Aktenzeichen 10 O 1510/22

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RCNJX88XEYTJM63K9Z

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LG Nürnberg-Fürth: Urteil vom 20.10.2023

Datenschutzgrundverordnung, Erfüllung des Auskunftsanspruchs, Benachrichtigungspflicht, Feststellungsinteresse, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit, Darlegungs- und Beweislast, Elektronischer Rechtsverkehr, Wiederholungsgefahr, Effektiver Rechtsschutz, Darlegungslast, Streitwertbemessung, Auslegung des Klageantrages, Technische und organisatorische Maßnahmen, Berechtigtes Interesse, Unterlassungsantrag, Immaterieller Schadensersatz, Personenbezogene Daten, künftige Schäden, Verarbeitung personenbezogener Daten

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