Bundessozialgericht, Urteil vom 15.12.2016, Az. B 5 RE 2/16 R

5. Senat | REWIS RS 2016, 614

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Strafgefangener - Ausübung von Pflichtarbeit in der Justizvollzugsanstalt gegen Arbeitsentgelt - Verletztengeldbezug infolge eines Arbeitsunfalls im Rahmen des Strafvollzugs - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Strafgefangene, die bei der Ausübung von Pflichtarbeit in der Justizvollzugsanstalt einen Arbeitsunfall erleiden und infolgedessen Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen, unterliegen während der Zeit des Verletztengeldbezugs nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Tenor

Das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2016 wird berichtigt: Der "Punkt" nach dem ersten Satz des Tenors wird durch ein "Komma" ersetzt und dem ersten Satz der Halbsatz angefügt, "soweit dieser den Beigeladenen betrifft".

Die Revision gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 14,40 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob für den Beigeladenen, der im Strafvollzug Verletztengeld bezogen hat, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten sind.

2

Die Beklagte führte vom 10.3. bis 14.3.2008 bei der Klägerin eine Prüfung der Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung für Strafgefangene im [X.] betreffend den [X.]raum 1.12.2003 bis 31.12.2007 durch. Der Beigeladene bezog von der Klägerin in der [X.] vom 4. bis 12.4.2007 Verletztengeld infolge eines Arbeitsunfalls, den er in der Justizvollzugsanstalt während der Ausübung von Arbeit iS von §§ 41, 43 Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz ([X.]) erlitten hatte.

3

Nach vorheriger Anhörung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 17.10.2008 gegen die Klägerin Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 123,81 Euro für insgesamt zehn Strafgefangene fest. Auf den Beigeladenen entfiel ein zu entrichtender Beitrag in Höhe von 14,40 Euro. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Nach § 3 S 1 [X.] seien Personen in der [X.] versicherungspflichtig, für die sie von einem innerstaatlichen Leistungsträger Verletztengeld bezögen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig gewesen seien. Die Bestimmung zur Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit gemäß § 5 Abs 2 S 1 [X.] finde keine Anwendung. Dass Strafgefangene im Regelfall in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig seien, könne nicht dazu führen, dass sie beim Bezug von Verletztengeld den durch das Gesetz vorgegebenen Anspruch auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verlören. Der Gesetzgeber habe bewusst eine Frist für die Vorpflichtversicherung von einem Kalenderjahr gewählt, um auch solche Versicherten, die nicht direkt vor dem Bezug von Entgeltersatzleistungen versicherungspflichtig gewesen seien, in die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung einzubeziehen.

4

Auf die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage hat das [X.] den Beitragsbescheid der Beklagten aufgehoben und die zugleich erhobene Klage festzustellen, dass eine Pflicht zur Beitragsentrichtung nicht bestehe, mangels [X.] als unzulässig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 20.9.2010).

5

Der 3. Senat des [X.] hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten die Berufung zugelassen (Beschluss vom [X.] [X.]). Nach Beiladung der betroffenen zehn Strafgefangenen (ehemalige Beigeladene zu 2 bis 11) sowie der [X.] (ehemalige Beigeladene zu 1), bei der die ehemaligen Beigeladenen zu 2 bis 9 und 11 versichert sind (Beschlüsse vom 14.1.2014 und [X.]), sowie späterer Abtrennung der die ehemaligen Beigeladenen zu 1 bis 9 und 11 betreffenden Verfahren (Beschluss vom 28.1.2016) hat der 8. Senat des [X.] die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 28.1.2016).

6

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Der 8. Senat des [X.] sei nach dem zum [X.]punkt des Eingangs der Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen gewesen. Unerheblich sei, dass der (unzuständige) 3. Senat des [X.] den Beschluss über die Zulassung der Berufung erlassen habe; denn dieser Beschluss sei unanfechtbar und damit bindend. Die Befugnis der Beklagten zur Prüfung der Beitragszahlung und zur Geltendmachung der Beitragsforderung durch Bescheid ergebe sich aus §§ 212 und 212a Abs 1 [X.]. Gleichwohl sei der Bescheid der Beklagten rechtswidrig. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen setze die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und beitragspflichtige Einnahmen voraus. Durch den Bezug von Verletztengeld sei im vorliegenden Fall aber keine Versicherungspflicht begründet worden; § 3 S 1 [X.] sei insoweit nicht anwendbar. Zwar habe der Beigeladene in der Justizvollzugsanstalt einen Arbeitsunfall erlitten und in dessen Folge von der Beklagten als zuständiger Unfallversicherungsträgerin des [X.] Verletztengeld gemäß §§ 26 Abs 1 S 1, 45 Abs 1 iVm § 47 Abs 6 [X.]I bezogen; auch sei er - wie sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlauf ergebe - im letzten Jahr vor Beginn dieser Leistungen zuletzt versicherungspflichtig gewesen. Dennoch seien die Voraussetzungen des § 3 S 1 [X.] nicht erfüllt. Dies ergebe sich aus dem systematischen Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Norm. Die in dieser Bestimmung angeordnete Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen finde ihre Rechtfertigung darin, dass diese Leistungen ausfallendes Arbeitseinkommen ersetzten; dementsprechend sollten auch bei deren Bezug die Risiken des Alters und der Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert werden. Die Versicherungspflicht der Lohnersatzleistung sei mit der Versicherungspflicht der vorangehenden Erwerbstätigkeit akzessorisch verbunden. Häftlinge unterlägen jedoch bei ihrer Tätigkeit innerhalb der Strafanstalt nach Maßgabe der §§ 41, 43 [X.] nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung iS von § 1 S 1 [X.], weil diese Norm nur freiwillig eingegangene Beschäftigungsverhältnisse erfasse, nicht aber die Pflichtarbeit im Strafvollzug. Die Einbeziehung von Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung setze nach § 190 [X.] eine besondere bundesrechtliche Regelung nach § 198 [X.] voraus, an der es bisher fehle. [X.] aber die eigentliche "Beschäftigung" im Strafvollzug keiner Versicherungspflicht, könne dies auch nicht für einen infolge eines Arbeitsunfalls entstehenden Anspruch auf Verletztengeld als Lohnersatzleistung gelten. Eine insoweit bestehende Rentenversicherungspflicht würde betroffene Strafgefangene bei [X.] ohne Sachgrund bevorzugen.

7

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 3 S 1 [X.]. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Beigeladene erfülle sämtliche Voraussetzungen des § 3 S 1 [X.], was seine Beitragspflicht nach sich ziehe. Er habe während seiner Tätigkeit im Strafvollzug als "[X.]" nach § 2 Abs 2 [X.]I der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung unterlegen und rechtmäßig Verletztengeld bezogen. Da § 3 S 1 [X.] den Bezug von Verletztengeld unmissverständlich der Rentenversicherungspflicht unterwerfe, bedürfe es keiner weiteren Auslegung dieser Bestimmung im Sinne einer teleologischen Reduktion, wie sie das [X.] vorgenommen habe. Das Berufungsgericht verkenne, dass eine Gleichbehandlung aller Strafgefangenen im Hinblick auf deren Tätigkeit ohnehin nicht stattfinde, was sich am Beispiel der sog Freigänger zeige. Des Weiteren könne unbeachtet bleiben, dass der eine oder andere Strafgefangene auf seinem Rentenkonto minimale Steigerungen des [X.] konstatieren dürfe, wenn er Verletztengeld bezogen habe, während andere Strafgefangene, die nicht in den Genuss von Leistungen der Unfallversicherung gekommen seien, diesen Vorteil nicht hätten. Zudem sei nach der ursprünglichen Konzeption des [X.] die Rentenversicherungspflicht für im Strafvollzug verrichtete Tätigkeiten vorgesehen gewesen; schon deswegen erscheine es systemwidrig, wollte man dem Bezieher von Verletztengeld, nur weil er innerhalb der Gefängnismauern einen Arbeitsunfall erlitten habe, die Rentenversicherung verweigern. Auch Verfassungsrecht spreche für diese Sicht der Rechtslage. Es gehe nicht an, zu Lasten des Beigeladenen im Wege einer die Grenzen der Gesetzesauslegung sprengenden Rechtsschöpfung Rentenanwartschaften zu verneinen, auf die nach den inhaltsbestimmenden Regelungen insbesondere des § 3 S 1 [X.] ein von Art 14 Abs 1 GG garantierter Anspruch bestehe.

8

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2016 vollständig und den Gerichtsbescheid des [X.] vom 20. September 2010 insoweit aufzuheben, als er den Beigeladenen betrifft, und die Klage insoweit abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

A. Der Tenor des angefochtenen Urteils ist gemäß § 138 [X.] [X.] zu berichtigen.

Entgegen der scheinbar weiteren Fassung ihrer Anträge hat die Beklagte bei verständiger Würdigung ihres Begehrens lediglich die Aufhebung des [X.] des [X.] vom [X.] sowie die Abweisung der [X.]lage begehrt, soweit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung des Beigeladenen - ursprünglich der Beigeladene zu 10 - betroffen sind. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist nach Anhörung der Beteiligten und mit deren Einverständnis das Verfahren betreffend die Beigeladenen zu 1 bis 9 und 11 abgetrennt und unter einem neuen Verfahrensaktenzeichen weitergeführt worden.

Im Tenor des Berufungsurteils ist die Berufung der Beklagten gegen den (gesamten) Gerichtsbescheid zurückgewiesen worden. Aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich aber klar, dass das [X.] die Berufung nur insoweit als unbegründet zurückgewiesen hat, als es um die Rentenversicherungsbeiträge des ehemaligen Beigeladenen zu 10 geht. So heißt es insbesondere auf [X.] des Urteils: "Die [X.]lägerin ist nicht verpflichtet, den für den Beigeladenen in diesem Bescheid festgesetzten Beitrag in Höhe von 14,40 Euro an die Beklagte zu entrichten." Die Beitragspflicht in Höhe von 14,40 Euro betrifft allein den ehemaligen Beigeladenen zu 10.

Es handelt sich insoweit um eine offenbare Unrichtigkeit des Tenors iS von § 138 [X.] [X.], die von Amts wegen berichtigt werden kann (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 138 Rd[X.]c). Hierfür ist das mit der Sache befasste [X.] zuständig, das im Rahmen der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den gesamten Spruchkörper entscheidet (vgl [X.], 34, 40 = [X.] 1500 § 138 [X.]; B[X.] Beschluss vom 6.3.2012 - B 1 [X.]R 43/11 B - Juris RdNr 4; [X.] Beschluss vom [X.]/06 - Juris Rd[X.] = [X.] 2007, 746; BVerwG Beschluss vom 21.12.2006 - 6 PB 17/06 - Juris RdNr 5 = [X.] 251.91 § 39 SächsPersVG [X.]).

B. Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht schon deshalb im Sinne der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet, weil mit dem 3. [X.] des Hessischen [X.] ein nach dem Geschäftsverteilungsplan unzuständiger [X.] die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des [X.] zugelassen hat (Beschluss vom [X.]). Ein damit denkbar verbundener Verstoß gegen Art 101 Abs 1 S 2 GG bzw § 31 [X.] (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2014, § 31 Rd[X.]2; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 31 RdNr 6 mit [X.] - Stand 8/05) wäre nur dann berücksichtigungsfähig, wenn ein Beteiligter deren Verletzung ordnungsgemäß gerügt hätte (vgl B[X.]E 79, 41, 43 = [X.] 3-2500 § 34 [X.] mit [X.] und B[X.]E 103, 106 = [X.] 4-2500 § 94 [X.], Rd[X.]0), woran es vorliegend fehlt.

2. Im Ergebnis sind die vorinstanzlichen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das [X.] die Berufung der Beklagten gegen den klagstattgebenden Gerichtsbescheid des [X.] zurückgewiesen, soweit dieser die Entrichtung eines Beitrags für den Beigeladenen betrifft. Der Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtswidrig. Der Beigeladene hat in der [X.] vom 4. bis 12.4.2007 nicht der Rentenversicherungspflicht unterlegen.

Gemäß § 3 [X.] [X.] [X.]B VI (in der hier maßgeblichen Fassung von Art 6 [X.] Buchst a Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.] 2954) sind Personen in der [X.] versicherungspflichtig, für die sie von einem Leistungsträger ua Verletztengeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren.

Nach den Feststellungen des [X.] übte der Beigeladene im Rahmen seines Strafvollzuges Arbeit iS von §§ 41, 43 [X.] aus, erlitt hierbei in der Justizvollzugsanstalt einen Arbeitsunfall und bezog infolgedessen in der [X.] vom 4. bis 12.4.2007 von der [X.]lägerin als Unfallversicherungsträgerin des [X.] Verletztengeld gemäß §§ 45 Abs 1 iVm 46, 47 Abs 6 [X.]B VII. Unabhängig davon, ob den Feststellungen des [X.] auch eine Erfüllung der gesetzlich geforderten Vorversicherungszeit durch den Beigeladenen entnommen werden kann, war dieser im hier maßgeblichen [X.]raum nicht rentenversicherungspflichtig.

Zwar sind grundsätzlich alle Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes pflichtversichert, die neben einer hinreichenden Vorbeziehung zu diesem Sicherungssystem von einem Leistungsträger ua Verletztengeld beziehen. Für Personen wie den Beigeladenen, die während einer Freiheitsentziehung wie Beschäftigte tätig werden und auf Grund dessen in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sind (§ 2 Abs 2 [X.] [X.]B VII), widerspräche die Einbeziehung in das System der gesetzlichen Rentenversicherung indes vorrangigen eigenen Leitentscheidungen des Gesetzgebers. § 3 [X.] [X.] [X.]B VI ist daher in der Weise einschränkend auszulegen, dass er entgegen dem vordergründigen Wortlaut lediglich den Bezug von Verletztengeld erfasst, das an die Stelle sonst rentenversicherungsrechtlich relevanter Einnahmen tritt (teleologische Reduktion). Auf eine Versicherungspflicht innerhalb der grundsätzlich einjährigen Rahmenfrist kommt es in Fällen der vorliegenden Art daneben nicht gesondert an.

Die Befugnis zur [X.]orrektur des Wortlauts einer Vorschrift im Wege richterlicher Rechtsfortbildung steht den Gerichten ua dann zu, wenn diese nach ihrer grammatikalischen Fassung auch auf Sachverhalte Anwendung fände, die nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers aber nicht erfasst werden sollen, weil Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der teleologischen Reduktion auf den ihr zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen ([X.] Beschluss vom 7.4.1997 - 1 BvL 11/96 - NJW 1997, 2230, 2231; B[X.] Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - B[X.]E 109, 42 = [X.] 4-7837 § 2 [X.], Rd[X.]7 f; [X.], Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl 1991, [X.]). Erst wenn nach Maßgabe anerkannter juristischer Methoden der Regelungsbereich einer Norm bestimmt worden ist, lässt sich in Beachtung des [X.] von § 31 [X.]B I beurteilen, welche Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs durch Verwaltungshandeln begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen.

a) Sinn und Zweck des § 3 [X.] [X.] [X.]B VI besteht darin, den Versicherten das Risiko abzunehmen, während einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit selbst für eine kontinuierliche Alterssicherung sorgen zu müssen und mit entsprechenden Beitragszahlungen belastet zu werden, sowie dem Entstehen von Lücken in der Alterssicherung vorzubeugen (vgl B[X.] Urteil vom 14.2.2001 - B 1 [X.]R 25/99 R - [X.] 3-2600 § 170 [X.]). Einer Schließung derartiger Sicherungslücken bedarf es indes regelmäßig nicht, wenn Verletztengeld aus einer nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegenden Tätigkeit gezahlt wird. In derartigen Fällen gilt es keinen Schutz durch die gesetzliche Rentenversicherung aufrechtzuerhalten, welcher zuvor durch das Bestehen einer Beschäftigung vermittelt worden ist. Eine solche Sachverhaltskonstellation liegt hier jedoch vor. Das angegriffene Urteil ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Beigeladenen während der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe verrichtete Arbeit, die auf Grund der Arbeitspflicht nach § 41 Abs 1 [X.] in der Haftanstalt ausgeübt wurde, keine versicherungspflichtige Beschäftigung iS des § 1 [X.] [X.] [X.]B VI gewesen ist (vgl B[X.] Urteile vom 24.10.2013 - [X.] R 83/11 R - [X.] 4-2600 § 43 [X.]0 Rd[X.]9 und vom [X.] - [X.] R 118/08 R - Juris Rd[X.]6 unter Hinweis auf die Regelung in § 190 [X.] iVm § 198 Abs 3 [X.]).

In der Rechtsprechung des B[X.] ist geklärt, dass unter Zwang zustande gekommene und verrichtete Arbeit nicht als versicherungspflichtige Beschäftigung einzustufen ist, weil es an dem hierfür erforderlichen freien wirtschaftlichen Austausch von Arbeit und Lohn mangelt (vgl B[X.] Urteile vom 31.10.1967 - 3 R[X.] 84/65 - B[X.]E 27, 197 = [X.] Nr 54 zu § 165 [X.], vom 10.12.1974 - 4 RJ 379/73 - B[X.]E 38, 245, 246 = [X.] 5070 § 14 [X.] [X.] f, vom 24.10.2013 - [X.] R 83/11 R - [X.] 4-2600 § 43 [X.]0 Rd[X.]9 und vom [X.] - [X.] R 118/08 R - Juris Rd[X.]6 unter Hinweis auf die Regelung in § 190 [X.] iVm § 198 Abs 3 [X.]; vgl auch [X.] in [X.] [X.]omm, § 7 [X.]B IV Rd[X.]5 f - Stand April 2012; [X.], NZ[X.]995, 444, 445). Ein freies Austauschverhältnis fehlt insbesondere dann, wenn ein der Anstaltsgewalt unterworfener Strafgefangener unausweichlich Arbeit verrichten muss; er steht insoweit in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung eigener Art, welche nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt (vgl B[X.] Beschluss vom 5.12.2001 - [X.] [X.] 74/01 B - Juris Rd[X.]; als frei gewählte Arbeit gilt hingegen die Arbeit von sog Freigängern, die außerhalb der Strafvollzugsanstalt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, vgl B[X.] Urteil vom 16.10.1990 - 11 [X.] - B[X.]E 67, 269, 271 = [X.] 3-4100 § 103 [X.] [X.]1; [X.]/[X.], [X.] § 1 [X.]B VI Rd[X.]6 - Stand 12/15). Damit fehlt es bei der vom Beigeladenen im Rahmen seiner Strafhaft abgeleisteten Pflichtarbeit iS von § 41 Abs 1 [X.] an der Freiwilligkeit der Arbeitsleistung, sodass eine versicherungspflichtige Beschäftigung iS des § 1 [X.] [X.] [X.]B VI schon dem Grunde nach nicht vorliegt. Das Verletztengeld wiederum teilt das versicherungsrechtliche Schicksal des die Arbeit des Gefangenen anerkennenden Arbeitsentgelts (vgl § 43 [X.]), an dessen Stelle es tritt.

b) Gesetzessystematische Erwägungen bestätigen dieses Ergebnis. Erwerbstätige sollen für die [X.]en des Bezugs einer Entgeltersatzleistung rentenversicherungsrechtlich so gestellt werden, als ob sie ihre Erwerbstätigkeit nicht unterbrochen hätten. Die Versicherungspflicht von Lohnersatzleistungen stellt sich insoweit - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - nur als Abrundung bzw Ergänzung zur Versicherungspflicht nach §§ 1, 2 und 4 Abs 2 [X.]B VI dar (vgl [X.] in [X.]nickrehm/[X.]/Waltermann, [X.]ommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 3 [X.]B VI Rd[X.]; [X.] in juris-P[X.]-[X.]B VI, 2. Aufl 2013, § 3 RdNr 47). Diese besondere Abhängigkeit des [X.] von der Tätigkeit, auf Grund derer die Entgeltersatzleistung gezahlt wird, zeigt sich im Übrigen auch darin, dass Beiträge nicht aus der Lohnersatzleistung, sondern aus 80 % des dieser Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts berechnet werden (vgl § 166 Abs 1 [X.] [X.]B VI). Die Rechtsauffassung der Beklagten würde hingegen in [X.] Weise dazu führen, dass dem vorübergehenden Bezug von Verletztengeld eine versicherungsrechtlich stärkere Stellung beigemessen wird als dem Regeltatbestand des [X.] (vgl § 43 [X.]), aus welchem sich der Anspruch auf Verletztengeld seinerseits ableitet und das den [X.] (teilweise) auszugleichen bestimmt ist, den ein Versicherter infolge einer durch einen Versicherungsfall nach § 7 [X.]B VII bedingten Arbeitsunfähigkeit erlitten hat (vgl auch [X.] in [X.] [X.]omm, § 4 [X.]B VI Rd[X.]9 - Stand September 2015; [X.]/[X.], [X.] § 4 [X.]B VI RdNr 43 - Stand 3/13; vgl auch B[X.] Urteil vom 26.6.2007 - B 2 U 23/06 R - [X.] 4-2700 § 45 [X.] Rd[X.]4).

In dieselbe Richtung weist der systematische Vergleich mit Vorschriften des Unfall- und Arbeitslosenversicherungsrechts.

Nach § 2 Abs 2 S 2 [X.]B VII sind Personen, die während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder auf Grund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden, kraft Gesetzes unfallversichert. Dadurch soll der Unfallschutz der Gefangenen so vollständig wie möglich dem Unfallschutz der sonstigen von der gesetzlichen Unfallversicherung erfassten Personen angeglichen werden (vgl [X.] und die dortige Begründung zu § 540 [X.] in der Fassung des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes ([X.])vom 30.4.1963, [X.] 241). Hieraus kann indes nicht geschlossen werden, dass für Verletztengeld beziehende Strafgefangene zugleich auch ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht bzw bestehen muss (vgl B[X.] Urteil vom 31.10.1967 - 3 R[X.] 84/65 - B[X.]E 27, 197, 199 = [X.] Nr 54 zu § 165 [X.] Aa 68). Aus § 2 Abs 2 [X.]B VII lässt sich vielmehr im Gegenteil ableiten, dass der Gesetzgeber dann, wenn er Strafgefangene in den Schutzbereich eines [X.] Sicherungssystems einbezogen wissen will, konkretisierende und spezielle Regelungen erlässt, weil er sie von den allgemeinen Vorschriften als nicht erfasst ansieht (vgl auch B[X.] Urteil vom 6.11.1997 - 11 [X.] - B[X.]E 81, 162, 166 = [X.] 3-4100 § 168 [X.]1 S 58). Dies zeigt auch der Vergleich mit der Bestimmung des § 26 Abs 1 Nr 4 [X.]B III. Danach sind Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des [X.]) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten, als "Sonstige Versicherungspflichtige" in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert (zur Beitragspflicht siehe §§ 345 [X.], 347 [X.] [X.]B III). Gleiches gilt für die Bezieher von Verletztengeld, deren Versicherungspflicht eigenständig durch § 26 Abs 2 [X.] [X.]B III begründet wird. In der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Gesetzgeber hingegen lediglich die Bezieher von Verletztengeld der Versicherungspflicht unterworfen, ohne daneben eine Versicherungspflicht für Gefangene als "Sonstige Versicherte" iS von § 3 [X.]B VI einzuführen. Insoweit hat er hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass diese besondere Personengruppe nicht in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen werden soll. Dass der Gesetzgeber die rentenversicherungsrechtlichen Folgen einer Strafhaft nicht übersehen hat, zeigt die Regelung des § 205 [X.]B VI, die für den Fall entschädigungspflichtiger Strafverfolgungsmaßnahmen die Möglichkeit der Nachzahlung freiwilliger Beiträge eröffnet. Angesichts dessen lässt die Nichtregelung der Versicherungs- oder Beitragspflicht von Gefangenenarbeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nur den Schluss zu, dass die Nichteinbeziehung der Strafgefangenen in den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit dem gesetzgeberischen Willen entspricht.

c) Die historische Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. Soziale Sicherung erfuhren Gefangene erstmals durch ihre Einbeziehung in den Unfallversicherungsschutz. Insoweit galt zunächst das Gesetz betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30.6.1900 ([X.]), das mit Wirkung ab [X.] durch Art 4 § 16 Abs 2 [X.] des [X.] vom 30.4.1963 ([X.] 241) aufgehoben und durch § 540 [X.] idF des [X.] ersetzt worden ist. Dadurch wurden auch die Personen unmittelbar in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem [X.] [X.] einbezogen, die während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder auf Grund strafrichterlicher Anordnung wie ein nach § 539 Abs 1 [X.] Versicherter tätig wurden (vgl [X.]; B[X.] Urteil vom 30.10.1964 - 2 RU 164/60 - Juris Rd[X.]1). Vergleichbare Gesetze zum Schutz der Strafgefangenen in der [X.]ranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wurden zunächst weder erlassen noch bewusst ins Auge gefasst (vgl [X.], Soziale Sicherung von Strafgefangenen, 2008, [X.] ff). Erst durch das [X.] vom 16.3.1976 ([X.] 581) wurden die notwendigen Voraussetzungen zur Einbeziehung der Strafgefangenen auch in diese Zweige der Sozialversicherung geschaffen. Den in den Gesetzesmaterialien zum [X.] niedergelegten Erwägungen ist dabei mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Strafgefangenen nach bisherigem Recht als vom Schutzbereich der gesetzlichen Altersrentenversicherung nicht umfasst ansah (vgl BT-Drucks 7/918 [X.]8, 99 und 104 f; BT-Drucks 7/3998 [X.]). Anders als in der Arbeitslosenversicherung (vgl § 26 Abs 1 Nr 4 [X.]B III, zuvor § 168 Abs 3 [X.]) hat der Gesetzgeber ein besonderes Bundesgesetz, das die in § 190 [X.] bis 18 sowie § 191 [X.] formulierte Ergänzung von § 1227 [X.] über die versicherungspflichtige Beschäftigung von Strafgefangenen in [X.] setzen würde (vgl § 198 Abs 3 [X.]), nicht erlassen. Es ist daher weiterhin davon auszugehen, dass deren Ausschluss von der gesetzlichen Rentenversicherung - gegebenenfalls - erst zukünftig beseitigt werden soll (vgl [X.]surteil vom 26.5.1988 - 5/5b [X.] - [X.] 2200 § 1246 [X.]57 S 509 und B[X.] Urteil vom 24.10.2013 - [X.] R 83/11 R - [X.] 4-2600 § 43 [X.]0 Rd[X.]6 - zur Verfassungsmäßigkeit der Nichteinbeziehung Strafgefangener in die Sozialversicherung siehe [X.]E 98, 169, 204, 212).

d) Die vom erkennenden [X.] für geboten erachtete teleologische Reduktion des § 3 [X.] [X.] [X.]B VI steht auch mit Verfassungsrecht im Einklang.

aa) Die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG ist nicht verletzt. Zwar fällt auch die Anwartschaft auf eine Rente aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Schutzbereich dieses Grundrechts ([X.]E 117, 272, 292; 122, 151, 180; stRspr). Indes verkennt die Beklagte, dass eine derart verfassungsrechtlich verfestigte [X.] überhaupt erst dann entstehen kann, wenn ihr eine solche nach einfachem Recht auch zuerkannt worden ist. Dies wiederum misst sich am normativen Gehalt des § 3 [X.] [X.] [X.]B VI selbst, den zu ermitteln nicht Aufgabe einer isolierten Wortlautauslegung ist. Bindung an das Gesetz (Art 20 Abs 3, Art 97 Abs 1 GG) bedeutet nicht - wie der [X.] bereits dargelegt hat - Bindung an dessen Buchstaben mit dem Zwang zu wörtlicher Auslegung ([X.]E 35, 263, 278 f). Der Wortsinn bildet stets nur die vorläufige Grundlage bzw "erste Orientierung" der Auslegung von Gesetzen ([X.], Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl 1991, [X.]24; ausführlich [X.] in Festschrift 50 Jahre B[X.], 2004, [X.], 107 ff). Maßgebend ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl [X.]E 1, 299, 312; 11, 126, 130 f; 105, 135, 157; stRspr). Wie der [X.] ebenfalls dargelegt hat, geht der objektive Wille des Gesetzgebers aber unzweifelhaft dahin, dass § 3 [X.] [X.] [X.]B VI keine Anwendung findet, wenn ein Strafgefangener Verletztengeld bezieht, weil er während seiner Pflichtarbeit in der Haftanstalt einen Arbeitsunfall erlitten hat.

bb) Zudem wird allein durch das vom [X.] für zutreffend erachtete Verständnis des § 3 [X.] [X.] [X.]B VI ein dem allgemeinen Gleichheitssatz widersprechendes Ergebnis vermieden. Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl [X.]E 1, 14, 52; 98, 365, 385; 113, 167, 214 = [X.] 4-2500 § 266 [X.] Rd[X.]3 - stRspr). Art 3 Abs 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder ein sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl [X.]E 1, 14, 52; 113, 167, 214 = [X.] 4-2500 § 266 [X.] Rd[X.]3 - stRspr). Würden nur [X.]en des Bezugs von Verletztengeld infolge eines während des Strafvollzuges erlittenen Arbeitsunfalls der Rentenversicherungspflicht unterfallen, nicht aber [X.]en, in denen ein Strafgefangener seiner grundsätzlich gemäß § 41 Abs 1 [X.] bestehenden Arbeitspflicht nachkommt, wäre dies im Lichte des Art 3 Abs 1 GG nicht zu rechtfertigen. Der [X.] vermag keine hinreichenden sachlichen Gründe dafür erkennen, warum dem nicht arbeitenden Strafgefangenen, der Verletztengeld bezieht, ein weitergehender rentenversicherungsrechtlicher Schutz zukommen sollte als demjenigen, der seiner gesetzlich auferlegten Arbeitspflicht tatsächlich nachkommt, zumal der Verletztengeldanspruch sich aus dem durch die Arbeitspflicht begründeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art gerade ableitet. [X.]eine nach Art 3 Abs 1 GG zu berücksichtigende Vergleichsgruppe stellen hingegen die Gefangenen dar, die außerhalb der Haftanstalt einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nachgehen. Denn diese verrichten anders als die Pflichtarbeit nach § 41 Abs 1 [X.] leistenden Strafgefangenen eine freiwillige Arbeit, die - wie jede freiwillige Beschäftigung - grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung kraft Gesetzes versicherungspflichtig ist (vgl von [X.] in Beck'scher Online-[X.]ommentar Sozialrecht, § 1 [X.]B VI RdNr 6a - Stand 1.12.2016).

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 [X.] Teils 3 [X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO. Ein Ausspruch über die Erstattung von [X.]osten des Beigeladenen ist nicht veranlasst (vgl § 162 Abs 3 VwGO), da sich dieser am Verfahren nicht beteiligt hat.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 [X.] Teils 1 [X.] iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 G[X.]G in Höhe des Betrags der streitigen Beitragsforderung festzusetzen.

Meta

B 5 RE 2/16 R

15.12.2016

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: RE

vorgehend SG Frankfurt, 20. September 2010, Az: S 8 U 270/08, Gerichtsbescheid

§ 26 Abs 1 Nr 4 SGB 3, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 3 S 1 Nr 3 SGB 6 vom 24.12.2003, § 2 Abs 2 S 2 SGB 7, § 45 Abs 1 SGB 7, § 46 SGB 7, § 47 Abs 6 SGB 7, § 41 Abs 1 StVollzG, § 43 StVollzG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 540 RVO vom 30.04.1963

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.12.2016, Az. B 5 RE 2/16 R (REWIS RS 2016, 614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 614

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