Bundessozialgericht, Urteil vom 12.09.2019, Az. B 11 AL 13/18 R

11. Senat | REWIS RS 2019, 3635

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers - Vermittlungserfolg - Aufnahme der Beschäftigung während des Geltungszeitraums des Gutscheins - Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages - Zeitpunkt des Abschlusses des Vermittlungsvertrages


Leitsatz

Der Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erfordert als Vermittlungserfolg die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit durch Aufnahme einer Beschäftigung im Geltungszeitraum des Gutscheins und setzt nicht voraus, dass auch der Arbeitsvertrag in diesem Zeitraum geschlossen wurde.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die eine gewerbliche Personalvermittlung betreibt, begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Vergütung von 1000 Euro aus einem der Beigeladenen erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ([X.]).

2

Die Klägerin schloss am 11.7.2012 mit der Beigeladenen einen Vermittlungsvertrag. Am [X.] stellte die Beklagte der Beigeladenen einen [X.] mit einer Geltungsdauer vom [X.] bis 7.11.2012 aus, der zur Auswahl "eines zugelassenen Trägers (private Arbeitsvermittlung)" im [X.] für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung in der [X.] sowie in einem Umkreis von 50 km berechtigte. Der [X.] enthielt mit "Nebenbestimmungen" überschriebene Hinweise unter anderem zum Ende der Gültigkeitsdauer. Die Beigeladene hatte bereits am 7.8.2012 einen Arbeitsvertrag über eine am [X.] beginnende Tätigkeit in C geschlossen.

3

Für die Vermittlung der Beigeladenen beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zahlung von 1000 Euro (Schreiben vom 1.10.2012). Sie legte ua den [X.] sowie die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der Arbeitgeberin vor, wonach die Beigeladene durch die Klägerin vermittelt worden sei; die Beschäftigung habe die Beigeladene am [X.] aufgenommen und diese dauere noch an. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der Abschluss des Arbeitsvertrages nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des [X.] erfolgt sei (Bescheid vom 5.11.2012; Widerspruchsbescheid vom [X.]).

4

Das [X.] hat die Beklagte zur Zahlung von 1000 Euro an die Klägerin für die Vermittlung der Beigeladenen verurteilt (Gerichtsbescheid vom 1.2.2016). Es bestehe ein Vergütungsanspruch der Klägerin, weil der [X.] erst mit Aufnahme der Beschäftigung innerhalb der Gültigkeitsdauer des [X.] eingetreten sei. Das L[X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 19.10.2017).

5

Dagegen hat die Beklagte die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie macht als Verfahrensfehler geltend, das Urteil sei wegen widersprüchlicher Entscheidungsgründe nicht mit den Tenor tragenden Entscheidungsgründen versehen und verstoße gegen den Grundsatz "ne ultra petita". Das L[X.] stütze den Zahlungsanspruch auf einen [X.] vom 12.4.2012, obwohl es in der Begründung ausschließlich den [X.] vom [X.] nenne. Das Urteil verletze auch materielles Recht, denn nach § 45 [X.]B III setze der Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers voraus, dass sowohl die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages als auch die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme innerhalb der Gültigkeitsdauer des [X.] stattfinde.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2017 sowie den Gerichtsbescheid des [X.] vom 1. Februar 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Sie hält das Urteil des L[X.] für zutreffend. Die Bezugnahme auf einen [X.] vom 12.4.2012 sei ein offensichtliches Schreibversehen. Der [X.] enthalte keine Angabe, wonach der Arbeitsvertrag im Geltungszeitraum des [X.] abgeschlossen worden sein müsse.

9

Auch die Beigeladene hält die Entscheidung des L[X.] für zutreffend, stellt aber keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den Entscheidungen der Vorinstanzen der Bescheid der Beklagten vom 5.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.], mit welchem die Beklagte die Zahlung der ersten Rate von 1000 Euro als Vergütung aus dem gegenüber der Beigeladenen erteilten [X.] abgelehnt hat. Gegen die Ablehnung der Zahlung einer [X.] wendet sich die [X.]lägerin zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage 54 Abs 1 und 4 SGG), denn bei der angegriffenen Entscheidung, die innerhalb des [X.] zwischen privatem Arbeitsvermittler und [X.] ergeht, handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl BSG vom [X.] [X.] 6/16 R - [X.], 216 = [X.]-4300 § 326 [X.], Rd[X.]5 ff; BSG vom [X.] - [X.] [X.] 11/17 R - Rd[X.]1).

Ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) in Form des "Fehlens der Entscheidungsgründe" iS von § 136 Abs 1 [X.] SGG (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 [X.] ZPO) liegt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor. Es reicht aus, wenn mindestens die angewandten Rechtsnormen genannt werden und angegeben ist, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen deren Tatbestandsmerkmale vorliegen bzw nicht vorliegen (vgl BSG vom [X.] - [X.] [X.] 2/17 R - [X.], 25 = [X.]-4300 § 159 [X.], Rd[X.]4). Diesen Anforderungen werden die Entscheidungsgründe des [X.] gerecht, denn sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Gründe für den Zahlungsanspruch der [X.]lägerin als privater Arbeitsvermittlerin gegen die Beklagte werden genannt und erörtert.

Anders als die Beklagte meint, sind die Entscheidungsgründe auch nicht deshalb unverständlich oder tragen den [X.] nicht, weil das [X.] an einer Stelle zur Begründung des Zahlungsanspruchs auf einen [X.] vom 12.4.2012 verweist, jedoch ausschließlich Feststellungen zu dem [X.] vom [X.] getroffen hat. Aus dem Zusammenhang der Ausführungen des [X.] ergibt sich, dass es sich bei diesem Verweis um ein Schreibversehen handelt. Ausgehend davon liegt auch keine Verletzung des Grundsatzes "ne ultra petita" (§ 123 SGG) vor, wonach es dem Gericht verwehrt ist, einer Prozesspartei mehr zuzusprechen als sie beantragt hat (vgl BSG vom [X.] [X.]A 29/06 R - [X.]-2500 § 85 [X.]7 Rd[X.]7-18).

In der Sache wird durch das Berufungsurteil revisibles Recht (§ 162 SGG) nicht verletzt. Das [X.] hat die zulässige Berufung der Beklagten gegen den zusprechenden Gerichtsbescheid zu Recht zurückgewiesen, denn die [X.]lage ist zulässig und begründet. Die [X.]lägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 1000 Euro als erste Rate für die Vermittlung der Beigeladenen verlangen.

Anspruchsgrundlage ist § 45 [X.] (in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - [X.]). Diese Vorschrift, die auf die zeitlich befristete Sonderregelung § 421g [X.] (in seiner bis zum [X.] geltenden Fassung des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - [X.], im Folgenden: aF) zurückgeht, regelt im Einzelnen, dass [X.] bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden können, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, § 45 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]). Die [X.] kann dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Abs 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt durch einen [X.] festlegen (§ 45 Abs 4 Satz 1 [X.]). [X.] mit Anspruch auf [X.], die nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt worden sind, haben Anspruch auf einen [X.] (§ 45 Abs 7 Satz 1 [X.]).

Ein [X.] kann - wie vorliegend - zur Auswahl eines Trägers berechtigen, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet (§ 45 Abs 4 Satz 3 [X.] 2 [X.]). Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen vom Berechtigten ausgewählten Träger iS von § 45 Abs 4 Satz 3 [X.] 2 [X.] beträgt die Vergütung 2000 Euro (§ 45 Abs 6 Satz 3 [X.]). Diese Vergütung wird in Höhe von 1000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (§ 45 Abs 6 Satz 5 [X.]). Der ausgewählte Träger hat der [X.] den [X.] nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen (§ 45 Abs 4 Satz 5 [X.]). Nach § 45 Abs 6 Satz 2 [X.] gilt § 83 Abs 2 [X.] entsprechend. Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit [X.]osten bei dem Träger unmittelbar entstehen (§ 83 Abs 2 Satz 1 [X.]).

Wie der [X.] bereits entschieden hat, folgt aus diesen Regelungen zum [X.] ein öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die [X.] (vgl BSG vom [X.] - [X.] [X.] 11/17 R - Rd[X.]5 mwN). Dieser Zahlungsanspruch setzt im Einzelnen Folgendes voraus: Erstens die Ausstellung eines [X.]; zweitens ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; drittens innerhalb der Geltungsdauer des [X.] die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden; viertens für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (vgl zu § 421g [X.] aF: BSG vom 11.3.2014 - [X.] [X.] 19/12 R - [X.], 185 = [X.]-4300 § 421g [X.] 5, Rd[X.]4 mwN; zur entsprechenden Geltung dieser Voraussetzungen auch im Rahmen des neugefassten § 45 [X.]: vgl BSG vom [X.] [X.] 6/16 R - [X.], 216 = [X.]-4300 § 326 [X.], Rd[X.] 25). Für bis einschließlich 31.12.2012 erfolgte Vermittlungen erfordert gemäß der Übergangsregelung in § 443 Abs 3 Satz 4 [X.] ein Anspruch auf Vergütung zudem, dass der Träger zum Zeitpunkt der Vermittlung die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat (vgl dazu [X.] in [X.], [X.] nF, § 45 Rd[X.]93, Stand August 2016; zur Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses einer Gewerbeanzeige für Arbeitsvermittlung BSG vom 16.2.2012 - B 4 AS 77/11 R - [X.]-4200 § 16 [X.]0, Rd[X.] 25 ff), was bezogen auf die [X.]lägerin hier der Fall ist. Erst für [X.] ab dem 1.1.2013 bedarf es der Zulassung durch eine Zertifizierungsstelle, wie es der zum 1.4.2012 eingefügte § 176 Abs 1 [X.] vorsieht.

Alle diese Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch der [X.]lägerin gegen die Beklagte liegen vor. Wie das [X.] für den [X.] bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat, ist der Beigeladenen am [X.] ein [X.] mit einem Geltungszeitraum vom [X.] bis 7.11.2012 erteilt worden. Diesen Verwaltungsakt (vgl BSG vom 11.3.2014 - [X.] [X.] 19/12 R - [X.], 185 = [X.]-4300 § 421g [X.] 5, Rd[X.]9) hat die Beklagte nicht aufgehoben oder zurückgenommen und seine Wirksamkeit ist auch nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise entfallen (§ 39 Abs 2 [X.]). Der [X.] wurde der Beklagten von der [X.]lägerin nach den Feststellungen des [X.] vorgelegt (§ 45 Abs 4 Satz 4 [X.]).

Die Beigeladene ist auch aufgrund eines vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossenen schriftlichen [X.] einem daraus resultierenden Zahlungsanspruch der [X.]lägerin ausgesetzt. Bei dem [X.] mit dem zu [X.] handelt es sich um einen durch öffentlich-rechtliche Normen modifizierten Maklervertrag iS des § 652 [X.], dessen Wirksamkeit und Ausgestaltung sich zwar nach den Vorschriften des [X.] richten, die jedoch von öffentlich-rechtlichen Normen überlagert sind, insbesondere von §§ 296, 297 [X.], die [X.] Regelungen zur Schriftform und zur zulässigen Vergütung treffen (vgl BSG vom [X.] - [X.] [X.] 11/17 R - juris Rd[X.]8 mwN; zu den Anforderungen an eine Vermittlung vgl nur BSG vom [X.] - [X.]a [X.] 56/05 R - [X.], 190 = [X.]-4300 § 421g [X.], Rd[X.]4; [X.] - [X.]/7a [X.] 8/07 R - [X.], 238 = [X.]-4300 § 421g [X.], Rd[X.]2 mwN; zu § 45 [X.] BSG vom [X.] [X.] 6/16 R - [X.], 216 = [X.]-4300 § 326 [X.], Rd[X.] 25). Dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] ist zu entnehmen, dass die [X.]lägerin und die Beigeladene am 11.7.2012 eine wirksame schriftliche Vermittlungsvereinbarung geschlossen haben und die [X.]lägerin die Beigeladene nach Abschluss des [X.] in ein Arbeitsverhältnis - was von der Arbeitgeberin bestätigt wurde - vermittelt hat.

Dass der Vermittlungsvertrag schon vor Ausstellung des [X.] abgeschlossen wurde, steht dem Zahlungsanspruch der [X.]lägerin nicht entgegen. Schon für die Vorgängervorschrift § 421g [X.] aF galt, dass der [X.] weder nach Sinn und Zweck noch nach dem Wortlaut der Regelung bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des [X.] ausgestellt worden sein muss (vgl [X.] - [X.]/7a [X.] 8/07 R - [X.], 238 = [X.]-4300 § 421g [X.], Rd[X.]7-18; [X.] in [X.], [X.], Stand November 2011, § 421g Rd[X.] 43). Für die Neufassung des § 45 [X.] ist hieran festzuhalten (vgl [X.] in [X.], [X.]/[X.], § 45 [X.] Rd[X.]85, Stand März 2013; [X.] in Brand, [X.], 8. Aufl 2018, § 45 Rd[X.]5; [X.] in [X.], [X.] nF, § 45 Rd[X.]73, Stand Juli 2013). Zwar ist der Wortlaut gegenüber der Vorgängervorschrift insoweit geändert, als der [X.] gemäß § 45 Abs 4 Satz 3 [X.] 2 [X.] zur Auswahl eines Trägers berechtigt, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, während § 421g Abs 1 Satz 4 [X.] aF sich auf den "vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittler" bezog. Dass eine Auswahlentscheidung erst nach Ausstellung des [X.] vorgenommen werden darf, kann hieraus aber nicht abgeleitet werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte das bisherige Förderinstrument des [X.]s im Grundsatz beibehalten bleiben, dabei jedoch flexibler und passgenauer gestaltet sowie auf Dauer im Leistungsrecht verankert werden (dazu BT-Drucks 17/6277 [X.], 93; BSG vom [X.] - [X.] [X.] 11/17 R - juris Rd[X.]5).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die nach § 45 [X.] erforderliche erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden auch innerhalb der Geltungsdauer des [X.] erfolgt, obwohl der Arbeitsvertrag bereits zuvor abgeschlossen wurde. Wie die Vorgängerregelung zum [X.] regelt der für den Zahlungsanspruch des privaten Vermittlers maßgebende § 45 Abs 6 [X.] nach seinem Wortlaut eine ausschließlich erfolgsbezogene [X.] und verknüpft diesen "Erfolg" allein mit der Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung und deren Mindestdauer, nicht jedoch (ergänzend) mit einem Abschluss des Arbeitsvertrages innerhalb der Geltungsdauer des [X.] (vgl § 45 Abs 6 Satz 3 [X.]). Anders als die Beklagte meint, kann der Regelung des § 45 Abs 1 Satz 1 [X.], wonach die Berechtigten bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden können, die ihre berufliche Eingliederung durch die dort aufgeführten Instrumente "unterstützen", nicht entnommen werden, dass ein Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers neben dem "Erfolg" der tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme ergänzend voraussetzt, dass auch der Arbeitsvertrag innerhalb der Geltungsdauer des [X.] abgeschlossen worden sein muss. Hiergegen spricht entscheidend, dass sich diese Regelung auf die Voraussetzungen bezieht, unter denen der [X.] (im Ermessenswege) ausgestellt werden kann, nicht jedoch auf den Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers (vgl zur fehlenden Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des [X.] im Abrechnungsverfahren: [X.] - [X.]/7a [X.] 8/07 R - [X.], 238 = [X.]-4300 § 421g [X.], Rd[X.]7-18; BSG vom 18.9.2014 - [X.] [X.] 54/14 B - juris Rd[X.]1; so auch [X.] in [X.], [X.]/[X.], § 45 [X.] Rd[X.]82, Stand März 2013).

Im Übrigen hält der [X.] an seiner Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift § 421g [X.] auch bezogen auf die seit dem 1.4.2012 geltende Rechtslage fest. Nach dieser Rechtsprechung ist für den Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen die [X.] allein entscheidend, dass die Vermittlung in eine Beschäftigung des [X.]n innerhalb der Gültigkeitsdauer mündet (vgl bereits [X.] - [X.]/7a [X.] 8/07 R - [X.], 238 = [X.]-4300 § 421g [X.], Rd[X.]7-18; [X.] - [X.] [X.] 93/12 B - juris Rd[X.]2). Maßgeblich ist der Eintritt des [X.] im Sinne der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses innerhalb des Geltungszeitraums des [X.] (vgl BSG vom 23.2.2010 - [X.] [X.] 121/09 B - juris Rd[X.] 8; BSG vom [X.] - [X.] [X.] 11/10 R - juris Rd[X.] 20; [X.] - [X.] [X.] 93/12 B - juris Rd[X.]0; BSG vom 26.2.2018 - [X.] [X.] 85/17 B - juris Rd[X.]). Dies setzt voraus, dass die Beschäftigung - in dem erforderlichen zeitlichen Mindestumfang - tatsächlich ausgeübt wird (Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn; vgl BSG vom 17.12.2013 - [X.] [X.] 20/12 R - [X.]-1300 § 48 [X.] 29 Rd[X.]2). Dem Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers steht deshalb nicht entgegen, wenn seine Vermittlungstätigkeit bereits vor der im Gutschein angegebenen Geltungsdauer beendet ist, vielmehr reicht es aus, dass der Geltungszeitraum mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme übereinstimmt (vgl [X.] - [X.]/7a [X.] 8/07 R - [X.], 238 = [X.]-4300 § 421g [X.], Rd[X.]7-18).

Die Anknüpfung an den Vermittlungserfolg der leistungsrechtlichen Beschäftigung entspricht Sinn und Zweck des § 45 [X.]. § 421g [X.] aF zielte auf die Beendigung der [X.] von [X.]n (vgl [X.] - [X.]/7a [X.] 8/07 R - [X.], 238 = [X.]-4300 § 421g [X.], Rd[X.]7-18; [X.] - [X.] [X.] 93/12 B - juris Rd[X.]1 mit Verweis auf BT-Drucks 14/8546 [X.]). Diesen Zweck verfolgt der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 45 [X.] unverändert weiter, wonach die privaten Arbeitsvermittler gemeinsam mit der [X.] an der Verfolgung der Ziele des § 45 Abs 1 [X.] arbeiten (vgl BT-Drucks 17/6277 [X.]), wozu die Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 45 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]) und damit die Beendigung der [X.] zählt. Demgegenüber führt der Abschluss des Arbeitsvertrages nicht bereits zu einem Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die [X.] (vgl [X.] - [X.]/7a [X.] 8/07 R - [X.], 238 = [X.]-4300 § 421g [X.], Rd[X.]7-18), denn allein dadurch entfällt die leistungsrechtliche [X.] trotz rechtlicher Bindung noch nicht (vgl BSG vom 10.9.1998 - [X.] [X.] 96/97 R - [X.] 3-4100 § 101 [X.] 9 S 33 f, wonach arbeitsvertragliche Bindungen der objektiven Verfügbarkeit nicht entgegenstehen, weil sich der [X.] vom Arbeitsvertrag jederzeit lösen kann).

In systematischer Hinsicht widerspricht die von der Beklagten geforderte (weitere) Voraussetzung des Abschlusses des Arbeitsvertrages innerhalb der Gültigkeitsdauer des [X.] im Übrigen der gesetzgeberischen [X.]onzeption zur Stellung der privaten Arbeitsvermittler im Gefüge der Arbeitsvermittlung (so auch [X.] in [X.], [X.]/[X.], § 45 [X.] Rd[X.]85, Stand März 2013; Rademacker in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 45 Rd[X.]60, Stand Mai 2012). Bereits durch § 421g [X.] aF sollten die Möglichkeiten der Beauftragung von Dritten mit der Vermittlung erweitert und damit die Vermittlung modernisiert und passgenauer durchgeführt werden (BT-Drucks 14/8546 [X.]). [X.] erhielten die Möglichkeit, auf [X.]osten des Arbeitsamtes einen Vermittler zu beauftragen. Doch ließ die Einschaltung des privaten Vermittlers die Verpflichtung der Arbeitsagentur zur Vermittlung des [X.]n unberührt. Die Arbeitsverwaltung musste sich weiterhin um die Vermittlung und Eingliederung des Betroffenen bemühen, weshalb Arbeitsamt und private Arbeitsvermittler im Wettbewerb stehen sollten (vgl BT-Drucks 14/8546 [X.]). Dabei sollten die professionell arbeitenden Arbeitsvermittler für die arbeitnehmerorientierte Vermittlung genutzt und damit die [X.] auf dem Arbeitsmarkt beschleunigt werden (BT-Drucks 15/3674 [X.]). Diese [X.]onzeption wurde durch die Einbeziehung des bisherigen [X.]s in die Neufassung des § 45 [X.] noch weiterentwickelt, indem "die privaten Arbeitsvermittler durch die Einbindung ihrer Leistungen in die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung zu Partnern der [X.]" werden und mit diesen gemeinsam an der Erreichung der in § 45 Abs 1 [X.] genannten Ziele arbeiten sollten (BT-Drucks 17/6277 [X.]). Insofern wurde das Verhältnis zwischen zu vermittelnden Arbeitsuchenden, privaten Arbeitsvermittlern und der [X.] und ihre Zusammenarbeit auf eine neue Grundlage gestellt (BT-Drucks 17/6277 [X.]), wobei weiterhin ein Wettbewerb der Anbieter von Arbeitsmarktdienstleistungen besteht (BT-Drucks 17/6277 [X.]).

Dieser Stellung der privaten Arbeitsvermittler im Gefüge der Arbeitsvermittlung würde die von der Beklagten geforderte Voraussetzung des Abschlusses des Arbeitsvertrages innerhalb der Gültigkeitsdauer des [X.] nicht entsprechen. Mit der vom Gesetzgeber beabsichtigten zügigen Vermittlung zur Beendigung der [X.] und Zahlung von [X.] wäre es nicht vereinbar, wenn der Vermittlungsprozess dadurch verzögert würde, dass der eingeschaltete private Arbeitsvermittler mit der Vermittlung des Vertragsabschlusses oder der [X.] mit der Inanspruchnahme der privaten Arbeitsvermittlung bis zur Ausstellung eines [X.] abwarten. Sofern es auf den Abschluss des Arbeitsvertrages innerhalb des Geltungszeitraums des [X.] ankäme, könnte es von Zufälligkeiten des Einzelfalls abhängen, ob die Vermittlungskosten vom [X.]n zu tragen oder von der [X.] zu übernehmen sind, wenn die [X.] die Ausstellung des [X.] aus vom [X.]n nicht zu vertretenden Gründen verzögert. Dies verdeutlicht der vorliegende Fall, in dem die Beigeladene einen Anspruch auf Erteilung des [X.] nach § 45 Abs 7 [X.] hatte und der [X.] unmittelbar nach Arbeitsvertragsschluss ausgestellt worden ist.

Die Verweise der Beklagten auf die Regelungen zur Vermittlung stützen ihre Auffassung ebenfalls nicht. Für den Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die [X.] lässt sich weder aus § 35 Abs 1 Satz 2 [X.] noch aus § 35 Abs 2 Satz 1 [X.] ableiten, dass dieser auch den Abschluss des Arbeitsvertrages im Geltungszeitraum des [X.] voraussetzt. § 35 Abs 1 Satz 2 [X.] bestimmt, dass die Vermittlung [X.] die Zusammenführung [X.] mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses umfasst. Nach § 35 Abs 2 Satz 1 [X.] hat die [X.] "darauf hinzuwirken", dass Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Arbeitnehmer erhalten. Allerdings ist nach § 38 Abs 3 Satz 1 [X.] [X.] die Vermittlung durchzuführen, solange der oder die Arbeitsuchende [X.] Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit beansprucht. Es reicht insofern ein nicht ruhender Anspruch auf eine der Leistungen wegen Arbeitslosigkeit aus (vgl [X.] in Mutschler/[X.], [X.], 6. Aufl 2017, § 38 Rd[X.] 83). Ein solcher Anspruch kann aber auch - wie hier - nach Abschluss eines Arbeitsvertrages für eine Übergangszeit noch bestehen, wenn die Aufnahme der Beschäftigung und damit der Beginn der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers in der Zukunft liegen. In diesem Fall dauert die leistungsrechtliche [X.] noch fort und bis zur Beschäftigungsaufnahme besteht weiterhin die Verpflichtung der Arbeitsverwaltung, die Vermittlung durchzuführen, etwa in eine Zwischenbeschäftigung. Dies lässt die Beklagte unberücksichtigt, soweit sie § 38 [X.] entnehmen will, dass ihre Vermittlungstätigkeit bereits dann nicht mehr stattzufinden habe, wenn ein Arbeitsvertrag unterschrieben worden sei.

Die Entscheidung des [X.]s vom [X.] ([X.] [X.] 11/10 R - Rd[X.]8 ff) steht diesem Ergebnis nicht entgegen, denn sie betraf den besonderen Fall einer von der Rechtslage abweichenden Angabe im [X.], wonach der Arbeitsvertragsschluss innerhalb der Geltungsdauer für den Zahlungsanspruch ausreiche. Der [X.] hat in jener Entscheidung gleichwohl daran festgehalten, dass der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses für den Eintritt des [X.] entscheidend ist (vgl BSG vom [X.] - [X.] [X.] 11/10 R - juris Rd[X.] 21).

Schließlich führt es nicht zu einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft durch "Mitnahmeeffekte", wenn für den Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die [X.] ausschließlich die Beschäftigungsaufnahme im Geltungszeitraum des [X.] maßgeblich ist. Zwar wollte der Gesetzgeber keine Vermittlung "um jeden Preis" in [X.]auf nehmen (vgl BSG vom [X.] - [X.]a [X.] 56/05 R - [X.], 190 = [X.]-4300 § 421g [X.], Rd[X.]9 mit Verweis auf BT-Drucks 14/8546 zu [X.]4 <§ 421g>). Das [X.]-Verfahren weist jedoch in Bezug auf den Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die [X.] verschiedene Vorkehrungen auf, um Missbräuche und Mitnahmeeffekte zu verhindern bzw zu beschränken. Dies gilt etwa für die den [X.]n schützenden Regelungen zur Schriftform, der Vergütungshöhe und weiterer Unwirksamkeitsgründe (§§ 296, 297 [X.]; vgl BT-Drucks 14/8546 [X.], 7, wonach die Vorschriften dem Schutz vor der Ausnutzung persönlicher oder wirtschaftlicher Notlagen und Unerfahrenheit sowie vor Übervorteilung dienen), die Übertragung des maklerrechtlichen Verflechtungseinwandes (vgl bereits BSG vom [X.] - [X.]a [X.] 56/05 R - [X.], 190 = [X.]-4300 § 421g [X.], Rd[X.]7), die Staffelung der Vergütung in Teilbeträge, die in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer zahlbar werden (vgl [X.] - [X.] [X.] 93/12 B - juris Rd[X.]1) und das Erfordernis der Anzeige der Arbeitsvermittlung als Gewerbegegenstand bzw ab dem 1.1.2013 die [X.] (vgl BSG vom 16.2.2012 - B 4 AS 77/11 R - [X.]-4200 § 16 [X.]0 Rd[X.] 27).

Demnach liegt die für den Zahlungsanspruch der [X.]lägerin erforderliche, von ihr vermittelte Aufnahme der leistungsrechtlichen Beschäftigung durch die Beigeladene innerhalb des Geltungszeitraums des [X.] vor, denn nach den Feststellungen des [X.] begann die Tätigkeit der Beigeladenen aufgrund des von der [X.]lägerin vermittelten Arbeitsvertrages am [X.] und damit innerhalb der Geltungsdauer des [X.] (8.8. bis 7.11.2012). Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] ist die für die Auszahlung der ersten Rate erforderliche Beschäftigungsdauer von sechs Wochen ausgehend von einer Beschäftigungsaufnahme am [X.] ebenfalls erfüllt.

Die mit "Nebenbestimmungen" überschriebenen Hinweise in dem [X.] vom [X.] führen zu keinem anderen Ergebnis. Schon nach ihrem Inhalt - ungeachtet ihres rechtlichen Charakters - stehen sie einem Anspruch der [X.]lägerin nicht entgegen. Die Auslegung dieser dem Bewilligungsbescheid beigefügten Hinweise bzw Vorbehalte ist Teil der auch dem Revisionsgericht obliegenden Bescheidauslegung (vgl BSG vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - [X.], 104, 110 = [X.] 3-1300 § 32 [X.] 2 S 11; [X.] R 8/12 R - [X.], 74 = [X.]-1300 § 45 [X.]0, Rd[X.]6). Maßgeblich ist, wie die Erklärung nach dem objektiven, im Ausspruch geäußerten [X.] und Erklärungswert von einem verständigen Empfänger aufzufassen ist (vgl BSG vom [X.] [X.]/85 - [X.], 32, 37 = [X.]100 § 71 [X.] 2 [X.], juris Rd[X.] 23), der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 [X.]) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl BSG vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - [X.], 104, 110 = [X.] 3-1300 § 32 [X.] 2 S 11, juris Rd[X.]1).

Ausgehend von diesen Maßgaben lässt sich den Hinweisen zum [X.] nicht entnehmen, dass damit (etwa unter der Zwischenüberschrift "Der festgelegte Zeitraum ist maßgeblich für folgende Aktivitäten" sowie der Überschrift "[X.]") von den gesetzlichen Vorgaben abweichende bzw diese ergänzende weitere Voraussetzungen für den Zahlungsanspruch aufgestellt wurden. Diese Ausführungen sind aufgrund der Bezugnahme auf den [X.] und dessen Regelungen aus der Sicht eines verständigen Empfängers allenfalls als Erläuterungen zu den Regelungen des [X.] aufzufassen, denen jedoch selbst kein Regelungsgehalt zukommt (vgl [X.] in von [X.]/Schütze, [X.], 8. Aufl 2014, § 32 Rd[X.] 5).

Auch die weiteren Hinweise unter der Zwischenüberschrift "Die Befristung (Gültigkeitsdauer) endet bei folgenden Ereignissen" sind nicht so zu verstehen, dass die Geltungsdauer des [X.] vorzeitig, dh vor der Beschäftigungsaufnahme, geendet hätte. Insoweit kommt allenfalls die Variante "Ende der Arbeitsuche" in Betracht, die im Sinne einer auflösenden Bedingung die Regelungswirkung des [X.] entfallen lassen könnte. Die zur Auslegung heranzuziehenden dort aufgeführten Beispiele ("wenn an der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung kein Interesse mehr besteht oder eine solche nicht mehr ausgeübt werden kann") erfassen indes nicht den Fall, dass zwar ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, aber die Beschäftigung noch nicht tatsächlich aufgenommen worden ist. In diesem Fall kann für die Zeit bis zur Beschäftigungsaufnahme die Aufnahme einer Zwischenbeschäftigung in Betracht kommen. Die Beispiele betreffen vielmehr Fallkonstellationen, in denen keine Arbeitsbereitschaft bzw -fähigkeit (im Sinne fehlender subjektiver bzw objektiver Verfügbarkeit) besteht. Dafür sprechen zudem die im Textzusammenhang davor genannten und ebenfalls nicht einschlägigen Ereignisse ("Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung", "Ende des Anspruchs auf [X.]ngeld", "Ende der Arbeitslosigkeit ohne Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, zB Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit über 15 Stunden wöchentlich, Bezug von [X.]rankengeld, Bezug einer Rente, Mutterschutz usw"), die ebenfalls ganz überwiegend Fälle betreffen, in denen die subjektive oder objektive Verfügbarkeit fehlt. Dafür, dass die Beigeladene bis zur Aufnahme der Beschäftigung am [X.] nicht verfügbar gewesen wäre, bestehen nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] keine Anhaltspunkte.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO. Der private Vermittler ist kein Leistungsempfänger iS des § 183 SGG (vgl BSG vom [X.] - [X.] [X.] 11/17 R - Rd[X.] 22; BSG vom [X.] [X.] 6/16 R - [X.], 216 = [X.]-4300 § 326 [X.], Rd[X.]4-35). Die außergerichtlichen [X.]osten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ist damit kein [X.]ostenrisiko eingegangen (vgl § 162 Abs 3, § 154 Abs 3 Halbsatz 1 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a SGG iVm § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 G[X.]G.

Meta

B 11 AL 13/18 R

12.09.2019

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Dresden, 1. Februar 2016, Az: S 19 AL 131/13, Gerichtsbescheid

§ 45 Abs 1 S 1 SGB 3, § 45 Abs 4 S 3 Nr 2 SGB 3, § 45 Abs 6 S 3 SGB 3, § 45 Abs 6 S 5 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.09.2019, Az. B 11 AL 13/18 R (REWIS RS 2019, 3635)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3635

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