Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, Az. 7 AZR 774/09

7. Senat | REWIS RS 2011, 5327

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Gegenstand

Sachgrundlose Befristung bei Angabe eines Sachgrundes im Arbeitsvertrag - Auslegung von § 2 Abs 2 Buchst b MTV-BAHN-BKK


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 3. September 2009 - 17 [X.] 678/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 16. Juli 2008 geendet hat.

2

Die beklagte [X.] ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Kläger, welcher am 28. Juni 2006 erfolgreich seine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten absolviert hatte, wurde aufgrund eines mit der Beklagten am 6./9. Juni 2006 geschlossenen Arbeitsvertrags ab dem 17. Juli 2006 als Angestellter mit den Aufgaben eines [X.] [X.] Hilfsmittel in M eingestellt. Im Arbeitsvertrag heißt es ua.:

        

„wird folgender aus sachlichem Grund

                 

befristeter Arbeitsvertrag

        

geschlossen:

        

…       

        

§ 2     

Befristung/Probezeit/Beendigung des Arbeitsverhältnisses

        

Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 16.07.2008, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf.

        

Die Befristung erfolgt aus folgendem Grund:

        

Der Arbeitnehmer wird für die Dauer von zwei Jahren zur Probe eingestellt, um dem Arbeitnehmer die Übernahme in eine dauerhafte Beschäftigung zu erleichtern.

        

Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. In dieser [X.] kann der Vertrag beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

        

Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung nach den im MTV-[X.] festgelegten Kündigungsfristen zulässig. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

        

…       

        

§ 12   

Tarifverträge/Dienstvereinbarungen

        

Auf das Arbeitsverhältnis finden die tariflichen Regelungen für die Arbeitnehmer der [X.] in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Ferner gelten die für die [X.] abgeschlossenen Dienstvereinbarungen. In die Tarifverträge und die bestehenden Dienstvereinbarungen kann jederzeit Einsicht genommen werden.“

3

Im Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der [X.] vom 6. Dezember 2001 in der Fassung vom 23. Juni 2006 (MTV-[X.]) ist ua. bestimmt:

        

        

„§ 2   

                 

Einstellung und Arbeitsvertrag

        

(1)     

Der Arbeitsvertrag sowie Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Der Arbeitsvertrag ist grundsätzlich vor Beginn der Tätigkeit, spätestens mit dem [X.] abzuschließen. Die Einstellung soll auf unbestimmte [X.] erfolgen. Der Arbeitnehmer erhält eine Ausfertigung des Arbeitsvertrages.

        

(2)     

Der Arbeitsvertrag enthält folgende Punkte:

                 

a)    

den [X.]punkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,

                 

b)    

bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die Dauer und den Zweck der Befristung,

                 

c)    

die Bezeichnung der Tätigkeit (Eckstelle),

                 

d)    

den Arbeitsort oder falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort eingesetzt werden soll, den Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten eingesetzt werden kann,

                 

e)    

die Höhe der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit,

                 

f)    

die [X.].

        

…       

        

§ 24   

        

Ende des Arbeitsverhältnisses

        

(1)     

Das Arbeitsverhältnis endet

                 

•       

durch Kündigung,

                 

•       

nach Ablauf der vereinbarten [X.],

                 

•       

durch Auflösung im beiderseitigen Einvernehmen,

                 

•       

Gewährung einer gesetzlichen Altersrente

                 

…“    

                 

4

Mit seiner am 2. Juli 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung gewandt und mit Schriftsatz vom 21. August 2008 hilfsweise den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Befristung seines Arbeitsverhältnisses sei unwirksam. Nach § 2 des Arbeitsvertrags sei eine Befristung zur Erprobung vereinbart worden. Eine Probezeit von zwei Jahren sei aber zu lang. Weil nur der [X.] der Erprobung im Arbeitsvertrag genannt und dem Personalrat mitgeteilt worden sei, kämen andere Gründe für die Rechtfertigung oder Zulässigkeit der Befristung nicht in Betracht. Auch schließe § 2 Abs. 2 Buchst. b MTV-[X.] die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung aus. Sollte die Befristung wirksam sein, sei die Beklagte jedenfalls verpflichtet, mit ihm einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab dem 17. Juli 2008 abzuschließen.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

festzustellen, dass das befristete Arbeitsverhältnis vom 8. Juni 2006 nicht mit dem 16. Juli 2008 beendet worden ist;

        

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen unbefristeten [X.] als Sozialversicherungsfachangestellter rückwirkend ab dem 17. Juli 2008 zu schließen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt vertreten, das Arbeitsverhältnis sei jedenfalls nach § 14 Abs. 2 [X.] zulässig befristet worden. § 2 des Arbeitsvertrags stehe dem nicht entgegen. Auch § 2 Abs. 2 Buchst. b MTV-[X.] verbiete weder eine sachgrundlose Befristung noch folge daraus ein Zitiergebot. Eine Zustimmung des Personalrats zur [X.] sei nicht erforderlich gewesen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Hilfsantrag im Tatbestand seines Urteils aufgeführt, sich in den Entscheidungsgründen hierzu aber nicht verhalten. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Haupt- und den Hilfsantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Befristungskontrollantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der [X.]en hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 6./9. Juni 2006 vereinbarten Befristung am 16. Juli 2008 geendet. Die Befristung ist wirksam. Hinsichtlich des [X.] war bereits die Berufung des [X.] unzulässig.

9

[X.]. Wie das [X.] zutreffend erkannt hat, ist die mit dem Hauptantrag verfolgte [X.] unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das im Antrag genannte Datum „8. Juni 2006“ ist offensichtlich unrichtig. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei ergibt, greift der Kläger die Regelung im Arbeitsvertrag vom 6./9. Juni 2006 an, mit der die [X.]en das Arbeitsverhältnis zum 16. Juli 2008 befristet haben.

2. Der Antrag ist unbegründet. Die im [X.] vereinbarte Befristung zum 16. Juli 2008 ist nach § 14 Abs. 2 [X.] ohne sachlichen Grund zulässig. Dazu bedurfte es keiner entsprechenden Angabe im Arbeitsvertrag. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hindert die Annahme einer sachgrundlosen Befristung nicht. Die [X.]en haben die sachgrundlose Befristung nicht vertraglich a[X.]edungen. Auch nach § 2 Abs. 2 Buchst. [X.] ist sie nicht ausgeschlossen. Personalvertretungsrechtliche Gründe stehen ihr ebenfalls nicht entgegen.

a) Der Kläger hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung mit seiner am 2. Juli 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage rechtzeitig geltend gemacht. Die - materiell-rechtliche - Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt (zB [X.] 2. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.] [X.] § 14 Nr. 71 = EzA [X.] § 14 Nr. 67). Die Klage genügt den Anforderungen des § 17 Satz 1 [X.] (vgl. hierzu [X.] 16. April 2003 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 106, 72).

b) Die Befristung bedurfte keines sachlichen Grundes. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags möglich (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.]). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. [X.]nsbesondere ist die zulässige Höchstdauer von zwei Jahren nicht überschritten. Diese betrifft den [X.]rahmen für das Arbeitsverhältnis, nicht die [X.] vom Vertragsschluss bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses (vgl. [X.] Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 460). Das Arbeitsverhältnis dauerte vom 17. Juli 2006 bis zum 16. Juli 2008. Eine Vorbeschäftigung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] liegt nicht vor.

c) Die Beklagte kann die Befristung auf § 14 Abs. 2 [X.] stützen. Dem stehen weder die Angabe eines Sachgrundes im Arbeitsvertrag noch das Transparenzgebot entgegen. Die [X.]en haben die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung nicht vertraglich ausgeschlossen. Auch § 2 Abs. 2 Buchst. [X.] steht der sachgrundlosen Befristung nicht entgegen.

aa) Allerdings verweist der Kläger zutreffend darauf, dass in dem schriftlichen Arbeitsvertrag von einer sachgrundlosen Befristung nicht die Rede ist, sondern vielmehr § 2 Satz 2 des Arbeitsvertrags ausdrücklich einen Grund für die Befristung benennt. § 14 Abs. 2 [X.] setzt aber keine Vereinbarung der [X.]en voraus, die Befristung auf diese Rechtsgrundlage stützen zu wollen. Ausreichend ist, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 [X.] bei Vertragsschluss objektiv vorlagen. Ebenso wie sich der Arbeitgeber bei einer Sachgrundbefristung zu deren Rechtfertigung auch auf einen anderen als den im Arbeitsvertrag genannten Sachgrund berufen oder er sich auf einen Sachgrund stützen kann, wenn im Arbeitsvertrag § 14 Abs. 2 [X.] als Rechtfertigungsgrund für die Befristung genannt ist, kann er grundsätzlich die Befristung auch dann mit § 14 Abs. 2 [X.] begründen, wenn im Arbeitsvertrag ein Sachgrund für die Befristung angegeben ist (vgl. [X.] 12. August 2009 - 7 [X.]/08 - Rn. 24 mwN, [X.] 2009 - 153). Aus § 14 Abs. 4 [X.] folgt nichts anderes. Das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 [X.] gilt für die [X.] als solche, nicht für die Angabe des die Befristung rechtfertigenden Grundes. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Danach unterliegt die Befristung des Arbeitsverhältnisses zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die von § 14 Abs. 4 [X.] bezweckte [X.], Beweis- und Warnfunktion bezieht sich allein auf die vereinbarte Befristung, nicht aber auf deren Rechtfertigung und den übrigen [X.]nhalt des Arbeitsvertrags. Dies gilt nicht nur für die Rechtfertigung der Befristung durch einen sachlichen Grund, sondern auch für die Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.] 26. Juli 2006 - 7 [X.] - Rn. 10 mwN, [X.]E 119, 157).

[X.]) Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Befristungsvereinbarung nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB unwirksam. Dabei kann mit dem [X.] davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Regelungen im Arbeitsvertrag der [X.]en um [X.] iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Die [X.] unter § 2 des Arbeitsvertrags verstößt jedenfalls nicht gegen das Transparenzgebot.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Eine vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gewählte [X.] muss wegen der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen, die mit der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses verbunden sind, den [X.]punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den durchschnittlichen Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. [X.] 16. April 2008 - 7 [X.] - Rn. 22 mwN, [X.]E 126, 295).

(2) Hier genügt die [X.] unter § 2 des Arbeitsvertrags dem Transparenzgebot. Das Befristungsende zum 16. Juli 2008 ist klar und verständlich. Weil die Rechtsgrundlage der Befristung nicht Vertragsinhalt geworden sein muss, hindert deren missverständliche Beschreibung im Arbeitsvertrag nicht die Wirksamkeit der Befristung.

[X.]) Die [X.]en haben die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 [X.] nicht a[X.]edungen.

(1) Die Arbeitsvertragsparteien können die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung vertraglich ausschließen. Das kann ausdrücklich oder konkludent geschehen. Ein konkludenter Ausschluss der Anwendbarkeit von § 14 Abs. 2 [X.] liegt etwa dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Erklärungen des Arbeitgebers so verstehen darf, dass die Befristung ausschließlich auf einen bestimmten Sachgrund gestützt werden und nur von seinem Bestehen abhängen soll. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Die Benennung eines Sachgrundes kann ein wesentliches [X.]ndiz sein. Allein reicht sie allerdings regelmäßig nicht aus, um anzunehmen, die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 [X.] solle damit ausgeschlossen sein. Vielmehr müssen im Einzelfall noch zusätzliche Umstände hinzutreten (vgl. [X.] 12. August 2009 - 7 [X.]/08 - Rn. 26 mwN, [X.] 2009 - 153).

(2) Das [X.] hat die vertraglichen Bestimmungen der [X.]en nur im Hinblick auf einen möglichen Ausschluss anderer Sachgründe für die Befristung als dem der in § 2 des Arbeitsvertrags angegebenen Erprobung des [X.] näher geprüft und einen vertraglichen Verzicht auf die Geltendmachung anderer Sachgründe verneint. Gleiches gilt aber auch für die A[X.]edingung der sachgrundlosen Befristung. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Einigung der [X.]en dahingehend, mit dem Vorliegen des im Arbeitsvertrag formulierten - oder überhaupt eines - Sachgrundes solle die Befristung „stehen und fallen“. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Eingangssatz des Vertragstextes, es werde „folgender aus sachlichem Grund befristeter Arbeitsvertrag geschlossen“. Der Kläger konnte bei verständiger Würdigung nicht annehmen, die Beklagte wolle auf die ihr gesetzlich eingeräumte Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung verzichten und bei Fehlen des Sachgrundes der Erprobung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingehen. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien ein befristetes Arbeitsverhältnis, so ist der Regelfall, dass der Arbeitgeber gerade kein unbefristetes Vertragsverhältnis anstrebt und die Befristung unter jedem möglichen rechtlichen Gesichtspunkt rechtfertigen will. Die Behauptung des [X.], ihm sei im Einstellungsgespräch mitgeteilt worden, es bestehe ein hohes Arbeitsaufkommen und er könne daher im Falle der erfolgreichen Erprobung mit einer Festanstellung rechnen, spricht gerade gegen die Annahme, es habe von vornherein ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart werden sollen, falls sich herausstellte, dass der Sachgrund der Erprobung die Befristung nicht rechtfertigt.

dd) Die Bestimmungen des - zumindest wegen der einzelvertraglichen Bezugnahme in § 12 Satz 1 des Arbeitsvertrags auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren - [X.] hindern die Beklagte ebenfalls nicht, sich zur Rechtfertigung der Befristung auf § 14 Abs. 2 [X.] zu berufen.

(1) Der [X.] verbietet den Abschluss sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge nicht. Ein dahingehender Regelungswille der Tarifvertragsparteien kommt insbesondere nicht in § 2 Abs. 2 Buchst. [X.] zum Ausdruck. Die Bestimmung führt die im befristeten Arbeitsvertrag anzugebenden Daten auf. Anders als § 3 Abs. 2 des - wie der [X.] ua. von der ehemaligen [X.] [X.] geschlossenen - Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer von Schienenverkehrs- und Schieneninfrastrukturunternehmen vom 1. August 2002 ([X.]), nach dem ein befristeter Arbeitsvertrag nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes geschlossen werden darf, verbietet § 2 Abs. 2 Buchst. [X.] sachgrundlos befristete Verträge nicht.

(2) § 2 Abs. 2 Buchst. [X.] enthält auch kein „Zitiergebot“.

(a) Ein auf die Rechtfertigungsgrundlage des befristeten Arbeitsvertrags bezogenes tarifliches sogenanntes Zitiergebot hindert den Arbeitgeber daran, sich bei der Befristung auf andere als die im Arbeitsvertrag angegebenen Gründe zu berufen. So ist zB nach der Protokollnotiz Nr. 6 Buchst. a zu Nr. 1 SR 2y [X.] im Arbeitsvertrag anzugeben, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 [X.] handelt. [X.]m Anwendungsbereich des [X.] genügt es daher zur Rechtfertigung der Befristung nicht, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 [X.] im [X.]punkt des Vertragsschlusses objektiv vorlagen. Erforderlich ist vielmehr die Angabe im Arbeitsvertrag, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 [X.] handelt. Die Nichtbeachtung des [X.] führt dazu, dass der Arbeitgeber die Befristung nicht auf § 14 Abs. 2 [X.] stützen kann (vgl. zB [X.] 17. Juni 2009 - 7 [X.] - Rn. 14 mwN, [X.] [X.] § 14 Nr. 69; 16. Juli 2008 - 7 [X.] - Rn. 15 mwN, [X.]E 127, 140).

(b) § 2 Abs. 2 Buchst. [X.] regelt kein solches Zitiergebot. Dies folgt aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck der Tarifnorm.

(aa) Entgegen der Auffassung des [X.] folgt bereits aus dem Wortlaut der Tarifvorschrift kein Gebot, den [X.] oder die Befristungsrechtfertigung im Arbeitsvertrag anzugeben. Nach § 2 Abs. 2 Buchst. [X.] hat der Arbeitsvertrag bei einem befristeten Arbeitsverhältnis „die Dauer und den Zweck“ der Befristung zu enthalten.

([X.]) Soweit die Tarifvertragsparteien bestimmte Rechts- und Fachtermini - wie hier „Dauer“ und „Zweck“ der Befristung - gebrauchen, ist im Zweifel anzunehmen, dass sie diese Begriffe in ihrer zutreffenden rechtlichen oder fachlichen Bedeutung verwenden (vgl. [X.] 11. November 2010 - 8 [X.] - Rn. 20, [X.] 2011, 763; 13. Mai 1998 - 4 [X.] - zu [X.] 5.1.1 der Gründe mwN, [X.]E 89, 6 ). Das [X.] unterscheidet bei einem auf bestimmte [X.] geschlossenen Arbeitsvertrag zwischen seiner „Dauer“, seinem „Zweck“ und seinem „Grund“. Mit dem [X.] ist davon auszugehen, dass die Begriffe „Dauer“ und „Zweck“ iSd. § 2 Abs. 2 Buchst. [X.] denen von § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] entsprechen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] liegt ein auf bestimmte [X.] geschlossener Arbeitsvertrag vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt. Da bei einer Zweckbefristung die Dauer des Arbeitsverhältnisses allein vom Vertragszweck abhängt, muss dieser schriftlich vereinbart werden. Die Zweckbefristung ist ohne Vereinbarung des Vertragszwecks nicht denkbar. Seine Bezeichnung tritt an die Stelle der Datums- oder [X.]angabe bei der [X.]befristung. Der Vertragszweck ist vom (Sach-)Grund zu unterscheiden, auch wenn dieser mit dem Vertragszweck regelmäßig übereinstimmen dürfte (vgl. [X.] 21. Dezember 2005 - 7 [X.] B [X.][X.] 2 [X.] (1) [X.] der Gründe, [X.] [X.] § 14 Nr. 18 = EzA [X.] § 14 Nr. 25). Da die Tarifvertragsparteien die Bezeichnungen des § 3 Abs. 1 [X.] gebraucht haben, ist davon auszugehen, dass sie die Begrifflichkeiten in dieser Bedeutung verstanden wissen wollten und nicht, wie es der Kläger insbesondere beim Begriff „Zweck“ interpretiert, als „[X.]“ oder „Befristungsrechtsgrundlage“. Allerdings erscheint die Konjunktion „und“ zwischen den Begriffen „Dauer“ und „Zweck der Befristung“ in § 2 Abs. 2 Buchst. [X.] auf den ersten Blick etwas widersprüchlich, kann doch regelmäßig bei einer Zweckbefristung die genaue Dauer gerade nicht angegeben werden. Die Konjunktion „und“ kann aber auch eine Aufzählung oder Aneinanderreihung ausdrücken ([X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Bd. 9 S. 4090). Sie bedingt nicht immer und zwingend ein kumulatives Verständnis. Vielmehr kommt ihr im vorliegenden Verwendungszusammenhang zwanglos die Bedeutung zu, dass bei einem kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnis die Dauer „und“ bei einer Zweckbefristung der Zweck anzugeben sind. Eine zu den Vorgaben des § 14 Abs. 4 [X.] zusätzliche Anforderung dergestalt, dass nicht nur bei einer Zweckbefristung das zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führende Ereignis zu bezeichnen, sondern bei einer Befristung stets der Sachgrund aufzunehmen ist, hat im Wortlaut der Tarifnorm keinen Niederschlag gefunden.

([X.]b) Aber selbst wenn man als „Zweck“ iSv. § 2 Abs. 2 Buchst. [X.] den „Sachgrund“ der Befristung verstände, folgte daraus nicht, dass ein solcher auch bei einer sachgrundlosen Befristung anzugeben oder diese von vornherein ausgeschlossen wäre. Bei einer Befristung ohne sachlichen Grund gem. § 14 Abs. 2 [X.] gibt es keinen Grund für die Befristung. Diese findet vielmehr ihre Rechtfertigung ohne Vorliegen eines Grundes unter den in § 14 Abs. 2 [X.] normierten Voraussetzungen. Die Angabe eines Grundes für die Befristung im Arbeitsvertrag ist daher bei einer Befristung ohne sachlichen Grund nicht möglich (vgl. [zur Auslegung von § 5 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 der Arbeitsvertragsrichtlinien - [X.] - des [X.] der [X.] als nur auf die Sachgrundbefristung bezogenes Zitiergebot] [X.] 26. Juli 2006 - 7 [X.] - Rn. 14, [X.]E 119, 157). Der Beklagten wäre es nur dann verwehrt, sich auf § 14 Abs. 2 [X.] zu berufen, wenn § 2 Abs. 2 Buchst. [X.] im Fall einer sachgrundlosen Befristung eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag verlangen würde. Dies erscheint nach dem Wortlaut der Tarifnorm fernliegend.

([X.]) Die Systematik der Tarifnorm spricht gegen die Annahme eines [X.]. Unter der Überschrift „Einstellung und Arbeitsvertrag“ regelt § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] ua. für den Arbeitsvertrag, dass er der Schriftform bedarf. § 2 Abs. 2 [X.] konkretisiert die in den schriftlich abzufassenden Arbeitsvertrag aufzunehmenden „Punkte“. Dies lässt den Rückschluss zu, dass es den Tarifvertragsparteien - auch bei § 2 Abs. 2 Buchst. [X.] - um den [X.]nhalt der Niederschrift des Arbeitsvertrags ging und nicht um besondere, über § 14 Abs. 4 [X.] hinausgehende Formerfordernisse im Sinn von Zulässigkeitsvoraussetzungen bei einer Befristung. Anderes folgt auch nicht aus den weiteren Bestimmungen des Tarifvertrags. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] soll die Einstellung auf unbestimmte [X.] erfolgen. Hierdurch kommt der Leitgedanke zum Ausdruck, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis der Normalfall sein soll. Über die Vereinbarungen im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags trifft die Bestimmung keine Aussage. § 24 [X.] enthält eine Aufzählung der Tatbestände, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (ua. durch Ablauf der vereinbarten [X.]), ohne die Befristung inhaltlich zu regeln.

([X.]) Der Zweck von § 2 Abs. 2 Buchst. [X.] gebietet kein anderes Verständnis. Wie § 2 Abs. 2 [X.] insgesamt zeigt, sollen die im Arbeitsvertrag anzugebenden „Punkte“ der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit über die arbeitsvertraglichen Bedingungen dienen. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis betrifft dies seine Beendigung, etwa aufgrund des Ablaufs seiner Dauer oder einer Zweckerreichung. Diese Bedingungen - nicht ihre [X.] - sind im Arbeitsvertrag anzugeben.

d) Die Befristung ist schließlich nicht aus personalvertretungsrechtlichen Gründen unwirksam. Eine ohne Zustimmung des Personalrats vereinbarte Befristung eines Arbeitsvertrags ist unwirksam, wenn sie nach dem maßgeblichen Personalvertretungsgesetz der zwingenden Mitbestimmung des Personalrats unterfällt (vgl. [X.] 6. Oktober 2010 - 7 [X.] - Rn. 32 mwN, EzA [X.] § 14 Nr. 70 ). Das ist hier nicht der Fall. Der Personalrat hat nach den Bestimmungen des für die Beklagte nach §§ 1, 88 BPersVG einschlägigen [X.] kein Mitbestimmungsrecht bei der Befristung von Arbeitsverträgen.

aa) Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG steht dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung zu. Einstellung ist die Eingliederung des Arbeitnehmers in die Dienststelle, die regelmäßig durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags und die tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit bewirkt wird (vgl. BVerwG 23. März 1999 - BVerwG 6 P 10.97 - zu [X.][X.] 1 der Gründe mwN, [X.], 347). Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich nicht auf die zeitliche Begrenzung des Vertrags als Bestandteil der Vereinbarung ([X.] 23. Juni 2004 - 7 [X.] - zu [X.][X.] 5 der Gründe, [X.] [X.] § 14 Nr. 12 = EzA [X.] § 14 Nr. 10; BVerwG 12. Juni 2001 - BVerwG 6 P 11.00 - BVerwGE 114, 308). Auch mit der gesetzlichen Überwachungsbefugnis nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ist dem Personalrat - entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung - kein zusätzliches Mitbestimmungsrecht eingeräumt (vgl. [zu § 80 Abs. 1 BetrVG] [X.] 28. Mai 2002 - 1 [X.] - zu B [X.] 6 der Gründe, [X.]E 101, 216; ferner [zum allgemeinen Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG iVm. seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG] 27. Oktober 2010 - 7 [X.] - Rn. 32, [X.] 2011, 418).

[X.]) Damit bedurfte es zur Wirksamkeit der Befristung keiner Mitteilung an den Personalrat, auf welcher Rechtsgrundlage der Kläger befristet eingestellt worden ist.

[X.][X.]. Die Revision ist auch unbegründet, soweit sie den Hilfsantrag auf Abschluss eines Arbeitsvertrags betrifft. [X.]nsoweit war bereits die Berufung des [X.] gegen das erstinstanzliche Urteil unzulässig.

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ([X.] 17. Januar 2007 - 7 [X.] - Rn. 10 mwN, [X.]E 121, 18).

2. Die Berufung des [X.] gegen das arbeitsgerichtliche Urteil war unzulässig, soweit sie den Hilfsantrag betraf. Die etwa zunächst mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil auch bezüglich des [X.] für den Kläger bestehende Beschwer ist entfallen, da der Kläger hinsichtlich des vom Arbeitsgericht übergangenen [X.] innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils nicht den nach § 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO möglichen Antrag auf Ergänzung des arbeitsgerichtlichen Urteils gestellt hat. Dadurch ist die Rechtshängigkeit des [X.] weggefallen. Der Kläger hat diesen Anspruch auch nicht im Wege einer zulässigen Klageerweiterung im Berufungsverfahren erneut eingeführt.

a) Wird ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer [X.] geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch ganz oder teilweise übergangen, so ist nach § 321 Abs. 1 ZPO das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. Nach § 321 Abs. 2 ZPO muss die nachträgliche Entscheidung binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. Wird der Antrag auf Urteilsergänzung nicht fristgerecht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs (vgl. [X.] 16. Februar 2005 - V[X.][X.][X.] ZR 133/04 - zu [X.][X.] 2 der Gründe, NJW-RR 2005, 790; [X.] 24. Januar 1991 - 2 [X.] - zu B [X.][X.] 2 c der Gründe). Das Urteil entfaltet daher jedenfalls von diesem [X.]punkt an insoweit auch keine Beschwer mehr für die [X.], deren Anspruch übergangen worden ist. Damit fehlt es insoweit an einer Voraussetzung für ein zulässiges Rechtsmittel. Ein übergangener Anspruch kann allerdings in der zweiten [X.]nstanz durch Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile noch in der Berufungsinstanz anhängig ist ([X.] 26. Juni 2008 - 6 [X.] 1161/07 - Rn. 15 mwN, [X.] ArbGG 1979 § 72a Rechtliches Gehör Nr. 13 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 117).

b) Vorliegend hatte das Arbeitsgericht den Hilfsantrag des [X.] iSv. § 321 Abs. 1 ZPO übergangen. Es hatte ihn zwar im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben, sich aber im Übrigen mit dem Antrag nicht befasst. Demzufolge war es dem Kläger auch nicht möglich, sich in der Berufungsbegründung mit der Abweisung des [X.] auseinanderzusetzen. Der Kläger hat innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des arbeitsgerichtlichen Urteils keinen Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 Abs. 2 ZPO gestellt. Damit entfiel die Rechtshängigkeit des [X.] und die diesbezüglich mit dem erstinstanzlichen Urteil verbundene Beschwer. Der Kläger hat den Hilfsantrag nicht klageerweiternd in der Berufungsinstanz eingeführt, sondern sein Abänderungsbegehren der erstinstanzlichen Entscheidung auch hierauf bezogen. Entsprechend hat sich das [X.] nicht mit der Zulässigkeit des [X.] als Klageerweiterung iSv. § 533 Nr. 1 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG befasst. Dem Kläger bleibt nur die Möglichkeit einer neuen Klage auf Abschluss eines Arbeitsvertrags.

[X.][X.][X.]. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linsenmaier    

        

    Gallner    

        

    Schmidt    

        

        

        

    R. Schiller    

        

    Glock    

                 

Meta

7 AZR 774/09

29.06.2011

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Münster, 31. März 2009, Az: 3 Ca 1354/08, Urteil

§ 14 Abs 2 TzBfG, § 75 Abs 1 Nr 1 BPersVG, § 68 Abs 1 Nr 2 BPersVG, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, Az. 7 AZR 774/09 (REWIS RS 2011, 5327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5327


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 AZR 774/09

Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 774/09, 29.06.2011.


Az. 17 Sa 678/09

Landesarbeitsgericht Hamm, 17 Sa 678/09, 03.09.2009.


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Referenzen
Wird zitiert von

7 Sa 152/20

6 Ca 695/18

11 Sa 506/15

15 Sa 1014/14

5 Sa 93/13

17 Sa 1100/11

5 Sa 616/21

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