Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2003, Az. V ZR 383/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1591

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:19. September 2003K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:[X.]: jaSachenRBerG § 1 Abs. 2, § 116[X.] §§ 2, 4Ansprüche auf Bestellung einer Dienstbarkeit nach dem Sachenrechtsbereinigungs-gesetz (hier: Recht zum Befahren und Betreten eines ehedem volkseigenen Grund-stücks zu Zwecken des Zugverkehrs) werden auch dann vom Vermögenszuord-nungsrecht verdrängt, wenn das genutzte Grundstück zwischenzeitlich an einenDritten veräußert wurde (im Anschluß an [X.]. v. 10. Januar 2003, [X.]/02, [X.], 1671).BGH, Urt. v. 19. September 2003 - [X.] - [X.]/[X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. September 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.], [X.], Dr. [X.], [X.] und die RichterinDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 23. Oktober 2002 wird auf Ko-sten der [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger kaufte mit notariellem Vertrag vom 29. Oktober 1991 von derB. G. H. i.L., einem Treuhandunternehmen, zwei ([X.] noch abzuvermessende) Grundstücke. Auf den Grundstücken befindensich Bahngleise, welche von der [X.], ebenfalls einem Treuhandunter-nehmen, zum Betrieb ihres Zementwerkes, vornehmlich zum Rangieren undZusammenstellen von Zügen, genutzt werden.Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Benutzung der Gleis-anlagen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat den Anspruch hinsichtlicheines Gleisstrangs anerkannt, im übrigen Abweisung der Klage und widerkla-gend die Verurteilung des [X.] beantragt, zu ihren Gunsten eine [X.] mit dem Inhalt zu bewilligen, die Grundstücke des [X.] zum Zwecke- 3 -des Zugverkehrs sowie der Instandsetzung und Instandhaltung zu befahrenund zu betreten. Das [X.] hat die Beklagte dem Anerkenntnis gemäßverurteilt, die weitergehende Klage abgewiesen und der Widerklage Zug umZug gegen Zahlung einer Rente stattgegeben. Das [X.] hat [X.] in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des Urteils des [X.]s. Der Kläger [X.] die Zurückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht ist der Auffassung, der [X.] stehe ein [X.] auf Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG nicht zu,da die Inanspruchnahme der Grundstücke des [X.] für die Erschließungdes eigenen Grundstücks nicht erforderlich sei. Die Beklagte verfüge über ei-nen Bahnanschluß, den sie ohne Inanspruchnahme der Grundstücke des [X.] erreichen könne. Das betriebliche Interesse, die Grundstücke des [X.]zu Rangierzwecken zu benutzen, genüge nicht.II.Die Revision hat keinen Erfolg.- 4 -1. Wie der Senat, allerdings nach Erlaß des Berufungsurteils, entschie-den hat, kann ein Treuhandunternehmen von einem anderen Treuhandunter-nehmen nicht die Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerGverlangen, wenn zwischen den Unternehmen eine Zuordnungslage bestandenhat (Urt. v. 10. Januar 2003, [X.], [X.], 1671). Hiervon ist revisi-onsrechtlich auszugehen. Denn die Beklagte, die die Rechtsverteidigung ge-genüber dem Unterlassungsanspruch des [X.] (§ 1004 BGB) auf die [X.] stützt, ihr stehe ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) aus§ 116 SachenRBerG zu und den Anspruch auf Bereinigung zur [X.] macht, trägt vor, ihr Rechtsvorgänger, der [X.]. R. ,sei [X.] der Gleisanlagen gewesen. Die [X.]schaft habesich bei der Rechtsnachfolge in das Volkseigentum an Grund und Boden ge-genüber der [X.] des [X.], aus dem [X.] des [X.] hervorgegangen ist, durchgesetzt (vgl. § 11Abs. 2 [X.]; BVerwG ZIP 1994, 1978 = [X.] 1995, 99). Zwischen der Rechts-vorgängerin des [X.] und der [X.], deren Rechtsvorgänger Rechts-träger ihrer Betriebsgrundstücke gewesen ist, bestand danach eine Zuord-nungslage.2. a) Allerdings besteht eine solche Rechtslage nicht zwischen [X.], denn der Kläger ist als rechtsgeschäftlicher Erwerber der ehedemvolkseigenen Flächen, auch wenn seine Rechtsvorgängerin ein Treuhandun-ternehmen war, nicht Zuordnungsbeteiligter. Nach § 4 [X.] kann der Präsi-dent der [X.] (bzw. dievon ihm ermächtigte Stelle) die Feststellung, welcher [X.] oder Gebäude in welchem Umfang zu übertragen ist, zwar auchdann treffen, wenn sich die Kapitalanteile nicht mehr in der Hand der Anstalt- 5 -befinden oder, §§ 4 Abs. 3, 2 Abs. 1 Satz 2 [X.], wenn der [X.] veräußert wird. Gegenstand der Zuordnung ist aber die Zuord-nungslage vor der Privatisierung oder der Veräußerung. Zwischen einer [X.] und dem Rechtsnachfolger in einen [X.] anderen Treuhandgesellschaft ist eine Zuordnungsmöglichkeit nicht [X.]) Dies ändert indessen nichts am Vorrang der Vermögenszuordnungvor der Sachenrechtsbereinigung (vgl. § 1 Abs. 2 SachenRBerG), von der [X.] ausgeht und die insbesondere für den gesetzlichen [X.] § 11 Abs. 2 [X.] gilt (dazu [X.] in [X.]/[X.],SachenRBerG, § 1 [X.]. 142). Die Zuordnung von Immobilienvermögen zwi-schen Treuhandunternehmen nach § 11 Abs. 1 [X.], § 2 5. DVO [X.] i.V.m.§ 4 [X.] ist abschließend. Auch die spätere Einzelrechtsnachfolge in [X.] der Treuhandunternehmen ändert hieran nichts.aa) Dem Vorrang der Vermögenszuordnung als solchem läßt sich nichtentgegen halten, dem [X.] fehlten die geeigneten Mittel, der [X.] ehedem volkseigener Grundstücke kraft [X.]schaft Rechnungzu tragen. Abgesehen von dem Fall, daß die [X.]schaft, wenn sie [X.] in allen seinen Beziehungen erfaßte, die [X.] [X.] (oben zu 1), kommen in [X.] auch [X.] in [X.], wenn der Umfang des Fonds und seine Bedeutung für die Teilhabe [X.] am Wirtschaftsverkehr dies rechtfertigt (zutreffend [X.] aaO, § 11 [X.] [X.]. 22). Der durch das Registerverfahrenbe-schleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 ([X.], 2227) [X.] § 2 Abs. 2b, 2. Halbsatz [X.], auf den § 4 Abs. 3 [X.] verweist, er-- 6 -laubt überdies die Bestellung beschränkter dinglicher Rechte zugunsten einesder beteiligten Unternehmen (§ 5 Abs. 5 [X.]). Diese können auf die [X.] Erfordernisse, dem der Fonds diente, abstellen.bb) Der Rechtsnachfolger in Grundvermögen der [X.] die erworbenen Grundstücke oder Rechte in der Gestalt hinzunehmen, inder sie sich aus der Zuordnung kraft Gesetzes darstellen (zur deklaratorischenNatur des Zuordnungsbescheids bei einfach gelagerten Sachverhalten vgl. Se-natsurt. v. 14. Juli 1995, [X.], [X.], 1776). Soweit die [X.] § 4 [X.] rechtsgestaltenden Charakter hat, etwa bei der [X.] dinglicher Rechte, gilt Entsprechendes. In dieses Zuordnungser-gebnis mit den Mitteln der Sachenrechtsbereinigung einzugreifen, fehlt es aneiner Rechtfertigung. Allerdings kann der Erwerber, wenn die Zuordnung ausdem Grundbuch nicht ersichtlich ist (vgl. aber § 4 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 38GBO), von der Zuordnungslage abweichende Rechte erwerben (§ 892 BGB).Den öffentlichen Glauben des Grundbuches einzuschränken, liegt aber außer-halb der Zielsetzungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.cc) Die Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom13. Mai 1982 (GBl. [X.], 1982, Sonderdruck Nr. 1080) und die Anordnungüber die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen der [X.] und den Anschlußbahnen vom 4. Juli 1974 (GBl. [X.] I S. 357) enthaltenkeine Vorschriften, aus denen die Beklagte das in Anspruch genommene Rechtgegen den Kläger herleiten könnte. Dasselbe gilt für die Regelungen überEnergie-, Wasser- und Abwasserleitungen im [X.] der dazu ergangenen Verordnung.- 7 -3. Eine Zurückverweisung der Sache zur Prüfung, ob der [X.] we-gen der behaupteten [X.]schaft ihres Rechtsvorgängers an derGleisanlage Teile der Grundstücke des [X.] zustehen oder ob zu ihrenGunsten ein dingliches Recht an den Grundstücken begründet werden konnte,scheidet aus. Auch wenn, was der Senat offen läßt, im ersteren Falle eine [X.] unmittelbar durch Gesetz erfolgt wäre, hat der Kläger die im [X.] ausgewiesenen Grundstücke in ihrem gesamten [X.]. Eine Dienstbarkeit oder eine sonstige dingliche Berechtigung der[X.] zur Nutzung der Gleisanlage ist bislang nicht begründet worden.Nach der Veräußerung an den Kläger kann dies auch nicht mehr geschehen.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Tropf [X.] [X.]Stresemann

Meta

V ZR 383/02

19.09.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2003, Az. V ZR 383/02 (REWIS RS 2003, 1591)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1591

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