Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.04.2013, Az. 1 BvR 2614/12

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2013, 6530

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) VERWALTUNGSRECHT VERFASSUNGSBESCHWERDE EIGENTUM STUTTGART 21

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nur nach Maßgabe der anerkannten Grundsätze für die Überwindung rechtskräftig bestätigter Planfeststellungsbeschlüsse - Grenzen der Anordnung einer Enteignung zur Verwirklichung eines planfestgestellten Vorhabens auch bei rechtskräftiger Bestätigung des Planfeststellungsbeschlusses mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung


Gründe

1

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene [X.]beschwerde betrifft die Sicherung eines vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses zur Realisierung des Vorhabens "[X.] 21".

2

1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Wohnung in einem Gebäude in [X.], dessen Abbruch der Planfeststellungsbeschluss des [X.] vom 28. Januar 2005 über die "[X.] mit neuem [X.]" als notwendige Folgemaßnahme vorsieht. Gegen den Planfeststellungsbeschluss hat der Beschwerdeführer erfolglos geklagt (vgl. Verwaltungsgerichtshof [X.], Urteil vom 6. April 2006 - 5 [X.] -, juris).

3

Im Mai 2012 beantragte der Beschwerdeführer beim [X.] die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Im Juni 2012 stellte er zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Diesen lehnte der Verwaltungsgerichtshof [X.] mit Beschluss vom 13. August 2012 (5 [X.]/12, juris) ab. Hiergegen richtet sich die [X.]beschwerde.

4

Mit seiner [X.]beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.

5

2. Die [X.]beschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 [X.]G hierfür nicht vorliegen.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht verkannt, dass der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) es trotz Rechtskraft eines Urteils über die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss, der enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, verbietet, eine Enteignung zur Verwirklichung des mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Vorhabens anzuordnen, wenn feststeht, dass diese Enteignung aufgrund nachträglich eingetretener Änderungen der Sach- oder Rechtslage nicht mehr dem Gemeinwohl dienen würde (vgl. dazu [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. September 2007 - 1 BvR 1698/04 -, juris Rn. 13 sowie für den Fall der Rückenteignung [X.]E 38, 175 <181>). Dass der Verwaltungsgerichtshof die begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nur nach Maßgabe der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsätze für die Überwindung rechtskräftig bestätigter [X.] zulässt, ist von [X.] wegen nicht zu beanstanden. Ob die Voraussetzungen für eine solche Aufhebung im konkreten Fall vorlagen, ist in erster Linie eine Frage der Würdigung des Sachverhalts und der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts, die nur in engen Grenzen verfassungsgerichtlicher Kontrolle zugänglich sind (vgl. [X.]E 18, 85 <92 f.>; stRspr). Für eine Verletzung spezifischen [X.]rechts ist hier nichts ersichtlich.

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2614/12

17.04.2013

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 13. August 2012, Az: 5 S 1200/12, Beschluss

Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 3 S 1 GG, §§ 72ff VwVfG, § 48 VwVfG, § 49 VwVfG, § 51 VwVfG, § 72 VwVfG, § 75 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 17.04.2013, Az. 1 BvR 2614/12 (REWIS RS 2013, 6530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6530

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