Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. 4 StR 525/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 13474

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 [X.]

vom
25. März
2015

[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja

-

[X.] § 2 Abs. 1 Satz 2

Die Anordnung der Unterbringung eines Betroffenen in einem Heim für Kinder oder Jugendliche hat nicht allein deshalb im Sinne des §
2 Abs.
1 Satz
2 [X.] der politischen Verfolgung gedient, weil sie aus Anlass des [X.] erfolgte, dass die Eltern des Betroffenen infolge ihrer Inhaftierung als Opfer politischer Verfolgung an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert waren.

[X.], Beschluss vom 25. März 2015 -
4 [X.] -
[X.]

in der
Rehabilitierungssache
der

hier:
Vorlagebeschluss des [X.] vom 7.
Mai 2013

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 25.
März
2015
beschlossen:

Die Anordnung der Unterbringung eines
Betroffenen in einem Heim für Kinder oder Jugendliche hat nicht allein deshalb im [X.] des §
2 Abs.
1 Satz
2 [X.] der politischen Verfolgung gedient, weil sie aus Anlass des Umstandes erfolgte, dass die
Eltern des Betroffenen infolge ihrer Inhaftierung als Opfer politi-scher Verfolgung an der Ausübung der elterlichen Sorge gehin-dert waren.

Gründe:
I.
Die Betroffene begehrt ihre
Rehabilitierung wegen der
Unterbringung in einem Kinderheim der ehemaligen [X.].
Die zum damaligen [X.]punkt geschiedene Mutter der Betroffenen wurde durch Urteil des [X.] vom 20.
Oktober 1961 wegen [X.] Hetze gemäß
§
19 Abs.
1 Nr.
2 des [X.] zu der Gefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Sie befand sich vom 9.
September 1961 bis zum 9.
Mai 1963 in Untersuchungs-
und Strafhaft. Mit Beschluss vom 6.
Oktober 1992 hob
das Bezirksgericht [X.] 1
2
-
3
-
das Urteil desselben Gerichts vom 20.
Oktober 1961 auf und rehabilitierte die Mutter der Betroffenen.
Nach ihren im Rehabilitierungsverfahren als zutreffend zugrunde geleg-ten Angaben wurde die damals 7-jährige Betroffene am Tag
der Inhaftierung

.

verbracht, wo sie vom 9.
September 1961 bis Anfang Juli 1963 verblieb.
Das Landgericht [X.] erklärte mit Beschluss vom 29.
Oktober 2012 die vom
Rat des [X.] N.

Jugendhilfeausschuss

vorgenommene
Anordnung der Unterbringung der Betroffenen in Heimerziehung für rechts-staatswidrig, hob sie auf und stellte

unter Zurückweisung des Rehabilitie-rungsantrags im Übrigen

fest, dass die Betroffene vom 9.
September 1961 bis 9.
Mai 1963 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. Gegen diesen [X.] wendet sich die Staatsanwaltschaft, die dem Rehabilitierungsantrag der Betroffenen entgegengetreten war, mit ihrer form-
und fristgerecht
eingelegten Beschwerde.
II.
Das [X.] möchte die Beschwerde der Staatsan-waltschaft verwerfen. Es ist der Auffassung, dass in Fällen, in denen Kinder oder Jugendliche von den [X.]n der [X.] nur deshalb in Heimen untergebracht wurden, weil ihre Eltern als Opfer politischer Verfolgung inhaftiert worden waren und deshalb als Betreuungspersonen nicht mehr zur Verfügung standen, die Anordnung der Heimunterbringung gleichfalls Ausdruck politischer Verfolgung im Sinne des §
2 Abs.
1
Satz
2 [X.] sei und es keiner weiteren Prüfung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit bedürfe. Denn das Handeln der Verwal-3
4
5
-
4
-
tungs-
bzw. [X.] sei eine notwendige Folge des rechtsstaatswidri-gen Handelns der Justizbehörden, dessen Unrechtsgehalt damit auf die Bewer-tung des Handelns der [X.] durchschlage ([X.], [X.] 2013, 124; vgl. auch [X.] 2012, 274;
[X.] 2012, 134).
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das [X.] durch den Beschluss des [X.]
vom 13.
Dezember 2011

2
Ws
443/11 REHA

gehindert. In dieser Entscheidung hat das Kammerge-richt eine
wegen einer Heimunterbringung in der [X.] begehrte Rehabilitierung versagt und dies

entscheidungstragend

damit begründet, dass sich die [X.] eines Betroffenen in ein Kinderheim nicht schon deshalb als [X.] politischer Verfolgung darstelle, weil sie Folge der Verhaftung und [X.] seiner Eltern aus Gründen politischer Verfolgung gewesen sei. Die Einwei-sung in ein Kinderheim sei in diesen Fällen
keine unmittelbare, sondern mittel-bare Folge der politischen Verfolgung der Eltern. Deshalb müsse sie, um der Rehabilitierung zugänglich zu sein, ihrerseits politisch begründetes Unrecht sein und sachfremden Erwägungen folgen, die nicht durch den üblichen
rechtskon-formen Zweck der Einweisung

hier: fürsorgerische Erwägungen

gedeckt seien (vgl. auch KG, [X.] 2011, 166; [X.] 2011, 211; [X.] 1997, 663).
Das [X.] hat daher mit Beschluss vom 7.
Mai 2013 ([X.] 2013, 124) die Sache gemäß §
121 Abs.
2 [X.]. §
13 Abs.
4 [X.] dem [X.] zur Beantwortung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

[X.] für die Rehabilitierung des/der Betroffenen gemäß §
2 [X.] ausreichend, wenn die Heimunterbringung ausschließlich deshalb erfolgt, weil die Eltern ihrerseits Opfer politischer Verfolgung und deshalb inhaf-6
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-
5
-

Feststellung einer darüber hinausgehe

politischen Verfolgung des betroffenen Kindes/Jugendlichen bzw. weite-rer sachfremder Erwägungen, die

über den haftbedingten Ausfall der bisherigen Erziehungsberechtigten hinaus

für die Heimunterbringung ursächlich geword

Der Generalbundesanwalt ist im Ergebnis der Rechtsauffassung des [X.] beigetreten und hat beantragt zu beschließen:

[X.] in der ehemaligen [X.] ist
mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar und damit nach §
2 Abs.
1 in Verbindung mit §
1 Abs.
1 [X.] für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, wenn sie ausschließlich deshalb erfolgte, weil die E

III.
Die Rechtsansicht des vorlegenden [X.] wird von den [X.] ([X.] 2013, 63; [X.] 2012, 140) und [X.] ([X.]St [X.] §
2 Nr.
4) geteilt.
IV.
Die [X.] gemäß §
121 Abs.
2 [X.]. §
13 Abs.
4 [X.] sind erfüllt. Die [X.] betrifft die

hier entschei-dungserhebliche

Auslegung des Begriffs der politischen Verfolgung in §
2 Abs.
1 Satz
2 [X.], mithin einer Rechtsfrage, die bereits durch ein ande-res [X.] entschieden worden ist. Das [X.] Oberlandes-8
9
10
-
6
-
gericht kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von der Entscheidung des [X.] abzuweichen.
Die Entscheidungserheblichkeit der [X.] wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das [X.] keine Feststellungen zu den Unterbringungsbedingungen während des [X.] getroffen hat. Das vorlegende [X.] ist insoweit der [X.], dass bei der Entscheidung über die Rehabilitierung einer Heimunterbrin-gung infolge der Änderung des §
2 Abs.
1 Satz
2 [X.] durch das
am 9.
Dezember 2010 in [X.] getretene
Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabili-tierungsrechtlicher Vorschriften für
Opfer der politischen Verfolgung in der ehe-maligen [X.] vom 2.
Dezember 2010 ([X.]
I S.
1744), durch welche die [X.] um die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche erweitert worden ist, nicht mehr zu prüfen sei, ob sich diese Unter-bringung im konkreten Fall als Freiheitsentziehung darstellte oder zumindest unter haftähnlichen Bedingungen erfolgte, weil der Gesetzgeber durch die Ge-setzesänderung zum Ausdruck gebracht habe, dass jede Heimeinweisung als Freiheitsentziehung zu behandeln sei. Diese in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung einhellig vertretene Rechtsansicht (vgl. [X.], [X.] 2012, 134; KG, [X.] 2014, 21; [X.] [X.], [X.]St [X.] §
2 Nr.
4; [X.], [X.]St [X.] §
1 Nr.
11; [X.], Beschluss vom 14.
November 2011

I
Ws
RH
24/11; [X.], [X.] 2013, 98,
100; aA LG [X.], [X.] 2011, 212; Toberer/[X.], NJ 2012, 328), die sich darauf stützen kann, dass mit der Aufnahme der Heimeinweisung in die Regelung des §
2 Abs.
1 Satz
2 [X.] die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche mit der Einweisung in eine psychiatrische Anstalt gleichge-stellt worden ist, für die eine gesetzliche Vermutung ihres freiheitsentziehenden Charakters angenommen wird (vgl. [X.],
[X.] 2014, 237 [bei juris Rn.
50]; 11
-
7
-
[X.], [X.] 2012, 134; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.] von [X.], BR-Drucks.
92/93, S.
149; [X.] aaO), ist zumindest vertretbar und damit
für den Senat
im Vorlegungs-verfahren bindend (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Mai 1974

1
StR
366/73, [X.]St 25, 325, 328).
Im Hinblick darauf, dass die für das Vorlegungsverfahren maßgebliche rechtliche Divergenz die Auslegung des Merkmals der politischen Verfolgung in §
2 Abs.
1 Satz
2
[X.] betrifft, hat der Senat die [X.] wie folgt präzisiert und neu gefasst:

für Kinder oder Jugendliche allein deshalb im Sinne des §
2 Abs.
1 Satz
2 [X.] der politischen Verfolgung gedient, weil sie aus Anlass des Umstands erfolgte, dass die Eltern des Betroffenen infolge ihrer In-haftierung als Opfer politischer Verfolgung an der Ausübung der elter-

V.
Der Senat beantwortet die [X.] wie aus dem Tenor er-sichtlich.
1.
Nach §
1 Abs.
1 [X.] ist die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen [X.] Gerichts im Beitrittsgebiet aus der [X.] vom 8.
Mai 1945 bis zum 2.
Oktober 1990 auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und auf-zuheben, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechts-staatlichen Ordnung unvereinbar ist. Mit der Anknüpfung an wesentliche Grundsätze einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung wollte der Gesetzge-12
13
14
-
8
-
ber dasjenige StaaEinzelnen unter Missachtung seiner Individualität und Menschenwürde zum Objekt gesell-schaftspolitischer Zielsetzungen degradierte (vgl. Gesetzentwurf der Bundes-regierung zum [X.] von
[X.], BT-Drucks. 12/1608, S.
16). Der in §
1 Abs.
1 [X.] im Sinne einer Generalklausel ge-regelte Maßstab für die strafrechtliche Rehabilitierung wird durch die in §
1 Abs.
1 Nr.
1 und 2 [X.] normierten Regelbeispiele dahin konkretisiert, dass eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung insbesondere dann gegeben ist, wenn die Entschei-dung politischer Verfolgung gedient hat oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zu
Grunde liegenden Tat stehen.
Gemäß §
2 Abs.
1 Satz
1 [X.] finden die Vorschriften des [X.] auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheits-entziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt nach §
2 Abs.
1 Satz
2 [X.] insbesondere für eine Einweisung in eine [X.] Anstalt sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfrem-den Zwecken gedient hat. Aufgrund der in §
2 Abs.
1 Satz
1
[X.] enthal-tenen Verweisung auf die Generalklausel des §
1 Abs.
1 [X.] setzt die Rehabilitierung wegen einer Heimunterbringung voraus, dass die gerichtliche oder behördliche Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war. Durch die Vorschrift des §
2 Abs.
1 Satz
2 [X.], die ausweislicn-den Wortlauts und der Intentionen
des Gesetzgebers (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.] von [X.],
15
-
9
-
BR-Drucks. 92/93, S.
149) als Regelbeispiel ausgestaltet ist, wird klargestellt, dass die materiellen Rehabilitierungsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn die [X.] der politischen Verfolgung oder sonst sach-fremden Zwecken gedient hat.
2.
Der Begriff der politischen Verfolgung wird
in den Bestimmungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nicht näher definiert. Die [X.] beschränken sich insoweit auf den pauschal gehaltenen Hinweis auf eine politisch-ideologisch motivierte Verfolgung Andersdenkender (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum [X.] von [X.], BT-Drucks. 12/1608, S.
16). Zur Auslegung kann indes auf die zum Asylrecht ergangene Rechtsprechung rekurriert werden (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/
[X.], [X.], §
1 Rn.
80
f.). Danach wohnt dem Begriff der politischen Verfolgung ein finales Element inne (vgl. [X.]E 87, 141, 145 [X.]). Erfasst werden Maßnahmen, die ihrem inhaltlichen Charakter nach erkennbar darauf gerichtet sind, den Betroffenen wegen seiner

tatsächlich oder vermeintlich gegebenen

politischen Überzeugung, religiösen Grundentscheidung oder
eines anderen für ihn unverfügbaren persönlichen Merkmals zu diskriminieren
(vgl. [X.]E 80, 315, 333
ff. [X.]; [X.] aaO; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., Art.
16a Rn.
19). Erforderlich ist eine dem Einzelnen in Anknüp-fung an eines der genannten Merkmale zielgerichtet zugefügte Rechtsverlet-zung (vgl. [X.] aaO). Das mithin bereits aus dem Begriff der politischen Ver-folgung abzuleitende Erfordernis einer auf die Benachteiligung aus politischen Gründen abzielenden Zweckbestimmung der Maßnahme wird für die hier in Rede stehende rehabilitierungsrechtliche Bewertung der Anordnung einer Heimunterbringung durch eine grammatikalische und systematische Auslegung des §
2 Abs.
1 Satz
2 [X.] bestätigt. Denn gemäß dem Wortlaut der [X.] muss die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder 16
-
10
-

und
nach dem Regelungsgefüge des §
2 Abs.
1 Satz
2 [X.] handelt es sich
bei dem Merkmal der politischen Verfolgung lediglich um einen benannten Unterfall
eines mit der [X.] verfolgten sachfremden Zwecks. Schließlich gehen auch die Gesetzesmaterialien zum Ersten [X.]s-bereinigungsgesetz für die Auslegung der gleichgelagerten Vorschrift des §
1 Abs.
1 Nr.
1 1.
Halbsatz [X.] davon aus, dass die Qualifizierung einer Entscheidung als Akt politischer Verfolgung eine politisch-ideologische Zweck-setzung erfordert, die in der Entscheidung erkennbar geworden sein muss (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/1608, S.
17).
Die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder J[X.] hat nach den dargelegten Maßstäben nur dann im Sinne des §
2 Abs.
1 Satz
2 [X.] der politischen Verfolgung gedient, wenn sie nach der ihr erkennbar innewohnenden Zweckbestimmung zumindest auch darauf ab-zielte, eine politische intendierte Benachteiligung herbeizuführen. Da die [X.] des §
2 Abs.
1 Satz
2 [X.] nicht auf die Verfolgung gerade des von der Unterbringung Betroffenen abstellt, ist dabei unerheblich, ob sich der mit der Anordnung der Unterbringung verfolgte [X.] gegen die unter-zubringende Person selbst oder Dritte richtete. Auch die zur politischen Dis-ziplinierung von Eltern oder Verwandten angeordnete Heimunterbringung stellt sich als politische Verfolgung im Sinne des §
2 Abs.
1 Satz
2 [X.] dar (vgl. KG, [X.] 2014, 21; [X.], [X.] 2011, 259; [X.], [X.] vom 15.
Dezember 2014

88/13; [X.], [X.] 2013, 98, 102). Der [X.] ursächliche Zusammenhang mit einer gegen die Eltern gerichteten Verfol-gungsmaßnahme, der bestehen kann, wenn die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche durch die Inhaftierung der die elter-liche Sorge ausübenden Eltern veranlasst wurde, reicht dagegen nicht aus, um 17
-
11
-
die [X.] selbst als Akt der politischen Verfolgung zu quali-fizieren.
3.
Die gegenteilige Auffassung des vorlegenden [X.]s ist zudem mit dem Regelungskonzept des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgeset-zes nicht zu vereinbaren. Anknüpfend an die in Art.
18 Abs.
1 und Art.
19 des [X.] vom 31.
August 1990 ([X.]
II S.
889) geregelte
fortbeste-hende Wirksamkeit von Entscheidungen der Gerichte und der Verwaltungsbe-hörden der [X.] hat sich der Gesetzgeber mit dem durch das Erste [X.]sbereinigungsgesetz vom 29.
Oktober 1992 ([X.]
I
S.
1814) [X.] Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz für eine Konzeption der Rehabili-tierung entschieden, die eine einzelfallbezogene Überprüfung der vom [X.] formell erfassten Entscheidungen und sons-tigen Maßnahmen der Gerichte und Behörden der [X.] auf Antrag des Be-troffenen anhand gesetzlich festgelegter materieller Kriterien vorsieht (vgl. Ge-setzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/1608, S.
17). Eine die ange-griffene Entscheidung aufhebende und den Betroffenen rehabilitierende Ent-scheidung kann nur ergehen, wenn im Einzelfall festzustellen ist, dass hinsicht-lich der konkret in Rede stehenden Entscheidung
die materiellen [X.] erfüllt sind (vgl. zu dem aus §
10 Abs.
2 [X.] resul-tierenden Beweismaß [X.], [X.] 2014, 237 [bei juris Rn.
55]). Die Nicht-erweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen geht zu Lasten des Antrag-stellers; der strafprozessuale Zweifelssatz findet keine Anwendung (vgl. [X.] aaO und [X.] 2000, 376). Dieses auf eine einzelfallbezogene Überprüfung ein-zelner Entscheidungen und Maßnahmen abstellende Regelungskonzept des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes schließt es aus, für die Anwendung des Regelbeispiels des §
2 Abs.
1 Satz
2 [X.] auf ein nicht näher konkre-tisiertes [X.] der Familie abzustellen (so [X.] 18
-
12
-
[X.], [X.]St
[X.] §
2 Nr.
4) oder den Unrechtscharakter der politi-schen Verfolgung der Eltern allein deshalb auf die Anordnung der [X.] der Eltern entstandenen tatsächlichen Situation Rechnung trug.
4.
Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. [X.], [X.] 2013, 98, 103; Wapler in Beauftragter der Bundesregierung für die neuen Bun-desländer, Aufarbeitung der Heimerziehung in der [X.]

Expertisen, 5, 95) kann die
Einstufung einer in der Folge der politisch
intendierten
Inhaftierung der Eltern erfolgten Heimeinweisung als Akt politischer Verfolgung schließlich nicht unter Rückgriff auf die in der asylrechtlichen Rechtsprechung anerkannte, unter bestimmten Voraussetzungen für die minderjährigen Kinder eines
Verfolgten geltende Vermutung einer eigenen politischen Verfolgung (vgl. [X.]E 75, 304, 312; 79, 244, 245
f.; Randelzhofer in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Art.
16a Abs.
1 Rn.
64 [Stand: März 2007]; [X.] aaO Rn.
12) begründet wer-den. Denn einer Übertragung dieser asylrechtlichen Vermutung in das Recht der Rehabilitierung stehen die unterschiedlichen Zielrichtungen des
Asylrechts einerseits und des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes andererseits ent-gegen. Während im Asylrecht die Frage der Gewährung von Schutz vor staat-licher Verfolgung im Fokus steht und die widerlegbare Vermutung einer eigenen politischen Verfolgung der minderjährigen Kinder in diesem Kontext dazu dient, den personellen Schutzbereich des Asylrechts zu erweitern, um einer prognos-tisch zu berücksichtigenden potentiellen Gefährdungslage Rechnung zu tragen (vgl. [X.] aaO), geht es im Rahmen des [X.] um
die

19
-
13
-
Wiedergutmachung für staatliches Unrecht der [X.] und die
in diesem [X.] vorzunehmende retrospektive Bewertung von durch Gericht und Be-hörden der [X.] getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen.
Mutzbauer
Rin[X.] Roggenbuck ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleis-tung gehindert.
Mutzbauer
Cierniak

Franke

Bender

Meta

4 StR 525/13

25.03.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2015, Az. 4 StR 525/13 (REWIS RS 2015, 13474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13474

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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