Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.05.2020, Az. B 14 AS 83/19 B

14. Senat | REWIS RS 2020, 2506

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - fehlende Klärungsbedürftigkeit - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermittlungsvergütung aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Zahlungsanspruch des Vermittlers - Geltungszeitraum


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 29. November 2018 - L 3 AS 1377/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des [X.] ist jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), die Entscheidung des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.] 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das [X.] in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

3

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist jedenfalls inzwischen nicht mehr der Fall. Die Klägerin hat folgende Rechtsfrage im Zusammenhang mit der geltend gemachten Vergütung aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ([X.]) gestellt:

4

"Besteht der Anspruch auf Auszahlung der [X.] aus einem [X.] nach § 45 [X.], wenn die Beschäftigungsaufnahme außerhalb der Gültigkeitsdauer des [X.] erfolgte, der Arbeitsvertrag jedoch innerhalb der Gültigkeitsdauer geschlossen wurde?"

5

Diese Frage lässt sich jedenfalls inzwischen auf der Grundlage der arbeitsförderungsrechtlichen Rechtsprechung des [X.], die im Rahmen des § 16 Abs 1 Satz 2 [X.] SGB II iVm § 45 [X.] entsprechend heranzuziehen ist, ohne weiteres beantworten. Die Klägerin weist selbst zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des [X.] für den Zahlungsanspruch des Vermittlers die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb des Geltungszeitraums des [X.] maßgeblich ist ([X.] vom 6.5.2008 - [X.]/7a [X.] 8/07 R - [X.]E 100, 238 = [X.]-4300 § 421g [X.] 3, Rd[X.]7; [X.] vom 6.3.2013 - [X.] [X.] 93/12 B - Rd[X.]2; [X.] vom 26.2.2018 - [X.] [X.] 85/17 B - Rd[X.] 3). Etwas anderes kann - unter [X.] - allenfalls dann gelten, wenn der konkrete [X.] auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags zur Bestimmung des Eintritts des Vermittlungserfolgs abstellt (im Ergebnis offen gelassen in [X.] vom 23.2.2011 - [X.] [X.] 11/10 R - Rd[X.]1).

6

Soweit die Klägerin eine gleichwohl vorliegende Klärungsbedürftigkeit damit begründet, die Rechtsprechung des [X.] sei zu § 421g [X.] aF und nicht zu § 45 [X.] (idF des am 1.4.2012 in [X.] getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, [X.]) ergangen, liegt eine solche Klärungsbedürftigkeit jedenfalls inzwischen nicht mehr vor (vgl zuvor bereits [X.] vom 9.6.2017 - [X.] [X.] 6/16 R - [X.]E 123, 216 = [X.]-4300 § 326 [X.], Rd[X.]5 f). Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] (für den Fall eines [X.] außerhalb und einer Beschäftigungsaufnahme innerhalb des Geltungszeitraums des [X.]) entschieden, der Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers aus einem [X.] erfordere als Vermittlungserfolg die Beendigung der [X.] durch Aufnahme einer Beschäftigung im Geltungszeitraum des Gutscheins; an der Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift § 421g [X.] werde auch bezogen auf die seit dem 1.4.2012 geltende Rechtslage festgehalten ([X.] vom 12.9.2019 - [X.] [X.] 13/18 R - [X.]-4300 § 45 [X.] 5 Rd[X.]2).

7

Es ist nicht ersichtlich, dass für die vorliegende Sachverhaltskonstellation (Arbeitsvertragsabschluss innerhalb und Beschäftigungsaufnahme außerhalb des Geltungszeitraums des [X.]) weiterhin Klärungsbedarf besteht. Er ergibt sich insbesondere nicht aus den in der Beschwerde genannten Gründen. Aus dem im Vergleich zu § 421g [X.] geänderten Wortlaut, der in § 45 Abs 1 Satz 1 [X.] nunmehr von einem "unterstützen" spricht, kann die Klägerin zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs nichts ableiten (vgl hierzu [X.] vom 12.9.2019 - [X.] [X.] 13/18 R - [X.]-4300 § 45 [X.] 5 Rd[X.]1). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtsprechung des [X.] in einem Widerspruch zu den weiteren Regelungen über die Vergütung des Vermittlers steht. Soweit sich die Klägerin insoweit ua auf § 296 Abs 2 Satz 1 [X.] stützt, wonach der Arbeitsuchende zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet ist, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, betrifft dies zunächst nicht den Vergütungsanspruch gegenüber der Behörde. Die Verknüpfung findet erst über die Stundungsregelung des § 296 Abs 4 Satz 2 [X.] statt. Danach ist die Vergütung nach Vorlage des [X.] - ggf auf Dauer ([X.] vom [X.] - [X.]a [X.] 56/05 R - [X.]E 96, 190 = [X.]-4300 § 421g [X.] Rd[X.]0; [X.] vom 23.2.2011 - [X.] [X.] 11/10 R - Rd[X.]7) - bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die [X.] nach Maßgabe von § 45 Abs 6 [X.] gezahlt hat. § 45 Abs 6 Satz 5 [X.] bestimmt aber ohnehin als - weitere - Voraussetzung für die Vergütung eine sechswöchige bzw sechsmonatige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, denn sie hat keinen Antrag gestellt und ist damit kein Kostenrisiko eingegangen (vgl § 162 Abs 3, § 154 Abs 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a SGG iVm § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 Satz 1 GKG.

Meta

B 14 AS 83/19 B

14.05.2020

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Chemnitz, 11. November 2014, Az: S 16 AS 1326/13, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a SGG, § 16 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2, § 45 SGB 3, § 296 SGB 3, § 421g SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.05.2020, Az. B 14 AS 83/19 B (REWIS RS 2020, 2506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2506

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