Bundessozialgericht, Urteil vom 17.09.2020, Az. B 4 AS 5/20 R

4. Senat | REWIS RS 2020, 2592

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch des privaten Vermittlers - Pflicht zur Vorlage des Originalgutscheins


Leitsatz

Der Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein setzt voraus, dass dieser den Gutschein dem Leistungsträger im Original vorlegt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein zertifiziertes privates Arbeitsvermittlungsunternehmen, begehrt von dem Beklagten die Zahlung einer [X.] in Höhe von 1000 Euro.

2

Der Beklagte stellte dem Beigeladenen, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem [X.] bezog, am 10.4.2014 einen bis zum 9.7.2014 gültigen Aktivierungs- und [X.] ([X.]) zur Auswahl eines zugelassenen Trägers der privaten Arbeitsvermittlung aus.

3

Ebenfalls am 10.4.2014 schloss die Klägerin mit dem Beigeladenen eine schriftliche Vermittlungsvereinbarung, die ua folgenden Inhalt hatte:

"§ 3 … Ist der Auftraggeber im Besitz eines gültigen Aktivierungs- und [X.]s der [X.], so hat er dem Vermittler eine Kopie des Aktivierungs- und [X.]s zu übergeben.

§ 4 … Bei erfolgter Vermittlung, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Herausgabe des Original Aktivierungs- und [X.] bis zum 10. Werktag nach erfolgter Vermittlung. Erfolgt die Herausgabe des Aktivierungs- und [X.]es nicht, entsteht eine Schadensersatzforderung in Höhe von 2.000,00 € zu Lasten der vermittelten Person."

4

Die Klägerin beantragte im Dezember 2014 die Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1000 Euro. Mit dem Antrag legte sie die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung eines Arbeitgebers vor, wonach mit dem Beigeladenen am [X.] ein Arbeitsvertrag auf Dauer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden geschlossen worden sei und das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen seit dem [X.] bestehe; der Beigeladene sei durch die Klägerin vermittelt worden. Dem Antrag der Klägerin war außerdem eine Kopie der ersten Seite des dem Beigeladenen ausgestellten [X.] beigefügt. Das Original habe sie von dem Beigeladenen nicht erhalten.

5

Der Beklagte lehnte den [X.] mit der Begründung ab, der [X.] sei nicht im Original vorgelegt worden (Schreiben vom 28.1.2015), und verwarf den Widerspruch der Klägerin als unzulässig, weil die Entscheidung über die Zahlung einer [X.] keinen Verwaltungsakt darstelle (Widerspruchsbescheid vom 1.10.2015).

6

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom [X.]). Die Berufung der Klägerin blieb ebenfalls erfolglos (Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat das L[X.] ausgeführt, die Klägerin erfülle zwar dem Grunde nach die Voraussetzungen für den geltend gemachten Vergütungsanspruch. Doch fordere § 45 Abs 4 Satz 4 und 5 [X.]I eine Vorlage des [X.] im Original.

7

Mit ihrer vom L[X.] zugelassenen Revision macht die Klägerin sinngemäß eine Verletzung von § 45 Abs 4 und 6 [X.]I geltend. Es sei nicht geregelt, dass kein Anspruch auf Auszahlung der [X.] bestehe, wenn der [X.] nicht im Original vorgelegt werde. Bei unstreitigem [X.] sei dieses Erfordernis als bloße Förmelei anzusehen.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2019 sowie den Gerichtsbescheid des [X.] vom 29. März 2018 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2015 zu verurteilen, eine Vergütung für die Vermittlung des Beigeladenen in Höhe von 1000 Euro zu zahlen.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des L[X.] für zutreffend und macht weiter geltend, der [X.] sei vorliegend nach den Feststellungen des L[X.] nicht einmal in Kopie vollständig vorgelegt worden. Zudem scheitere der Anspruch bereits wegen des Konstruktes des konkreten Vermittlungsvertrages, da sich daraus schon kein Zahlungsanspruch ergebe. Erst nach erfolgter Stundung des privatrechtlichen Anspruches könne ein öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten bestehen. Die Stundungswirkung trete aber erst dann ein, wenn der Originalgutschein vom Beigeladenen an die Klägerin übergeben worden sei.

Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]lägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat ihre Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des [X.] zu Recht zurückgewiesen, denn es besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung wegen der Vermittlung des Beigeladenen.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des [X.]n vom 28.1.2015, mit dem der [X.] die Zahlung von 1000 Euro als Vergütung aus einem [X.] abgelehnt hat, und der Widerspruchsbescheid vom 1.10.2015. Wie das B[X.] bereits entschieden hat, ist die Ablehnung der Zahlung einer [X.] gegenüber dem Vermittler als Verwaltungsakt gemäß § 31 Satz 1 [X.]B X zu qualifizieren (vgl B[X.] vom [X.] [X.] 6/16 R - B[X.]E 123, 216 = [X.]-4300 § 326 [X.], Rd[X.]5 ff). Gegen diese Ablehnung wendet sich die [X.]lägerin deshalb zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage 54 Abs 1 und 4 [X.]G).

Gründe, die einer Entscheidung in der Sache entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist das nach § 78 [X.]G erforderliche Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Dabei ist ohne Bedeutung, dass der [X.] den Widerspruch als unzulässig verworfen hat, denn § 78 [X.]G verlangt keinen Widerspruchsbescheid, der frei von [X.] ist (vgl B[X.] vom [X.] [X.] 6/16 R - B[X.]E 123, 216 = [X.]-4300 § 326 [X.], RdNr 21 mwN).

Anspruchsgrundlage ist § 16 Abs 1 Satz 2 Nr 2 [X.]B II, der als Leistungen zur Eingliederung nach dem [X.]B II auch die Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten [X.]apitels des [X.]B III vorsieht, hier iVm § 45 [X.]B III (in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - [X.]). § 45 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B III, der auf die zeitlich befristete Sonderregelung des § 421g [X.]B III (in seiner bis zum [X.] geltenden Fassung des [X.] der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - [X.], im Folgenden: aF) zurückgeht, bestimmt, dass Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden können, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Die [X.] kann dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Abs 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt durch einen [X.] festlegen (§ 45 Abs 4 Satz 1 [X.]B III).

Ein [X.] kann zur Auswahl eines Trägers berechtigen, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet (§ 45 Abs 4 Satz 3 Nr 2 [X.]B III). Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen vom Berechtigten ausgewählten Träger iS von § 45 Abs 4 Satz 3 Nr 2 [X.]B III beträgt die Vergütung 2000 Euro und kann ua bei [X.] auch auf 2500 Euro festgelegt werden 45 Abs 6 Satz 4, 5 [X.]B III). Die Vergütung wird in Höhe von 1000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (§ 45 Abs 6 Satz 5 [X.]B III). Der ausgewählte Träger hat der [X.] den [X.] nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen (§ 45 Abs 4 Satz 5 [X.]B III). Nach § 45 Abs 6 Satz 2 [X.]B III gilt § 83 Abs 2 [X.]B III entsprechend. Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit [X.]osten bei dem Träger unmittelbar entstehen (§ 83 Abs 2 Satz 1 [X.]B III).

Aus diesen Regelungen zum [X.] folgt ein öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch des privaten [X.] gegen den Leistungsträger (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 11/17 R - Rd[X.]5 mwN), der im Einzelnen Folgendes voraussetzt: Erstens die Ausstellung eines [X.]; zweitens ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; drittens innerhalb der Geltungsdauer des [X.] die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden; viertens für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (vgl zu § 421g [X.]B III aF: B[X.] vom 11.3.2014 - [X.] [X.] 19/12 R - B[X.]E 115, 185 = [X.]-4300 § 421g [X.], Rd[X.]4 mwN; zur entsprechenden Geltung dieser Voraussetzungen auch im Rahmen des neugefassten § 45 [X.]B III: B[X.] vom [X.] [X.] 6/16 R - B[X.]E 123, 216 = [X.]-4300 § 326 [X.], RdNr 25; zuletzt B[X.] vom 12.9.2019 - [X.] [X.] 13/18 R - [X.]-4300 § 45 [X.] Rd[X.]7). Für [X.] ab dem 1.1.2013 bedarf es fünftens der Zulassung des [X.] durch eine Zertifizierungsstelle (§ 176 Abs 1 [X.]B III).

Vorliegend kann offenbleiben, ob die tatsächlichen Feststellungen des [X.] zur Überprüfung der genannten Voraussetzungen ausreichen und - wie vom [X.] angenommen - ein Anspruch "dem Grunde nach" besteht. Dem Anspruch der [X.]lägerin steht jedenfalls entgegen, dass sie keinen [X.] im Original, sondern nur eine unvollständige [X.]opie vorgelegt hat. Zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, dass aus § 45 Abs 4 Satz 5 [X.]B III die Pflicht folgt, das Original vorzulegen. Eine Verletzung dieser Pflicht verhindert, dass ein Zahlungsanspruch entsteht, hat also materiell-rechtliche Bedeutung und betrifft nicht nur das Verfahren.

Die Vorlagepflicht nach § 45 Abs 4 Satz 4 [X.]B III, die sich an Maßnahmeträger und Arbeitgeber richtet, die besondere Maßnahmen anbieten, und ebenso die Vorlagepflicht nach § 45 Abs 4 Satz 5 [X.]B III, die Träger der Arbeitsvermittlung betrifft, bezieht sich jeweils ausdrücklich auf "den [X.]". Schon dieser Wortlaut deutet darauf hin, dass ein Abbild in Form einer [X.]opie nicht ausreicht, weil es sich dabei eben nur um ein Abbild und nicht um "den" [X.] handelt.

Die Motive des Gesetzgebers für die Einfügung von § 45 Abs 4 Satz 4 und 5 [X.]B III bestätigen diese Auslegung. Die Regelung geht, was die Arbeitsvermittlung betrifft, über § 421g [X.]B III aF hinaus, der jedenfalls ausdrücklich noch keine Vorlagepflicht vorsah (vgl B[X.] vom 6.5.2008 - [X.]/7a [X.] 8/07 R - B[X.]E 100, 238 = [X.]-4300 § 421g [X.], Rd[X.]1). Durch diese soll nach der Begründung des Gesetzentwurfes "die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Haushaltsmittel" ermöglicht werden (vgl BT-Drucks 17/6277 [X.]). Ob eine Vorlagepflicht zielführend für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln ist, mag dahinstehen, jedenfalls wird aber deutlich, dass es dem Gesetzgeber auf eine über die ohnehin und auch schon bisher bestehende Nachweispflicht hinausgehende Pflicht ankommt (ähnlich [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 45 [X.]B III Rd[X.]80, Stand März 2013). Das Überreichen einer [X.]opie, anderer Belege oder Erklärungen darüber, dass dem [X.] ein [X.] ausgehändigt wurde, wird dem nicht gerecht. Solche Umstände sind allein geeignet, ggf den Nachweis für die Ausstellung an sich zu erbringen. Würde aber bereits der auf irgendeine Weise erbrachte Nachweis der Erteilung eines [X.] und seines Inhalts ausreichen, wäre die Regelung der Vorlagepflicht insgesamt überflüssig. Denn dieser Nachweis müsste ohnehin erbracht werden, weil er die Anspruchsvoraussetzungen im Allgemeinen betrifft. [X.]einesfalls ist also die Vorlagepflicht bloße [X.], wie die [X.]lägerin meint. Durch die Vorlage des Originals werden mögliche Zweifel schon bei Antragstellung ausgeräumt und der [X.] auch im Interesse des Leistungsträgers beschleunigt.

Soweit das [X.] und Arbeitgebern, die besondere Maßnahmen anbieten, die Vorlage des [X.] bereits vor Beginn der Maßnahmen verlangt (§ 45 Abs 4 Satz 4 [X.]B III), bei Trägern der Arbeitsvermittlung aber die Vorlage zu dem Zeitpunkt ausreichen lässt, zu dem erstmalig alle Anspruchsvoraussetzungen für die Auszahlung vorliegen (§ 45 Abs 4 Satz 5 [X.]B III), folgt daraus nichts anderes. Die Unterscheidung ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die Arbeitsvermittlung - anders als die anderen Maßnahmen von Trägern bzw Arbeitgebern - nicht aufwandsbezogen, also schon während der Durchführung der Maßnahme, zu vergüten sind, sondern stets nur erfolgsbezogen, dh erst nach Abschluss der Vermittlung (vgl BT-Drucks 17/6277 [X.]; zu dieser Differenzierung bereits B[X.] vom [X.] [X.] 6/16 R - B[X.]E 123, 216 = [X.]-4300 § 326 [X.], RdNr 29).

Sinn und Zweck der Vorschrift legen unter Berücksichtigung der Regelungssystematik ebenfalls nahe, dass der [X.] im Original vorgelegt werden muss. Schon um seine Vermittlungstätigkeit auf dessen Inhalt ausrichten zu können, ist es erforderlich, dass der Vermittler bereits zu Beginn seiner Tätigkeit [X.]enntnis vom vollständigen und richtigen Inhalt hat. Durch den [X.] wird eine verbindliche Förderzusage erteilt, auf deren Grundlage der private Arbeitsvermittler überhaupt erst als Träger iS von § 21 [X.]B III tätig werden kann (vgl BT-Drucks 17/6277 [X.]; allgemein zu den entstehenden Rechtsbeziehungen [X.] in [X.], [X.]B III nF, § 45 Rd[X.]34 ff, Stand Dezember 2014; Rademacker in [X.]/[X.], [X.]B III, [X.] § 45 Rd[X.]02 ff, Stand Mai 2012; [X.] in [X.]Voelzke, jurisP[X.]-[X.]B III, 2. Aufl 2019, § 45 RdNr 276 ff; [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 45 [X.]B III Rd[X.]31 ff, Stand März 2013). In der Sache wird über den Gutschein als Auslöser für die Einschaltung des privaten Vermittlers Leistungsrecht und Leistungserbringungsrecht in Einklang gebracht (so [X.], jurisPR-[X.] 21/2017 [X.] 3; vgl [X.], NJ 2020, 132, 133). Nach der [X.]onzeption des Gesetzes bestimmen deshalb die Leistungsträger, also [X.] oder [X.], bereits mit Erteilung des [X.] gegenüber dem [X.] (auch) das Nähere zum (möglichen) Zahlungsanspruch des Vermittlers. Auf den Inhalt des [X.] kann der Vermittler, soweit der [X.] unverändert bleibt, vertrauen und die Voraussetzungen der Erteilung sind im Abrechnungsverfahren nicht mehr zu überprüfen (so bereits B[X.] vom 6.5.2008 - [X.]/7a [X.] 8/07 R - B[X.]E 100, 238 = [X.]-4300 § 421g [X.], Rd[X.]7-18). Mag es zu Beginn der Tätigkeit des Vermittlers noch ausreichen, dass dieser nur [X.]enntnis vom Inhalt des [X.] hat, ist spätestens dann, wenn eine Abrechnung erfolgen, also Ansprüche gegenüber dem Leistungsträger geltend gemacht werden sollen, das die Rechtsbeziehung überhaupt erst begründende Original vorzulegen.

Weil es daran vorliegend fehlt, hat der [X.] einen Anspruch der [X.]lägerin auf Vergütung für die Vermittlung des Beigeladenen schon deshalb zu Recht abgelehnt. Auf den Inhalt des [X.] im Einzelnen und deren Auswirkungen kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a [X.]G iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO. Der private Vermittler ist kein Leistungsempfänger iS des § 183 [X.]G (vgl B[X.] vom 12.9.2019 - [X.] [X.] 13/18 R - insoweit in [X.]-4300 § 45 [X.] nicht abgedruckt, juris Rd[X.]3 mwN). Die außergerichtlichen [X.]osten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten, denn der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ist damit kein [X.]ostenrisiko eingegangen (vgl § 162 Abs 3, § 154 Abs 3 Halbsatz 1 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197a [X.]G iVm § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 G[X.]G.

Meta

B 4 AS 5/20 R

17.09.2020

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Dresden, 29. März 2018, Az: S 6 AS 5258/15, Gerichtsbescheid

§ 16 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2, § 45 Abs 4 S 3 Nr 2 SGB 3, § 45 Abs 4 S 4 SGB 3, § 45 Abs 4 S 5 SGB 3, § 45 Abs 6 S 2 SGB 3, § 45 Abs 6 S 4 SGB 3, § 45 Abs 6 S 5 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.09.2020, Az. B 4 AS 5/20 R (REWIS RS 2020, 2592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2592

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