Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.06.2021, Az. B 13 R 249/20 B

13. Senat | REWIS RS 2021, 5227

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Gegenstand

(Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Rüge eines Verstoßes gegen die Ermessensvorschrift des § 114 Abs 2 S 1 SGG)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 25. September 2020 wird verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Das [X.] hat mit Urteil vom [X.] einen vom Kläger im Zugunstenverfahren geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anstelle der seit 2001 gewährten Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum [X.] eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 21.12.2020 begründet hat.

3

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat darin die als Zulassungsgrund allein geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet.

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass iS von § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 1 SGG ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des [X.] zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; zB [X.] Beschluss vom 27.10.2010 - [X.] KR 2/10 B - juris Rd[X.] 5; jüngst [X.] Beschluss vom 9.12.2019 - [X.] R 259/19 B - juris Rd[X.] 4). Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den daraus abgeleiteten Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

5

Das gilt schon deswegen, weil der Kläger den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend darstellt (vgl zu dieser Darlegungsanforderung [X.] Beschluss vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - [X.] 1500 § 160a [X.] 14 - juris Rd[X.]; s auch [X.] Beschluss vom 10.10.2017 - [X.] R 234/17 B - juris Rd[X.] 5). Seinem Gesamtvorbringen ist zwar noch zu entnehmen, dass er eine Rentengewährung auf einen Antrag hin begehrt, den er nach seinem Dafürhalten bereits im März 2000 bei der Beklagten gestellt habe. Er zeigt aber allenfalls bruchstückhaft auf, welche Tatsachen das [X.] insbesondere zu der [X.]tellung und dem Ablauf der offensichtlich diversen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren festgestellt hat. Es ist nicht Aufgabe des [X.], sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung herauszusuchen ([X.] Beschluss vom 31.5.2017 - B 5 R 358/16 B - juris Rd[X.] 8 mwN; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 309/14 B - juris Rd[X.] f). Aber auch im Übrigen sind die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht hinreichend bezeichnet.

6

a) Der Kläger rügt ua als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 Satz 1 Halbsatz 1 SGG), das [X.] sei seinem Antrag nicht gefolgt, das Berufungsverfahren analog § 114 Abs 2 Satz 1 SGG bis zu einer Entscheidung des [X.] über seine dort im März 2020 erhobene Untätigkeitsklage ruhend zu stellen. Zur Rüge eines Verstoßes gegen die [X.] des § 114 Abs 2 Satz 1 SGG muss dargetan werden, dass grundsätzlich eingeräumtes Ermessen im besonderen Streitfall auf null reduziert und das Gericht zu einer Aussetzung des Verfahrens verpflichtet gewesen sei ([X.] Beschluss vom 13.11.2006 - [X.] R 423/06 B - juris Rd[X.] 7 mwN; [X.] Beschluss vom 24.11.2011 - [X.] [X.]/11 B - juris Rd[X.] 10). Eine solche Ermessensreduzierung auf null ist vom Kläger nicht schlüssig dargetan.

7

Er zeigt nicht auf, dass ohne [X.] eine Sachentscheidung nicht möglich gewesen sei (vgl zu dieser Voraussetzung für eine Ermessensreduzierung auf null zB [X.] Beschluss vom 18.10.2016 - [X.] KR 74/16 B - juris Rd[X.] 5 mwN). Sein pauschales Vorbringen, die unterbliebene [X.] beeinträchtige ihn nachteilig in seinen persönlichen Rechten, reicht insoweit nicht aus. Da auch zu diesem gerügten Verfahrensmangel Tatsachen nicht ausreichend dargetan sind, erschließt sich die Möglichkeit einer Ermessensreduzierung auf null auch nicht aus dem weiteren Vortrag des [X.], im vorliegenden Verfahren gehe es letztlich um den Rentenbeginn, sodass die Entscheidung über seine vor dem [X.] erhobene Untätigkeitsklage insoweit vorgreiflich sei; ohne die begehrte [X.] laufe sein Verfahren vor dem [X.] "ins Leere". Letzteres Vorbringen steht zudem im Widerspruch zu der Prognose des [X.], das [X.] werde die Beklagte zur Bescheidung seines nach seinem Dafürhalten bereits im März 2000 gestellten [X.] verpflichten. Mit seinen umfangreichen Ausführungen zur Auslegung von Leistungsanträgen wendet der Kläger sich im [X.] gegen die - allenfalls in Ansätzen mitgeteilte - Würdigung des [X.] durch das [X.]. Der darin liegende Vorhalt, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch nicht zur Revisionszulassung führen (stRspr; vgl zuletzt etwa [X.] Beschluss vom 24.3.2021 - [X.] R 14/20 B - juris Rd[X.] 13 mwN).

8

b) Der Kläger rügt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG), indem das [X.] eine nach seinem Dafürhalten unvollständige Verwaltungsakte der Beklagten zum Gegenstand der Berufungsentscheidung gemacht habe. Der bereits in der Berufungsinstanz durch einen Rentenberater vertretene Kläger legt jedoch nicht dar, insoweit einen ordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 403 ZPO gestellt und bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] zumindest hilfsweise aufrechterhalten zu haben (vgl zu diesem Darlegungserfordernis zB [X.] Beschluss vom [X.] - B 9a [X.]/06 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 13 Rd[X.] 11 mwN; [X.] Beschluss vom 21.2.2018 - [X.] R 28/17 R, [X.] R 285/17 B - juris Rd[X.] 14 mwN).

9

Allein mit dem Vorbringen, er habe gegenüber dem [X.] mehrfach das Fehlen von Aktenteilen gerügt, ist dies nicht ausreichend aufgezeigt. Die Ausführungen des [X.] zu den Grundsätzen der Aktenvollständigkeit und der Aktenwahrheit vermögen die erforderliche Darlegung eines gegenüber dem [X.] gestellten und aufrechterhaltenen Beweisantrags nicht zu ersetzen. Indem er vorbringt, in der Verwaltungsakte würden medizinische Unterlagen fehlen, aus denen sich seines Erachtens ein bereits im Jahr 2000 eingetretener Leistungsfall ergebe, wendet der Kläger sich auch an dieser Stelle gegen die Richtigkeit der [X.]-Entscheidung. Darauf kann eine Revisionszulassung wie erwähnt nicht gestützt werden.

c) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang als weitere Gehörsverletzung rügt, das [X.] habe sein umfangreiches Vorbringen zu der aus seiner Sicht unvollständigen Akte überhaupt nicht zur Kenntnis genommen, wird auch ein solcher Verfahrensmangel nicht schlüssig aufgezeigt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hiervon ist bei vom Gericht entgegengenommenen Vorbringen der Beteiligten grundsätzlich auszugehen (vgl [X.] Beschluss vom 27.5.2016 - 1 BvR 1890/15 - juris Rd[X.] 14 f). Da die Gerichte nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden brauchen, kann sich eine Gehörsverletzung insoweit nur aus den besonderen Umständen des Falles ergeben (vgl [X.] Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - [X.]E 96, 205, 316 f, juris Rd[X.] 44 mwN). Derartige Umstände sind vom Kläger nicht hinreichend dargetan.

Das gilt schon deswegen, weil die Beschwerdebegründung auch insoweit eine zumindest geraffte Darstellung des gerichtlichen Verfahrens und insbesondere des Inhalts der angegriffenen Entscheidung vermissen lässt. Zudem wendet der Kläger sich letztlich dagegen, dass das [X.] seinem Vorbringen zu der aus seiner Sicht unvollständigen Verwaltungsakte nicht gefolgt sei. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gericht indes nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, ihn also zu "erhören" ([X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 Rd[X.] 13 mwN).

Falls der Kläger mit seinem Vorwurf, das [X.] habe in Bezug auf die Vollständigkeit der Verwaltungsakte ua den Beschluss des [X.] vom [X.] (2 BvR 244/83, 2 BvR 310/83) und denjenigen des [X.] vom 16.3.1988 (1 [X.]53/87) missachtet, zudem eine Divergenz (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 [X.] 2 SGG) geltend machen will, ist auch dieser nicht anforderungsgerecht dargetan. Er arbeitet schon keinen entscheidungstragenden Rechtssatz des [X.] heraus, der nach seinem Dafürhalten von einem entscheidungstragenden Rechtssatz in den erwähnten Entscheidungen abweiche.

d) Der Kläger rügt als absoluten Revisionsgrund die vorschriftswidrige Besetzung des erkennenden 8. Senats des [X.] (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG, § 202 Satz 1 SGG iVm § 16 Satz 2 GVG). Er zeigt indes nicht, wie es erforderlich wäre, eine fehlerhafte Besetzung dieses Spruchkörpers schlüssig auf.

Sein Vorbringen, jedem Senat des [X.] Baden Württemberg seien "hinter den Kulissen" ein vierter und [X.] zugeordnet, die im Geschäftsverteilungsplan nicht genannt würden, bleibt unsubstantiiert. Es deckt sich zudem nicht mit seinen eigenen Ausführungen, wonach ausweislich des angeführten [X.] dem 8. Senat des [X.] zum Entscheidungszeitpunkt [X.] zugeordnet gewesen seien, [X.] am [X.] S1, [X.] am [X.] S2, die Richterin am [X.] H, [X.] am [X.] B und die Richterin am [X.] Von diesen hätten drei - [X.] am [X.] S1, der in diesem Verfahren zuletzt als Berichterstatter bestellte Richter am [X.] B und die Richterin am [X.] - über die Berufung entschieden. Daraus erschließt sich nicht, dass [X.] an der angegriffenen Entscheidung mitgewirkt haben könnte. Soweit der Kläger vorbringt, allein im Zeitraum vom 20.4.2018 bis zum 1.6.2020 seien dem 8. Senat des [X.] [X.] zugewiesen gewesen und der Berichterstatter für seine Berufung habe einmal gewechselt, ist nicht dargetan, unter welchem Gesichtspunkt hieraus eine vorschriftswidrige Besetzung erwachsen könnte. Der pauschale Vorwurf, "dass das nicht so gehen kann", genügt insoweit nicht.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

2. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Meta

B 13 R 249/20 B

08.06.2021

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 1. Februar 2018, Az: S 4 R 4202/16, Gerichtsbescheid

§ 62 S 1 Halbs 1 SGG, § 103 S 1 Halbs 1 SGG, § 114 Abs 2 S 1 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 202 S 1 SGG, § 16 S 2 GVG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 08.06.2021, Az. B 13 R 249/20 B (REWIS RS 2021, 5227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5227

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1 BvR 1621/94

1 BvR 1890/15

1 BvR 2933/13

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