Bundessozialgericht, Urteil vom 03.05.2018, Az. B 11 AL 11/17 R

11. Senat | REWIS RS 2018, 9724

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Gegenstand

Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers -Vermittlungsvertrag - Schriftform - unwirksame Vereinbarung - schriftlicher Vermittlungsvertrag erst nach Abschluss des Arbeitsvertrages - keine Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 3. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die eine gewerbliche Personalvermittlung betreibt, begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Vergütung von 1000 Euro aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ([X.]).

2

Die Beklagte erteilte der Beigeladenen, der sie bis einschließlich dem 6.10.2012 Alg gewährte, am 17.9.2012 einen [X.], der zur Auswahl "eines zugelassenen Trägers (private Arbeitsvermittlung)" berechtigte. Dieser enthielt mit "Nebenbestimmungen" überschriebene Hinweise unter anderem zur zeitlichen Befristung ("Gültigkeitsdauer" vom 19.9.2012 bis zum 6.10.2012) und zur [X.]. Klägerin und Beigeladene trafen am 24.10.2012 eine schriftliche Vermittlungsvereinbarung. Unter dem [X.] bestätigte ein Arbeitgeber, auf Vermittlung der Klägerin am 4.10.2012 mit der Beigeladenen einen Arbeitsvertrag über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden für die Dauer vom 29.10.2012 bis zum [X.] geschlossen zu haben; das Beschäftigungsverhältnis habe ununterbrochen vom 29.10.2012 bis zum 10.1.2013 bestanden.

3

Unter Vorlage des [X.] und der Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zahlung einer Vergütung von 1000 Euro als erste Rate für die Vermittlung der Beigeladenen (Antrag vom [X.]). Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Beigeladene habe die Beschäftigung nicht innerhalb der zeitlichen Befristung des [X.] aufgenommen (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 20.6.2013).

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.6.2014), das L[X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 3.11.2016). Zum einen sei der nach § 296 Abs 1 Satz 1 [X.]B III erforderliche schriftliche Vermittlungsvertrag vom 24.10.2012 für den zuvor vereinbarten Arbeitsvertrag nicht kausal geworden. Zum anderen habe die Beigeladene nicht innerhalb des Geltungszeitraums des [X.] die Beschäftigung tatsächlich aufgenommen.

5

Mit ihrer vom L[X.] zugelassenen Revision macht die Klägerin eine Verletzung des § 45 und § 296 [X.]B III geltend. Der von § 45 [X.]B III vorausgesetzte Vergütungsanspruch beruhe auf dem Vermittlungserfolg, der mit dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag vorliege. Darauf, dass der schriftliche Vermittlungsvertrag erst nach Abschluss des vermittelten Arbeitsvertrags unterzeichnet worden sei, komme es nicht an, weil nach § 141 Abs 1 BGB von einer Bestätigung der mündlichen Absprache auszugehen und die Beklagte nach § 141 Abs 2 BGB einstandspflichtig sei.

6

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 3.11.2016 sowie des [X.] vom 26.6.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.6.2013 zu verurteilen, eine Vergütung für die Vermittlung der Beigeladenen in Höhe von 1000 Euro zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das Urteil des L[X.] für zutreffend.

9

Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]lägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zu Recht zurückgewiesen, denn es besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung aus dem der Beigeladenen erteilten [X.].

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid der Beklagten vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.6.2013, mit dem die Beklagte die Zahlung der ersten Rate in Höhe von 1000 Euro als Vergütung aus dem gegenüber der Beigeladenen erteilten [X.] abgelehnt hat. Wie vom Senat bereits entschieden, ist die Ablehnung der Zahlung einer [X.] gegenüber dem Vermittler als Verwaltungsakt gemäß § 31 Satz 1 [X.]B X zu qualifizieren (vgl B[X.] vom [X.] [X.] 6/16 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.]-4300 § 326 [X.], Rd[X.]5 ff). Gegen die Ablehnung wendet sich die [X.]lägerin deshalb zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage 54 Abs 1 und 4 [X.]G).

Anspruchsgrundlage ist § 45 [X.]B III (in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - [X.]). Diese Vorschrift regelt im Einzelnen, dass Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden können, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, § 45 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B III). Die [X.] kann dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzung für eine Förderung nach Abs 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt durch einen [X.] festlegen (§ 45 Abs 4 Satz 1 [X.]B III). Ein [X.] kann - wie vorliegend - zur Auswahl eines Trägers berechtigen, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet (§ 45 Abs 4 Satz 3 Nr 2 [X.]B III). Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen vom Berechtigten ausgewählten Träger iS von § 45 Abs 4 Satz 3 Nr 2 [X.]B III beträgt die Vergütung 2000 Euro (§ 45 Abs 6 Satz 3 [X.]B III). Diese Vergütung wird in Höhe von 1000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (§ 45 Abs 6 Satz 5 [X.]B III). Der ausgewählte Träger hat der [X.] den [X.] nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen (§ 45 Abs 4 Satz 5 [X.]B III). Nach § 45 Abs 6 Satz 2 [X.]B III gilt § 83 Abs 2 [X.]B III entsprechend.

Nach ständiger Rechtsprechung steht der aus diesen Vorschriften abzuleitende öffentlich-rechtliche Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegenüber der [X.] nicht in deren Ermessen (vgl B[X.] vom [X.] [X.] 6/16 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.]-4300 § 326 [X.], Rd[X.]9; zur früheren Rechtslage: B[X.] vom [X.] - [X.]a [X.] 56/05 R - B[X.]E 96, 190 = [X.]-4300 § 421g [X.], Rd[X.]5; B[X.] vom 6.5.2008 - [X.]/7a [X.] 8/07 R - B[X.]E 100, 238 = [X.]-4300 § 421g [X.], Rd[X.]1; B[X.] vom 11.3.2014 - B 11 [X.] 19/12 R - B[X.]E 115, 185 = [X.]-4300 § 421g [X.], Rd[X.]4). Soweit eingewandt wird, § 45 [X.]B III in seiner ab dem 1.4.2012 geltenden Fassung weiche mit der Bezugnahme auf § 83 Abs 2 [X.]B III von der Vorgängerregelung ab, aufgrund derer die Rechtsprechung des B[X.] auf einen eigenen Zahlungsanspruch des Vermittlers geschlossen habe (vgl [X.], jurisPR-[X.] 21/2017 Anm 3), trifft dies zwar zu, führt aber zu keiner anderen Beurteilung.

Vor der Neufassung des § 45 [X.]B III bestimmte der mittlerweile aufgehobene § 421g [X.]B III (in seiner bis zum [X.] geltenden letzten Fassung des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - [X.]) seinem Wortlaut nach eine ausdrückliche Pflicht der [X.], den Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers gegen den Arbeitnehmer zu erfüllen (Abs 1 Satz 4). Dieser war bis zur Zahlung der [X.] gestundet, das heißt gegen den Arbeitnehmer nicht durchsetzbar (§ 296 Abs 4 Satz 2 [X.]B III, der in seiner bis zum [X.] geltenden Fassung auf § 421g [X.]B III Bezug genommen hatte und nunmehr auf § 45 Abs 6 [X.]B III Bezug nimmt). Die Zahlung erfolgte unmittelbar an den Vermittler (§ 421g Abs 2 Satz 4 [X.]B III). Diese ausdrückliche Regelung zur Direktzahlung ist mit der Neufassung des § 45 [X.]B III zum 1.4.2012 entfallen. Nunmehr ordnet § 45 Abs 6 Satz 2 [X.]B III die entsprechende Anwendung von § 83 Abs 2 [X.]B III an, der die Zahlung von Weiterbildungskosten regelt und dem bisherigen § 79 [X.]B III aF entspricht (vgl BT-Drucks 17/6277 S 101).

In § 83 Abs 2 Satz 1 [X.]B III ist - für Weiterbildungskosten - geregelt, dass Leistungen unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden "können", soweit diese bei dem Träger unmittelbar entstehen. Doch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auf Maßnahmen der Aktivierung und Vermittlung gemäß § 45 Abs 6 Satz 2 [X.]B III eine Novellierung der Rechtsbeziehungen der drei Akteure - Arbeitsuchender, privater Arbeitsvermittler und Bundesagentur - zu Lasten der privaten Arbeitsvermittler bezweckt hat. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zielt die Neufassung vornehmlich darauf ab, die bis zum [X.] durch § 421g Abs 4 Satz 1 [X.]B III aF befristete Regelung zum Vermittlungsgutschein zu entfristen und damit die Planungssicherheit der privaten Arbeitsvermittler zu stärken (vgl BT-Drucks 17/6277 [X.] f). Ohne die Möglichkeit der Direktzahlung könnte der private Arbeitsvermittler eine Zahlung nur aus abgetretenem Recht des [X.] fordern. Deshalb begünstigt § 83 Abs 2 Satz 1 [X.]B III den Arbeitsvermittler als dritten Akteur und dieser kann sich auf eine eigene Rechtsposition berufen (vgl [X.] in [X.], [X.]B III nF, § 45 Rd[X.]6, 218, Stand Juli 2013; [X.] in [X.], [X.]B III nF, § 83 Rd[X.]9 f, Stand Mai 2015; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B III, [X.] § 83 Rd[X.]6, Stand Juli 2016; [X.] in [X.]Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B III, 1. Aufl 2014, § 83 RdNr 25, mit Verweis auf BT-Drucks 13/4941 S 169).

Der Arbeitsuchende wiederum ist - wie bisher - durch die Begrenzung der Höhe der Vergütung (§ 296 Abs 3 [X.]B III) und durch die Stundung des gegen ihn aus dem schuldrechtlichen Verhältnis gerichteten Anspruchs geschützt. Eine Auszahlung an ihn ist deshalb von vornherein nicht geboten. Eine rechtsfehlerfreie Ablehnung einer Auszahlung des Vergütungsanspruchs an den Arbeitsvermittler ist daher ausgeschlossen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des Vergütungsanspruchs vorliegen. In diesem Fall steht dem privaten Arbeitsvermittler unmittelbar die Gewährung der Leistung zu (so bereits Sächsisches [X.] vom [X.] [X.] 58/14 - juris Rd[X.]5; [X.] Berlin-Brandenburg vom 28.4.2016 - L 32 AS 846/15 - juris Rd[X.]1 f; [X.] Sachsen-Anhalt vom 26.10.2016 - L 2 [X.] 9/16 - juris RdNr 22, 28; [X.] Hamburg vom [X.] - L 2 [X.] 58/16 - juris Rd[X.]0; vgl auch [X.] in [X.], [X.]B III nF, § 45 RdNr 216, Stand Juli 2013; [X.] in Gagel, [X.]B II/[X.]B III, § 45 [X.]B III, Rd[X.]42, 361, Stand März 2013; [X.] in [X.]Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B III, 1. Aufl 2014, § 45 Rd[X.]95.1).

Ein Anspruch der [X.]lägerin auf Auszahlung einer Vergütung für eine Arbeitsvermittlung besteht hier jedoch nicht. Entsprechend der Vorgängerregelung in § 421g [X.]B III aF hat der Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die Beklagte nach § 45 [X.]B III zusammenfassend folgende Voraussetzungen: Erstens die Ausstellung eines [X.]; zweitens ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; drittens die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden innerhalb der Geltungsdauer des [X.]; viertens für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (vgl zuletzt B[X.] vom [X.] [X.] 6/16 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.]-4300 § 326 [X.], RdNr 25).

Hier fehlt es bereits an einem vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossenen schriftlichen Vermittlungsvertrag zwischen der [X.]lägerin und der Beigeladenen. Bei dem [X.] mit dem zu [X.] handelt es sich um einen durch öffentlich-rechtliche Normen modifizierten Maklervertrag iS des § 652 [X.]. Dessen Wirksamkeit und Ausgestaltung richtet sich zwar nach den Vorschriften des [X.], diese sind jedoch überlagert von öffentlich-rechtlichen Normen, insbesondere denen der §§ 296, 297 [X.]B III (vgl B[X.] vom 11.3.2014 - B 11 [X.] 19/12 R - B[X.]E 115, 185 = [X.]-4300 § 421g [X.], Rd[X.]4 mwN). Gemäß § 296 Abs 1 [X.]B III bedarf ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem [X.] eine Arbeitsstelle zu vermitteln, der schriftlichen Form (Satz 1). Wird die erforderliche Schriftform nicht eingehalten, ist die Vereinbarung unwirksam (§ 297 [X.] Alt 3 [X.]B III; vgl B[X.] vom [X.] [X.] 10/10 R - juris Rd[X.]6). Die [X.]lägerin und die Beigeladene haben nach den für den Senat bindenden (§ 163 [X.]G) Feststellungen des [X.] eine schriftliche Vermittlungsvereinbarung erst am 24.10.2012 geschlossen. Eine Vermittlung der Beigeladenen, die durch die [X.]lägerin erfolgt sein soll, ist durch den bereits am 4.10.2012 geschlossenen Arbeitsvertrag dokumentiert. Vor dem Abschluss der Vermittlung lag ein schriftlicher Vermittlungsvertrag also noch nicht vor.

Selbst wenn es zuvor mündliche Absprachen über die Vermittlung gegeben haben sollte, vermag die spätere schriftliche Vereinbarung die Anspruchsvoraussetzung eines vor Beginn der Vermittlungsaktivitäten abgeschlossenen schriftlichen [X.] nicht zu ersetzen. Dem steht der Zweck der in § 296 Abs 1 Satz 1 [X.]B III angeordneten Schriftform entgegen, den [X.] vor der Ausnutzung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Notlage sowie seiner Unerfahrenheit zu schützen und diesem im Sinne einer Warn- und Transparenzfunktion zu verdeutlichen, welche Verpflichtungen ihn im Falle der Beauftragung eines privaten Arbeitsvermittlers treffen (vgl BT-Drucks 14/8546 [X.]; [X.] Niedersachsen-Bremen vom 12.6.2007 - L 7 [X.] 391/04 - juris Rd[X.]8 f; Rademacker in [X.]/[X.], [X.]B III, [X.] § 296 RdNr 6, Stand Mai 2012; [X.] in [X.]Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B III, 1. Aufl 2014, § 297 Rd[X.]9).

Entgegen der Auffassung der [X.]lägerin folgt aus § 141 [X.] nichts anderes. Diese Vorschrift wird gleichfalls von den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des [X.]B III überlagert. § 297 [X.] Alt 3 [X.]B III sieht als einzige Rechtsfolge bei Nichteinhaltung der Schriftform die Unwirksamkeit der Vereinbarung ohne Möglichkeit der Bestätigung vor. Als speziellere Regelung geht sie den zivilrechtlichen Vorschriften vor (vgl [X.] in [X.], [X.]B III nF, § 297 RdNr 22, Stand Dezember 2014, die indes zu Unrecht - ua wegen § 141 [X.] - § 297 [X.] Alt 3 [X.]B III neben § 125 [X.] für überflüssig hält). Die Interessen der [X.] als Vertragspartner sind zudem - wie bereits dargelegt - durch Begrenzung der Höhe der Vergütung (§ 296 Abs 3 [X.]B III) und durch die Stundung des gegen sie aus dem schuldrechtlichen Verhältnis gerichteten Anspruchs (§ 296 Abs 4 Satz 2 [X.]B III) ausreichend geschützt, bedürfen also keines weiteren Schutzes über § 141 [X.]. Der Anwendung dieser Vorschrift steht auch entgegen, dass die Risiken einer Formunwirksamkeit vom Vermittler auf die [X.], die nicht einmal Vertragspartner ist, zu deren Lasten verlagert würden (vgl zum Anwendungsausschluss bei einer benachteiligenden Wirkung für Dritte [X.]G vom 13.9.2006 - 4 AZR 1/06 - juris Rd[X.]4). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, dass hier schon nicht festgestellt ist, ob [X.]lägerin und Beigeladene vor der angegebenen Vermittlung überhaupt eine (mündliche) Vermittlungsvereinbarung getroffen hatten. Zudem erscheint es sehr zweifelhaft, ob sie die schriftliche Vereinbarung in [X.]enntnis der Nichtigkeit der ursprünglichen Vereinbarung geschlossen haben, wie es § 141 Abs 1 [X.] voraussetzt. Schließlich wäre zu berücksichtigen, dass eine Bestätigung nach § 141 Abs 1 [X.] Wirkung ohnehin nur für die Zukunft entfalten würde.

Scheitert ein Zahlungsanspruch der [X.]lägerin damit schon an einem fehlenden formwirksamen Vermittlungsvertrag vor Beginn ihrer Vermittlungstätigkeit für die Beigeladene, kommt es auf die weiteren vom [X.] und der Revision problematisierten Fragen nicht an.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a [X.]G iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO. Der private Vermittler ist kein Leistungsempfänger iS des § 183 [X.]G. Bei der Vergütung aus dem [X.] handelt es sich um eine Vergütung aus wirtschaftlicher Betätigung. Eines besonderen [X.] Schutzes im Rahmen des sozialgerichtlichen [X.]ostenrechts, auf den die [X.]ostenprivilegierung des § 183 [X.]G abzielt, bedarf es deshalb bezogen auf den privaten Arbeitsvermittler nicht (vgl B[X.] vom [X.] [X.] 6/16 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.]-4300 § 326 [X.], Rd[X.]4). Die außergerichtlichen [X.]osten der Beigeladenen waren weder der unterlegenen [X.]lägerin noch der Staatskasse aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ist damit kein [X.]ostenrisiko eingegangen (vgl § 154 Abs 3 Halbsatz 1 VwGO; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 197a RdNr 29).

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a [X.]G iVm § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 G[X.]G.

Meta

B 11 AL 11/17 R

03.05.2018

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Chemnitz, 26. Juni 2014, Az: S 24 AL 512/13, Urteil

§ 45 SGB 3 vom 20.12.2011, § 296 Abs 1 S 1 SGB 3, § 297 Nr 1 Alt 3 SGB 3, § 141 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 03.05.2018, Az. B 11 AL 11/17 R (REWIS RS 2018, 9724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9724

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