Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 29.09.2022, Az. 2 A 124/22

2. Senat | REWIS RS 2022, 5073

DATENSCHUTZ BEAMTENRECHT DSGVO

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Gegenstand

Weitergabe von Daten an den Arbeitgeber im öffentlichen Dienst; Datenschutzgrundverordnung; Treuepflicht ggü. der Verfassung


Leitsatz

Zur Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten einer Beschäftigten im öffentlichen Dienst durch Stellen der Justiz aus von ihr geführten familienrechtlichen Streitverfahren an die Beschäftigungsstelle aus Anlass zahlreicher Dienstaufsichtsbeschwerden, in denen unter anderem Bezüge zur Staatssicherheit der ehemaligen DDR beziehungsweise der Zeit des Nationalsozialismus hergestellt wurden auf der Grundlage der §§ 4 Abs. 2, 22 Abs. 1 Satz 1 SaarlDSG (Einzelfall, hier bejaht).

Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert, dass sich der jeweilige Antragsteller inhaltlich mit der von ihm angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und auch mit der sie tragenden Begründung auseinandersetzt. Dabei bedarf es einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird.

Es ist hingegen nicht die Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, aus einem Gemenge von Darlegungen in der Form einer Berufungsbegründung mit Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Aspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lassen könnte.

Tenor

  1. Der Antrag der Klägerin, ihr für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.
  2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des [X.] vom 11. Mai 2022 – 6 K 1117/20 – wird zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
  4. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die in der [X.][...] des [X.] beschäftigte Klägerin begehrt mit der im Oktober 2020 erhobenen Klage zum einen die Feststellung, dass vier namentlich bezeichnete, im Dienst des [X.] stehende [X.] ihr Recht auf Datenschutz verletzt haben, indem sie nach ihrer Ansicht ohne Berechtigung Daten aus einem familienrechtlichen [X.]treitverfahren an ihren Arbeitgeber weitergegeben haben, und zum anderen die Verurteilung des [X.] zur künftigen Unterlassung der Verletzung ihres Rechts auf Datenschutz. [X.] sind insoweit insbesondere zwei die Angelegenheiten der Klägerin betreffende [X.]chreiben an die [X.][...]:

Unter dem [X.] übersandte der seinerzeitige [X.] beim [X.] im Auftrag des Gerichtspräsidenten auf dem Dienstweg über die Präsidentin des [X.] und das [X.] mit dem Betreff „Betreuungsverfahren“ dem Personalreferat der [X.][...] „auf Bitte“ sowie unter Bezugnahme auf ein zuvor geführtes Telefonat eine die Klägerin betreffende Betreuungsanregung vom [X.] an das Amtsgericht in L... für „familienrechtliche Verfahren“ zur Kenntnis.

In deren Begründung wurde auf „die Vielzahl und Art“ in den letzten Jahren von der Klägerin eingereichter Eingaben, regelmäßig [X.] gegen für ihre Angelegenheiten zuständige [X.]innen und [X.], verwiesen, die aus [X.]icht des Unterzeichners in der Häufigkeit als „abnorm“ zu bewerten seien. Allein in den letzten drei Jahre seien mehr als 100 teilweise sehr ausführliche Eingaben gemacht worden. Deren Inhalt vermittle den Eindruck, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, ihre familiengerichtlichen Angelegenheiten in einer ihrem Wohle dienlichen Form wahrzunehmen. Dies werde dadurch unterstrichen, dass sie unbeeindruckt von Hinweisen auf die Grenzen der Dienstaufsicht immer neue Eingaben betreffend sämtliche [X.] in allen sie betreffenden Familienverfahren mache und im [X.]inne eines „krankhaften Verhaltens“ jegliche „Einsichtsfähigkeit in ein gerichtliches Verfahren und dessen Ergebnis vermissen“ lasse. Weiter heißt es in dem [X.]chreiben, eine Auswahl der Eingaben aus den letzten Jahren sei beigefügt.

Mit einem weiteren [X.]chreiben vom 19.6.2019 an die [X.][...] legte der damalige [X.] ([X.]) weitere Eingaben der Klägerin vor, in denen diese für ihn und den Präsidenten des [X.]s [[X.]B] eine Betreuung angeregt und diesen „unter Bemühung eines Vergleichs zum [X.] Unrechtsregime“ ein dienstrechtswidriges und „[X.] Verhalten“ vorgehalten habe. Weiter heißt es dort unter anderem, der Direktor des Amtsgerichts [X.][...] habe berichtet, nach seinem letzten [X.]chreiben an die Klägerin, in dem er ihr mitgeteilt habe, nur noch bei neuem [X.]achvortrag zu reagieren und ihr ansonsten in der „[X.] betreffend [...]“ nicht mehr zu antworten, habe sie ihm ein weiteres [X.]chreiben „eventuell als Mail“ zugesandt, in dem sie sinngemäß angekündigt habe, dass sie von der [X.][...] aus dafür sorgen werde, dass das [X.] veranlasst werde, einen Disziplinarvermerk in die Personalakte von „Herrn [...]“ aufzunehmen, da er – der Direktor – das ja nicht „hinbekomme“ beziehungsweise „verweigere“. Er habe Herrn Dr. [...] von der [X.][...] in der Angelegenheit der Klägerin dann sowohl telefonisch als auch per E-Mail die seines Erachtens für die [X.][...] unangenehme [X.]ituation geschildert und das „besagte [X.]chreiben der Klägerin zur Kenntnis gebracht“. Eine „offizielle“ Kontaktaufnahme durch das [X.] habe Herr Dr. [...] nicht für erforderlich gehalten, vielmehr zugesagt, sich um die Angelegenheit zu kümmern. Er habe aber in der Folgezeit nichts mehr gehört. Bezüglich des Nachweises, dass die Klägerin „ihre Verfahren" zweitweise vom Faxgerät der [X.][...] aus betrieben habe, habe er in einer Nachlassakte Faxe gefunden, die zwar von einem [X.] mit der Kennung „[...]" gekommen seien. [X.]cheinbar sei die Faxkennung jedoch nicht der [X.][...] zuzuordnen. Es existierten aber in den verschiedensten von der Klägerin betriebenen gerichtlichen Verfahren derartige Faxschreiben. Zu ergänzen sei, dass die Klägerin in einem Güterrechtsverfahren [Az.] beim Amtsgericht [X.][...] am [X.], am 11.10.2013 sowie am [X.] eine an das Gericht gerichtete E-Mail mit „[X.]" an die E-Mail-Adresse der [X.][...] versandt habe. Ein gleiches Vorgehen habe sie in dem [X.] [Az. 2] am [X.] gezeigt.

Anfang Oktober 2020 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht eine „Feststellungs- und Unterlassungsklage“ gegen den Präsidenten des [X.]s [[X.]B], die damalige Vizepräsidentin des [X.] [[X.]B], den damaligen [X.] des [X.]s [[X.]B] sowie gegen den seinerzeitigen Direktor des Amtsgerichts [X.][...] erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie habe in ihrem [X.]cheidungsverfahren beim Präsidenten des [X.]s [[X.]B] verschiedene [X.] gegen die zuständigen [X.] und [X.]innen beziehungsweise Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen erhoben. Mit den [X.]chreiben vom [X.] und vom „[X.]“ habe der [X.] beim [X.] im Auftrag seines Präsidenten unter Bezugnahme auf den Direktor des Amtsgerichts rechtsmissbräuchlich ihren Arbeitgeber, die [X.][...], mit Inhalten und umfänglichen Unterlagen aus ihren privatrechtlichen Familienstreitverfahren informiert. Auf beiden [X.]chreiben befänden sich die [X.]tempel „Gesehen Die Präsidentin des [X.] In Vertretung … Vizepräsidentin“ sowie „Gesehen und weitergeleitet [X.] Im Auftrag“. Dabei hätten sich die [X.] wiederholt dazu „herabgelassen“, in den Akten der Familienverfahren „herumzuschnüffeln“ und „datenschutzunterlaufend“ bewusst falsche Inhalte aus ihren rein privatrechtlichen Verfahren an ihren Arbeitgeber weiterzuleiten. Aus dem [X.]chreiben des [X.]s vom 19.6.2019 ergäben sich eindeutige Beweise dafür, dass der Datenschutzmissbrauch und die Informationen an ihren Arbeitgeber seitens des Direktors des Amtsgerichts bereits seit 2016 erfolgt seien. Dabei hätten sich die [X.] auf ihre privatrechtlichen nichtöffentlichen Familienverfahren und der ihrer Angehörigen bezogen und ohne jeden Beweis ins Blaue hinein Behauptungen aufgestellt. Die „willkürlich unwahren“ Informationen an ihren Arbeitgeber hätten ausschließlich rein privatrechtliche Familienangelegenheiten betroffen. Die Weitergabe personenbezogener Daten an ihren Arbeitgeber stelle einen Eingriff in ihr Grundrecht auf informationelle [X.]elbstbestimmung dar. Dadurch solle der Einzelne nicht nur vor einer nicht gerechtfertigten Datenerhebung geschützt werden, sondern auch davor, dass ihn betreffende Daten einem anderen Verwendungszweck zugeführt würden. Unabhängig davon liege schon in der schlichten Datenübermittlung von einer [X.]telle an eine andere ein rechtfertigungsbedürftiger Grundrechtseingriff, weil sich damit der Kreis derjenigen erweitere, die die Daten kennen und von dieser Kenntnis Gebrauch machen könnten. Die beiden [X.]chreiben vom Juni 2019 seien geeignet, bei ihrem Arbeitgeber bewusst falsche Informationen aus ihren Familienverfahren zu verbreiten, um Zweifel an ihrer Eignung für den öffentlichen Dienst hervorzurufen. Die über den Dienstweg eingereichten [X.]chreiben seien auch von der Vizepräsidentin des [X.] [[X.]B] mitgezeichnet gewesen. Diese habe in ihrem [X.]cheidungsverfahren – [...] – über eine Beschwerde vom 27.2.2020 und eine Anhörungsrüge vom 9.6.2020 zu ihren Lasten entschieden, obwohl sie nach ihrer rechtswidrigen Mitzeichnung der genannten [X.]chreiben verpflichtet gewesen sei, sich wegen Befangenheit selbst anzuzeigen. Hierauf sei sie auch von ihr – der Klägerin – mit [X.]chreiben vom [X.] hingewiesen worden. Da die [X.] zur Weitergabe der Daten an ihren Arbeitgeber gesetzlich nicht ermächtigt gewesen seien, hätten sie durch ihr rechtswidriges Vorgehen das Grundrecht auf informationelle [X.]elbstbestimmung verletzt. Der [X.] habe 2015 den Austausch von Daten zwischen Behörden ohne Zustimmung der Betroffenen stark eingeschränkt. Demnach seien Betroffene bei jeder Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten stets umfassend vorab zu informieren. Mit ihrem Vorgehen hätten die beteiligten [X.] daher gegen Landes-, Bundes- und Europäisches Recht verstoßen. [X.]ie habe in ihren [X.]cheidungsverfahren beim Präsidenten des [X.]s verschiedene berechtigte [X.] erhoben, jedoch bei weitem keine 100, wie der Beklagte behaupte. Die Eingaben hätten sich alle auf ihre Familienverfahren und damit auf ihre Privatsphäre bezogen. [X.]ie habe ihre [X.]chreiben an das Amtsgericht [X.][...] ausschließlich von ihrer privaten Mailadresse übermittelt. Der Direktor des Amtsgerichts [X.][...] habe nicht den Beweis für seine Behauptung geführt, dass sie die Emailadresse der [X.][...] verwandt habe. Auch habe der Direktor seine unhaltbare Beschuldigung nicht beweisen können, sie habe ihm gegenüber erklärt, sie könne im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der [X.][...] einen Disziplinarvermerk zu Lasten des [X.] [...] veranlassen. Das beweise eindeutig, dass die [X.]chreiben der genannten [X.] „in unfassbarer [X.]tasimanier“ rechtsmissbräuchlich und datenschutzverletzend erfolgt seien, um ihr beruflich [X.]chaden zuzufügen. Der Präsident des [X.]s [[X.]B] habe sie mit seiner willkürlichen Betreuungsanregung mundtot machen wollen. [X.]ie habe im Rahmen der von ihr erhobenen [X.] zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass sie in den Diensten der [X.][...] stehe und dem Direktor des Amtsgerichts [X.][...] gegenüber auch nicht den Eindruck erweckt, sie werde dafür sorgen, dass die [X.][...] auf das Gericht einwirke, um die von ihr gewünschte Maßnahme zu erreichen. Den Bezug zu ihrem Arbeitgeber habe der Amtsgerichtsdirektor in „unvorstellbarer [X.]tasimanier“ aus den Prozesskostenakten der [X.] ermittelt. Diese Datenschutzverletzungen durch die „rechtsbeugenden [X.]“ habe sie auch monieren können. Die Meinungsfreiheit im Art. 5 Abs. 1 [X.]atz 1 GG schütze auch drastische und überzogene Wertungen und ermögliche einen Vergleich gegenwärtiger gesellschaftlicher oder politischer Zustände und Vorgänge mit dem Nationalsozialismus und dem [X.] als dem nach allgemeiner Anschauung schwersten Unrechtsgeschehen der Geschichte. Ob ein solcher Vergleich passend oder geschmacklos erscheine, habe außer Betracht zu bleiben. Da sie ihre Familienrechtsstreite als Privatperson geführt habe, könne der Beklagte sich nicht „hinterrücks auf eine vorgeschobene Fürsorge des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers“ stützen.

Der Beklagte hat ausgeführt, die Klägerin betreibe seit vielen Jahren verschiedene Gerichtsverfahren vor [X.] Gerichten und trete zudem als Bevollmächtigte für Angehörige auf. Im Zuge dieser Verfahren habe sie zahlreiche [X.] gegen [X.]innen und [X.], Bedienstete der [X.]taatsanwaltschaft, Rechtspfleger sowie Gerichtsvollzieher erhoben und gegen verschiedene Justizbedienstete [X.]trafanzeigen erstattet. Im Rahmen einzelner Verfahren habe sie gerichtliche Eingaben teilweise zugleich an die [X.][...] übermittelt, indem sie in einer E-Mail an das Gericht eine E-Mail-Adresse der [X.][...] ins „[X.]“ gesetzt habe. Überdies habe der Direktor des betroffenen Amtsgerichts festgestellt, dass [X.] der Klägerin die den [X.] zugewiesene Vorwahl [...] ausgewiesen hätten. Nachdem die Klägerin im Zuge einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den [X.] [...] im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der [X.][...] gegenüber dem Direktor der Amtsgerichts [X.][...] angekündigt habe, sie könne einen Disziplinarvermerk zu Lasten des Betroffenen veranlassen, habe sich der Direktor des Amtsgerichts entschieden, die [X.][...] über diesen Vorgang zu unterrichten. Mit [X.]chreiben vom [X.] habe der Präsident des [X.]s [[X.]B] an den Direktor des Amtsgerichts L... eine Anregung zur Betreuung der Klägerin, beschränkt auf den Bereich „familiengerichtliche Verfahren mit Beteiligung der Betroffenen“ gerichtet. Begründet worden sei dies mit einer Vielzahl von [X.] sowie mit der Intensität der Eingaben. Es habe der Eindruck bestanden, dass die Klägerin die Verfahren in Familiensachen nicht in einer ihrem Wohle dienlichen Form wahrnehme. Über dieses [X.]chreiben habe der Präsident des [X.]s die [X.][...] mit [X.]chreiben vom [X.] unterrichtet. Mit [X.]chreiben an das Betreuungsgericht beim Oberlandesgericht [[X.]B] vom [X.] habe die Klägerin angeregt, eine Betreuung für den Vorsitzenden [X.] am [X.] Dr. [...] und den Präsidenten des [X.]s anzuordnen und ausgeführt, es handele sich um betreuungsbedürftige Beamte, die seit mehreren Jahren durch ihre ausschließlich kollegenschützenden und abwiegelnden Rückmeldungen hinsichtlich des Agierens ihrer rechtsbeugenden [X.]/innen sowie Rechtspfleger/innen bestens bekannt seien. [X.]ie würden offenbar verkennen, dass die Bevölkerung „nicht im Diktaturstil mundtot gemacht“ werden könne und auch „die Zeiten des Nationalsozialismus vorbei“ seien. Das [X.] habe am 30.8.2019 beschlossen, keinen Betreuer für die Klägerin zu bestellen. Die vorliegende Klage sei unbegründet. Die Datenübermittlung sei nicht auf den Gegenstand der familiengerichtlichen Verfahren gerichtet gewesen, sondern allein auf die aus diesen Verfahren resultierenden [X.] und das Agieren der Klägerin gegenüber den Justizangehörigen. Diese Weitergabe durch das Amtsgericht [X.][...] und das [X.] [[X.]B] an die [X.][...] sei rechtmäßig gewesen, da sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden [X.]telle oder des [X.], an den die Daten übermittelt werden, liegenden Aufgabe erforderlich gewesen sei. Die Klägerin habe im Zuge der von ihr geführten gerichtlichen Verfahren selbst darauf hingewiesen, dass sie in den Diensten der [X.][...] stehe und dem Direktor des Amtsgerichts [X.][...] gegenüber den Eindruck erweckt, die [X.][...] werde dienstrechtlich auf das Gericht einwirken, um die von ihr gewünschte Handlung zu erreichen. Überdies habe sie im Zuge der zahlreichen [X.] wiederholt und nahezu flächendeckend das Bild einer rechtsbeugenden [X.] Justiz gezeichnet, zuletzt ergänzt um einen Vergleich mit den Zeiten des Nationalsozialismus. Von daher sei es nicht zu beanstanden, dass der damalige Direktor des Amtsgerichts [X.][...] wie auch der Präsident des [X.]s zu dem [X.]chluss gekommen seien, dass die Klägerin durch die Art und Weise ihres Vorgehens und insbesondere durch die mehrfache Bezugnahme auf ihren Arbeitgeber zu dessen Lasten eine Ansehensschädigung herbeiführen könnte. Hinzu komme, dass die zur Aufgabenwahrnehmung erfolgte Datenübermittlung auch zur Durchführung [X.] Maßnahmen und gegebenenfalls Hilfestellungen erfolgen könne. Vor dem Hintergrund der Betreuungsanregung habe der Präsident des [X.]s damit auch im Hinblick auf die Fürsorge des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers eine Datenübermittlung vornehmen dürfen.

Im Mai 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit den Anträgen

1. festzustellen, dass die bei dem [X.] beschäftigten [X.] wegen Verletzung ihres Rechtes auf Datenschutz und informationelle [X.]elbstbestimmung nicht berechtigt waren, Dateninhalte aus den privatrechtlichen Familienverfahren an den Arbeitgeber der Klägerin – [...] – weiterzuleiten, und

2. den [X.] zu verpflichten, es zu unterlassen, den Datenschutz und die informationelle [X.]elbstbestimmung der Klägerin zu verletzen, indem Inhalte aus ihren privatrechtlichen Familienverfahren an ihren Arbeitgeber – [...] – weitergeleitet werden,

abgewiesen. In der Urteilsbegründung ist ausgeführt, die nach § 43 Abs. 1 VwGO hinsichtlich des ersten Antrags statthafte Feststellungsklage sei auch ansonsten zulässig. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Der Zulässigkeit stehe auch nicht der Grundsatz der [X.]ubsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Hinsichtlich des zweiten Klageantrags sei die Klage als allgemeine Leistungsklage in Gestalt der Unterlassungsklage statthaft, da die Klägerin insoweit ein Unterlassen begehre, das nicht in dem Erlass eines Verwaltungsaktes bestehe. Die Klage habe jedoch in der [X.]ache keinen Erfolg. Die bei dem [X.] beschäftigten [X.] seien berechtigt gewesen, personenbezogene Daten der Klägerin an deren Arbeitgeber weiterzuleiten, wobei die Datenübermittlung eine Datenverarbeitung im [X.]inne des Art 2 D[X.]GVO darstelle. Der Art. 6 Abs. 1 D[X.]GVO lege fest, unter welchen Voraussetzungen eine Datenverarbeitung rechtmäßig erfolge. Dabei komme hier sowohl die Notwendigkeit der Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c D[X.]GVO) als auch die Erforderlichkeit der Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge (Art. 6 Abs. 1 lit. e D[X.]GVO), in Betracht. Die D[X.]GVO enthalte für den Beschäftigtendatenschutz keine bereichsspezifischen Bestimmungen. Vielmehr richte sich dieser nach den allgemeinen Regelungen der D[X.]GVO sowie mit Blick auf die in Art. 88 Abs. 1 D[X.]GVO enthaltene Öffnungsklausel auf Landesebene nach § 22 [X.]aarlD[X.]G. Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung des [X.] sei der § 22 Abs. 1 [X.]atz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 [X.]aarlD[X.]G. Danach dürften öffentliche [X.]tellen personenbezogene Daten von Bewerbern oder Beschäftigten nur verarbeiten, soweit dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und [X.] Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich sei oder wenn eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung dies vorsehe (§ 22 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]aarlD[X.]G). Nach § 4 Abs. 2 [X.]aarlD[X.]G sei die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche [X.]tellen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden [X.]telle oder des [X.], an den die Daten übermittelt würden, liegenden Aufgabe erforderlich sei. Die §§ 22 Abs. 1 [X.]atz 1, 4 Abs. 2 [X.]aarlD[X.]G hätten die bei dem [X.] beschäftigten [X.] berechtigt, die entsprechenden personenbezogenen Daten der Klägerin an ihren Arbeitgeber weiterzuleiten. Zulässiger Adressat der Datenübermittlungsberechtigung wie auch Empfänger der übermittelten Daten sei nach §§ 4 Abs. 2, 2 Abs. 1 [X.]aarlD[X.]G jede Behörde und öffentliche [X.]telle des [X.]aarlandes, wovon vorliegend sowohl die ... … als Empfängerin der Daten sowie das dem beklagten Land unterstehende [X.] umfasst sei. Die genannten Voraussetzungen lägen vor. Die Klägerin sei bei der [X.][...] beschäftigt, so dass ihre personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit ihrem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis dem Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]aarlD[X.]G unterfielen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche [X.]tellen sei zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe erforderlich sei (§ 4 Abs. 1 [X.]aarlD[X.]G). Die von den beim [X.] beschäftigten [X.]n durchgeführte Datenübermittlung in Form der Weitergabe von Eingaben der Klägerin, in denen sie unter anderem eine Betreuung des [X.]s am [X.] [...] sowie des Präsidenten des [X.]s [[X.]B] angeregt und diesen unter Vergleich mit dem [X.] Unrechtsregime rechtswidriges beziehungsweise [X.] Verhalten vorgehalten habe sowie der Anregung, die Klägerin betreffend ihre Angelegenheiten in familiengerichtlichen Verfahren unter Betreuung zu stellen, sei für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus dem zugrundeliegenden Dienst- beziehungsweise Arbeitsverhältnis erforderlich gewesen. Das setze voraus, dass die Datenübermittlung für den jeweiligen legitimen Zweck geeignet sei und kein milderes Mittel zur Verfügung stehe, mit dem der Zweck ebenso wirksam erreicht werden könne. Von einer Geeignetheit sei bereits auszugehen, wenn die Erreichung des maßgeblichen Zwecks sinnvoll gefördert werde. Unter den Begriff der „Durchführung“ des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses im [X.]inne des § 22 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]aarlD[X.]G seien alle Maßnahmen zu subsumieren, durch die der Arbeitgeber seine Pflichten gegenüber dem Beschäftigten erfülle oder durch die er diesem gegenüber seine Rechte wahrnehme. Hierzu passe eine Übermittlung des maßgeblichen [X.]chriftverkehrs zu den Eingaben beziehungsweise [X.] der Klägerin, da der Arbeitgeber auf diese Weise erst in die Lage versetzt werde, etwaige rechtliche [X.]chritte, etwa bei Zweifeln an der Eignung der Klägerin für den öffentlichen Dienst, zu prüfen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin im öffentlichen Dienst beschäftigt sei und damit einer besonderen politischen Treuepflicht unterliege. [X.]ie habe sich nach § 3 Abs. 1 [X.]atz 2 TV-L, § 41 [X.]atz 2 [X.] durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich [X.] Grundordnung zu bekennen. Aus dem [X.]chriftverkehr der Klägerin mit dem [X.] [[X.]B] werde deutlich, dass ihre Haltung gegenüber der gesamten [X.] Justiz von Misstrauen geprägt sei, indem nicht nur wiederholt von Rechtsbeugung die Rede sei, sondern insbesondere auch mehrfach Vergleiche zur [X.] gezogen würden. Der seitens des [X.] vorgetragene drohende Ansehensverlust der [X.][...] als Arbeitgeberin der Klägerin erscheine durchaus naheliegend. Maßgeblich zu berücksichtigen sei, dass die Datenübermittlung – wovon offenbar die Klägerin ausgehe – nicht auf Informationen aus den familiengerichtlichen Verfahren angelegt gewesen sei, sondern der [X.] in der Weitergabe der [X.] gelegen habe, um deren Intensität gegenüber der [X.][...] darzustellen. Dies gelte auch, soweit möglicherweise personenbezogene Daten aus dem Randbereich der familiengerichtlichen Verfahren betroffen gewesen sein sollten, was die Klägerin aber weder substantiiert vorgetragen habe noch aus dem weitergeleiteten [X.]chriftverkehr unmittelbar hervorgehe. Der Zweck der Datenverarbeitung liege gerade nicht in der Übermittlung von personenbezogenen Daten aus den familiengerichtlichen Verfahren, sondern habe in der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis bestanden. Dabei dürfe die Intensität des aus der Datenübermittlung resultierenden Grundrechtseingriffs nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen. Nach der Begründung zu der auf Bundesebene geltenden, vergleichbaren Regelung im § 26 BD[X.]G seien im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung die widerstreitenden Grundrechtspositionen zur Herstellung praktischer Konkordanz abzuwägen. Dabei seien die Interessen des Arbeitgebers an der Datenverarbeitung und das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten zu einem schonenden Ausgleich zu bringen, der beide Interessen möglichst weitgehend berücksichtige. Dies seien auf [X.]eiten der Klägerin das durch Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG sowie durch das europa- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf informationelle [X.]elbstbestimmung nach Art. 8 Abs. 1 [X.], Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 CrGH, Art. 12 ff. D[X.]GVO und der [X.]chutz ihrer personenbezogenen Daten, während sich der Beklagte auf die Rechte und Pflichten als Arbeitgeber aus dem zugrundeliegenden Dienstverhältnis berufen könne. Anhaltspunkte für ein Überwiegen schutzwürdiger Interessen der Klägerin lägen mit Blick auf die geäußerten Vergleiche mit der N[X.]-Zeit aber gerade nicht vor. Diesbezüglich trage sie vor allem vor, die [X.] hätten die Daten an ihren Arbeitgeber übermittelt, um ihr damit beruflich [X.]chaden zuzufügen. Hierbei verkenne sie, dass das Interesse ihres Arbeitsgebers an ihrer Treuepflicht und zur Abwendung einer nachteiligen Außenwirkung im Verhältnis zu ihrem Interesse auf [X.]chutz ihrer personenbezogenen Daten überwiege. Mittel und Zweck der Datenübermittlung stünden somit insgesamt in einem angemessenen Verhältnis. Nichts Anderes gelte für die weitergeleitete Anregung beim Direktor des Amtsgerichts L..., die Klägerin betreffend ihre Angelegenheiten in familiengerichtlichen Verfahren unter Betreuung zu stellen. Auch diese Datenübermittlung an die [X.][...] sei für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus dem zugrundeliegenden Dienstverhältnis erforderlich. Denn damit werde der Arbeitgeber zum einen in die Lage versetzt, die Dienstfähigkeit seiner Beschäftigten zu beurteilen. Zum anderen könne dies auch aus Fürsorgegesichtspunkten gegenüber der Klägerin dienlich sein. Gesundheitsdaten, die gemäß Art. 9 Abs. 1 D[X.]GVO, § 8 [X.]aarlD[X.]G zu den besonderen Arten personenbezogener Daten zählten, unterlägen zwar aufgrund besonderer Gefahren für die schutzwürdigen Rechte und Interessen der Betroffenen, die durch Diskriminierung und Bloßstellung drohten, speziellen Verarbeitungsschranken. Die weitergeleitete Anregung, in familiengerichtlichen Verfahren einen Betreuer für die Klägerin zu bestellen beinhalte aber keine Offenlegung von Gesundheitsdaten, da keine medizinischen Diagnosen oder Ähnliches mitgeteilt worden seien. [X.]elbst für den Fall, dass in der Betreuungsanregung bereits eine Übermittlung von Gesundheitsdaten gesehen werden sollte, wäre auch diese Datenverarbeitung jedoch wegen der in § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.]aarlD[X.]G geregelten Ausnahme rechtmäßig gewesen. Die Zulässigkeit der Verarbeitung stehe insoweit ebenfalls unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit und setze eine Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus sowie das Nichtbestehen überwiegender schutzwürdiger Interessen der Beschäftigten an einem Ausschluss der Verarbeitung. Letzteres sei vorliegend nicht feststellbar. Die Klägerin habe zudem keinen Anspruch auf Unterlassung der Weiterleitung ihrer personenbezogenen Daten an ihren Arbeitgeber. Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung seien – wie ausgeführt – die §§ 22 Abs. 1 [X.]atz 1, 4 Abs. 2 [X.]aarlD[X.]G.

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung.

II.

Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Berufungszulassungsverfahren war nicht zu entsprechen.
Der Rechtsbehelf bietet nicht die dafür erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO). Dazu wird auf die folgenden Ausführungen zur [X.]ache verwiesen.

III.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des [X.] vom 11.5.2022 – 6 K 1117/20 – ist zulässig, hat aber in der [X.]ache keinen Erfolg. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang für den [X.]enat im Zulassungsverfahren abschließend bestimmenden Vorbringen in der Antragsbegründung vom [X.] lässt sich kein Zulassungsgrund aus dem insoweit abschließenden Katalog des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Der Vortrag der Klägerin rechtfertigt insbesondere nicht die Annahme allein am Maßstab der [X.] zu beurteilender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Klägerin macht insoweit – ohne Erfolg – geltend, das Verwaltungsgericht habe in der angegriffenen Entscheidung zu Unrecht die für Beamtinnen und Beamte geltenden Grundsätze angewandt und darauf abgestellt, dass sie als Beschäftigte im öffentlichen Dienst „ihr außerdienstliches
– privates – Verhalten den Belangen des öffentlichen Dienstherrn anzupassen habe“. Das sei jedenfalls nach einer Änderung der einschlägigen Tarifwerke zum 1.10.2005, wonach nur noch die im Rahmen des Arbeitsvertrags geschuldete Leistung „gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen“ sei, nicht mehr der Fall. [X.]either müssten sich gemäß § 41 [X.]atz 2 [X.]-BT-V nur noch mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraute Beschäftigte darüber hinaus durch ihr gesamtes Verhalten – auch in der privaten Lebensführung – zur freiheitlich [X.] Grundordnung im [X.]inne des Grundgesetzes bekennen.

Dazu hat der Beklagte im Zulassungsverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass der für [X.] geltende und mangels Einschlägigkeit des Ausnahmekatalogs im § 1 Abs. 2 TV-L im Falle der Klägerin hier einschlägige § 3 Abs. 1 [X.]atz 2 TV-L entsprechend dem von ihr angesprochenen früheren § 8 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] (2005) nach wie vor eine Pflicht auch für Bedienstete normiert, „sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich [X.] Grundordnung im [X.]inne des Grundgesetzes bekennen“. Danach schulden auch die im öffentlichen Dienst des [X.] Beschäftigten – wie die Beamten – dem Dienstherrn grundsätzlich Loyalität, dürfen den [X.]taat, in dessen Dienst sie stehen, und seine Verfassungsordnung nicht angreifen und können bei grober Verletzung dieser Dienstpflichten fristlos entlassen werden. Es erschiene auch schwer nachvollziehbar, wenn gerade bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn sie keine Beamten sind, eine solche Verhaltensweise von [X.]eiten des [X.]taates ohne Konsequenzen zu tolerieren wäre. Auch wenn das Maß der einem/einer Beschäftigten des öffentlichen Dienstes abzuverlangenden Loyalität gegenüber der Verfassung sich nach der [X.]tellung und dem Aufgabenkreis bestimmt, der dem/der Beschäftigten laut Arbeitsvertrag übertragen ist, müssen auch Beschäftigte, die nur einer "einfachen" politischen Treuepflicht unterliegen, zumindest ein Mindestmaß an Verfassungstreue insoweit aufbringen, als sie auch im außerdienstlichen Verhalten den [X.]taat oder dessen Organe nicht verächtlich machen dürfen. Daher kann der Klägerin nicht mit ihrem Einwand gegen die erstinstanzliche Entscheidung gefolgt werden, dass sich die – auch außerdienstliche – Loyalitätspflicht nur auf im Beamtenstatus stehende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst des [X.] beziehe, da die Parteien des Tarifvertrags für nicht hoheitlich tätige „Arbeitnehmer“ im öffentlichen Dienst nach dem „Außerkrafttreten“ des [X.] im Jahre 2005 „keine weitergehenden Verhaltenspflichten“ mehr hätten begründen wollen.

Deswegen muss hier aus Anlass der Begründung für den Zulassungsantrag auch nicht mehr darauf eingegangen werden, ob das Verhalten der Klägerin zusätzlich gegen die allgemeine arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen ihres öffentlichen Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB verstieß, was sei verneint, weil eine Verletzung dieser Pflicht durch außerdienstliches Verhalten eine Beeinträchtigung nach ihrer Ansicht nicht festzustellende negative Auswirkungen auf den „Betrieb“ oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis voraussetze und in ihrem Fall nicht anzunehmen sei.

Die Frage, ob – wofür es allerdings durchgreifende Anhaltspunkte nicht gibt – die zahlreichen [X.] der Klägerin vor allem gegen die mit ihrem Fall befassten Familienrichterinnen und Familienrichter in einzelnen Fällen eine sachliche Grundlage haben oder – mit ihren Worten – berechtigt gewesen sein könnten, mag hier dahinstehen. Beurteilen lässt sich das abschließend hier ohnehin nicht. Dass die angegangenen Behördenleiter, insbesondere der damalige Direktor des Amtsgerichts [X.][...] und der Präsident des [X.]s [[X.]B], aus Anlass solcher Beschwerden der Klägerin zur Bearbeitung dieses Begehrens nicht nur berechtigt, sondern letztlich im Rahmen ihrer Dienstaufsicht verpflichtet sind, den Vorwürfen durch [X.]tudium der betreffenden Verfahrensakten nachzugehen, versteht sich eigentlich von selb[X.] Was das – so der Vorwurf der Klägerin – mit einem „Herumschnüffeln“ oder „unzulässiger Überprüfung“ oder gar mit „unfassbarer [X.]tasimanier“ zu tun haben sollte, erschließt sich nicht. Der von ihr erneut zitierte Inhalt der [X.]chreiben vom [X.] und vom 19.6.2019 ist seit Klageerhebung aktenkundig bekannt.

Ob das Verhalten der Klägerin im Ergebnis eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt oder nicht, ist ebenfalls keine hier zu entscheidende Frage. Auf die von der Antragstellerin in dem Zusammenhang, ohne Bezug zum Fall, geschilderten Beispiele „außerdienstlich begangener [X.]traftaten“ zu § 241 Abs. 2 BGB kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, wie die personenbezogenen Äußerungen der Klägerin in dieser Hinsicht zu bewerten sind, das heißt, ob – wie sie meint – die Vergleiche mit dem Nationalsozialismus und dem Agieren der [X.]taatssicherheitsbehörden in der ehemaligen [X.] unter dem Aspekt einer pointierten Meinungsäußerung oder als „Quintessenz“ einer zu einem völlig anderen [X.]achverhalt ergangenen Entscheidung des [X.] mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG noch hinnehmbar sind. In dem dort entschiedenen Fall ging es um eine aus [X.]icht des [X.] berechtigte Ablehnung eines [X.]s wegen unzureichender Gewährung rechtlichen Gehörs. Dem veröffentlichten Text lässt sich nicht entnehmen, dass der dortige Kläger, anders als die Klägerin, zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs Vergleiche mit „Methoden des Nationalsozialismus“ bemüht hätte.

Demgegenüber sind die Äußerungen der Klägerin, was die Berufung auf die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) anbelangt, in mehreren Fällen mindestens als äußerst grenzwertig anzusehen. [X.]o heißt es etwa in einer als Dienstaufsichtsbehörde gegen die [X.]taatsanwältin [X.] ... betitelten Nachricht an die [X.]taatsanwaltschaft [[X.]B] vom 6.11.2017 – durch Fettdruck eigens hervorgehoben –, dass ein von ihr als „menschenverachtend, widerlich und willkürlich“ empfundenes Verhalten einer [X.]chulbehörde „in Zeiten des [X.] Nationalsozialismus … legitim und an der Tagesordnung gewesen sei“, was der „völlig überforderten“ [X.]taatsanwältin „irgendwie entgangen sein sollte“.

Da die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags hinsichtlich der Übermittlung von Daten an ihre Beschäftigungsstelle lediglich unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens in der Art einer Berufungsbegründung erneut eine Verletzung ihres Grundrechts auf informationelle [X.]elbstbestimmung (Art. 1, 2 GG) reklamiert, sich aber nicht ansatzweise mit der ausführlichen Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung zu den gesetzlichen Grundlagen für die Berechtigung der Weitergabe von Daten auseinandersetzt, muss darauf hier nicht eingegangen werden. Nach dem für das Berufungszulassungsverfahren im § 124a Abs. 4 [X.]atz 4 VwGO normierten Darlegungserfordernis bedarf es einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der [X.]treitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Eine solche ist der Begründung für den Zulassungsantrag der Klägerin bezogen auf die vom Verwaltungsgericht angeführten, die Datenweitergabe an die [X.][...] hier rechtfertigenden Normen des Datenschutzrechts nicht zu entnehmen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die ausführliche Befassung des [X.] mit den von ihm mit Blick auf Art. 88 Abs. 1 D[X.]GVO (Öffnungsklausel) herangezogenen Vorschriften der §§ 4 Abs. 2, 22 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]aarlD[X.]G, die hier nicht wiederholt werden muss, überzeugend darlegt, weshalb eine datenbasierte Information der Beschäftigungsstelle der Klägerin hier keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterlag.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Ablehnung der die vorliegende gerichtliche Auseinandersetzung begründenden, der [X.]taatsanwaltschaft unter dem [X.] in Abschrift übermittelten Betreuungsanregung an das [X.] vom [X.] im August 2019 deswegen nicht entsprochen wurde, weil aufgrund der „vehementen Ablehnung“ einer Zusammenarbeit mit einem Betreuer oder mit der Betreuungsbehörde durch die Klägerin trotz entsprechender Bemühungen und Gesprächsangebote eine sinnvolle Durchführung einer Betreuung „selbst bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen“ nicht als möglich beurteilt wurde. In einer wohl als Reaktion zu sehenden „Betreuungsanregung“ und Dienstaufsichtsbeschwerde der Klägerin gegen den Präsidenten und den damaligen [X.] beim [X.] vom [X.] im Zusammenhang mit der Behandlung einer „neuen Dienstaufsichtsbeschwerde“ gegen einen [X.] beim Amtsgericht [X.][...] hat die Klägerin unter anderem ausgeführt, sie habe sich nach als „verschärften Unsinn“ einzustufenden [X.]chreiben vom [X.] „unfassbar gefragt“, ob „diese krankhaft agierenden Beamten in Zeiten des Nationalsozialismus womöglich anstatt der Betreuungsanregung eine [X.]onderbehandlung in Form einer Vergasungsanregung beim zuständigen Nazigericht angefragt hätten“. Die beiden beim [X.] tätigen [X.] müssten wohl sehr viel Respekt vor ihren „angstfreien Eingaben“ haben, um zu „derart perfiden und grundgesetzbeugenden Übervorteilungsmethoden greifen“ zu müssen. Die „abnorm agierenden Beamten“ würden gänzlich das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und darüber hinaus verkennen, „dass wir uns nicht in der [X.] befinden“, wo die Bevölkerung „im Diktaturstil mundtot gemacht“ werden könne, und dass die „Zeiten des Nationalsozialismus vorbei“ seien. Das spricht eigentlich für sich. Weiter vertieft werden muss das aus Anlass der vorliegenden Entscheidung nicht. Gleiches gilt für die Frage, ob in dem Zusammenhang noch von „allein privatrechtlichen Familienangelegenheiten“ gesprochen werden kann.

Aus den vorgenannten Gründen musste der Zulassungsantrag erfolglos bleiben.

IV.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die [X.]treitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.


[X.]. 1: vgl. die Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27.04.2016 zum [X.]chutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/[X.] ([X.]; D[X.]GVO)

[X.]. 2: vgl. zum Maßstab allgemein OVG des [X.]aarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – [X.]/01 –, [X.]KZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither [X.] Rspr. aller [X.]enate

[X.]. 3: vgl. zu den [X.] von Angestellten (Beschäftigten) im öffentlichen Dienst grundlegend bereits [X.], Beschluss vom [X.] – 2 BvL 13/73 –, DVBl 1975, 817 und bei Juris, dort Leitsatz Nr. 7

[X.]. 4: vgl. hierzu etwa [X.], Urteil vom 6.9.2012 – 2 [X.] –, [X.] 2013, 441

[X.]. 5: vgl. hierzu zuletzt etwa LAG [X.]tuttgart, Urteil vom [X.] – 10 [X.]a 66/21 –, [X.] 2022, 262, zur Gleichsetzung des 3. Bevölkerungsschutzgesetzes vom 18.11.2020 ([X.]) mit dem "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich" ("Ermächtigungsgesetz") vom [X.] durch einen Polizeibeamten

[X.]. 6: vgl. [X.], Beschluss vom 27.9.2016 – 19 W 1618/16 –, NJ 2017, 33, dort zur Nichtbeachtung einer gesetzten Äußerungsfrist

[X.]. 7: vgl. hierzu etwa OVG des [X.]aarlandes, Beschluss vom 15.11.2021 – 2 A 198/21 –, bei Juris, wonach das Darlegungsgebot im Zulassungsverfahren nach § 124a Abs. 4 [X.]atz 4 VwGO erfordert, dass sich der jeweilige Antragsteller inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung des [X.] und auch mit der sie tragenden Begründung auseinandersetzt und es außerdem nicht die Aufgabe des [X.] ist, aus einem Gemenge von Darlegungen in der Form einer Berufungsbegründung mit [X.] zu ermitteln, welcher Aspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lassen könnte

[X.]. 8: vgl. dazu etwa OVG des [X.]aarlandes, Beschlüsse vom [X.] – 2 A 157/21 –, und vom 17.7.2020 – 2 A 218/19 –, beide ebenfalls bei Juris, wonach eine bloße Wiederholung früheren Vorbringens grundsätzlich nicht ausreicht, vielmehr eine eigenständige [X.]ichtung und Durchdringung des [X.] in der Antragsbegründung notwendig ist

[X.]. 9: vgl. dazu den Beschluss des [X.] vom 30.8.2019 – 9 XVII (O) 152/19 –

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Meta

2 A 124/22

29.09.2022

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

Art. 4 DSGVO, Art. 6 DSGVO, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 29.09.2022, Az. 2 A 124/22 (REWIS RS 2022, 5073)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5073

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Kart 2/19 (V) (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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