Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2001, Az. V ZR 463/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3413

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[X.] DES VOLKESURTE[X.]L[X.]Verkündet am:23. Februar 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R:[X.]:[X.] § 11 Abs. 2 Satz 2[X.]st ein in [X.] der [X.] stehendes Grundstück sowohl von einerWirtschaftseinheit als auch von der [X.] genutzt worden, so hat die [X.] der Wirtschaftseinheit nicht den Übergang der gesamten Fläche des Grund [X.] in das Eigentum der Kapitalgesellschaft bewirkt.[X.], [X.]. v. 23. Februar 2001 - [X.] - [X.] LG Stendal- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. Februar 2001 durch [X.] [X.], die Richte-rin [X.] und [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 11. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Naumburg vom 30. November 1999 wird auf [X.] Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist durch Umwandlung im [X.] 1990 aus dem [X.]. [X.](im folgenden: [X.]) hervorgegangen. Der [X.] bean-tragte 1971 die Genehmigung zum Bau eines Verwaltungsgebäudes auf einemTeil eines 6.464 qm großen Grundstück in [X.](Flurstück 57/3). Auf [X.] unterhielt die Beklagte einen Kindergarten, der 1980/81 mit erheb-lichem Kostenaufwand umgebaut wurde, und den sie auch heute noch betreibt.Die Genehmigung wurde am 30. Juli 1971 mit der Auflage erteilt, vor Baube-ginn das erforderliche Baugelände "in die [X.] des [X.]" zu überführen. Dies unterblieb; der in Anspruch genommene Geländeteilwurde lediglich durch einen Zaun zu dem "Kindergartengelände" abgeteilt. [X.] wurde im [X.] des [X.] geführt. Mit [X.] verkaufte die [X.] ihre Geschäftsanteile an der Klägerinan eine Privatperson. Das Flurstück 57/3 wurde durch [X.] 3 -vom 26. Mai 1992 der [X.] übertragen und sie als Eigentümerin in [X.] eingetragen. Die Klägerin war an dem Verfahren nicht beteiligtworden.Die Klägerin macht mit der Behauptung, sie sei nicht nur [X.], sondern auch des gesamten Grundstücks 57/3, auf dem [X.] erbaut worden ist, einen Grundbuchberichtigungsanspruch geltend.Landgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. Mit der [X.] verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte beantragt die Zu-rückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht verneint einen Grundbuchberichtigungsanspruch,weil die Klägerin jedenfalls nicht Eigentümerin des gesamten Grundstücks sei.Sie habe das Eigentum insbesondere nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] imZuge der Umwandlung erlangt, weil nicht der [X.] als ihr Rechtsvorgänger,sondern der Rat der Stadt [X.]Rechtsträger des Grundstücks, der [X.]lediglich Fondsinhaber des aufstehenden Verwaltungsgebäudes gewesen sei.Dieser Fall sei im Treuhandgesetz nicht geregelt. Es sei deshalb unter Berück-sichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ein nach den [X.] jeweils sachnahen gesetzlichen Regelungen zur [X.] zwischen denjenigen herzustellen, die Anspruchauf das Eigentum an früher volkseigenem Grund und Boden erheben. [X.], wenn ausschließlich der Fondsinhaber das Grundstück eines kommu-- 4 -nalen Rechtsträgers betrieblich genutzt habe, könne das Volkseigentum [X.] des Fondsinhabers bzw. mit [X.]nkrafttreten des Treuhandgesetzesauf die aus ihm hervorgegangene Kapitalgesellschaft übergegangen sein. Hierhabe aber das Grundstück nicht nur formal in [X.] des Rates derStadt [X.] gestanden, sondern diene bis heute infolge des Betriebes ei-nes Kindergartens (jedenfalls auch) kommunalen Zwecken. Das Volkseigentuman dem Grundstück sei deshalb in Form einer realen Teilung sowohl an dieKlägerin als auch an die Beklagte übergegangen. Die Klägerin habe daher [X.] an der Teilfläche, auf der das Verwaltungsgebäude stehe, erwerbenkönnen; das rechtfertige den auf das Gesamtgrundstück bezogenen [X.] nicht.Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.[X.][X.].Der von der Klägerin geltend gemachte Grundbuchberichtigungsan-spruch gemäß § 894 BGB besteht nicht, weil sie - wie das Berufungsgerichtrichtig entschieden hat - jedenfalls nicht Eigentümerin des gesamten Grund-stücks ist.Das Berufungsgericht geht zutreffend - was auch die Revision nicht ver-kennt - davon aus, daß die Klägerin Eigentum an dem früher volkseigenenGrundstück nur gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] erworben haben [X.] -1. Die Vorschrift findet gemäß § 23 [X.] auf die aufgrund der [X.] vom 1. März 1990 zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Be-trieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (GBl. [X.]) aus dem[X.] hervorgegangene Klägerin Anwendung (Senatsurt. v. 17. November 2000,V [X.]). Dem steht nicht entgegen, daß für volkseigene Grundstücke in[X.] unter anderem von Städten gemäß § 1 Abs. 5 [X.] der An-wendungsbereich des Treuhandgesetzes eingeschränkt wird (so aber [X.], [X.] 1996, 178, 179; Teige/[X.], [X.] 1996, 728, 729). § 1Abs. 5 [X.] bestimmt lediglich, daß "die Vorschriften dieses Paragraphen"nicht für volkseigenes Vermögen Anwendung finden, dessen Rechtsträger un-ter anderem Städte sind. Daraus folgt nicht, daß solche Grundstücke dem An-wendungsbereich des Treuhandgesetzes generell entzogen sind, sondern nur,daß sie nicht dem [X.] durch die [X.] unterfielen([X.], [X.] 1999, 529, 531; Gehling, [X.] 1997, 459, 462; [X.], [X.] 1996,730, 731). Auch ist ein Eigentumserwerb zugunsten der Klägerin nicht schonnach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 [X.] ausgeschlossen. Kommunalen Aufgabendienendes Vermögen ist nicht kraft Gesetzes von der Privatisierung ausge-nommen oder mit [X.] Bindungswirkung der [X.] ([X.], [X.] 1994, 290; [X.], [X.] 1994, 414, 415; [X.],[X.] 1999, 529, 531; Busche, Rechtshandbuch Vermögen und [X.]nvestitionen inder ehemaligen [X.] [[X.]], § 1 [X.] Rdn. 14).2. Die Revision räumt ein, daß § 11 Abs. 2 [X.] den hier gegebenenFall des Auseinanderfallens von [X.] an Grund und Boden undFondsinhaberschaft an aufstehenden Gebäuden nicht regelt. Mit ihrem [X.], entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts habe sich hierfür [X.] durchgesetzt, daß das Eigentum an in der [X.] -schaft einer anderen Wirtschaftseinheit stehendem Grund und Boden dann [X.] an den aufstehenden Gebäuden folge, vermag sie im vor-liegenden Fall nicht durchzudringen.a) Sinn und Zweck des Treuhandgesetzes ist, die unternehmerische Tä-tigkeit des Staates durch Privatisierung der Wirtschaftsgüter zurückzuführen,die Wettbewerbsfähigkeit der bisher volkseigenen Unternehmen herzustellen,den schon vor der Umwandlung genutzten Grund und Boden sowie das Be-triebsvermögen für wirtschaftliche Zwecke bereitzustellen und so der umge-wandelten Wirtschaftseinheit die Grundlage für die unternehmerische Tätigkeitund ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern (Senat, [X.]. v. 9. Januar 1998,[X.], [X.] 1998, 259, 262; [X.]E 97, 31, 35; [X.], [X.] 1999,529, 530). Mit der in § 11 Abs. 2 [X.] vorgesehenen Zuordnung sollte auch [X.] von Grund- und Gebäudeeigentum aufgehoben werden (Senat,[X.]) Das [X.] hat aus der primär marktwirtschaftli-chen Zielsetzung des Treuhandgesetzes den Schluß gezogen, daß bei einemAuseinanderfallen von [X.] und Fondsinhaberschaft und einerNutzung des Grundstücks ausschließlich zu betrieblichen Zwecken des Fond-sinhabers das Eigentum an dem Grundstück auf die im Zuge der [X.] dem Treuhandgesetz aus dem Fondsinhaber hervorgegangenen [X.] übergegangen ist ([X.]E 97, 31).c) [X.]n Literatur und Rechtsprechung wird der Fall des Auseinanderfallensvon [X.] und Fondsinhaberschaft unterschiedlich beurteilt. [X.] wird die Auffassung vertreten, die Fondsinhaberschaft sei zu [X.] -und bewirke prinzipiell den Eigentumsübergang fremder Rechtsträgergrundstük-ke auf den Fondsinhaber ([X.], [X.] 1994, 558, 560; [X.],Rechtshandbuch Vermögen und [X.]nvestitionen in der ehemaligen [X.] [[X.]],SystDarst [X.]. 20; Knüpfer, WiR 1992, 181, 184; [X.]/Teige, [X.] 2000,199; [X.]/[X.], [X.] 1992, 348, 351f; Mutter/[X.], [X.] 1994,300, 303; Teige, [X.] 1994, 58, 61; [X.]. [X.] 1998, 658, 659; Teige/[X.], [X.]1996, 728, 729; [X.], in: [X.], Offene Vermögensfragen, § 11[X.] Rdn. 19, aber differenzierend für große Grundstücke in [X.]). [X.] wollen den Eigentumsübergang vorrangig an die [X.]anknüpfen (Busche, [X.], § 11 [X.] Rdn. 12; [X.]. [X.] 1999, 505, 511; [X.],[X.] in den neuen Bundesländern, 2. Aufl., [X.]/Hiestand, [X.] 1993, 1749, 1751).d) [X.]n seinem [X.]eil vom 9. Januar 1998 ([X.], [X.], [X.], daß ein Gebäude auf einem volkseigenen Grund-stück einer Wirtschaftseinheit überlassen wird, während der Boden von mehre-ren Fondsinhabern oder Nutzern gemeinsam genutzt wird und eine Grund-stücksteilung zu aufwendig, technisch unmöglich oder aus anderen [X.] ist, entschieden, daß dann im Hinblick auf die Regelung des § 3Abs. 5 Satz 2 [X.]-Anordnung über die [X.] an volkseigenenGrundstücken (vom 7. Juli 1969, GBl. [X.] [X.][X.] 433), wonach der [X.] diesen Fällen alle Rechte und Pflichten eines Rechtsträgers erhält, [X.] der Vorrang gebührt und Bruchteilseigentum entstehe.e) [X.]m vorliegenden Fall verhilft der Revision eine Anknüpfung an [X.] der Rechtsvorgängerin der Klägerin jedoch nicht zu [X.] ihr gewünschten Erfolg. Denn eine entsprechende Anwendung des § 11- 8 -Abs. 2 Satz 2 [X.] muß dem Sinn und Zweck Rechnung tragen. Grundlage fürdie wirtschaftliche Betätigung der Rechtsvorgängerin der Klägerin war - [X.] zu dem der Entscheidung des [X.], [X.]E 97, 31 zugrun-deliegenden Sachverhalt - von Anfang an nicht das gesamte Grundstück, [X.] nur eine Teilfläche, während auf der übrigen Fläche bereits seit 1960 einkommunaler Kindergarten betrieben wurde. Um der umgewandelten Wirt-schaftseinheit die Aufrechterhaltung des Betriebes zu sichern, ist deshalb ge-mäß § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] allenfalls die Zurechnung des hierfür notwendi-gen Grundstücksanteils für das Verwaltungsgebäude, nicht aber des gesamtenGrundstücks zweckentsprechend und gerechtfertigt. Das entspricht im übrigen,wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, dem in § 2 Abs. 2 der [X.](vom 12. September 1990, GBl. [X.] [X.] 1466) enthaltenen Rechtsgedanken,wonach volkseigene Grundstücke, die zugleich durch Wirtschaftseinheiten in[X.] und auf Grundlage eines unbefristeten [X.] wurden, in dem im Nutzungsvertrag bezeichneten Umfang alsgeteilt gelten. [X.] sich eine Realteilung nicht vornehmen, ist es möglich,Bruchteilseigentum der Nutzer entstehen zu lassen (vgl. Senat, [X.]. v. 9. Ja-nuar 1998, [X.], aaO S. 262; [X.]/[X.], [X.] 1992, 348, 352).Auf die von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, obdie Beklagte im Rahmen der Kommunalisierung gemäß Art. 21, 22 [X.] und nicht über § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] Eigentum an dem [X.] haben kann, kommt es mithin nicht an. Umgekehrt steht einem teil-weisen Eigentumsübergang aber jedenfalls nicht entgegen, daß die [X.] noch unvermessen und damit rechtlich unselbständig sind ([X.], [X.]1999, 529, 531; Kortz, [X.] 1999, 182, 184; [X.]/Teige, [X.] 2000, 199).- 9 -3. Ohne Erfolg beruft sich die Revision zur Begründung eines Eigen-tumsübergangs an dem Gesamtgrundstück auf den mit dem [X.] vom 14. Juli 1992 ([X.] [X.], 1257) geschaffenen § 7 a[X.] bzw. dessen durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz vom20. Dezember 1993 ([X.] [X.], 2182) eingefügte Nachfolgevorschrift § 10 [X.].Weil die [X.] auf bis dahin unklarer Rechtsgrundlage [X.] zuteilte, die zwar Unternehmen gehörten, von den Kommunenaber benötigt wurden (BT-Drucks. 12/2480 [X.]), ermächtigte § 7 a [X.] denPräsidenten der [X.] Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude,die zur Erfüllung der kommunalen [X.] benötigt wurden,nach Maßgabe des Art. 21 des Einigungsvertrages auf Kommunen zu übertra-gen, wenn sie im Eigentum von Unternehmen standen, deren sämtliche [X.] unmittelbar oder mittelbar in der Hand der [X.] befanden. [X.] der Revision, die Anwendbarkeit dieser Vorschriften setze [X.] einen ungeteilten Eigentumsübergang nach § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] aufdie [X.] voraus, mag zwar zutreffend sein. [X.] aber nicht im Umkehrschluß, daß in allen Fällen der Umwandlung [X.] ein ungeteilter Eigentumsübergang stattfindet. Die nach-träglich eingefügten, allein der Umsetzung der Kommunalisierung [X.] 7 a/10 [X.] (vgl. [X.]E 95, 295, 297) können nicht dazu führen, denUmfang der Privatisierung über den Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 Satz 2[X.] hinaus auszudehnen. Das muß insbesondere dann gelten, wenn - wiehier - wegen Auseinanderfallens von [X.] sowie wegen der Nutzung des Grundstücks durch mehrere Nutzer [X.] nur eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 [X.] in [X.]. Das wird auch an der fortgeltenden [X.] des § 2 Abs. 25. [X.]-DVO deutlich, die gemäß § 1 5. [X.]-DVO im Unterschied zu der [X.] -gelung in § 1 Abs. 5 [X.] auch auf den Kommunen unterstellte Betriebe oderEinrichtungen Anwendung findet (Busche, [X.], Anhang zu § 11 [X.] Rdn. 8).[X.]m übrigen enthalten weder der Wortlaut des § 7 a oder § 10 [X.] noch [X.] einen Hinweis darauf, diese [X.] [X.] breiteren Anwendungsbereichs der Kommunalisierungsvorschriften [X.] Auf die weitere Überlegung der Revision, die Voraussetzungen einerVermögenszuordnung des Grundstücks an die Beklagte hätten nicht vorgele-gen, kommt es nicht an. Zutreffend ist zwar, worauf auch das Berufungsgerichtschon hingewiesen hat, daß der Zuordnungsbescheid vom 26. Mai 1992 [X.] Beteiligung der Klägerin am [X.] für diese nicht bindendist (§ 2 Abs. 3 [X.]). Daneben ist grundsätzlich auch ein Grundbuchberichti-gungsanspruch vor den Zivilgerichten durchsetzbar (Senat, [X.]. v. [X.], [X.], [X.] 1995, 592, 593). Selbst wenn aber aus den von der [X.] angeführten Gründen der Zuordnungsbescheid unrichtig sein sollte, [X.] nicht umgekehrt ein Eigentumserwerb der Klägerin nach § 11 Abs. 2Satz 2 [X.], zumal dem Zuordnungsbescheid regelmäßig ohnehin lediglichfeststellende Wirkung zukommt (Senat, aaO; [X.], [X.]. v. 23. März 2000,[X.][X.][X.] [X.], [X.], 1154, 1156).5. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Klage auch nicht teilwei-se stattgegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine Verurtei-lung zu einer Berichtigungsbewilligung hinsichtlich eines Grundstücksteils vorgrundbuchlich vollzogener Teilung unstatthaft, weil den Anforderungen von § 28GBO nicht genügt werden kann (Senat, [X.]. v. 21. Februar 1986, [X.]/84,NJW 1986, 1867, 1868 m.w.[X.]). Allerdings hat der Senat dort weiter [X.] -in dem unzulässigen Leistungsantrag sei bei gebotener interessengerechterAuslegung ein Antrag enthalten, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei,einer Abvermessung und Grundstücksabschreibung zuzustimmen und sodanndie Eintragung des Klägers als Eigentümer der Teilfläche zu bewilligen. So liegtder Fall hier aber nicht. Denn an[X.] als in der vorgenannten Entscheidung wardas [X.]nteresse der Klägerin hier von vorneherein auf das Gesamtgrundstückgerichtet und nicht nur auf eine näher bezeichnete Teilfläche beschränkt, wes-halb auch der auf Grundbuchberichtigung zielende Antrag im vorliegenden Fallnicht unzulässig war.6. Schließlich rügt die Revision unter Hinweis auf § 139 Abs. 1 ZPO zuUnrecht, daß das Berufungsgericht auf den Schriftsatz der Klägerin vom22. Oktober 1999 die mündliche Verhandlung zur Stellung von [X.] wiedereröffnet hat. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlungaufgrund neuen, nicht gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Vorbringens ist re-gelmäßig nur dann geboten, wenn dieses Vorbringen ergibt, daß es [X.] nicht prozeßordnungsmäßigen Verhalten des Gerichts, insbesondereeiner Verletzung der richterlichen Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO)oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht rechtzeitig in den [X.] worden ist ([X.]Z 30, 60, 65; [X.], [X.]. v. 28. Oktober 1999, [X.]X ZR341/98, [X.], 142, 143 m.w.[X.]). So verpflichtet § 139 ZPO das [X.]. auf die Stellung sachdienlicher, nicht aber völlig neuer Anträge hinzuwir-ken (Senat, [X.]. v. 5. November 1993, [X.], [X.], 250). [X.]m übri-gen steht der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung im freien [X.] Gerichts (Senat, [X.]. v. 21. Februar 1986, [X.]/84, NJW 1986, 1867,1868; [X.], [X.]. v. 28. Oktober 1999, [X.]X ZR 341/98, [X.], 142, 143). [X.] Verletzung der Hinweispflicht vermag die Revision nicht darzulegen. [X.] -von der Klägerin gestellte Antrag war für deren Klageziel, einen Grundbuchbe-richtigungsanspruch für das Gesamtgrundstück durchzusetzen, zulässig undsachdienlich. Angesichts des erstinstanzlichen klageabweisenden [X.]eils unddes zwischen den Parteien erörterten Umstands, daß das [X.] nur eine geringe Teilfläche des [X.] beansprucht, bestandkein Anlaß, darauf hinzuweisen, daß hilfsweise ein anderer [X.] werden könnte.[X.]Lambert-Lang Tropf[X.]Lemke

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V ZR 463/99

23.02.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2001, Az. V ZR 463/99 (REWIS RS 2001, 3413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3413

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