Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2017, Az. 7 AZR 207/15

7. Senat | REWIS RS 2017, 13707

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Gegenstand

Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses


Leitsatz

Eine Klage, mit der das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit einem ausländischen Staat festgestellt werden soll, in dessen Rahmen der Arbeitnehmer Tätigkeiten auszuüben hat, die in einem engen funktionalen Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben des ausländischen Staats iSv. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und e des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (juris: DiplBezÜbk) vom 18. April 1961 bzw. Art. 5 Buchst. b und c des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (juris: KonsÜbk Wien) vom 24. April 1963 stehen, ist unzulässig. Für diese Streitigkeit ist der ausländische Staat der deutschen Gerichtsbarkeit nach § 20 Abs. 2 GVG nicht unterworfen, weil sie seine hoheitliche Tätigkeit betrifft.

Tenor

Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 1. gegen das Urteil des [X.] vom 26. Februar 2015 - 7 [X.]/14 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil des [X.] aufgehoben wird.

Die Klägerin hat die Gerichtskosten zweiter Instanz und der Revisionsinstanz zu 72,7 % und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. zweiter Instanz und der Revisionsinstanz vollständig zu tragen. Die Beklagte zu 1. hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zweiter Instanz und der Revisionsinstanz zu 27,3 % zu tragen. Im Übrigen haben die Klägerin und die Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz und der Revisionsinstanz selbst zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen der Klägerin und dem zu 3. beklagten [X.] seit dem 1. August 2009 ein Arbeitsverhältnis besteht, ob das zwischen der Klägerin und der [X.] zu 1. vereinbarte, ggf. auf die Beklagte zu 2. übergegangene Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Juli 2013 geendet hat sowie über die Wirksamkeit von zwei ordentlichen Kündigungen, die die Beklagte zu 2. erklärt hat.

2

Seit 1997 gründet die Agentur des [X.] [X.] ([X.], nachfolgend [X.]) auf Initiative der [X.] und mit Mitteln des [X.] Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten weltweit in zukunftsträchtigen Regionen in ausländischen Märkten sogenannte „[X.]“ (nachfolgend [X.]). In [X.] bestehen vier [X.], eines davon in [X.]. Das [X.] in [X.] unterstützt [X.]. [X.] Unternehmen dabei, Handelskontakte in Norddeutschland zu knüpfen. Die von ihm erbrachten Dienstleistungen reichen von der Beantwortung von [X.] bis hin zu Marktanalysen und der aktiven Suche nach Handelspartnern. Des Weiteren informieren die Mitarbeiter des [X.] über relevante Themen und Entwicklungen und über die Chancen und Vorteile der Region.

3

Die administrative Leitung des [X.] [X.] lag jedenfalls bis zum 31. Dezember 2012 bei der [X.] zu 1., einer Stiftung nach [X.]m Recht mit Sitz in [X.]. Grundlage für die Verwaltung der [X.] durch die Beklagte zu 1. war ein zwischen der [X.] zu 1. und dem [X.] zu 3. abgeschlossener „Vertrag über Dienstleistungen für die Verwaltung von [X.]“ vom 27. März 2003 (nachfolgend Dienstleistungsvertrag), der zumindest bis zum 31. Dezember 2012 verlängert wurde. Im Dienstleistungsvertrag heißt es auszugsweise:

        

Präambel

        

…       

        

4.    

Die Dienstleistungen im Sinne von Ziffer 3 betreffen Aufgaben auf den Gebieten:

                 

a)    

der Beschaffung der notwendigen (Niederlassungs-)Genehmigungen für die [X.]s im [X.] mitsamt den damit verbundenen rechtlichen und gesellschaftlichen Verpflichtungen;

                 

b)    

des Auftretens als Arbeitgeber für die Mitarbeiter der [X.]s mitsamt den damit verbundenen rechtlichen und gesellschaftlichen Verantwortlichkeiten;

                 

c)    

der Übernahme der Verantwortung für eingegangene Verpflichtungen bezüglich der Operationalisierung von [X.]s;

                 

d)    

der Betreuung und Verwaltung von Finanzströmen zu den [X.]s;

                 

e)    

der Registrierung und Rechnungslegung bezüglich der operativen Ausgaben der (einzelnen) [X.]s.

        

…       

                 
        

6.    

Der Auftragnehmer hat ausreichend nachgewiesen, dass er als unabhängige rechtliche und administrative Mutterorganisation der [X.]s auftreten kann, in der Lage ist, die Interessen der niederländischen Wirtschaftsunternehmen auf völlig objektive Weise zu vertreten und keine kommerziellen Interessen in den betreffenden Ländern hat.

        

…       

        
        

Artikel 1

        

Begriffe

        

…       

                 
        

1.1     

Dienstleistungen:

                 

Die Erbringung der Dienstleistungen bezüglich der Verwaltung der [X.] im Ausland: Alle vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen wie beschrieben in den in Anlage 1 unter Kapitel 6 aufgenommenen Beschreibungen.

                          
        

1.2     

Personal des Auftragnehmers:

                 

Die vom Auftragnehmer für die Durchführung dieses Vertrags einzuschaltenden Arbeitnehmer und von ihm beschäftigten [X.], die aufgrund dieses Vertrags unter seiner Verantwortung arbeiten werden.

        

…       

        
        

Artikel 2

        

Gegenstand des Vertrags

        

2.1     

Dieser Vertrag betrifft alle Tätigkeiten im Zuge der Erbringung der Dienstleistungen bezüglich der Verwaltung der [X.]s im Ausland für den Auftraggeber.

        

…       

        
        

2.5     

Die folgenden Anlagen sowie alle zwischen den Vertragsparteien noch näher zu vereinbarenden Anlagen zu diesem Vertrag bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrags:

                 

Anlage 1: [X.] vom 5. Juni 2002, …

        

…       

        
        

Artikel 6

        

Haftung

        

6.1     

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schaden, der während der Durchführung dieses Vertrags durch ihn, sein Personal oder von ihm beschäftigte Dritte oder durch Sachen, die seiner Aufsicht unterstehen, dem Auftraggeber oder [X.] zugefügt wird, sofern es Aufgaben wie in Anlage 1 Kapitel 6 Paragraf 6.1 Ziffer 1, 2 und 3 beschrieben betrifft. Der Auftragnehmer ist jedoch haftbar für Schaden infolge der nicht ordnungsgemäßen oder zu spät erfolgenden Ausführung der Tätigkeiten im Sinne von Anlage I Kapitel 6 Paragraf 6.1 Ziffer 3 und 4.

        

…       

        
                 

Artikel 8

                 

Garantie und Erfüllung

        

8.1     

Der Auftragnehmer garantiert, dass:

                 

a.    

die durch ihn … zu erbringenden Dienstleistungen auf eine fachgerechte Weise erbracht werden;

                 

...     

        

…“    

        

4

Die Klägerin ist [X.] Staatsangehörige und wohnt in [X.]. Sie war seit dem 1. August 2009 auf der Grundlage eines mit der [X.] zu 1. abgeschlossenen schriftlichen auf [X.] befristeten Arbeitsvertrags vom 12. Mai 2009 als „Chief Representative“ (Generalbevollmächtigte) des [X.] in [X.] beschäftigt. Auf diese Position hatte sie sich aufgrund einer Stellenanzeige im [X.]er Abendblatt beworben und dazu ihre Bewerbungsunterlagen an die Wirtschaftsabteilung der [X.] Botschaft in [X.] gesandt. Vorstellungsgespräche führte sie im damals noch bestehenden Generalkonsulat [X.] in [X.] und in der [X.] Botschaft in [X.]. Ihren in [X.]r Sprache abgefassten Arbeitsvertrag erhielt sie von der [X.] zu 1. aus [X.], unterzeichnete ihn in [X.] und sandte ihn an die Beklagte zu 1. nach [X.] zurück. Im Arbeitsvertrag der Klägerin vom 12. Mai 2009 heißt es auszugsweise (nach der [X.]n Übersetzung):

        

„Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass:

        

a.    

… die Parteien wünschen, einen Arbeitsvertrag miteinander zu schließen, wobei sich der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, den Dienst bei seinem Arbeitgeber gegen Lohn gemäß der vereinbarten [X.] in der Funktion eines Repräsentanten des N … zu verrichten. Der Arbeitnehmer beschäftigt sich mit den wirtschaftlichen Belangen in Bezug auf den Export von Waren, Dienstleistungen und Know-How von [X.] in [X.] und der Förderung der Handelsbeziehungen in und mit [X.]. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer dafür verantwortlich, dass Aktivitäten stattfinden bzw. organisiert werden wie z.B. Bereitstellung relevanter wirtschaftlicher Informationen, Handelsförderung und -vermittlung, Recherche, bilateral wirtschaftliche Zusammenarbeit, erste Markteinschätzung und Promotion.

        

b.    

…       

        

haben sich die Beteiligten wie folgt geeinigt:

                 
        

1.    

Funktion und Rechtsposition

        

1.1     

Für den Funktionsinhalt und die Tätigkeiten verweisen wir auf Anlage Nr. 1.

        

1.2     

Für diesen Arbeitsvertrag gelten die Regelungen der Rechtsposition der Chief Representatives … sowie die [X.] Richtlinien …, außer wenn in diesem Vertrag ausdrücklich davon abgewichen wird. …

        

2.    

Dauer der Anstellung und Probezeit

        

2.1     

Arbeitnehmer tritt zum 1. August 2009 beim N in Dienst und wird an das [X.] in [X.] überlassen. Die Anstellung ist befristet für einen [X.]raum von [X.]n.

        

…       

        
        

7.    

Arbeitsunfähigkeit

        

7.1     

Der Arbeitnehmer hat bei Arbeitsunfähigkeit die Pflicht, N, den lokalen Koordinator [X.] und die lokalen Mitarbeiter beim [X.] unverzüglich … in Kenntnis zu setzen. …

        

…       

        
        

17.     

Geltendes Recht

        

17.1   

Auf diesen Vertrag ist niederländisches Recht anzuwenden. Im Streitfall ist [X.] in [X.] zuständig.

        

…       

        
        

20.     

Schlussbestimmung

        

…       

        
        

20.2   

Die Anlagen des Vertrags machen einen integralen Bestandteil des Vertrags aus. …

        

Anlage 1: Funktionsbeschreibung

        

Anlage 2: [X.] Chief Representative

        

Anlage 3: [X.]-Richtlinien“

5

Die im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen [X.]-Richtlinien wurden vom [X.]-Koordinator der [X.] im September 2008 zur Festlegung der Strategie und Verwaltung der [X.] herausgegeben (nachfolgend [X.]-RL). In den [X.]-RL heißt es auszugsweise (Hinweis zu den verwendeten Abkürzungen: [X.] = Generaldirektion für die Außenwirtschaftsbeziehungen; [X.] = [X.]; N = Beklagte zu 1.; [X.] = [X.]; [X.] = Wirtschaftsabteilung der Botschaft):

        

1.1   

Definition

                 

[X.]s besitzen privatrechtlichen Status und unterstützen niederländische Unternehmen bei der Positionierung in zukunftsträchtigen Regionen in internationalen Märkten, für die in der niederländischen Wirtschaft ausreichend Interesse gezeigt wird. Die Unterstützung konzentriert sich auf Informationsweiterleitung, Marktsondierung, Marktbearbeitung und Werbung für die niederländische Wirtschaft …

                 

Die [X.]s, die ein Element des niederländischen Postennetzes (Botschaften und Konsulate) bilden, zeichnen sich durch große Flexibilität aus: Im Vergleich zu den Botschaften und Konsulaten lassen sich [X.]s relativ einfach eröffnen und schließen. …

        

1.2     

Merkmale

                 

Ein [X.]:

                 

•       

widmet sich ausschließlich der Förderung der Handelsbeziehungen und Investitionen zugunsten der niederländischen Wirtschaft und beschränkt sich auf primäre Dienstleistungen …

                 

…       

                 

•       

ist ein Element des niederländischen Postennetzes, das vom Botschafter im betreffenden Land aufgrund seiner Verantwortung für das gesamte Netzwerk beaufsichtigt wird;

                 

…       

                 

•       

hat einen privatrechtlichen Status und stellt keine Vertretung des Königreichs [X.] im Sinne der Dienstordnung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten [X.] … dar;

                 

•       

operiert unter dem Schirm der [X.], die für Betrieb und Verwaltung zuständig ist;

                 

•       

verfährt mit Bezug auf das Management nach einem dreigliedrigen Ansatz:

                          

•       

die Tagesarbeit wird von der [X.] der Botschaft geleitet;

        
                          

•       

von der [X.] erhält der [X.] allgemeine Instruktionen;

        
                          

•       

die administrative Leitung liegt beim N, einer privatrechtlichen Organisation;

        
                 

…       

                 

•       

erbringt grundsätzlich ausschließlich die in diesen Richtlinien beschriebenen Dienstleistungen;

                 

…       

        

1.3     

Aufgaben

                 

Die Hauptaufgabe eines [X.] besteht in der Unterstützung niederländischer Unternehmen bei der Erschließung zukunftsträchtiger Märkte. Im Rahmen der primären Dienstleistungen stehen [X.]s einzelnen Unternehmen bei der Marktorientierung mit zugeschnittenen Informationen zur Seite. Davon abgeleitete Aufgaben sind:

                 

•       

Beantwortung und Bearbeitung von [X.];

                 

•       

Förderung von Kontakten niederländischer Unternehmen mit relevanten Geschäftspartnern und Vertretern lokaler Behörden;

                 

•       

Unterstützung anreisender Delegationen, [X.] und Besucher;

                 

•       

individuelle Marktbearbeitung …

                 

•       

Beiträge zu [X.] …

                 

•       

Entwicklung und Durchführung von Aktionen zur Exportförderung …

                 

…       

        

1.4     

Organisationsstruktur

        

1.4.1 

Allgemein

                 

Die [X.] trägt die politische Verantwortung für [X.]s und ergreift die Initiative zu ihrer Eröffnung und Schließung. …

                 

…       

                 

Die [X.] ist befugt, den [X.]s Instruktionen zu erteilen und mit ihnen zu korrespondieren. … Darüber hinaus trägt die [X.] im Auftrag der [X.] in [X.] die Verantwortung für die Betreibung und Einrichtung der [X.]s.

                 

Die tägliche Leitung der [X.]s fällt unter die Verantwortung der Botschaft. Die Mitarbeitergespräche mit den Generalbevollmächtigten werden von der Botschaft … und dem [X.]-Koordinator der [X.] gemeinsam geführt. …

        

1.4.2 

[X.]    

                 

Das [X.] trägt die Verantwortung für das gesamte Netzwerk von Botschaften, Konsulaten und [X.]s. …

        

1.4.2.1

Postennetzwerk

                 

Der Botschafter im jeweiligen Land trägt die Verantwortung für die Koordinierung und Umsetzung der bilateralen niederländischen Handels- und Investitionsförderungspolitik, die Festlegung dieser Inhalte in den Jahresplänen in Abstimmung zwischen der Wirtschaftsabteilung, eventuellen Konsulaten und [X.]s sowie für die sich aus seiner Verantwortung für das gesamte Netzwerk ergebende Beaufsichtigung der Aktivitäten der [X.]s.

                 

Die Botschaft teilt den [X.]s einen Koordinator als Ansprechpartner zu. Im Hinblick auf die [X.]s hat der Koordinator, in der Regel der Leiter der Wirtschaftsabteilung, die folgenden Aufgaben:

                 

•       

Koordinierung der bilateralen niederländischen Handels- und Investitionspolitik in groben Zügen;

                 

•       

Organisation des Tagesgeschäfts zur Gewährleistung einer q[X.]litativ und q[X.]ntitativ professionellen Dienstleistung;

                 

…       

        

1.4.5 

Das N

                 

Mit der administrativen Leitung der [X.]s wurde eine private Partei beauftragt. …

                 

Das N:

                 

•       

sorgt für die Registrierung des [X.] im [X.];

                 

•       

fungiert als formeller Arbeitgeber der Generalbevollmächtigten der [X.]s …

                 

•       

        
                 

•       

trägt die Verantwortung für die im Rahmen des Betreibens eingegangenen Verpflichtungen, wie Mietverträge, Energieversorgung, Telekommunikation, Gehälter, etc.;

                 

•       

ist für die Finanzbuchhaltung der [X.]s zuständig.

        

…       

                 
        

2.5.1 

Anwerbung und Auswahl des Generalbevollmächtigten und des stellvertretenden Bevollmächtigten

                 

Die Anwerbung und Auswahl eines Generalbevollmächtigten finden in [X.] anhand des relevanten Anforderungsprofils statt (Anhang 8). Während des [X.] wird die Botschaft im betreffenden Land konsultiert. Die Ernennung eines Generalbevollmächtigten erfolgt ausschließlich mit dem Einverständnis der Botschaft.

                 

…       

        

2.5.1.1

Vertragsdauer und Besoldung

                 

Der Anwärter auf den Posten des Generalbevollmächtigten wird vom N für die Dauer von maximal 4 Jahren befristet angestellt. Der Generalbevollmächtigte erhält ein [X.], das dem Nettogehalt der höchsten Stufe von Besoldungsgruppe 11 des [X.] (Beschluss über die Besoldung der Zivilstaatsbeamten …) entspricht. … Der stellvertretende Bevollmächtigte wird vom [X.] nach vor Ort geltendem Recht eingestellt. …

        

2.6     

Geschäftsbetrieb

                 

Neben der Finanzverwaltung des Büros fallen auch die folgenden Aufgaben und Tätigkeiten unter das Betreiben:

                 

•       

die Pflege und Überwachung der gesetzlichen/juristischen Position des Büros entsprechend den lokalen Rechtsvorschriften;

                 

•       

eine ordentliche Verwaltungsführung;

                 

•       

Leitung des Büropersonals;

                 

•       

die monatlichen Aktions- und Finanzberichte;

                 

•       

die Unterstützung interner und externer Eval[X.]tionen und Finanzprüfungen;

                 

•       

die Überwachung der Einhaltung der Corporate Identity bei der Einrichtung der Geschäftsräume nach den geltenden Richtlinien.

        

…“    

                 

6

Im Anhang 8 „Anforderungsprofil des Generalbevollmächtigten“ zu den [X.]-RL heißt es - nach der [X.]n Übersetzung - auszugsweise (soweit darin die Abkürzung „[X.]“ enthalten ist, ist die [X.] gemeint):

        

Anhang 8: Anforderungsprofil des Generalbevollmächtigten

        

Stellenbeschreibung:

        

Generalbevollmächtigter des niederländischen

        

Handelsstützpunktes

        

Aufgaben

        

A.    

Wirtschaftsförderung

        

•       

Unterstützung mit Informationen und Begleitung einzelner niederländischer Unternehmen im Rahmen der primären Dienstleistungen.

        

•       

Die Sondierung der Export- und Investitionsmöglichkeiten der niederländischen Wirtschaft.

        

•       

Die Weiterleitung lokaler Unternehmen an das reguläre Postennetzwerk.

        

•       

Die Wahrnehmung regulärer Aufgaben im Handel, wie die Beantwortung von [X.], die Erteilung von Adressdaten und sonstigen Informationen sowie das Knüpfen von Kontakten.

        

…       

        
        

B.    

Kontaktförderung

        

•       

Aufbau und Instandhaltung eines Netzwerks im Arbeitsgebiet mit Vertretern von kommunalen und regionalen Behörden, Branchenverbänden, ([X.], Unternehmen, Versorgungsbetrieben sowie von Firmen, Organisationen und Einrichtungen des sogenannten sekundären Dienstleistungssektors (Wirtschaftsprüfer, Juristen, sonstige Beratungsdienste etc.).

        

C.    

Berichterstattung

        

•       

Versorgung der niederländischen Wirtschaft und der [X.] mit Informationen über Handels- und Kooperationsmöglichkeiten … und Wirtschaftsentwicklungen in der betreffenden Region sowie die Anlieferung sonstiger für die niederländische Wirtschaft relevanter Informationen allgemeiner Art für die Datenbank der [X.].

        

•       

Identifizierung konkreter Geschäftsmöglichkeiten … für die niederländische Wirtschaft und Unterrichtung der [X.] darüber.

        

•       

Monatliche Weiterleitung von Informationen an die [X.] über Aktivitäten, die für niederländische und lokale Unternehmen geleistet werden (interner Monatsbericht).

        

D.    

Tätigkeiten im Rahmen der Exportförderung

        

•       

Organisation von Werbeaktionen …

        

•       

Versorgung lokaler Unternehmen, Einrichtungen und staatlicher Stellen mit Informationen über die niederländische Wirtschaft und ihre Segmente …

        

…       

        
        

E.    

Unterstützung von Delegationen, Missionen und Besuchern

        

…       

        
        

F.    

Geschäftsbetrieb

        

•       

Die Verantwortung für einen effektiven Geschäftsbetrieb im Büro.

        

•       

Die Anwerbung, Auswahl und Ernennung des örtlichen Personals nach Konsultation und Zustimmung des [X.] & Netzwerk-Koordinators der [X.] und in Zusammenarbeit mit dem [X.]-Koordinator der Botschaft im jeweiligen Land.

        

•       

Die adäq[X.]te Leitung des Büropersonals.

        

•       

Die Sicherstellung fristgerechter Bezahlung Dritter für erbrachte Dienstleistungen.

        

•       

Die Erfassung der täglichen Ausgaben und die Erstellung einer monatlichen Übersicht über die Ausgaben des Büros.

        

•       

Die jährliche Erstellung eines Finanzberichts über die Ausgaben im zurückliegenden Jahr sowie die Aufstellung des Ausgabenetats für das folgende Jahr.

        

•       

In gegebenen Fällen die Unterstützung von internen und externen Eval[X.]tionen und Finanzprüfungen.

        

•       

Die Überwachung der Einhaltung der Corporate Identity bei der Einrichtung der Geschäftsräume nach den geltenden Richtlinien.

        

•       

Die rechtzeitige jährliche Erstellung eines [X.] für das Büro, der dem [X.] der Botschaft entspricht.

                          
        

Spielraum

        

•       

Der Generalbevollmächtigte ist dem [X.] und Netzwerk-Koordinator des Referats Netzwerk & Konkordat der [X.] gegenüber für die Tätigkeiten und den Geschäftsbetrieb des Büros rechenschaftspflichtig.

        

•       

Der Generalbevollmächtigte trägt die Verantwortung für eine korrekte Ausübung der Tätigkeiten des Büros, den ein- und ausgehenden Zahlungsverkehr des Büros, die Berichterstattung über die Ausgaben, die Ausstattung des Büros sowie für den Geschäftsbetrieb des Büros im Allgemeinen und ist berechtigt, zu diesem Zweck alle notwendigen Aktivitäten selbstständig zu unternehmen.

        

•       

In den entsprechenden Fällen hält der Generalbevollmächtigte mit dem [X.]-Koordinator der Botschaft Rücksprache und stimmt die Tätigkeiten auf die des Netzwerkes in dem betreffenden Land ab.

        

…“    

7

Die Vergütung der Klägerin wurde von der [X.] zu 1. gezahlt. Steuern und Sozialabgaben wurden in [X.] abgeführt. Ihre Tätigkeit übte die Klägerin gewöhnlich im [X.]er Büro aus. Sie verbrachte pro Jahr ca. zehn Tage in [X.], um dort an Besprechungen teilzunehmen. Ihre Einarbeitung erfolgte durch die Handelsassistentin der [X.] Botschaft in [X.]. Schulungen und Einführungen im Jahr 2009 erfolgten im [X.] des [X.] zu 3. Ihre Arbeit stimmte die Klägerin mit ihren Ansprechpartnern bei der [X.], [X.]. mit dem [X.]-Koordinator, ab, auch erfolgte eine Abstimmung über die Wirtschaftsabteilung der [X.] Botschaft in [X.]. [X.] Ansprechpartner war der Leiter der Wirtschaftsabteilung. Die letzten [X.] koordinierte des Weiteren der [X.] in der Wirtschaftsabteilung der [X.] Botschaft in [X.] die Arbeit der [X.]. Dieser war für das Tagesgeschäft stets der erste Ansprechpartner für die Klägerin. Die Klägerin arbeitete größtenteils selbstbestimmt und eigenverantwortlich, dh. es fanden lediglich Abstimmungen statt. Für ihre Tätigkeit nutzte sie [X.]. ein Reportingtool, auf das sämtliche Mitarbeiter der [X.]n [X.], der [X.] Generalkonsulate in [X.] sowie der [X.] Botschaft in [X.] zugreifen. Den Mitarbeitern der Botschaft, der Generalkonsulate und der [X.] waren auf einem gemeinsamen Server sämtliche Dokumente zur Verfügung gestellt. War die Klägerin im Urlaub, erfolgte zum Teil eine Urlaubsvertretung durch einen Botschaftsmitarbeiter aus [X.]. In einer E-Mail vom 12. Juni 2012 wies ein Vertreter der [X.] zu 1. die Klägerin auf die Notwendigkeit der Lieferung von Halbjahresberichten hin. In einer E-Mail vom 24. Jan[X.]r 2013 teilte ein Vertreter der [X.] zu 1. der Klägerin zu einem Bericht für den Monat November mit, bestimmte Kosten sollten auf ein anderes Konto gebucht werden.

8

Die Klägerin führte im Jahr 2010 ein Personalgespräch mit dem [X.] in der Wirtschaftsabteilung der [X.] Botschaft und dem [X.]-Koordinator der [X.]. An einem weiteren Personalgespräch im Jahr 2012 nahm neben diesen beiden Personen zusätzlich der Leiter der Wirtschaftsabteilung der [X.] Botschaft teil. Vertreter der [X.] zu 1. waren an diesen Gesprächen nicht beteiligt. Unter dem 5. Juli 2013 wurde der Klägerin ein in [X.]r Sprache verfasstes Zwischenzeugnis ausgestellt über ihre Tätigkeit als „Chief Representative“. Dieses Zwischenzeugnis ist unterzeichnet durch den [X.] Botschafter und den Leiter der Wirtschaftsabteilung der [X.] Botschaft in [X.].

9

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte zu 2. - eine [X.] [X.] mit Sitz in [X.] - und der Beklagte zu 3. für die [X.] nach dem 31. Dezember 2012 einen Vertrag über die Verwaltung der [X.] durch die Beklagte zu 2. geschlossen haben und ob aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist. Unstreitig erhielt die Klägerin ihre Vergütung über den 31. Dezember 2012 hinaus von der [X.] zu 1. ausgezahlt.

Mit der am 2. Mai 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und den [X.] zu 1. und 2. vor dem 17. Juni 2013 zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt, dass ihr Arbeitsverhältnis zu den [X.] zu 1. und 2. nicht aufgrund der Befristung zum 31. Juli 2013 ende. Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 kündigte die Beklagte zu 2. das Arbeitsverhältnis der Klägerin vorsorglich zum 31. Juli 2013. Mit der am 9. Juli 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung hat sich die Klägerin gegen diese Kündigung gewandt. Mit zwei Schreiben vom 15. Juli 2013 kündigten die [X.] zu 1. und 2. das Arbeitsverhältnis vorsorglich zum 31. August 2013. Auch gegen diese Kündigungen hat sich die Klägerin im Wege einer am 5. August 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung gewandt. Außerdem hat sie mit dieser Klageerweiterung gegenüber dem [X.] zu 3. die Feststellung eines mit diesem seit dem 1. August 2009 bestehenden Arbeitsverhältnisses geltend gemacht.

Die Klägerin hat zur Erläuterung ihres Klagebegehrens erklärt, sie mache in erster Linie das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum [X.] zu 3. geltend, lediglich hilfsweise verfolge sie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur [X.] zu 1. und äußerst hilfsweise zur [X.] zu 2. Sie habe ihr Klagebegehren aus prozess[X.]len Gründen - wegen der Unzulässigkeit einer subjektiven Event[X.]lklage - im Rahmen von Hauptanträgen angebracht. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin geltend gemacht, ihr sei nicht bekannt, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Betriebsübergangs des [X.]er [X.] auf die Beklagte zu 2. übergegangen sei, sie bestreite einen solchen Betriebsübergang.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, mit Aufnahme ihrer Tätigkeit am 1. August 2009 gelte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein Arbeitsverhältnis mit dem [X.] zu 3. als zustande gekommen. Sie sei dem [X.] zu 3. durch die Beklagte zu 1. ohne Erlaubnis als Arbeitnehmerin überlassen worden. Eine Tätigkeit zur Erfüllung dienstvertraglicher Verpflichtungen der [X.] zu 1. liege nicht vor. Die Funktion der [X.] zu 1. habe sich auf eine rein formelle Arbeitgeberstellung beschränkt. Der Beklagte zu 3. habe sämtliche für ein Arbeitsverhältnis typischen Umstände bestimmt. Das folge - zusammengefasst - daraus, dass allein der Beklagte zu 3. den [X.] geführt habe, die arbeitsvertraglichen Konditionen von diesem vorgegeben würden, die Beklagte zu 1. kein finanzielles Risiko trage und die Einarbeitung durch den [X.] zu 3. erfolgt sei, Weisungen und Berichtslinien über das [X.] gelaufen seien, keinerlei inhaltliche Weisungen durch die Beklagte zu 1. erteilt worden seien, [X.] mit Botschaftsvertretern durchgeführt worden seien, Urlaub mit der Botschaft abgestimmt worden sei und bei Personalengpässen ein Mitarbeiter der Botschaft zu ihrer Vertretung herangezogen worden sei. Zudem spreche die Nutzung von gemeinsamen Betriebsmitteln und die Tatsache, dass die Beklagte zu 1. anlässlich ihres Ausscheidens keinerlei arbeitgebertypische Aktivitäten entfaltet habe, für eine Arbeitnehmerüberlassung. Die konkrete Absprache über die Arbeitsschwerpunkte sowie die Abstimmung über das Tagesgeschäft seien, wenn nötig, mit der Wirtschaftsabteilung der Botschaft in [X.] erfolgt. Ihre Tätigkeit habe auf eigenen Erfahrungen im [X.]n Markt basiert, da weder die Botschaft noch die [X.] das notwendige Wissen gehabt hätten. Ihre Arbeit sei also größtenteils eigenverantwortlich und selbstbestimmt gewesen. Jedenfalls sei ein Arbeitsverhältnis mit dem [X.] zu 3. durch konkludente Absprache entstanden. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses, deren Wirksamkeit sich nach [X.]m Recht richte, sei unwirksam. Ein Sachgrund liege nicht vor, ein solcher könne nicht in der Eigenart der Tätigkeit gesehen werden. Auch die ausgesprochenen Kündigungen seien unwirksam.

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass zwischen der Klägerin und dem [X.] zu 3. seit dem 1. August 2009 ein Arbeitsverhältnis besteht,

        

2.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der [X.] zu 1. nicht aufgrund der Befristung zum 31. Juli 2013 sein Ende gefunden hat, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31. Juli 2013 hinaus fortbesteht,

        

3.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der [X.] zu 2. nicht aufgrund der Befristung zum 31. Juli 2013 sein Ende gefunden hat, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31. Juli 2013 hinaus fortbesteht,

        

4.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der [X.] zu 2. vom 28. Juni 2013, zugegangen am 9. Juli 2013, am 31. Juli 2013 geendet hat, sondern über den 31. Juli 2013 hinaus fortbesteht,

        

5.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der [X.] zu 2. vom 15. Juli 2013, zugegangen am 25. Juli 2013, am 31. August 2013 geendet hat, sondern über den 31. August 2013 hinaus fortbesteht.

Die [X.] haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, das mit der [X.] zu 1. bestehende Arbeitsverhältnis der Klägerin sei zum 1. Jan[X.]r 2013 auf die Beklagte zu 2. übergegangen. Darüber sei die Klägerin nach den maßgeblichen [X.] Bestimmungen ausreichend informiert worden. Der auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem [X.] zu 3. gerichtete Feststellungsantrag sei unzulässig, da der Beklagte zu 3. als ausländischer Staat der [X.]n Gerichtsbarkeit nicht unterworfen sei. Der Antrag betreffe seine hoheitliche Tätigkeit. Ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem [X.] zu 3. sei weder aufgrund einer Vereinbarung noch wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung entstanden. Die Tätigkeit der Klägerin sei in Erfüllung der in den Ausschreibungsunterlagen und im Dienstleistungsvertrag festgelegten dienstvertraglichen Pflichten der [X.] zu 1. erfolgt. Diese bestünden darin, das [X.] in [X.] zu führen und die Handelsbeziehungen zu fördern. Die [X.] agierten eigenständig unter der Leitung der [X.] zu 1. Die Klägerin sei nicht in einen Betrieb des [X.] zu 3. eingegliedert gewesen und habe ihre Tätigkeit nicht allein nach Weisungen des [X.] zu 3. verrichtet. Das gelte für die administrativen Tätigkeiten der Klägerin im Zusammenhang der Führung des [X.]. In Bezug auf die Tätigkeiten der Wirtschaftsförderung habe die Klägerin bestätigt, dass ihre Arbeit selbstbestimmt und eigenverantwortlich erfolgt sei und nur eine Abstimmung mit Mitarbeitern des [X.] zu 3. stattgefunden habe. Beratungen mit Vertretern des [X.] zu 3. seien nicht erfolgt, um arbeitgeberseitige Weisungen zu erhalten, sondern um die Arbeit des [X.] als eigenständige Einheit zu besprechen. Die Abstimmung der Tätigkeit mit Mitarbeitern des [X.] zu 3. und regelmäßige Berichte seien deshalb direkt zwischen der Klägerin und Mitarbeitern des [X.] zu 3. erfolgt, weil die Klägerin die ihr übertragenen Aufgaben selbständig erledigt habe und aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung auch befugt gewesen sei, Entscheidungen direkt mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die [X.] zu 1. und 2. haben geltend gemacht, die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses sei nach [X.]m Recht zu beurteilen. Danach sei die Befristung zulässig. Selbst im Falle der Anwendung [X.]n Rechts sei die [X.] wirksam. Die Befristung sei wegen der Eigenart der Beschäftigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] bzw. aufgrund eines sonstigen [X.] gerechtfertigt. Der Beklagte zu 3. wolle regelmäßig neue Impulse bei der Vertretung der [X.] Wirtschaftsinteressen und der Stimulierung der Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern setzen; deshalb bestehe ein Innovationsbedürfnis, das einer unbefristeten Anstellung entgegenstehe. Eine unbefristete Beschäftigung der Chief Representatives erzeuge das Risiko, dass diese „festwachsen“ könnten und ihren unternehmerischen Geist verlören. Zudem sei unerwünscht, dass sich das Netzwerk vor Ort zu sehr von einer einzigen Person abhängig mache. Es bestehe ferner aufgrund des Auftrags des [X.] zu 3. eine Verpflichtung, sich an dessen Vorgaben zu halten, wonach nur eine auf [X.] befristete Einstellung erfolgen dürfe. Außerdem habe ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] bestanden. Das [X.]-Netzwerk sei als flexibles Instrument gedacht. Alle [X.] werde festgelegt, ob die Niederlassung noch einen „Mehrwert“ habe oder geschlossen werden solle. Die Laufzeit der Arbeitsverträge der Chief Representatives sei hierauf abgestimmt. Ein Sachgrund sei auch darin zu sehen, dass die Klägerin leitende Angestellte sei und ihr im Arbeitsvertrag eine Abfindung für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zugesagt wurde.

Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der [X.] zu 1. nicht aufgrund der Befristung am 31. Juli 2013 geendet hat, sondern zumindest bis zum 31. August 2013 fortbestanden hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen mit Ausnahme eines gegen die Beklagte zu 1. gerichteten, die zum 31. August 2013 ausgesprochene Kündigung vom 15. Juli 2013 betreffenden [X.]; über diesen und über weitere nach Verkündung des Teilurteils angebrachte Streitgegenstände ist bislang nicht entschieden. Gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts haben die Beklagte zu 1. und die Klägerin, jeweils im Umfang ihres Unterliegens, Berufung eingelegt. Das [X.] hat beide Berufungen „jeweils auf ihre Kosten“ zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre gegen die [X.] zu 2. und 3. gerichteten Klageanträge weiter. Die Beklagte zu 1. begehrt mit ihrer Revision die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage, soweit die Vorinstanzen ihr stattgegeben haben. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision der [X.] zu 1., die [X.] zu 2. und 3. beantragen die Zurückweisung der Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Klägerin und der [X.] zu 1. haben keinen Erfolg.

A. Die Revision der Klägerin ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet.

I. Die Revision der Klägerin ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen die [X.]eklagte zu 2. gerichteten [X.] und [X.] durch das [X.] richtet. Unzulässig ist die Revision der Klägerin zudem, soweit sie sich dagegen wendet, dass das [X.] die auf [X.]estehen eines aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses mit dem [X.] zu 3. gerichtete Feststellungsklage abgewiesen hat.

1. Die gegen die Abweisung der Klage gegenüber der [X.] zu 2. gerichtete Revision der Klägerin ist unzulässig, da sie nicht ordnungsgemäß nach § 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 ZPO begründet wurde.

a) Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach [X.] Recht. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der [X.] zu 2. - ebenso wie bei der [X.] zu 1. - um eine juristische Person [X.] Rechts mit Sitz in den [X.] handelt. Verfahren vor [X.] Gerichten für Arbeitssachen sind nach den verfahrensrechtlichen Regelungen des Arbeitsgerichtsgesetzes und den in [X.]ezug genommenen Regelungen der [X.] Zivilprozessordnung durchzuführen. Dies gilt regelmäßig auch in Verfahren mit Auslandsberührung (vgl. [X.] 16. Dezember 2010 - 2 [X.] - Rn. 14 mwN).

b) Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 1 ZPO muss der Revisionskläger die Revision begründen. Die [X.]egründung muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]uchst. a ZPO diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des [X.]s dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des [X.] erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des [X.]erufungsurteils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der [X.] das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit [X.]lickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch die Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den Gründen des [X.]erufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 28. September 2016 - 7 [X.] - Rn. 19; 17. Febr[X.]r 2016 - 10 [X.] - Rn. 11; 9. September 2015 - 7 [X.] - Rn. 9 mwN). Es reicht auch nicht aus, wenn der [X.] die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des [X.]erufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt ([X.] 17. Febr[X.]r 2016 - 10 [X.] - aaO). [X.]ei mehreren [X.] muss für jeden eine solche [X.]egründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig ([X.] 15. Dezember 2010 - 4 [X.] - Rn. 15; 15. März 2006 - 4 [X.] - Rn. 17).

c) Diesen Erfordernissen wird die Revisionsbegründung im Hinblick auf die Abweisung der gegen die [X.]eklagte zu 2. gerichteten Klageanträge nicht gerecht.

aa) Das [X.] hat die gegen die [X.]eklagte zu 2. gerichtete Klage ([X.]efristungskontrollantrag und [X.]) mit der [X.]egründung abgewiesen, ein Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nach § 613a Abs. 1 [X.]G[X.] auf die [X.]eklagte zu 2. sei nicht erfolgt. Dagegen spreche insbesondere, dass die [X.]eklagte zu 1. auch nach dem 31. Dezember 2012 noch für die [X.] tätig geworden sei, und sie das Gehalt der Klägerin weiter gezahlt habe. Zudem ergebe sich aus mehreren E-Mails, dass Planungen über einen Übergang der Verwaltung der [X.] auf die [X.]eklagte zu 2. nicht abgeschlossen gewesen seien.

[X.]) Die Revisionsbegründung setzt sich mit dieser Würdigung des [X.]s nicht auseinander. Sie führt insofern lediglich aus, neue Erkenntnisse lägen nicht vor, es werde auf den bisherigen Vortrag in den beiden Vorinstanzen verwiesen. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die [X.]eklagte zu 2. werde rein vorsorglich geltend gemacht. Dies genügt zur [X.]egründung der Revision nicht.

2. Die Revision der Klägerin ist auch unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das [X.] die auf [X.]estehen [X.] einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses mit dem [X.] zu 3. gerichtete Feststellungsklage abgewiesen hat.

a) Die Klägerin hat ihre gegen den [X.] zu 3. gerichtete Feststellungsklage vorrangig darauf gestützt, mit Aufnahme ihrer Tätigkeit für die [X.]eklagte zu 1. am 1. August 2009 gelte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein Arbeitsverhältnis mit dem [X.] zu 3. als zustande gekommen, weil sie dem [X.] zu 3. von der [X.] zu 1. ohne Erlaubnis als Arbeitnehmerin überlassen worden sei. Zum anderen hat die Klägerin das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem [X.] zu 3. mit einer vertraglichen Absprache durch konkludente [X.]enserklärungen begründet. Das sind zwei voneinander zu unterscheidende, selbständige Lebenssachverhalte und damit zwei Streitgegenstände iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Deshalb bedurfte es bei insoweit unbeschränkt eingelegter Revision gegen das Urteil des [X.]s für jeden dieser Streitgegenstände einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden [X.]egründung.

b) Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht, soweit sie die Abweisung der Klage bezüglich eines durch vertragliche Absprache mit dem [X.] zu 3. zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses angreift.

aa) Das [X.] hat zur [X.]egründung seiner klageabweisenden Entscheidung insoweit ausgeführt, zwischen der Klägerin und dem [X.] zu 3. sei weder ausdrücklich noch konkludent ein Arbeitsverhältnis vereinbart worden. Eine ausdrückliche arbeitsvertragliche Absprache habe die Klägerin lediglich mit der [X.] zu 1. getroffen. Auch durch konkludente Erklärungen sei kein Arbeitsverhältnis mit dem [X.] zu 3. entstanden. Der Umstand, dass auch Mitarbeiter des [X.] zu 3. gegenüber der Klägerin Arbeitgeberfunktionen ausgeübt hätten, führe nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags. Eine Aufspaltung oder Teilung der Arbeitgeberstellung nach vertraglichen Absprachen zwischen dem [X.]arbeitgeber und einem [X.] begründe noch kein Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem [X.]. Allein wegen des Einflusses und der rechtlichen [X.]indungen zwischen der [X.] zu 1. und dem [X.] zu 3. werde kein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem [X.] zu 3. begründet.

[X.]) Mit diesen Ausführungen befasst sich die Revisionsbegründung nicht. Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang zunächst aus, es sei zumindest ein „faktisches“ Arbeitsverhältnis mit dem [X.] zu 3. anzunehmen. Das stellt keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des [X.]s dar. Auch soweit die Klägerin weiter meint, die vom [X.] zu 3. gewählte [X.]-Konstruktion führe „zu einem [X.] zwischen der Klägerin und dem [X.] zu 3.“, zeigt sie nicht auf, in welchem Punkt die Annahme des [X.]s, ein [X.]schluss mit dem [X.] zu 3. liege nicht vor, fehlerhaft sein soll. Damit stellt sie lediglich ihre Rechtsansicht an die Stelle derjenigen des [X.]s, ohne auf dessen Erwägungen einzugehen. Auch die unter [X.]ezugnahme auf die [X.]sentscheidung vom 27. März 1981 (- 7 [X.] - [X.]E 37, 1) erfolgten Ausführungen der Klägerin zum Vorliegen eines „einheitlichen“ Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und den [X.] zu 1. und 3. sind unzureichend. Das [X.] hatte sich mit der Möglichkeit eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses nicht befasst. Die Revisionsbegründung lässt nicht erkennen, weshalb dies rechtsfehlerhaft sein soll. Die zitierte, teilweise wörtlich wiedergegebene Entscheidung des [X.]s betrifft im Wesentlichen die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis mit mehreren Arbeitgebern ausgegangen werden kann, wenn zu jedem dieser Arbeitgeber vertragliche [X.]eziehungen bestehen. Gerade das hat das [X.] verneint.

II. Die Revision der Klägerin ist zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der auf Feststellung eines mit dem [X.] zu 3. seit dem 1. August 2009 bestehenden Arbeitsverhältnisses auf Grundlage der Fiktion des § 10 [X.] gerichteten Klage wendet. Insoweit entspricht die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen. Die Revisionsbegründung verdeutlicht den von ihr angenommenen Rechtsfehler des [X.]s in einer Weise, die Gegenstand und Richtung des [X.] noch hinreichend erkennen lässt. Zwar enthält die Revisionsbegründung in weiten Teilen ohne erkennbaren [X.]ezug zu den Erwägungen des [X.]s umfangreichen Sachvortrag, teilweise unter [X.]eweisantritt. Gleichwohl sind in der Revisionsbegründung hinreichende Sachrügen erhoben worden. Die Klägerin macht insbesondere geltend, die [X.]eklagte zu 1. habe im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen mit dem [X.] zu 3. die von ihr ausgeübten Tätigkeiten im [X.]ereich der Handels- und Investitionsförderung nicht geschuldet. Diese seien innerhalb der [X.]-Konstruktion beim [X.] zu 3. verblieben. Daraus zieht die Klägerin den Schluss, sie habe als Chief Representative des [X.] in [X.] lediglich Tätigkeiten des [X.] zu 3. erbracht, sie sei deshalb auch nicht als Erfüllungsgehilfin der [X.] zu 1. tätig gewesen. Mit der dargestellten Schlussfolgerung stellt die Klägerin die Annahme des [X.]s in Frage, sie habe die von der [X.] zu 1. nach dem Dienstleistungsvertrag geschuldete Tätigkeit ausgeübt. Ferner rügt die Klägerin im Zusammenhang mit ihren weiteren Ausführungen sinngemäß, das [X.] habe nicht hinreichend gewürdigt, dass die dargestellten weiteren Aspekte zu einer Eingliederung der Chief Representatives in die Organisation des [X.] zu 3. führten. In diesem Zusammenhang rügt die Revision insbesondere ein fehlerhaftes Verständnis des § 645 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.]. Das reicht aus, um die Angriffsrichtung der Revision hinreichend deutlich erkennen zu lassen. [X.] diese Sachrügen zu, wären sie geeignet, die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die Abweisung des gegen den [X.] zu 3. gerichteten Feststellungsantrags in Frage zu stellen, soweit das [X.]estehen eines Arbeitsverhältnisses auf § 10 [X.] gestützt wird.

III. Soweit die Revision der Klägerin zulässig ist, ist sie unbegründet.

1. Die Revision der Klägerin ist allerdings nicht schon deshalb zurückzuweisen, weil - wie der [X.]eklagte zu 3. einwendet - bereits die [X.]erufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit unzulässig war. Das ist nicht der Fall.

a) Die Zulässigkeit der [X.]erufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der [X.]erufung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Genügt die [X.]erufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, verwirft das [X.] die [X.]erufung aber nicht als unzulässig, sondern weist sie in der Sache zurück, hat das Revisionsgericht die Revision des [X.] mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die [X.]erufung als unzulässig verworfen wird. Dass das [X.]erufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist ohne [X.]edeutung (vgl. [X.] 20. September 2016 - 9 [X.] - Rn. 18; 19. Febr[X.]r 2013 - 9 [X.] - Rn. 11).

b) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die [X.]erufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der ZPO über die [X.]egründung der [X.]erufung auch im [X.] vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die [X.]erufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und [X.]eschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der [X.]erufungsführer die [X.]eurteilung des Streitfalls durch den [X.] zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. [X.] 20. September 2016 - 9 [X.] - Rn. 19; 15. März 2011 - 9 [X.] 813/09 - Rn. 11).

c) Die [X.]erufungsbegründung der Klägerin entspricht danach den gesetzlichen Anforderungen. Zwar enthält auch die [X.]erufungsbegründung in weiten Teilen nur Wiederholungen aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin. Gleichwohl wird aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen der Klägerin hinreichend deutlich, in welchen Punkten die Klägerin die Erwägungen des Arbeitsgerichts, das eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung verneint hatte, für unrichtig hält. Die Klägerin hat mit ihren Ausführungen vor allem die Gesamtwürdigung der einzelnen von ihr aufgeführten Sachverhaltsaspekte durch das Arbeitsgericht angegriffen. In einzelnen Teilen der [X.]erufungsbegründung hat die Klägerin darüber hinaus auch konkrete Erwägungen des Arbeitsgerichts in Frage gestellt.

2. Die Revision ist jedoch unbegründet, da das [X.] die auf Feststellung eines mit dem [X.] zu 3. seit dem 1. August 2009 bestehenden Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Allerdings ist die Klage insoweit bereits unzulässig, da für diese Streitigkeit aufgrund der Immunität des zu 3. beklagten [X.] die [X.] Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist.

a) Die Eröffnung der [X.] Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung. Ihr [X.]estehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ([X.] 18. Dezember 2014 - 2 [X.] 1004/13 - Rn. 15; 22. August 2012 - 5 [X.] 949/11 - Rn. 8; [X.] 30. Jan[X.]r 2013 - III Z[X.] 40/12 - Rn. 17). Die [X.]efreiung von der [X.] Gerichtsbarkeit stellt ein Verfahrenshindernis dar. Genießt die beklagte [X.] Immunität und hat sie hierauf nicht verzichtet, ist die Klage durch Prozessurteil abzuweisen (vgl. [X.] 18. Dezember 2014 - 2 [X.] 1004/13 - aaO; [X.] 24. März 2016 - [X.]/15 - Rn. 16, [X.]Z 209, 290).

b) Nach § 20 Abs. 2 [X.] iVm. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als [X.]estandteil des [X.]undesrechts (Art. 25 GG) sind [X.] der Gerichtsbarkeit anderer [X.] insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von [X.] und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass [X.] nicht übereinander zu Gericht sitzen (vgl. [X.] 19. Juli 2012 - [X.]/11 - [[X.]] Rn. 54), nicht zu vereinbaren, dass ein [X.]s Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staats rechtlich überprüft (vgl. [X.] 17. März 2014 - 2 [X.]vR 736/13 - Rn. 20; 6. Dezember 2006 - 2 [X.]/03 - Rn. 34, [X.]E 117, 141; [X.] 10. April 2014 - 2 [X.] 741/13 - Rn. 17; 25. April 2013 - 2 [X.] 960/11 - Rn. 13). Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die inländischen Gerichte eine [X.]eurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern mit der Folge, dass die ungehinderte Erfüllung der Aufgaben der [X.]otschaft oder des Konsulats des anderen Staats beeinträchtigt wäre ([X.] 18. Dezember 2014 - 2 [X.] 1004/13 - Rn. 16; 1. Juli 2010 - 2 [X.] 270/09 - Rn. 11; 16. Mai 2002 - 2 [X.] 688/00 - zu II 1 der Gründe). Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, welche die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat [X.], in denen seine nicht-hoheitliche [X.]etätigung zur [X.]eurteilung steht ([X.] 18. Dezember 2014 - 2 [X.] 1004/13 - aaO; 3. Juli 1996 - 2 [X.] 513/95 - zu II 1 der Gründe, [X.]E 83, 262).

Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter der umstrittenen staatlichen Handlung oder des streitigen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist ([X.] 18. Dezember 2014 - 2 [X.] 1004/13 - Rn. 17; 10. April 2014 - 2 [X.] 741/13 - Rn. 18). Geht es um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis, ist maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind. Entscheidend sind der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit ([X.] 25. April 2013 - 2 [X.] 77/12 - Rn. 14; 10. April 2013 - 5 [X.] 78/12 -) sowie ihr - bestehender oder nicht bestehender - funktionaler Zusammenhang mit den diplomatischen und [X.] Aufgaben ([X.] 1. Juli 2010 - 2 [X.] 270/09 - Rn. 13). In Ermangelung völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen ([X.] 17. März 2014 - 2 [X.]vR 736/13 - Rn. 21; [X.] 10. April 2014 - 2 [X.] 741/13 - Rn. 19; [X.] 30. Jan[X.]r 2013 - III Z[X.] 40/12 - Rn. 11). Ungeachtet seiner ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die [X.]etätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege ([X.] 17. März 2014 - 2 [X.]vR 736/13 - aaO; [X.] 18. Dezember 2014 - 2 [X.] 1004/13 - aaO; 10. April 2014 - 2 [X.] 741/13 - Rn. 19).

c) Danach ist der zu 3. beklagte [X.] im Streitfall aufgrund seiner [X.]immunität von der [X.] Gerichtsbarkeit befreit. Der Rechtsstreit betrifft zwar nicht den Kernbereich staatlichen Handelns. Der Inhalt der ausgeübten und auszuübenden Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des begehrten Arbeitsverhältnisses mit dem [X.] zu 3. steht aber in engem funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und [X.] und damit hoheitlichen Aufgaben.

aa) Für die [X.]eurteilung, ob mit der gegen den [X.] zu 3. gerichteten Klage auf Feststellung des [X.]estehens eines Arbeitsverhältnisses seit dem 1. August 2009 die hoheitliche Tätigkeit des [X.] zu 3. betroffen ist, ist maßgebend, ob die der Klägerin nach dem mit der [X.] zu 1. geschlossenen Arbeitsvertrag übertragenen und von ihr wahrgenommenen Aufgaben bei unterstelltem [X.]estand des Arbeitsverhältnisses seit dem 1. August 2009 mit dem [X.] zu 3. ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich (gewesen) wären. Denn bei einem Erfolg der Klage, die auf eine rückwirkende Feststellung gerichtet ist, wäre die Klägerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für den [X.] zu 3. tätig geworden.

[X.]) Die von der Klägerin im Rahmen eines mit dem [X.] zu 3. unterstellten Arbeitsverhältnisses durchgeführten Aufgaben stehen in einem engen funktionalen Zusammenhang mit dessen diplomatischen und [X.] und damit hoheitlichen Tätigkeiten.

(1) Aufgabe einer diplomatischen Mission ist es nach Art. 3 Abs. 1 [X.]uchst. d und e des [X.] über diplomatische [X.]eziehungen vom 18. April 1961 ([X.]1964 II S. 957, nachfolgend [X.]), sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangsstaat zu unterrichten, darüber an die Regierung des [X.]s zu berichten sowie [X.]. die wirtschaftlichen [X.]eziehungen zwischen Empfangsstaat und [X.] auszubauen. Zudem dürfen diplomatische Missionen auch konsularische Aufgaben wahrnehmen (vgl. Art. 3 Abs. 2 [X.]). Konsularische Aufgaben bestehen nach Art. 5 [X.]uchst. b und c des [X.] über konsularische [X.]eziehungen vom 24. April 1963 ([X.]1969 II S. 1587, nachfolgend [X.]) [X.]. darin, die Entwicklung kommerzieller und wirtschaftlicher [X.]eziehungen zwischen dem [X.] und dem Empfangsstaat zu fördern, sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im kommerziellen und wirtschaftlichen Leben des [X.] zu unterrichten, an die Regierung des [X.]s darüber zu berichten und interessierten Personen Auskünfte zu erteilen. Danach ist die Förderung der Entwicklung kommerzieller und wirtschaftlicher [X.]eziehungen zwischen dem [X.] und dem Empfangsstaat als Kernbereich der [X.] Tätigkeiten anzusehen (vgl. [X.] Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. Rn. 811). Die Mitwirkung auf dem Gebiet der außenwirtschaftlichen [X.]eziehungen wird auch nach § 1 KonsularG im [X.] Recht zu den [X.] Aufgaben gezählt. Mit der in Art. 3 Abs. 1 [X.]uchst. e [X.] benannten Aufgabe diplomatischer Missionen, die wirtschaftlichen [X.]eziehungen zwischen Entsende- und Empfangsstaat zu fördern und auszubauen, ist eine informatorische, vermittelnde und allgemein gehaltene Tätigkeit der Handelsförderung zugestanden, die es [X.]. umfasst, [X.] zu möglichen wirtschaftlichen Partnern im Gastland zu vermitteln (vgl. [X.] Übereinkommen über diplomatische und konsularische [X.]eziehungen 2. Aufl. Art. 3 [X.] S. 20 unter c).

(2) Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten betreffen solche diplomatischen und [X.] Aufgaben nach Art. 3 Abs. 1 [X.]uchst. d und e [X.] und Art. 5 [X.]uchst. b und c [X.].

(a) Nach den Feststellungen des [X.]s und den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Klägerin und der [X.] zu 1. hat die Klägerin Tätigkeiten ausgeübt, die ganz wesentlich in der [X.]eziehungsförderung, Informationsbeschaffung sowie Informationsvermittlung im Zusammenhang mit kommerziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten bestehen. Die Klägerin hat sich nach der Vorbemerkung in ihrem Arbeitsvertrag „mit den wirtschaftlichen [X.]elangen in [X.]ezug auf den Export von Waren, Dienstleistungen und Know-How von den [X.] in [X.] und der Förderung der Handelsbeziehungen in und mit [X.]“ beschäftigt. Sie ist danach dafür verantwortlich, „dass Aktivitäten stattfinden bzw. organisiert werden wie z.[X.]. [X.]ereitstellung relevanter wirtschaftlicher Informationen, Handelsförderung und -vermittlung, Recherche, bilateral wirtschaftliche Zusammenarbeit, erste Markteinschätzung und Promotion“. In der Stellenbeschreibung für „Chief Representatives“ (Generalbevollmächtigte) in Anlage 8 der im Arbeitsvertrag der Klägerin in [X.]ezug genommenen [X.]-RL ist detailliert aufgeführt, dass deren Aufgaben in der Wirtschaftsförderung, Kontaktförderung, [X.]erichterstattung und Tätigkeiten im Rahmen der Exportförderung bestehen. Zur Wirtschaftsförderung zählt dabei nach der Stellenbeschreibung [X.]. die Weiterleitung lokaler Unternehmen an das reguläre Postennetzwerk und die Sondierung der Export- und Investitionsmöglichkeiten der [X.] Wirtschaft. Zur Kontaktförderung gehören der Aufbau und die Instandhaltung eines Netzwerks im Arbeitsgebiet mit Vertretern von kommunalen und regionalen [X.]ehörden, [X.]ranchenverbänden, Forschungsinstituten [X.]. Im Zwischenzeugnis der Klägerin ist zudem angegeben, sie habe das [X.] „als Außenhandelsagentur des [X.] Wirtschaftsministeriums“ etabliert und [X.] das nord[X.] Handelsnetzwerk auf- und ausgebaut. All dies sind Tätigkeiten, die die Förderung der Entwicklung kommerzieller und wirtschaftlicher [X.]eziehungen zwischen dem [X.] und dem Empfangsstaat betreffen. Die Unterstützung [X.] Unternehmen und die Vermittlung lokaler Unternehmen an das reguläre Postennetzwerk dienen der Handelsförderung zwischen dem Empfangs- und dem [X.]. Dies entspricht der der diplomatischen Mission obliegenden informatorischen, vermittelnden und allgemein gehaltenen Tätigkeit der Handelsförderung, die es auch umfasst, Unternehmen des [X.]s Kontakte zu möglichen wirtschaftlichen Partnern im Gastland zu vermitteln.

(b) Zudem gehörte es nach der Stellenbeschreibung zum Aufgabenbereich der Generalbevollmächtigten der [X.] und damit der Klägerin, sowohl die [X.] Wirtschaft als auch die [X.] (und damit den [X.] zu 3. als [X.]) mit Informationen über Handels- und Kooperationsmöglichkeiten sowie Wirtschaftsentwicklungen in [X.] zu versorgen und sonstige für die [X.] Wirtschaft relevante Informationen allgemeiner Art für die Datenbank der [X.] anzuliefern. Daneben hatte die Klägerin konkrete Geschäftsmöglichkeiten für die [X.] Wirtschaft zu identifizieren und der [X.] darüber zu berichten sowie Informationen über Aktivitäten, die für [X.] und lokale Unternehmen geleistet werden, monatlich an die [X.] weiterzuleiten. Diese Tätigkeiten betreffen die Informationsbeschaffung über Verhältnisse und Entwicklungen im kommerziellen und wirtschaftlichen Leben des [X.], die Information der Regierung des [X.]s darüber und die Auskunftserteilung an interessierte Personen iSv. Art. 5 [X.]uchst. c [X.] bzw. Art. 3 Abs. 1 [X.]uchst. d [X.].

(c) Die arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgaben der Klägerin als Generalbevollmächtigte des [X.] in [X.] sind zudem im Lichte der in den [X.]-RL festgehaltenen Aufgaben eines [X.] zu betrachten. Auch diese sind ihrer Art nach diplomatische bzw. konsularische Aufgaben nach Art. 5 [X.]uchst. c [X.] bzw. Art. 3 Abs. 1 [X.]uchst. d [X.]. Danach unterstützen [X.] [X.] Unternehmen bei der Positionierung in zukunftsträchtigen Regionen in internationalen Märkten (1.1 [X.]-RL) und widmen sich ausschließlich der Förderung der Handelsbeziehungen und Investitionen zu Gunsten der [X.] Wirtschaft (1.2 [X.]-RL). Davon abgeleitete Aufgaben sind nach 1.3 [X.]-RL die [X.]eantwortung und [X.]earbeitung von [X.], die Förderung von Kontakten [X.] Unternehmen mit relevanten Geschäftspartnern und Vertretern lokaler [X.]ehörden und [X.]. [X.]eiträge zu [X.]. Der funktionale Zusammenhang der Tätigkeit der Klägerin als Generalbevollmächtigte des [X.] in [X.] mit diplomatischen bzw. [X.] Aufgaben der [X.]otschaft wird dadurch bestätigt, dass das [X.] nach den [X.]-RL in enger Anbindung an die [X.] [X.]otschaft und die [X.] NL und damit an das [X.] Wirtschaftsministerium operiert. Nach 1.2 [X.]-RL ist ein [X.] ein Element des [X.] Postennetzes, das vom [X.]otschafter im betreffenden Land aufgrund seiner Verantwortung für das gesamte Netzwerk beaufsichtigt wird. Nach 1.4.2 [X.]-RL trägt das [X.], Konsulaten und [X.]. Diese Regelungen machen deutlich, dass die Tätigkeit des [X.] und damit auch die Tätigkeit der Klägerin als Generalbevollmächtigte des [X.] in funktionalem Zusammenhang mit den [X.] und diplomatischen Aufgaben der [X.] [X.]otschaft stehen.

(d) Die Klägerin war zwar - worauf die Vorinstanzen abgestellt haben - für „typisch hoheitliche Aufgaben“ wie [X.] die Konsulatsunterstützung für [X.] oder [X.] nicht zuständig. Dies ist jedoch für die [X.]eurteilung der Frage, ob ihre Tätigkeiten anderen diplomatischen oder [X.] Aufgaben dienen, irrelevant. Dem funktionalen Zusammenhang der Tätigkeit der Klägerin mit den hoheitlichen Aufgaben des [X.] zu 3. steht auch nicht entgegen, dass zu dem Aufgabenbereich der Klägerin auch die Verantwortung für den auf Grundlage eines [X.] mit der [X.] zu 1. wahrgenommenen administrativen Geschäftsbetrieb des [X.] in [X.] zählte. Dieser Teil des Aufgabenbereichs der Klägerin diente den [X.] bzw. diplomatischen Aufgaben nach Art. 5 [X.]uchst. c [X.] bzw. Art. 3 Abs. 1 [X.]uchst. d [X.], die durch den [X.]etrieb des [X.] wahrgenommen wurden. Soweit die Vorinstanzen eine hoheitliche Tätigkeit der Klägerin auch mit der [X.]egründung verneint haben, das [X.] stelle keine Vertretung des [X.] zu 3. im Sinne der Dienstordnung des [X.] dar (vgl. 1.1 und 1.2 der [X.]-RL), haben sie nicht berücksichtigt, dass auch die Einschaltung von Rechtspersonen des Privatrechts die hoheitliche Natur nicht zwingend ausschließt (vgl. [X.] 23. November 2000 - 2 [X.] 490/99 - zu II 3 c [X.] der Gründe). Das streitige [X.]egehren der Klägerin besteht gegenüber dem beklagten Staat gerade darin, ihre Tätigkeit als Generalbevollmächtigte des [X.] für dieses im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auszuführen. Damit begehrt sie der Sache nach, dem [X.] zu 3. aufzuerlegen, die [X.] und diplomatischen Tätigkeiten des [X.] und ihrer Generalbevollmächtigten unmittelbar und durch eine eigene Arbeitnehmerin auszuüben. Auch darin liegt eine [X.]etroffenheit hoheitlicher [X.]efugnisse. Die [X.]immunität schützt die Funktionsfähigkeit staatlichen Handelns nach außen. Hierzu gehört auch das Handeln selbständiger Dienststellen, soweit Verfahren sich auf von diesen ausgeübte hoheitliche Funktionen beziehen (vgl. [X.] 1. Oktober 2009 - VII Z[X.] 37/08 - Rn. 23). Die [X.]immunität steht damit nicht nur dem Staat selbst, sondern auch Untergliederungen des Staats zu, durch die dieser handelt ([X.] 1. Oktober 2009 - VII Z[X.] 37/08 - aaO) oder bei einem Erfolg der Klage handeln würde.

d) Der Annahme, dass die [X.] Gerichtsbarkeit für die gegen den [X.] zu 3. gerichtete Klage nicht gegeben ist, stehen die Regelungen des sowohl von der [X.]undesrepublik [X.] (mit Wirkung zum 16. August 1990, [X.]II 1990 S. 34) als auch von den [X.] (vgl. [X.] Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. Rn. 667) ratifizierten [X.]s über [X.]immunität vom 16. Mai 1972 nicht entgegen. Nach Art. 5 Abs. 1 dieses Übereinkommens kann zwar ein [X.]staat vor einem Gericht eines anderen [X.]staats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren einen zwischen dem Staat und einer natürlichen Person geschlossenen Arbeitsvertrag betrifft, die Arbeit im [X.] zu leisten ist und keine Ausnahme iSv. Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens vorliegt. Daraus folgt aber nicht, dass der [X.]eklagte zu 3. vor einem [X.] Gericht hinsichtlich des begehrten [X.]estands eines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin keine Immunität von der Gerichtsbarkeit beanspruchen kann. Nach Art. 32 des Übereinkommens über [X.]immunität berührt dieses nicht die Vorrechte und Immunitäten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben der diplomatischen Missionen und der [X.] Vertretungen sowie der diesen angehörenden Personen. Das stellt klar, dass das [X.] vom 16. Mai 1972 die diplomatische und konsularische Immunität weder mittelbar noch unmittelbar beeinträchtigen soll. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem [X.] und den [X.]estimmungen der [X.] vom 18. April 1961 über diplomatische [X.]eziehungen und vom 24. April 1963 über konsularische [X.]eziehungen sollen letztere den Vorrang haben ([X.] 25. Oktober 2001 - 2 [X.] 501/00 - zu II 2 der Gründe; Denkschrift zu dem Übereinkommen [X.]. 11/4307 S. 38). Auch ein [X.]staat des [X.]s über [X.]immunität kann deshalb bei einem Rechtsstreit, der die Wahrnehmung der Aufgaben der diplomatischen Missionen und der [X.] Vertretungen betrifft, nach dem [X.] und den allgemeinen Regeln des Völkerrechts in weiterem Umfang Immunität beanspruchen ([X.] 25. Oktober 2001 - 2 [X.] 501/00 - aaO).

e) Der [X.]eklagte zu 3. hat nicht auf seine [X.]immunität verzichtet (vgl. zu dieser Möglichkeit: [X.] 17. März 2014 - 2 [X.]vR 736/13 - Rn. 24; [X.] 18. Dezember 2014 - 2 [X.] 1004/13 - Rn. 41), sondern diese ausdrücklich geltend gemacht. Dem Umstand, dass er - nachdem das Arbeitsgericht seiner Argumentation in dem erstinstanzlichen Teilurteil nicht gefolgt ist - die Frage anschließend nicht mehr angesprochen hat, kann kein Verzicht entnommen werden. Ein rein passives Verhalten kann nicht als Zustimmung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit gedeutet werden. Die Annahme, ein Verzicht sei erklärt worden, unterliegt strengen Anforderungen ([X.] 30. Jan[X.]r 2013 - III Z[X.] 40/12 - Rn. 19). Die Umstände des Falls dürfen in dieser Hinsicht keine Zweifel lassen (vgl. [X.] 30. Jan[X.]r 2013 - III Z[X.] 40/12 - Rn. 14; 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 38, [X.]Z 182, 10). Der verklagte Staat kann vielmehr darauf vertrauen, dass seine Immunität von Amts wegen beachtet wird (vgl. [X.] Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. Rn. 516).

[X.]. Die Revision der [X.] zu 1. ist unbegründet. Das [X.] hat der gegen die [X.]eklagte zu 1. gerichteten Klage, mit der die Klägerin die Unwirksamkeit der [X.]efristung ihres Arbeitsverhältnisses mit der [X.] zu 1. zum 31. Juli 2013 geltend gemacht hat, zu Recht stattgegeben. Die [X.]efristung ist unwirksam.

I. Die Klage ist als [X.]efristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 T[X.]fG zulässig.

1. [X.]ei der gegen die [X.]eklagte zu 1. gerichteten Klage handelt es sich entgegen der Auffassung des [X.]s, das insoweit auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen hat, ausschließlich um eine [X.]efristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 T[X.]fG, mit der die Klägerin die Unwirksamkeit der im Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2009 vereinbarten [X.]efristung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2013 geltend macht. Dafür bedarf es keines besonderen Feststellungsinteresses ([X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.] 135/15 - Rn. 10; 24. Juni 2015 - 7 [X.] 541/13 - Rn. 18).

Der letzte Halbsatz des Klageantrags, mit dem festgestellt werden soll, dass das Arbeitsverhältnis „als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31. Juli 2013 hinaus fortbesteht“, hat keine eigenständige [X.]edeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, die ein besonderes Feststellungsinteresse voraussetzte. Daran fehlte es, da keine weiteren, nicht gesondert angegriffenen, von der [X.] unabhängigen [X.]eendigungstatbestände im Streit sind. Die Klägerin macht zwar auch geltend, das Arbeitsverhältnis sei nicht im Wege eines [X.]etriebsübergangs nach § 613a [X.]G[X.] mit Ablauf des 31. Dezember 2012 auf die [X.]eklagte zu 2. übergegangen und habe über diesen Zeitpunkt hinaus mit der [X.] zu 1. fortbestanden. Zudem behauptet die Klägerin, aufgrund einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung sei nach § 10 Abs. 1 [X.] am 1. August 2009 ein Arbeitsverhältnis mit dem [X.] zu 3. entstanden. Voraussetzung dafür wäre, dass der Arbeitsvertrag mit der [X.] zu 1. nach § 9 Nr. 1 [X.] unwirksam wäre. Da sowohl der streitige Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613a [X.]G[X.] als auch das behauptete Entstehen eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 [X.] vor dem streitigen [X.]efristungszeitpunkt liegen, sind diese Fragen aber Gegenstand der [X.]efristungskontrollklage. Von dem Antrag nach § 17 Satz 1 T[X.]fG ist auch die Frage umfasst, ob das Arbeitsverhältnis am vorgesehenen [X.] noch bestanden hat und nicht durch einen bis dahin eingetretenen [X.]eendigungstatbestand aufgelöst worden ist (vgl. [X.] 23. März 2016 - 7 [X.] 70/14 - Rn. 14, [X.]E 154, 375; vgl. zum Kündigungsschutzantrag [X.] 12. Mai 2011 - 2 [X.] 479/09 - Rn. 18). Die Klägerin verfolgt daher mit dem letzten Halbsatz des Klageantrags kein eigenständiges Klagebegehren, sondern bezeichnet lediglich die Rechtsfolge, die sich bei einer unwirksamen [X.]efristung ihres Arbeitsvertrags ergibt. Soweit das Arbeitsgericht in seinem Teilurteil den weiteren Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beschränkt festgestellt hatte („zumindest bis zum 31. August 2013“), ist die arbeitsgerichtliche Entscheidung nach § 308 Abs. 1 ZPO gegenstandslos.

2. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für die Entscheidung über den gegen die [X.]eklagte zu 1. gerichteten [X.]efristungskontrollantrag gegeben ist.

a) Dies folgt nicht bereits aus dem [X.]eschluss des Arbeitsgerichts vom 10. Juli 2013, mit dem dieses sich - auch unter [X.]erufung auf die Vorschriften der [X.] - nach § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17a [X.] für „örtlich zuständig“ erklärt hat. Damit hat das Arbeitsgericht nur über die örtliche Zuständigkeit iSv. § 48 ArbGG, nicht aber über die Frage der internationalen Zuständigkeit der [X.] Gerichte entschieden. [X.] das angerufene Gericht die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichtsbarkeit vorab bindend feststellen, hat es im Wege eines Zwischenurteils gemäß § 280 ZPO, nicht aber durch [X.]eschluss nach § 17a [X.] zu entscheiden (vgl. [X.] 20. Oktober 2015 - 9 [X.] 525/14 - Rn. 14; 15. Febr[X.]r 2005 - 9 [X.] 116/04 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 113, 327).

b) Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ist eine in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung ([X.] 24. September 2015 - 6 [X.] 492/14 - Rn. 12, [X.]E 152, 363; 19. März 2014 - 5 [X.] 252/12 ([X.]) - Rn. 11, [X.]E 147, 342). Sie ist im Streitfall gegeben.

aa) Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für das vorliegende, am 2. Mai 2013 anhängig gemachte Verfahren bestimmt sich nach der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]). Die Neufassung der [X.] durch die Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 ([X.] nF) vom 12. Dezember 2012 ist zwar am 9. Jan[X.]r 2013 in [X.] getreten, gilt aber erst seit dem 10. Jan[X.]r 2015. Da der vorliegende Rechtsstreit nach Inkrafttreten der [X.], aber vor dem 10. Jan[X.]r 2015 eingeleitet wurde, ist noch die [X.] anzuwenden (Art. 66 Abs. 1 [X.] nF). [X.]ei einem Arbeitsrechtsstreit handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit iSv. Art. 1 Abs. 1 [X.] ([X.] 22. Oktober 2015 - 2 [X.] 720/14 - Rn. 12 mwN, [X.]E 153, 138). Der für ihre Anwendung erforderliche Auslandsbezug (vgl. dazu [X.] 17. November 2011 - C-327/10 - [[X.] č ni banka] Rn. 29, Slg. 2011, [X.]; [X.] 13. Dezember 2012 - 6 [X.] 752/11 - Rn. 21) ergibt sich daraus, dass die [X.]eklagte zu 1. ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl. [X.] 1. März 2005 - [X.]/02 - [[X.]] Rn. 26, Slg. 2005, I-1383).

[X.]) Nach Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Nr. 2 [X.]uchst. a [X.] kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, an dem Ort in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Unter dem Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, ist der Ort zu verstehen, an dem er die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt ([X.] 10. April 2003 - [X.]/00 - [X.]] Rn. 19 mwN, Slg. 2003, [X.]). Erfüllt er die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Mitgliedstaaten, ist dies der Ort, an dem oder von dem aus er unter [X.]erücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt ([X.] 20. Dezember 2012 - 2 [X.] 481/11 - Rn. 22; [X.] 10. April 2003 - [X.]/00 - [X.]] Rn. 19, aaO; 27. Febr[X.]r 2002 - [X.]/00 - [Weber] Rn. 58, Slg. 2002, [X.]; 9. Jan[X.]r 1997 - [X.]/95 - [[X.]] Rn. 23, Slg. 1997, [X.]; 13. Juli 1993 - [X.]/92 - [Mulox I[X.]C] Rn. 26, Slg. 1993, [X.]). Der Ort, an dem die Klägerin gewöhnlich ihre Arbeit verrichtet, liegt in [X.]. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.]s übte die Klägerin ihre Tätigkeit gewöhnlich im [X.]er [X.]üro aus und verbrachte pro Jahr nur ca. zehn Tage in den [X.], um dort an [X.]esprechungen teilzunehmen.

c) Die Regelung in Nr. 17.1 des Arbeitsvertrags der [X.]en, wonach „im Streitfall [X.] in [X.]“ zuständig ist, vermag die nach Art. 19 Nr. 2 [X.]uchst. a [X.] gegebene internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte nicht auszuschließen. Da die Regelung den Vorschriften in Art. 21 [X.] zuwiderläuft und nicht nach Entstehung des Rechtsstreits getroffen worden ist (Art. 21 Nr. 1 [X.]), hat sie gemäß Art. 23 Abs. 5 [X.] keine rechtliche Wirkung.

II. Die [X.]efristungskontrollklage ist begründet. Das zwischen den [X.]en bestehende Arbeitsverhältnis hat nicht aufgrund der [X.]efristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2009 mit Ablauf der vereinbarten [X.]laufzeit am 31. Juli 2013 geendet.

1. Die [X.]efristungskontrollklage ist nicht deshalb abzuweisen, weil im Zeitpunkt der vereinbarten [X.]beendigung am 31. Juli 2013 zwischen den [X.]en kein Arbeitsverhältnis mehr bestand.

a) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der [X.] zu 1. ist nicht vor Ablauf der vereinbarten [X.]laufzeit nach § 613a [X.]G[X.] auf die [X.]eklagte zu 2. übergegangen. Das [X.] hat angenommen, es habe zum 31. Dezember 2012 kein [X.]etriebsübergang gemäß § 613a [X.]G[X.] auf die [X.]eklagte zu 2. stattgefunden. Die [X.]eklagte zu 1. wendet sich mit ihrer Revision nicht gegen diese Würdigung. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen, für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.]s (§ 559 Abs. 2 ZPO) war die [X.]eklagte zu 1. nach dem 31. Dezember 2012 noch für das [X.] tätig und hat das Gehalt der Klägerin weiter gezahlt. Auch aus dem Inhalt der vom [X.] herangezogenen E-Mails ergibt sich, dass Planungen über eine mögliche Fortführung des [X.] durch die [X.]eklagte zu 2. nicht abgeschlossen waren.

b) Der Arbeitsvertrag der Klägerin mit der [X.] zu 1. war im Zeitpunkt des [X.]efristungsablaufs am 31. Juli 2013 auch nicht nach § 9 Nr. 1 [X.] unwirksam. Das [X.] hat - im Zusammenhang mit dem gegen den [X.] zu 3. gerichteten Feststellungsbegehren - rechtsfehlerfrei angenommen, dass die [X.]eklagte zu 1. die Klägerin dem [X.] zu 3. nicht ohne Erlaubnis zur Arbeitsleistung überlassen hatte. Der [X.]eklagte zu 3. hatte die [X.]eklagte zu 1. im Rahmen eines [X.] mit dem [X.]etrieb des [X.] und der Durchführung der regelmäßig vom [X.] zu erbringenden Dienstleistungen beauftragt. Gegenstand des [X.] und seiner tatsächlichen Handhabung war nicht die Überlassung der Klägerin als Arbeitnehmerin der [X.] zu 1. an den [X.] zu 3.

aa) Der Eintritt der im [X.] Recht in § 9 Nr. 1 [X.] angeordneten Rechtsfolge ist auch gegenüber der [X.] zu 1. als ausländischer juristischer Person zu überprüfen. Die Vorschrift ist nach Art. 34 [X.][X.]G[X.] (aF) als international zwingende Eingriffsnorm anwendbar.

(1) Die [X.]estimmung des auf das Arbeitsverhältnis der [X.]en anwendbaren materiellen Rechts richtet sich nach Art. 27 ff. [X.][X.]G[X.] (aF). Die Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.] I-VO) findet gemäß ihrem Art. 28 auf den Streitfall keine Anwendung. Danach wird diese Verordnung auf Verträge angewendet, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden. Der Arbeitsvertrag der [X.]en wurde vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Arbeitsverhältnis durch gegenseitiges ab dem 17. Dezember 2009 manifestiertes Einvernehmen der [X.]parteien in einem solchen Umfang geändert wurde, dass davon auszugehen ist, dass ab diesem Zeitpunkt ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wurde (vgl. für Änderungen von vor dem 17. Dezember 2009 geschlossenen Verträgen: [X.] 18. Oktober 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 25 ff.; [X.] 25. Febr[X.]r 2015 - 5 [X.] 962/13 (A) - Rn. 12 f., [X.]E 151, 75).

(2) Nach Art. 34 [X.][X.]G[X.] (aF) bleiben ohne Rücksicht auf eine nach Art. 27 ff. [X.][X.]G[X.] (aF) getroffene Rechtswahl und das hiernach auf den Vertrag anzuwendende Recht diejenigen [X.]estimmungen des [X.] Rechts unberührt, die den Sachverhalt zwingend regeln. Nach Art. 9 Abs. 1 [X.] I-VO, der zwar auf den Streitfall nicht anwendbar ist, aber zur Orientierung insoweit herangezogen werden kann, sind „Eingriffsnormen“ zwingende Vorschriften, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, [X.] oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie auf alle in [X.]etracht kommenden Sachverhalte angewendet werden müssen (vgl. [X.] 1. Juli 2010 - 2 [X.] 270/09 - Rn. 31). Inländische Gesetze sind daher nur dann Eingriffsnormen iSd. Art. 34 [X.][X.]G[X.], wenn sie entweder ausdrücklich oder nach ihrem Sinn und Zweck ohne Rücksicht auf das nach den [X.] Kollisionsnormen anwendbare Recht gelten sollen. Erforderlich ist, dass die Vorschrift nicht nur auf den Schutz von Individ[X.]linteressen der Arbeitnehmer gerichtet ist, sondern mit ihr zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt werden ([X.] 18. April 2012 - 10 [X.] 200/11 - Rn. 14, [X.]E 141, 129; 13. November 2007 - 9 [X.] 134/07 - Rn. 78, [X.]E 125, 24).

(3) Nach diesen Maßgaben ist § 9 Nr. 1 [X.] als Eingriffsnorm auf den Streitfall anwendbar. Das folgt aus der ausdrücklichen Anordnung in § 2 Nr. 4 [X.]. Danach finden die in Rechtsvorschriften enthaltenen Regelungen über die [X.]edingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen, auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern zwingend Anwendung. § 2 [X.] ordnet entsprechend Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/[X.] des [X.] und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen an, dass es sich bei den erwähnten Rechtsvorschriften um Eingriffsnormen iSv. Art. 9 [X.] I-VO bzw. Art. 34 [X.][X.]G[X.] (aF) handelt ([X.]/[X.] 17. Aufl. § 2 [X.] Rn. 1; [X.] in [X.] MiLoG/[X.] 2. Aufl. § 2 [X.] Rn. 1). Unter den Katalog des § 2 Nr. 4 [X.] fallen die rechtlichen [X.]estimmungen zur Arbeitnehmerüberlassung und damit auch die Regelungen des [X.] ([X.]/[X.] 17. Aufl. § 2 [X.] Rn. 3; [X.] in [X.] MiLoG/[X.] 2. Aufl. § 2 [X.] Rn. 10).

[X.]) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher [X.] ([X.]) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, der Erlaubnis. Verträge zwischen Verleihern und [X.] sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern sind nach § 9 Nr. 1 [X.] unwirksam, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 [X.] erforderliche Erlaubnis hat.

(1) Eine Überlassung zur Arbeitsleistung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen [X.]etrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen ([X.] 20. Jan[X.]r 2016 - 7 [X.] 535/13 - Rn. 24; 15. April 2014 - 3 [X.] 395/11 - Rn. 20; 18. Jan[X.]r 2012 - 7 [X.] 723/10 - Rn. 26). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts ist nicht jeder drittbezogene Arbeitseinsatz eine Arbeitnehmerüberlassung iSd. [X.]. Diese ist vielmehr durch eine spezifische Ausgestaltung der [X.]beziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen [X.]eziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet. Notwendiger Inhalt eines [X.] ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen [X.]etriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Die [X.]pflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat ([X.] 20. September 2016 - 9 [X.] - Rn. 29).

(2) Von der Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem [X.] aufgrund eines Werk- oder [X.]. In diesen Fällen wird der Unternehmer für einen anderen tätig. Er organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Erfüllung der in dem [X.] oder für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Drittunternehmen verantwortlich. Die zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrags eingesetzten Arbeitnehmer unterliegen den Weisungen des Unternehmers und sind dessen Erfüllungsgehilfen. Der [X.] kann jedoch, wie sich aus § 645 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] ergibt, dem Werkunternehmer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen Anweisungen für die Ausführung des Werks erteilen. Entsprechendes gilt für Dienstverträge. Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom [X.] nicht erfasst ([X.] 20. September 2016 - 9 [X.] - Rn. 30; 18. Jan[X.]r 2012 - 7 [X.] 723/10 - Rn. 27).

(3) Über die rechtliche Einordnung des [X.] zwischen dem [X.] und dem Arbeitgeber entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den [X.]en gewünschte Rechtsfolge oder eine [X.]ezeichnung, die dem tatsächlichen Geschäftsinhalt nicht entspricht. Die [X.]chließenden können das Eingreifen zwingender Schutzvorschriften des [X.] nicht dadurch vermeiden, dass sie einen vom Geschäftsinhalt abweichenden [X.]typ wählen ([X.] 20. September 2016 - 9 [X.] - Rn. 31; 15. April 2014 - 3 [X.] 395/11 - Rn. 20 f.). Der Geschäftsinhalt kann sich sowohl aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der [X.]parteien als auch aus der praktischen Durchführung des [X.] ergeben. Widersprechen sich beide, so ist die tatsächliche Durchführung des [X.] maßgebend, weil sich aus der praktischen Handhabung der [X.]beziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die [X.]parteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben. Der so ermittelte wirkliche [X.]e der [X.]parteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den [X.]typ ([X.] 13. August 2008 - 7 [X.] 269/07 - Rn. 15; 10. Oktober 2007 - 7 [X.] 487/06 - Rn. 35). Einzelne Vorgänge der [X.]abwicklung sind zur Feststellung eines vom [X.]wortlaut abweichenden [X.] nur geeignet, wenn es sich dabei nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten [X.]praxis handelt ([X.] 18. Jan[X.]r 2012 - 7 [X.] 723/10 - Rn. 28).

[X.]) Gemessen daran ist die Würdigung des [X.]s, der Vertrag zwischen der [X.] zu 1. und dem [X.] zu 3. habe keine Arbeitnehmerüberlassung zum Gegenstand, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Würdigung ist, soweit sie auf tatsächlichem Gebiet liegt, nur daraufhin überprüfbar, ob sie in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt (vgl. zur Abgrenzung Werkvertrag/Arbeitsvertrag [X.] 25. September 2013 - 10 [X.] 282/12 - Rn. 18). Solche Rechtsfehler liegen nicht vor. Das [X.] hat den von den [X.]en vorgetragenen Sachverhalt vollständig und widerspruchsfrei gewürdigt.

(1) Nicht zu beanstanden ist zunächst die Würdigung des [X.]s, den vertraglichen Vereinbarungen liege keine Arbeitnehmerüberlassung zugrunde. Nach Art. 2 des [X.] schuldet die [X.]eklagte zu 1. die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der [X.] im Ausland. [X.]estandteil des [X.] ist nach dessen Art. 2 Nr. 2.5 die Angebotsanforderung vom 5. Juni 2002, insbesondere deren Kapitel 6. Danach schuldet die [X.]eklagte zu 1. im Rahmen der Verwaltung der [X.] „als rechtliche und administrative Mutterorganisation“ die Einholung notwendiger Genehmigungen im [X.], das Auftreten als Arbeitgeber der Mitarbeiter der [X.] einschließlich der verbundenen rechtlichen und gesellschaftlichen Verantwortlichkeiten und übernimmt die „Hauptverantwortung“ für eingegangene Verpflichtungen in [X.]ezug auf die Inbetriebnahme der [X.] und die Pflege und Verwaltung der Finanzströme sowie die Wahrnehmung der Rechenschaftspflicht für die betrieblichen Ausgaben der einzelnen [X.]. In [X.]ezug auf diesen geschuldeten Tätigkeitsinhalt enthalten die [X.]bestimmungen für einen Dienstleistungsvertrag typische Regelungen. So übernimmt die [X.]eklagte zu 1. nach Art. 8 des [X.] für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen auf fachgerechte Weise, der [X.]eklagte zu 3. ist nach Art. 8 Nr. 8.2 des [X.] berechtigt, das Resultat der zu erbringenden Dienstleistungen abzulehnen. Nach Art. 6 des [X.] ist die [X.]eklagte zu 1. haftbar für Schäden infolge der nicht ordnungsgemäßen oder verspätet erfolgten Ausführung bestimmter Tätigkeiten. Diese Umstände, insbesondere die Übernahme des Risikos, für eine Schlechtleistung bei der [X.]erfüllung einzustehen, sprechen dafür, dass die vertraglichen Absprachen die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hatten. Damit endete die [X.]pflicht der [X.] zu 1. gegenüber dem [X.] zu 3. gerade nicht mit der Zurverfügungstellung der Generalbevollmächtigten. Allein aus der geregelten Verpflichtung der [X.] zu 1., gegenüber den Mitarbeitern der [X.] „als Arbeitgeber“ aufzutreten, ergibt sich nicht die Verpflichtung, diese zu weisungsgebundenen Tätigkeiten an den [X.] zu 3. zu überlassen.

(2) Das [X.] hat die vertraglichen Absprachen auch widerspruchsfrei dahingehend gewürdigt, dass Gegenstand der von der [X.] zu 1. gegenüber dem [X.] zu 3. übernommenen dienstvertraglichen Verpflichtungen - neben der Verwaltung der [X.] - auch die operativen Tätigkeiten der [X.] im Zusammenhang mit der Wirtschaftsförderung sind. Im Dienstleistungsvertrag ist in Nr. 6 der Präambel ausgeführt, die [X.]eklagte zu 1. sei in der Lage, die Interessen der [X.] Wirtschaftsunternehmen auf objektive Weise zu vertreten und verfolge keine eigenen kommerziellen Interessen in den betreffenden Ländern. „Aufgrund der vorstehenden Erwägungen“ wünscht der [X.]eklagte zu 3. nach Nr. 7 der Präambel, von den Diensten der [X.] zu 1. Gebrauch zu machen. Unter 1.2 der [X.] vom 5. Juni 2002 heißt es, der Auftragnehmer (also die [X.]eklagte zu 1.) vertrete „die Interessen der [X.] Unternehmen vollkommen objektiv und darf deshalb keine eigenen kommerziellen Interessen in den betreffenden Ländern verfolgen“. Zudem ist in den [X.]regelungen und in den [X.]-RL ausführlich beschrieben, welche operativen Tätigkeiten die [X.] inhaltlich ausführen. Wenn das [X.] unter [X.]erücksichtigung dieser Umstände den Schluss gezogen hat, dass der [X.]eklagte zu 3. auch die operativen Aufgaben der Förderung der Handelsbeziehungen auf die von der [X.] zu 1. geführten [X.] ausgelagert habe, womit diese Aufgaben solche der [X.] zu 1. im Rahmen der dienstvertraglichen Verpflichtungen geworden seien, ist das weder widersprüchlich, noch lässt es Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze erkennen.

(3) [X.] nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des [X.]s, aus den vertraglichen Regelungen ergebe sich nicht, dass die [X.]eklagte zu 1. ihr gegenüber der Klägerin bestehendes arbeitsvertragliches Weisungsrecht auf den [X.] zu 3. übertragen hat. Der Dienstleistungsvertrag regelt derartiges nicht. Zwar enthalten die [X.]-RL [X.]estimmungen, die für eine Weisungsbefugnis des [X.] zu 3. sprechen. So fällt danach [X.] die tägliche Leitung der [X.] unter die Verantwortung der [X.]otschaft (1.4.1 [X.]-RL), die Tagesarbeit wird von der Wirtschaftsabteilung und der [X.]otschaft geleitet (1.2 [X.]-RL). Unabhängig davon, ob und auf welche Weisen die [X.]-RL, die 2008 und damit nach Zustandekommen des [X.] erstellt wurden, überhaupt [X.]estandteil der vertraglichen Absprachen zwischen der [X.] zu 1. und dem [X.] zu 3. geworden sind, lassen allein deren Formulierungen nicht auf eine arbeitsvertraglich typische Weisungsbefugnis des [X.] zu 3. gegenüber der Klägerin schließen, die über die im Rahmen eines [X.] bestehende [X.]efugnis des Dienstberechtigten zur Erteilung von Anweisungen gegenüber der Klägerin als Erfüllungsgehilfin der [X.] zu 1. hinausgeht.

(4) Schließlich ist auch die Annahme des [X.]s nicht zu beanstanden, die praktische Durchführung des [X.] widerspreche den vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung von Dienstleistungen nicht, die Angaben der Klägerin zur tatsächlichen [X.]durchführung ließen nicht hinreichend erkennen, der [X.]eklagte zu 3. bzw. seine Vertreter hätten der Klägerin arbeitsbezogene Weisungen erteilt und konkret ihre Tätigkeit gesteuert, insbesondere zum Gegenstand, Zeit und Ort ihrer Arbeit. Die nach der Stellenbeschreibung bestehende Rechenschaftspflicht spricht nicht zwingend dafür, sie habe arbeitsvertraglichen Weisungen des [X.] zu 3. unterlegen. Eine solche Rechenschaftspflicht besteht auch im Rahmen der Wahrnehmung dienstvertraglicher Verpflichtungen. Das [X.] hat auch zutreffend gewürdigt, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag im [X.] in [X.] weitgehend selbstbestimmt und eigenverantwortlich tätig war. [X.]edarf ein Arbeitseinsatz in weiten Teilen überhaupt keiner unmittelbaren Steuerung, spricht dies mangels Verlagerung des Weisungsrechts gegen Arbeitnehmerüberlassung (vgl. [X.] in [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 1 Rn. 181). Es ist auch nicht erkennbar, auf welche Art und Weise und in welchen Einzelfällen der [X.]eklagte zu 3. der Klägerin typische arbeitgeberseitige Weisungen im Zusammenhang mit der Steuerung des konkreten Arbeitseinsatzes erteilt hat, die den vertraglichen Absprachen widersprochen hätten. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin in eine betriebliche Struktur des [X.] zu 3. eingegliedert war und worin diese betriebliche Struktur bestanden haben soll. Dafür genügt die Nutzung von gemeinsamen [X.]etriebsmitteln wie [X.] Servern nicht. Die einzigen im vorliegenden Verfahren in [X.]ezug auf die Arbeitsausführung vorgetragenen Weisungen betreffen - wie das [X.] zutreffend erkannt hat - solche, die die [X.]eklagte zu 1. als [X.]arbeitgeberin der Klägerin im Zusammenhang mit der E-Mail des [X.] vom 12. Juni 2012 und in der weiteren E-Mail vom 24. Jan[X.]r 2013 erteilt hat. Diese Weisungen bezogen sich auf die administrativen Tätigkeiten, die die [X.]eklagte zu 1. im Rahmen ihres [X.] gegenüber dem [X.] zu 3. schuldete. Das macht deutlich, dass die [X.]eklagte zu 1. insoweit von der Steuerung der Klägerin nicht ausgeschlossen war.

(5) Die weiteren angeführten Umstände haben angesichts der fehlenden Eingliederung in eine betriebliche Struktur und die nicht erkennbare konkrete arbeitsbezogene [X.] untergeordnete [X.]edeutung. Nicht aussagekräftig ist, dass die Klägerin durch Personal des [X.]eklagen zu 3. eingearbeitet wurde (vgl. [X.] in [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 1 Rn. 128). Andere angeführte Aspekte wie die Erstellung des [X.] und die Durchführung von [X.] durch Vertreter des [X.] zu 3. sowie die Tatsache, dass die [X.]eklagte zu 1. beim Ausscheiden der Klägerin keine wesentlichen Arbeitgeberaktivitäten entfaltet hat, sind zudem für Arbeitnehmerüberlassung geradezu untypisch.

2. Die in dem Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2009 vereinbarte [X.]efristung zum 31. Juli 2013 ist unwirksam.

a) Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die Wirksamkeit der [X.]efristung nach [X.] materiellen Recht zu beurteilen ist.

aa) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]G[X.] (aF) unterliegt ein Vertrag dem von den [X.]en gewählten Recht. Gemäß Art. 30 Abs. 1 [X.][X.]G[X.] (aF) darf die Rechtswahl der [X.]en bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden [X.]estimmungen des gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 [X.][X.]G[X.] (aF) ohne Rechtswahl anwendbaren Rechts gewährt wird. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass dem Arbeitnehmer als der typischerweise sozial und wirtschaftlich schwächeren [X.] durch die Rechtswahl nicht der Mindestschutz „seines“ Rechts entzogen wird ([X.]. 10/504 S. 81). Diese Anwendung zwingender [X.]estimmungen setzt voraus, dass sie zu günstigeren Ergebnissen führt als das gewählte Recht ([X.] 29. Oktober 1992 - 2 [X.] 267/92 - zu III 2 c der Gründe, [X.]E 71, 297; 24. August 1989 - 2 [X.] 3/89 - zu [X.] 3 a [X.] der Gründe, [X.]E 63, 17). Dafür ist ein Günstigkeitsvergleich durchzuführen. Die zwingenden [X.]estimmungen des nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 [X.][X.]G[X.] (aF) maßgebenden Rechts sind den entsprechenden Regelungen der gewählten Rechtsordnung gegenüberzustellen ([X.] 10. April 2014 - 2 [X.] 741/13 - Rn. 34; 13. November 2007 - 9 [X.] 134/07 - Rn. 52, [X.]E 125, 24). [X.]ieten letztere keinen vergleichbaren Schutz, sind die nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 [X.][X.]G[X.] (aF) einschlägigen Vorschriften anzuwenden. Etwas anderes gilt nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 [X.][X.]G[X.] (aF) nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Gesamtheit der Umstände engere Verbindungen „zu einem anderen Staat“ aufweist.

[X.]) In Anwendung dieser Grundsätze hat das [X.] zu Recht angenommen, dass die [X.]en zwar im Streitfall in Nr. 17.1 des Arbeitsvertrags ausdrücklich die Anwendung [X.] Rechts vereinbart haben, die Wirksamkeit der [X.]efristung jedoch an den [X.]estimmungen des [X.] [X.]efristungsrechts zu messen ist. Die Anwendbarkeit des [X.] [X.]efristungsrechts folgt aus Art. 30 Abs. 1, Abs. 2 [X.][X.]G[X.] (aF). Das [X.] Recht enthält für den Streitfall keine dem [X.] [X.]efristungsrecht gleichwertigen Schutzvorschriften. Das Arbeitsverhältnis weist auch keine engeren Verbindungen zu den [X.] auf.

(1) Nach Art. 30 Abs. 1 [X.][X.]G[X.] (aF) sind §§ 14 ff. T[X.]fG anzuwenden. Das [X.] [X.]efristungsrecht enthält „zwingende [X.]estimmungen“ im Sinne der Regelung. „Zwingende [X.]estimmungen“ sind solche, die vertraglich nicht a[X.]edungen werden können und dem Schutz des Arbeitnehmers dienen ([X.] 10. April 2014 - 2 [X.] 741/13 - Rn. 39; [X.]/[X.] 17. Aufl. Art. 9 [X.] I-VO Rn. 19; [X.] NZA 2000, 57, 60). Das trifft auf die [X.]estimmungen §§ 14 ff. T[X.]fG zu.

(2) Die Vorschriften der §§ 14 ff. T[X.]fG wären auf das Arbeitsverhältnis der [X.]en anwendbar, wenn diese eine Rechtswahl nicht getroffen hätten. Ohne Rechtswahl unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 [X.][X.]G[X.] (aF) dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des [X.] gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Dieser Ort liegt im Streitfall in [X.]. Die Klägerin übte ihre Tätigkeit gewöhnlich in [X.] aus.

(3) Das [X.] Recht als [X.] wird im Streitfall nicht gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 [X.][X.]G[X.] (aF) verdrängt. Das Arbeitsverhältnis der [X.]en weist keine engeren Verbindungen zu den [X.] als zu [X.] auf.

(a) Es kann dahinstehen, ob der [X.]egriff der „engeren Verbindungen“ revisionsrechtlich in vollem Umfang oder nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. hierzu [X.] 10. April 2014 - 2 [X.] 741/13 - Rn. 42; 11. Dezember 2003 - 2 [X.] 627/02 - zu II 3 d der Gründe). Die Würdigung des [X.]s hält auch einer uneingeschränkten Überprüfung stand.

(b) Für die [X.]eantwortung der Frage, ob „engere Verbindungen“ zu einem anderen Staat im Sinne der Ausnahmeregelung vorliegen, ist nach dem Gesetzeswortlaut auf die „Gesamtheit der Umstände“ abzustellen. Dabei ist nicht allein die Anzahl der für eine Verbindung zu dem einen oder dem anderen Staat sprechenden Kriterien maßgebend. Es ist vielmehr eine Gewichtung der [X.] vorzunehmen. Wesentliches Kriterium ist in diesem Zusammenhang der Ort, an welchem der Arbeitnehmer seine Steuern und Abgaben entrichtet und der Sozialversicherung angeschlossen ist ([X.] 10. April 2014 - 2 [X.] 741/13 - Rn. 43; vgl. zu Art. 6 Abs. 2 EVÜ, welcher der Vorschrift des Art. 30 [X.][X.]G[X.] (aF) zugrunde liegt: [X.] 12. September 2013 - [X.]/12 - [[X.]] Rn. 41). Daneben sind der Arbeitsort, der Sitz des Arbeitgebers, die Staatsangehörigkeit der [X.]parteien, der Wohnsitz des Arbeitnehmers [X.]. zu berücksichtigen (vgl. [X.] 10. April 2014 - 2 [X.] 741/13 - aaO; 13. November 2007 - 9 [X.] 134/07 - Rn. 50, [X.]E 125, 24; 11. Dezember 2003 - 2 [X.] 627/02 - zu II 3 c der Gründe). [X.]immanente Gesichtspunkte wie die [X.]sprache, die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, oder die [X.]ezugnahme auf Rechtsvorschriften eines bestimmten Staats haben nachrangige [X.]edeutung. Andernfalls hätte es der Arbeitgeber in der Hand, das vom Gesetzgeber vorgesehene Günstigkeitsprinzip durch die [X.]gestaltung und entsprechende Abreden zu unterlaufen. Eine solche Disposition über den zwingenden Arbeitnehmerschutz soll Art. 30 Abs. 1 [X.][X.]G[X.] (aF) gerade verhindern ([X.] [X.][X.] 2003, 898, 900). In seinem Rahmen kommt es auf davon unabhängige, objektive Umstände an ([X.] 10. April 2014 - 2 [X.] 741/13 - aaO; 11. Dezember 2003 - 2 [X.] 627/02 - aaO; [X.] aaO). Sollen die Einzelumstände auf die engere Verbindung zu einem anderen Staat verweisen, müssen sie insgesamt das Gewicht der Regelanknüpfung deutlich übersteigen (vgl. [X.] 10. April 2014 - 2 [X.] 741/13 - aaO; 11. Dezember 2003 - 2 [X.] 627/02 - aaO; 29. Oktober 1992 - 2 [X.] 267/92 - zu III 4 c aa der Gründe, [X.]E 71, 297).

(c) Danach begegnet die Annahme des [X.]s, das Arbeitsverhältnis der [X.]en weise keine engeren Verbindungen zu den [X.] als zu [X.] auf, keinen [X.]edenken. Die vorrangig zu berücksichtigenden Kriterien bestärken die Regelanknüpfung an das [X.] Recht. Die Klägerin ist [X.] Staatsangehörige. Sie hat ihren Wohnsitz in [X.] und erbrachte die vertraglich geschuldete Tätigkeit fast ausschließlich in [X.]. Sie unterlag dem [X.] Sozialversicherungsrecht und führte ihre Steuern und Sozialabgaben in [X.] ab. Die Klägerin unterzeichnete den Arbeitsvertrag in [X.]. Auch die Anbahnung des [X.]schlusses fand in [X.] statt. Die Klägerin hatte sich auf eine Stellenanzeige im [X.]er Abendblatt beworben und dazu ihre [X.]ewerbungsunterlagen an die Wirtschaftsabteilung der [X.] [X.]otschaft in [X.]erlin gesandt. Vorstellungsgespräche führte sie in [X.]erlin und [X.]. Zwar ergibt sich aus dem Umstand, dass sie für eine [X.] Stiftung tätig war und der Arbeitsvertrag in [X.] Sprache verfasst wurde und in Teilen auf [X.] arbeitsrechtliche Regelungen [X.]ezug nimmt, eine Verbindung auch zu den [X.]. Diese Gesichtspunkte überwiegen aber die für die Verbindung mit [X.] sprechenden und der Regelanknüpfung zugrunde liegenden Aspekte nicht deutlich.

(4) Die Vorschriften des [X.] [X.]efristungsrechts gewährleisten bei der Anwendung auf den Streitfall einen weitergehenden Schutz als das [X.] Recht.

(a) Die Frage, welche der in [X.]etracht kommenden Rechtsordnungen für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen enthält, ist eine Rechtsfrage, die objektiv und nach dem Maßstab des Gesetzes zu beantworten ist (vgl. [X.] NZA 2000, 57, 61). Dazu ist ein Sachgruppenvergleich vorzunehmen ([X.] 10. April 2014 - 2 [X.] 741/13 - Rn. 46 mwN; [X.] aaO). Zu vergleichen sind die in einem inneren, sachlichen Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der fraglichen Rechtsordnungen. Die Günstigkeit anhand eines Vergleichs einzelner Normen zu bestimmen, ist nicht sachgerecht. Dies könnte dazu führen, dass der Arbeitnehmer durch eine Kombination einzelner Vorschriften der jeweiligen Rechtsordnung einen Schutzstandard erlangt, der über demjenigen liegt, den die betroffenen Rechtsordnungen tatsächlich gewähren ([X.] 10. April 2014 - 2 [X.] 741/13 - aaO mwN). Eine solche [X.]esserstellung entspricht nicht dem Schutzzweck der Norm. Auch ein abstrakter „Gesamtvergleich“ der Rechtsordnungen ohne Rücksicht auf die zu beurteilende Sachfrage würde dem Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 1 [X.][X.]G[X.] (aF) nicht gerecht. Dieser besteht darin, dem Arbeitnehmer im Einzelfall den ihm nach dem [X.] zustehenden Schutz zu erhalten. Dem Arbeitnehmer wäre nicht gedient, wenn das gewählte Recht zwar „alles in allem“ das günstigere wäre, sich für den konkreten Streitgegenstand aber als unvorteilhafter erwiese (MüKo[X.]G[X.]/[X.] 6. Aufl. Art. 8 [X.] I-VO Rn. 42).

Im Rahmen der Vergleichsbetrachtung kommt es auf die Ergebnisse einer Anwendung der jeweiligen Rechtsordnung auf den fraglichen Streitgegenstand an (vgl. [X.] 10. April 2014 - 2 [X.] 741/13 - Rn. 47; [X.], 352, 355; zu Art. 8 Abs. 1 [X.] I-VO: [X.] § 9 Rn. 59; MüKo[X.]G[X.]/[X.] 6. Aufl. Art. 8 [X.] I-VO Rn. 42). Zu prüfen sind die Ergebnisse der Anwendung der jeweils berührenden Rechtsordnungen im Einzelfall (zu Art. 8 Abs. 1 [X.] I-VO: [X.] aaO). Die gegen den [X.]willen erfolgende Anwendung zwingender [X.]estimmungen iSd. Art. 30 Abs. 1 [X.][X.]G[X.] (aF) setzt voraus, dass sie zu günstigeren Ergebnissen führen würde als das gewählte Recht ([X.] 24. August 1989 - 2 [X.] 3/89 - zu [X.] 3 a [X.] der Gründe, [X.]E 63, 17).

(b) Ist ein Vergleich des von den jeweiligen Rechtsordnungen gewährleisteten Schutzes bei befristeten Arbeitsverhältnissen vorzunehmen, sind insbesondere die Anforderungen an sachliche Gründe, die den Abschluss bzw. die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, sowie an die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl der Verlängerungen von befristeten Arbeitsverträgen in den [X.]lick zu nehmen. Entgegen der Auffassung der [X.] zu 1. ist das Kündigungsschutzrecht nicht in die [X.]etrachtung mit einzubeziehen. Der Vergleich ist nur zwischen Gruppen sachlich zusammenhängender Vorschriften vorzunehmen. Dieser sachliche Zusammenhang ist beim [X.]efristungs- und Kündigungsschutzrecht nicht gegeben.

(c) Der so durchzuführende Vergleich ist mit [X.]lick auf die vom [X.] ermittelten Vorschriften des [X.] Rechts vorzunehmen. Zwar handelt es sich bei ihnen nicht um „Tatsachen“, sondern um das anzuwendende (ausländische) Recht. Das Revisionsgericht darf deshalb auch ohne eine formelle Verfahrensrüge weitergehende Ermittlungen anstellen ([X.] 10. April 2014 - 2 [X.] 741/13 - Rn. 48; 10. April 1975 - 2 [X.] 128/74 - zu IV 2 der Gründe, [X.]E 27, 99). Dies ist jedoch nur dann geboten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Rechtslage nach dem ausländischen Recht anders darstellt, als vom [X.] vorausgesetzt ([X.] 25. April 2013 - 6 [X.] 49/12 - Rn. 119; 29. Oktober 1992 - 2 [X.] 267/92 - zu VI der Gründe, [X.]E 71, 297). Im Streitfall hat die Revision eine unzureichende oder fehlerhafte Feststellung des [X.] Rechts seitens des [X.]s nicht gerügt. Sie ist auch objektiv nicht erkennbar.

(d) Die Anwendung des [X.] [X.]efristungsrechts bietet danach einen weitreichenderen Schutz als das [X.] Recht.

(aa) Nach den vom [X.] ermittelten Vorschriften des [X.] Rechts müssen für die Wirksamkeit einer [X.]efristung bestimmte Vorgaben eingehalten werden, ansonsten ist von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen. Ein erstes befristetes Arbeitsverhältnis kann nach [X.]m Recht für eine beliebige Dauer vereinbart werden (vgl. auch [X.]/[X.] Arbeitsrecht in [X.] 3. Aufl. [X.] Rn. 44). Nach Art. 7 § 668a Abs. 1 [X.]W ([X.]urgerlijk Wetboek - [X.]ürgerliches Gesetzbuch der [X.]) ist das zuletzt vereinbarte Arbeitsverhältnis als unbefristet geschlossen anzusehen, wenn verschiedene befristete Arbeitsverhältnisse zwischen denselben [X.]en hintereinander vereinbart werden, ohne dass zwischen diesen ein Intervall von drei Monaten überschritten wird, und die Summe der Laufzeiten der Verträge 36 Monate überschreitet oder mehr als drei befristete Arbeitsverhältnisse nacheinander geschlossen wurden (vgl. [X.]/[X.] Arbeitsrecht in [X.] 3. Aufl. [X.] Rn. 46).

([X.]) Damit besteht im [X.] Recht zwar - anders als in [X.] - grundsätzlich nicht die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis bei Vorliegen eines [X.] länger als für einen Zeitraum von 36 Monaten zu befristen, sofern es sich nicht um eine erste [X.]efristung handelt oder das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate unterbrochen war. Nach [X.] Recht ist die [X.]efristung eines Arbeitsverhältnisses bei Vorliegen eines [X.] gemäß § 14 Abs. 1 T[X.]fG grundsätzlich (unbeschadet der Grundsätze des institutionellen Rechtsmissbrauchs) ohne eine feste zeitliche Höchstgrenze zulässig. In diesem Fall sind auch Verlängerungen ohne zeitliche [X.]eschränkung möglich. Sachgrundlose [X.]efristungen sind hingegen (auch bei der ersten [X.]efristungsabrede) nur bis zur Dauer von zwei Jahren bei drei [X.] zulässig. Außerdem sind sachgrundlose [X.]efristungen nur zulässig, wenn nicht bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis zwischen den [X.]en bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 T[X.]fG). [X.]efristungsabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 T[X.]fG). Eine unwirksame [X.]efristung bewirkt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 16 T[X.]fG). Allerdings muss die Unwirksamkeit der [X.]efristung innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht werden (§ 17 T[X.]fG), ansonsten gilt sie als wirksam.

([X.]) Die Anwendung des nach Art. 30 Abs. 1 [X.][X.]G[X.] (aF) zwingenden [X.] [X.]efristungsrechts bietet im Streitfall ein höheres Schutzniveau als das gewählte [X.] Recht. Das folgt schon daraus, dass jedenfalls für die erste und einmalige [X.]efristung - um eine solche geht es vorliegend - nach [X.]m Recht weder eine [X.] noch das Erfordernis eines [X.] vorgesehen ist. Danach wäre die hier für einen Zeitraum von [X.]n erstmals vereinbarte [X.]efristung im Streitfall nach [X.]m Recht ohne weiteres zulässig. Nach [X.] Recht wäre hingegen nach § 14 Abs. 1 T[X.]fG ein sachlicher Grund für die [X.]efristung des Arbeitsverhältnisses erforderlich.

(e) Eine andere [X.]eurteilung ist entgegen der Auffassung der [X.] zu 1. nicht deshalb geboten, weil sowohl in den [X.] als auch in der [X.]undesrepublik [X.] durch die unionsrechtlichen Vorgaben in § 5 Nr. 1 [X.]uchst. a der [X.][X.]-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/[X.] des Rates vom 28. Juni 1999 ein gleichwertiger Mindestschutz vor Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge gewährleistet ist. Für die [X.]eurteilung der Frage, ob das gewählte Recht den Schutzstandard des objektiv angeknüpften Rechts gewährleistet, ist nicht von [X.]elang, ob in den zu vergleichenden Rechtsordnungen ein einheitlicher Mindestschutzstandard zu beachten ist. Ein solches Verständnis kann Art. 30 Abs. 1 [X.][X.]G[X.] (aF) nicht entnommen werden. Auch ein einheitlicher Mindestschutzstandard schließt nicht aus, dass eine der zu vergleichenden Rechtsordnungen weitergehenden Schutz gewährleistet als die andere. Im Übrigen betrifft die vorliegend streitige [X.]efristungsvereinbarung, mit der erstmals ein befristeter Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der [X.] zu 1. geschlossen wurde, schon nicht den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) gilt § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung nur für wiederholte [X.]efristungen ([X.] 23. April 2009 - [X.]8/07 bis [X.]/07 - [[X.] [X.].] Rn. 90, Slg. 2009, [X.]; vgl. auch [X.] 28. Mai 2014 - 7 [X.] 360/12 - Rn. 12, [X.]E 148, 193).

b) Nach [X.] Recht ist die [X.]efristung zum 31. Juli 2013 unwirksam.

aa) Die [X.]efristung des Arbeitsverhältnisses gilt nicht nach § 17 Satz 2 T[X.]fG iVm. § 7 Halbs. 1 [X.] als wirksam. Die Klägerin hat die Rechtsunwirksamkeit der [X.]efristung innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 Satz 1 T[X.]fG geltend gemacht. Die Klageschrift ist am 2. Mai 2013 beim Arbeitsgericht eingegangen. Die Klage wurde der [X.] zu 1. vor dem 17. Juni 2013 zugestellt. Der internationale Rückschein ist am 17. Juni 2013 mit dem Zustellungsvermerk - allerdings ohne Angabe des Datums der Zustellung - beim Arbeitsgericht eingegangen. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten [X.]laufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 T[X.]fG ([X.] 29. April 2015 - 7 [X.] 519/13 - Rn. 10; 2. Juni 2010 - 7 [X.] 136/09 - Rn. 13 mwN, [X.]E 134, 339).

[X.]) Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die im Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2009 vereinbarte [X.]efristung zum 31. Juli 2013 unwirksam ist. Eine sachgrundlose [X.]efristung nach § 14 Abs. 2 T[X.]fG war aufgrund der Überschreitung der zulässigen [X.] von zwei Jahren nicht möglich. Die [X.]efristung ist auch nicht durch einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 T[X.]fG gerechtfertigt.

(1) Die [X.]efristung ist nicht durch den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 T[X.]fG gerechtfertigt.

(a) Ein sachlicher Grund zur [X.]efristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 T[X.]fG vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die [X.]efristung rechtfertigt. In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 T[X.]fG ist nicht näher bestimmt, welche Eigenarten der Arbeitsleistung die [X.]efristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass mit dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 T[X.]fG vor allem verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden [X.]esonderheiten Rechnung getragen werden soll. Die Regelung ist daher geeignet, die [X.]efristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern bei Rundfunkanstalten oder mit [X.]ühnenkünstlern zu rechtfertigen ([X.]. 14/4374 S. 19; vgl. dazu [X.] 4. Dezember 2013 - 7 [X.] 457/12 - Rn. 15 mwN). Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung ist jedoch nach dem [X.]en des Gesetzgebers nicht auf diese Fallgruppen beschränkt, sondern kann auch in anderen Fällen zur Anwendung kommen (vgl. [X.] 18. Mai 2016 - 7 [X.] 533/14 - Rn. 18, [X.]E 155, 101).

(b) Das von der [X.] zu 1. geltend gemachte [X.] stellt keinen Gesichtspunkt dar, der die [X.]efristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin wegen der Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die [X.]eklagte zu 1. im Zusammenhang mit dem behaupteten [X.] auf verfassungsrechtliche Gewährleistungen nicht zurückgreifen kann. Aber auch dann, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung in besonderen Fällen außerhalb verfassungsrechtlich geprägter Arbeitsverhältnisse zur sachlichen Rechtfertigung einer befristeten [X.]eschäftigung herangezogen werden könnte (vgl. [X.] für Sporttrainer und Profisportler KR/[X.] 11. Aufl. § 14 T[X.]fG Rn. 329 ff.), setzt der Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 T[X.]fG jedenfalls voraus, dass das Arbeitsverhältnis durch außergewöhnliche Umstände geprägt ist, die ein berechtigtes Interesse der [X.]en, insbesondere des Arbeitgebers, an einer [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung begründen können, etwa [X.], das Abwechslungsbedürfnis des Publikums oder auch ein Wechselinteresse des Arbeitnehmers. Solche besonderen Umstände sind von der [X.] zu 1. nicht dargelegt worden. Die [X.]eklagte zu 1. bringt vor, bei der Stimulierung der Handelsbeziehungen sollten regelmäßig neue Impulse gesetzt werden, eine unbefristete [X.]eschäftigung der Generalbevollmächtigten erzeuge das Risiko, dass diese „festwachsen“ könnten und ihren unternehmerischen Geist verlören, die Abhängigkeit von einer einzigen Person solle vermieden werden. Diese Gesichtspunkte können bei einer Vielzahl von Arbeitsverhältnissen, in denen Handelsbeziehungen gepflegt werden und Unternehmergeist gefragt ist, greifen. Sie stellen daher keine besonderen Umstände dar, die eine [X.]efristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können. Zudem sind diese Gesichtspunkte auch aus sich heraus nicht nachvollziehbar. Vielmehr dürfte beim Aufbau und der Pflege eines Handelsnetzwerks und der Kontaktpflege zu Unternehmen und anderen Stellen ein regelmäßiger Personalwechsel eher dazu führen, dass langjährig aufgebaute Netzwerke und Kontakte wegfallen.

(2) Die [X.]efristung ist auch nicht wegen eines vorübergehenden [X.]edarfs an der Arbeitsleitung der Klägerin sachlich gerechtfertigt.

(a) Ein sachlicher Grund für die [X.]efristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 T[X.]fG vor, wenn der betriebliche [X.]edarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des [X.]schlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen [X.]ende für die [X.]eschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher [X.]edarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des [X.] für die [X.]efristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen ([X.] 27. Juli 2016 - 7 [X.] 545/14 - Rn. 17; 15. Oktober 2014 - 7 [X.] 893/12 - Rn. 14).

(b) Die [X.]eklagte zu 1. hat insoweit vorgetragen, alle [X.] werde festgelegt, ob die Niederlassung noch einen „Mehrwert“ habe oder geschlossen werden solle; die Laufzeit der Arbeitsverträge der Chief Representatives sei hierauf abgestimmt. Dieser Vortrag lässt nicht erkennen, dass im Zeitpunkt des [X.]schlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass das [X.] [X.] geschlossen werde oder der Vertrag zwischen dem [X.] zu 3. und der [X.] zu 1. nicht fortgesetzt würde und deshalb nach dem vorgesehenen [X.]ende am 31. Juli 2013 für die [X.]eschäftigung der Klägerin kein dauerhafter betrieblicher [X.]edarf mehr bestehen würde. Eine allgemeine Unsicherheit darüber genügt nicht.

(3) Die [X.]efristung ist schließlich nicht durch einen sonstigen Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 T[X.]fG gerechtfertigt.

(a) § 14 Abs. 1 Satz 2 T[X.]fG enthält in Nr. 1 bis Nr. 8 eine Aufzählung möglicher Sachgründe für die [X.]efristung. Diese Aufzählung ist nicht abschließend, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Dadurch sollen weder andere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des T[X.]fG anerkannte noch weitere Sachgründe für die [X.]efristung ausgeschlossen werden ([X.]. 14/4374 S. 18). Die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/[X.] und der inkorporierten [X.][X.]-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung gebieten keine andere [X.]eurteilung. Es ergibt sich weder aus der Richtlinie noch aus der Rahmenvereinbarung, dass die sachlichen Gründe in der Regelung des nationalen Rechts abschließend genannt sein müssen ([X.] 18. März 2015 - 7 [X.] 115/13 - Rn. 13; 13. Oktober 2004 - 7 [X.] 218/04 - zu III 2 b aa der Gründe, [X.]E 112, 187). Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 T[X.]fG nicht genannte Sachgründe die [X.]efristung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 T[X.]fG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 T[X.]fG genannten [X.] von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (vgl. [X.] 8. Juni 2016 - 7 [X.] 467/14 - Rn. 16 mwN).

(b) Ein den in § 14 Abs. 1 T[X.]fG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechender Sachgrund läge entgegen der Auffassung der [X.] zu 1. auch nicht vor, wenn die Klägerin, der arbeitsvertraglich für den Fall der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der [X.]efristung eine [X.]onuszahlung zugesagt wurde, leitende Angestellte gewesen wäre. Zwar bedurfte die [X.]efristung des Arbeitsvertrags eines leitenden Angestellten nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des T[X.]fG aufgrund des nach § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] eingeschränkten Kündigungsschutzes lediglich dann eines [X.], wenn dem leitenden Angestellten beim Ausscheiden infolge der [X.]efristung kein finanzieller Ausgleich zustand, der einer Abfindung nach den §§ 9, 10 [X.] zumindest gleichwertig war (vgl. [X.] 26. April 1979 - 2 [X.] 431/77 - zu 1 c der Gründe). Dem lag die Erwägung zugrunde, dass der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach damaliger Rechtslage nur dann eines sachlichen Grunds bedurfte, wenn durch die [X.]efristung ansonsten zustehender Kündigungsschutz umgangen werden konnte (vgl. [X.] 6. Dezember 2000 - 7 [X.] 262/99 - zu [X.] I der Gründe, [X.]E 96, 320). Nach Inkrafttreten des T[X.]fG bedarf jede [X.]efristung eines Arbeitsvertrags einer Rechtfertigung. Auf die mögliche Umgehung kündigungsrechtlicher [X.]estimmungen kommt es nicht mehr an. Deshalb bedarf auch die [X.]efristung eines Arbeitsvertrags mit einem leitenden Angestellten eines [X.], wenn die Voraussetzungen für eine sachgrundlose [X.]efristung (§ 14 Abs. 2 und Abs. 3 T[X.]fG) nicht vorliegen. Die Vereinbarung eines Abfindungsanspruchs im Arbeitsvertrag eines leitenden Angestellten für den Fall der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf allein stellt keinen Sachgrund dar, der den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 Satz 2 T[X.]fG entspricht (vgl. KR/[X.] 11. Aufl. § 14 T[X.]fG Rn. 443; [X.]/[X.] 17. Aufl. § 14 T[X.]fG Rn. 79; [X.] T[X.]fG 5. Aufl. § 14 Rn. 464; offengelassen von [X.]/[X.]ackhaus 5. Aufl. T[X.]fG § 14 Rn. 19). Die zwischen den [X.]en streitige Frage, ob die Klägerin leitende Angestellte war, bedarf daher keiner Entscheidung.

(c) Ein sonstiger die [X.]efristung rechtfertigender Sachgrund kann auch nicht darin gesehen werden, dass die [X.]eklagte zu 1. aufgrund des [X.] mit dem [X.] zu 3. verpflichtet war, der Vorgabe einer vierjährigen [X.]dauer zu entsprechen. Eine solche Verpflichtung ist dem Dienstleistungsvertrag zwischen der [X.] zu 1. und dem [X.] zu 3. bereits nicht zu entnehmen. Weder im „[X.] von Netherlands [X.]usiness Support Offices“ vom 27. März 2003 noch in der darin in [X.]ezug genommenen [X.] vom 5. Juni 2002 ist eine Verpflichtung der [X.] zu 1. enthalten, die Arbeitsverhältnisse der Generalbevollmächtigten der [X.] auf einen Zeitraum von [X.]n zu befristen. In diesen Unterlagen ist von dem [X.] auch unabhängig von einer vertraglichen Verpflichtung der [X.] zu 1. keine Rede. Lediglich in den [X.]-RL ist in 2.5.1.1 aufgenommen, dass der Anwärter auf den Posten des Generalbevollmächtigten von der [X.] zu 1. für die Dauer von maximal [X.]n angestellt wird. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die [X.]-RL die [X.]eklagte zu 1. bindende vertragliche Verpflichtungen enthalten. Der Dienstleistungsvertrag nimmt die [X.]-RL nicht in [X.]ezug. Aber selbst dann, wenn die [X.]eklagte zu 1. eine derartige vertragliche Verpflichtung eingegangen wäre, stellte allein dieser Umstand keinen hinreichenden sachlichen Grund für die [X.]efristung dar. Eine solche Vorgabe kann nicht zwischen den [X.]en des [X.] bindend festgelegt werden mit der Folge, dass ein sachlich begründetes, berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten [X.]eschäftigung des Arbeitnehmers nicht erforderlich wäre. Dies widerspräche den in § 14 Abs. 1 T[X.]fG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 ZPO. Der [X.] hat eine Kostenentscheidung sowohl für das [X.]erufungsverfahren als auch für das Revisionsverfahren getroffen. Das [X.] hat bei der von ihm für den [X.]erufungsrechtszug getroffenen Kostenentscheidung unberücksichtigt gelassen, dass aufgrund der Mehrheit der Streitverhältnisse unterschiedliche Kostenquoten hinsichtlich der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten entstehen. Deshalb war die Entscheidung des [X.]s im Kostenpunkt aufzuheben und neu zu treffen. Das Rechtsmittelgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der [X.] der angefochtenen Entscheidung richtig ist und muss ggf. trotz erfolglosen Rechtsmittels eine unrichtige Kostenentscheidung korrigieren (vgl. [X.]/[X.] ZPO 31. Aufl. § 97 Rn. 6).

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Waskow    

        

        

        

    Auhuber     

        

    Kley    

                 

Meta

7 AZR 207/15

21.03.2017

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 24. September 2014, Az: 20 Ca 108/13, Teilurteil

§ 20 Abs 2 GVG, Art 5 Buchst b KonsÜbk Wien, Art 5 Buchst c KonsÜbk Wien, Art 3 Abs 1 Buchst e DiplBezÜbk, Art 3 Abs 1 Buchst d DiplBezÜbk, § 14 Abs 1 S 2 TzBfG, § 14 Abs 1 S 1 TzBfG, Art 30 Abs 1 BGBEG vom 25.06.2009, Art 34 BGBEG vom 25.06.2009, § 9 Nr 1 AÜG vom 28.04.2011, § 1 Abs 1 S 1 AÜG vom 28.04.2011, § 17 S 1 TzBfG, § 10 Abs 1 S 1 AÜG vom 28.04.2011, Art 30 Abs 2 Halbs 1 BGBEG, Art 27 Abs 1 S 1 BGBEG vom 25.06.2009

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2017, Az. 7 AZR 207/15 (REWIS RS 2017, 13707)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 3183 MDR 2017, 1371-1372 REWIS RS 2017, 13707

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