Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2007, Az. V ZR 162/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3966

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 4. Mai 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 3 Abs. 2 [X.] Die Berechtigung, landwirtschaftliche Flä[X.] und Waldflä[X.] nach § 3 Abs. 1 bis 4 [X.] begünstigt zu erwerben, setzt auch im Fall von [X.]n im Sinne des § 3 Abs. 2 [X.] [X.] deren [X.] voraus. [X.], Urt. v. 4. Mai 2007 - [X.]/06 - [X.] [X.]

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2007 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub für Recht erkannt: Die Revision des [X.]n gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 18. Mai 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:Der [X.] ist eigenen Angaben zufolge Rechtsnachfolger des [X.] Eigentümers eines im heutigen [X.] gelegenen, 1945 enteigneten landwirtschaftli[X.] Guts. Er hat ehemals volkseigene landwirt-schaftliche Flä[X.] von der durch die [X.] mit der Privatisierung solcher Flä[X.] beauftragten Klägerin gepachtet. Im November 1998 stellte er bei der Klägerin einen Antrag nach dem [X.] auf begünstigten Erwerb von bis zu 100 ha [X.] zur Ergänzung seines landwirtschaftli[X.] Betriebes ([X.]). Zu den Antragsunterlagen gehörte eine Erklärung des [X.]n, dass er seinen Hauptwohnsitz vor Abschluss des Kaufvertrages in die Nähe der Betriebsstätte 1 - 3 - verlegen werde sowie eine Meldebescheinigung, die einen entspre[X.]den Wohnsitz auswies. Mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember 1998 verkaufte die Klägerin dem [X.]n rund 96 ha Waldfläche in der Gemarkung [X.]zum Preis von 156.853,17 DM. In § 9 des Kaufvertrages ist unter der Überschrift —Sicherung der [X.] vereinbart: 2 1. Der Abschluß dieses Vertrages erfolgt in der Annahme, daß dem Käu-fer für den Kaufgegenstand ein Erwerbsanspruch nach den Bestimmun-gen des [X.] zusteht––. 2. Die Verkäuferin ist berechtigt, von diesem Vertrage zurückzutreten, ––.–.. d) wenn feststeht, dass die von dem Käufer für den Abschluß dieses [X.] gegenüber der Verkäuferin erbrachten Nachweise und Angaben falsch waren, insbesondere also nicht die Voraussetzungen für den Er-werb von sogenanntem —[X.]fi im Sinne des § 3 Abs. 4 [X.] gegeben [X.] Nachdem die Klägerin festgestellt hatte, dass der [X.] mit erstem Wohnsitz in [X.] und mit Nebenwohnsitz in [X.] gemeldet war und auch faktisch nicht unter der von ihm angegebenen Adresse in der Nähe der Betriebsstätte lebte, erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag. Mit der Klage [X.] sie dessen Rückabwicklung. 3 Das [X.] hat der Klage stattgegeben; die Berufung des [X.]n ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der [X.] seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei zum Rücktritt vom [X.] berechtigt, weil der [X.] falsche Angaben zu seinem Hauptwohnsitz gemacht habe. Der [X.] könne sich nicht darauf berufen, dass das [X.] bei [X.] keine [X.] fordere und er deshalb zu fals[X.] Angaben in diesem Punkt berechtigt gewesen sei. Da der Verkauf der Waldflä[X.] durch einen privatrechtli[X.] Vertrag erfolgt sei, habe die Klägerin innerhalb der Grenzen der [X.] selbst bestimmen können, welche Voraussetzungen ein Käufer erfüllen müsse. Das gelte [X.] davon, ob das Ausgleichleistungsgesetz einen Hauptwohnsitz des [X.] in der Nähe seiner Betriebsstätte voraussetze. Ausrei[X.]d sei ein be-rechtigtes und schutzwürdiges Interesse der Klägerin daran, dass ein Käufer hierzu wahrheitsgemäße Angaben mache. Ein solches Interesse sei schon deshalb gegeben, weil die Klägerin gegebenenfalls zwis[X.] mehreren [X.] auswählen könne. Die Klägerin habe auch nicht gegen Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts verstoßen; denn es sei weder willkürlich noch [X.], wenn sie angesichts objektiv falscher Angaben des [X.]n zu einem für sie wichtigen Punkt die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlange. 5 I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nur im Er-gebnis stand. 6 1. Im Ausgangspunkt noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin auf der Grundlage des im Kaufvertrag unter § 9 Ziff. 2 d vereinbarten Rücktrittsrechts wegen der fals[X.] Angaben, die der [X.] zu 7 - 5 - seinem Wohnsitz gemacht hat, die Rückgängigmachung des [X.] kann. Nicht zu beanstanden ist auch das Verständnis dieser Vertragsbe-stimmung dahin, dass nur solche unzutreffenden Angaben zum Rücktritt [X.] sollten, die eine der Voraussetzungen für den Erwerb des Bauernwal-des betreffen. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann allerdings nicht dahinstehen, ob die Berechtigung, [X.] vergünstigt zu kaufen, nach dem [X.] davon abhängt, dass der Erwerber in der Nähe seines landwirtschaftli[X.] Betriebes [X.] ist bzw. wird. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe in den Grenzen der [X.] selbst bestimmen können, von wel[X.] Vorgaben sie den Vertragsschluss mit dem [X.]n abhängig mache, ist rechtsfehlerhaft; denn sie berücksichtigt nicht die Bindungen, denen die Klägerin aufgrund des [X.] unterliegt. 8 a) Die durch das Treuhand- und das [X.] [X.] Privatisierung ehemals volkseigener land- und forstwirtschaftlicher Flä[X.] ist eine öffentliche Aufgabe (vgl. [X.] 158, 253, 259). Nimmt der Staat eine solche Aufgabe - wie hier - in den Formen des Privatrechts wahr (sog. Verwal-tungsprivatrecht), stehen ihm nur die privatrechtli[X.] Rechtsformen, nicht aber die Freiheiten und Möglichkeiten der [X.] zu. Demgemäß kann sich die zuständige Verwaltungsbehörde den für die Erfüllung der öffentli[X.] Auf-gabe bestehenden gesetzli[X.] Vorgaben nicht durch den Hinweis auf die Grundsätze der [X.] entziehen (vgl. [X.] 91, 84, 96; Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, [X.], [X.], 2101, 2103). Insbesondere kann sie die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen und ähnli[X.] Vergünsti-gungen nicht privatautonom, also abwei[X.]d von den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen bestimmen (Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, [X.], aaO). 9 - 6 - b) Diese Bindung hat Auswirkungen auf die Auslegung eines zur Erfül-lung einer öffentli[X.] Aufgabe von einer Behörde oder einer von ihr beauftrag-ten Person geschlossenen privatrechtli[X.] Vertrages. Da davon ausgegangen werden kann, dass sich die Behörde an die öffentlich-rechtli[X.] Vorgaben für ihren Verwaltungsauftrag halten will und daher beabsichtigt, diese in der Form des Privatrechts zur Geltung zu bringen, und da weiter unterstellt werden darf, dass sie Dritte, die sie mit ihren Aufgaben betraut, zu einem entspre[X.]den Vorgehen verpflichtet hat, sind vertragliche Regelungen in einem dem Verwal-tungsprivatrecht zuzuordnenden Vertrag im Zweifel so auszulegen, dass sie mit den Anforderungen der einschlägigen öffentlich-rechtli[X.] Rechtsgrundlagen in Übereinstimmung stehen (vgl. [X.] 155, 166, 170; [X.], Urt. v. 17. Januar 1972, [X.], [X.], 339, 340 f.). 10 Bei Beachtung dieses Grundsatzes durfte das Berufungsgericht den zwi-s[X.] den Parteien geschlossenen Vertrag über den Erwerb von [X.] (vgl. § 3 Abs. 4 [X.]) nicht dahin auslegen, dass die Klägerin den [X.] auch für den Fall von der [X.] des [X.]n abhän-gig ma[X.] wollte, dass das [X.] keine solche Anforde-rung enthält. Umstände, die für eine dahingehende Absicht der Klägerin spre-[X.] könnten, liegen im Übrigen auch nicht vor. Aus dem Vertrag ergibt sich vielmehr das Gegenteil, da es dort in dem Abschnitt "Sicherung der Zweckbin-dung" heißt, der Vertragsabschluss erfolge in der Annahme, dass dem Käufer für den Kaufgegenstand ein Erwerbsanspruch nach den Bestimmungen des [X.]es zustehe. Auch die Regelung in § 9 Ziff. 2 d, in der konkretisiert wird, dass zum Rücktritt der Klägerin berechtigende falsche Anga-ben insbesondere dann vorliegen, wenn sie die Voraussetzungen für den Er-werb von sogenanntem [X.] im Sinne des § 3 Abs. 4 [X.] betreffen, lässt keinen Zweifel daran, dass die Klägerin den Vertragsschluss nur von den im [X.] genannten Voraussetzungen und den 11 - 7 - entspre[X.]den Vorgaben in § 12 FlErwV [X.] in Rechtshand-buch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen [X.], Stand April 2006, § 12 [X.]. 3) abhängig ma[X.] wollte. Die offenbar nur spekulative Erwägung des Berufungsgerichts, die Klä-gerin habe ein Interesse an wahrheitsgemäßen Angaben des [X.]n zu sei-nem Hauptwohnsitz gehabt, um gegebenenfalls zwis[X.] mehreren Bewerbern auswählen zu können, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Weder lassen sich dem Kaufvertrag Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die [X.] des [X.]n für die Klägerin ein maßgebliches Auswahlkriterium zwis[X.] zwei Erwerbsberechtigten darstellte, noch hat das Berufungsgericht Feststel-lungen dazu getroffen, dass es einen weiteren Berechtigten gab, der an dem Kauf derselben Waldflä[X.] interessiert war. 12 c) Im Übrigen wäre nach den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts das Rücktrittsrecht der Klägerin eingeschränkt gewesen, wenn sie den [X.] von weitergehenden Voraussetzungen als im [X.] vorgesehen abhängig gemacht und der [X.] hierzu unrichtige Nachweise vorgelegt hätte. Ebenso wenig wie die Verwaltung die Vorausset-zungen für die Gewährung einer Subvention privatautonom gestalten kann, (vgl. Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, [X.], [X.], 2101, 2103), war die im Auftrag der [X.] tätige Klägerin berechtigt, die Voraussetzungen für die Teilnahme an dem begünsti-gen Flä[X.]erwerb gemäß § 3 [X.] abwei[X.]d von den gesetzli[X.] Vorgaben nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Das führt dazu, dass die Nichteinhaltung der von dem [X.]n zur Sicherung der Zweckbindung des Vertrages übernommenen Verpflichtung, seinen Hauptwohnsitz in die Nähe der Betriebsstätte zu verlegen, nur dann zum Anlass für eine Rückabwicklung des Vertrages genommen werden darf, wenn ohne die Wohnsitzverlegung der 13 - 8 - - nach dem Inhalt des [X.]es zu bestimmende - Zweck des Kaufvertrages verfehlt worden ist. Zum Rücktritt vom Vertrag berechtigende unrichtige Angaben des [X.]n lägen daher nicht vor, wenn er nach dem [X.] berechtigt gewesen wäre, die streitgegenständli[X.] Waldflä[X.] unabhängig davon zu erwerben, wo sich sein Wohnsitz zum Zeit-punkt des Vertragsabschlusses befand. 3. Das Berufungsurteil erweist sich im Ergebnis aber deshalb als richtig, weil die von dem [X.]n für sich in Anspruch genommene [X.] als [X.] nach § 3 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 3 Abs. 4 [X.] seine [X.] erfordert. Allerdings wird die Frage, ob neben [X.] nach § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch diejenigen im Sinne von § 3 Abs. 2 [X.] [X.] [X.] sein bzw. werden müssen, unter-schiedlich beantwortet. 14 a) Teilweise wird angenommen, für [X.] nach § 3 Abs. 2 [X.] [X.] gelte das Erfordernis der [X.] nicht (so [X.] in [X.], Offene Vermögensfragen, Stand März 2006, § 3 [X.] [X.]. 49 ff.; [X.]/[X.]/[X.], Entschädigungs- und [X.], 1995, § 3 [X.] [X.]. 10 f.; [X.], Der Flä[X.]erwerb in den neuen Bundesländern, 1996, [X.]. 76). 15 b) Die überwiegende Auffassung geht demgegenüber davon aus, dass auch [X.] im Sinne des § 3 Abs. 2 [X.] [X.] nur im Falle ihrer [X.] erwerbsberechtigt sind (so [X.] [X.] 2005, 106, 108; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum Entschädigungs- und [X.], 1995, § 3 [X.] [X.]. 58; [X.] in [X.]/[X.]/Bezzenberger, Vermögen in der ehemali-gen [X.], Stand Dezember 2004, § 3 [X.] [X.]. 41 u. 44; [X.] 16 - 9 - in [X.] Vermögen und Investitionen in der ehemaligen [X.], Stand April 2006, § 3 [X.] [X.]. 42 u. 47; [X.], NJW 1994, 3249, 3254; Bergsdorf [X.] 2003, 37, 39; wohl auch [X.] in [X.]/Rei[X.]bach/[X.]/[X.], [X.], Stand März 2005, § 3 [X.] [X.]. 71 sowie [X.], [X.] 1996, 286). c) Der Senat hält die überwiegende Auffassung für zutreffend. 17 aa) Der Gesetzeswortlaut lässt allerdings beide Auslegungen zu. In § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] werden [X.] als Personen definiert, die auf von ihnen gepachteten, ehemals volkseigenen Flä[X.] "ihren ursprüngli-[X.] Betrieb wiedereingerichtet haben und [X.] sind ([X.])". Ergänzend bestimmt § 3 Abs. 2 [X.] [X.], dass [X.] im Sinne des Satzes 1 auch natürliche Personen sind, bei denen die Rückgabe ihres ursprüngli[X.] land- oder forstwirtschaftli[X.] Betriebes aus rechtli[X.] oder tatsächli[X.] Gründen ausgeschlossen ist, sowie Personen, denen land- und forstwirtschaftliche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungs-rechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind. 18 (1) Diese Formulierungen ermögli[X.] einerseits die Auslegung, dass für die in [X.] genannten Personen nicht nur das Tatbestandsmerkmal "[X.] Betrieb", sondern auch dasjenige der "[X.]" ersetzt wird (so [X.] in [X.], Offene Vermögensfragen, Stand März 2006, § 3 [X.] [X.]. 47). Die [X.] in Satz 1 stellt sich nämlich - da sie vor dem in Klammern gesetzten Begriff "[X.]" steht - als Teil der Definition des [X.]s dar. Wird [X.] dahin verstanden, dass eine weitere, von Satz 1 nicht erfasste Personengruppe zu [X.]n erklärt wird, handelte es sich um eine eigenständige und abschließende Definition [X.] - 10 - nes [X.]s, die einen Rückgriff auf die in Satz 1 genannten Merkma-le eines [X.]s nicht zuließe. (2) Andererseits ist aber auch ein Verständnis nicht ausgeschlossen, das [X.] keine den Kreis der Berechtigten erweiternde, sondern lediglich eine klarstellende Funktion beimisst (so [X.] in [X.]/Rei[X.]bach/ [X.]/[X.], [X.], Stand März 2005, § 3 [X.] [X.]. 71; [X.], [X.] Vermögen und Investitionen in der ehemaligen [X.], Stand April 2006, § 3 [X.] [X.]. 47). Bei dieser Sichtweise be-schränkt sich der Regelungsgehalt von [X.] auf die Aussage, dass auch [X.] - obwohl die Enteignung ihres Grundbesitzes nicht rückgängig [X.] wird - ihren ursprüngli[X.] Betrieb im Rechtssinne wiedereinrichten [X.], also anderen [X.]n - nämlich [X.]wirten mit Restitutionsan-spruch sowie nicht enteigneten [X.]wirten, die ihr [X.] in eine LPG einbringen mussten und es zurückerhalten haben (vgl. näher [X.], aaO, [X.]. 71) - gleichstehen. 20 (3) Aus der von der Revision hervorgehobenen, zum Ende des [X.] erfolgten Änderung des Wortlauts der Vorgängerreglung von § 3 Abs. 2 [X.] [X.] lässt sich der Wille des [X.] nicht mit der gebotenen Gewissheit entnehmen. Zwar enthielt die - damals noch in der mit "[X.]" überschriebenen Vorschrift des § 4 befindliche - Vorgängerregelung den zusätzli[X.] Halbsatz "soweit die übrigen Vorausset-zungen des Satzes 1 erfüllt sind" und verwies damit unter anderem auf das in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs enthaltene Erfordernis der [X.] (vgl. die Formulierung von § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Entwurfs in dem Beschluss des [X.] vom 30. Juni 1994 - BR-Drs. 689/94). Aus der Streichung dieses Zusatzes im Rahmen des zweiten [X.] (vgl. die Be-schlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 1. September 1994 - 21 - 11 - [X.]-Drucks. 12/8413) kann aber nicht geschlossen werden, dass der [X.] beabsichtigte, die Gruppe der in [X.] genannten Alteigentümer von dem Erfordernis der [X.] freizustellen. Erst in diesem Vermittlungsver-fahren wurden nämlich das bis dahin in der mit —[X.] überschriebenen Vorschrift des § 3 enthaltene [X.] für Alteigentümer und das in § 4 ("[X.]") geregelte Förderprogramm zum Aufbau der [X.]- und Forstwirtschaft in den neuen Bundesländern in einer Vorschrift - dem dann Gesetz gewordenen § 3 ("Flä[X.]erwerb") - zusammengefasst. Dabei gelangten zwar weite Teile der ursprüngli[X.] Regelung zum [X.] in die ersten Absätze der neuen Vorschrift - darunter mit kleinen Änderungen und unter Fortfall des genannten Halbsatzes auch der Vorläufer von § 3 Abs. 2 [X.] [X.]. Zugleich wurde der Aufbau der Vorschrift aber dahin geändert, dass die grundlegende Erwerbsvoraussetzung, nämlich die langfristige Pacht ehemals volkseigener, von der [X.] zu privatisierender landwirt-schaftlicher Flä[X.], die sich zuvor zusammen mit allen anderen Erwerbsvor-aussetzungen in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs befunden hatte, nunmehr in einem gesonderten Absatz vorangestellt wurde (§ 3 Abs. 1 [X.]), [X.] die weiteren Anforderungen - Wieder- oder Neueinrichter, [X.] und [X.] - erst in dem nächsten Absatz folgten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Angesichts dieses neuen Aufbaus liegt die Annahme nicht fern, dass der genannte Halbsatz ("soweit die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind") aus der Erwägung gestri[X.] worden ist, es könne ange-sichts des nunmehr vorangestellten ersten Absatzes - im Gegensatz zu § 4 des Entwurfs - kein Zweifel bestehen, dass auch die in Absatz 2 [X.] genannten Alteigentümer nur berechtigt sein sollten, von ihnen zuvor gepachtete Flä[X.] zu erwerben, und dass Überlegungen zum Erfordernis der [X.] in diesem Zusammenhang keine Rolle gespielt haben. - 12 - [X.]) Auch Sinn und Zweck der in § 3 [X.] geregelten Flä[X.]er-werbsmöglichkeiten kann nicht eindeutig entnommen werden, ob [X.] im Sinne von § 3 Abs. 2 [X.] [X.] [X.] sein müssen. Der Gesetzgeber hat in § 3 [X.] nämlich zwei unterschiedliche Regelungs-inhalte zusammengefasst. Je nachdem, welcher der beiden Inhalte bei der Aus-legung von [X.] in den Vordergrund gestellt wird, lässt sich bezüglich der Notwendigkeit der [X.] der Alteigentümer ein unterschiedliches Ergebnis begründen. 22 (1) Zum einen enthält die Vorschrift - der Zielrichtung des [X.]es entspre[X.]d - ein [X.] für Alteigen-tümer, darunter insbesondere für diejenigen, denen land- und forstwirtschaftli-che Vermögenswerte durch Enteignung auf [X.] oder [X.] Grundlage entzogen worden sind (vgl. § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.]). Wird dieser Zweck des [X.]es betont, lässt sich gegen das Erfordernis der [X.] mit guten Gründen anführen, dass von [X.]n, die ihren Grundbesitz endgültig verloren haben, nicht erwartet werden könne, auf irgendwo in den neuen Bundesländern gepachteten Flä[X.] [X.] zu werden (so [X.] in [X.], Offene Vermögensfra-gen, Stand März 2006, § 3 [X.] [X.]. 51; [X.], Der Flä[X.]erwerb in den neuen Bundesländern, 1996, [X.]. 76). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigte zugleich eine unterschiedliche Behandlung der Alteigentümer im Sinne von [X.] im Vergleich zu den übrigen [X.]n, die - da sie entweder einen durchsetzbaren Restitutionsanspruch haben oder, wie [X.]wirte, die ihr [X.] in eine LPG einbringen mussten, gar nicht enteignet worden sind - ihre Grundstücke zurückerhalten haben. 23 (2) (a) Die Vorschrift des § 3 [X.] enthält neben dem Wiedergut-machungsprogramm aber auch ein eigenständiges Förderprogramm zum [X.] - 13 - bau der [X.]- und Forstwirtschaft in den neuen Bundesländern (vgl. [X.] 112, 1, 39; 102, 254, 332; 94, 334, 349 f.). Mit diesem verfolgt der Ge-setzgeber das Ziel, für den Bereich der ostdeuts[X.] [X.]- und Forstwirtschaft neue Eigentumsstrukturen und damit funktionsfähige Grundlagen für Erhalt und Fortentwicklung dieses Erwerbszweigs zu schaffen. Dabei hat er primär die [X.]en [X.] Pächter im Blick ohne die Alteigentümer auszuschließen. Wird vorrangig auf diese Zielrichtung des Gesetzes abgestellt, ist Sinn und Zweck von § 3 Abs. 2 [X.] [X.] darin zu sehen, dass auch die Alteigentümer am begünstigen Flä[X.]erwerb teilnehmen und damit zum strukturellen Neuaufbau in den neuen Ländern beitragen können, sofern sie [X.]e, selbstwirtschaftende Pächter sind (so [X.] 94, 334, 350). Für diese Auslegung spricht, dass die - hier in Rede stehende - Er-werbsmöglichkeit für selbstwirtschaftende Pächter nach § 3 Abs. 1 bis 4 [X.] dem Förderprogramm zum Aufbau der [X.]- und Forstwirtschaft zugerechnet wird (vgl. [X.] 94, 334, 349), während sich das in § 3 [X.] enthaltene [X.] in erster Linie in den Regelungen über die Erwerbsberechtigung der nicht [X.] [X.] (§ 3 Abs. 5 [X.]) findet (vgl. [X.], [X.] 1997, 129, 130). 25 (b) Andererseits stellt sich auch die Einbeziehung der selbstwirtschaften-den Alteigentümer in das landwirtschaftliche Förderprogramm als Teil der [X.] dar. Das tritt in der aktuellen, auf das [X.] vom 15. September 2000 (BGBl. [X.] S. 1382) zurückgehenden [X.] zwar nicht mehr deutlich hervor. In der ursprüngli[X.], am 1. Dezember 1994 in [X.] getretenen Fassung von § 3 [X.] ([X.]) war der in der Regelung von § 3 Abs. 2 [X.] [X.] enthaltene Wiedergutmachungsaspekt allerdings noch klar erkennbar. Zu dem [X.] - 14 - [X.] Kreis der nach § 3 Abs. 1 bis 4 [X.] berechtigten natürli[X.] Per-sonen gehörten neben [X.]n nämlich lediglich Neueinrichter, die am 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet ansässig waren. Da die zuletzt genannte Voraussetzung praktisch nur von ehemaligen Bürgern der [X.] erfüllt wurde, konnten Personen aus den alten Bundesländern, die nicht Eigentümer oder Restitutionsberechtigte von in den neuen Ländern belegenen landwirtschaftli-[X.] Flä[X.] waren, von dem Förderprogramm zum Aufbau der [X.]- und Forstwirtschaft in den neuen Ländern nur profitieren, wenn sie [X.] im Sinne von § 3 Abs. 2 [X.] [X.] waren. Ihre Bevorzugung gegen-über anderen Bürgern aus den alten Bundesländern, die an einem vergünstigen Erwerb landwirtschaftlicher Flä[X.] im Beitrittsgebiet interessiert und erforderli-[X.]falls auch zu einem Wohnsitzwechsel bereit waren, rechtfertigte sich allein aus dem in § 3 Abs. 2 [X.] [X.] enthaltenen Wiedergutmachungsas-pekt. Dass die Vorschrift nicht nur Teil des Förderprogramms zum Aufbau der [X.]- und Forstwirtschaft, sondern auch Teil des [X.] ist, wird zudem aus den Folgerungen deutlich, die von dem [X.] aus der Entscheidung der Europäis[X.] [X.] vom 20. Januar 1999 (1999/268/[X.], [X.] [X.]/21) gezogen wurden. Darin hatte die [X.] das im [X.] enthaltene Flä[X.]erwerbsprogramm als ei-ne teilweise mit Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbarende Beihilfe im Sinne von Art. 92 Abs. 1 [X.]-Vertrag angesehen, hiervon jedoch die [X.] der [X.] ohne (durchsetzbaren) Restitutionsanspruch aus-drücklich ausgenommen. Der ihnen gewährte Vorteil wurde von der [X.] als Kompensation für Enteignungen oder enteignungsgleiche Eingriffe auf hoheitlicher Grundlage ohne Elemente einer Beihilfe angesehen ([X.] [X.]/36 f.). Demgemäß hat der zur Rückforderung der unzulässigen Beihilfen verpflichtete Gesetzgeber nicht nur die den [X.] nach § 3 Abs. 5 27 - 15 - [X.] - und damit zweifelsfrei zur Wiedergutmachung - gewährten [X.] unberührt gelassen, sondern auch die auf der Grundlage einer Erwerbsbe-rechtigung nach § 3 Abs. 2 [X.] [X.] mit [X.] geschlosse-nen Kaufverträge uneingeschränkt bestätigt (vgl. § 3a Abs. 1 [X.]). [X.], den in der Erwerbsberechtigung nach § 3 Abs. 2 [X.] [X.] liegenden Wiedergutmachungsaspekt sichtbar zu belassen, kann im Übrigen der Grund dafür sein, dass [X.] beibehalten [X.] ist, obwohl sich die Voraussetzungen dieser Erwerbsberechtigung seit der Änderung der Vorschrift durch das [X.] vom 15. September 2000 (BGBl. [X.] S. 1382) nicht mehr von denjenigen unterschei-den, die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 für Neueinrichter gelten. Daher spricht das Argument, die Regelung in § 3 Abs. 2 [X.] [X.] habe neben der Alternative der Neueinrichter keine eigenständige Bedeutung mehr, wenn auch von den [X.] die [X.] gefordert werde (so [X.] in [X.], Offene Vermögensfragen, Stand März 2006, § 3 [X.] [X.]. 54), nicht entscheidend gegen die Annahme, dass auch nach dieser Vorschrift [X.] [X.] sein müssen. 28 cc) [X.], auch von den [X.] im Sinne des § 3 Abs. 2 [X.] [X.] die [X.] zu fordern, kommt [X.] darin deutlich zum Ausdruck, dass er die Erwerbsberechtigung nach § 3 Abs. 1 bis 4 [X.] nur Personen eingeräumt hat, die Pächter der zu [X.] Flä[X.] sind. Damit hat der Gesetzgeber mittelbar auf die eine Verpachtung solcher Flä[X.] regelnde Richtlinie der [X.] für die Durchführung der Verwertung und Verwaltung volkseigener land- und forstwirt-schaftlicher Flä[X.] vom 26. Juni 1992 (abgedruckt in [X.] 1993, 347) in der Fassung der Anpassungsrichtlinie vom 22. Juni 1993 (abgedruckt in [X.]/Drucks. 12/5861 S. 3) Bezug genommen. Im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser 29 - 16 - Richtlinie kann kein Zweifel bestehen, dass nur [X.]e Alteigentümer [X.] im Rechtssinne sind. Die Richtlinie definiert [X.] nämlich als Personen, "die [X.] sind oder im Zusammenhang mit der Wiedereinrichtung [X.] werden, ihren ursprüngli[X.] landwirtschaftli-[X.] Betrieb wiedereinrichten und selbst bewirtschaften wollen, und zwar auch solche, bei denen die Rückgabe ihres ursprüngli[X.] Betriebes aus rechtli[X.] oder tatsächli[X.] Gründen ausgeschlossen ist sowie natürliche Personen, de-nen Vermögenswerte durch Enteignungen auf [X.] oder be-satzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind oder deren Erben, die ihren ehemaligen Betrieb wiedereinrichten und selbst bewirtschaften wollen". Hieraus folgt, dass Alteigentümer neben anderen [X.]n und neben [X.]en [X.] nur dann eine gleichberechtigte Chance hatten, zu privatisierende ehemals volkseigene land- und forstwirtschaftliche Flä[X.] zu pachten, wenn sie [X.] waren. Die Anpassungsrichtlinie vom 22. Juni 1993 sah bei annähernd gleichwertigen Betriebskonzepten näm-lich vor, dass der Zuschlag vorrangig [X.]n im Sinne der Richtlinie, also [X.]en Personen, sowie am 3. Oktober 1990 [X.]en Neu-einrichtern zu erteilen war und im Range nachfolgend bestimmte auf der Basis des [X.]wirtschaftsanpassungsgesetzes aus der Umstrukturierung ehemaliger LPG [X.] Gesellschaften zu berücksichtigen waren. Hierdurch sollte ausgeschlossen werden, dass Personen ohne regionalen Bezug Flä[X.] pach-teten und mit einem [X.]en Betriebsleiter oder Verwalter [X.]. Personen sollten - in Konkurrenz zu den örtli[X.] Interessenten - nur pach-ten können, wenn sie sich vor Ort engagierten ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum Entschädigungs- und [X.], 1995, § 3 [X.] [X.]. 58). 30 - 17 - Es liegt daher nahe, dass der Gesetzgeber, hätte er [X.] ohne Restitutionsanspruch ein Erwerbsrecht nach § 3 Abs. 1 bis 4 [X.] un-abhängig ihrer [X.] einräumen wollen, für eine Änderung dieser Verpachtungspraxis, also dafür Sorge getragen hätte, dass auch nicht [X.] Alteigentümer die Möglichkeit hatten, Flä[X.] im Sinne von § 3 Abs. 1 [X.] gleichrangig neben anderen [X.]n und am 3. Oktober 1990 [X.]en [X.] zu pachten. Andernfalls wären viele [X.] schon mangels Abschlusses eines Pachtvertrages über zu privatisie-rende Flä[X.] von einem Erwerb nach § 3 Abs. 1 bis 4 [X.] ausge-schlossen gewesen. Zudem wäre auch eine Klarstellung im [X.] zu erwarten gewesen, wenn der Gesetzgeber die Erwerbsberech-tigung nach § 3 Abs. 1 bis 4 dieses Gesetzes einerseits an die auf der [X.] abgeschlossenen Pachtverträge anknüpft, andererseits aber in demselben Zusammenhang einen von der Richtlinie ab-wei[X.]den [X.]begriff verwendet sehen wollte. 31 3. Die Klägerin war berechtigt, von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch zu ma[X.], da der [X.] nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abschluss des Kaufvertrages und auch in der Folgezeit nicht [X.] war. Dabei kann dahinstehen, ob das Erfordernis der [X.] nur dann er-füllt ist, wenn der Hauptwohnsitz des Erwerbers in der Nähe der Betriebsstätte liegt - hiervon geht die auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 [X.] erlassene Flä[X.]erwerbsverordnung aus (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FlErwV) - oder ob es insbesondere bei verheirateten Erwerbern mit Rücksicht auf die aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates im Einzelfall ausrei[X.]d sein kann, wenn die [X.] auf andere Weise [X.] wird (vgl. hierzu [X.] in [X.], Offene Vermögensfragen, Stand März 2006, § 3 [X.] [X.]. 43a ff.; [X.] in [X.]/Rei[X.]bach/ [X.]/[X.], [X.], Stand März 2005, § 1 [X.]. 23; [X.], 32 - 18 - Der Flä[X.]erwerb in den neuen Bundesländern, 1996, [X.]. 85). Hierauf käme es nur an, wenn Umstände vorlägen, die es bei Anlegung eines gegenüber der Flä[X.]erwerbsverordnung weniger strengen Maßstabs rechtfertigen könnten, den [X.]n als im Zeitpunkt des Vertragsschlusses [X.] anzusehen, wenn also beispielsweise ein regelmäßig aufgesuchter oder mit besonderem örtli[X.] Engagement verbundener Zweitwohnsitz in der Nähe der [X.] vorhanden gewesen wäre. So verhält es sich indessen nicht. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der [X.] in der maßgebli[X.] Zeit in [X.] , also in der Nähe seines landwirtschaftli[X.] Betriebes, nicht regelmäßig, sondern nur sporadisch und dann auch lediglich als Gast aufgehalten. Kann der [X.] aber nicht einmal auf eine eigene Wohnung in der Nähe der Betriebsstätte verweisen, scheidet die Annahme, er sei dort [X.] gewesen, in jedem Fall, also unabhängig von den nach der Flä[X.]erwerbsverordnung zu erfüllenden Anforderungen aus. 4. Entgegen der Auffassung der Revision, die sich insoweit auf zwei von dem [X.]n eingeholte Rechtsgutachten stützt, erfordert die Frage, ob § 3 Abs. 2 [X.] [X.] mit Art. 39 [X.]-Vertrag (Arbeitnehmerfreizügigkeit), Art. 43 [X.]-Vertrag (Niederlassungsfreiheit) und dem in Art. 2 Abs. 1 des Proto-kolls Nr. 4 zu der Konvention der Mens[X.]rechte und Grundfreiheiten ([X.]) gewährleisteten Recht auf freie Wohnsitzwahl (vgl. dazu [X.], Urt. v. 25. Ja-nuar 2007, [X.]. [X.]/05) vereinbar ist, keine Vorlage an den Europäis[X.] Gerichtshof. Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 [X.]-Vertrag besteht nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm schwebenden Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebliche gemein-schaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch den Europäi-s[X.] Gerichtshof war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts offenkundig und damit für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum ist (vgl. [X.], Urt. v. 6. Oktober 1982, [X.]. 283/81, [X.]. 1982, 3415, 3430 [X.]. 16 = 33 - 19 - NJW 1983, 1257, 1258; [X.] NJW 1988, 1456; [X.] 109, 29, 35). Letzteres ist hier der Fall. a) Zwar kann ein grenzüberschreitender Bezug des zu beurteilenden Sachverhalts (vgl. zu diesem Erfordernis [X.], Urt. v. 28. Januar 1992, [X.]. [X.]/90, [X.]. [X.], 341, 356 f. [X.]. 9; Urt. v. 15. Dezember 1995, [X.]. [X.]/93, [X.]. 1995 I, 4921, 5067 [X.]. 89) aufgrund des zweitinstanzli[X.] Vortrags des [X.]n nicht von vornherein ausgeschlossen werden, das Er-fordernis der [X.] in der Nähe seines landwirtschaftli[X.] Betriebs hindere ihn, seine - längere Aufenthalte in [X.] erfordernden - Tätigkeiten als Lehrbeauftragter einer italienis[X.] Universität und als Geschäftsführer einer mit einer Zweigniederlassung in [X.] vertretenen Kommanditgesellschaft [X.]. 34 b) Eine unzulässige Beschränkung der dem [X.]n durch das [X.] liegt aber nicht vor. 35 aa) Der Regelung in § 3 Abs. 2 [X.] [X.] kann schon keine die Freizügigkeit im weiteren Sinne (Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfrei-heit, Recht auf freie Wohnsitzwahl) beeinträchtigende Wirkung zugemessen werden. Nach der Rechtsprechung des Europäis[X.] Gerichtshofs stellen zwar auch unterschiedslos anwendbare, also nichtdiskriminierende Bestimmungen des nationalen Rechts, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats dar-an hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von sei-nem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu ma[X.], Beeinträchtigungen dieses Rechts dar ([X.], Urt. v. 27. Januar 2000, [X.]. [X.]/98, [X.]. [X.], 493, 523 [X.]. 23). Allerdings ist nicht jede Bestimmung, die sich faktisch als Hindernis für eine wirtschaftliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat darstellt, eine Beeinträchtigung im Rechtssinne. Dies kann vielmehr nur angenommen [X.] - 20 - den, wenn die Bestimmung den Zugang des Angehörigen eines Mitgliedsstaa-tes zu dem Arbeits- oder Wirtschaftsmarkt anderer Mitgliedstaaten beeinflusst (vgl. [X.], aaO). Eine solche Wirkung hat die Vorschrift des § 3 Abs. 2 [X.] [X.] nicht. Zwar kann der [X.] infolge der Notwendigkeit, in der Nähe seines landwirtschaftli[X.] Betriebs ansässig zu sein, keiner wirtschaftli[X.] Tätigkeit in [X.] nachgehen, die es in zeitlicher Hinsicht erforderlich macht, überwie-gend dort zu leben. Der Zugang zu dem Arbeits- und Wirtschaftsmarkt [X.]s ist ihm dadurch aber weder verschlossen noch wird er ihm erschwert. 37 Darüber hinaus fehlt es auch deshalb an einer Beschränkung des [X.] im weiteren Sinn, weil die indirekten Auswirkungen, die das Erfordernis der [X.] auf wirtschaftliche Tätigkeiten des [X.]n in anderen Mitgliedstaaten hat, Folge seiner Entscheidung sind, an dem Erwerbs-programm des [X.]es teilzunehmen, d.h. landwirtschaftli-che Flä[X.] zu einem deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu er-werben. Anders als in dem der Entscheidung des Europäis[X.] Gerichtshofs vom 25. Januar 2007 ([X.]. [X.]/05) zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem die beanstandete nationale Bestimmung es zur Voraussetzung für den Erwerb jegli[X.] landwirtschaftli[X.] Grundstücks machte, dass der Käufer auf diesem Grundstück seinen ständigen Wohnsitz begründete, betrifft das in § 3 Abs. 2 [X.] [X.] enthaltene Erfordernis der [X.] nur Erwerber, die die besonderen Vergünstigungen des Flä[X.]erwerbsprogramms nach § 3 Abs. 1 bis 4 [X.] in Anspruch nehmen. Wer nicht [X.] sein kann oder möchte, kann landwirtschaftliche Flä[X.] auf dem freien Markt er-werben. Dem [X.]n war es zudem nach § 3 Abs. 5 [X.] möglich, zu privatisierende landwirtschaftliche Flä[X.] und Waldflä[X.] mit derselben [X.], wie sie ihm im Kaufvertrag vom 22. Dezember 1998 gewährt wurde, 38 - 21 - aber ohne die Verpflichtung zur [X.] und zur [X.] zu erwerben, wenn auch beschränkt auf Flä[X.], die nicht für einen Erwerb nach § 3 Abs. 1 bis 4 [X.] in Anspruch genommen wurden. Angesichts dieser zumutbaren Alternativen, land- oder forstwirtschaftliche Flä[X.] ohne eine damit verbundene Verpflichtung zur Wohnsitznahme zu kaufen, stellen sich die mit dem Erfordernis der [X.] verbundenen Auswirkungen auf die Grundfreiheiten des [X.]n nicht als eine staatliche Beschränkung, sondern als Folge einer von ihm eigenverantwortlich getroffenen wirtschaftli-[X.] Entscheidung dar. [X.]) Selbst wenn aber ein Eingriff in eines der Grundfreiheiten des [X.] vorliegen sollte, wäre dieser jedenfalls gerechtfertigt. Aus der Recht-sprechung des Europäis[X.] Gerichtshofs ergibt sich, dass nationale Regelun-gen, die die Ausübung der durch den [X.]-Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv ma[X.], wirksam sind, wenn sie ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgen, in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen (vgl. Urt. v. 30. November 1995, [X.]. [X.]/94, [X.]. 1995 I, 4165, 4197 f. [X.]. 37; Urt. v. 25. Januar 2007, [X.]. [X.]/05). Diese Voraussetzungen sind hier offenkundig erfüllt. 39 Mit dem Erfordernis der [X.] verfolgt der Gesetzgeber ein im Zusammenhang mit der deuts[X.] Wiedervereinigung im Allgemeininteresse liegendes Ziel. Durch die Bevorzugung [X.]er und selbstwirtschaften-der [X.]wirte bei der Privatisierung ehemals volkseigener land- und forstwirt-schaftlicher Flä[X.] in [X.] sollen neue und funktionsfähige Eigen-tumsstrukturen in diesem Bereich geschaffen werden (vgl. [X.] 94, 334, 350). Mit der Pflicht zur [X.] will der Gesetzgeber verhindern, dass [X.] nur als Kapitalanlage preisgünstig erworben wird; das Erfordernis 40 - 22 - der [X.] soll ausschließen, dass Personen ohne regionalen Bezug Flä[X.] erwerben und mit einem [X.]en Betriebsleiter bewirtschaften. In Konkurrenz zu den örtli[X.] Interessenten sollen andere Personen Flä[X.] nur pachten und erwerben können, wenn sie sich vor Ort engagieren (vgl. [X.], in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum Entschädigungs- und [X.], 1995, § 3 [X.] [X.]. 58 u. 61). Dieses Anliegen rechtfertigt etwaige Einschränkungen der durch das Gemeinschafts-recht garantierten Grundfreiheiten der Erwerber. Die Europäische [X.] hat es als legitimes Ziel des deuts[X.] Gesetzgebers bezeichnet, besondere Regelungen zu schaffen, die dazu dienen, die ostdeuts[X.] Eigentumsstruktu-ren nach der [X.] an das neue Wirtschaftssystem anzupassen. Ferner hat sie hervorgehoben, dass es in den meisten [X.] gegeben hat, die es den Bauern ermöglichte, das von ihnen bearbeitete [X.] zu erwerben (Entscheidung vom 20. Januar 1999, 1999/268/[X.], [X.] [X.]/45). Die Berücksichtigung einer so verstandenen terri-torialen Verbundenheit - welche die Grundlage für die Bevorzugung ortsansäs-siger Erwerbsinteressenten bildet - hat die [X.] dabei ausdrücklich als legitim angesehen. Das Erfordernis der [X.] ist ein geeignetes Mittel um zu er-rei[X.], dass die zu privatisierenden land- und forstwirtschaftli[X.] Flä[X.] vorrangig in das Eigentum von Personen mit einer sol[X.] territorialen Verbun-denheit gelangen und sie von anderen Interessenten nur verdrängt werden können, wenn diese willens sind, eine vergleichbare regionale Verbundenheit aufzubauen. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die nähere Ausge-staltung des Erfordernisses der [X.] über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, ob also in jedem Fall der Erstwohnsitz in der Nähe der Betriebsstätte begründet werden muss und für wel[X.] Zeitraum 41 - 23 - die [X.] verlangt werden kann, ist hier aus den zu I[X.] 3. ausgeführ-ten Gründen nicht entscheidungserheblich. II[X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 42 [X.] [X.][X.]: [X.], Entscheidung vom 26.04.2005 - 4 O 292/04 - [X.], Entscheidung vom 18.05.2006 - 7 U 63/05 -

Meta

V ZR 162/06

04.05.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2007, Az. V ZR 162/06 (REWIS RS 2007, 3966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3966

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