Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2003, Az. V ZR 91/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1124

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:17. Oktober 2003K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:nein[X.]Z:[X.]: jaEGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2Die gesetzliche Regelung, nach der bei Eintragung von Volkseigentum in [X.] der wirkliche Eigentümer sein Eigentum nach Ablauf einer Ausschlußfristverliert, ist nicht verfassungswidrig.[X.], Urt. v. 17. Oktober 2003 - [X.]/03 - [X.] LG Erfurt- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die RichterinDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 18. März 2003 wird [X.] der [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte ist alleinige Erbin nach dem am 18. Dezember 1969 [X.] verstorbenen [X.] .Nach dessen Tod stellte das [X.] [X.] durch [X.] 17. August 1970 fest, daß - nachdem alle bekanntgewordenen Erben [X.] ausgeschlagen hätten - ein anderer Erbe als die [X.] Demokra-tische Republik nicht vorhanden sei. Zum Nachlaß von [X.] zählten mehrere Grundstücke, für die am 3. Oktober 1990 in das [X.] in [X.] einer LPG eingetragen war. [X.] Juni 1997 wurde das Eigentum auf Ersuchen des Präsidenten der Bundes-anstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf die Klägerin umgeschrie-ben.- 3 -Nachdem der [X.] am 24. März 1999 ein Erbschein erteilt [X.], wurde mit [X.]uß des Amtsgerichts [X.] vom 8. Februar 2001 derdas Fiskuserbrecht betreffende [X.]uß des [X.] [X.]vom 17. August 1970 aufgehoben. Am 12. April 2001 wurde die Beklagte [X.] der Grundstücke in das Grundbuch eingetragen.Die Klägerin verlangt von der [X.], zur Berichtigung des [X.]s ihrer Eintragung als Eigentümerin der Grundstücke zuzustimmen. Sie istder Ansicht, sie habe als [X.] gemäß Art. 237 § 2 Abs. [X.] das Eigentum an den Grundstücken erworben. Das [X.] hatder Klage stattgegeben, das [X.] die hiergegen gerichtete Be-rufung der [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer von dem [X.]zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, [X.] Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin auf Berichti-gung des Grundbuchs (§ 894 BGB). Sie habe als [X.] [X.] des - auch im gegebenen Fall einer unwirksamen Fiskuserbschaft an-wendbaren - Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB das Eigentum an den [X.]. Zwar sei die Beklagte als Erbin Eigentümerin der Grundstücke ge-wesen, sie habe es aber versäumt, ihre Rechte in der vorgeschriebenen Form- 4 -vor Ablauf der Ausschlußfrist gerichtlich geltend zu machen. Verfassungsrecht-liche Bedenken gegen Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB seien nicht begründet.Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.[X.] Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch [X.]buchberichtigung gemäß § 894 BGB zugesprochen. Das Grundbuch istunrichtig, weil es für die im Streit befindlichen Grundstücke entgegen der tat-sächlichen Rechtslage die Beklagte und nicht die Klägerin als Eigentümerinausweist. Zwar ist die Beklagte nach den Feststellungen des [X.] Alleinerbin nach [X.] und damit auch [X.] zum Nachlaß zählenden Grundstücke geworden, sie hat ihr Eigentum [X.] mit Ablauf der Ausschlußfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB an dieKlägerin als [X.] verloren.a) Die Voraussetzungen des gesetzlichen Eigentumserwerbs nach die-ser Vorschrift sind erfüllt. Zwar war zum Zeitpunkt des Ablaufs [X.] im Grundbuch nicht Eigentum des Volkes vermerkt. Dies ist [X.] unschädlich, weil es der Anwendung des Art. 237 § 2 Abs. 2 [X.] entgegensteht, wenn der [X.], zu dessen Gunsten [X.] erfolgt, selbst als Eigentümer in das Grundbuch eingetragenist (Senat, Urt. v. 14. März 2003, [X.], [X.] 2003, 171). [X.] ist hier die Klägerin. Wem diese Position zukommt, bestimmt [X.] den einschlägigen Vorschriften insbesondere des [X.] ([X.]/[X.], 3. Aufl., Art. 237 § 2 EGBGB- 5 -Rdn. 14). Die Klägerin ist als Tochtergesellschaft der - nach § 1 Abs. 6[X.], §§ 3, 4 3. [X.] z. [X.] zuständigen ([X.], [X.], § 1 [X.]Rdn. 53, § 23 a [X.] Rdn. 4) - [X.] von dieser mit der Verwaltung und Verwertung ehemals volksei-gener landwirtschaftlicher Nutzflächen beauftragt (vgl. Pressemitteilung [X.] vom 20. März 2003, abgedruckt in [X.] 2003, 322). Ihr konnte mithin nach§ 7 Abs. 5 [X.] das Eigentum für die hier umstrittenen Flächen zugeordnetwerden (vgl. Senat, [X.]. v. 27. März 2003, [X.], [X.], 1955), [X.] den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen auch gesche-hen ist.b) Die Beklagte hat die Buchposition der Klägerin bis zum Ablauf [X.] am 30. September 1998 nicht durch Klage oder einen Antrag [X.] eines Widerspruchs angegriffen. Entgegen der Ansicht der [X.] ist eine Ausnahme von der Ausschlußfrist zugunsten der [X.] unterkeinem Gesichtspunkt gerechtfertigt.aa) Der Senat hat bereits die Aufhebung eines [X.]usses betreffenddas Fiskuserbrecht vor dem 30. September 1998 als nicht ausreichend [X.] angesehen (Urt. v. 14. März 2003, [X.], aaO). [X.] kann nichts anderes gelten, zumal diese Maßnahme - ebenso wie dieErteilung des Erbscheins zugunsten der [X.] - hier sogar erst nach [X.] der Ausschlußfrist erfolgt ist.bb) Der von der Revision angesprochene Widerspruch zwischen [X.] und einem etwaigen Restitutionsanspruch nach dem [X.] besteht nicht, vielmehr sind insoweit die Rechte der [X.]- 6 -durch Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB gewahrt. Hätte die Beklagte einenAnspruch nach dem [X.] angemeldet und wäre dieses Verfahrennoch nicht beendet, so wäre auf Grund der genannten Vorschrift der Ablauf [X.] gehemmt. Für eine solche Ablaufhemmung läßt sich indessenauch den Ausführungen der Revision, die lediglich auf einen etwa gestelltenRestitutionsantrag hinweisen kann, nichts entnehmen.cc) Die gesetzlich geregelte Ausschlußfrist bedarf auch nicht etwa [X.] des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer Verlängerung über den30. September 1998 hinaus. Zwar durfte die Beklagte auf Grund der Senats-rechtsprechung ([X.]Z 132, 245; 136, 228) davon ausgehen, daß eine Ersit-zung von Volkseigentum jedenfalls nicht vor dem 1. Januar 2006 drohte. [X.] auf eine ungefährdete Eigentümerposition war aber spätestens [X.] des [X.] am 23. Juli1997 gegenstandlos geworden, das seither eine Heilung von Fehlern beim Er-werb zu Volkseigentum unter ersitzungsähnlichen Bedingungen ermöglicht.Daß der [X.] im Anschluß daran zur Wahrung ihrer Rechte nur noch we-nig mehr als ein [X.] verblieb, erscheint nicht unverhältnismäßig, wenn [X.] behalten wird, daß sie auch nach dem [X.] [X.] zur [X.] auf Grund der unklaren Rechtslage keine gesicherte und [X.] uneingeschränkt schützenswerte Rechtsposition erlangen konnte (vgl.[X.], [X.], 1631, 1633 für den Bestandsschutz nach Art. 237 § 1Abs. 1 EGBGB).dd) Schließlich steht auch der Gesetzeszweck der Herbeiführung insbe-sondere von Rechtssicherheit der Anwendung der Ausschlußfrist im vorliegen-den Fall nicht entgegen. Entscheidet sich der Gesetzgeber wie hier für eine- 7 -Ausschlußfrist, so verwirklicht sich das Ziel der Rechtssicherheit in zeitlicherHinsicht mit deren Ablauf. Daß die Beklagte als frühere Eigentümerin trotz deszwischenzeitlichen Fristablaufs ihre Eintragung als Eigentümerin in das [X.] erreichen konnte, bleibt demnach ohne Bedeutung. Anders liegen [X.] selbstredend vor Ablauf der Ausschlußfrist; war am 30. September 1998der tatsächliche Eigentümer - auch wenn er als Dritter auf Grund eines wirksa-men [X.] erlangt hatte (vgl. dazu Senat, Urt. v. [X.], [X.], aaO) - eingetragen, so fehlt es an den Voraussetzungendes Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB und im übrigen wegen der bereits geklärtenRechtslage auch an einem Regelungsbedarf hinsichtlich der Eigentumszuord-nung.2. Die von der Revision vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der [X.] des [X.] aus Art. 237 § 2 Abs. 2 [X.] der Senat nicht. Obwohl die Bestimmung entscheidungserheblich ist,kommt daher eine Vorlage an das [X.] nach Art. [X.]. 1 [X.] nicht in [X.]) Entgegen der Ansicht der Revision ist Art. 237 § 2 Abs. 2 [X.] wegen Mißachtung des [X.] insbesondere des Bundesrates ausArt. 76 Abs. 1 [X.] formell verfassungswidrig.aa) Zu Recht weist die Revision allerdings darauf hin, daß den Fach-ausschüssen des [X.]es kein Gesetzesinitiativrecht zukommt. Sie dürfendaher eine ihnen zur Beratung zugewiesene Gesetzesvorlage nicht in einerWeise umgestalten, die auf ein faktisches Initiativrecht hinausläuft und eineBeschneidung der in Art. 76 Abs. 1 [X.] geregelten Initiativrechte zur Folge hat- 8 -([X.]/[X.]/[X.] [Stand: November 1996], Art. 76Rdn. 133; vgl. auch [X.]E 72, 175, 189; 101, 297, 307 für den Vermittlung-sausschluß nach Art. 77 Abs. 2 [X.]). Zwar stellt es keine Verletzung, sondernlediglich eine sachliche Beschränkung des [X.] dar, wenn eine Ge-setzesvorlage nach den [X.] nur in wesentlich veränderterForm in das Plenum gelangt ([X.]E 1, 144, 155). Das weitreichende Um-gestaltungsrecht der Fachausschüsse findet seine Grenze aber in Änderungen,die zu einer "Denaturierung" der Gesetzesvorlage führen ([X.]/[X.]/[X.], aaO, Art. 76 Rdn. 99; [X.], [X.], 115,117), weil diese in sachlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht einmal mehr in ih-ren Grundzügen erhalten geblieben ist ([X.]/[X.]/[X.], aaO, Art. 76 Rdn. 99). Danach ist entscheidend, daß die Rege-lungsidee des Initianten gewahrt wird. Seine thematische Vorgabe, mithin dievon dem Initianten als regelungsbedürftig eingeschätze Materie, darf nicht [X.] werden ([X.]/[X.]/[X.], aaO, Art. 76Rdn. 100).bb) Die damit gezogene Grenze wurde jedoch - entgegen der [X.] Revision - während des Gesetzgebungsverfahrens, das zum Erlaß des[X.] ([X.]) und in dessenRahmen auch zur Einstellung des Art. 237 § 2 Abs. 2 in das Einführungsgesetzzum Bürgerlichen Gesetzbuche führte, noch eingehalten.(1) Träger der Gesetzesinitiative war der Bundesrat, der gemäß Art. 76Abs. 1 [X.] den Entwurf eines Nutzerschutzgesetzes einbrachte. Der nach [X.] Entwurf zu regelnde Sachbereich betraf Nachbesserungen auf dem Gebietdes Investitions- und Eigentumsrechts der neuen Bundesländer. Es sollten die- 9 -Situation der Nutzer von Immobilien und die Investitionsmöglichkeiten auf an-meldebelasteten Grundstücken (vgl. § 3 Abs. 3 VermG) verbessert und durchEinfügung einer Heilungsvorschrift auch Schutz vor den Folgen zivilrechtlichunwirksamer oder zumindest zweifelhafter Handlungen insbesondere staatli-cher Organe der [X.] gewährt werden (Entwurfsbegründung, BT-Drucks. 13/2022, [X.], 14 f). Die [X.]ußempfehlung des Rechtsausschusses,an den der Entwurf nach der ersten Lesung im [X.] überwiesen [X.], lautete dahin, den Gesetzentwurf des Bundesrates - nicht hingegen dievon der Revision weiter angeführte Gesetzesvorlage der [X.] - in der Fassungdes [X.] anzunehmen ([X.]u-ßempfehlung, BT-Drucks. 13/7275, S. 4). Auch dieser Gesetzentwurf in [X.] war nachfolgend Gegenstand der zweiten und dritten Le-sung des [X.]es, wurde in der Schlußabstimmung angenommen undschließlich - mit Änderungen nach Anrufung des Vermittlungsausschusses -vom [X.] mit Zustimmung des Bundesrates als Wohnraummodernisie-rungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 beschlossen. Nach Auffassung derMehrheit der Abgeordneten im Rechtsausschuß waren zwar Regelungen zu-gunsten der Nutzer von Grundstücken in den neuen Bundesländern entbehr-lich, weil deren Interessen durch die geltenden Vorschriften hinreichend Rech-nung getragen sei. Gleichwohl wurden aber Neuregelungen im Bereich [X.] und Eigentumsrechts für notwendig gehalten, um insbesondereSchwierigkeiten bei der Modernisierung von Wohnraum auf anmeldebelastetenGrundstücken und Probleme im Zusammenhang mit zivilrechtlichen [X.] der Überführung in Volkseigentum einer Lösung zuzuführen (Bericht [X.], BT-Drucks. 13/7275, S. 17, 21, 35). Danach ist im Zugeder Beratungen des Rechtsausschusses zwar die Absicht einer Verbesserungder Situation der Nutzer von Immobilien im Beitrittsgebiet aufgegeben worden,- 10 -der zu regelnde Sachbereich hat gleichwohl gegenüber dem Entwurf einesNutzerschutzgesetzes keine entscheidende Veränderung erfahren. [X.] die Materie des Investitions- und Eigentumsrechts in den neuen [X.] speziell auf den Sachgebieten der Aufwendungen zur Modernisierungvon Wohnraum bzw. der Heilung zivilrechtlicher Mängel geregelt, wobei [X.] auf das Ziel des [X.] lediglich zu inhaltlich weniger [X.] Vorschriften führte. So wurden die nach dem Entwurf für ein [X.] ohne inhaltliche Grenzen zulässigen Modernisierungen auf Fällebeschränkt, in denen der Anmelder das Objekt trotz entsprechenden Angebotsnicht zurücknimmt, und für Modernisierungen im [X.] wurde einebetragsmäßige Obergrenze vorgesehen ([X.], [X.] 1997, 449 [X.] die Heilung zivilrechtlicher Mängel wurde die umfassende - allein an [X.] auf den Bestand des Erwerbs in der [X.] orientierte - Vorschrift [X.] für ein Nutzerschutzgesetz (dort Art. 3 Nr. 2 lit. c, BT-Drucks. 13/2022) durch eine weniger weitgehende zweistufige Regelung inForm eines Bestandsschutzes mit Ausschlußfrist (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 u. Abs. 2Nr. 3 der [X.], BT-Drucks. 13/7275, später unter Erweiterung [X.] als Art. 237 § 1 und § 2 EGBGB Gesetz geworden) ersetzt([X.], [X.] 1997, 449, 452).cc) Überdies würden die Veränderungen des Gesetzentwurfes des Bun-desrates selbst dann nicht zur Nichtigkeit des [X.] führen, wenn sie einen Mangel des Gesetzgebungsverfah-rens begründen könnten. Im Unterschied zu inhaltlichen Fehlern ist ein [X.] Verfahrensverstößen mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit nur bei einemevidenten Mangel nichtig ([X.]E 34, 9, 25; 91, 148, 175). An der [X.] es aber im vorliegenden Fall, weil sich die hier aufgeworfene Frage [X.] 11 -etwaigen Denaturierung der Gesetzesvorlage nur nach eingehender Prüfungdes Gesetzgebungsverfahrens beantworten läßt.b) Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB verstößt auch nicht seinem Inhalt nachgegen die Verfassung ([X.]/[X.], aaO, Art. 237 [X.]. 20 f; a.[X.], [X.], 183, 185 f).aa) Die Vorschrift steht insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 [X.] in Einklang.Bei Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB handelt es sich nicht um eine Enteignung, son-dern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne desArt. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Die Regelung stellt im Unterschied zur Enteignung,nicht auf die zukünftige Verwendung eines Objekts ab, sondern auf die tat-sächliche und rechtliche Beziehung zu ihm (vgl. [X.], [X.], 1631, 1632für den Bestandsschutz nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB). Die im Vergleich [X.] des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB (vgl. zu deren Verfas-sungsmäßigkeit in Fällen zivilrechtlich fehlerhaften Ankaufs zu Volkseigentum[X.], [X.], 1631, 1632 f; Senat, Urt. v. 10. Oktober 1997, [X.]/96,[X.], 81, 82 f) weniger einschneidende Ausschlußfrist ist als Inhalts- [X.] durch besonders gewichtige Gründe des öffentlichenInteresses gerechtfertigt und genügt auch im übrigen den Anforderungen [X.]. Es soll für die Fälle des faktischen Übergangs in Volksei-gentum für Grundbuchklarheit, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gesorgtwerden (Senat, Urt. v. 14. März 2003, [X.], aaO, 172). Zur [X.] im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Zwecke ist die Vorschriftgeeignet, erforderlich und - mit Blick auf die bereits erwähnte [X.] - den früheren Eigentümern auch zumutbar (vgl. [X.], [X.], 1631, 1633).- 12 -bb) Ebensowenig wird der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 [X.])durch Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB verletzt. Dem geregelten Sachbereich ent-spricht weder eine vergleichbare Rechtslage in den alten Bundesländern, [X.] der Gesetzgeber durch das Fehlen sachlicher Gründe gehindert, die [X.] auf den aktuellen Bestand der noch offenen Rechtsbeziehungen zu be-schränken (vgl. [X.], [X.], 1631, 1633; Senat, Urt. v. 10. Oktober1997, [X.]/96, aaO).- 13 -III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Krüger [X.]

Meta

V ZR 91/03

17.10.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2003, Az. V ZR 91/03 (REWIS RS 2003, 1124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1124

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