§ 100 BGB

Nutzungen

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 02:15

G. zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT SCHADENSERSATZ WIRTSCHAFT WIRTSCHAFTSRECHT EIGENTUM DEMONSTRATIONEN KLIMASCHUTZ

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