Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2014, Az. I ZR 76/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2800

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]/13
Verkündet am:
18. September 2014
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

CT-Paradies
[X.] § 10 Abs. 1, § 97 Abs. 1
a)
[X.] eines Werkes im Sinne von §
10 Abs.
1 [X.] liegt auch dann vor, wenn ein Werk in das [X.] gestellt worden ist.
b)
Eine Person ist nur dann im Sinne von §
10 Abs.
1 [X.] in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Angabe an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber benannt wird, und die Bezeichnung inhaltlich er-kennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes wiedergibt.
-
2
-
c)
Eine Angabe vermag nur dann die Vermutung der Urheberschaft (§
10 Abs.
1 [X.]) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennt.
d)
Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauern-der Störungszustand geschaffen wurde,
ist mangels abweichender [X.] regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutba-rer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.
e)
Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Ein-fluss nehmen kann.
[X.], Urteil vom 18. September 2014 -
I [X.]/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
3
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 18.
September 2014 durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Pokrant, Dr.
Koch, Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
Schwonke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] -
3.
Zivilsenat -
vom 9.
April 2013 aufgehoben, so-weit zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger verkauft unter der Bezeichnung CT-Paradies

über die Inter-netseite www.ct-paradies.de

sogenannte Cherished Te[X.]ies

(Sammelfiguren in Form von Te[X.]ybären). Die Beklagte vertreibt
über die [X.]plattform [X.] ebenfalls solche Sammelfiguren. Eine Mitarbeiterin der [X.] fand [X.] dieser Te[X.]ies über eine Bildersuche bei [X.] und verwendete diese zur Illustration der [X.]-Angebote der [X.].
1
-
4
-
Der Kläger mahnte die Beklagte am 4.
November 2011 wegen der [X.] der Fotografien ab. Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom
11. November 2011,
1.
es zukünftig im [X.], insbesondere bei [X.], zu unterlassen, Bilder, an denen [der Kläger] ein [X.] innehat, ohne dessen Zustimmung zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen, zu bearbeiten, bearbeiten zu lassen oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen;
2.
für den Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 ge-nannte Unterlassungsverpflichtung eine von [dem Kläger] nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe und im Streitfall von der zustän-digen Gerichtsbarkeit auf ihre angemessene Höhe zu überprüfende [X.] zu zahlen.
Darüber hinaus erstattete
sie dem Kläger Anwaltskosten in Höhe von 459,40

zahlte Schadensersatz in Höhe von 1.020

Obwohl die Beklagte den Verkauf bei [X.] nach Erhalt der Abmahnung beendet hatte, waren die Bilder noch am 18.
November 2011 bei [X.] über die Suchfunktionen erweiterte Suche

oder beobachtete Artikel

unter der Rubrik beendete Auktionen

abrufbar.
Der Kläger mahnte die Beklagte deshalb am 18.
November 2011 erneut ab. Die Beklagte gab wiederum eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe die hier in Rede stehenden A[X.]il-dungen der Cherished Te[X.]ies

im Jahr 2010 mit einer Kamera [X.] DSC-HXSV

angefertigt. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000

der Kosten der beiden Abmahnungen in Höhe von insgesamt 3.670,50

jeweils nebst Zinsen

in Anspruch.
Den
Schadensersatzanspruch hat der Kläger nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet und dabei die Honorartabelle der Mittelstandsge-2
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5
-
meinschaft [X.] ([X.]) zugrunde gelegt. Wegen der unbe-fugten Nutzung der Bilder hat er eine Vergütung von 310

Fehlens der Urheberbenennung jeweils einen 100%igen Aufschlag bean-sprucht. Für die Nutzung von 52 Bildern hat er auf diese Weise einen Scha-densersatzanspruch von 32.240

. Davon macht er mit der Klage ei-nen Teilbetrag von 10.000

Zum Vertragsstrafeanspruch hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe gegen ihre Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung vom 11.
No-vember 2011 verstoßen, weil sie 54 Lichtbilder nicht aus den Suchfunktionen habe löschen lassen. Er hat daher die Zahlung von 54 Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 5.100

verlangt. Davon macht er im Wege der [X.] 40.000

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat im Wege der Widerklage

soweit noch von Bedeutung

die Feststellung beantragt, dass dem Kläger auch keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz oder von Vertragsstra-fen zustehen, die über die bereits mit der Klage geltend gemachten Forderun-gen hinausgehen.
Das [X.] hat die
Beklagte unter Berücksichtigung des bereits ge-zahlten Schadensersatzes von 1.020

s-ersatzes von 20

Erstattung
von Abmahnkosten in Höhe von 3.670,50

jeweils nebst Zinsen

verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage [X.]. Der Widerklage hat das [X.]

soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung

stattgegeben.
Mit seiner Berufung hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 9.980

jeweils nebst Zinsen

zu zahlen und die Widerklage abzuweisen. Mit ihrer Anschluss-8
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-
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berufung hat die Beklagte

soweit noch von Bedeutung

beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung die Klage

unter Zurückwei-sung der Anschlussberufung im Übrigen

insgesamt abgewiesen.
Mit seiner
vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet und die [X.] -
soweit noch von Bedeutung -
als begründet angesehen. Es hat [X.], dem Kläger stünden wegen der Veröffentlichung von
Fotografien bei [X.] schon deshalb keine
Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und von Vertragsstrafen sowie
auf Erstattung von Abmahnkosten zu, weil nicht [X.] werden könne, dass er Urheber dieser Lichtbilder sei. Dazu hat es ausgeführt:
Der Kläger könne die Vermutung der Urheberschaft nach §
10 Abs.
1
[X.] nicht für sich in Anspruch nehmen.
Es könne offenbleiben, ob diese Be-stimmung im Streitfall anwendbar sei, obwohl es sich bei den vom Kläger in
das [X.] gestellten Fotografien
nicht um körperliche Werkexemplare handele. Die Urhebervermutung greife schon deshalb nicht, weil die Bezeichnung CT-Paradies, mit der die Lichtbilder bezeichnet seien, weder der Name noch der Deckname des [X.] und auch kein Künstlerzeichen sei.
Ein Beweis der Urheberschaft des [X.] ergebe sich weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus der vorgelegten [X.]. Aus den auf der [X.] be-findlichen
Fotodateien sei lediglich ersichtlich, dass sieben Lichtbilder mit einer 12
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-
7
-
Kamera [X.] DSC-HXSV

gefertigt worden seien. In der Rubrik Autor

und Copyright

enthielten die Dateien keine Eintragungen. Weiteren Beweis für sei-ne Urheberschaft habe der Kläger nicht angeboten.
Einem
Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafen stehe darüber hinaus
entgegen, dass die Unterlassungserklärung vom 11.
November 2011 nicht das Belassen der
Lichtbilder im [X.] umfasse. Sie
beziehe sich allein auf eine Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung der Bilder. Die Beklagte habe aber allenfalls das Recht zum
öffentlichen Zugänglichmachen
der Bilder ver-letzt.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des [X.] hat [X.]. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht,
soweit zum Nachteil des [X.] erkannt [X.] ist.
[X.] Die Klage ist nicht hinreichend bestimmt, soweit der Kläger die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000

von
Vertragsstrafen in Höhe von 40.000

begehrt.
1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte An-gabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Mangel der Bestimmtheit
der Klage ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. zur mangelnden Bestimmtheit des Klagegrundes
[X.], Urteil vom 8.
Dezember 1989
V
ZR
174/88, NJW 1990, 2068, 2069; Urteil vom 17.
Juli 2008

IX
ZR
96/06, [X.], 3142 Rn.
12; zur mangelnden Bestimmtheit des Kla-geantrags
[X.], Urteil vom 20.
Februar 1997
I
ZR
13/95, [X.]Z 135, 1, 8

Betreibervergütung
[Auskunftsantrag];
Urteil vom 20. Juni 2013 -
I [X.], 16
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18
19
-
8
-
[X.], 1235 Rn.
12 = [X.], 75 -
Restwertbörse II, [X.]
[Unterlas-sungsantrag]).
2. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000

sprucht, ist der Grund der erhobenen Ansprüche nicht hinreichend bestimmt.
a) Eine [X.], mit der mehrere prozessual selbständige
Zahlungsan-sprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Teil-betrag übersteigt, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des §
253 Abs.
2 Nr. 2 ZPO nur, wenn der Kläger angibt, wie sich der eingeklagte Betrag auf die [X.] Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge das Gericht diese Ansprüche prüfen soll. Sonst könnte es zu unüberwindlichen
Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit der materiellen [X.] kommen ([X.], Urteil vom 3.
Dezember 1953
III
ZR
66/52, [X.]Z 11, 192, 194
f.; [X.], NJW 1990, 2068, 2069; [X.], Urteil vom 19. Juni 2000

-
II
ZR
319/98, [X.], 3718, 3719; Urteil vom 13.
Februar 2003

I
ZR
281/01, [X.], 545 = [X.], 756

[X.]; [X.], [X.], 3142 Rn.
7; [X.], Urteil vom 6.
Mai 2014
II
ZR
217/13, [X.], 1544
Rn.
13).
b) Der Kläger macht mit seinen Anträgen auf Zahlung von [X.] und von Vertragsstrafen jeweils mehrere prozessual
selbständige Ansprü-che im Wege der [X.] geltend.
Seinen Antrag auf Zahlung von Schadensersatz stützt der Kläger auf die Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an 52 Fotografien. Dabei [X.] es sich um
mehrere prozessual
selbständige Ansprüche, da an jeder
Foto-grafie ein eigenes Schutzrecht besteht (vgl. [X.], [X.], 1235 Rn.
20
-
Restwertbörse II)
und jedes Schutzrecht einen eigenen Streitgegenstand bil-20
21
22
23
-
9
-
det (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 -
I [X.], [X.], 397 Rn.
13 = [X.], 499 -
Peek & Cloppenburg III, [X.]).
Der Kläger verfolgt diese Ansprüche im Wege der [X.]. Er ist der Ansicht, ihm stehe
wegen der Verletzung seiner Rechte an den Fotografien ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 32.240

. Davon macht er mit der Klage einen Teilbetrag von 10.000

Auch mit seinem Antrag auf Zahlung von Vertragsstrafen verfolgt der Kläger mehrere prozessual
selbständige
Ansprüche im Wege der [X.]
(vgl. [X.], [X.], 545
[X.]). Er ist der Auffassung, die Beklagte habe in 54 Fällen gegen ihre Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung verstoßen, weshalb er Vertragsstrafen

5.100

je Verstoß) bean-spruchen
könne. Davon verlangt
er mit der Klage einen Teilbetrag von 40.000

c) Der Kläger hat nicht
angegeben, wie sich die eingeklagten Beträge auf die einzelnen Ansprüche verteilen sollen
und in welcher Reihenfolge das [X.] diese Ansprüche prüfen soll. Die
Klageanträge
können
auch nicht dahin ausgelegt werden, dass der Kläger mit der
jeweiligen
[X.] einen gleichmä-ßig auf alle Rechtsverletzungen bzw. Zuwiderhandlungen entfallenden Teilbe-trag begehrt (vgl. zur Auslegung von Prozesserklärungen [X.],
Urteil vom 1.
August 2013
VII
ZR
268/11, NJW 2014, 155 Rn.
30). Dem steht entgegen, dass sich der mit der
jeweiligen
[X.] geltend gemachte Betrag
nicht gleichmäßig auf alle der jeweiligen [X.] zugrundeliegenden prozessual
selbständigen Ansprüche verteilen
lässt.

3. Soweit die Klage nicht hinreichend bestimmt ist, hat dies nicht zur Fol-ge, dass sie
als unzulässig abzuweisen ist. Der Kläger ist in den Vorinstanzen
nicht auf die mangelnde Bestimmtheit des Grundes
der erhobenen Ansprüche 24
25
26
-
10
-
auf Zahlung von Schadensersatz und von Vertragsstrafen hingewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können solche Ansprü-che nicht verneint werden (dazu [X.] und III).
Der Senat kann aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurtei-len, ob derartige Ansprüche bestehen
(dazu C).
Unter diesen Umständen ist dem Kläger im [X.] [X.] Gelegenheit zu ge-ben, seine Klage insoweit in der gebotenen Weise zu konkretisieren.
I[X.] Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an den Lichtbildern kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint wer-den.
1. Wer das [X.] oder ein anderes nach dem
[X.]sge-setz geschütztes Recht widerrechtlich und schuldhaft verletzt, ist dem Verletz-ten gemäß §
97 Abs.
2 Satz 1 [X.] zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
2. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz zu unterstellen, dass die hier in Rede stehenden 52 Fotografien gemäß §
72 Abs.
1 [X.] als Lichtbilder urheber-rechtlich geschützt
sind. Ferner ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin der [X.] dadurch, dass sie diese Fotografien zur Illustration des [X.]-Angebots der [X.] verwendet hat, widerrechtlich in das ausschließliche Recht des [X.] (§
72 Abs.
2 [X.]) zur Vervielfältigung

15 Abs.
1 Nr.
1, §
16 [X.]) und zum Öffentlich-Zugänglichmachen (§
15 Abs.
2 Satz 2 Nr. 2, §
19a [X.]) der
Lichtbilder
eingegriffen
hat. Schließlich ist zu unterstel-len, dass die Beklagte
für ihre Mitarbeiterin haftet und zudem schuldhaft
ge[X.] hat.
27
28
29
-
11
-
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe wegen der Veröffentlichung der Fotografien bei [X.] schon deshalb kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu, weil nicht angenommen werden könne, dass er Urheber dieser Lichtbilder sei. Mit dieser Begründung kann ein [X.]anspruch des [X.] nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat zwar im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der Kläger sich nicht mit Erfolg auf die Urhebervermutung des
§
10 Abs.
1 [X.] berufen kann
(dazu [X.] 3 a). Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe für seine Urheberschaft keinen Beweis erbracht oder angetreten, hält einer Nachprüfung dagegen nicht stand
(dazu [X.] 3 b).
a) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sich nicht auf die Urhebervermutung des §
10 Abs.
1 [X.] stützen
kann.
aa) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original
eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen [X.] als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen (§
10 Abs.
1 Halbsatz
1 [X.]); dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist (§
10 Abs.
1 Halbsatz
2 [X.]). Die Regelung ist gemäß §
72 Abs.
1 [X.] bei Lichtbildern entsprechend anwendbar. Demnach
wird derjenige, der auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Lichtbildes
in der üblichen Weise als Lichtbildner
angegeben
ist, bis zum Beweis des Gegenteils als dessen Lichtbildner
angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des [X.] bekannt ist.
[X.]) Bei den auf der [X.]seite des [X.] eingestellten Fotografien handelt es sich um Vervielfältigungsstücke von Lichtbildern.
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33
-
12
-
Bei einem Vervielfältigungsstück (Werkstück) handelt es sich begriffs-notwendig um die körperliche Festlegung eines Werkes (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Mai 1955
I
ZR
8/54, [X.]Z 17, 267, 269
f.
[X.]; Urteil vom 22.
Januar 2009
I
ZR
19/07, [X.], 942 Rn.
25 = [X.], 1274

[X.]). Das Eingreifen
der Urhebervermutung setzt daher voraus, dass die Urheberbezeichnung auf einem körperlichen Werkexemplar angebracht worden ist. Sie ist dagegen nicht anwendbar, wenn ein Werk lediglich in unkör-perlicher Form wiedergegeben wird
([X.] in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., §
10 Rn.
19; [X.] in [X.]/[X.], Recht der Elektronischen Me-dien, 2.
Aufl. 2011, §
10 [X.] Rn.
5). Bei einer unkörperlichen Wiedergabe
des Werkes -
wie etwa einem öffentlichen Vortrag oder einer öffentlichen Auffüh-rung -
kann der Urheber
die Richtigkeit der Namensangabe nicht in gleichem Maße überwachen, wie es bei der Anbringung der Urheberbezeichnung auf dem Original oder auf Vervielfältigungsstücken des Werkes
möglich ist (vgl. Begründung des [X.] zum [X.]sgesetz, BT-Drucks. IV/270,
S. 42).
Ein körperliches Werkexemplar und damit ein Vervielfältigungsstück im Sinne von §
10 Abs.
1 [X.] liegt -
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -
allerdings
auch dann vor, wenn ein Werk in
das [X.]
gestellt worden ist. Das Einstellen eines Werkes in
das [X.] setzt eine Übertragung des Werkes auf eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild-
und Tonfolgen und damit eine Vervielfältigung (§
16 Abs.
2 [X.]) -
also die Herstellung eines Vervielfältigungsstücks (§
16 Abs.
1 [X.]) -
des Werkes voraus. Wird etwa die elektronische Datei eines Lichtbildes auf die Festplatte eines Servers hochgela-den, um sie auf diese Weise in
das [X.] einzustellen, wird damit ein Verviel-fältigungsstück des Lichtbildes hergestellt. Danach kann es
die Vermutung der Urheberschaft begründen, wenn eine Person auf einer [X.]seite als Urheber bezeichnet wird (vgl. [X.], [X.], 977 Rn.
17; [X.], [X.] 34
35
-
13
-
2011, 416, 417; aA LG München
I, [X.] 2009, 615, 618; vgl. auch [X.], [X.] 2009, 22, 23; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
10 Rn.
6a). Der Umstand, dass in
das
[X.] eingestellte Werke darüber hinaus in unkörperlicher Form öffentlich zugänglich gemacht werden und eine solche unkörperliche öffentliche Wiedergabe die Voraussetzungen des §
10 Abs.
1 [X.] nicht erfüllt, steht einer Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen.
cc) Der Kläger ist auf den auf seiner
[X.]seite eingestellten [X.] jedoch nicht in der üblichen Weise als Lichtbildner
bezeichnet.

(1) Eine Person ist nur dann in der üblichen Weise auf dem Vervielfälti-gungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Bezeichnung zum einen an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber angegeben
wird (vgl. [X.], Urteil vom 26.
Februar 2009

I
ZR
142/06, [X.], 1046 Rn.
28 = [X.], 1404
[X.], [X.]), und die Bezeichnung zum anderen inhaltlich
erkennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes benennt
(vgl. [X.], [X.], 4.
Aufl., §
10 Rn.
8 f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., §
10 [X.] §
10 Rn.
16; [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand:
1.
Juli 2014, §
10 [X.] Rn.
26). Für die Be-zeichnung einer Person als Lichtbildner gelten diese Voraussetzungen
entspre-chend.

(2) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die vom Kläger auf seiner In-ternetseite eingestellten Lichtbilder seien mit der Angabe

CT-Paradies

be-zeichnet
gewesen. Es
hat allerdings nicht festgestellt, wo diese
Bezeichnung angebracht war. Für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist daher
zuguns-36
37
38
-
14
-
ten des [X.] zu unterstellen, dass sie
dort angebracht war, wo sich bei [X.] Lichtbildern üblicherweise die Bezeichnung des [X.] befindet.

(3) Die Angabe

CT-Paradies

lässt jedoch inhaltlich nicht erkennen, dass sie den Kläger als Lichtbildner der Fotografien bezeichnet.
Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings nicht schon daraus, dass es sich bei dieser Bezeichnung nicht um den (bürger-lichen) Namen, einen Decknamen oder ein Künstlerzeichen des [X.] [X.]. Auch andere
Angaben können inhaltlich erkennen lassen, dass sie den Urheber eines Werkes oder den Lichtbildner eines Lichtbildes bezeichnen
(vgl. zu
Initialen [X.], Urteil vom 14.
Juli 1993
I
ZR
47/91, [X.]Z 123, 208, 213 f.
chhaltungsprogramm).
Die Angabe

CT-Paradies

bezeichnet den Kläger jedoch
deshalb nicht in der üblichen Weise als Lichtbildner der Fotografien, weil der Verkehr darin nicht die Angabe
einer natürlichen Person sieht. Voraussetzung einer Urheberbe-zeichnung ist nicht nur, dass die fragliche Bezeichnung tatsächlich einer natürli-chen Person zuzuordnen ist, sondern auch, dass sie vom Verkehr als Hinweis auf eine natürliche Person verstanden wird. Nach dem [X.] (§
7 [X.]) kann nur eine natürliche Person Urheber oder Lichtbildner sein
(vgl. zum Lichtbildner Vogel in Schricker/[X.] aaO §
72 [X.] Rn.
35; [X.] in Dreier/[X.] aaO §
72 Rn.
32 f., jeweils [X.]). Eine Angabe
vermag daher nur dann die Vermutung der Urheberschaft oder der [X.]chaft (§
10 Abs.
1 [X.]) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer
na-türlichen
Person erkennt. [X.] die Angabe dagegen auf eine juristische Person hin, kommt für diese nur die Vermutung der Ermächtigung (§
10 Abs.
2 [X.]) oder der Rechtsinhaberschaft (§
10 Abs.
3 [X.])
in Betracht (vgl. [X.] in Dreier/[X.] aaO §
10 Rn.
8).
39
40
41
-
15
-
Der Kläger verkauft unter der Bezeichnung CT-Paradies

sogenannte Cherished Te[X.]ies. Er benutzt diese Angabe
damit im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung seines Geschäftsbetriebs oder seines Unternehmens (§
5 Abs.
2 Satz 1 [X.]). Zwar sind auch die Firma eines Einzelkaufmanns oder die Geschäftsbezeichnung eines Einzelun-ternehmers einer natürlichen Person zuzuordnen und daher grundsätzlich [X.], den Urheber eines Werkes zu bezeichnen. Voraussetzung für die [X.] ist jedoch, dass der Verkehr in einer solchen Bezeichnung einen Hinweis auf eine natürliche Person sieht
(vgl. [X.], [X.] 2009, 22, 23). Die
Bezeichnung CT-Paradies

erfüllt diese Vo-raussetzung nicht. Ihr
ist nicht zu entnehmen, dass es sich dabei um die Be-zeichnung einer
natürlichen
Person handelt.
[X.]) Es kann daher dahinstehen, ob ein Werk bereits dann im Sinne von §
10 Abs.
1 [X.] erschienen ist, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten
(vgl. §
6 Abs.
2 Satz 1 [X.]) im [X.] zum Herunterladen bereitgehalten wird oder jedenfalls dauerhaft öffentlich zugänglich ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11.
Aufl., §
6 [X.] Rn.
21; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO §
6 [X.] Rn.
63; Dreier in Dreier/[X.] aaO §
6 Rn.
16; [X.] in [X.]/[X.]
aaO §
6 [X.] Rn.
29, jeweils [X.]; aA
Kat-zenberger in Schricker/[X.] aaO §
6 Rn.
56; [X.], [X.], 639, 644 f., jeweils [X.]).
Es kann ferner
offenbleiben, ob auf die Voraussetzung des Erscheinens des Werkes bei richtlinienkonformer Auslegung des §
10 Abs.
1 [X.] zu ver-zichten ist, weil diese Vorschrift
der Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie 2004/48/[X.] zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dient und Artikel 5 der Richtlinie 2004/48/[X.] kein Erscheinen des Werkes verlangt ([X.], [X.], 119, 120; LG Frankfurt
a.M., CR 2008, 534; [X.] in 42
43
44
-
16
-
Schricker/[X.] aaO §
10 Rn.
7; [X.] in [X.]/[X.]
aaO §
10 Rn.
1, 9 und 15; [X.] in Dreier/[X.] aaO §
10 Rn.
6a; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]
aaO
§
10 [X.] Rn.
10; [X.]/[X.], ZUM 2007, 257, 258; GRUR-Stellungnahme, [X.], 483, 484 und [X.], 856; aA [X.] in [X.]/[X.] aaO §
10 [X.] Rn.
17; [X.], [X.], 894, 900).
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe für seine Urhe-berschaft keinen Beweis erbracht oder angetreten, hält einer revisionsrechtli-chen Nachprüfung dagegen nicht stand.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Beweis der [X.] des [X.] ergebe sich weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus der vorgelegten [X.]. Aus den auf der [X.] befindlichen
Fotodateien sei ledig-lich ersichtlich, dass sieben Lichtbilder mit einer Kamera [X.] DSC-HXSV

gefertigt worden seien. In der Rubrik Autor

und Copyright

enthielten die Da-teien keine Eintragungen. Darüber hinaus sei bekannt, dass
die sogenannten Exif-Dateien

mit frei erhältlichen Programmen jederzeit änderbar seien. [X.] Beweis für seine Urheberschaft habe der Kläger nicht angeboten, obwohl die Beklagte mehrmals auf den mangelnden Nachweis hingewiesen habe.
[X.]) Die Revision beanstandet mit
Recht, dass das Berufungsgericht den Vortrag des [X.], bei den auf der [X.] befindlichen Fotodateien handele es sich um die Originaldateien,
die über eine höhere Auflösung als die auf der In-ternetseite eingestellten Dateien verfügten, nicht in die Würdigung der Behaup-tung
des [X.]
einbezogen hat, er habe die Lichtbilder angefertigt. Das [X.] hat damit wesentlichen Prozessstoff außer Acht gelassen. Ist die Behauptung des [X.] wahr, kann
sich daraus
ein
Anhaltspunkt für die Rich-tigkeit seiner
Behauptung
ergeben, er sei Urheber der Lichtbilder.
45
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47
-
17
-
cc) Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerhaft angenommen, der Kläger habe keinen
weiteren Beweis für seine Urheberschaft angeboten. Der Kläger hat in erster Instanz zum Beweis
seiner Behauptung, er habe die Bilder im Jahr 2010 mit einer Kamera [X.] DSC-HXSV

gefertigt, seine Ehefrau als Zeugin benannt. Er hat in der Berufungsinstanz zwar weder pauschal auf seine erstinstanzlichen [X.]e Bezug genommen noch hat er konkret das hier in Rede stehende [X.] wiederholt. Es kann offenbleiben, ob an-gesichts des Prozessverlaufs davon auszugehen ist, dass der Kläger diesen
Beweisantrag stillschweigend zum Gegenstand seines [X.] gemacht hat
(vgl. [X.], Urteil vom 7.
Januar 2008
II
ZR
283/06, [X.]Z 175, 86, 93
f.). Das liegt deshalb nicht fern, weil das unter Beweis gestellte Vorbrin-gen erstmals in der Berufungsinstanz erheblich geworden ist. Vom Standpunkt des [X.]s aus war es unerheblich, weil dieses
der Ansicht war, dem Kläger komme die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 [X.] zugute. Da das Berufungsgericht diese Rechtsauffassung nicht teilte, kam es nunmehr auf das unter Beweis gestellte Vorbringen des [X.] an. Die Revision macht mit Recht
geltend, dass das Berufungsgericht unter diesen Umständen jedenfalls gemäß §
139 Abs.
1 Satz 2 ZPO
auf eine Erklärung des [X.] hinwirken musste, ob er seinen früheren Beweisantrag aufrecht erhält
(vgl. [X.], Urteil vom 3. Juni 1997 -
VI [X.], [X.],
155
f.). Der Kläger hätte nach dem
Vorbringen der Revision dann erneut seine Ehefrau als Zeugin benannt.
Das [X.] des [X.] war entgegen der Ansicht der Revisi-onserwiderung auch nicht wegen unzureichender Bestimmtheit der nachzuwei-senden Tatsachen unbeachtlich. Für einen Beweisantritt genügt der Vortrag von Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen ([X.], Urteil vom 2. April 2007 -
II ZR 325/05, NJW-RR 2007,
1483 Rn.
23). Danach ist die
unter Zeu-genbeweis gestellte
Behauptung des [X.], er habe die Lichtbilder gefertigt, 48
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-
hinreichend bestimmt. Erweist
sie sich als wahr, steht fest, dass der Kläger Lichtbildner der Fotografien ist. Die Frage, wann und wo der Kläger die [X.] Fotografien gefertigt hat, ist für die Feststellung seiner Urheberschaft uner-heblich und kann allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung von Bedeutung sein.

II[X.] Die Revision wendet sich ferner mit Erfolg
dagegen, dass das [X.] die Klage auch mit dem Antrag auf Zahlung von Vertragsstrafen abgewiesen hat.
1. Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Unterlassungsverpflichtung nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die [X.] einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe gemäß §
339 BGB mit der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung verwirkt.
2. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger am 11. November 2011
eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz zu unterstellen, dass der Kläger die Unter-lassungserklärung und das [X.] angenommen hat
und somit eine entsprechende Vereinbarung der Parteien zustande gekommen ist.
3. Das Berufungsgericht
hat angenommen, ein Anspruch des [X.] auf Zahlung von Vertragsstrafen scheide schon deshalb aus, weil nicht angenom-men werden könne, dass er Urheber der Bilder sei. Mit dieser Begründung kann ein Vertragsstrafeanspruch nicht
verneint werden (vgl. oben Rn. 30 bis 49).
4. Das
Berufungsgericht
hat weiter angenommen, einem Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafen stehe auch
entgegen, dass die Unterlassungser-klärung vom 11.
November 2011 nicht das Belassen der Lichtbilder im [X.] 50
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umfasse. Sie beziehe sich allein auf eine Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung der Bilder. Die Beklagte habe aber allenfalls das Recht zum öffent-lichen Zugänglichmachen der Bilder verletzt. Angesichts ihres eindeutigen Wortlauts könne die Erklärung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie auch das Unterlassen eines öffentlichen Zugänglichmachens umfasse. Auch diese Beur-teilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Die Auslegung individueller Vertragsstrafevereinbarungen ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachzuprüfen, ob gesetzliche Auslegungsre-geln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Juli 2008
-
I
ZR
168/05, [X.], 181 Rn.
29 = [X.], 182
Kinderwärmekissen, [X.]; Urteil vom 25.
Oktober 2012
I
ZR
169/10, [X.], 531 Rn.
31 = [X.], 767
Einwilligung in Werbeanrufe
II). Die Auslegung der Vertrags-strafevereinbarung
der Parteien durch das Berufungsgericht verletzt anerkannte
Auslegungsregeln.
b) Unterlassungsverträge sind nach den auch sonst für die Vertragsaus-legung geltenden Grundsätzen auszulegen. Maßgebend ist demnach der [X.] (§§
133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem [X.] die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens und der Zweck der Vereinbarung
sowie die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (vgl. [X.], [X.], 181 Rn.
32
Kinderwärmekissen, [X.]; [X.], 531 Rn.
32
[X.] in Werbeanrufe
II). Die Auslegung der Vertragsstrafevereinbarung
durch das Berufungsgericht verletzt diesen
[X.], weil sie am buchstäblichen juristischen Sinn des Begriffs Verbreiten

haftet und den wirkli-chen Willen der Parteien nicht hinreichend berücksichtigt.
56
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-
20
-
Allerdings erfasst ein Verbreiten

im Sinne des §
17 [X.] nur das Inver-kehrbringen von Vervielfältigungsstücken. Aus dem Zustandekommen und dem Zweck der Vereinbarung
sowie der Interessenlage der Parteien ergibt sich [X.] eindeutig, dass die Parteien den Begriff Verbreiten

übereinstimmend in dem Sinne verstanden haben, dass er das mit dem Einstellen in
das [X.] verbundene öffentliche Zugänglichmachen der Fotografien bezeichnet. Ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien geht nach §§
133, 157 BGB dem objektiven Erklärungsinhalt vor (falsa demonstratio non nocet; st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 19.
Mai 2006

V
ZR
264/05, [X.]Z 168, 35 = NJW 2006, 3139 Rn.
13;
Urteil vom 3.
März 2011

III
ZR
330/09, juris Rn.
16, jeweils [X.]). Von der Vertragsstrafevereinbarung ist daher
grundsätzlich auch ein Verhalten um-fasst, das den Tatbestand des [X.] (§
19a [X.])
er-füllt. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Zweck des [X.], der regelmäßig darin liegt, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Juli 2003

I
ZR
297/00, [X.], 899, 900 = [X.], 1116
Olympiasiegerin). Dieses Ziel würde mit der am Wortlaut verhafteten Auslegung des Berufungsge-richts nicht erreicht, weil sich der Unterlassungsanspruch des [X.] auch auf ein Verbot des öffentlichen Zugänglichmachens bezog (§
97 Abs.
1, §§
72, 15 Abs.
2 Satz
2 Nr.
2, §
19a [X.]). Anhaltspunkte, die für eine gegenteilige Aus-legung sprechen, sind nicht ersichtlich.
Die abweichende Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsge-richt verstößt ferner gegen den [X.], dass bei mehreren mög-lichen Auslegungen derjenigen der Vorzug zu geben ist, bei der
der Ver-tragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt,
wenn sich die Rege-lung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (vgl. [X.], Urteil 58
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21
-
vom 7. März 2005 -
II ZR 194/03, NJW 2005, 2618, 2619 [X.]). Da die [X.] der Parteien
allein die Nutzung von Bildern im [X.] betrifft und Bilder im [X.] nicht durch ein Inverkehrbringen von Vervielfältigungsstücken ver-breitet werden können, wäre die Vereinbarung der Parteien sinnlos, wenn der Begriff Verbreiten

im Sinne des
Berufungsgerichts
zu verstehen wäre. Auch aus diesem Grund ist der Auslegung der Vorzug zu geben, wonach dieser Be-griff nach der Vereinbarung der Parteien ein Öffentlich-Zugänglichmachen
der Lichtbilder im [X.] umfasst.
5. Vertragsstrafeansprüche sind auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte aufgrund
der Unterlassungserklärung nicht verpflichtet gewe-sen wäre, beim Betreiber der [X.]plattform [X.] auf eine Löschung der über die Suchfunktionen erweiterte Suche

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abrufbaren und damit öffentlich zugänglichen Fo-tografien hinzuwirken.
a) Der Senat kann
das [X.] selbst auslegen. Die Auslegung individueller
Vereinbarungen ist zwar grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten und in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt nachprüfbar
(vgl. oben Rn.
56). Hat der Tatrichter jedoch die
gebotene Auslegung unterlassen oder hält seine Auslegung der Nachprüfung nicht stand, kann
das Revisionsge-richt die Vereinbarung selbst auslegen, wenn -
wie hier -
die dazu
erforderlichen Feststellungen bereits getroffen worden sind; das gilt selbst dann, wenn nicht nur eine einzige Auslegung möglich ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 25.
September 1975
VII
ZR
179/73, [X.]Z 65, 107, 112; Urteil vom 3.
No-vember 1993
VIII
ZR
106/93, [X.]Z 124, 39, 44
f.; Urteil vom 12.
Dezember 1997
V
ZR
250/96, [X.], 1219 f.; Urteil vom 7. Dezember 2010
-
KZR 71/08, [X.], 641 Rn.
35 = [X.], 768 -
Jette Joop).

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-
22
-
b) Das [X.] ist
dahin auszulegen, dass die Beklag-te
im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren zur Beseitigung des durch das Einstellen der Fotografien in
das [X.] geschaffenen Störungszustands verpflichtet ist.
aa) Die Verpflichtung zur
Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur
die Unterlas-sung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zu-mutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.
Hat
eine
Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen [X.] hervorgerufen,
besteht neben dem Unterlassungsanspruch ein Beseitigungsanspruch (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 1977 -
I [X.], GRUR 1977, 614, 616 -
Gebäudefassade; Urteil vom 22. Oktober 1992
-
IX ZR 36/92, [X.]Z 120, 73, 76 f.; [X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprü-che und Verfahren, 10. Aufl., [X.]. 1 Rn.
11 und [X.]. 22 Rn.
3, [X.]; [X.] in [X.]/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., §
8 Rn.
1.72; Büscher in Fezer, UWG, 2. Aufl., §
8 Rn.
9). Dabei handelt
es sich um selbständige Ansprüche mit grundsätzlich unterschiedlicher Zielrichtung. Der Gläubiger hat es in der Hand, ob er den einen oder den anderen Anspruch oder aber beide Ansprüche gel-tend macht. Er kann bei einer solchen Fallgestaltung allerdings auch bereits mit dem Unterlassungsanspruch die Beseitigung des [X.]
([X.] aaO [X.]. 1 Rn.
11). Das folgt daraus, dass bei einer Dauerhand-lung die Nichtbeseitigung des [X.] gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist ([X.], GRUR 1977, 614, 616 -
Ge-bäudefassade).

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-
23
-
Vereinbaren die Parteien in einem solchen Fall eine Unterlassungsver-pflichtung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese auch die Verpflichtung zur Beseitigung des [X.] umfasst, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie allein die Verpflichtung zur Unterlassung zukünftiger Verletzungshandlungen
erfassen soll. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die Parteien bei ihrer Vereinbarung eindeutig zwischen Unterlassung und Beseiti-gung unterscheiden (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Oktober 2010
III
ZR
17/10, [X.], 69 Rn.
15).
[X.]) Danach ist das [X.] der [X.] dahin aus-zulegen, dass es auch die Verpflichtung umfasst, den durch das Einstellen der Fotografien in
das [X.] geschaffenen Störungszustand zu beseitigen, soweit der [X.] dies möglich und zumutbar ist. Dies schließt die Verpflichtung ein, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren beim Betreiber der Inter-n
f-baren Fotografien hinzuwirken.

(1) Die Lichtbilder sind dadurch, dass die Mitarbeiterin der [X.] sie
für die
Auktionen der [X.] auf der [X.]plattform [X.] verwendet hat, unbefugt öffentlich zugänglich gemacht
geworden. Diese Verletzungshandlung hat einen fortdauernden Verletzungszustand begründet, da das Öffentlich-Zugänglichmachen eine Dauerhandlung ist ([X.], Urteil vom 5. Oktober 2010
-
I [X.], [X.], 415 Rn.
12 = [X.], 609 -
Kunstausstellung im Online-Archiv). Es besteht daher nicht nur die Verpflichtung, die [X.] zu unterlassen; vielmehr besteht auch die Verpflichtung, den [X.] zu beseitigen. Mit dem Unterlassungsanspruch kann daher nicht nur verlangt werden, es zu unterlassen, die Lichtbilder
erneut im [X.] öffent-lich zugänglich zu machen; vielmehr kann damit auch verlangt werden, durch 65
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-
geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass die
bereits in
das [X.] einge-stellten Lichtbilder
dort nicht mehr öffentlich zugänglich sind
(vgl. [X.], ZUM 2013, 45, 46; ZUM 2013, 224, 225; J. B. [X.] in [X.]/[X.]
aaO §
97 [X.] Rn.
40a).

(2) Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Un-terlassungsversprechen ausnahmsweise nicht auf die Verpflichtung zur Beseiti-gung des [X.] erstreckt.
Das [X.] be-zieht sich zwar nur auf zukünftige

Zuwiderhandlungen, also solche, die nach Zustandekommen der Vereinbarung liegen. Jedoch stellt auch eine fortdauern-de Beeinträchtigung eine zukünftige Zuwiderhandlung dar.

Eine besonders eng am Wortlaut orientierte Auslegung des [X.] ist auch nicht wegen
der Vereinbarung einer im Verhältnis zur Bedeutung des gesicherten Unterlassungsanspruchs besonders hohen [X.] geboten (vgl. hierzu [X.], [X.], 545, 546
[X.]). Die Beklagte
hat sich mit dem [X.] nicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der vom Kläger begehrten Höhe, sondern zur Zahlung einer vom Kläger nach billigem Ermessen festzusetzenden und im Streitfall auf ihre Angemessenheit durch das zuständige Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe verpflichtet.

(3) Die Verpflichtung zur Beseitigung des [X.] umfasst die Verpflichtung, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf den Betreiber der [X.]plattform [X.] einzuwirken, um diesen zu
einem Entfernen der un-l-der zu veranlassen (vgl. [X.], [X.], 605, 608). Der [X.] hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf [X.] einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann (vgl. zur 68
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-
25
-
Reichweite eines Unterlassungstitels [X.] in [X.]/Bornkamm
aaO §
12 Rn.
6.7).
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe schon deshalb kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten (§
97a
Abs.
1 Satz 2 [X.] in der Fassung vom 7. Juli 2008) gegen die Beklagte zu, weil die beiden Abmahnungen mangels Nachweises der Urheberschaft des [X.] nicht [X.] gewesen seien. Mit dieser Begründung kann der geltend gemachte [X.] nicht verneint
werden (vgl. oben Rn.
30 bis 49).
V. Das Berufungsgericht hat den von der [X.] mit der Widerklage verfolgten Antrag auf Feststellung, dass dem Kläger keine Ansprüche auf [X.] von Schadensersatz oder von Vertragsstrafen zustehen, die über die be-reits mit der Klage geltend gemachten Forderungen hinausgehen, für begründet erachtet. Dazu
hat es auf seine Ausführungen verwiesen, mit denen es die mit der Klage verfolgten
Ansprüche
verneint hat. Mit dieser Begründung kann
dem Feststellungsantrag der [X.] nicht stattgegeben werden (vgl. oben Rn.
30 bis 49).
C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des
[X.] aufzuhe-ben. Da die Sache auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
Soweit es bei der Prüfung des Schadensersatzanspruchs auf die Frage eines Verschuldens der [X.] ankommen sollte, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, dass die Beklagte nach Erhalt der Abmahnung vom 4.
November 2011 ihre Angebote bei [X.] beendet und die Lichtbilder entfernt hat. Vielmehr kommt es insoweit 71
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allein darauf an, ob sich die Beklagte hinsichtlich des Einstellens der Lichtbilder bei [X.], mit dem der Tatbestand des [X.] (§
16 [X.]) und des Öf-fentlich-Zugänglichmachens (§
19a [X.]) verwirklicht worden ist, schuldhaft verhalten hat.
Der vom Kläger nach der Lizenzanalogie errechnete
Schadensersatzan-spruch von ist
nach den dazu bislang getroffenen [X.] nicht in dieser -
vollkommen unverhältnismäßig erscheinen-den -
Höhe begründet. Sollte der Kläger, wie das [X.] angenommen hat, für den Fall eines elektronischen Verweises auf seine [X.]seite eine kostenlose Lizenz für die Nutzung der Fotografien angeboten haben, wäre es rechtlich unbedenklich, im Rahmen der Schadensschätzung, wie es das Land-gericht getan hat, maßgeblich auf den wirtschaftlichen Wert der durch einen elektronischen Verweis bewirkten Werbung für die [X.]seite des [X.] abzustellen. Das [X.] hat [X.] Betrag wegen fehlender Urheberbenennung des [X.] auf 20

Bild verdoppelt.
Soweit es bei der Prüfung eines Vertragsstrafeanspruchs auf die Frage ankommen sollte, ob die Beklagte gegen ihre Unterlassungserklärung vom 11. November 2011 verstoßen hat, weil am 18. November 2011 noch 54 Lichtbilder bei [X.] abrufbar waren, wird das
Berufungsgericht zu prüfen haben, ob es der [X.]
bis zum 18. November 2011 möglich und zumutbar
war, diese
Licht-bilder entfernen zu lassen. Sollte die Beklagte danach gegen ihre Unterlas-sungsverpflichtung verstoßen haben, wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob die Beklagte auch unter Berücksichtigung der im [X.] gel-tenden strengen Sorgfaltsanforderungen (vgl. [X.], Urteil vom 29. Oktober 2009 -
I [X.], NJW-RR 2010, 1135 Rn. 42 -
Scannertarif, [X.]) nur ein geringes Verschulden trifft, weil sie es lediglich versäumt hat, die Fotografien 75
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von einer untergeordneten [X.]seite bei [X.] zu entfernen. Hat
die Beklagte schuldhaft gegen ihre
Unterlassungsverpflichtung verstoßen, spricht alles dafür, dass
im Streitfall
nur eine
einzige
Zuwiderhandlung vorliegt (vgl. [X.], Urteil vom 25. Januar 2001 -
I [X.], [X.]Z 146, 318, 324 ff. -
Trainingsvertrag, [X.]), da die
Beklagte nur eine einzige Beseitigungshandlung unterlassen hat.

Büscher
Richter am [X.] Pokrant ist im
Koch
Ruhestand und daher verhin-dert zu unterschreiben.

Büscher

[X.]
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.07.2012 -
3 O
10537/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.04.2013 -
3 U 1593/12 -

Meta

I ZR 76/13

18.09.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2014, Az. I ZR 76/13 (REWIS RS 2014, 2800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2800

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 76/13

I ZR 55/12

I ZR 60/11

I ZR 127/09

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