Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2015, Az. 7 AZR 115/13

7. Senat | REWIS RS 2015, 13846

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Gegenstand

Befristung - sonstiger Sachgrund - geplante Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung - tarifvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme von Auszubildenden in befristete Arbeitsverhältnisse nach Abschluss der Ausbildung


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2012 - 6 [X.]/12 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der [X.]efristung ihres Arbeitsverhältnisses.

2

Die [X.]lägerin war vom 24. Juni 2002 bis zum 30. Juni 2011 mit einer Unterbrechung vom 1. April 2004 bis zum 1. August 2004 bei der [X.]eklagten aufgrund von insgesamt vierzehn befristeten Arbeitsverträgen als Telefonserviceberaterin beschäftigt. Sie war bis zum 31. Dezember 2004 in [X.] und ab dem 1. Januar 2005 im [X.] eingesetzt. [X.]it dem 1. Januar 2006 war sie in die Tätigkeitsebene V des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der [X.]undesagentur für Arbeit (TV-[X.]A) eingruppiert. [X.]ei Abschluss des letzten Arbeitsvertrags vom 15. Dezember 2010 unterzeichnete die [X.]lägerin folgenden Vermerk:

        

„…    

        

[X.]efristungsgrund:

        

§ 14 Abs. 1 Nr. 3 Tz[X.]fG (Vertretung)

        

Die [X.]undesagentur für Arbeit bekennt sich aus geschäfts- und gesellschaftspolitischen Gründen weiterhin klar zur eigenen Ausbildung. Sie hat sich mit § 25 Abs. 1 TVN-[X.]A verpflichtet alle Auszubildenden nach [X.]estehen der Ausbildungsprüfung in ein auf vierundzwanzig Monate befristetes Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnis zu übernehmen, sofern nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. Diese Verpflichtung korrespondiert mit der individuellen Verpflichtung der Auszubildenden nach [X.]eendigung der Ausbildung innerhalb des Geschäftsbereichs der [X.]A uneingeschränkt verwendungsbereit zu sein. Im Rahmen der Ansatzplanung ist vorgesehen, geeignete Auszubildende des Prüfungsjahrgangs 2011 im [X.] anzusetzen. Die Auszubildenden werden rekrutiert aus den [X.], F, [X.], [X.] und N. Für einen Ansatz stehen mehr Auszubildende zur Verfügung als sich Vakanzen abzeichnen.

        

Der Prüfungsjahrgang 2011 wird Mitte bis [X.]nde Juni nächsten Jahres die Ausbildung mit Ablegen der Abschlussprüfung beenden und steht danach für einen Ansatz als Telefon-[X.]rvice-[X.]erater zur Verfügung. Der [X.]apazitätsverlust wird bis dahin durch die [X.]eschäftigung von befristeten [X.]räften ausgeglichen.

        

Frau S wird für die [X.] vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 befristet eingestellt.

        

…“    

3

Nach § 25 des Tarifvertrags zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der [X.]undesagentur für Arbeit (TVN-[X.]A) vom 28. März 2006 verpflichtet sich die [X.]eklagte,

        

„… alle Auszubildenden nach [X.]estehen der Abschlussprüfung in ein auf vierundzwanzig Monate befristetes Vollzeitarbeitsverhältnis zu übernehmen, sofern nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. …“

4

Die Mehrzahl der Auszubildenden der [X.]eklagten schließt die Ausbildung im [X.] ab. [X.]undesweit konnten im [X.] 2009 74 % der Auszubildenden und im [X.] 2010 64 % der Auszubildenden die Übernahme in ein befristetes Arbeitsverhältnis beanspruchen. In der Region Nord, zu der das [X.] gehört, hatten im [X.] 2009 71,6 % der Auszubildenden des [X.] Anspruch auf Übernahme in ein befristetes Arbeitsverhältnis, im [X.] des Jahres 2010 waren es 60,1 % der Auszubildenden. Die Auszubildenden werden nach erfolgreicher [X.]eendigung ihrer Ausbildung zunächst in den [X.]rvicecentern mit Tätigkeiten der Tätigkeitsebenen V oder [X.] eingesetzt. Soweit möglich erfolgt der [X.]insatz in dem [X.]rvicecenter der Verbundagentur, in der die Ausbildung absolviert wurde. In dem [X.], dem die Agenturen für Arbeit [X.], N, [X.], [X.] und F angehören und in dem es nur das [X.] gibt, bestand der Prüfungsjahrgang 2011 aus 16 Auszubildenden. [X.]ierzu gehörte [X.]. Diese nahm nach bestandener Prüfung am 23. Juni 2011 in der [X.] den Dienstposten der [X.]lägerin als Telefonserviceberaterin auf der Grundlage eines auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrags ein. Außer ihr wurden im [X.] 2011 acht weitere Auszubildende des [X.] 2011 in befristete Arbeitsverhältnisse übernommen. Mit sechs Arbeitnehmern, ua. der [X.]lägerin, hatte die [X.]eklagte im [X.]inblick auf die beabsichtigte Übernahme der Auszubildenden des [X.] 2011 befristete Arbeitsverträge geschlossen.

5

Die [X.]lägerin hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis habe nicht aufgrund der Vereinbarung vom 15. Dezember 2010 am 30. Juni 2011 geendet. Die [X.]efristung sei unwirksam. Für sie bestehe kein sachlicher Grund. Die [X.]efristung könne nicht auf die geplante Übernahme eines Auszubildenden gestützt werden, weil bei der Vereinbarung der [X.]efristung keine namentliche Zuordnung zu einem bestimmten Auszubildenden erfolgt sei. Die [X.]efristung sei zudem rechtsmissbräuchlich. Angesichts der [X.]eschäftigungsdauer und der Vielzahl der mit ihr vereinbarten Vertragsverlängerungen sei von einem ständigen [X.]eschäftigungsbedarf auszugehen.

6

Mit ihrer am 20. Juli 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der [X.]eklagten am 26. Juli 2011 zugestellten [X.]lage hat die [X.]lägerin - soweit für die Revision von [X.]edeutung - beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 15. Dezember 2010 vereinbarten [X.]efristungsabrede am 30. Juni 2011 beendet worden ist.

7

Die [X.]eklagte hat beantragt, die [X.]lage abzuweisen.

8

Die [X.]eklagte hat die Auffassung vertreten, die [X.]efristung sei aufgrund der beabsichtigten Übernahme von Auszubildenden in befristete Arbeitsverhältnisse gerechtfertigt. Sie sei aufgrund der [X.]rfahrungswerte aus der Vergangenheit davon ausgegangen, dass zehn Auszubildende des [X.] 2011 im [X.] 2011 die Übernahme in befristete Arbeitsverhältnisse beanspruchen würden.

9

Das Arbeitsgericht hat die [X.]lage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung der [X.]lägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die [X.]lägerin den [X.]efristungskontrollantrag weiter. Die [X.]eklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Der [X.] kann nicht abschließend entscheiden, ob die Befristungskontrollklage begründet ist.

I. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Das [X.] hat mit einer rechtsfehlerhaften Begründung angenommen, die am 15. Dezember 2010 vereinbarte Befristung zum 30. Juni 2011 sei wegen der beabsichtigten Übernahme von Auszubildenden in befristete Arbeitsverhältnisse im [X.] 2011 nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] sachlich gerechtfertigt.

1. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die geplante Besetzung eines Arbeitsplatzes durch einen Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung als sonstiger, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 [X.] nicht genannter Sachgrund geeignet sein kann, die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu rechtfertigen.

a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. § 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] enthält in Nr. 1 bis 8 eine Aufzählung möglicher Sachgründe für die Befristung. Diesen [X.] lässt sich der Tatbestand der künftigen Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung zwar nicht zuordnen (vgl. [X.] 2. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 17, [X.]E 134, 339). Die Aufzählung von [X.] in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 [X.] ist aber nicht abschließend, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt. Dadurch sollen weder andere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des [X.] anerkannte noch weitere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen werden ([X.]. 14/4374 S. 18). Die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/[X.] und der inkorporierten [X.]B-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung gebieten keine andere Beurteilung. Es ergibt sich weder aus der Richtlinie noch aus der Rahmenvereinbarung, dass die sachlichen Gründe in der Regelung des nationalen Rechts abschließend genannt sein müssen (vgl. ausführlich [X.] 13. Oktober 2004 - 7 [X.] - zu [X.] 2 b aa der Gründe, [X.]E 112, 187). Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 [X.] nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsvertrags nur rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 [X.] zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 [X.] genannten [X.] von ihrem Gewicht her gleichwertig sind ([X.] 2. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 21, aaO; 9. Dezember 2009 - 7 [X.] - Rn. 15, [X.]E 132, 344; 16. März 2005 - 7 [X.] - zu II 2 b aa der Gründe, [X.]E 114, 146). Das ist bei dem Tatbestand der beabsichtigten Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden der Fall.

Bereits nach der vor Inkrafttreten des [X.] am 1. Januar 2001 geltenden Rechtslage war anerkannt, dass ein Sachgrund für die Befristung bestand, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem [X.]punkt beschäftigt werden sollte, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendete und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigte ([X.] 19. September 2001 - 7 [X.] 1 der Gründe; 1. Dezember 1999 - 7 [X.] - zu [X.] 3 c der Gründe; 6. November 1996 - 7 [X.] 909/95 - zu 5 a der Gründe; 21. April 1993 - 7 [X.] 388/92 - zu II 4 a der Gründe; 6. Juni 1984 - 7 [X.] 458/82 - zu [X.] 4 der Gründe). Dieser Tatbestand entspricht den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 [X.]. Für die Befristungstatbestände in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 [X.] ist kennzeichnend, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung hat, weil er im [X.]punkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer aufgrund konkreter Tatsachen damit rechnen muss, dass er diesen nur für eine vorübergehende [X.] beschäftigen kann. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zu einem späteren [X.]punkt mit einem Auszubildenden besetzen will. Dieser Sachgrund ist auch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 [X.] genannten [X.] vom Gewicht her gleichwertig. Der Arbeitgeber hat wegen des mit der Ausbildung verbundenen Aufwands ein berechtigtes Interesse daran, dem Auszubildenden bei Beendigung der Berufsausbildung einen Arbeitsplatz anbieten zu können ([X.] 1. Dezember 1999 - 7 [X.] - zu [X.] 3 c der Gründe; 21. April 1993 - 7 [X.] 388/92 - zu II 4 b der Gründe).

b) Die geplante Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitnehmer bis zu diesem [X.]punkt allerdings nur dann ohne weiteres rechtfertigen, wenn der Auszubildende in ein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis übernommen werden soll. In diesem Fall besteht für die Beschäftigung eines anderen Arbeitnehmers auf dem für den Auszubildenden vorgesehenen Arbeitsplatz von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Kommt der Arbeitgeber hingegen - wie hier - einer tarifvertraglichen Verpflichtung nach, Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung für eine bestimmte [X.] in befristete Arbeitsverhältnisse zu übernehmen, kann allein die Prognose, zu einem künftigen [X.]punkt zur Übernahme einer bestimmten Anzahl von Auszubildenden in befristete Arbeitsverhältnisse verpflichtet zu sein, die Befristung von Arbeitsverträgen mit anderen Arbeitnehmern bis zu diesem [X.]punkt nicht rechtfertigen. Eine derartige Tarifbestimmung verpflichtet den Arbeitgeber, alljährlich Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung in befristete Arbeitsverhältnisse zu übernehmen. Dies kann zu einer ständigen Fluktuation führen, wenn die in befristete Arbeitsverhältnisse übernommenen (ehemaligen) Auszubildenden nach Ablauf der Vertragslaufzeit aus ihren Arbeitsverhältnissen ausscheiden. Deren Arbeitsplätze werden wieder frei und können grundsätzlich - sofern insoweit keine anderen betrieblichen Dispositionen getroffen wurden - mit Auszubildenden, die zu diesem [X.]punkt ihre Ausbildung beenden und vom Arbeitgeber in befristete Arbeitsverhältnisse übernommen werden müssen, besetzt werden. Der Arbeitgeber hat daher in einem solchen Fall nicht ohne weiteres ein berechtigtes Interesse daran, für jeden Auszubildenden, den er voraussichtlich nach dem Tarifvertrag in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernehmen muss, einen anderen Arbeitnehmer befristet beschäftigen zu können, bis der jeweilige Auszubildende seine Ausbildung abgeschlossen hat. Ein berechtigtes Interesse an der befristeten Beschäftigung eines anderen Arbeitnehmers bis zum [X.]punkt der Übernahme der Auszubildenden in befristete Arbeitsverhältnisse besteht nur dann, wenn im [X.]punkt des Vertragsschlusses mit dem anderen Arbeitnehmer die Prognose gerechtfertigt ist, dass ein oder mehrere Auszubildende nach Abschluss ihrer Ausbildung nicht auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden können, die aufgrund des Ausscheidens früher in befristete Arbeitsverhältnisse übernommener Auszubildender voraussichtlich frei werden, zB deshalb, weil ein Teil dieser (ehemaligen) Auszubildenden im [X.] an die befristete Beschäftigung in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen werden soll oder weil eine größere Anzahl von Auszubildenden in befristete Arbeitsverhältnisse übernommen werden muss als Arbeitsplätze durch das Ausscheiden von befristet beschäftigten ehemaligen Auszubildenden frei werden.

2. Danach hat das [X.] mit einer rechtsfehlerhaften Begründung angenommen, dass die mit der Klägerin getroffene [X.] vom 15. Dezember 2010 wegen der beabsichtigten Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] sachlich gerechtfertigt sei. Die Beklagte hatte nicht die dauerhafte und unbefristete Besetzung des Arbeitsplatzes der Klägerin mit einem Auszubildenden ab [X.] 2011 geplant. Sie hat sich vielmehr auf die nach § 25 [X.] bestehende Verpflichtung zur befristeten Übernahme von Auszubildenden im [X.] 2011 berufen. Dies rechtfertigt entgegen der Auffassung des [X.]s nicht ohne weiteres die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Klägerin.

II. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Der [X.] kann nicht abschließend entscheiden, ob die Befristung zum 30. Juni 2011 aufgrund der geplanten anderweitigen Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden sachlich gerechtfertigt ist, da das [X.] bislang keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Arbeitsplatz der Klägerin für die Übernahme eines Auszubildenden im [X.] 2011 freigehalten werden musste. Das wäre der Fall, wenn bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Klägerin am 15. Dezember 2010 absehbar gewesen wäre, dass die im [X.] 2011 in befristete Arbeitsverhältnisse zu übernehmenden Auszubildenden nicht auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden konnten, die voraussichtlich durch das Ausscheiden der nach § 25 [X.] in befristete Arbeitsverhältnisse übernommenen Auszubildenden früherer Prüfungsjahrgänge frei wurden. Hierzu hat das [X.] bislang keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Diese sind vom [X.] nachzuholen. Dazu wird der Beklagten Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben sein. Diesen und ein etwaiges Vorbringen der Klägerin hierzu wird das [X.] zu würdigen haben.

2. Die Zurückverweisung erübrigt sich nicht deswegen, weil die Befristung aus anderen Gründen unwirksam wäre. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Wirksamkeit der Befristung nicht entgegen, dass bei Abschluss des Arbeitsvertrags am 15. Dezember 2010 keine namentliche Zuordnung der Klägerin zu einem bestimmten, im [X.] 2011 in ein befristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmenden Auszubildenden erfolgt war.

a) Die Befristung wegen der geplanten anderweitigen Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung erfordert nicht, dass bei Abschluss des Arbeitsvertrags eine (namentliche) Zuordnung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers zu einem bestimmten Auszubildenden vorgenommen wird. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass zwischen der Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers und der beabsichtigten Übernahme des Auszubildenden ein Kausalzusammenhang besteht. Hat der Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse mehrerer Arbeitnehmer im Hinblick auf die beabsichtigte Übernahme von mehreren Auszubildenden befristet, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang auch dann, wenn die Zahl der Arbeitnehmer, die er im Hinblick auf die Übernahme der Auszubildenden befristet beschäftigt, die Zahl der Auszubildenden, mit deren Übernahme zu rechnen ist, nicht übersteigt. Dazu hat der Arbeitgeber eine auf konkrete Tatsachen gestützte Prognose darzulegen, mit welcher Zahl von zu übernehmenden Auszubildenden zu dem [X.]punkt zu rechnen war, zu dem der befristete Vertrag ausläuft (vgl. [X.] 6. Juni 1984 - 7 [X.] 458/82 - zu V 2 der Gründe).

b) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das [X.] hat festgestellt, dass die Zahl der Arbeitnehmer, die die Beklagte im Hinblick auf die Übernahme der Auszubildenden des [X.] 2011 befristet beschäftigt hat, die Zahl der Auszubildenden, mit deren Übernahme zu rechnen war, nicht übersteigt.

3. Sollte das [X.] aufgrund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, die Befristung sei sachlich gerechtfertigt, wird es erneut eine Rechtsmissbrauchskontrolle vorzunehmen haben.

a) Dabei wird das [X.] zu prüfen haben, ob in die Missbrauchskontrolle nur die ab dem 2. August 2004 zurückgelegten Beschäftigungszeiten der Klägerin einzubeziehen sind. Das richtet sich danach, ob die vorausgegangene viermonatige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses dazu führt, dass nicht von „aufeinanderfolgenden Arbeitsverträgen“ ausgegangen werden kann. Hierbei wird das [X.] zu berücksichtigen haben, dass bei der Beurteilung nicht allein auf die Unterbrechungsdauer abzustellen ist, sondern sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Dazu gehören auch die Zahl und die Dauer der befristeten Verträge sowie die Art der Tätigkeit ([X.] 3. Juli 2014 - [X.]/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 71 f.; vgl. auch [X.] 14. Januar 2015 - 7 [X.] 2/14 - Rn. 47; 10. Juli 2013 - 7 [X.] 761/11 - Rn. 30).

b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ergeben sich für die Rechtsmissbrauchskontrolle aus § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-BA keine Besonderheiten. Diese Regelung, nach welcher die Vertragsdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags mindestens sechs Monate betragen muss, gilt nicht für Vertragsverlängerungen, sondern nur für den Erstvertrag ([X.] 4. Dezember 2013 - 7 [X.] 468/12 - Rn. 23; 22. Januar 2014 - 7 [X.] 243/12 - Rn. 27; 19. März 2014 - 7 [X.] 828/12 - Rn. 32). Daher gibt es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten - anders als § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] - nur eine einmalige Verlängerung des ohne sachlichen Grund befristeten Arbeitsvertrags vorgesehen (vgl. [X.] 22. Januar 2014 - 7 [X.] 243/12 - Rn. 33), so dass bereits eine geringere Anzahl von Vertragsverlängerungen eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Befristungsmöglichkeit indizieren könnte als außerhalb des Anwendungsbereichs von § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-BA oder vergleichbaren Bestimmungen.

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Auhuber    

        

    M. Zwisler    

                 

Meta

7 AZR 115/13

18.03.2015

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Kiel, 18. Januar 2012, Az: 4 Ca 1381 d/11, Urteil

§ 14 Abs 1 S 1 TzBfG, § 14 Abs 1 S 2 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2015, Az. 7 AZR 115/13 (REWIS RS 2015, 13846)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13846

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7 Sa 70/17

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