Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. I ZR 207/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16604

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260117UIZR207.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

26. Januar 2017

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]-Buffet
UWG § 3a; [X.] § 11a
Abs. 1 Satz 2, § 16a Abs. 1 [X.]
a)
Die Bestimmung des §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.], wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programm-begleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten kann, ist eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von §
3a UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktver-halten zu regeln.
b)
Aus § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] ergibt sich das an den [X.] gerichtete Verbot, Druckwerke (selbst) anzubieten oder -
was dem gleichsteht -
(durch Dritte) anbieten zu lassen, [X.]n es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt. Darüber hinaus lässt sich § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] das an den [X.] gerich-tete Verbot entnehmen, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen, und zwar auch dann, [X.]n es sich dabei um programmbegleitende Druckwerke mit programmbegleitendem Inhalt handelt.
c)
Anbieter eines Druckwerks im Sinne des §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] ist sowohl derjenige, der das Druckwerk auf eigene Kosten vervielfältigt und verbreitet und damit die wirtschaftliche Verantwortung für das Druckwerk trägt, als auch derjenige, der den Inhalt des Druckwerks bestimmt und damit die publizistische Verantwortung für das Druckwerk hat.
d)
Es verstößt gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.], [X.]n eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt das Angebot eines Druckwerks durch einen Verlag dadurch fördert, dass sie auf ihrer Internetseite für das Druckwerk wirbt und für ihre Sendungen geschützte Marken durch eine rechtlich selbständige Tochter-gesellschaft für das Druckwerk lizenziert. Für einen solchen Verstoß haftet neben der [X.]anstalt deren rechtlich selbständige Tochtergesellschaft.
e)
Die Bestimmung des §
16a Abs.
1 [X.] [X.], wonach die in der [X.] zusammengeschlossenen [X.], das [X.] und das [X.] berechtigt sind, kommerzielle Tätigkei-ten auszuüben, ist im Hinblick auf die Regelung des §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] dahin einschränkend
auszulegen, dass sie den [X.] weder berechtigt, Druckwerke anzubieten oder anbieten zu lassen, [X.]n es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit pro-grammbezogenem Inhalt handelt, noch berechtigt, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu [X.].
[X.], Urteil vom 26. Januar 2017 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]
-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 29.
September
2016 durch [X.] Dr.
Büscher, [X.] Kirchhoff, Prof. Dr. [X.], Dr.
Löffler und Fe[X.]ersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 15. August 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der [X.] Verlag,
verlegt zahlreiche Publikumszeitschriften, unter anderem [X.]-
und Lebensart-Magazine.
Der [X.] zu 1, der [X.], ist eine öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt und Mitglied der [X.] ([X.]). Die [X.] zu 2, die [X.], ist eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft des
[X.] zu 1.
Der [X.] zu 1
produziert seit 1998 die Sendung [X.] Buffet

und bringt sie in das [X.]-Gemeinschaftsprogramm Das Erste

ein. Wesentliche Elemente
der Sendung sind eine
[X.]-Show und eine Deko-Rubrik. Die [X.] enthält ferner einen täglichen Ratgeberbeitrag zu den Themen Ernährung, Gesundheit, Haushalt, Tiere, Garten, Wohnen, Recht und Finanzen.
1
2
-
3
-
Der [X.] zu 1
ist Inhaber der Wort-Bild-Marke [X.] 30448088:

Er
ist Mitinhaber der Wort-Bild-Marken
[X.] 30093616

und
[X.] 30093618:

Die [X.] suchten einen Verlag, der bereit war, die Inhalte der [X.] aufzubereiten und im thematischen Rahmen der Sendung zu ergänzen. Dieses Bestreben führte zu einer Zusammenarbeit mit dem [X.] Verlag. Seit November 2005 erscheint

monatlich das Printmagazin [X.] Buffet -
das monatliche Magazin zur erfolg-reichen TV-Sendung. Chefredakteurin der [X.]schrift ist eine Mitarbeit[X.] des [X.] Verlags. Die presserechtliche Verantwortlichkeit liegt nach dem Impres-

Die [X.] zu 2 hat dem [X.] Verlag das Recht zur Ver[X.]dung der Marken des [X.] zu 1 zur Bezeichnung der [X.]. In dem Magazin sind die
Marken vielfach abgedruckt. Auf der Titelseite ist oben als Titel der [X.]schrift die Wort-Bild-o-ben wiedergegeben, rechts unten findet sich die [X.] erscheint auf jeder Seite des Magazins in der Fußzeile -
angelehnt an die Seitenzahl -

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4
-
die Inhalte der Sendung abgestimmt. Einzelheiten hierzu, insbesondere der konkrete Bezug der Inhalte des
Magazins zu den Sendungen, sind zwischen den Parteien streitig. Die [X.] bewerben das Magazin in der Sendung

Nachfolgend ist beispielhaft das Titelblatt der Ausgabe 4/2010 des [X.] wiedergegeben:

Der Kläger
ist der Ansicht,
die
[X.] verstießen gegen [X.] des [X.],
und zwar
gegen §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.], wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend Druckwerke mit 7
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-
programmbezogenem Inhalt anbieten könne, und
gegen §
16a [X.], der die Ausübung kommerzieller Tätigkeiten durch die in der [X.] zusammengeschlos-senen [X.], das [X.] und das [X.]
regele. Der Kläger
ist der Auffassung, der Verstoß der [X.] gegen diese Bestim-mungen sei
wettbewerbswidrig, weil es sich bei diesen Vorschriften
um Markt-verhaltensregelungen im Sinne von §
4 Nr.
11 UWG [X.] (jetzt §
3a UWG)
[X.].
Der Kläger
hat beantragt, die [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen,
das Printmagazin [X.] Buffet -
das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung

allein oder in Zusammenarbeit mit [X.] -
wie in den als Anlage [X.] beigefügten Ausgaben 9/2009 bis 12/2009 und 2/2010 bis 4/2010 praktiziert -
anzubieten oder anbieten zu lassen;
hilfsweise:
das Printmagazin [X.] Buffet -
das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung

unter Ver[X.]dung des Sendungstitels [X.] Buffet

und/oder unter Ver[X.]dung der unter der Registernummer [X.] 30448088 eingetragenen Wort-Bild-Marke [X.] Buffet

und/oder der unter der Registernummer [X.] 30093616 eingetragenen Wort-Bild-Marke [X.]

und/oder der unter der Registernummer [X.] 30093618 eingetragenen Wort-Bild-Marke Das Erste

jeweils mit oder ohne den Zusatz Das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung

oder ver-gleichbare auf die TV-Sendung [X.] Buffet

bezugnehmende Zusätze allein oder in Zusammenarbeit mit [X.] anzubieten oder anbieten zu lassen;
hilfsweise:
die unter der Registernummer [X.] 30448088 eingetragene Wort-Bild-Marke [X.]
Buffet

und/oder die unter der Registernummer [X.] 30093616 eingetrage-ne
Wort-Bild-Marke [X.]

und/oder die unter der Registernummer [X.] 30093618 eingetragene Wort-Bild-Marke Das Erste

jeweils mit oder ohne den Zusatz Das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung

oder ver-gleichbare auf die TV-Sendung [X.] Buffet

bezugnehmende Zusätze als Titel und/oder Namen für das [X.] [X.] Buffet -
das monatliche Magazin zur erfolgreichen TV-Sendung

und/oder gleichartige [X.]e zu lizen-zieren oder lizenzieren zu lassen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen ([X.], ZUM 2012, 609). Die Berufung des [X.]
ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner
vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
seine
Klageanträge weiter. Die [X.] beantragen, die Revision zurückzuweisen.
9
10
-
6
-
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei weder nach
dem Hauptantrag noch nach den beiden Hilfsanträgen begründet. Dazu hat es ausgeführt:
Der auf ein Verbot des Anbietens des
[X.] [X.] Buffet

ge-richtete Hauptantrag sei nicht begründet. Es liege kein Verstoß gegen §
4 Nr.
11 UWG [[X.]] in Verbindung mit §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] vor. Der Kläger
sei allerdings aktivlegitimiert. Er
stehe im Hinblick auf den Vertrieb gleichartiger [X.]schriften in einem konkreten [X.]verhältnis zu den [X.]. Bei der Bestimmung des §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] handele es sich um eine gesetz-liche Vorschrift im Sinne von §
4 Nr.
11 UWG. Sie
sei jedoch nicht dazu be-stimmt, das Marktverhalten zu regeln. Vielmehr handele es sich um eine reine Marktzutrittsregelung. Jedenfalls seien die Tatbestandsvoraussetzungen des §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] nicht erfüllt. Die [X.]schrift [X.] Buffet

werde weder von dem
[X.] zu 1 noch von der [X.] zu 2 im Sinne dieser Vorschrift angeboten. Unter diesen Umständen könne offenbleiben, ob die [X.] zu 2 als privatrechtlich organisierte Kapitalgesellschaft aus den rundfunkrechtlichen Normen passivlegitimiert sei. Aus §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] sei
allerdings wohl nur der öffentlich-rechtliche Rundfunk und damit allein der [X.] zu 1
be-rechtigt und verpflichtet.
Der erste Hilfsantrag sei gleichfalls unbegründet. Er sei ebenfalls auf ein Verbot des Anbietens der [X.]schrift [X.] Buffet

gerichtet und
auf eine Verlet-zung von §
4 Nr.
11 UWG [[X.]] in Verbindung mit §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] ge-stützt, [X.]n auch in Bezug auf die Aufmachung der [X.]schrift einschränkend begründet. Die Ausführungen zum Hauptantrag gälten für diesen Hilfsantrag daher in gleicher Weise.

11
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-
7
-
Auch der zweite Hilfsantrag sei unbegründet. Mit diesem Antrag erstrebe der Kläger
ein Verbot der Lizenzierung der mit öffentlich-rechtlichen Fernseh-sendungen in Verbindung stehenden Marken und Logos [X.] Buffet, [X.]

und Das Erste

für [X.]e Dritter. Grundlage eines solchen Verbots
könne nur ein Verstoß gegen §
4 Nr.
11 UWG [[X.]] in Verbindung mit §
16a [X.] sein. Bei der Bestimmung des §
16a [X.]
handele es sich jedoch gleich-falls um eine reine Marktzutrittsregelung und nicht um eine Bestimmung, die auch das Marktverhalten regeln solle.
Unabhängig davon sei nicht ersichtlich, wie sich aus dieser Bestimmung das vom
Kläger erstrebte Verbot ergeben könnte.
B. Die Revision des [X.] hat Erfolg. Der Hauptantrag ist zwar nicht hinreichend bestimmt. Das hat allerdings nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist dem Kläger durch Aufhebung des Beru-fungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gele-genheit zu geben, sein Unterlassungsbegehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht. Dem Kläger steht nämlich -
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -
ein diesem Begehren entsprechender [X.] Unterlassungsanspruch zu. Da über den ersten Hilfsantrag erst entschieden werden darf, [X.]n der Hauptantrag keinen Erfolg hat, und über den zweiten Hilfsantrag erst erkannt
werden darf, [X.]n der erste
Hilfsantrag ohne Erfolg bleibt, ist das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
[X.] Der mit der Klage geltend gemachte Hauptantrag auf Unterlassung des ist nicht hinreichend bestimmt.
1.
Die Bestimmtheit des
Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen
(vgl. [X.], Urteil vom 30. April 2015 -
I
ZR
196/13, [X.], 1461
Rn. 9 = [X.], 1461 -
Rückkehrpflicht V, [X.]).
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17
-
8
-
2.
Nach §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag -
und nach §
313 Abs.
1 Nr.
4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung -
nicht derart un-deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs-
und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§
308 Abs.
1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem [X.] verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Aus diesem Grund sind [X.], die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grund-sätzlich als zu unbestimmt
und damit als unzulässig anzusehen. Abweichendes kann gelten, [X.]n der gesetzliche [X.] eindeutig und konkret ge-fasst ist, sein
An[X.]dungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist
oder
der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegeh-ren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bestimmtheit des [X.] setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete [X.] das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Wiedergabe des gesetzli-chen [X.]s in der [X.] ist auch unschädlich, [X.]n sich das mit dem nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des [X.] eindeutig ergibt und die [X.] tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage steht, sondern sich deren Streit auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt. Eine auslegungsbedürftige [X.] kann im Übrigen hinzunehmen sein, [X.]n eine weitergehende Konkretisierung nicht möglich und die gewählte [X.] zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.], 1461 Rn. 10

-
Rückkehrpflicht V; [X.], Urteil vom 21. Mai 2015 -
I
ZR
183/13, [X.], 1237 Rn. 13 = [X.], 41 -
Erfolgsprämie für die Kundengewinnung; Urteil 18
-
9
-
vom 18. Juni 2015 -
I
ZR
26/14, GRUR
2016, 213 Rn. 26 = [X.], 193

Zuweisung von Verschreibungen, jeweils
[X.]).
3.
Nach diesen Maßstäben ist der Hauptantrag nicht hinreichend be-stimmt.
a) Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag zutreffend dahin ausge-legt, dass er auf ein Verbot e-richtet und auf einen Verstoß gegen §
4 Nr.
11 UWG [[X.]] in
Verbindung mit §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] gestützt ist.
b) Das im Hauptantrag ver[X.]dete
Verb anbieten

entspricht
dem Wort-laut des §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.], wonach der öffentlich-rechtliche Rundfunk programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten

kann.
Da
der Unterlassungsantrag insoweit lediglich den Wortlaut des Gesetzes wiederholt, ist er
grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig [X.]. Der Kläger hat zwar durch die Bezugnahme auf in der Anlage beige-fügte Ausgaben des [X.] deutlich gemacht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unter-lassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Zwischen den Parteien besteht aber Streit darüber, ob das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt
und die vorgelegten Ausgaben der [X.] von §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] angeboten worden sind.

c) Das mit dem nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte ergibt sich nicht eindeutig durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des
[X.]. Die Revision weist ohne Erfolg darauf hin, der Kläger
habe
zum Begriff des An-bietens

konkretisierend ausgeführt, aufgrund der Gestaltung der [X.]schrift [X.] Buffet

und der Ver[X.]dung von Wort-Bild-Marken, deren (Mit-)Inhaber
der [X.] zu 1
sei und deren Nutzung die [X.] zu 2 der [X.] Senator
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-
10
-
Verlag GmbH eingeräumt habe, würden die [X.] von einem durchschnitt-lichen Leser als diejenigen Personen aufgefasst, die für die [X.] der [X.]schrift verantwortlich seien. Diesem Vorbringen ist zwar zu entnehmen, dass der Kläger
diejenigen
Personen als Anbieter

im Sinne seines
Antrags ansieht, die aus der Sicht eines durchschnittlichen Lesers für die Veröffentli-chung der [X.]schrift verantwortlich sind. Dieses Vorbringen
ist jedoch schon deshalb nicht geeignet, den unbestimmten Klageantrag hinreichend zu konkre-tisieren, weil damit der unklare und zwischen den Parteien in seiner Bedeutung umstrittene Begriff des Anbieters einer
[X.]schrift lediglich durch den gleichfalls
unklaren und zwischen den Parteien in seiner Bedeutung ebenfalls
umstrittenen Begriff der für die [X.] einer
[X.]schrift verantwortlichen Person er-setzt wird. Die Parteien streiten darüber, ob darunter die Person zu verstehen ist, die das
wirtschaftliche Risiko der [X.] trägt, oder die Person, die für
den Inhalt der [X.]schrift verantwortlich ist. Da eine entsprechende Konkreti-sierung möglich ist, ist die auslegungsbedürftige [X.] auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes hinzuneh-men.
I[X.] Die mangelnde Bestimmtheit des [X.] hat nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist dem Kläger aus Gründen der prozessualen Fairness durch Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, das mit diesem Antrag verfolgte Begehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht
(vgl. [X.], Urteil vom 20. Juni 2013 -
I
ZR 55/12, [X.], 1235 Rn. 14 = [X.], 75 -
Restwertbörse II; Urteil vom
11. Juni 2015 -
I
ZR 226/13, [X.], 88 Rn. 17 = [X.], 35 -
Delta-methrin
I, jeweils [X.]). Dem Kläger steht nämlich -
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -
ein diesem Begehren entsprechender materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Er kann von den
[X.] gemäß §
3 Abs. 1, § 4 Nr.
11 UWG [X.], §§
3a, 8 Abs. 1 [X.], Abs. 3 Nr. 1 UWG, §
11a Abs.
1 Satz
2 23
-
11
-
[X.] beanspruchen es zu unterlassen, das Buffet -
das monatliche Magazin zur erfolgreichen [X.] (hier: den [X.] Verlag) zu unterstützen und insbesondere in der Sendung s
[X.] zu 1 für das Magazin zu werben oder die [X.] das Magazin zu lizenzieren.

1. Da der Kläger
den
geltend gemachten Unterlassungsanspruch
auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist seine
Klage nur begründet, [X.]n das be-anstandete Verhalten der [X.] sowohl zum [X.]punkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum [X.]punkt
der Entscheidung in der [X.] rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 7.
Mai 2015
-
I
ZR
158/14, [X.], 1240 Rn. 31 = [X.], 1464 -
Der Zauber des Nordens, [X.]).
a) In der [X.] zwischen der beanstandeten [X.] des Printma-gazins in den Jahren 2009 und 2010 und der Verkündung des vorliegenden Revisionsurteils am 26. Januar
2017
ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das [X.] zur Änderung des [X.] ([X.]
I 2015, S. 2158) mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Än-derung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. Der seit dem 10. Dezember 2015 geltende §
3a UWG entspricht der bis dahin in §
4 Nr.
11 UWG [X.] enthal-tenen Regelung des wettbewerbsrechtlichen [X.]. Das zu-vor in §
3 Abs.
1 UWG [X.] bestimmte Spürbarkeitserfordernis ist nunmehr im Tatbestand des §
3a UWG unmittelbar enthalten. Damit führt diese Vorschrift die zuvor an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelten Voraussetzungen des [X.] an einer Stelle zusammen. Dies dient allein der einfacheren Rechtsan[X.]dung ([X.], Urteil vom 4. Januar 2016 -
I
ZR
61/14, [X.], 516 Rn. 11 = [X.], 581 -
Wir [X.], [X.]). 24
25
-
12
-
Die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Satz
1, Abs. 3 Nr. 1 UWG haben sich nicht geändert.
b) Der zum 1. Januar 2016 in [X.] getretene Achtzehnte Rundfunkände-rungsst[X.]tsvertrag ([X.], [X.]. 15/7785) und der zum 1. Oktober 2016 in [X.] getretene [X.] ([X.], [X.]. 15/8068) lassen die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§
11a und 16a [X.] unverändert.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] um eine gesetzliche Vorschrift
im Sinne von §
4 Nr.
11 UWG [X.], §
3a UWG, die auch dazu bestimmt ist,
im Interesse der Marktteil-nehmer das Marktverhalten zu regeln.
a) §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] ist
eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von §
4 Nr.
11 UWG [X.], §
3a UWG. Gesetzliche Vorschrift im Sinne dieser Bestim-mungen ist jede Rechtsnorm (vgl. Art. 2 EGBGB), die in [X.] gilt (vgl. [X.], Urteil vom 21. Juli 2005 -
I
ZR
170/02, [X.], 960, 961 = [X.], 1412 -
Friedhofsruhe). Dazu zählen alle von [X.] erlassenen
Normen, auch [X.]n ihr räumlicher
An[X.]dungsbereich, wie etwa bei landesrechtlichen Regelungen, begrenzt ist (vgl. [X.] in [X.]/
Bornkamm, UWG, 35. Aufl., §
3a Rn. 1.52). Die Bestimmungen des [X.] erfüllen diese Voraussetzung. Sie gelten nach ihrer Umsetzung ins Landesrecht durch die Gesetzgebungsorgane der Länder als Landesgeset-ze
(vgl. [X.] in [X.]/[X.], Rundfunkrecht, 3.
Aufl., §
1 [X.] Rn. 4).
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] im Sinne von §
4 Nr.
11 UWG [X.], §
3a UWG auch dazu bestimmt,
im [X.] der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
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28
29
-
13
-

[X.]) Nach §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] kann der öffentlich-rechtliche [X.] programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbie-ten.
[X.]) Eine gesetzliche Vorschrift ist im Hinblick auf den Zweck des [X.] gegen den unlauteren Wettbewerb, die Marktteilnehmer vor unlauteren ge-schäftlichen Handlungen zu schützen (§
1 Satz
1 UWG), nur dann eine Markt-verhaltensregelung im Sinne von §
4 Nr.
11 UWG [X.], §
3a UWG, [X.]n sie eine auf die Lauterkeit des [X.] bezogene Schutzfunktion hat. Daran fehlt es, [X.]n eine Vorschrift lediglich bestimmte Unternehmen von bestimmten Märkten fernhalten oder die Rahmenbedingungen des [X.] festlegen soll (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 2. Dezember 2009 -
I
ZR
152/07, [X.], 654 Rn. 23 = [X.], 876 -
Zweckbetrieb, [X.]).
[X.]) Nach
diesen Maßstäben handelt es sich bei §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.]
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um eine reine Marktzu-trittsregelung, sondern zumindest auch um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von §
4 Nr.
11 UWG
[X.], §
3a UWG.
Der Bundesgerichtshof
hat entschieden, dass es sich bei der Bestim-mung des §
11d Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 Teilsatz 3 [X.], die dem [X.] nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote in [X.] untersagt, jedenfalls nicht um eine reine Marktzutrittsregelung, sondern zumindest auch um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des §
4 Nr.
11 UWG handelt
([X.], Urteil vom 30. April 2015 -
I
ZR
13/14, [X.]Z 205, 195 Rn.
55 bis 59 -
Tagesschau-App). Die Vorschrift hat
den Zweck, die Betätigung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks
auf dem Markt der Telemedien zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen. Sie ist
damit dem für den St[X.]t be-stehenden Gebot vergleichbar, sich nur in engen Grenzen auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, bei dem es sich gleichfalls um eine Marktverhaltensrege-30
31
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-
14
-
lung handelt, die (auch) dem Schutz von Presseunternehmen dient
(vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 2011 -
I
ZR
129/10, [X.], 728 Rn. 11 = [X.], 935 -
Einkauf Aktuell). Die Bestimmung des §
11d Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 Teilsatz 3 [X.] regelt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, [X.]n er
in den ihm
eröffneten Wettbewerb auf dem Markt der Telemedien eintritt, auf nichtsen-dungsbezogene presseähnliche Angebote verzichten muss. Sie bestimmt
das Verhalten auf dem Markt der Telemedien, ohne den Zugang zu diesem Markt zu verschließen. Sie ist
damit
den Regelungen vergleichbar, die beispielsweise Werbung und Sponsoring (§
11d Abs.
5 Satz
1 [X.]) oder bestimmte Ange-botsformen (§
11d Abs.
5 Satz
4 [X.] in Verbindung mit der Anlage zum St[X.]tsvertrag) bei Telemedienangeboten verbieten, und bei denen es sich ebenfalls um [X.] handelt.
Das Berufungsgericht hat
zutreffend angenommen, dass sich die Vor-schrift des
§
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] im Grunde nur darin von der Bestimmung des §
11d Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 Teilsatz 3 [X.] unterscheidet, dass sie nicht das Angebot von Telemedien, sondern das Angebot von Druckwerken
betrifft. §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] hat den Zweck, die Betätigung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks
auf dem Markt der Druckwerke zum Schutz von Presseverlagen zu begrenzen (zur Regelung
des §
3 Abs.
7 des [X.] [X.] [X.] [jetzt §
3 Abs.
9 [X.]-Gesetz], die dem [X.] die [X.] von Druckwerken mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt erlaubt, [X.]n dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, vgl. [X.] 83, 238, 312 bis 315). Sie gestattet dem [X.], Druckwerke anzu-bieten, aber nur unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um programmbe-gleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt. Damit öffnet sie dem [X.] den Zugang zum Markt der Druckwerke und regelt zugleich sein Verhalten auf diesem Markt. §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] ist daher ebenso wie §
11d Abs.
2
Satz
1 Nr.
3 Teilsatz 3 [X.] als Marktver-haltensregelung einzustufen.
34
-
15
-
Aus § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] ergibt sich
zunächst
das an den [X.] gerichtete Verbot, Druckwerke (selbst) anzubieten
oder
-
was dem gleichsteht -
(durch Dritte) anbieten zu lassen, [X.]n es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt. Die [X.] von Druckwerken durch den [X.] ist nur von der [X.] gedeckt und verletzt
nicht die [X.], [X.]n sie als eine unterstützende Randbetätigung der Erfüllung der Aufgaben des [X.]s
dient
(vgl. [X.] 83, 238, 312 bis 315). Das setzt voraus, dass es sich bei den Druckwerken um programm-begleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt.
Darüber hinaus lässt sich § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] das
an den [X.] gerichtete Verbot entnehmen, das Angebot von Druckwerken durch Dritte zu unterstützen,
und zwar auch dann, [X.]n es sich dabei um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt. Nach ihrem Wortlaut gestattet die Bestimmung des § 11a Abs.
1 Satz 2 [X.] dem [X.] allein das (eigene) Angebot von Druckwerken. Einer erweiternden Auslegung dieses Wortlauts dahin, dass die Bestimmung dem [X.] auch die Förderung des [X.] durch Dritte erlaubt, steht entgegen, dass der [X.] beim Angebot von Druckwerken nicht stärker als zur Erfüllung seiner
Aufgaben not[X.]dig in die Pressefreiheit eingreifen
darf. Er greift aber stärker in die Pressefreiheit ein, [X.]n er das Druckwerk nicht selbst anbietet, sondern die
[X.] des Druckwerks durch einen [X.], weil er
damit in das Konkurrenzverhältnis der Anbieter von [X.]n eingreift und dem von ihm unterstützten [X.] Vorteile im Wettbewerb verschafft. Nach § 11a Abs. 1 Satz
2 [X.] ist dem öffentlich-rechtlichen [X.] danach allein das Angebot eigener Druckwerke gestattet. Dagegen ist jeg-liche Beteiligung des [X.]s am Angebot von [X.] durch Dritte unzulässig,
und zwar auch, [X.]n
es sich bei diesen 35
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-
16
-
Druckwerken um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt.
3. Die Revisionserwiderung der [X.] macht ohne Erfolg geltend, ein Verstoß gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] scheide bereits deshalb aus, weil es den [X.] nach § 16a Abs. 1 [X.] bis 4 [X.] gestattet sei, Druckwerke anzubieten (dazu [X.] 3 a). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler ange-nommen, dass die [X.] nicht gegen das sich aus § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] ergebende Verbot verstoßen haben, Druckschriften anzubieten oder an-bieten zu lassen, bei denen es sich nicht um programmbegleitende Druckschrif-ten mit programmbezogenem Inhalt handelt (dazu [X.] 3 b). Das [X.] hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die [X.] auf der Grundlage sei-ner Feststellungen gegen das sich gleichfalls aus § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] ergebende Verbot verstoßen haben, das
Angebot von Druckschriften durch Dritte zu fördern
(dazu [X.] 3 c).
a) Die Revisionserwiderung der [X.] macht ohne Erfolg geltend, ein Verstoß gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] scheide bereits deshalb aus, weil es den [X.] nach § 16a Abs. 1 [X.] bis
4
[X.] gestattet sei, [X.] anzubieten.
[X.]) §
16a [X.] regelt die Ausübung kommerzieller Tätigkeiten durch die in der [X.] zusammengeschlossenen [X.], das [X.] und das [X.]. Gemäß §
16a Abs.
1 Satz
1 [X.] sind die in der [X.] zusammengeschlossenen [X.], das [X.] und das [X.] berechtigt, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. [X.] Tätigkeiten sind nach §
16a Abs.
1 Satz
2 [X.] Betätigungen,
bei denen Leistungen auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, insbesondere Werbung und Sponsoring, Verwertungsaktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und die Vermietung von [X.] an Dritte. Diese Tätigkeiten dürfen nach §
16a Abs.
1 Satz
3 [X.] nur unter Marktbedingungen erbracht 37
38
39
-
17
-
werden. Die kommerziellen Tätigkeiten sind nach §
16a Abs.
1 Satz
4 [X.] durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften zu erbringen.
[X.]) §
16a Abs.
1 Satz
1 [X.] lässt kommerzielle Tätigkeiten der in der [X.] zusammengeschlossenen [X.] ausdrücklich zu. Bei der vom Kläger angegriffenen Lizenzierung von Marken des [X.] zu
1 durch die [X.] zu 2 als Titel oder Name für das
Druckwerk handelt es sich um eine Verwertungstätigkeit im Sinne von §
16a Abs.
1 Satz
2 [X.]. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass diese Tätigkeit entge-gen §
16a Abs.
1 Satz
3 [X.] nicht unter Marktbedingungen erbracht wird; die Revision hat nicht aufgezeigt, dass das Berufungsgericht entsprechenden Sachvortrag des -
als Anspruchsteller darlegungsbelasteten -
[X.] übergan-gen hat. Die kommerzielle Tätigkeit wird gemäß §
16a Abs.
1 Satz
4 [X.] durch eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft ausgeübt.
[X.]) Daraus
folgt jedoch nicht, dass ein Verstoß gegen § 11a Abs. 1 Satz
2 [X.] ausscheidet. Die gesetzlichen Grenzen für Angebote des [X.]s dürfen nicht über den Umweg kommerzieller Betäti-gung umgangen werden (Hartstein/Ring/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum [X.], 61. [X.] November 2015, §
16a Rn.
5
[Stand: November 2015]). Die wirtschaftliche Betätigung des [X.]s ist durch den Rundfunkauftrag bedingt und begrenzt ([X.] 83, 238, 304 f.; [X.], [X.], 232, 235; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O §
16a [X.] Rn. 22; [X.]/[X.], ZUM 2016, 110, 114 f.).
Die Bestimmung des §
16a Abs.
1 [X.] [X.] ist daher im Hinblick auf die Rege-lung des §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] dahin einschränkend auszulegen, dass sie den [X.] weder berechtigt, Druckwerke anzubieten oder anbieten zu lassen, [X.]n es sich dabei nicht um programmbegleitende Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt handelt, noch berechtigt, das [X.] durch Dritte zu unterstützen.

40
41
-
18
-
b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die [X.] nicht gegen das sich aus § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] ergebende Ver-bot verstoßen haben, Druckschriften anzubieten oder anbieten zu lassen, bei denen es sich nicht um programmbegleitende Druckschriften mit programmbe-zogenem Inhalt handelt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.]schrift [X.] Buffet

werde weder von dem
[X.] zu 1 noch von der [X.] zu 2 im Sinne des §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] angeboten, hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Es kann danach offenbleiben, ob es sich bei dem Magazin -
wie der Kläger geltend macht -
um ein Druckwerk handelt, das die Anforderungen des §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] an ein programmbegleitendes Druckwerk mit programmbezogenen Inhalt nicht erfüllt, weil es nach den [X.] in der Art einer programmbegleitenden Dokumentation, son-allen Merkmalen verlegerischer Tätigkeit ist.
[X.]) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Bestimmung des Anbieters eines Druckwerks sei eine umfassende Beurteilung erforderlich, die darauf abstelle, wer nicht nur die inhaltliche, sondern auch die wirtschaftliche Gesamtverantwortung für das Druckwerk trage. §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.]
reglementiere die wirtschaftliche Betätigung des öffentlich-rechtlichen [X.]s außerhalb seines Programmauftrags. Für die Bestimmung des Anbieters komme es daher nicht darauf an, wer die Verantwortung für den Inhalt der [X.]-schrift gegenüber dem Leser oder der Öffentlichkeit trage oder [X.] die Leser als Anbieter wahrnähmen. Vielmehr sei eine umfassende Beurteilung erforder-lich, die darauf abstelle, wer nicht nur die inhaltliche, sondern auch die wirt-
t-schaftlicher Hinsicht von einem Verleger verantwortet werde. Es sei nicht er-sichtlich, dass die [X.] die Geschicke der [X.]schrift in einer Weise steu-erten, dass sie in 42
43
-
19
-
auch keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte für die Behauptung des [X.], die gesamte wirtschaftliche Verantwortung für die [X.]schrift liege bei den [X.].
be-,
komme es entgegen der Ansicht des [X.]s nicht darauf an, wer die
wirtschaftliche Gesamtverantwortung für die [X.]-schrift trage. Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich gebotenen Schut-allein maß-geblich, ob die Rundfunkanstalt aus objektiver Sicht eines verständigen Durch-schnittsnutzers in prägender Weise auf Inhalt, Konzept und Gestaltung der [X.]schrift Einfluss nehme und hierdurch eine publizistische (Mit-)Verantwortung trage. Danach seien die [X.] als Anbieter anzusehen, weil sie auf Inhalt,
Konzept und Gestaltung sowie den Anzeigenvertrieb der [X.]schrift prägenden Einfluss nähmen. Davon abgesehen habe das Berufungsgericht die [X.] Verantwortung der [X.] für das Magazin zu Unrecht verneint. Damit dringt die Revision nicht durch.
[X.]) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist Anbieter eines Druckwerks im Sinne des §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] allerdings nicht nur derjeni-ge, der -
kumulativ -
sowohl die inhaltliche als auch die wirtschaftliche Verant-wortung für das Druckwerk
hat. Anbieter eines Druckwerks im Sinne des §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] ist vielmehr -
alternativ -
sowohl derjenige, der das [X.] auf eigene Kosten vervielfältigt und verbreitet und damit die wirtschaftliche Verantwortung für das Druckwerk trägt, als auch derjenige, der den Inhalt des Druckwerks bestimmt und damit die publizistische Verantwortung für das Druckwerk hat.
(1) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass derjenige Anbieter eines Druckwerks im Sinne des §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] ist, der die wirtschaftliche Verantwortung für das Druckwerk trägt. §
11a Abs.
1 Satz
2 44
45
46
-
20
-
[X.] dient dem Schutz der Presse vor einer wirtschaftlichen Betätigung des
-
gebührenfinanzierten -
[X.]s. Die [X.] von Druckwerken mit vorwiegend programmbezogenem Inhalt durch den [X.] ist zwar von der [X.] gedeckt, [X.]n und soweit sie der Erfüllung der Aufgaben des [X.]s als eine lediglich unterstützende Randbetätigung zugeordnet werden kann. Eine Programmzeitschrift des [X.]s, die diesen [X.] nicht genügt, könnte jedoch zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenzgrundlagen der Presse führen und die Pressefreiheit beeinträchtigen (zum nahezu wortgleichen § 3 Abs. 7 [X.]G [X.] vgl. [X.] 83, 238, 314). Soweit der öffentlich-rechtliche Rundfunk ein Druckwerk auf eigene Kosten ver-vielfältigt und verbreitet oder vervielfältigen und verbreiten lässt und damit die wirtschaftliche
Verantwortung für das Druckwerk trägt, ist er daher im Sinne des §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] Anbieter des Druckwerks.
(2) Anbieter eines Druckwerks ist allerdings auch, wer die publizistische Verantwortung für das Druckwerk hat. §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] dient nicht [X.] dem Schutz der Presse vor einer wirtschaftlichen Betätigung des -
gebüh-renfinanzierten -
[X.]s. Die für den [X.] bestehenden Gebote, sich nur in engen Grenzen auf dem Ge-biet der Presse zu betätigen, regeln die Frage, wie sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Falle seiner Teilnahme am [X.]geschehen auf dem Ge-biet der Presse zu verhalten hat, vielmehr auch zum Schutz der Pressefreiheit und zur Sicherung der Meinungsvielfalt (vgl. [X.] 83, 238, 314; zum Gebot der St[X.]tsferne der Presse vgl. [X.],
[X.], 728 Rn. 11 -
Einkauf [X.]). Bei §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] handelt es sich um eine solche Bestim-mung. Sie räumt dem [X.] die Befugnis, Druckwerke
anzubieten und sich damit auf dem Gebiet der Presse zu betätigen, zum Schutz der Pressefreiheit und zur Sicherung der Meinungsvielfalt nur unter der [X.] ein, dass es sich dabei um programmbegleitende Druckwerke mit pro-47
-
21
-
grammbezogenem Inhalt handelt. Nur unter diesen Voraussetzungen ist das Angebot von Druckwerken als eine die Aufgaben des [X.]s unterstützende Randbetätigung von der [X.] gedeckt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, greift das Angebot von
Druckwerken durch den [X.] in die Pressefreiheit ein. Bestimmt der öffentlich-rechtliche Rundfunk den Inhalt eines Druckwerks, ist er daher als Anbieter dieses Druckwerks im Sinne von §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] anzusehen und muss das Druckwerk den Anforderungen des §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] an ein programmbegleitendes Druckwerk mit programmbezogenem Inhalt genü-gen. Dabei kommt es im Blick auf den Schutz der Pressefreiheit nicht darauf
an, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk das Druckwerk selbst vervielfältigt und verbreitet oder durch einen Verlag vervielfältigen und verbreiten lässt und ob im zuletzt genannten Fall die wirtschaftlichen Chancen und Risiken der Vervielfäl-tigung und Verbreitung des Druckwerks beim öffentlich-rechtlichen
Rundfunk oder beim Verlag liegen.

[X.]) Nach diesen Maßstäben erfüllen die [X.] nicht die Vorausset-zungen eines Anbieters im Sinne von §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.], da sie nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen weder die

(1) Die [X.] bestimmen nicht den Inhalt der [X.]schrift und tragen damit nicht die publizistische Verantwortung für das Druckwerk.
Allerdings ist es nach den vom Berufungsgericht getroffenen [X.] [X.] zu 1 beeinflusse Inhalt, Konzept und Gestaltung des Druckwerks. Der Titel der [X.]schrift stimmt mit dem
Titel der von dem [X.] zu 1 [X.] Magazin zur erfolgreichen TV-48
49
50
-
22
-

des [X.] zu 1 ver-sehen. Die [X.]schrift greift Themen der Sendung auf. Der [X.] zu 1 be-wirbt das Magazin in der Sendung und auf seinen Webseiten. Für die Frage, wer Anbieter eines Druckwerks im Sinne des §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] ist, kommt es jedoch, wie
das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht auf die Sicht der Leser des Druckwerks an. Für den Inhalt eines Druckwerks ist dessen Verfasser verantwortlich und nicht ein vermeintlicher Verfasser. [X.] ist daher allein, wer tatsächlich den Inhalt, das Konzept und die Gestal-tung des Druckwerks bestimmt.
Die Revision macht geltend, die [X.] seien Anbieter, weil sie auf Inhalt, Konzept und Gestaltung sowie den Anzeigenvertrieb der [X.]schrift [X.] Einfluss nähmen. Aus zahlreichen unstreitigen, weil von den [X.] selbst vorgetragenen Umständen, ergebe sich, dass der [X.] Verlag den In-halt der [X.]schrift mit den [X.] abstimme. Die [X.]
hätten
selbst vorgetragen, dass Mitarbeiter der Redaktion den
[X.] zu
1 an Themensit-zungen des [X.] Verlags teilnähmen und diese Sitzungen ein wesentlicher Bestandteil der Zusammenarbeit der Redaktionen der Fernsehsendung und der [X.]schrift seien. Es sei unstreitig, dass der [X.] Verlag der [X.] zu 2 jedes fertiggestellte Heft zur Durchsicht auf die Übereinstimmung mit den Sendeinhalten und der Markenführung vorzulegen habe. Hinzu komme, dass die Fernsehredaktion nach dem Vortrag der [X.] dem [X.] Verlag konti-nuierlich aus ihrer Programmplanung Termine, alle Themen und [X.] sowie alle Rezepte, die als Beiträge in der Fernsehsendung geplant seien, zuliefere. Ferner hätten die [X.] selbst vorgetragen, dass zwischen der [X.] zu 2 und dem [X.] Verlag quantitative und qualitative Be-schränkungen für Werbeanzeigen vereinbart seien. Die quantitativen [X.] bezögen sich auf einen bestimmten Höchstumfang an Werbeanzeigen pro Ausgabe; in qualitativer Hinsicht sei dem [X.] Verlag eine sogenannte Umfeldwerbung untersagt.
51
-
23
-
Damit hat die Revision keinen Erfolg. Eine Rundfunkanstalt wird nicht deshalb zum Anbieter eines Druckwerks im Sinne des §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.], weil derjenige, der den Inhalt, das Konzept und die Gestaltung des Druckwerks bestimmt, sich insoweit mit ihr abstimmt. Die publizistische Verant-wortung für ein Druckwerk liegt bei demjenigen, der letztlich über dessen Inhalt, Konzept und Gestaltung entscheidet; er ist Anbieter des Druckwerks im Sinne des §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.]. Danach sind die [X.] nicht Anbieter der
[X.] die [X.] zwar Themen der Sendung zur [X.]schrift bei und wirken [X.] der Sendung im Rahmen der [X.]schrift mit. Gleichwohl halten die Be-
Revision herangezogenen Vortrag der [X.] ergibt sich nicht, dass diese letztlich über den Inhalt, das Konzept und die Gestaltung der [X.]schrift [X.]. Selbst [X.]n die [X.] zu 2 dem [X.] Verlag im Rahmen der
Lizenzierung der Marken des [X.] zu 1 bestimmte Vorgaben hinsichtlich der [X.] von Werbeanzeigen in der [X.]schrift gemacht haben soll-te, folgt daraus keine Verantwortung der [X.] für den Inhalt der [X.]schrift.
(2) Die [X.] tragen nicht die wirtschaftliche Verantwortung für das Druckwerk, da sie die [X.]schrift weder auf eigene Kosten vervielfältigen und verbreiten noch auf eigene Kosten durch den [X.] Verlag vervielfältigen und verbreiten lassen.

Die Revision macht geltend, die Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] trügen nicht die wirtschaftliche Verantwortung für die [X.]schrift, sei rechtsfehlerhaft. Der Kläger habe -
unabhängig von seinem abweichenden rechtlichen Standpunkt, wonach es allein auf die inhaltliche Verantwortung [X.] -
zur wirtschaftlichen Verantwortung der [X.] für das Magazin vorgetragen und auf die erheblichen Werbebeschränkungen und die [X.] verwiesen, die diese gegenüber dem [X.] Verlag als Kooperations-52
53
54
-
24
-
partner vornähmen.
Diesen Vortrag habe das Berufungsgericht [X.] nicht gewürdigt. Unter Berücksichtigung dieses Sachvortrags und der weiteren unstreitigen Umstände hätte das Berufungsgericht jedenfalls einen hinreichend substantiierten Sachvortrag des [X.] annehmen müssen, der eine sekundäre Darlegungslast der [X.] dafür begründe, dass bei ihnen keine (Mit-bestehe.
Damit dringt die Revision nicht durch. Selbst [X.]n die [X.] zu 2 dem [X.] Verlag im Rahmen der Lizenzierung der Marken des [X.] zu 1 be-stimmte Vorgaben etwa hinsichtlich der [X.] von Werbeanzeigen in der mit diesen Marken versehenen [X.]schrift gemacht haben sollte, würde das nichts daran ändern, dass
die [X.]schrift nicht von den [X.], sondern vom [X.] Verlag auf eigene Kosten veröffentlicht und verbreitet wird. Die vom [X.] festgestellten und vom Kläger vorgetragenen Umstände bieten keinen Anhaltspunkt dafür und legen es nicht mit einer gewissen Wahrschein-lichkeit nahe, dass die wirtschaftlichen Chancen und Risiken für die Veröffentli-chung der [X.]schrift zumindest zu einem Teil bei den [X.] liegen. Unter diesen Umständen tragen die [X.] keine sekundäre Darlegungslast dafür, dass sie nicht die wirtschaftliche Verantwortung für die [X.] der [X.]schrift
tragen und unter diesem Gesichtspunkt nicht Anbieter der [X.]schrift sind (zu den Anforderungen an den eine sekundäre Darlegungslast des [X.] auslösenden Sachvortrag des Anspruchstellers vgl. [X.], Ur-teil vom 13. Juni 2012 -
I [X.], [X.], 3774 Rn. 17
[X.]; Urteil vom 4.
Februar 2016 -
I [X.], [X.] 2016, 404
Rn. 26).
c) Die [X.] haben jedoch auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts gegen das sich aus § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] ergebende Verbot verstoßen, das Angebot von Druckschriften durch Dritte,
und zwar ins-besondere durch Verlage,
zu unterstützen.
55
56
-
25
-
[X.]) Dem
[X.]
ist es
nach § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.] unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Presse verboten, das Angebot eines Druckwerks durch Dritte zu fördern (vgl. Rn.
36). Die [X.] verstoßen daher entgegen der Ansicht des [X.] nicht erst dann gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.], [X.]n sie die publizistische oder die wirtschaftliche Verantwortung für die
tragen und es sich bei dieser [X.]schrift nicht um ein [X.] Druckwerk mit programmbezogenem Inhalt handelt. Sie verstoßen viel-mehr bereits deshalb gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.], weil sie das Angebot -
das monatliche Magazin zur erfolgreichen [X.] unterstützt haben, dass sie nach den Festst
den Webseiten der
[X.] für das Magazin geworben und die [X.] haben. Durch die Werbung und die Lizenzvergabe haben die [X.] dem [X.] Verlag gegenüber anderen Verlagen einen unzulässigen Vorteil im Wettbewerb um Käufer derartiger [X.]schriften verschafft (vgl. auch [X.], Urteil vom 19. No-vember 1992 -
I ZR 254/90, [X.]Z 120, 228, 236 ff. -
Guldenburg; [X.], [X.], 232, 234 ff.).
[X.]) Für den hier in Rede stehenden Verstoß gegen §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] haftet nicht allein der
[X.] zu 1 als öffentlich-rechtliche Rundfunkan-stalt, sondern auch die [X.] zu 2 als deren privatrechtlich organisierte Tochtergesellschaft.
§
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] begründet die Befugnis des [X.]s, programmbegleitende Druckwerke mit programmbezo-genem Inhalt anzubieten. Nach § 13 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] ist es dem [X.] ausdrücklich gestattet, derartige Begleitmaterialien gegen besonderes Entgelt anzubieten. Soweit diese Befugnis reicht, sind die in 57
58
59
-
26
-
der [X.] zusammengeschlossenen [X.], das [X.] und das [X.] nach § 16a Abs. 1 [X.] berechtigt, kommerzielle Leistungen unter Marktbedingungen im Wettbewerb anzubieten und durch rechtlich selb-ständige Tochtergesellschaften zu erbringen. Zu den danach zulässigen [X.] zählt die Vergabe von Lizenzen zur Nutzung von Marken für solche Druckwerke durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften.
Soweit der
[X.] zu 1 sich bei dem Angebot programmbegleitender Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt der [X.] zu 2 als rechtlich selbständiger Tochtergesellschaft bedient, ist nicht
nur der
[X.] zu 1, son-dern auch die [X.] zu 2 nach §
11a Abs.
1 Satz
2 [X.] berechtigt und ver-pflichtet. Verstößt die Vergabe von Lizenzen zur Nutzung von Marken
des öf-fentlich-rechtlichen [X.] durch rechtlich selbständige Tochtergesellschaften gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 [X.], weil die Druckwerke nicht programmbegleitend sind oder ihr Inhalt nicht programmbezogen ist oder weil die Druckwerke -
wie im Streitfall -
nicht vom öffentlich-rechtlichen [X.], sondern von [X.] angeboten werden, kann wegen eines solchen Ver-stoßes nicht
nur der öffentlich-rechtliche Rundfunk, sondern auch die rechtlich selbständige Tochtergesellschaft in Anspruch genommen werden.
4.
Der Verstoß der [X.] gegen §
11a Abs. 1 Satz 2 [X.] ist geeig-net,
die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbe-werbern im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG [X.], § 3a UWG spürbar zu beeinträchti-gen.

5. Der Kläger ist als Mitbewerber der [X.] nach §
8 Abs.
3 Nr.
1 UWG berechtigt, den
Unterlassungsanspruch geltend zu machen.
a) Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Wa-ren oder Dienstleistungen in einem konkreten [X.]verhältnis steht. Da-60
61
62
63
-
27
-
für reicht es aus, [X.]n beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Fol-ge, dass das konkret beanstandete [X.]verhalten den anderen [X.], das heißt im Absatz behindern oder stören kann (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2013 -
I [X.], [X.], 573 Rn. 15 = [X.], 552 -
Werbung für Fremdprodukte; Urteil vom 10. April 2014 -
I [X.], [X.], 1114 Rn. 24 = [X.], 1307 -
nickelfrei; Urteil vom 31. März 2016 -
I [X.], [X.], 710 Rn. 19 = [X.], 843 -
Im Immo-biliensumpf).
b) Die Tätigkeit der [X.]
begründet unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden [X.] ein -
mittelbares -
[X.]verhältnis zum Kläger
(vgl. dazu [X.], [X.], 573 Rn. 19 -
Werbung für Fremdprodukte, [X.]).
Mit der
-Bild-
f-e-ser [X.]schrift. Zwischen dem Kläger und dem [X.] Verlag besteht im Hinblick auf den Vertrieb gleichartiger [X.]schriften ein konkretes [X.]verhält-nis. Da die Förderung des [X.] des [X.] Verlags durch die [X.] den Kläger in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt, kann der Kläger die [X.] auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
64
-
28
-
C. Danach ist auf die Revision des [X.] das Berufungsurteil aufzuhe-ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Büscher
Kirchhoff
[X.]

Löffler
Fe[X.]ersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.09.2011 -
315 O 410/10 -

O[X.], Entscheidung vom 15.08.2014 -
5 U 229/11 -

65

Meta

I ZR 207/14

26.01.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. I ZR 207/14 (REWIS RS 2017, 16604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16604

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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6 C 12/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Löschung nicht-sendungsbezogener Kommentare auf der Facebook-Seite einer Rundfunkanstalt


Referenzen
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Zitiert

I ZR 207/14

I ZR 87/11

I ZR 216/14

I ZR 173/12

I ZR 43/13

I ZR 160/14

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