Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2003, Az. V ZR 187/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2208

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:18. Juli 2003K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] (2002) §§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, 544 Abs. 6 Satz 1a)Ein Berufungsurteil beruht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn nichtausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht bei [X.] übergangenen Vorbringens an[X.] entschieden hätte.b)Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht führt nicht [X.] der Revision, wenn sich nach einer rechtlichenÜberprüfung in dem [X.] das [X.] anderen Gründen als richtig darstellt.c)Ist die Revision wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs zur Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zugelassen, soist die Überprüfung des Berufungsurteils in dem Revisionsverfahren, als das [X.] gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO fortgesetzt wird, nicht aufdie Gesichtspunkte beschränkt, die für die Zulassung der Revision maßgebendwaren.[X.], [X.]eil vom 18. Juli 2003 - [X.]/02 -[X.]LG [X.]- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.] in [X.] vom 2. Mai 2002 aufgehoben.Die Berufung der Klägerin gegen das [X.]eil der Zivilkammer 23des [X.] [X.] vom 8. November 2000 wird [X.].Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.Von Rechts [X.]:Die Beklagte trat seit Mitte 1990 als Rechtsnachfolgerin der [X.] ([X.]) und der [X.] ([X.]) auf. Sie nutzte zwischen dem 3. Oktober 1990und dem 31. Dezember 1991 elf Grundstücke, die zuvor als Volkseigentum [X.] jeweils einer dieser [X.]en gestanden hatten. [X.] vereinnahmte die Beklagte 1.258.519,44 DM aus der Vermietung- 3 -der Grundstücke. Ein Teil der Mieten wurde auf ein Konto der Beklagten beider [X.]er Bank gezahlt, das unter treuhändischer Verwaltung der [X.] stand. Ferner ersparte die [X.] durch Eigennutzung der Grundstücke Mietzahlungen in Höhe [X.] DM. Dem standen von ihr aufgewandte Verwaltungskosten für [X.] in Höhe von mindestens 1.081.741 DM gegenüber.In einem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht [X.] nahm die [X.] die [X.] auf [X.] bestimmter Vermögenswerte wegen eines vermeintli-chen Erwerbs nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen in Anspruch. [X.] dieses Rechtsstreits war auch die Klägerin, vertreten durch die Un-abhängige [X.] zur Überprüfung des Vermögens der [X.]en [X.] in der früheren [X.]. Unter Einbeziehung der [X.] schlossen die Beklagte und die [X.] in dem Verwaltungsstreitverfahren am 11. Dezember 1995einen [X.]. In dessen Präambel wird ausgeführt, daß "unterschied-liche Rechtsauffassungen darüber (bestehen), welche Vermögensgegenständevon der [X.]/des [X.] ([X.]) und der [X.] nachmateriell-rechtsstaatlichen Grundsätzen ... erworben wurden und diesen daherwieder zur Verfügung zu stellen sind." Weiter bestehe Streit darüber, ob [X.] "vermögensrechtlich Rechtsnachfolgerin der [X.] und [X.] ge-worden" sei. Außerdem gebe es unterschiedliche Auffassungen über die [X.], ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte "Altvermögen der [X.] und[X.] für Zwecke in Anspruch genommen hat, für die sie nur [X.] einsetzen dürfen." Die Beteiligten seien sich in dem Ziel einig, "beste-- 4 -hende Ungewißheit im Wege dieses Vergleichs endgültig zu beseitigen ...". [X.] daran wurde unter § 1 Satz 1 des Vergleichs vereinbart:"Gegenstand dieses Vergleichs ist das am 7. Oktober 1989 vorhandeneund seither an die Stelle dieses Vermögens getretene Vermögen der[X.] und [X.]."Nach § 2 des Vergleichs wurden der [X.], die sich ihrerseits zur Über-tragung auf die Beklagte verpflichtete, zwei Grundstücke sowie ein Geldbetragvon 4,8 Mio. DM wieder zur Verfügung gestellt. Auf die [X.] aller anderen "Vermögenswerte des [X.] von [X.] und[X.]" verzichtete die Beklagte unter § 3 des Vergleichs. Als Gegenstand [X.] sind u.a. die Forderungen aus dem für die Mietzahlungen bestimmtenBankkonto der Beklagten bei der [X.]er Bank aufgeführt. In § 4 Abs. 1 [X.] ist festgehalten, daß zwar unterschiedliche Auffassungen wegender "Verwendung des [X.]" nach dem 7. Oktober 1989 bestünden, die[X.] jedoch auch gegendie Beklagte "keine [X.] wegen des endgültigen Abflusses [X.]" geltend mache. Der "Verzicht" soll sich nicht auf solchesVermögen beziehen, auf das [X.], [X.] und die Beklagte "noch eineZugriffsmöglichkeit" haben.Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der [X.] von 694.394,54 DM (= 355.038,29 bzw. ersparten Mieten unter Abzug der unstreitigen Verwaltungskosten erge-ben. Sie ist der Auffassung, der vor dem Verwaltungsgericht geschlossene[X.] habe ihre nun geltend gemachten zivilrechtlichen [X.] 5 -nicht erfaßt; es seien lediglich die Auswirkungen der treuhänderischen Ver-waltung durch die [X.] aufdas [X.]- und [X.]-Vermögen sowie deren teilweise Beendigung geregeltworden. Außerdem sei sie an dem Vergleich auch nicht beteiligt gewesen. [X.] ist in erster Instanz ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der [X.] das [X.] der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die [X.], mit der die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eilserstrebt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg.[X.] Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin aus § 988[X.]. Als unentgeltliche Besitzerin sei die Beklagte zur [X.]verpflichtet. Der Anspruch sei durch den Vergleich vom 11. Dezember 1995nicht ausgeschlossen. Als früheres Volkseigentum seien die Grundstücke nunTeil des [X.]. Damit könnten sie nicht Gegenstand [X.] sein, der nach § 1 nur das Altvermögen der früheren [X.]-[X.]enerfaßt habe. Zu diesem zählten die betreffenden Grundstücke nicht, weil diefrüheren [X.]-[X.]en nie deren Eigentümer gewesen seien, sondern lediglichdie [X.] erhalten hätten. Forderungen aus dem Bundesfinanz-vermögen seien nicht geregelt worden. Auch die Erwähnung des Kontos, auf- 6 -dem die Beklagte Mieteinnahmen aus den Grundstücken angesammelt habe, in§ 3 des Vergleichs führe zu keinem anderen Ergebnis, weil zuvor klargestelltworden sei, daß sich der Verzicht nur auf das Altvermögen beziehe.Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.[X.] Der Senat kann das angefochtene [X.]eil nach Maßgabe des [X.] in vollem Umfang überprüfen; er ist nicht auf die Gründe beschränkt,die Anlaß waren, der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten stattzugeben.a) Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beklagte zu Recht eineMißachtung ihres Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1GG) beanstandet.aa) Entgegen der Darstellung in dem angefochtenen [X.]eil haben [X.] in der Berufungsinstanz nicht "ausschließlich" darüber gestritten, obder [X.] Gegenstand der abschließenden Regelung im [X.] 11. Dezember 1995 sei und daher nicht mehr geltend gemacht werdenkönne. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß die Beklagte die [X.] Verjährung erhoben, weitere von der Klageforderung abzuziehende Kostengeltend gemacht, hilfsweise aufgerechnet und einen - jeder Auslegung vorge-henden (vgl. Senat, [X.]. v. 7. Dezember 2001, [X.], [X.], 1038,1039 m.w.[X.]) - übereinstimmenden Willen der [X.]. Diesen Teil ihres Verteidigungsvorbringens aus dem ersten Rechtszug- 7 -brauchte die Beklagte vor dem Berufungsgericht nicht ausdrücklich zu wieder-holen. Die Beklagte ist nämlich im ersten Rechtszug schon deshalb erfolgreichgewesen, weil nach der Auslegung des [X.] durch den Vergleich auchdie Klageforderung ausgeschlossen war. Die Klägerin wandte sich mit ihrerBerufung gegen diese Interpretation, während die Beklagte sich darauf [X.] konnte, das [X.]eil zu verteidigen. Auf das weitere [X.] der Beklagten kam es hiernach zunächst nicht mehr an, womit es [X.] nicht - gegen alle Vernunft - fallengelassen war. Da die Beklagte in [X.] auf ihr Vorbringen aus erster Instanz Bezug genommenhat, ist die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens aus dem ersten Rechtszugals Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu qualifizieren (vgl. [X.] 46, 315,319 f; 60, 305, 311; 70, 288, 295; [X.], NJW 1992, 495; auch [X.], NJW-RR 1995, 828).bb) Das Berufungsurteil beruht auch auf dieser Verletzung des rechtli-chen Gehörs. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts, schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen [X.], daß das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringensan[X.] entschieden hätte ([X.] 7, 95, 99; 60, 247, 250; 62, 392, 396; 89,381, 392 f). Damit steht es im Einklang, wenn die Verletzung rechtlichen [X.], die im Zivilprozeß nicht zu den absoluten [X.] zählt([X.]/[X.], 2. Aufl., [X.], § 547 Rdn. 22; [X.]/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 547 Rdn. 19; teilw. a.A. aber [X.],ZPO, 21. Aufl., § 551 Rdn. 19), hier als Verfahrensfehler angesehen wird, beidem für die Ursächlichkeit der Rechtsverletzung allein die Möglichkeit einerabweichenden Entscheidung des [X.] genügt ([X.]/[X.], aaO, § 547 Rdn. 22; Musielak/Ball, aaO, § 547 Rdn. 19). Im vor-- 8 -liegenden Fall kann diese Möglichkeit zwar - weil die vierjährige [X.] des § 197 [X.] a.F. nicht für den hier geltend gemachten Anspruch [X.] aus § 988 [X.] gilt (vgl. Senat, [X.]. v. 18. Juli 2003, [X.], zur [X.] vorgesehen) - für die übergangene Verjährungs-einrede ausgeschlossen werden. Auf der Grundlage der hier maßgeblichenrechtlichen Sicht des [X.] (vgl. [X.], [X.] 310 § 130aVwGO Nr. 16) gilt das aber nicht für das Vorbringen der Beklagten zu angebli-chen Gegenforderungen und zu dem gemeinsamen umfassenden Abgeltungs-willen.b) Die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts führt nach § 543 Abs. 2Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Zulassung der Revision, weil die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (vgl.Senat, [X.]. v. 27. März 2003, [X.], NJW 2003, 1943, 1946 zur [X.] in [X.]Z vorgesehen).aa) Hieraus folgt allerdings nicht, daß der Senat in dem [X.], als das das Beschwerdeverfahren gemäß § 544 Abs. 6 Satz 1 ZPOfortgesetzt wird, bei der Überprüfung des Berufungsurteils auf die Gesichts-punkte beschränkt wäre, die für die Zulassung der Revision maßgebend waren.Auch dann, wenn die Revisionsinstanz erst durch eine erfolgreiche Nichtzulas-sungsbeschwerde eröffnet wird, richtet sich der Umfang der [X.] nach den allgemeinen Regeln, insbesondere aus § 557 ZPO.Dies wird durch die Systematik des Gesetzes bestätigt, das zwischen [X.] und dem Revisionsverfahren klar trennt (vgl.[X.]/[X.], aaO, § 544 Rdn. 18). So gibt § 544 Abs. 6 Satz 3- 9 -ZPO, der den Beginn der [X.] an die Zustellung der Ent-scheidung über die Zulassung der Revision knüpft, dem Revisionskläger [X.], seine Angriffe im Hinblick auf die nun eröffnete volle Überprüfung [X.] - wenn notwendig - neu vorzutragen (vgl. [X.]/[X.],ZPO, 23. Aufl., § 544 Rdn. 16). Ergibt sich der [X.] aus [X.], so gilt nichts anderes. Das [X.] hat die Rechtssache nicht etwa allein unter verfassungsrechtlichenGesichtspunkten zu überprüfen. An[X.] als im Verfahren der Verfassungsbe-schwerde, das einer Überprüfung auf Verfassungsverstöße dient und dessenPrüfungsintensität entsprechend eingeschränkt ist, haben sich die Fachge-richte vielmehr mit jeder Rechtsbeeinträchtigung zu befassen ([X.], [X.], 1924, 1926).bb) Auf Grund der weitergehenden Prüfungskompetenz des [X.] ist der Senat zudem im Verfahren der Nichtzulassungbeschwerdeselbst nach Feststellung eines Verfassungsverstoßes nicht an einer Prüfungdes einfachen Gesetzesrechts gehindert. Gelangt das Revisionsgericht daherbei Prüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Ergebnis, daß sich [X.] trotz der Gehörsverletzung in der Vorinstanz im Ergebnis alsrichtig darstellt, weil im Fall richtiger Anwendung des formellen und des materi-ellen Rechts auch bei Beachtung des übergangenen Vorbringens kein anderes[X.]eil hätte ergehen können, so sind die Voraussetzungen für eine Zulassungder Revision nicht gegeben. Die bisher unterbliebene Berücksichtigung [X.] des Vorbringens wurde dann in der Revisionsinstanz nachgeholtund die Verletzung des rechtlichen Gehörs auf diese Weise geheilt (vgl.[X.] 5, 22, 24; 62, 392, 397). Zugleich steht fest, daß die Frage der [X.]verletzung keine Entscheidungserheblichkeit erlangen kann, weil selbst bei- 10 -einer Zulassung der Revision, dieses Rechtsmittel nach § 561 ZPO nicht zueiner Aufhebung des angefochtenen [X.]eils führen könnte (vgl. [X.]E 15,24, 26; 52, 33, 42; [X.], NVwZ-RR 2000, 233, 234; [X.]/[X.], aaO, § 561 Rdn. 8). Ist eine Frage nicht entscheidungserheblich,so kann sie auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung keine Zulassung der Revision eröffnen (vgl. [X.], [X.]. v.19. Dezember 2002, [X.], NJW 2003, 831; auch Senat, [X.]. v.25. Juli 2002, [X.], [X.], 3180, 3181). Indessen kann das Beru-fungsurteil im vorliegenden Fall auch mit einer anderen Begründung keinenBestand haben.2. Entgegen der Auffassung des [X.] kann die Klägerinvon der Beklagten nicht gemäß § 988 [X.] die Herausgabe der aus den fragli-chen elf Grundstücken gezogenen Nutzungen verlangen. Zwar sind [X.] seit dem 3. Oktober 1990 gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Eini-gungsvertrages als Finanzvermögen Eigentum der Klägerin, und die [X.] den Besitz an diesen Grundstücken auch unentgeltlich erlangt (vgl. Senat,[X.]. v. 20. Februar 1998, [X.], [X.], 1709, 1710). Ferner zählenzu den von ihr gezogenen Nutzungen nach § 99 Abs. 3 [X.] die hier heraus-verlangten Mieteinnahmen sowie nach §§ 100, 818 Abs. 2 [X.] auch [X.] für die durch die Eigennutzung erlangten Gebrauchsvorteile.Gleichwohl steht der Klägerin nach den im [X.] vom 11. Dezember1995 getroffenen Vereinbarungen der geltend gemachte Anspruch nicht zu.Das abweichende Verständnis des [X.] beruht auf einer fehler-haften Auslegung des [X.]s und bindet daher den [X.]) Die tatrichterliche Auslegung eines [X.]s unterliegt [X.] durch das Revisionsgericht jedenfalls hinsichtlich der [X.] anerkannten Auslegungsgrundsätze, der gesetzlichen Auslegungsregeln,der Denkgesetze und der Erfahrungssätze (vgl. [X.], [X.]. v. 11. Mai 1995,VII [X.], NJW-RR 1995, 1201, 1202; [X.]. v. 13. Dezember 1995, [X.], [X.], 838, 839). Für den vorliegenden Fall ergeben sich aus demUmstand, daß der [X.] in einem Verwaltungsstreitverfahren abge-schlossen wurde und - zumindest in seinen wesentlichen Teilen - als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist (vgl. [X.]/[X.], VwGO, 13. [X.] 106 Rdn. 5) keine Besonderheiten. Insbesondere gelten die Auslegungs-grundsätze des Zivilrechts über § 62 Satz 2 VwVfG auch für öffentlich-rechtliche Verträge (vgl. [X.]E 84, 257, 264). Einer Prüfung nach den [X.] maßgebenden Grundsätzen hält die Auslegung des [X.]nicht stand.aa) Entscheidend für das Verständnis des [X.] ist [X.], daß die fraglichen elf Grundstücke als Eigentum des Volkes undbloßer [X.] der [X.] und der [X.] niemals Vermögen dieser[X.]en waren und daher - insbesondere wegen der Festlegung des [X.] (§ 1 des [X.]s) - von dem Vergleich nichterfaßt sein könnten. Hierbei ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsge-richt bei seiner Auslegung an den von den [X.]en gewählten Wortlaut [X.] anknüpft ([X.]Z 121, 13, 16; [X.], [X.]. v. 11. [X.], [X.], NJW 2001, 144; [X.]. v. 27. März 2001, [X.], [X.], 2535). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend den allgemeinanerkannten [X.] beachtet, daß bei Erklärungen, die sich anAngehörige eines bestimmten Verkehrskreises richten, nicht das [X.] 12 -sprachliche Verständnis der Aussagen entscheidend ist, sondern das in demmaßgeblichen Fachkreis verkehrsübliche Verständnis (vgl. [X.], [X.]. v.23. Juni 1994, [X.], NJW-RR 1994, 1108, 1109; [X.]. v. 12. [X.], [X.], NJW 2001, 1344, 1345 m.w.[X.]). Hier wurde der [X.] zwischen - zudem noch speziell beratenen - Beteiligten geschlossen, dieauf dem Gebiet der Vermögensangelegenheiten der politischen [X.]en derfrüheren [X.] beson[X.] fachkundig waren. Dies gilt namentlich für die [X.] des durch den [X.] beendeten [X.],nämlich die [X.] und diehiesige Beklagte als vermeintliche Rechtsnachfolgerin zweier politischer Par-teien der früheren [X.]. Soweit daher in dem [X.] von dem "[X.]" der [X.] und der [X.] gesprochen wird, ist mangels anderer [X.] davon auszugehen, daß dieser Begriff im Sinne der einschlägigen§§ 20 a, 20 b PartG-[X.] Verwendung finden sollte.bb) Entsprechend dem Regelungszweck einer möglichst vollständigenErfassung und Einziehung des [X.]- und Organisationsvermögens für ge-meinnützige Aufgaben (vgl. [X.], in [X.], [X.] 20 b PartG-[X.] Rdn. 1) ist für die §§ 20 a, 20 b PartG-[X.] von einem wirt-schaftlichen Vermögensbegriff auszugehen [X.], [X.], § 20 b PartG-[X.] Rdn. 39). Danach zählen zwar Grundstücke, die im Volkseigentum stan-den und einer [X.] nur in [X.] überlassen worden waren, alsfremdes Eigentum nicht zu deren Vermögen. Anderes gilt aber für den tatsäch-lichen Besitz, der einer [X.] an solchen Grundstücken verblieben ist. Er stelltnach der maßgeblichen wirtschaftlichen Sicht einen Vermögenswert dar, derder [X.] zuzurechnen ist (Senat, [X.]. v. 9. Januar 1998, [X.]/96,WM 1998, 987, 988; auch [X.]. v. 20. Februar 1998, aaO, 711 für das Recht- 13 -zum Besitz; [X.], [X.], § 20 b PartG-[X.] Rdn. 40, 42; [X.]., Die treuhände-rische Verwaltung des Vermögens der [X.]en und Massenorganisationen der[X.], 1998, [X.] f; [X.], in [X.], aaO, § 20 b PartG-[X.] Rdn. 64).Soweit das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausführt, der Besitzsei unerheblich, weil er allein das Ziehen von Nutzungen nicht rechtfertige,wird verkannt, daß der Besitz jedenfalls die tatsächliche Nutzung ermöglichtund ihm deshalb ein Vermögenswert nicht abgesprochen werden kann. [X.] hat das Berufungsgericht für seine Auslegung einen zu engen Vermö-gensbegriff zugrunde gelegt. Damit ist, weil sich für eine Begrenzung der Re-gelungen des Vergleichs auf Grundstücke, die im Eigentum der [X.] oder der[X.] standen, auch im übrigen kein Hinweis findet, dem Ergebnis der Ausle-gung des [X.] die Grundlage entzogen.b) Die fehlerhafte Auslegung des [X.] zwingt nicht zu [X.] Zurückverweisung der Sache (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die hierfür erforderli-chen tatsächlichen Feststellungen getroffen und weitere relevante Feststellun-gen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den [X.] selbst ausle-gen (vgl. Senat, [X.]. v. 12. Februar 1997, [X.], [X.], 1219). [X.] zu dem Ergebnis, daß der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche [X.] nicht mehr zustehen.aa) Wird - wie geboten - der fachsprachliche [X.] 20 a, 20 b PartG-[X.] zugrunde gelegt, so folgt bereits aus dem [X.] Vergleichs die Einbeziehung auch der Ansprüche auf Herausgabe [X.] von Grundstücken, die bis zum 2. Oktober 1990 in [X.] der [X.]en standen. Da die hier betroffenen elf Grundstücke ersichtlichschon am 7. Oktober 1989 zum derart bestimmten [X.]vermögen zählten,- 14 -also nach § 20 b Abs. 2 PartG-[X.] "Altvermögen" waren, werden [X.] bereits in der Präambel des Vergleichs durch [X.] angesprochen, daß unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen,ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte Altvermögen der [X.]en unberech-tigt "in Anspruch genommen hat." Hieran anknüpfend stellt die [X.] unter § 1 Satz 1 klar, daß nach dem Willen deram Vergleich Beteiligten das Altvermögen von [X.] und [X.] insgesamt undmithin unter Einschluß der Nutzungen des [X.] in den [X.] einbezogen ist.bb) Dies findet durch die Vereinbarung unter § 3 Abs. 1 des [X.]s seine Bestätigung. Im Anschluß an den Verzicht der Beklagten auf [X.] weiterer Vermögenswerte aus dem Altvermögender [X.]en in Satz 1 dieser Klausel, stellt Satz 2 klar, daß "hierunter" auch [X.] der Beklagten u.a. aus dem Bankkonto fallen, auf dem ein [X.] Mieteinnahmen aus den zuvor in [X.] überlassenenGrundstücken hinterlegt war. Auch nach der Systematik des Vergleichs [X.] die Beteiligten davon aus, daß das zum [X.] ge-machte Altvermögen die Nutzungen aus dem Rechtsträgervermögen umfaßte.Das hiervon abweichende Verständnis des [X.] führt demgemäßauch zu einem denkgesetzwidrigen Ergebnis. Die Beklagte müßte nämlich,obwohl sie mit dem Guthaben des genannten Bankkontos einen Teil der gezo-genen Nutzungen verloren - und nur zur Begleichung ihres unter § 2 des [X.] geregelten Zahlungsanspruchs zurückerhalten - hat, den entsprechen-den Betrag nochmals an die [X.] -cc) Zudem spricht die bei[X.]eitige Interessenlage für eine Einbezie-hung der Nutzungen aus dem Rechtsträgervermögen beider [X.]en in [X.]. Die Beteiligten haben im zweiten Absatz der [X.] ihrgemeinsames Ziel, die "bestehende Ungewißheit" über ihre Streitpunkte "end-gültig zu beseitigen" klar zum Ausdruck gebracht. Da sich aus dem [X.] Absatz der Präambel ergibt, daß Streit auch wegen der [X.] [X.] und damit auch wegen der Nutzung der früheren [X.] durch die Beklagte bestand, wäre es mit dem Interesse an [X.] umfassenden Bereinigung nicht zu vereinbaren, wenn die streitgegen-ständlichen Ansprüche von dem Vergleich unberührt blieben.dd) Demnach unterfallen die streitgegenständlichen Nutzungen - soweitsie nicht bereits durch die Überlassung des unter § 3 des Vergleiches ange-sprochenen Bankguthabens ausgeglichen sind - als "Verwendung des Altver-mögens" der Regelung unter § 4 Abs. 1 des Vergleichs. Hinsichtlich derverbleibenden Beträge wurde unter § 4 Abs. 1 Satz 2 ein Erlaß vereinbart;denn "[X.] wegen des endgültigen Abflusses von [X.]-werten" sollten gegen die Beklagte nicht geltend gemacht werden. Der vondem Erlaß in Satz 4 ausgenommene Fall, daß die Beklagte auf das Vermögen"noch eine Zugriffsmöglichkeit" hat, liegt nicht vor und wird von der [X.] nicht geltend gemacht. Er setzt, wie schon die Wortwahl zeigt, voraus,daß der betreffende Teil des [X.] - insbesondere auf treuhänderischverwalteten Konten - noch gegenständlich vorhanden ist. Demgemäß führt dieUnabhängige [X.] zur Überprüfung des Vermögens der [X.]en [X.] in ihrem Bericht über das Vermögen u.a. der [X.] und der National-Demokratischen [X.]Deutschlands aus (BT-Drucks. 13/5376, [X.]), daß der Beklagten unter Ein-- 16 -beziehung von "Einnahmen aus Altvermögen" in Höhe von 12.339.000 DM undnach Abzug noch vorhandener Geldbestände unter treuhänderischer Verwal-tung in Höhe von 4.440.000 DM ein Betrag von 17.292.000 DM erlassen wurde(krit. deshalb [X.], aaO, [X.] "erhebliche vermögensmäßige [X.]) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Vergleich auch hinsichtlichder Vereinbarungen über die Herausgabe der Nutzungen wirksam zustandegekommen.aa) Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, daß Ansprüche [X.] nicht Gegenstand des [X.] wa-ren, das durch den [X.] vom 11. Dezember 1995 beendet wordenist. Dieser Umstand berührt indessen die Wirksamkeit des [X.]esnicht. Auch bei Abschluß eines [X.]s im Verwaltungsstreitverfah-ren sind die [X.]en nach § 106 VwGO nicht auf Vereinbarungen über [X.] beschränkt, sondern können insbesondere zivilrechtliche [X.] - wie hier die Ansprüche aus § 988 [X.] - zum Gegenstand des [X.]s machen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], § 106Rdn. 17 f; [X.]/[X.], aaO, § 106 Rdn. 5).bb) Die am Abschluß des Vergleichs beteiligte [X.] konnte zudem im eigenen Namen über [X.] der Klägerin auf [X.] verfügen, insbesondere ei-nen (teilweisen) Erlaß mit der Beklagten vereinbaren. Hierbei bedarf es keinerEntscheidung über die Frage, ob diese Ansprüche als Nutzungen des [X.]-vermögens ebenfalls zu den durch § 20 b Abs. 2 PartG-[X.] erfaßten [X.] -genswerten zählen [X.], [X.], § 20 b PartG-[X.] Rdn. 39) und dahernach der Maßgabenregelung der Anlage [X.] Sachgebiet A Abschnitt [X.] [X.] der treuhänderischen Verwaltung der [X.] vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und damit auch ihrer [X.] unterliegen (vgl. [X.], in [X.], aaO, § 20 b PartG-[X.]Rdn. 126). Die Befugnis der [X.], im eigenen Namen über die fraglichen Ansprüche zu verfügen,besteht nämlich auch dann, wenn diese dem Finanzvermögen des [X.] Art. 22 Abs. 1 des [X.] zugeordnet werden. In diesem [X.] die Klägerin und die [X.] als Mitgläubigerinnen nach § 432 [X.] anzusehen (vgl. Senat, [X.]. [X.] Januar 1998, aaO). Zwar kann ein Mitgläubiger allein keinen Erlaß mit [X.] des Erlöschens der gesamten Forderung vereinbaren (vgl. [X.]/[X.], [X.] [1999], § 432 Rdn. 46), anderes gilt aber dann, wenn ein [X.] insbesondere auf Grund erteilter Befugnis mit Wirkung für den ande-ren Mitgläubiger handeln kann (vgl. [X.]/[X.], [X.] [1999], § 432Rdn. 43). Von einer solchen der [X.] durch die Klägerin erteilten Befugnis ist auszugehen, nachdemdie Verwaltung und Verwertung der ehemals in [X.] stehendenVermögensgegenstände der [X.]en und verbundenen Organisationen [X.] des [X.] vom 30. Dezember 1991 (vgl. dazuSchneider, in: [X.]/Söfker/Lochen, InVorG, § 25 Rdn. 35) der damaligenTreuhandanstalt - jetzt [X.] - übertragen worden [X.] Da mithin der geltend gemachte Anspruch der Klägerin schon [X.] Vereinbarungen im Rahmen des [X.]s ausgeschlossen [X.] 18 -kommt es auf das von dem Berufungsgericht übergangene Vorbringen nichtmehr an.[X.] Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Krüger KleinRi[X.] Dr. Schmidt-Räntsch istwegen Ortsabwesensheit an [X.] gehindert.[X.], den 25.07.2003Gaier [X.]

Meta

V ZR 187/02

18.07.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2003, Az. V ZR 187/02 (REWIS RS 2003, 2208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2208

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