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Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler der überlangen Verfahrensdauer
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 27. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Mit Beschluss vom 27.7.2020 hat das [X.] einen Anspruch des [X.] auf Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum Ergotherapeuten verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim [X.] eingelegt, die er mit [X.]chriftsatz vom [X.] begründet hat.
II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 [X.]atz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 [X.]atz 2 und 3 [X.]GG durch Beschluss ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 [X.]atz 3 [X.]GG gebotenen Form. Der Kläger hat darin die als Zulassungsgrund allein geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]GG) nicht in der nach § 160a Abs 2 [X.]atz 3 [X.]GG gebotenen Weise bezeichnet.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass i[X.] von § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 1 [X.]GG ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des [X.] zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB [X.] Beschluss vom 27.10.2010 - [X.] KR 2/10 B - juris Rd[X.] 5; jüngst [X.] Beschluss vom 9.12.2019 - [X.] R 259/19 B - juris Rd[X.] 4). Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]GG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 [X.]atz 1 [X.]GG und auf eine Verletzung des § 103 [X.]GG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den daraus abgeleiteten Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Das gilt schon deswegen, weil der Kläger den entscheidungserheblichen [X.]achverhalt nicht ausreichend darstellt (vgl zu dieser Darlegungsanforderung [X.] Beschluss vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - [X.] 1500 § 160a [X.] 14 - juris Rd[X.]; s auch [X.] Beschluss vom 10.10.2017 - [X.] R 234/17 B - juris Rd[X.] 5). [X.]einem Gesamtvorbringen ist zwar noch zu entnehmen, dass das [X.] den geltenden gemachten Anspruch auf die begehrte Teilhabeleistung verneint hat, weil das der Beklagten zugestandene Ermessen nicht auf null reduziert sei, und dass das [X.] durch Beschluss nach § 153 Abs 4 [X.]GG entschieden hat. Der Kläger zeigt aber nicht einmal in Ansätzen auf, welche Tatsachen das [X.] insbesondere zu seiner Eignung und Neigung im Hinblick auf die in [X.]treit stehende Maßnahme sowie seine bisherige Tätigkeit festgestellt hat. Der Kläger kann die ihm obliegende [X.]achverhaltsdarstellung auch nicht durch eine pauschale Bezugnahme auf die als Anlage zu seiner Beschwerdebegründung vorgelegte Berufungsentscheidung ersetzen. Das gesetzliche Erfordernis, bereits die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem [X.] durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 [X.]atz 1 [X.]GG) begründen zu lassen, soll das Revisionsgericht entlasten und im wohlverstandenen Interesse aller die sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens gewährleisten ([X.] Beschluss vom [X.]/91 - [X.] 3-1500 § 166 [X.] 4 - juris Rd[X.] f; jüngst etwa [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 309/14 B - juris Rd[X.] 4). Diesem Ziel wird mit der bloßen Bezugnahme auf den Inhalt der angegriffenen Entscheidung nicht genügt, wenn diese wie vorliegend an die [X.]telle einer eigenen Darstellung des entscheidungserheblichen [X.]achverhalts tritt ([X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 309/14 B - juris Rd[X.] 4). Es ist nicht Aufgabe des [X.], sich den maßgeblichen [X.]achverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung herauszusuchen ([X.] Beschluss vom 31.5.2017 - [X.] R 358/16 B - juris Rd[X.] 8 mwN; [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 309/14 B - juris Rd[X.] f). Aber auch im Übrigen sind die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht hinreichend bezeichnet.
a) Der Kläger rügt sinngemäß einen Verstoß gegen die [X.]achaufklärungspflicht (§ 103 [X.]atz 1 Halbsatz 1 [X.]GG). Für eine solche [X.]achaufklärungsrüge bestehen spezifische Darlegungsanforderungen. [X.]ie muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer [X.]achaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) [X.]childerung, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das Berufungsgericht mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl zB [X.] Beschluss vom 19.11.2007 - [X.]/5 R 382/06 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] 21 Rd[X.] 5; [X.] Beschluss vom 3.12.2012 - [X.] R 351/12 B - juris Rd[X.] 6 mwN; jüngst [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 169/18 B - juris Rd[X.] 4). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des [X.] die Darlegung, dass ein - wie der Kläger - bereits in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum [X.]chluss der mündlichen Verhandlung nicht nur gestellt, sondern auch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - [X.]a [X.]/06 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 13 Rd[X.] 11 mwN; [X.] Beschluss vom 21.2.2018 - [X.] R 28/17 R, [X.] R 285/17 B - juris Rd[X.] 14 mwN). Wird die Berufung - wie vorliegend - ohne mündliche Verhandlung durch einen Beschluss nach § 153 Abs 4 [X.]atz 1 [X.]GG zurückgewiesen, tritt an die [X.]telle des [X.]chlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt des Zugangs der Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 [X.]atz 2 [X.]GG. Nach deren Zugang muss jedenfalls ein rechtskundig vertretener Beteiligter, der schriftsätzlich gestellte Beweisanträge aufrechterhalten oder neue Beweisanträge stellen will, dem [X.] ausdrücklich die Aufrechterhaltung dieser Anträge mitteilen oder neue förmliche Beweisanträge stellen (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - B 1 KR 6/16 B - juris Rd[X.] 4 f mwN; [X.] Beschluss vom 7.2.2017 - [X.] R 389/16 B - juris Rd[X.] 9). An einer entsprechenden Darlegung fehlt es in der Beschwerdebegründung.
Der Kläger bezieht sich auf nicht näher umschriebene [X.]. Damit trägt er schon nicht vor, gegenüber dem [X.] Beweisanträge i[X.] des § 118 Abs 1 [X.]atz 1 [X.]GG iVm § 373, § 403 oder § 420 ZPO gestellt zu haben. Falls er vorbringen will, formgerechte Beweisanträge seien in den von ihm an anderer [X.]telle erwähnten [X.]chriftsätzen vom [X.] und [X.] enthalten gewesen, legt er jedenfalls nicht dar, diese anlässlich der Anhörung zur Entscheidung im [X.] aufrechterhalten zu haben. Er behauptet auch nicht etwa, keine Anhörungsmitteilung vom [X.] erhalten zu haben. [X.]oweit der Kläger vorbringt, das [X.] habe sich zu Unrecht auf schriftliche Angaben eines "[X.]" gestützt, anstatt diesen als Zeugen zu vernehmen oder als [X.]achverständigen zu befragen, wendet er sich gegen die Würdigung des [X.] durch das [X.]. Der darin liegende Vorhalt, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch nicht zur Revisionszulassung führen (stRspr; vgl zuletzt etwa [X.] Beschluss vom 24.3.2021 - [X.] R 14/20 B - juris Rd[X.] 13 mwN).
b) Der Kläger vermag auch nicht durchzudringen, soweit er in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 Halbsatz 1 [X.]GG) in Form einer Missachtung seines Fragerechts nach § 116 [X.]GG iVm § 397 Abs 1 bzw §§ 402, 397 Abs 1 ZPO rügt. Dieses Recht ist missachtet, wenn einem Zeugen bzw [X.]achverständigen die Fragen eines Beteiligten nicht vorgelegt werden, obwohl dieser die nach seiner Ansicht erläuterungsbedürftigen Punkte dem Gericht rechtzeitig schriftlich mitgeteilt hat, die aufgeworfenen Fragen objektiv sachdienlich sind und er das Begehren bis zuletzt aufrechterhalten hat. Dabei müssen die erläuterungsbedürftigen Punkte, zB Lücken oder Widersprüche, hinreichend konkret bezeichnet werden (vgl [X.] Beschluss vom 17.4.2012 - [X.] R 355/11 B - juris Rd[X.] 15; [X.] Beschluss vom 11.12.2019 - [X.] R 164/18 B - juris Rd[X.] 9). Umstände, die eine solche Form der Gehörsverletzung zu begründen in der Lage wären, sind mit der Beschwerdebegründung nicht dargetan.
Der Kläger macht dort geltend, er habe keine Gelegenheit für Fragen an den erwähnten [X.] gehabt, weil eine mündliche Verhandlung, zu der dieser nach seinem Dafürhalten als Zeuge oder [X.]achverständiger habe geladen werden müssen, nicht stattgefunden habe. Er legt jedoch nicht dar, gegenüber dem [X.] in Hinblick auf die offensichtlich vorliegenden schriftlichen Ausführungen des [X.] - wohl einer schriftlichen Zeugenaussage - einen solchen sachdienlichen Klärungsbedarf deutlich gemacht zu haben. [X.]elbst aus seinem Gesamtvorbringen ergibt sich nicht, dass er an [X.] zu richtende Fragen formuliert und sein Fragebegehren auch nach Erhalt der Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 [X.]atz 2 [X.]GG aufrechterhalten habe. Der Kläger bringt letztlich nicht einmal vor, die schriftliche Aussage sei im Berufungsverfahren eingeholt worden (vgl dazu, dass das Fragerecht grundsätzlich nur in Bezug auf die Beweiserhebung in derselben Instanz besteht, zuletzt etwa [X.] Beschluss vom 13.4.2021 - [X.] R 177/20 B - juris Rd[X.] 18 mwN, bezogen auf [X.]achverständigengutachten).
c) Der Kläger rügt ferner eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]GG), indem das [X.] ohne mündlichen Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 [X.]atz 1 [X.]GG über seine Berufung entschieden habe. Nach dieser Vorschrift kann das Berufungsgericht, außer in den Fällen, in denen erstinstanzlich durch Gerichtsbescheid entschieden worden ist, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die vom Berufungsgericht danach zu treffende Ermessensentscheidung für ein Vorgehen nach § 153 Abs 4 [X.]atz 1 [X.]GG wird vom Revisionsgericht lediglich darauf geprüft, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erkennbar fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (vgl zB [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 233/18 B - juris Rd[X.] 10 mwN). Eine solche Ermessensüberschreitung durch das [X.] ist nicht dargetan.
Der Kläger bringt vor, er habe gegenüber dem [X.] mehrfach deutlich gemacht, dass er den entscheidungserheblichen [X.]achverhalt für nicht ausreichend ermittelt halte. Damit ist kein fehlerhaftes Vorgehen des [X.] hinsichtlich der gewählten Entscheidungsform dargetan. Der Kläger macht damit im [X.] wiederum geltend, das [X.] habe seine Entscheidung nicht aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse, insbesondere der Aussage des [X.] treffen dürfen. Damit ist keine Ermessensüberschreitung des [X.] bei der Entscheidung für ein Vorgehen nach § 153 Abs 4 [X.]atz 1 [X.]GG schlüssig dargetan, sondern allenfalls eine [X.]achaufklärungsrüge erhoben. Deren Darlegungsanforderungen können nicht durch eine Rüge in anderer Gestalt umgangen werden, weil andernfalls die Beschränkungen, die § 160 Abs 2 [X.] [X.]GG für die [X.]achaufklärungsrüge normiert, im Ergebnis ins Leere liefen (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - B 8 KN 16/05 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 12 Rd[X.] 7; [X.] Beschluss vom 22.10.2008 - [X.] KN 1/06 B - juris Rd[X.] 15; [X.] Beschluss vom 28.9.2010 - [X.] R 202/10 B - juris Rd[X.] 11).
[X.]oweit der Kläger zudem geltend macht, ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, insbesondere gegenüber den ehrenamtlichen Richtern mündlich darzulegen, warum er sich für den Beruf des Ergotherapeuten für geeignet halte und dass das Ermessen der Beklagten nach seinem Dafürhalten auf null reduziert gewesen sei, wendet er sich auch an dieser [X.]telle im [X.] gegen die inhaltliche Richtigkeit der Berufungsentscheidung. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wie ausgeführt nicht gestützt werden. Gleiches gilt für das Vorbringen des [X.], das der Beklagten eingeräumte Ermessen sei auch wegen einer mehr als 10-jährigen Dauer des Verwaltungsverfahrens auf null reduziert gewesen und seine [X.]chwerbehinderung sei nicht angemessen berücksichtigt worden.
Falls der Kläger damit zugleich eine überlange Dauer des Gerichtsverfahrens rügen will, ist auch insoweit kein Verfahrensmangel anforderungsgerecht bezeichnet. [X.]elbst wenn die überlange Dauer eines Verfahrens unter Geltung der Entschädigungsregelung in § 198 [X.] überhaupt noch einen zur Revisionszulassung führenden Verfahrensmangel zu begründen in der Lage wäre, müsste ein Beschwerdeführer zu seiner Darlegung jedenfalls dartun, rechtzeitig Verzögerungsrüge erhoben sowie einen Anspruch nach § 198 [X.] bei dem dafür zuständigen Entschädigungsgericht eingeklagt zu haben ([X.] Beschluss vom 15.10.2015 - [X.] V 15/15 B - juris Rd[X.] 9). Hierzu hat der Kläger nichts vorgebracht.
d) Der Kläger macht als weitere Gehörsverletzung geltend, das [X.] habe die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Beschluss nicht begründet. Unter Berücksichtigung seines Gesamtvorbringens rügt er damit jedoch sinngemäß einen Verstoß gegen die Begründungspflicht (§ 128 Abs 1 [X.]atz 2 [X.]GG iVm § 136 Abs 1 [X.] 6 [X.]GG). Diese verpflichtet die Gerichte, im Urteil - bzw in einem diesem gleichgestellten Beschluss nach § 153 Abs 4 [X.]atz 1 [X.]GG - die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl [X.] Beschluss vom 1.8.1984 - 1 BvR 1387/83 - [X.] 1500 § 62 [X.] 16; [X.]
Von einer weiteren Begründung sieht der [X.]enat ab (§ 160a Abs 4 [X.]atz 2 Halbsatz 2 [X.]GG).
Meta
26.05.2021
Beschluss
Sachgebiet: R
vorgehend SG Konstanz, 9. Oktober 2019, Az: S 8 R 1010/19, Urteil
§ 62 Halbs 1 SGG, § 103 S 1 Halbs 1 SGG, § 116 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 128 Abs 1 S 2 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 373 ZPO, § 397 Abs 1 ZPO, § 402 ZPO, § 403 ZPO, § 420 ZPO, § 198 GVG, Art 103 Abs 1 GG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.05.2021, Az. B 13 R 219/20 B (REWIS RS 2021, 5522)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 5522
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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