwerbstätigen" vom [X.], Die Beiträge 2010, 494 ff, Ziff 4.3.1) - einen ausreichenden [X.] Schutz im Bereich der Altersvorsorge annimmt, wenn die für eine private Absicherung aufgewandten Prämien der Höhe nach dem Mindestbeitrag in der freiwilligen Rentenversicherung (§ 167 iVm § 7 [X.]) entsprechen.

Bei einem in den Jahren 2008 bis 2010 maßgebenden, auf der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte errechneten (einheitlichen) Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 79,80 Euro monatlich erfüllten die vom [X.] festgestellten monatlichen Prämienzahlungen des [X.] für seine zum 60. bzw 65. Lebensjahr ablaufenden Lebensversicherungen die og Kriterien. Dass der Kläger für den [X.]raum zwischen Aufnahme der Beschäftigung(en) und ihrer Entscheidung zur Statusfeststellung eine Absicherung zur Altersvorsorge iS des § 7a Abs 6 S 1 [X.] [X.] vorgenommen hat, zieht die Beklagte auch nicht in Zweifel.

(3) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass es einer Entscheidung darüber, ob der Kläger für den [X.]raum zwischen Aufnahme der Beschäftigung(en) und der Entscheidung zur Statusfeststellung eine anderweitige adäquate Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit iS des § 7a Abs 6 S 1 [X.] [X.] vorgenommen hat, nicht bedarf, weil er in dieser [X.] in der [X.] versicherungsfrei war.

Dabei kann der [X.] offenlassen, ob - wie die Beklagte meint - der spätere Eintritt der Versicherungspflicht in jedem der Zweige der Sozialversicherung davon abhängt, dass für beide Risiken - "Krankheit" und "Alter" - eine "artgleiche" Absicherung vorgenommen wurde (so übrigens auch [X.], [X.]O, § 7a [X.] Rd[X.]7; ferner [X.] Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger "Statusfeststellung von Erwerbstätigen" vom [X.], [X.]O, Ziff 4.3.1), oder - wie das [X.] meint - ein derartiger innerer Zusammenhang nicht begründbar wäre. Er braucht auch nicht darüber zu befinden, ob ein in der [X.] als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger freiwillig Versicherter ohne Krg-Anspruch die gesetzlichen Anforderungen an eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit, die der Art nach den Leistungen der [X.] entspricht, erfüllt oder - so die Beklagte und das [X.] (in einem obiter dictum) - nicht. Einer Antwort auf diese Fragen bedarf es nicht, weil für den Aufschub des Versicherungsbeginns eine anderweitige adäquate Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit iS von § 7a Abs 6 S 1 [X.] [X.] jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn für den [X.]raum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung zur Statusfeststellung ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz wegen Versicherungsfreiheit (gar) nicht besteht. Das folgt bei offenem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 [X.] aus dessen Auslegung nach Sinn und Zweck.

Mangels entsprechender Differenzierung zwischen krankenversicherungspflichtigen und krankenversicherungsfreien Beschäftigten gibt der Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 [X.] keine Auskunft darüber, ob auch von der letztgenannten Beschäftigtengruppe ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz zu verlangen ist. Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (etwa [X.] in [X.] Komm, Stand Oktober 2009, § 7a [X.] Rd[X.]2; [X.], [X.] 2000, 399, 403; auch [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.9.2013 - [X.] 384/11 - Juris Rd[X.]6) liegt es nach dem Wortlaut der Vorschrift ("… stellt … ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest …") sogar näher, den späteren Eintritt der Versicherungspflicht bei in der [X.] [X.] nicht vom Vorhandensein eines anderweitigen adäquaten Krankenversicherungsschutzes abhängig zu machen.

Jedoch ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 7a Abs 6 S 1 [X.] eine einschränkende Auslegung dahin geboten, dass Beschäftigte, die in der [X.] - aus welchen Gründen auch immer - versicherungsfrei sind, für den Aufschub des Versicherungsbeginns einen anderweitigen Schutz gegen das finanzielle Risiko von Krankheit nicht sicherstellen müssen:

Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, dass für den späteren Eintritt von Versicherungspflicht nach dem Regelungsziel des § 7a Abs 6 S 1 [X.] ein Bestehen anderweitiger Absicherung gegen das Risiko von Krankheit jedenfalls dann nicht verlangt werden kann, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Statusfeststellungsverfahren gerade nicht festgestellt, das "Ob" einer solchen Absicherung vielmehr der Risikosphäre des (versicherungsfreien) Beschäftigten zugeordnet wird. Wie bereits ausgeführt (siehe unter 2. a) bb) (1)), sollte die Vorschrift mit ihren in § 7a Abs 6 S 1 [X.] und 2 [X.] aufgestellten Voraussetzungen auch Beschäftigteninteressen berücksichtigen, insbesondere den Beschäftigten davor bewahren, dass infolge eines späteren gewillkürten Versicherungsbeginns [X.]n entstehen. Sie sollte den Beschäftigten allerdings auch davor schützen, dass es wegen von ihm - in der Annahme des Nichtbestehens einer Beschäftigung - schon bei der Aufnahme der Tätigkeit betriebener Eigenvorsorge zu einer unerwünschten Doppelversicherung kommt (vgl dazu [X.], [X.]O, § 7a [X.] Rd[X.]18). Bemüht sich jemand, der ein Statusfeststellungsverfahren einleitet, zeitnah um private Eigenvorsorge, so kann er diese für den Fall, dass das Statusfeststellungsverfahren entgegen seinen Vorstellungen zu einer Feststellung von Versicherungspflicht führt, möglicherweise gar nicht mehr oder nur mit erheblichem Aufwand rückabwickeln (zu diesen Konsequenzen siehe [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.9.2013 - [X.] 384/11 - Juris Rd[X.]8). Die Interessen versicherungsfreier Beschäftigter sind jedoch nicht berührt; sie gehören zum Personenkreis objektiv nicht Schutzbedürftiger, für den die [X.] einen Schutz nicht verlangt und vorsieht, sodass auch eine anderweitige Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit nicht gefordert werden kann (so auch - für nach § 6 Abs 1 [X.] [X.]B V Versicherungsfreie - [X.], [X.]O, § 7a [X.] RdNr 44; [X.], [X.]O, § 7a [X.] Rd[X.]2: … rechtlich unerheblich …; [X.], [X.]O, § 7a [X.] Rd[X.]32; [X.]/[X.], [X.]O, § 7a Rd[X.]4; [X.], [X.] 2000, 399, 403; aA [X.] Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger "Statusfeststellung von Erwerbstätigen" vom [X.], [X.]O, Ziff 4.3.1). Sinn und Zweck des § 7a Abs 6 S 1 [X.] gebieten eine solche "anderweitige" Absicherung danach nur, wenn in Anwendung von §§ 5 ff [X.]B V Versicherungspflicht und somit auch gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht. Die Regelung bezweckt lediglich, im "Zwischenzeitraum" von der Aufnahme der zu beurteilenden Tätigkeit bis zur Bescheidbekanntgabe (vgl [X.] vom [X.] - [X.] R 3/14 R - [X.] 4-2400 § 7a [X.] Rd[X.]8) einen ausreichenden [X.] Schutz (BT-Drucks 14/1855 S 8) für Krankenversicherungspflichtige sicherzustellen, nicht aber, wegen Versicherungsfreiheit nicht Krankenversicherungspflichtige - und damit aus der Sicht des Rechts der [X.] objektiv nicht Schutzbedürftige - während dieser [X.] zu anderweitigem Krankenversicherungsschutz zu verpflichten (so [X.], [X.] 2000, 399, 403).

b) Waren die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7a Abs 6 S 1 [X.] danach erfüllt, so trat die Rentenversicherungspflicht des [X.] mit der Bekanntgabe des (ersten) Bescheids der Beklagten vom [X.] am [X.] über das Bestehen von Beschäftigung ein. Sie begann damit weder - wie die Beklagte meint - im [X.]punkt der Aufnahme der Beschäftigung am 8.2.2008 noch - so das [X.] und der Kläger - mit der Bekanntgabe des (späteren) ersetzenden Bescheids der Beklagten vom 24.1.2011. Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut des § 7a Abs 6 S 1 [X.] und entspricht dem aus dem Gesetzgebungsverfahren ersichtlichen Sinn und Zweck der Vorschrift.

[X.]) Mit Urteil vom [X.] ([X.] R 3/14 R - [X.] 4-2400 § 7a [X.]) hat der [X.] bereits entschieden, dass es für den Beginn der aufgeschobenen Versicherungspflicht nach § 7a Abs 6 S 1 [X.] - mit Wirkung für alle Zweige der Sozialversicherung - auf die Bekanntgabe einer (ersten) Entscheidung der [X.] über das Bestehen von "Beschäftigung" ankommt und nicht auf eine (spätere) - diese unzulässige Elementenfeststellung korrigierende - Entscheidung über "Versicherungspflicht wegen Beschäftigung". In dem zugrunde liegenden Fall hatte die beklagte [X.] ihren Ausgangsbescheid über die Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses der Sache nach durch einen späteren (Änderungs-)Bescheid mit dem feststellenden Inhalt ersetzt, dass wegen Beschäftigung Sozialversicherungspflicht bestehe. Der [X.] hat sich für seine Auffassung auf eine Auslegung des § 7a Abs 6 S 1 [X.] nach dessen Sinn und Zweck gestützt und die Ansicht vertreten, der Wortlaut der Vorschrift stehe insoweit nicht entgegen ([X.] vom [X.] - [X.] R 3/14 R - [X.] 4-2400 § 7a [X.] Rd[X.]7 ff; kritisch [X.] in Knickrehm/[X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 5. Aufl 2017, § 7a [X.] RdNr 9).

An dieser Rechtsprechung hält der [X.] weiter fest. Weder lässt sie die "innere Logik" des § 7a Abs 6 S 1 [X.] unberücksichtigt noch etabliert sie eine Kompetenz zum Erlass zweier unterschiedlicher Arten von Verwaltungsakten (Elementenfeststellung und Feststellung von Versicherungspflicht) mit unterschiedlichen Rechtswirkungen noch kommt es nach dieser Rechtsprechung zu einer Begründung von Versicherungspflicht ohne gesetzliche Grundlage. An die Bekanntgabe einer in einem frühen Stadium des [X.] getroffenen feststellenden Entscheidung der [X.] über "Beschäftigung", die nicht im Sinne einer Nichtigkeit (§ 40 [X.]B X) von Anfang an unbeachtlich, sondern wirksam und lediglich - wegen der darin enthaltenen unzulässigen Elementenfeststellung (dazu grundlegend und ausführlich [X.], 17 = [X.] 4-2400 § 7a [X.]; B[X.] [X.] 4-2400 § 7a [X.] Rd[X.]1; vgl auch [X.], [X.] 2010, 271 ff) - (einfach) rechtswidrig ist (vgl [X.] vom [X.] - [X.] R 3/14 R - [X.] 4-2400 § 7a [X.] Rd[X.]7), knüpft § 7a Abs 6 S 1 [X.] den Eintritt der Versicherungspflicht als materielle Rechtsfolge nach seiner Konzeption nur dann, wenn in einem späteren Verfahrensstadium noch - rechtlich allein zulässig und einzig Versicherungspflicht begründend - über "Versicherungspflicht wegen Beschäftigung" entschieden wird. Ausschließlich in dieser Funktion als Anknüpfungspunkt im Tatbestand des mit einem eigenständigen Regelungsgehalt ausgestatteten § 7a Abs 6 S 1 [X.] (vgl [X.] vom [X.] - [X.] R 3/14 R - [X.] 4-2400 § 7a [X.] Rd[X.]8) erschöpft sich die Bedeutung eines feststellenden Bescheids über "Beschäftigung" bzw seiner Bekanntgabe. Die Rechtsprechung des [X.]s trägt in ihren Auswirkungen darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass die Beteiligten hinsichtlich der Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine [X.] auslösende Beschäftigung vorliegt, nach der Bekanntgabe eines Bescheids über "Beschäftigung" nicht mehr "überrascht" sein können (zu diesem Gesichtspunkt siehe [X.] vom [X.] - [X.] R 3/14 R - [X.] 4-2400 § 7a [X.] Rd[X.]1) und der [X.]punkt des Aufschubs der Versicherungspflicht nicht für lange [X.] - etwa infolge des Erlasses von [X.] - unklar bleibt (hierzu ebenfalls [X.] vom [X.] - [X.] R 3/14 R - [X.] 4-2400 § 7a [X.] Rd[X.]3 mwN).

bb) Die schriftlich ergangene Entscheidung der Beklagten vom [X.] über das Bestehen von Beschäftigung wurde dem Kläger unstreitig am [X.] bekanntgegeben. Dass dieser Bescheid durch den (späteren) Bescheid der Beklagten vom 24.1.2011 ersetzt wurde bzw das [X.] den Bescheid vom [X.] (noch einmal) aufgehoben hat, ist nach der Rechtsprechung des [X.]s im Hinblick auf die beschriebene Funktion der Bekanntgabe dieses Bescheids als (bloßer) tatbestandlicher Anknüpfungspunkt (siehe unter 2. b) [X.])) ohne Bedeutung.

3. [X.] beruht auf § 193 [X.]G und berücksichtigt das Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens der Beklagten.

Meta

B 12 R 6/15 R

05.12.2017

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Duisburg, 15. März 2011, Az: S 21 R 356/08, Urteil

§ 7a Abs 1 SGB 4, § 7a Abs 6 S 1 Nr 2 SGB 4, § 5 Abs 5 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 05.12.2017, Az. B 12 R 6/15 R (REWIS RS 2017, 1287)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1287

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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