Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben, erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1, wenn
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 5.12.2024 I Nr. 400
G. Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
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