Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2018, Az. I ZR 104/17

1. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 120

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URHEBER- UND MEDIENRECHT UNTERLASSUNG URHEBER BUNDESGERICHTSHOF (BGH) SCHADENSERSATZ KUNST

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Gegenstand

Unterlassungsklage gegen die Veröffentlichung von Fotos im Internet: Einheitlicher Streitgegenstand bei Geltendmachung des Schutzes für Lichtbildwerke und für Lichtbilder; Lichtbildschutz für Fotografien von gemeinfreien Gemälden; öffentliche Zugänglichmachung von entgegen dem Fotografierverbot in einem kommunalen Museum gefertigten Fotos - Museumsfotos


Leitsatz

Museumsfotos

1. Stützt der Kläger einen Unterlassungsanspruch sowohl auf den Schutz des Lichtbildwerks nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG als auch auf den Lichtbildschutz nach § 72 UrhG, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand (Festhaltung an BGH, Urteil vom 3. November 1999, I ZR 55/97, GRUR 2000, 317, 318 [juris Rn. 12] = WRP 2000, 203 - Werbefotos).

2. Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken unterfallen regelmäßig dem Lichtbildschutz nach § 72 UrhG.

3. Fertigt der Besucher eines kommunalen Kunstmuseums unter Verstoß gegen das im privatrechtlichen Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke an und macht er diese Fotografien im Internet öffentlich zugänglich, kann der Museumsträger als Schadensersatz die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet verlangen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 31. Mai 2017 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt das [X.] in [X.]. Sie hat Fotografien (Anlage [X.]) von Gemälden und Bildern ihrer Museumssammlung im Jahr 1992 in einer Publikation veröffentlicht. Sie ist Inhaberin der Nutzungsrechte an diesen Fotografien. Die fotografierten Gemälde und Bilder sind wegen Ablaufs der urheberrechtlichen Schutzfrist urheberrechtlich nicht mehr geschützt (gemeinfrei).

2

Der Beklagte hat diese Fotografien eingescannt. Ferner hat er bei einem Besuch des [X.] weitere Fotografien (Anlage [X.]) von im Eigentum der Klägerin stehenden, gemeinfreien Kunstwerken angefertigt. Der Beklagte hat Dateien mit sämtlichen Fotografien in die mit dem [X.] verknüpfte [X.] hochgeladen.

3

Die Klägerin sieht im Hochladen der eingescannten Fotografien (Anlage [X.]) eine Verletzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten an den in ihrer Publikation abgebildeten Fotografien. Sie ist weiter der Ansicht, der Beklagte habe durch das Anfertigen von Fotografien der in ihrem Museum ausgestellten Kunstwerke (Anlage [X.]) gegen den mit dem Beklagten geschlossenen Besichtigungsvertrag und das danach bestehende Fotografierverbot verstoßen; darüber hinaus habe er dadurch ihr Eigentum an den Kunstwerken verletzt.

4

Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der von ihm eingescannten Fotografien (Anlage [X.]) und der von ihm im Museum angefertigten Fotografien (Anlage [X.]) sowie auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen.

5

Das [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.], [X.] 2017, 161). Die Berufung des Beklagten ist - soweit für die Revision von Bedeutung - ohne Erfolg geblieben (O[X.], [X.], 905). Der Beklagte verfolgt mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, seinen auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

A. Das Berufungsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - stattgegeben und ausgeführt:

7

Die Klage sei zulässig, insbesondere die Klägerin als kommunale Gebietskörperschaft parteifähig. Der Beklagte schulde Unterlassung und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, weil er die Bilder durch das Hochladen öffentlich zugänglich gemacht habe. Das Hochladen der aus der Publikation der Klägerin eingescannten Fotografien (Anlage [X.]) verletze das der Klägerin zustehende ausschließliche Nutzungsrecht. Diese Fotografien genössen Schutz als Lichtbilder. Das Hochladen der vom Beklagten selbst angefertigten Lichtbilder (Anlage [X.]) stelle eine Verletzung des Eigentums- und Hausrechts der Klägerin sowie des zwischen den Parteien zustande gekommenen [X.] dar, nach dem die Anfertigung von Fotos verboten gewesen sei. Die vom Beklagten diesbezüglich behauptete Erlaubnis des [X.] sei nicht bewiesen.

8

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig (dazu [X.]). Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der in Anlage [X.] abgebildeten Fotos aus ihrer Publikation ebenso zu (dazu [X.]I) wie der auf die in Anlage [X.] abgebildeten Fotos bezogene Unterlassungsanspruch (dazu [X.]II). Infolgedessen hat die Klägerin auch Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (dazu [X.]V).

9

I. Die Klage ist zulässig.

1. Die Revision wendet sich zu Recht nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Klägerin gemäß § 1 Abs. 4 der Gemeindeordnung für [X.] parteifähig ist und im Rechtsstreit nach § 6 des Gesetzes über die Eigenbetriebe der Gemeinden des Landes [X.] ordnungsgemäß vertreten wird.

2. Die [X.] sind hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist; der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 17. August 2011 - [X.], [X.], 1043 Rn. 36 = [X.], 1454 - TÜV II; Urteil vom 15. März 2012 - [X.], [X.], 475 Rn. 16). Bei mehreren Streitgegenständen wird die Bestimmtheit des Klageantrags durch die Benennung der Reihenfolge hergestellt, in der diese zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden. Diese Benennung kann noch im Laufe des Verfahrens, und zwar auch noch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden ([X.], Beschluss vom 24. März 2011 - [X.], [X.]Z 189, 56 Rn. 9 und 13 - TÜV I).

b) Die Revision rügt ohne Erfolg, dass die Klägerin ihren hinsichtlich der in Anlage [X.] abgebildeten Fotografien verfolgten Unterlassungsanspruch sowohl auf den Schutz als Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 [X.] als auch auf den [X.]chutz des § 72 [X.] stütze, ohne die Reihenfolge der Geltendmachung klarzustellen. Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich hierbei um einen einheitlichen Streitgegenstand.

Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Geht der Kläger aus mehreren Schutzrechten vor, bildet ein jedes einen gesonderten Streitgegenstand ([X.]Z 189, 56 Rn. 3 f. - TÜV I; Teplitzky/Schwippert, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., [X.]. 46 Rn. 5a).

Im Falle des [X.]s an einem Lichtbildwerk und dem Schutzrecht des [X.] besteht die Besonderheit, dass jedes Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 [X.] stets die Tatbestandsmerkmale des [X.] im Sinne von § 72 [X.] erfüllt. Andererseits ist das fotografische Werk gemäß § 64 [X.] für die Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des [X.], das Lichtbild nach § 72 Abs. 3 [X.] nur 50 Jahre nach seinem Erscheinen geschützt. Zudem kommt mit Blick auf das Fehlen einer persönlichen geistigen Schöpfung ein gegenüber dem fotografischen Werk lediglich abgestufter Schutz des [X.] in Betracht, auch wenn § 72 Abs. 1 [X.] für den [X.]chutz die analoge Anwendung der für Werke geltenden Vorschriften anordnet (vgl. [X.], [X.], 5. Aufl., § 72 [X.] Rn. 41; [X.]/[X.]/Thum, [X.], 4. Aufl., § 72 [X.] Rn. 22; [X.], Urheber- und Urhebervertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 724; [X.], Festschrift [X.], 2014, S. 761, 762).

Allerdings lag der Schaffung des [X.]chutzes das Bestreben des Gesetzgebers zugrunde, mit Blick auf das für den [X.] geltende Erfordernis einer persönlichen geistigen Schöpfung "unüberwindliche Abgrenzungsschwierigkeiten" bei der urheberrechtlichen Einordnung von Lichtbildern zu vermeiden (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes über [X.] und verwandte Schutzrechte, BT-Drucks. IV/270, S. 89; dazu [X.] aaO Rn. 720). Diesem Schutzzweck liefe eine Differenzierung des Streitgegenstands zuwider. Der [X.] hält daher daran fest, dass die Einordnung als Lichtbildwerk oder Lichtbild lediglich als unterschiedliche rechtliche Aspekte eines Streitgegenstands zu beurteilen sind ([X.], Urteil vom 3. November 1999 - [X.], [X.], 317, 318 [juris Rn. 12] = [X.], 203 - Werbefotos; [X.], [X.], 167, 169; [X.] [X.]/[X.], 21. Edition, § 72 [X.] Rn. 3b; [X.]/[X.] in Cepl/[X.], Praxiskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 253 ZPO Rn. 102; aA [X.]/[X.]/Thum aaO § 72 [X.] Rn. 64).

c) Der auf die in Anlage [X.] abgebildeten Fotografien bezogene Unterlassungsantrag ist ebenfalls hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Die Klägerin stützt ihren Anspruch einerseits auf eine Beeinträchtigung ihres Eigentums (§ 1004 [X.]), andererseits auf eine Verletzung der mit dem Beklagten anlässlich seines [X.]besuchs zustande gekommenen vertraglichen Vereinbarung. Bei der Geltendmachung eines auf Verletzung eines absoluten Rechts und eines auf die Verletzung einer vertraglichen Pflicht gestützten Unterlassungsanspruchs handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 2013 - [X.], [X.], 397 Rn. 13 f. = [X.], 499 - Peek und [X.]; Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16, [X.], 1161 Rn. 23 = [X.], 1329 - Hohlfasermembranspinnanlage II).

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz klargestellt, dass dieser Klageantrag in erster Linie auf eine Verletzung des [X.] und hilfsweise auf eine Eigentumsverletzung gestützt wird.

II. Der Klägerin steht hinsichtlich der Fotografien der Anlage [X.] der Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1, § 72 [X.] zu. Diese Fotografien sind jedenfalls als Lichtbilder im Sinne von § 72 Abs. 1 [X.] geschützt (dazu [X.]I 1). Diese Vorschrift erfasst auch Fotografien gemeinfreier Werke (dazu [X.]I 2). Der [X.]chutz ist noch nicht erloschen (dazu [X.]I 3). Der Klägerin wurden die Rechte an den Fotografien wirksam übertragen und auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen liegen vor (dazu [X.]I 4).

1. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Einordnung der in Anlage [X.] abgebildeten Fotografien als Lichtbilder im Sinne von § 72 Abs. 1 [X.].

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die möglichst exakte Fotografie eines Gemäldes genieße eigenständigen Schutz als Lichtbild. Durch die Anfertigung der Fotografien sei eine eigenständige Fixierung in eine neue Werkform erfolgt. Bei den in der Publikation der Klägerin enthaltenen Fotografien handele es sich nicht lediglich um technische Reproduktionen, sondern um Vervielfältigungsstücke der ursprünglich mit Schöpfungswillen gefertigten Fotografien. Eine teleologische Reduktion des § 72 [X.] mit dem Ziel, Fotografien gemeinfreier Werke aus dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift auszuschließen, komme nicht in Betracht, weil dies mit ihrem Schutzzweck nicht vereinbar sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

b) Der Schutz des § 72 [X.] bezieht sich auf Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden. Danach kommt rein technisch jedes Verfahren in Betracht, bei dem ein Bild unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wird. Der technische Reproduktionsvorgang allein begründet aber noch keinen [X.]chutz. Vielmehr ist ein Mindestmaß an - zwar nicht schöpferischer, aber doch - persönlicher geistiger Leistung erforderlich, das schon bei einfachen Fotografien regelmäßig erreicht ist, allerdings im Falle von Lichtbildern fehlt, die sich lediglich als bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder darstellen, bei denen also ein [X.] so getreu wie möglich lediglich reproduziert (kopiert) wird. Der [X.]chutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, das heißt als Urbild, geschaffen worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 8. November 1989 - [X.], [X.], 669, 673 [juris Rn. 86 f.] - [X.]; Urteil vom 3. November 1999 - [X.], [X.], 317 = [X.], 203 [juris Rn. 16] - Werbefotos; Urteil vom 7. Dezember 2000 - [X.], [X.], 755, 757 f. = WRP 2001, 804 [juris Rn. 29] - Telefonkarte; [X.] aaO § 72 [X.] Rn. 30; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 6. Aufl., § 72 Rn. 10; [X.] aaO Rn. 720; [X.], [X.], 15, 17).

c) Im Streitfall beansprucht die Klägerin den Schutz der Fotografien von Kunstwerken, die von einem ihrer Mitarbeiter angefertigt wurden, und nicht den Schutz der Abbildungen dieser Fotografien, die in ihrer Publikation enthalten sind. Der Beklagte hat dadurch, dass er die in der Publikation abgebildeten Fotografien eingescannt und ins [X.] eingestellt hat, (mittelbar) die von dem Mitarbeiter der Klägerin angefertigten Fotografien der Kunstwerke vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. Er hat damit auf Lichtbilder zugegriffen, die der Mitarbeiter der Klägerin als Urbilder geschaffen hat. Zu Recht hat das Berufungsgericht diesen Lichtbildern das erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung zugesprochen.

Die Revision beruft sich vergeblich auf den in der Literatur vertretenen Standpunkt, die Fotografie eines Gemäldes oder anderen zweidimensionalen Werkes sei durch § 72 [X.] nicht geschützt, weil Ziel der Aufnahme nur eine möglichst große Ähnlichkeit mit dem Original sei, so dass es an dem auch für den [X.]chutz erforderlichen Mindestmaß einer persönlichen geistigen Leistung fehle ([X.], Festschrift Schricker, 1995, [X.], 455; [X.], [X.], 15, 17).

Die Aufnahme einer Fotografie von einem (auch zweidimensionalen) Werk erfordert - wie auch die Revision nicht in Abrede stellt - Entscheidungen des Fotografen über eine Reihe von gestalterischen Umständen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen ([X.] aaO § 72 Rn. 30; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 72 Rn. 10; [X.], Kunst und Recht: Bildende Kunst, Architektur, Design und Fotografie im [X.] und internationalen Recht, 3. Aufl. Rn. 873; [X.], Festschrift [X.], 2006, [X.], 382; [X.], Festschrift [X.], 2014, S. 761, 766; [X.], [X.]. 1989, 116, 117). Auch wenn - wie die Revision betont - der Fotograf diese Entscheidungen an handwerklich-technischen Fragestellungen ausrichtet und das Ziel einer möglichst originalgetreuen Abbildung verfolgt, spricht dies nicht gegen das Vorliegen einer persönlichen geistigen Leistung. Auch die handwerkliche Leistung ohne künstlerische Aussage kann in den Schutzbereich des § 72 [X.] fallen (vgl. [X.], Festschrift [X.], 2012, [X.], 208). Gegenstand des [X.]chutzes ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers gerade auch die "rein technische Leistung" des [X.], "die nicht einmal besondere Fähigkeiten voraussetzt" (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes über [X.] und verwandte Schutzrechte, BT-Drucks. IV/270, [X.]; Talke, ZUM 2010, 846, 849; ferner [X.], Urteil vom 4. November 1966 - [X.], [X.], 315, 316 [juris Rn. 25] = WRP 1967, 212 - scai-cubana).

Damit erreicht die Fertigung einer Fotografie eines Gemäldes regelmäßig - so auch im Streitfall - das für den Schutz nach § 72 [X.] erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung. Dies entspricht auch der im Zusammenhang mit der Neufassung des § 51 Satz 3 [X.] geäußerten Sichtweise des Gesetzgebers (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Angleichung des [X.]s an die aktuellen Erfordernisse der [X.] [[X.]s-[X.]s-Gesetz - [X.]], BT-Drucks. 18/12329, S. 32).

2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, Fotografien von gemeinfreien Kunstwerken seien im Wege einer teleologischen Reduktion aus dem Anwendungsbereich des § 72 [X.] auszuschließen.

Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung ist eine solche teleologische Reduktion erforderlich, weil andernfalls der gesetzlich vorgesehene [X.]chutz faktisch über die nach § 64 [X.] vorgesehene Schutzdauer von 70 Jahren hinaus verlängert werde. Der Inhaber des Nutzungsrechts könne den Zugang zum Kunstwerk von einem Fotografierverbot abhängig machen und gleichzeitig nur eigene fotografisch angefertigte Reproduktionen in Verkehr bringen, die dann einen [X.]chutz von (weiteren) 50 Jahren genössen (vgl. [X.], [X.], 15, 18; [X.], Kunstchronik 2008, 206, 207; [X.], ZUM 2017, 951, 953). Die Fotografie eines Kunstwerkes berühre als Vervielfältigung einer Vorlage allein die Verwertungsrechte des [X.]sinhabers; nach dem Ablauf der Schutzfrist solle die Vervielfältigung aber jedermann freistehen (vgl. [X.], Zeitschrift für geistiges Eigentum 2009, 168, 213 ff.; [X.]., Das urheberrechtliche Werk nach Ablauf der Schutzfrist, Diss. [X.] 2011, 183 ff.).

Der [X.] teilt diese Auffassung nicht. Im Ausgangspunkt hindert der [X.]chutz nach § 72 [X.] die Allgemeinheit nicht an der geistigen Auseinan[X.]etzung mit einem gemeinfreien Werk, weil er lediglich der Vervielfältigung des konkret betroffenen [X.] entgegensteht (vgl. [X.], [X.], 315, 316 [juris Rn. 25] - scai-cubana; [X.] aaO § 72 [X.] Rn. 37; [X.] [X.]/[X.] aaO § 72 [X.] Rn. 16b; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 72 Rn. 10; [X.], Festschrift [X.] 2012, [X.], 146). Zudem lässt nunmehr das durch das Gesetz zur Angleichung des [X.]s an die Erfordernisse der [X.] ([X.] 2017 I, [X.]) mit Wirkung vom 1. März 2018 eingeführte Zitatrecht nach § 51 Satz 3 [X.] die Nutzung einer Abbildung des zitierten Werkes zum Zwecke des Zitats nach § 51 Satz 1 und 2 [X.] zu, auch wenn diese selbst durch ein [X.] oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist (vgl. [X.] aaO Rn. 550; [X.]., Festschrift [X.], 2012, [X.], 212 ff.).

Im Streitfall wird das Hochladen der in Anlage [X.] enthaltenen Bilder in die Datenbank [X.] allerdings nicht von der Schrankenregelung des § 51 [X.] erfasst, weil es nicht zum Zwecke des Zitats erfolgte. Hierfür muss eine innere Verbindung zwischen den verwendeten fremden Werken oder Werkteilen und den eigenen Gedanken des [X.] hergestellt werden, weil Zitate als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des [X.] und der Erleichterung der geistigen Auseinan[X.]etzung dienen sollen. Es genügt nicht, wenn die Verwendung des fremden Werks dieses dem Endnutzer nur leichter zugänglich machen will ([X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.]Z 185, 291 Rn. 26 - Vorschaubilder I). Das Hochladen der Bilder in [X.] sollte lediglich den Zugriff der Nutzer der Plattform [X.] ermöglichen, ohne dass eine Verbindung zu eigenen Gedanken des Beklagten erkennbar ist.

3. Die [X.] erschienenen Fotografien der Anlage [X.] sind noch als Lichtbilder geschützt. Zwar sah § 72 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] in der [X.] geltenden Fassung lediglich eine Schutzdauer von 25 Jahren nach dem Erscheinen des [X.] vor. Da der Schutz der hier in Rede stehenden Lichtbilder danach am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen war, sind auf sie aber gemäß § 137f Abs. 1 Satz 2 [X.] die Vorschriften über die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden (aktuellen) Fassung des [X.]sgesetzes anzuwenden. Gemäß § 72 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] erlischt das Recht nach § 72 Abs. 1 [X.] 50 Jahre nach dem Erscheinen des [X.]. Danach ist die Schutzdauer der streitgegenständlichen Lichtbilder nicht abgelaufen.

4. Die Revision wendet sich zu Recht nicht dagegen, dass das Berufungsgericht auch die übrigen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] bejaht hat. Dies gilt zum einen für die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei Inhaberin der Nutzungsrechte an den Fotografien der Anlage [X.], weil der bei ihr angestellte Fotograf der Bilder ihr diese eingeräumt habe. Zum anderen erhebt die Revision zu Recht keine [X.] gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Fotografien der Anlage [X.] durch Hochladen bei [X.] gemäß § 19a [X.] öffentlich zugänglich gemacht, so dass [X.] bestehe (vgl. dazu [X.], Urteil vom 20. Juni 2013 - [X.], [X.], 1235 Rn. 16 = [X.], 75 - [X.], mwN).

III. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten der gegen das öffentliche Zugänglichmachen der in der Anlage [X.] abgebildeten Fotografien geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des mit dem Beklagten geschlossenen [X.] zu. Ob in dem unbefugten Anfertigen von Fotografien der ausgestellten Kunstwerke eine Eigentumsverletzung liegt, kann daher offenbleiben.

1. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, zwischen den Parteien sei durch den Besuch des [X.] konkludent ein [X.] unter Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande gekommen, nach denen das Fotografieren der Bilder nur nach Ausnahmegenehmigung durch die Direktion erlaubt gewesen sei. Dem stehe auch die [X.] der Klägerin nicht entgegen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass im Museum auch zur Zeit des Besuchs des Beklagten im Mai 2007 Schilder mit einer durchgestrichenen Kamera angebracht und eine Besuchsordnung mit einem Fotografierverbot aufgehängt gewesen sei. Der Besucher wisse, dass das Betreten eines [X.] regelmäßig nur unter Einhaltung bestimmter Bedingungen zum Schutz der Ausstellungsobjekte gewährt werde. Grundrechtliche Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse der Klägerin bestünden nicht, weil die Herstellung von Fotografien eine über den Gemeingebrauch und die Zugangsmöglichkeit hinausgehende besondere Nutzung sei, die reglementiert werden dürfe. Hinsichtlich der Behauptung des Beklagten, eine Aufsichtsperson habe ihm das Fotografieren gestattet, sei der Beklagte beweisfällig geblieben. Das Hochladen der unberechtigt gefertigten Bilder setze die Vertragsverletzung fort und begründe daher einen Unterlassungsanspruch. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

2. Die Revision wendet sich zu Recht nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei konkludent ein [X.] geschlossen worden, der nach Ziffer I der Benutzungsordnung privatrechtlich ausgestaltet ist.

3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnende Fotografierverbot wirksam in den [X.] einbezogen worden ist.

a) Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein durch Piktogramme und die Benutzungsordnung angeordnetes Fotografierverbot stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, erhebt die Revision keine [X.]. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Insbesondere können Piktogramme Teil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfordert keine Schriftform; auch Zahlen oder Zeichen, denen ein vertraglicher Regelungsgehalt zukommt, werden erfasst (vgl. [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 6. Aufl., § 305 [X.] Rn. 21).

b) Die Revision wendet sich weiter nicht gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Anbringung der das Fotografierverbot enthaltenden Besuchsordnung und von Piktogrammen, die dieses Verbot mittels einer durchgestrichenen Kamera symbolisieren. Danach begegnet auch die Beurteilung des Berufungsgerichts keinen Bedenken, dass das Fotografierverbot durch hinreichend deutlich sichtbaren Aushang in den Vertrag einbezogen worden ist (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

c) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des [X.] ist frei von Rechtsfehlern.

aa) Die Auslegung von allgemeinen Vertragsbedingungen durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. [X.], Urteil vom 13. November 2012 - [X.], [X.]Z 195, 298 Rn. 15). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind im Unterschied zu individuellen Vertragsbestimmungen objektiv ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und des Willens der konkreten Parteien auszulegen. Besondere Bedeutung kommt daher dem Wortlaut einer Klausel und seinem Verständnis durch die typischerweise beteiligten redlichen Verkehrskreise unter Berücksichtigung derer Interessen zu (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 2013 - [X.], NJW-RR 2014, 215 Rn. 24 f.).

bb) Das Berufungsgericht hat die Piktogramme mit durchgestrichener Kamera und die ausgehängte Benutzungsordnung zutreffend dahingehend ausgelegt, dass damit ein generelles Fotografierverbot für [X.]besucher ausgesprochen wird.

Entgegen der Auffassung der Revision begründet die in der Benutzungsordnung vorgesehene Ausnahme vom Fotografierverbot für den Fall einer vorherigen Erlaubnis durch die Direktion keine Auslegungszweifel im Sinne von § 305c Abs. 2 [X.]. Zweifel an der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen nur, wenn diese mehrdeutig und damit mindestens zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, wobei völlig fernliegende [X.] außer Betracht bleiben ([X.], NJW-RR 2014, 215 Rn. 25). Bei verständiger Auslegung der Benutzungsordnung erkennt der durchschnittliche [X.]besucher ebenso wie beim Betrachten der Piktogramme, dass Fotografieren in diesem Museum nicht gestattet ist. Die Benutzungsordnung weist ihn zusätzlich auf die Möglichkeit hin, bei der Direktion um eine Ausnahmegenehmigung nachzusuchen, nach deren Erteilung fotografiert werden darf. Dass die Voraussetzungen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht genannt werden, führt nicht zur Unklarheit der Klausel. Die Benutzungsordnung weist mit dieser Formulierung lediglich auf die - gemäß § 305b [X.] stets gegebene - Möglichkeit einer individualvertraglichen Aufhebung des [X.] hin.

4. Ohne Erfolg greift die Revision die Beurteilung des Berufungsgerichts an, das Fotografierverbot halte der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] stand.

a) Das Fotografierverbot unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 [X.].

aa) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind die Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift ebenso wie § 308 und § 309 [X.] nur auf Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hingegen unterfallen Abreden unmittelbar über den Gegenstand des Vertrags, seinen Leistungsinhalt oder das Entgelt nicht der Inhaltskontrolle (vgl. [X.]/[X.], [X.], 77. Aufl., § 307 Rn. 41; MünchKomm.[X.]/[X.], 7. Aufl., § 307 Rn. 1). Danach sind Klauseln, die Art, Güte und Umfang der Hauptleistung unmittelbar festlegen, einer Inhaltskontrolle entzogen, nicht aber Bestimmungen, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 1994 - [X.], [X.]Z 127, 35, 41 [juris Rn. 15]; Urteil vom 28. November 2017 - [X.], NJW 2018, 1157 Rn. 9 mwN).

bb) Der zwischen Besucher und [X.]betreiber abgeschlossene [X.] ist ein Vertrag mit im Wesentlichen mietvertraglichen Elementen, weil dem Besucher der Gebrauch der [X.]räumlichkeiten zum Zwecke der Wahrnehmung dort vorhandener Exponate gestattet wird. Mit der Bereitstellung kunstwissenschaftlicher Informationen oder der Erbringung museumspädagogischer Dienstleistungen durch den [X.]betreiber können dienstvertragliche Elemente hinzutreten (vgl. [zum Fitnessstudiovertrag] [X.], Urteil vom 8. Februar 2012 - [X.], NJW 2012, 1431 Rn. 17). Der Inhaltskontrolle entzogener Gegenstand der (miet-)vertraglichen Hauptleistung ist die Gewährung des Zutritts durch den Betreiber, der hierfür - jedenfalls im Streitfall - Zahlung des Eintrittspreises vom Besucher verlangt. Bei der Verhängung eines [X.] handelt es sich demgegenüber um eine bloße Modifikation des Hauptleistungsversprechens, das mithin einer Inhaltskontrolle unterliegt.

b) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwen[X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Nach § 307 Abs. 2 [X.] ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Nr. 2).

Voraussetzung ist zunächst eine Benachteiligung des Vertragspartners des Verwen[X.] von einigem Gewicht ([X.], Urteil vom 6. November 2013 - [X.], [X.]Z 199, 1 Rn. 66 - [X.]). Eine solche Benachteiligung ist im Sinne von § 307 [X.] unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen ([X.], Urteil vom 18. Februar 2016 - [X.]/15, [X.]Z 209, 52, 58 Rn. 17; Urteil vom 7. Juni 2018 - [X.], NJW 2018, 2788 Rn. 23; jeweils mwN). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mittels einer umfassenden Würdigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung zu beurteilen ([X.], Urteil vom 24. März 2010 - [X.], NJW 2010, 2793 Rn. 33 mwN). Bei der Interessenabwägung können auch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte zu berücksichtigen sein ([X.], Urteil vom 1. Juni 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1161 Rn. 21 mwN).

c) Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] liegt nicht vor. Das durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ausgesprochene generelle Fotografierverbot ist klar und verständlich. Insoweit kommt es - entgegen der Auffassung der Revision - nicht darauf an, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerlaubnis in der Benutzungsordnung nicht näher konkretisiert werden.

d) Die Revision macht nicht geltend, dass mit dem Fotografierverbot vom wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung des Mietvertragsrechts abgewichen werde (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Dies ist auch nicht der Fall, weil das Verbot des Fotografierens das gesetzliche Leitbild des Mietvertragsrechts, insbesondere die in § 535 Abs. 1 und § 536 [X.] vorgesehene Gewährung des Gebrauchs der Mietsache in vertragsgemäßen Zustand, nicht berührt.

Die Voraussetzungen des § 307 Abs. 2 Nr. 2 [X.] liegen ebenfalls nicht vor. Die Natur eines Vertrags über die Besichtigung eines [X.] wird durch die Bereitstellung der Räumlichkeiten und Exponate zur Wahrnehmung durch den Besucher geprägt. Die Erreichung dieses Vertragszwecks wird durch das Verbot, von ausgestellten Werken Fotografien zu fertigen, nicht gefährdet.

e) Die Revision rügt, das Fotografierverbot stelle eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar. Hierzu verweist sie auf den satzungsmäßigen Zweck des [X.] der Klägerin, der Öffentlichkeit Zugang zur Sammlung zu verschaffen. Es bestehe ein großes Interesse daran, Gemälde nicht nur bei einem Ausstellungsbesuch, sondern auch über das [X.] wahrzunehmen. Der Satzungszweck müsse mit Blick auf die Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG und die von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsfreiheit ausgelegt werden. Jedenfalls Fotografien zu privaten, wissenschaftlichen und allgemeinbildenden Zwecken seien zuzulassen. Hiermit dringt die Revision nicht durch.

aa) Die Auferlegung eines [X.] stellt zwar einen hinreichend bedeutsamen Nachteil im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar. Diese Benachteiligung ist jedoch nicht unangemessen, wie eine umfassende Würdigung der relevanten Umstände ergibt. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, welche das Verbot rechtfertigenden Interessen die Klägerin geltend gemacht oder das Berufungsgericht festgestellt hat. Im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 [X.] ist vielmehr im Wege einer objektivierten Betrachtungsweise auf die typische Interessenlage abzustellen.

bb) Es besteht ein berechtigtes Interesse der Betreiber von Museen, Regeln für das Verhalten der Besucher während des [X.]besuchs aufzustellen, zu denen auch ein Fotografierverbot zählen kann. Ein solches Verbot kann dem Schutz der Kunstwerke, dem ordnungsgemäßen Ablauf des [X.]betriebs, der Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen des [X.] gegenüber Dritten oder eigenen Interessen des [X.] dienen (vgl. [X.], Das urheberrechtliche Werk nach Ablauf der Schutzfrist, [X.]; [X.], Rechtfertigung, Rechtsnatur und Disponibilität der Schranken des [X.]s, 2009, S. 413 f., 419; [X.] in Festschrift [X.], 2006, [X.], 395; [X.], JZ 2011, 375, 376; [X.]., [X.], 743, 744). Dies gilt nicht nur dann, wenn sich der Betreiber des [X.] gegenüber Leihgebern verpflichtet hat, urheberrechtswidrige Vervielfältigungen geliehener Werke zu unterbinden, oder Werke vor der Beschädigung durch Lichtblitze oder dem Hantieren mit Stativen geschützt werden sollen. Die allgemeine Freigabe des Fotografierens ist - nicht zuletzt angesichts der großen Beliebtheit von Mobiltelefonen und der mit ihnen angefertigten Fotos - geeignet, den geordneten [X.]betrieb zu beeinträchtigen.

cc) Das Interesse der Besucher eines [X.] ist jedenfalls in erster Linie auf die unmittelbare Wahrnehmung der dargebotenen Ausstellungsstücke gerichtet. Darüber hinaus ist aber auch das Interesse der Besucher anzuerkennen, den [X.] in geeigneter Weise zu perpetuieren. Dieses Interesse kann durch die Anfertigung eigener Fotografien, aber auch durch den Erwerb von Bildmaterial befriedigt werden, soweit solches etwa im [X.]geschäft verfügbar ist. Zugunsten der Revision kann unterstellt werden, dass auch solche Personen Interesse an Fotografien von Ausstellungsstücken haben, die das Museum nicht selbst aufsuchen, sondern seine Exponate über das [X.] wahrnehmen möchten.

Grundrechtlich ist das Interesse, in einem von der öffentlichen Hand unterhaltenen Museum nicht durch ein Verbot an der Anfertigung von Fotografien gehindert zu werden, jedoch - entgegen der Auffassung der Revision - nicht durch die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) oder aufgrund der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG), sondern allenfalls durch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützt.

Es trifft zwar zu, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die ein Museum betreibt, sich ihrer [X.] nicht durch eine - im Streitfall gegebene - privatrechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses entziehen kann (vgl. [zur [X.] öffentlicher Unternehmen in [X.]] [X.] 128, 226 245 f. [juris Rn. 50]; BVerwGE 113, 208, 211 [juris Rn. 11]; BVerwG, NVwZ 1991, 59 [juris Rn. 5] mwN). Jedoch ist weder mit Blick auf die Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG noch mit Blick auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) im Streitfall eine allgemeine Freigabe des Fotografierens im Museum der Klägerin zu verlangen.

(1) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgt neben der Meinungsäußerungsfreiheit das Recht eines jeden, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Nach der Rechtsprechung des [X.] kann der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erst nach Herstellung der allgemeinen Zugänglichkeit und nur in ihrem Umfang betroffen sein, soweit der so hergestellte Zugang hoheitlich beeinträchtigt wird. Eine Informationsquelle ist allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, das heißt einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Dieses Grundrecht gewährleistet aber nur das Recht, sich ungehindert aus einer schon für die allgemeine Zugänglichkeit bestimmten Quelle zu unterrichten. Fehlt es hingegen an dieser Bestimmung, fällt die Informationsbeschaffung nicht in den Schutzbereich der Informationsfreiheit ([X.] 103, 44, 60 [juris Rn. 56] mwN).

Über die Zugänglichkeit und die Art der Zugangseröffnung entscheidet, wem die Rechtsordnung ein entsprechendes Bestimmungsrecht zuweist. Die Ausübung dieses Rechts stellt keinen Eingriff in den Schutzbereich dar. Das Bestimmungsrecht ist nach den allgemeinen Vorschriften zu beurteilen, richtet sich für Privatpersonen insbesondere nach denen des bürgerlichen Rechts, für den Staat vornehmlich nach denen des öffentlichen Rechts. Der Bestimmungsberechtigte kann sein Bestimmungsrecht in differenzierender Weise ausüben und Modalitäten des Zugangs festlegen, indem etwa die Zahlung von Eintritt oder eine Einwilligung in Fotoaufnahmen bei Zutritt zu einem Konzert verlangt wird. Dies gilt auch für den Staat. Soweit er bestimmungsberechtigt ist, kann er im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Art und Umfang des Zugangs bestimmen ([X.] 103, 44, 60 f. [juris Rn. 57]). Durch die Festlegung der Zugänglichkeit und des Ausmaßes der Öffnung einer Informationsquelle wird in diesem Umfang zugleich der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet ([X.] 103, 44, 61 [juris Rn. 58]; kritisch hierzu [X.] aaO S. 423 f.).

Nach bürgerlichem Recht steht die Befugnis über die Entscheidung, wem der Zutritt zu einer Örtlichkeit gestattet oder verweigert wird, dem Inhaber des aus dem Grundeigentum oder -besitz folgenden Hausrechts zu. Sie schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen. Dem Hausrecht unterfällt danach auch die Gestattung, Hörfunk-, Film- oder Fotoaufnahmen in den Räumlichkeiten des Hausrechtsinhabers vorzunehmen (vgl. [X.], Urteil vom 8. November 2005 - [X.], [X.]Z 165, 62, 69 f. [juris Rn. 24 f.] - Hörfunkrechte; Urteil vom 28. Oktober 2010 - [X.], [X.]Z 187, 255 Rn. 22 - Hartplatzhelden.de). Diese Grundsätze sind bei der Anwendung auf Körperschaften des öffentlichen Rechts oder privatrechtlich organisierte Unternehmen der öffentlichen Hand allerdings nicht ohne weiteres übertragbar, weil diese zwar selbst an die Grundrechte gebunden sind, sich gegenüber dem Bürger aber nicht auf Grundrechte - etwa das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) - berufen können. Ein Rückgriff auf die aus § 903 Satz 1 [X.] folgenden Befugnisse des Eigentümers, also auch auf das Hausrecht, steht aber auch öffentlichen Stellen oder von ihnen dominierten privatrechtlichen Unternehmen offen, wenn dies dem Schutz individueller Rechtsgüter oder der Verfolgung legitimer, hinreichend gewichtiger öffentlicher Zwecke des gemeinen Wohls dient (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2015 - [X.], NJW 2015, 2892 Rn. 18). Im Falle des [X.] stellt das Ordnungs- und Schutzinteresse eines [X.]betreibers einen solchen hinreichenden Gemeinwohlgrund dar, so dass der Klägerin im Streitfall insoweit die Berufung auf ihr Hausrecht offensteht.

Danach ist ein Eingriff in den Schutzbereich der Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu verneinen, wenn ein öffentlich-rechtlicher [X.]träger den Zugang zum Museum nur mit der Maßgabe eines [X.] eröffnet (vgl. [X.], [X.], Diss. [X.] 2008, 151; [X.] aaO S. 318 f.; [X.], [X.], 459, 461 f.; [X.] aaO S. 423 f.). So verhält es sich im Streitfall. Eröffnet das Museum ferner nicht selbst den Zugang zu seiner Sammlung über das [X.], berührt dies nach den vorstehenden Grundsätzen ebenfalls nicht die Informationsfreiheit von Personen, die an der Wahrnehmung von Ausstellungsstücken über das [X.] interessiert sind. Die Revision macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass im Streitfall ein solcher Zugang über das [X.] besteht.

(2) [X.] (Art. 14 Abs. 2 GG) entfaltet im Streitfall zugunsten des Beklagten ebenfalls keine Schutzwirkung. Sie ist [X.] Korrelat der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) und richtet sich mithin an Träger dieses Grundrechts. Zu diesen zählt die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht (vgl. [X.] aaO [X.]; [X.] aaO S. 421).

(3) Mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist das Fotografierverbot vereinbar. Die Revision zieht die formelle verwaltungsrechtliche Rechtmäßigkeit der dem Verbot zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen nicht in Zweifel. Die Verhältnismäßigkeit des Verbots ist mit Blick auf das Schutz- und Ordnungsinteresse des [X.]betreibers sowie die Möglichkeit gewahrt, im Ausnahmefall bei der Direktion des [X.] eine Erlaubnis zu beantragen.

dd) Die Revision macht vergeblich geltend, das Fotografierverbot wi[X.]preche dem Widmungszweck des [X.] der Klägerin.

Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, dass der Zweck des [X.] nach § 1 Abs. 3 der Betriebssatzung "die Pflege und Förderung der Kunst- und Kulturgeschichte, der Photographie, der Archäologie und der Denkmalpflege, der Kulturen der Welt und der Umwelt- und Naturkunde, der Theater- und Musikgeschichte sowie der Stadt- und Regionalgeschichte in Form von Sammeln, Bewahren, Forschen, Präsentieren und Vermitteln" ist.

Die Widmung legt als hoheitliche Zweckbestimmung zwar den zulässigen Gebrauch einer öffentlichen Einrichtung fest ([X.]/Bachof/[X.]/[X.], Verwaltungsrecht, [X.], 7. Aufl., § 75 Rn. 1; [X.]/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl., § 30 Rn. 9; [X.] aaO S. 319), so dass sie ein im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 [X.] zu berücksichtigender Umstand ist. Es kann aber im Streitfall nicht festgestellt werden, dass das Fotografierverbot gegen den Widmungszweck verstößt.

Das in der Widmung niedergelegte Ziel der Präsentation und Vermittlung von Kunst und Kultur erfolgt in hergebrachter Weise dadurch, dass Besuchern die Wahrnehmung von Ausstellungsobjekten in den Räumlichkeiten eines [X.] ermöglicht wird. Das Fotografierverbot steht im Einklang mit diesem Zweck, weil es dazu dient, das Interesse des Betreibers am Schutz der Exponate und an der störungsfreien Durchführung von Ausstellungen sicherzustellen. Sofern im Einzelfall dieses berechtigte Interesse des [X.]betreibers hinreichend gewahrt werden kann, besteht nach der Benutzungsordnung die Möglichkeit einer Ausnahme vom Fotografierverbot. Soweit im Zeitalter des [X.]s durch veränderte, über den herkömmlichen [X.]besuch hinausgehende Rezeptionsgewohnheiten der Allgemeinheit das Bedürfnis nach fotografischer Dokumentation von Ausstellungsobjekten steigt (dazu [X.], aaO S. 322), kann auch diesem Interesse durch Anwendung des in der Benutzungsordnung niedergelegten Erlaubnistatbestands Rechnung getragen werden.

ee) Insgesamt ist das Fotografierverbot danach nicht als unangemessene Benachteiligung der [X.]besucher im Sinne des § 307 Abs. 1 [X.] anzusehen. Angesichts berechtigter Interessen der Klägerin am Schutz der ausgestellten Kunstwerke und der ordnungsgemäßen Durchführung von Ausstellungen und des Umstands, dass besonderen Interessen der Besucher durch die ausnahmsweise Erteilung einer Erlaubnis Rechnung getragen werden kann, handelt es sich hierbei nicht um eine missbräuchliche einseitige Vertragsgestaltung des Verwen[X.] auf Kosten der anderen Vertragspartei.

5. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Zuerkennung des Unterlassungsanspruchs. Dieser folgt aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 [X.].

Nach § 280 Abs. 1 [X.] kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, sofern es nicht am Verschulden fehlt. Der im Falle der Verletzung des § 280 Abs. 1 [X.] zu leistende Schadensersatz ist gemäß § 249 Abs. 1 [X.] darauf gerichtet, den vor Eintritt der Verletzungshandlung bestehenden Zustand wiederherzustellen. Ausgenommen sind lediglich Folgeschäden, die außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Pflicht liegen. Bei wertender Betrachtung muss sich ergeben, dass der geltend gemachte Schaden in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage steht; ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt nicht ([X.], Urteil vom 17. September 2015 - [X.], [X.], 526 Rn. 31 = [X.], 489 - Irreführende Lieferantenangabe, mwN).

Im Streitfall stellt das öffentliche Zugänglichmachen der unter Verletzung des vertraglichen [X.] hergestellten Bildaufnahmen ein äquivalent und adäquat kausales Schadensgeschehen dar, das einen hinreichenden inneren Zusammenhang mit der Vertragsverletzung aufweist. Auf die Annahme des Verschuldens des Beklagten bezogene [X.] erhebt die Revision nicht. Das Bereitstellen im Museum gefertigter Bildaufnahmen im [X.] ist mit Blick auf die Bedeutung und verbreitete Nutzung der durch das [X.] eröffneten Kommunikations- und Informationsmöglichkeiten als typische Folge des Verstoßes gegen das Fotografierverbot anzusehen. Ein solches Geschehen zählt bei wertender Betrachtung zu den nachteiligen Folgen, vor denen das Fotografierverbot die Klägerin bewahren soll.

IV. Die Verurteilung des Beklagten zum Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hat ebenfalls Bestand.

Hinsichtlich des öffentlichen Zugänglichmachens der eingescannten Fotos (Anlage [X.]) aus der Publikation der Klägerin folgt der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 Satz 1 [X.]. Hinsichtlich des öffentlichen Zugänglichmachens der in Anlage [X.] abgebildeten Fotos ergibt sich die Ersatzpflicht des Beklagten aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 [X.]. Aus Sicht der Klägerin war die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche erforderlich und zweckmäßig (vgl. [X.], Urteil vom 28. Mai 2013 - [X.], juris Rn. 35; Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 265/16, [X.], 914 Rn. 16 = [X.], 1087 - [X.]; jeweils mwN). Gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruchs und den Zinsausspruch erhebt die Revision keine [X.].

C. Danach ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Koch     

      

[X.]     

      

Löffler

      

Fed[X.]en     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZR 104/17

20.12.2018

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 31. Mai 2017, Az: 4 U 204/16, Urteil

Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 2 GG, § 2 Abs 1 Nr 5 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 51 S 3 UrhG, § 72 UrhG, § 97 Abs 1 S 1 UrhG, § 249 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 305 Abs 2 Nr 1 BGB, § 305c Abs 2 BGB, § 307 BGB, § 253 Abs 2 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2018, Az. I ZR 104/17 (REWIS RS 2018, 120)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 755-756 NJW 2019, 757 REWIS RS 2018, 120

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