§ 83 SGB III

Weiterbildungskosten

(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden

1.
Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,
2.
Fahrkosten,
3.
Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
4.
Kosten für die Betreuung von Kindern.

(2) 1Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. 2Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 02:39

G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2023 I Nr. 412

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