Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.04.2022, Az. KZR 84/20

Kartellsenat | REWIS RS 2022, 2334

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Gegenstand

Schienennetz-Benutzungsbedingungen: Unmittelbare privatrechtsgestaltende Wirkung der Ungültigkeitserklärung einer Klausel durch die Regulierungsbehörde; Bereicherungsanspruch; Befugnis der Bundesnetzagentur zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags - Regionalfaktoren II


Leitsatz

Regionalfaktoren II

1. Ebenso wie Schienennetz-Benutzungsbedingungen kraft Gesetzes gemäß § 4 Abs. 6 EIBV im privatvertraglichen Rechtsverhältnis zwischen dem Betreiber der Schieneninfrastruktur und den Zugangsberechtigten gelten, ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen Einbeziehung durch die Vertragsparteien bedarf, hat auch die Erklärung der Ungültigkeit einer Klausel durch die Regulierungsbehörde nach § 14f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG a.F. unmittelbar privatrechtsgestaltende Wirkung.

2. Solange die sofort vollziehbare Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Ungültigkeit von Schienennetz-Benutzungsbedingungen nicht wirksam aufgehoben ist, können diese nicht Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB sein.

3. § 14f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AEG a.F., § 4 Abs. 6 EIBV stehen nach § 54 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG der Befugnis der Bundesnetzagentur zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags entgegen, mit dem eine durch Verwaltungsakt ergangene Erklärung der Ungültigkeit von Schienennetz-Benutzungsbedingungen abgeändert wird.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 1. Kartellsenats des [X.] vom 15. September 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die beklagte [X.], eine Tochtergesellschaft der [X.], ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 des [X.] ([X.]). Sie unterhält mehr als 80 % des gesamten Schienennetzes in [X.]. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] Die [X.] ist ein privates Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 [X.], das aus der [X.]-Die [X.] GmbH ([X.]-Die [X.]) hervorgegangen ist, die wiederum eine Tochtergesellschaft der [X.] ([X.]) war (gemeinsam: [X.]). Die [X.] erbrachte in den Fahrplanjahren 2011 bis 2014 für den [X.] auf Grundlage eines Verkehrsvertrags Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr ([X.]). Zu diesem Zweck nutzte sie acht Strecken der Beklagten für planmäßigen Zugverkehr in den Bundesländern [X.] und Thüringen.

2

Die Beklagte war nach den im maßgeblichen Zeitraum anwendbaren Vorschriften des [X.] und der [X.] ([X.]) verpflichtet, privaten Eisenbahnverkehrsunternehmen Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu gewähren. Zu diesem Zweck schloss sie mit zugangsberechtigten Unternehmen jeweils Rahmenverträge über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur ab, die im Hinblick auf die zu entrichtenden Nutzungsentgelte auf die jeweils gültigen Trassen- und Anlagenpreislisten Bezug nehmen. Auf Grundlage dieser Rahmenverträge meldeten die Eisenbahnverkehrsunternehmen bestimmte Trassen zur Nutzung an, für die die Beklagte sodann Angebote unter Ausweis eines Trassenpreises unterbreitete.

3

Mit Wirkung zum 1. Januar 2003 führte die Beklagte ausschließlich für den [X.] sogenannte Regionalfaktoren als einen zusätzlichen Berechnungsfaktor in ihr Trassenpreissystem ein. Diese Regionalfaktoren fanden in unterschiedlichem Umfang für 40 Regionalnetze Anwendung, die die Beklagte als Strecken des [X.]-Grundangebots vorzuhalten hatte, die aber nach ihrer Auffassung keine tragfähige Kosten-Erlös-Struktur aufwiesen. Danach berechnete sich der Trassenpreis nach folgender Formel:

Grundpreis x Produktfaktor x [X.] (Dampflokfahrt, Lademaßüberschreitung) + [X.]en (Gewichtsklasse, Radsatzlast, Neigetechnik) x Regionalfaktor

4

Von Preisaufschlägen durch die Regionalfaktoren war nur ein Teil des [X.]-Gesamtangebots betroffen, unter anderem auch das von der [X.] genutzte "[X.]".

5

Mit an die Beklagte gerichtetem Bescheid vom 5. März 2010 erklärte die Bundesnetzagentur in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung nach § 14f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] in der bis zum 1. September 2016 geltenden Fassung (aF) die Regelungen der Beklagten über die Erhebung des Regionalfaktors für die Zeit ab dem 12. Dezember 2010 für ungültig. Zur Begründung führte die Bundesnetzagentur aus, dass die Regionalfaktoren gegen das eisenbahnregulierungsrechtliche Diskriminierungsverbot des § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF verstießen. Sie stellten einen diskriminierenden Aufschlag auf den [X.] dar, weil die preisliche Differenzierung im [X.] weder durch unterschiedliche Leistungen der Beklagten - und daraus folgende unterschiedliche Kosten - noch durch unterschiedliche Tragfähigkeiten der Marktsegmente des [X.] gerechtfertigt sei. Zudem verstoße die Beklagte gegen das für die Festsetzung der Entgeltgrundsätze geltende Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot gemäß § 4 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit Nr. 2 der Anlage zur [X.], § 21 Abs. 6 Satz 1 [X.].

6

Im Widerspruchsverfahren schlossen die Bundesnetzagentur und die Beklagte am 30. Juli 2010 zur Beendigung des Verwaltungsverfahrens ohne abschließende rechtliche Bewertung der Regionalfaktoren durch die Bundesnetzagentur einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem sich die Beklagte verpflichtete, die mit Wirkung zum 1. Januar 2003 eingeführten Regionalfaktoren ab dem 11. Dezember 2011 nicht mehr und im Zeitraum vom 12. Dezember 2010 bis zum 10. Dezember 2011 bestimmte Regionalfaktoren nur noch in reduzierter Höhe zu erheben.

7

Die Beklagte hatte mit der [X.] bereits im Jahr 2009 unter Einbeziehung der "Allgemeinen Bedingungen über die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der [X.] ([X.])" sowie der "[X.] der [X.] ([X.])" in der jeweils gültigen Fassung einen Rahmenvertrag ([X.]) geschlossen. Nach § 5 dieses Vertrags war zwischen den Parteien vereinbart, dass sich das von der [X.] zu entrichtende Entgelt aus den jeweils gültigen Trassen- und Anlagepreislisten ergeben sollte.

8

Auf Grundlage dieses Vertrages übersandte die [X.] der Beklagten im April 2010 eine Trassenanmeldung für das [X.]jahr 2011, woraufhin die Beklagte unter Zugrundelegung der "Liste der Entgelte der [X.] 2011 für Trassen, Zusatz- und Nebenleistungen" ein verbindliches Angebot für die Infrastrukturnutzung unter Bezeichnung der einzelnen Strecken unterbreitete, das den für das [X.] vorgesehenen Regionalfaktor von 1,61 berücksichtigte. Dieses Angebot nahm die [X.] an. Im Dezember 2010 schlossen die [X.] und die Beklagte eine Zahlungsvereinbarung für Trassen im [X.], nach der für die Nutzung der Zugtrassen die Bedingungen des [X.]es gelten sollten. Die Entgelte hatte die [X.] nach den [X.] der Beklagten in ihrer jeweils gültigen Fassung zu entrichten. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 erklärte die [X.] gegenüber der Beklagten, den auf den Regionalfaktor entfallenden Entgeltbestandteil nur noch unter Vorbehalt zu zahlen.

9

Für die [X.]periode 2010/2011, beginnend am 12. Dezember 2010, belief sich der ausschließlich auf die Regionalfaktoren entfallende Anteil der von der [X.] entrichteten Trassenentgelte auf 3.889.560,90 €. Die Rückzahlung dieses Betrags zuzüglich Rechtsanwaltskosten und Zinsen wird mit der Klage geltend gemacht.

Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils mit der Maßgabe, dass Zinsen nur noch in geringerer Höhe geltend gemacht werden.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Der [X.] stünden Zahlungsansprüche weder aus § 812 [X.] noch aus § 33 Abs. 3 GWB aF zu. Sie habe sich wirksam zur Zahlung auch der auf den Regionalfaktor entfallenden Entgeltbestandteile verpflichtet.

Die Klauseln, auf deren Grundlage die [X.] zur Zahlung der Regionalfaktoren verpflichtet worden sei, seien nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] unwirksam, weil sie die Hauptleistungspflichten beträfen, welche von den Anforderungen nach § 307 [X.] nicht erfasst würden.

Auch der Bescheid der [X.] vom 5. März 2010 bilde keine Grundlage für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die [X.] habe diesen Bescheid mit Abschluss des [X.] vom 30. Juli 2010 konkludent aufgehoben. Selbst wenn dieser Vertrag nach § 58 Abs. 1 [X.] unwirksam sei, wäre lediglich das Widerspruchsverfahren fortzusetzen.

Die Anwendung der Regionalfaktoren stelle keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der [X.] im Sinne von Art. 102 AEUV dar. Die Vorschrift sei anwendbar und könne vom Kläger grundsätzlich auch vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden. Die Beklagte verfüge auf dem bundesweiten Markt für die Überlassung der Schieneninfrastruktur als einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts über eine marktbeherrschende Stellung. Zudem habe die Beklagte durch die Erhebung der Regionalfaktoren auf den von der [X.] genutzten Strecken ohne sachliche Rechtfertigung gegenüber Handelspartnern unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen angewandt.

Allerdings ergebe sich aus dem Vorbringen des [X.] nicht, dass die [X.] im Wettbewerb beeinträchtigt worden sei. Zwar konkurriere sie im gesamten [X.] um öffentliche Aufträge zur Erbringung von Leistungen des [X.]. Es sei aber nicht ersichtlich, dass die [X.] aufgrund der Erhebung der Regionalfaktoren geringere Erlöse erzielt habe und ihr finanzieller Handlungsspielraum eingeschränkt worden sei, was für eine relevante Beeinträchtigung ihrer wettbewerblichen Betätigungsmöglichkeiten - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die nicht mit einem Regionalfaktor belasteten Strecken im [X.] zu weiten Teilen von Unternehmen des [X.] bedient würden - grundsätzlich genüge. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der [X.] seien die Regionalfaktoren wirtschaftlich nicht von der [X.] getragen worden. Diese habe sie in voller Höhe an die Aufgabenträger weitergereicht.

Da die Aufgabenträger im maßgeblichen [X.]raum verpflichtet gewesen seien, Verkehrsdienstleistungen auszuschreiben, hätten die Regionalfaktoren keinen Anreiz dafür bieten können, die [X.] auf den belasteten Strecken direkt an die [X.] zu vergeben und nicht auszuschreiben. Dass die [X.] im Rahmen von Verhandlungsverfahren gegenüber den Aufgabenträgern die Zahlung der auf die Regionalfaktoren entfallenden Entgeltteile hätte übernehmen und auf diese Weise Kampfpreise anbieten können, stelle sich als rein hypothetische Erwägung dar. Es sei auch nicht erkennbar, dass die [X.] dadurch mittelbar beeinträchtigt worden sei, dass die Aufgabenträger aufgrund der um die Regionalfaktoren erhöhten Preise zu einer Reduzierung ihrer Bestellmengen gezwungen gewesen seien.

Die Feststellung einer Benachteiligung im Wettbewerb sei nicht deshalb entbehrlich, weil sowohl die Beklagte als auch die [X.] als Wettbewerber der [X.] zum [X.] gehörten. Es sei im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Erhebung der Regionalfaktoren darauf gerichtet gewesen sei, den Wettbewerb zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beeinträchtigen. Es sei von Anfang an geplant gewesen, dass die Kostenbelastung durch die Regionalfaktoren von den Aufgabenträgern übernommen würde und die Aufgabenträger wiederum aus den [X.] kompensiert würden. Aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine große Anfrage vom 28. Juni 2004 ergebe sich, dass kein Diskriminierungspotential in der Erhebung der Regionalfaktoren gesehen worden sei und auch das [X.] keine gegenteiligen Feststellungen getroffen habe. Auch die [X.] habe in ihrem Sondergutachten 60, "Bahn 2011 - [X.]politik unter Zugzwang", festgestellt, dass die Regionalfaktoren die Wettbewerber nicht unmittelbar belasteten, da sie in die Bestellerentgelte eingepreist seien.

Das beanstandete [X.] stehe auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Erzwingung unangemessener Verkaufspreise im Widerspruch zu Art. 102 AEUV, weil es aufgrund der Weiterwälzung der Infrastrukturkosten auf die Aufgabenträger nicht geeignet sei, den Wettbewerb zu beschränken. Es verstoße zudem nicht gegen §§ 19, 20 GWB aF, weil es an der auch in diesen Vorschriften vorausgesetzten [X.]relevanz der Regionalfaktoren fehle. Eine Preisspaltung sei nicht gegeben, weil die differenzierende Preissetzung nicht auf unterschiedlichem [X.]druck in den jeweiligen [X.] beruht habe.

B. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.

I. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht dem Kläger die geltend gemachte Hauptforderung abgesprochen. Diese steht ihm nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. [X.] zu, weil die Beklagte die auf die Regionalfaktoren entfallenden Anteile der Trassenentgelte ohne Rechtsgrund erlangt hat.

1. Das Berufungsgericht hätte einen Bereicherungsanspruch der [X.] im Hinblick darauf nicht verneinen dürfen, dass die [X.] mit Bescheid vom 5. März 2010 die [X.], die die Grundlage für die Erhebung der Regionalfaktoren bilden, für die [X.] ab dem 12. Dezember 2010 für ungültig erklärt hat.

Die [X.] kann von der [X.] den geltend gemachten Zahlungsbetrag mit Ausnahme der Rechtsverfolgungskosten aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt [X.] verlangen, weil Ziff. 6.2.3.1 der [X.] keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der an die Beklagte entrichteten [X.] bildet. Die [X.] hat diese Bedingungen durch Bescheid vom 5. März 2010 mit privatrechtsgestaltender Wirkung für ungültig erklärt (dazu a). Der Widerspruch der [X.] gegen diesen Bescheid entfaltete nach § 37 [X.] aF keine aufschiebende Wirkung (dazu b). Daran hat auch der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 30. Juli 2010 nichts geändert, in dem sich die Beklagte gegenüber der [X.] in Abänderung des Bescheids verpflichtete, die Regionalfaktoren ab dem 12. Dezember 2012 nur noch in reduzierter Höhe und ab dem 11. Dezember 2011 überhaupt nicht mehr anzuwenden. Dieser Vertrag ist nach §§ 54, 59 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] nichtig und entfaltet damit auch gegenüber der [X.] keine Wirkung (dazu c).

a) Ziff. 6.3.2.1 der [X.] der [X.], die Grundlage für die Erhebung der Regionalfaktoren ist, entfaltet keine Wirkung zwischen den Parteien, weil die [X.] sie mit Bescheid vom 5. März 2010 auf Grundlage von § 14f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] aF für ungültig erklärt hat.

aa) [X.] sind ebenso wie die zu entrichtenden Entgelte Gegenstand der Regulierung des Zugangs zur Schieneninfrastruktur (§ 14 [X.] aF), dessen Modalitäten gemäß § 14 Abs. 6 [X.] aF durch die Vorschriften der [X.] näher ausgestaltet werden. § 4 Abs. 1 [X.] verpflichtet die Betreiber der Schienenwege in diesem Zusammenhang zur Erstellung von [X.], in denen alle für die Wahrnehmung der Zugangsrechte benötigten Informationen veröffentlicht werden müssen, um Transparenz und einen nichtdiskriminierenden Zugang zu den Eisenbahnfahrwegen für alle Eisenbahnunternehmen sicherzustellen (vgl. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2001/14/[X.]). Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] gehören zum Pflichtinhalt der [X.] die in der [X.] selbst oder in der Anlage 2 zu § 4 Abs. 2 [X.] vorgeschriebenen Angaben - zu denen auch die im Streitfall maßgeblichen Entgeltgrundsätze nach Ziff. 6.3.2.1 [X.] zählen.

[X.] sind in ihrer Gesamtheit als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 [X.] zu qualifizieren, gemäß § 4 Abs. 6 [X.] gegenüber jedem [X.] in gleicher Weise anzuwenden und für die Beteiligten verbindlich. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des [X.], dass diese für den Zugang zum Schienennetz besonders bedeutsamen Benutzungsbedingungen - anders als die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Infrastrukturbetreibers im Übrigen - zwischen den Beteiligten bereits kraft Gesetzes gelten und keiner vertraglichen Einbeziehung nach den Regeln der §§ 305 Abs. 2, 305a [X.] bedürfen ([X.]E 140, 359 Rn. 25 ff.; [X.], N&R 2015, 55 Rn. 16; [X.]. 249/05, [X.]; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], Einführung in das Eisenbahn-Regulierungsrecht, 2010, Rn. 312). Die Vorschriften schränken so die Vertragsfreiheit der Parteien des - öffentlich-rechtlich "überformten" - Vertrags über die Nutzung der Schieneninfrastruktur unmittelbar ein ([X.], N&R 2015, 55 Rn. 16; [X.], DVBl 2014, 1144 [juris Rn. 68]).

[X.] beanspruchen unmittelbare Geltung nicht nur gegenüber denjenigen Eisenbahnverkehrsunternehmen, die mit dem Betreiber der Schienenwege bereits einen Infrastrukturnutzungsvertrag nach § 14 Abs. 6 [X.] aF geschlossen haben, sondern auch gegenüber denjenigen, die (noch) in der Rolle des [X.] sind. Dies beruht auf der Funktion der [X.], den [X.] verbindlich und planbar ein vollständiges Bild über Zugang und Leistung zu vermitteln und ihnen auf diese Weise eine sinnvolle Entscheidung über die Wirtschaftlichkeit einer Nutzung zu ermöglichen ([X.], N&R 2015, 55 Rn. 15). Damit kommt den [X.] Vorwirkung für den [X.]raum vor und eine unmittelbar privatrechtsgestaltende Wirkung mit Abschluss des [X.] zu.

bb) Ebenso wie [X.] kraft Gesetzes gemäß § 4 Abs. 6 [X.] im privatvertraglichen Rechtsverhältnis zwischen dem Betreiber der Schieneninfrastruktur und den [X.] gelten, ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen Einbeziehung durch die Vertragsparteien bedarf (vorstehend Rn. 26), hat auch die Erklärung der Ungültigkeit einer Klausel durch die Regulierungsbehörde nach § 14f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] aF unmittelbar privatrechtsgestaltende Wirkung ([X.]/Ernert, NVwZ 2006, 33, 37; [X.] in [X.]/[X.], Einführung in das Eisenbahn-Regulierungsrecht, 2010, Rn. 312, 548; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.], § 68 [X.] Rn. 38, 42; [X.] in [X.], [X.], § 68 Rn. 17, zur weitgehend inhaltsgleichen Vorschrift des § 68 Abs. 3 [X.]; differenzierend [X.], Rechtsschutz gegen privatrechtsgestaltende Verwaltungsakte im Regulierungsrecht, S. 103 f.). Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift beschränkt sich die Befugnis der [X.] nicht darauf, dem Betreiber der Infrastruktur die Verwendung der betreffenden Klauseln zu untersagen und durch eine Verhaltensänderung die regulierungsrechtlich gewünschte privatrechtliche Vertragsgestaltung zu erreichen. Vielmehr kann die [X.] selbst rechtsgestaltend tätig werden und die [X.] für ungültig erklären. Diese Erklärung schließt deren privatrechtliche Wirkung in den zukünftig abzuschließenden [X.] zwischen dem Betreiber der Infrastruktur und sämtlichen [X.] aus. Zivilrechtlich können die für ungültig erklärten Bedingungen daher keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der auf ihrer Grundlage vereinnahmten [X.] bilden. Der Ungültigkeitserklärung kommt damit spiegelbildlich die Funktion zu, die § 4 Abs. 6 [X.] für die gesetzlich angeordnete privatrechtliche Geltung der von der [X.] einseitig aufgestellten Bedingungen im Infrastrukturnutzungsvertrag hat. Eines Rückgriffs auf § 134 [X.] bedarf es dafür nicht, weil § 14f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] aF, § 4 Abs. 6 [X.] - insoweit als Spezialgesetze - die privatrechtlichen Rechtsfolgenanordnungen selbst enthalten, § 134 Halbs. 2 [X.] (vgl. dazu [X.], Urteil vom 12. März 2013 - [X.], [X.]Z 196, 312 Rn. 15; Armbrüster in MünchKomm[X.], 9. Aufl., § 134 Rn. 4, mwN). Diese privatrechtliche Wirkung steht auch in Einklang mit Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 2 Richtlinie 2001/14/[X.]. Danach sind Entscheidungen der Regulierungsbehörde für alle davon Betroffenen verbindlich und wirken daher erga omnes ([X.], Urteil vom 9. November 2017 - [X.]/15, [X.] 2018, 74 Rn. 61 - [X.]).

b) Der Widerspruch der [X.] gegen den Bescheid vom 5. März 2010 hat dessen regelnde Wirkung nicht suspendiert. Nach § 37 [X.] aF kommt dem Widerspruch gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 14f [X.] aF keine aufschiebende Wirkung zu. Zwar treten die zivilrechtlichen Wirkungen eines Bescheids gegenüber dem Betroffenen gewöhnlich erst mit seiner Unanfechtbarkeit ein (vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai 2004 - [X.], [X.]Z 159, 179 [juris Rn. 13]). Anderes gilt jedoch, wenn das Gesetz - wie hier - die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes anordnet (vgl. [X.]Z 159, 179, [juris Rn. 14]). Daher war die Beklagte - solange der Bescheid vom 5. März 2010 nicht wirksam aufgehoben war - auch im Verhältnis zur [X.] nicht berechtigt, Ziff. 6.2.3.1 der [X.] anzuwenden und die Regionalfaktoren zu erheben. Diesem Umstand hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen.

c) [X.] vom 5. März 2010 ist auch durch den Abschluss des [X.] zwischen der [X.] und der [X.] nicht entfallen.

aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist ein Verwaltungsakt, solange er nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben worden oder nichtig ist, der Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen (vgl. [X.], Urteile vom 19. Dezember 1978 - [X.], [X.]Z 73, 114, 116 f.; vom 19. Juni 1998 - [X.], NJW 1998, 3055 f.; vom 4. Februar 2004 - [X.], [X.]Z 158, 19, 22). Voraussetzung dafür ist, dass der entsprechende Bescheid gegenüber dem Betroffenen wirksam geworden ist ([X.], NJW 1998, 3055 f.; [X.], Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.], [X.], 1359, [juris Rn. 14], zur Entgeltgenehmigung nach dem [X.]). Gleiches gilt, wenn die [X.] [X.] nach § 14f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] aF für ungültig erklärt und im anschließenden Widerspruchsverfahren - statt einen Widerspruchsbescheid zu erlassen - zur Beendigung des Verwaltungsverfahrens einen [X.] über die vom Adressaten zu erhebenden Entgelte schließt. Auch in einem solchen Fall ist eine Bindung der Zivilgerichte an den [X.] ausgeschlossen, wenn und soweit der öffentlich-rechtliche Vertrag nichtig ist (§ 59 [X.]). Die Frage nach der Wirksamkeit des Vertrages ist dabei der Überprüfung durch die Zivilgerichte ebenso wenig entzogen wie diejenige nach der Wirksamkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts.

bb) Der öffentlich-rechtliche Vertrag konnte die Regelungswirkung des Bescheids vom 5. März 2010 nicht beseitigen, weil er nach §§ 54, 59 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] nichtig ist.

(1) Zwar kann ein Vergleichsvertrag auch zur Beendigung eines Widerspruchsverfahren geschlossen werden, so dass mit Abschluss des Vertrags dessen Regelungen an die Stelle des angefochtenen Verwaltungsakts treten, in der Folge Erledigung des Verwaltungsverfahrens eintritt und allenfalls noch die Einstellung des Verfahrens erforderlich ist ([X.] in [X.]/[X.], Verwaltungsrecht, Stand August 2021, § 79 [X.] Rn. 41, 64 f.; Kallerhoff/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 79 Rn. 43). Wie sich den Regelungen des [X.] vom 30. Juli 2010 entnehmen lässt, beabsichtigten die [X.] und die Beklagte vor dem Hintergrund des von der [X.] erhobenen Widerspruchs Ungewissheiten über die Rechtmäßigkeit der in den [X.] vorgesehenen Regionalfaktoren sowie des angefochtenen Bescheids zu beseitigen, eine abschließende regulierungsrechtliche Überprüfung ausdrücklich zu umgehen und gleichzeitig das Verwaltungsverfahren zu beenden.

(2) Eine solche verfahrensbeendende Wirkung konnte im Streitfall aber nicht eintreten, weil der öffentlich-rechtliche Vertrag nichtig ist. Seiner Wirksamkeit steht entgegen, dass die [X.] nach Sinn und Zweck des § 14f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] aF - jedenfalls in der vorliegenden verfahrensrechtlichen Gestaltung - nicht befugt war, in der Form des öffentlich-rechtlichen [X.] zu handeln und dieser daher nach §§ 54, 59 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] nichtig ist (vgl. [X.], NVwZ 1984, 522, 524; [X.] in [X.]/[X.], Verwaltungsrecht, Stand August 2021, § 54 [X.] Rn. 69; Kämmerer in BeckOK [X.], [X.]., § 54 Rn. 64 f.).

(a) Nach § 54 [X.] kann auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ein Rechtsverhältnis durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen [X.] mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Entgegenstehende Vorschriften sind nicht nur solche, die ein ausdrückliches Vertragsformverbot aussprechen, sondern auch solche, aus deren Sinn und Zweck sich ein entsprechendes Verbot ableiten lässt (Kämmerer in BeckOK [X.], § 54 Rn. 66; [X.]/[X.]/Siegel in [X.]/[X.], [X.], § 54 Rn. 97; [X.]/[X.], N&R 2015, 262, 264). Bei der Auslegung von Rechtsvorschriften, die als [X.] in Betracht kommen, muss allerdings beachtet werden, dass § 54 [X.] den Behörden bei der Ausübung ihrer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit den [X.] als [X.] zur Verfügung stellt, so dass [X.] als Ausnahme von diesem Grundsatz eng auszulegen sind ([X.], 181 Rn. 68 mwN zu § 13 Abs. 5 und § 132 Abs. 1 Satz 2 aF [X.]).

(b) Nach diesen Grundsätzen stehen § 14f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] aF, § 4 Abs. 6 [X.] - auch wenn den Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes aF kein ausdrückliches Vertragsformverbot zu entnehmen ist - der Befugnis der [X.] zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen [X.] gemäß § 54 Satz 1 Halbs. 2 [X.] entgegen.

§ 14f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] aF gestattet es der Regulierungsbehörde, [X.] mit Wirkung für die Zukunft für unwirksam zu erklären. Diese Entscheidung, die einheitlich gegenüber dem Infrastrukturunternehmen und sämtlichen [X.] wirkt, die Bedingungen der zukünftig abzuschließenden Infrastrukturnutzungsverträge unmittelbar beeinflusst und der damit eine privatrechtsgestaltende Wirkung zukommt, ist Teil der regulierungsrechtlichen Befugnisse, die dem gemeinsamen Ziel dienen, einen einheitlichen Regelungsrahmen für sämtliche [X.] zu errichten, um deren Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zur Schieneninfrastruktur zu gewährleisten (§§ 1, 14 [X.]). Ebenso wie bei [X.] nach dem [X.] (vgl. dazu [X.], 181 Rn. 69) besteht der Zweck einer Entscheidung nach § 14f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] aF darin, eine bestandskraftfähige Regulierungsentscheidung über die Umsetzung komplexer Vorgaben des Regulierungsrechts im konkreten Einzelfall und zudem eine Konzentration des sich daran anschließenden Rechtsschutzes sicherzustellen. Auf diese Weise soll ein rechtssicherer und verlässlicher Handlungsrahmen für die von der Regulierung betroffenen Unternehmen gewährleistet werden. Das rechtfertigt sich aus der der Regulierungsbehörde nach Art. 30 Abs. 3 Richtlinie 2001/14/[X.], § 14b Abs. 1 Nr. 4 [X.] aF zugewiesenen Aufgabe, das Preissetzungsverhalten des [X.] im Hinblick auf die Einhaltung des [X.] zur Sicherung eines fairen [X.] zu kontrollieren ([X.], [X.] 2018, 74 Rn. 43, 45 - [X.]). Zweck eines von der [X.] eingeleiteten Verwaltungsverfahrens nach § 14f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] aF ist daher die rechtsförmige Überprüfung von [X.], um deren Rechtmäßigkeit mit verbindlicher Wirkung für alle Beteiligten - sowohl für das Infrastrukturunternehmen als auch für die [X.] (vgl. Art. 30 Abs. 5 Richtlinie 2001/14/[X.]) - zu klären.

Diesen Zwecken widerspricht ein Handeln der Regulierungsbehörde in Form des öffentlich-rechtlichen [X.]. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die [X.] ein Verfahren über die eisenbahnrechtliche Zulässigkeit von entgeltrelevanten [X.] im Wege eines öffentlich-rechtlichen [X.] beendet, nachdem diese Bedingungen bereits Gegenstand einer begründeten Entscheidung über die Ungültigkeit nach § 14f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] aF waren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag keiner Begründung bedarf, weil § 62 [X.] die Vorschriften über den Erlass von Verwaltungsakten nach §§ 35 ff. [X.] - und damit auch die Begründungspflicht nach § 39 [X.] - nicht erfasst und sie daher nicht entsprechend gelten (Kämmerer in BeckOK [X.], [X.]., § 62 Rn. 10; [X.]/[X.]/Siegel in [X.]/[X.], § 62 Rn. 16). Die an diesem Vertrag nicht beteiligten [X.] können die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen daher nicht überprüfen, die die Regulierungsbehörde zu der getroffenen - und die [X.] unmittelbar betreffenden - Regelung bewogen hat. Ein solches Begründungsdefizit ist sowohl mit der wettbewerbslenkenden und -gewährleistenden Kontrollfunktion der Regulierungsbehörde (Art. 30 Abs. 3 Richtlinie 2001/14/[X.]) als auch mit den aus dem [X.] abgeleiteten Rechtsschutzfunktionen (vgl. [X.] 6, 43, 44) unvereinbar.

Hinzutritt, dass mit Hilfe eines solchen [X.] weder eine rechtssichere Handlungsgrundlage für die [X.] - deren rechtliche und wirtschaftliche Position durch die bilaterale Regelung unmittelbar betroffen ist - geschaffen werden kann, noch eine Konzentration des Rechtsschutzes erreichbar ist. Bei Abschluss eines [X.] über die eisenbahnrechtliche Zulässigkeit von entgeltrelevanten [X.] besteht aufgrund der privatrechtlichen Drittwirkung der vertraglichen Regelung regelmäßig die Gefahr eines Eingriffs in subjektive öffentliche Rechte der [X.] (vgl. [X.]/[X.], N&R 2015, 262, 264). Insofern steht auch typischerweise das Erfordernis im Raum, die Zustimmung aller derjenigen Eisenbahnverkehrsunternehmen nach § 58 Abs. 1 [X.] einzuholen, die in Zukunft ernsthaft beabsichtigen, mit dem Infrastrukturunternehmen einen Nutzungsvertrag abzuschließen. Dabei ist es angesichts der Vielzahl von möglichen [X.] bereits zweifelhaft, ob die Bedingung für den Eintritt der Wirksamkeit überhaupt erreichbar ist. Solange nicht alle [X.] die erforderliche Zustimmung erklärt haben, wäre jedenfalls der Vertrag schwebend unwirksam (§ 58 Abs. 1 [X.]). Auch kann im Einzelfall unklar sein, ob und inwieweit ein Zustimmungserfordernis Dritter besteht, was die [X.] nur jeweils einzeln für sich durch eine entsprechende Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO gerichtlich überprüfen lassen könnten ([X.] in BeckOK [X.], § 58 Rn. 23). Das zöge eine unerwünschte Zersplitterung des Rechtsschutzes nach sich. Angesichts dessen sind die [X.] - ebenfalls im Widerspruch zu den Zwecken der Regulierungsentscheidung - gehindert, die Rechtsbeständigkeit der getroffenen Regelung hinreichend verlässlich beurteilen zu können. Diese Rechtsunsicherheit besteht, wie der Streitfall anschaulich belegt, in besonderem Maße in Konstellationen, in denen die Regulierungsbehörde durch einen [X.] eine bereits getroffene Regulierungsentscheidung im Widerspruchsverfahren (auch) zum Nachteil der [X.] ersetzt.

(c) Die aufgezeigte Systemwidrigkeit des öffentlich-rechtlichen [X.] lässt sich im Streitfall auch daran erkennen, dass der [X.] ungeachtet eines Vertragsformverbots - der Zustimmung der [X.] wie auch aller übrigen [X.] im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs bedurft hätte, weil er in die Rechte der [X.] eingegriffen hätte.

(aa) Nach § 58 Abs. 1 [X.] wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines [X.] eingreift, erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. § 58 Abs. 1 [X.] ist auf einen öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag gemäß § 55 [X.] anwendbar ([X.]/[X.]/Siegel in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 55 Rn. 13; Spieht in BeckOK [X.], [X.]., § 55 Rn. 33; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 55 [X.] Rn. 16), wie er zwischen der [X.] und der [X.] geschlossen worden ist.

Ein Eingriff in Rechte Dritter ist dann gegeben, wenn durch den [X.] Rechtspositionen berührt werden, die ein subjektiv-öffentliches Recht begründen. Die Verletzung von subjektiven Rechten liegt nach der Rechtsprechung des [X.] vor, wenn der Verstoß gegen eine Schutznorm geltend gemacht wird. Eine Schutznorm ist gegeben, wenn die Vorschrift den von ihrem Regelungsgehalt Betroffenen zu schützen bestimmt ist und ihm die Rechtsmacht verleiht, eine Verletzung der Norm insbesondere vor Gericht geltend zu machen ([X.], NVwZ 2019, 163 Rn. 14). Aus dem Schutzzweck der Norm muss sich zudem ergeben, dass sie unmittelbar (auch) dem rechtlichen Interesse des [X.] zu dienen bestimmt ist und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, seine Rechte berührt (ebd.).

(bb) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei § 14 Abs. 1, 3 und 6 [X.] aF in Verbindung mit § 4 Abs. 1, 6 [X.] um drittschützende Normen. Sie sollen gewährleisten, dass die von den Betreibern der Schieneninfrastruktur aufgestellten [X.] den Vorgaben des [X.] entsprechen und den Anspruch der [X.] auf diskriminierungsfreien Zugang wahren. Auf diese Weise dienen sie der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten [X.] auf der Schiene im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF (vgl. auch Erwägungsgrund 16 Richtlinie 2001/14/[X.]). Unmittelbar begünstigt von diesem durch das [X.] und die [X.] näher ausgestalteten und öffentlich-rechtlich begründeten Zugangsrecht ([X.]E 140, 359 Rn. 27) sind damit die Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unter Nutzung der Infrastruktur [X.] im Wettbewerb anbieten wollen. Die von dem Betreiber der Schieneninfrastruktur einseitig aufgestellten [X.] nach § 4 Abs. 6 [X.] wirken im privatrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und [X.] unmittelbar kraft Gesetzes (s.o. Rn. 26). Dieser öffentlich-rechtliche Eingriff in die Vertragsfreiheit der Beteiligten begründet ein subjektives öffentliches Recht der [X.], nur solchen [X.] ausgesetzt zu sein, die den Vorgaben des [X.] entsprechen (vgl. [X.]E 152, 355 Rn. 12 ff. zur [X.] nach § 23 Abs. 1 [X.]; [X.], N&R 2015, 184 Rn. 18, zu § 37 [X.]). Der Sicherung dieser Rechte dient die Befugnis der Bundesnetz-agentur nach § 14f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] aF, [X.] für ungültig zu erklären.

([X.]) In das danach bestehende subjektive öffentliche Recht der Berechtigten auf diskriminierungsfreien Zugang wäre mit einem (wirksamen) Abschluss des [X.] vom 30. Juli 2010 unmittelbar eingegriffen worden. Ein Eingriff in Rechte eines [X.] liegt dann vor, wenn dessen Rechtsposition durch den Vertrag oder durch dessen Umsetzung unmittelbar zu seinem Nachteil verändert wird, also sein status quo in einen status quo minus umgewandelt wird ([X.]/[X.]/Siegel in [X.]/[X.], § 58 Rn. 13; vgl. zum Eingriff durch Verwaltungsakt [X.], NJW 1983, 2044, 2045). Diese Voraussetzung wäre im Streitfall erfüllt gewesen, weil dem [X.], der anstelle eines im Widerspruchsverfahren zu erlassenden Verwaltungsakts geschlossen worden ist, wegen seiner auf die [X.] bezogenen Regelungswirkung nach § 4 Abs. 6 [X.] unmittelbar belastende privatrechtsgestaltende Wirkung zugekommen wäre.

Indem die [X.] der [X.] im Wege des [X.] und abweichend vom Bescheid vom 5. März 2010 gestattet hat, Ziff. 6.2.3.1 [X.] noch bis zum 10. Dezember 2011 anzuwenden und damit bis zu diesem [X.]punkt die dort geregelten Regionalfaktoren - in geringerer Höhe - weiter zu erheben, hätte sich die Rechtsposition der [X.] im Vergleich zur Lage vor Abschluss des [X.] jedenfalls in Bezug auf den [X.]raum bis zum 10. Dezember 2011 verschlechtert. Da die [X.] die in Rede stehenden [X.] nach § 14f Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] aF ursprünglich für ungültig erklärt hatte, ihnen somit keine Geltungswirkung nach § 4 Abs. 6 [X.] mehr zukam und der Widerspruch der [X.] gegen den Bescheid vom 5. März 2010 nach § 37 [X.] aF keine aufschiebende Wirkung hatte, war die Beklagte - solange der Bescheid vom 5. März 2010 nicht wirksam aufgehoben war - auch im Verhältnis zur [X.] nicht berechtigt, Ziff. 6.2.3.1 der [X.] anzuwenden und die Regionalfaktoren zu erheben. Aufgrund der über § 4 Abs. 6 [X.] vermittelten privatrechtsgestaltenden Wirkung des [X.] hätte sich dieser als ein Vertrag zu Lasten Dritter erwiesen, weshalb seine Wirksamkeit ebenso wie die verfahrensbeendende Wirkung von der Zustimmung der [X.] nach § 58 Abs. 1 [X.] abgehangen hätte (vgl. [X.]/[X.]/Siegel in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 58 Rn. 15). Das trägt zum einen dem Umstand Rechnung, dass die Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 2 Richtlinie 2001/14/[X.] für alle davon Betroffenen verbindlich sind und sie daher erga omnes wirken ([X.], [X.] 2018, 74 Rn. 61 - [X.]). Zum anderen stimmt es damit überein, dass den [X.] - hätte die [X.] in der Rechtsform eines Verwaltungsakts gehandelt und statt des [X.] einen inhaltlich gleichlautenden Widerspruchsbescheid erlassen - nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Rechtsschutz im Wege der Anfechtungsklage zugestanden hätte, weil dieser eine erstmalige Beschwer für sie enthalten hätte.

d) Soweit das Berufungsgericht in dem [X.] zugleich eine konkludente Aufhebung des [X.] erblickt hat, bestehen daran angesichts der nach §§ 3, 5 des Vertrags angestrebten Erledigung des Verwaltungsverfahrens erhebliche Zweifel. Das kann aber letztlich auf sich beruhen, weil eine etwaige Aufhebung des [X.] untrennbar mit dem Abschluss des [X.] verbunden und daher von der Nichtigkeitsfolge erfasst wäre.

e) Fehlt es danach an einem Suspensiveffekt des Widerspruchs und an einer erledigenden Wirkung des [X.], kommt dem sofort vollziehbaren Bescheid der [X.] vom 5. März 2010 weiterhin Regelungswirkung zu (oben Rn. 28) und bleibt Ziff. 6.2.3.1 der [X.] für den [X.]raum ab dem 12. Dezember 2010 für ungültig erklärt. Dies stand einer Einbeziehung der Bedingungen über die Regionalfaktoren in den Infrastrukturnutzungsvertrag entgegen, so dass es am Rechtsgrund für die Zahlung derjenigen [X.] fehlte, die auf die Regionalfaktoren gemäß Ziff. 6.3.2.1 [X.] entfielen. Diese hat die Beklagte herauszugeben.

2. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der [X.] ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auch im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß der Zahlungsvereinbarung gegen das aus § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] folgende Transparenzgebot zusteht.

Die Revision rügt insoweit allerdings zu Recht, dass das Berufungsgericht einen solchen Verstoß nicht mit der Begründung hätte verneinen dürfen, das Transparenzgebot finde nicht auf die Hauptleistungspflicht Anwendung (§ 307 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann aber - anders als die Revision meint - jedenfalls nicht mit einer mangelnden Preistransparenz begründet werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde für die einzelnen Trassen jeweils ein Angebot unterbreitet, das den Einzelpreis ausgewiesen hat. Die Insolvenzschuldnerin wusste daher, welchen Preis sie für welche Trasse zahlte, wobei auch der zugrunde gelegte Regionalfaktor feststand. Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, dass die Zuordnung der einzelnen Strecken zu den von den Regionalfaktoren betroffenen Netzen intransparent war, betrifft dies die Begründung für die Höhe der ausgewiesenen Einzelpreise. Zu dieser Begründung war die Beklagte allenfalls aufgrund der eisenbahnrechtlichen Sonderregelung gemäß § 4 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit Nr. 2 der Anlage zur [X.], § 21 Abs. 6 Satz 1 [X.] verpflichtet, wie sich aus dem Bescheid der [X.] vom 5. März 2010 ergibt. Die insoweit beanstandete fehlende Transparenz ist indes keine, die in Bezug auf den vereinbarten Preis gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] Bedeutung erlangen könnte. Denn sie betrifft nicht den vereinbarten Preis selbst, sondern lediglich seine Begründung (s. a. [X.], Urteil vom 8. Oktober 2014 - [X.], NJW-RR 2015, 114 Rn. 22).

II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch ein Anspruch der [X.] auf Zahlung der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten aus § 33 Abs. 3 GWB aF in Verbindung mit Art. 102 AEUV nicht verneint werden.

a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Vorschriften des § 33 Abs. 3 GWB aF und des Art. 102 AEUV im Streitfall Anwendung finden (vgl. näher: [X.], Urteile vom 29. Oktober 2019 - [X.], [X.], 209 Rn. 28 ff. - [X.]; vom 1. September 2020 - [X.], N&R 2021, 56 Rn. 18 f. - [X.]; vom 22. Juni 2021 - [X.], [X.], 709 Rn. 11 ff. - [X.]I; vom 21. September 2021 - [X.], [X.], 65 Rn. 20 - [X.]I; vom 8. Februar 2022 - [X.], juris Rn. 19 - Regionalfaktoren). Es besteht auch keine Veranlassung, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts an den [X.] vom 10. Dezember 2020 ([X.], 178 ff.) auszusetzen (näher: [X.], [X.], 209 Rn. 38 f. - [X.]; N&R 2021, 56 Rn. 38 ff. - [X.]; [X.], 709 Rn. 11 ff. - [X.]I; [X.], 65 Rn. 21 - [X.]I, Urteil vom 8. Februar 2022 - [X.], juris Rn. 20 - Regionalfaktoren).

b) Zurecht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagte als Eigentümerin nahezu des gesamten bundesdeutschen Schienennetzes auf dem Markt für die Überlassung von [X.] über eine beherrschende Stellung verfügt. Sie ist auch im Übrigen Normadressatin des aus Art. 102 AEUV folgenden [X.]s, weil die Vorschriften der Richtlinie 2001/14/[X.] - und die in ihrer Umsetzung ergangenen Regelungen der §§ 14 ff. [X.] aF - den Betreibern von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen Handlungsspielräume bei der Festsetzung der Wegeentgelte belassen (vgl. [X.], [X.], 209 Rn. 25 - [X.]).

c) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, das beanstandete Verhalten der [X.] verstoße nicht gegen das aus Art. 102 AEUV folgende [X.].

aa) Nach Art. 102 AEUV kann die Weigerung eines marktbeherrschenden Unternehmens, einem anderen Unternehmen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu einer wesentlichen Einrichtung zu gewähren, der für die Ausübung der Tätigkeit des anderen Unternehmens unerlässlich ist, einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen (vgl. [X.], Urteil vom 26. November 1998 - [X.]/97, [X.], 167 Rn. 47 - [X.]/Mediaprint; zu § 19 GWB vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. September 2002 - [X.] 15/01, [X.]Z 152, 84 [juris Rn. 35] - Fährhafen Puttgarden I; vom 11. Dezember 2012 - [X.] 7/12, [X.], 505 Rn. 15 - Fährhafen [X.]). Daraus folgt, dass auch eine - wie im Streitfall - erfolgte Gewährung des Zugangs missbräuchlich sein kann. Insofern ist auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen (näher: [X.], Urteil vom 8. Februar 2022 - [X.], juris Rn. 24 ff. - Regionalfaktoren; s.a. [X.], N&R 2021, 56 Rn. 51 - [X.]; [X.], Urteil vom 25. März 2021 - [X.]/19, [X.] 2021, 296 Rn. 53 - [X.]/Kommission), wobei die Wertungen der sektorspezifischen Regulierungsvorschriften zu berücksichtigen sind ([X.], N&R 2021, 56 Rn. 26 - [X.]; [X.], 709 Rn. 14 - [X.]I; [X.], [X.] 2021, 296 Rn. 57 - [X.]/Kommission).

bb) Es kann offen bleiben, ob die Beklagte mit der Erhebung der Regionalfaktoren, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen, mit solchen Zuschlägen nicht belasteten Eisenbahnverkehrsunternehmen darstellt, die [X.] nach Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV im Wettbewerb benachteiligt hat. Die Beklagte hat ihre marktbeherrschende Stellung im Sinne des Art. 102 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a AEUV jedenfalls dadurch missbraucht, dass sie von den betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Hilfe der Regionalfaktoren unangemessene Preise erzwungen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Missbrauch unter dem Gesichtspunkt der Erzwingung unangemessener Verkaufspreise im Sinne des Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV scheide aus, weil das [X.] aufgrund der im Verkehrsvertrag vorgesehenen Möglichkeit, die [X.] an den Aufgabenträger weiterzureichen, nicht geeignet sei, den Wettbewerb zu beeinträchtigen.

(2) Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts stellt sich die Erhebung des Zuschlags in Form des [X.] unter Berücksichtigung der Wertungen des sektorspezifischen Regulierungsrechts jedenfalls als missbräuchliche Ausbeutung im Sinne des Art. 102 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a AEUV dar, weil die Beklagte mit diesem Preissystem einzelne Nutzer der Schieneninfrastruktur in Widerspruch zu eisenbahnrechtlichen Entgeltvorschriften ohne sachliche Rechtfertigung mit zusätzlichen Entgelten belastet. Dadurch werden im Streitfall diese Nutzer gezielt in unangemessener Weise zur Kostendeckung herangezogen.

(a) Soweit im Rahmen der Anwendung des Art. 102 AEUV die Erzwingung unangemessener und damit missbräuchlicher Preise in Rede steht, ist im Ausgangspunkt zu prüfen, ob das marktbeherrschende Unternehmen einen überhöhten Preis ohne vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der von ihm erbrachten Leistung verlangt, wobei für die Ermittlung dieses Verhältnisses mehrere Methoden in Betracht kommen. In den regulierten Wirtschaftsbereichen sind zudem die einschlägigen Vorgaben des sektorspezifischen Regulierungsrechts zu berücksichtigen. Sehen diese Vorschriften besondere Preisbildungsregeln vor, handelt es sich insoweit um spezifisches Marktordnungsrecht, das die Maßstäbe für die Anwendung des [X.]s im Hinblick auf die [X.] konkretisiert. In diesem Zusammenhang kann den einschlägigen regulierungsbehördlichen Entscheidungen der [X.] indizielle Bedeutung beigemessen werden (näher zum Ganzen: [X.], Urteil vom 8. Februar 2020 - [X.], juris Rn. 31 f. - Regionalfaktoren, mwN).

(b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte aufgrund der Erhebung des [X.] im Fahrplanjahr 2010/2011 für das [X.] einen Zuschlag in Höhe von 61 % auf das Produkt aus [X.], Trassenproduktfaktor und leistungsabhängiger Entgeltkomponente zu entrichten (Regionalfaktor von 1,61). Diesen Zuschlag hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht flächendeckend für sämtliche von ihr gebildeten Regionalnetze angewandt. Die Beklagte hat mit ihrem Preissystem auf diese Weise gegenüber der [X.] und anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ebenso wie sie auf mit Regionalfaktoren belasteten Strecken Dienstleistungen im Schienenpersonennahverkehr anbieten, erheblich höhere [X.] erhoben als gegenüber denjenigen [X.], die vergleichbare Dienstleistungen auf Strecken anbieten, für deren Nutzung die Beklagte keinen Zuschlag erhebt.

(c) Für die Erhebung dieses [X.] fehlte es, wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist, an einer sachlichen Rechtfertigung. Das im maßgeblichen [X.]punkt anwendbare Eisenbahnrecht erlaubte derartige Zuschläge nicht ([X.], Urteil vom 8. Februar 2022 - [X.], juris Rn. 34 ff. - Regionalfaktoren).

d) Die Belastung einzelner Eisenbahnverkehrsunternehmen mit erheblichen Preisaufschlägen - wie auch der Aufgabenträger, soweit diese auf Grundlage der geschlossenen [X.] den Eisenbahnverkehrsunternehmen die von der [X.] in Rechnung gestellten [X.] ersetzen - stellt im Streitfall ein missbräuchliches Verhalten im Sinne des Art. 102 Abs. 1 AEUV dar, weil diese Kundengruppe in unangemessener Weise und im Widerspruch zu eisenbahnrechtlichen Entgeltvorschriften überproportional zur Deckung der Gemeinkosten der Netzinfrastruktur herangezogen wird.

aa) Dem steht nicht entgegen, dass eine ungleichmäßige Belastung einzelner Abnehmer einem marktbeherrschenden Unternehmen außerhalb eines preisregulierten Markts unter bestimmten Umständen gestattet sein kann (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 2015 - [X.], [X.], 605 Rn. 63 - Zentrales Verhandlungsmandat). Ergibt sich aus dem besonderen sektorspezifischen Marktordnungsrecht ein Gebot, für vergleichbare Verkehrsleistungen innerhalb eines Marktsegments dieselben Entgelte zu erheben (§ 14 Abs. 4 Satz 3 [X.] aF; Art. 4 Abs. 5; Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2001/14/[X.]), kann das marktbeherrschende Unternehmen Preisaufschläge für einzelne Nachfrager nicht mit einer nachteiligen Kosten-Erlös-Struktur bestimmter Strecken rechtfertigen. Jedenfalls dann, wenn ein Preissystem substantielle Preisaufschläge vorsieht, wie sie im Streitfall festgestellt sind, begründet die nach dem anwendbaren Marktordnungsrecht sachlich nicht gerechtfertigte selektive Belastung von Teilen der Netznutzer innerhalb eines Marktsegments eine missbräuchliche Ausbeutung dieser betroffenen Nutzer. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, kann in einer solchen Situation nicht davon gesprochen werden, dass das beanstandete [X.] keine nachteiligen Auswirkungen für die betroffenen Marktteilnehmer hat. Vielmehr begründet die Erzwingung unangemessener Preise unabhängig davon, ob das Verhalten geeignet ist, den Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt zu behindern, und damit den Tatbestand des [X.] nach Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV erfüllt, einen eigenständigen Verstoß gegen das [X.]. Die Frage, ob die [X.] die Zuschläge selbst zu tragen hatte oder - aufgrund der maßgeblichen Vertragsgestaltung - im Ergebnis die Aufgabenträger damit belastet wurden, ist erst bei der Schadensberechnung zu prüfen. Der Umstand, dass unangemessene Preise auf [X.] werden, lässt den Verstoß gegen das [X.] - jedenfalls beim [X.] - als solchen nicht entfallen.

(1) An dieser Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Preisaufschläge, wie die Beklagte geltend macht, bei den Zuwendungen seitens der [X.] in Form der Regionalisierungsmittel nach dem Regionalisierungsgesetz ([X.]) berücksichtigt worden seien (näher: [X.], Urteil vom 8. Februar 2022 - [X.], juris Rn. 46 - Regionalfaktoren).

(2) Die Missbräuchlichkeit des konkret beanstandeten [X.]s entfällt schließlich auch nicht deswegen, weil die Beklagte nach Auffassung der [X.] eine mit den Vorgaben des § 14 Abs. 4 [X.] aF in Einklang stehende Verteilung des Defizits einzelner Strecken hätte vornehmen können. Derartige hypothetische Erwägungen sind mit dem Schutzzweck des Art. 102 AEUV nicht zu vereinbaren ([X.], Urteil vom 8. Februar 2022 - [X.], juris Rn. 47 - Regionalfaktoren).

bb) Das Preissetzungsverhalten der [X.] beeinträchtigt zudem, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, weil es angesichts ihres flächendeckend anwendbaren Preissystems geeignet ist, den Zugang von Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erschweren.

C. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da es sich nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, ist es aufzuheben (§ 562 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist.

Bezüglich des Anspruchs aus § 33 Abs. 1, 3 GWB aF in Verbindung mit Art. 102 AEUV, der nur noch für die Entscheidung über den Anspruch auf Zahlung von Rechtsverfolgungskosten relevant ist, hat das Berufungsgericht von seinem rechtlichen Standpunkt folgerichtig keine Feststellungen dazu getroffen, ob der [X.] aufgrund des Verstoßes gegen das [X.] nach Art. 102 Abs. 1 AEUV ein Schaden entstanden ist. Das wird es im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben, weil der Ersatz von Rechtsverfolgungskosten nach § 249 [X.] überhaupt nur und auch nur insoweit verlangt werden kann, als ein zu ersetzender Schaden objektiv gegeben ist (vgl. [X.], Urteil 18. Juli 2017 - [X.], NJW 2017, 3588 Rn. 7). Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang näher zu prüfen haben, ob ein etwaiger Schaden der [X.] nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung entfallen ist. Dabei wird es zwar zunächst in Rechnung stellen können, dass nach dem unstreitigen Parteivorbringen die [X.] in der Lage war, die [X.] vollständig an den Aufgabenträger weiter zu reichen. Es wird aber weitergehend zu prüfen haben, ob dieser Vorteil dauerhaft bei der [X.] verbleiben sollte (näher: [X.], Urteil vom 8. Februar 2020 - [X.], juris Rn. 51 ff. - Regionalfaktoren).

[X.]   

        

[X.]   

        

   Tolkmitt

        

Picker   

        

Ri'in[X.] Rombach ist aufgrund
Erkrankung an der Unterschrifts-
leistung gehindert.

        

        

        

        

[X.]

        

Meta

KZR 84/20

05.04.2022

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Frankfurt, 15. September 2020, Az: 11 U 128/14 (Kart), Urteil

§ 14f Abs 1 S 2 Nr 2 AEG vom 27.04.2005, § 4 Abs 6 EIBV, § 54 S 1 Halbs 2 VwVfG, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 33 GWB vom 26.06.2013

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.04.2022, Az. KZR 84/20 (REWIS RS 2022, 2334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2334

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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