Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.11.2020, Az. B 13 R 88/19 B

13. Senat | REWIS RS 2020, 2558

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Überraschungsentscheidung - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 21. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] auf die Berufung des beklagten Rentenversicherungsträgers hin die erstinstanzliche Entscheidung des [X.] aufgehoben und die Klage des Klägers abgewiesen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum B[X.] eingelegt, die er mit Schriftsatz vom [X.] begründet hat.

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II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 [X.] durch Beschluss ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung vom [X.] genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] gebotenen Form. Der Kläger hat darin weder den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.]) noch die geltend gemachten Verfahrensmängel (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 [X.] [X.]) in der gesetzlich vorgesehenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.

4

a) Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 [X.] geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). In der Beschwerdebegründung ist deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und der Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr; vgl zuletzt etwa [X.] vom 22.9.2020 - [X.] R 229/19 B - juris Rd[X.] mwN; vgl auch [X.] Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - [X.] 3-1500 § 160a [X.] Rd[X.] 8; ferner [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 160a Rd[X.]4 ff mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung vom [X.] nicht gerecht.

5

Der Kläger stellt darin den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht genügend dar. Er trägt detailliert zum Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts vor. Seinem Gesamtvorbringen lässt sich noch entnehmen, dass er sich nach Überzeugung des [X.] gewöhnlich in [X.] aufhalte und dass das [X.] dies anders beurteilt habe. Es lässt sich schon nur erahnen, dass der Kläger im zugrunde liegenden Rechtsstreit einen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente ohne Berücksichtigung der Regelungen über Leistungen an Berechtigte im Ausland (§§ 110 ff [X.]B VI) geltend macht. Jedenfalls stellt der Kläger nicht einmal in gedrängter Form dar, dass und auf welcher Grundlage er eine Rente welcher Art von der Beklagten beanspruchen kann, ob das Fremdrentengesetz ([X.]) auf ihn anwendbar ist und wie das ([X.] bis zur angegriffenen Berufungsentscheidung abgelaufen ist. Er zeigt zudem nur ungenügend auf, welche Tatsachen das [X.] zu seinem Auslandsaufenthalt getroffen hat. Die Wiedergabe des der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts ist jedoch Mindestvoraussetzung für eine Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde, weil es dem Revisionsgericht andernfalls unmöglich ist, sich - wie erforderlich - ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers ein Bild über den Streitgegenstand und rechtliche wie tatsächliche Streitpunkte zu machen ([X.] vom [X.] - B 7 [X.] 228/98 B - juris Rd[X.] ff; [X.] vom [X.] KN 7/03 B - juris Rd[X.] 4; [X.] vom 26.6.2006 - [X.] R 153/06 B - juris Rd[X.] 9; [X.] vom 16.7.2020 - [X.] R 240/19 B - juris Rd[X.]1). Gerade der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung verlangt die Wiedergabe des streiterheblichen Sachverhalts, weil insbesondere die Klärungsfähigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage ohne Umschreibung des Streitgegenstands und des Sachverhalts nicht beurteilt werden kann ([X.] vom [X.] - B 7 [X.] 228/98 B - juris Rd[X.]0 f mwN; [X.] vom 23.7.2007 - [X.]/4 R 381/06 B - juris Rd[X.] 8).

6

Der Kläger formuliert zudem keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 [X.]) mit höherrangigem Recht. Für ihn ergibt sich nichts Günstigeres, wenn man seinem Gesamtvorbringen sinngemäß die Frage entnehmen wollte,

        

ob die dreistufige Prüfung, anhand derer nach der Rechtsprechung des B[X.] die Frage des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts iS des § 30 Abs 3 Satz 2 [X.]B I zu klären ist (vgl B[X.] Urteil vom 31.10.2012 - [X.] R 1/12 R - B[X.]E 112, 116 = [X.] 4-1200 § 30 [X.], Rd[X.] 24 ff; B[X.] Urteil vom 10.12.2013 - [X.] R 9/13 R - juris Rd[X.] 27 ff, jeweils mwN), auch vorzunehmen ist, wenn der Aufenthalt im Ausland berufliche Gründe hat.

7

Der Kläger hätte dann jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der von ihm in den Raum gestellten Frage nicht dargelegt. Das B[X.] hat ua in den vom Kläger angeführten Urteilen entschieden, die Prognose auf der letzten Stufe der dreistufigen Prüfung habe alle mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände zu berücksichtigen; diese könnten subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche sein, sodass es insbesondere dann nicht allein auf den sog Domizilwillen des Betroffenen ankomme, wenn dieser nicht mit den tatsächlichen objektiven Umständen übereinstimme (vgl B[X.] Urteil vom 31.10.2012 - [X.] R 1/12 R - B[X.]E 112, 116 = [X.] 4-1200 § 30 [X.], Rd[X.]2; B[X.] Urteil vom 10.12.2013 - [X.] R 9/13 R - juris Rd[X.]0, jeweils mwN). Dem Kläger hätte daher die Darlegung oblegen, dass und aus welchen Gründen die von ihm in den Raum gestellte Rechtsfrage damit nicht ausreichend beantwortet sei. Insbesondere hätte er die Entscheidungen des B[X.] darauf untersuchen müssen, ob sie nicht auch einen berufsbedingten Auslandsaufenthalt erfassen. Eine Rechtsfrage ist nämlich bereits dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl [X.] vom [X.] - [X.] 3-1500 § 160 [X.]; [X.] vom [X.] - [X.] R 294/16 B - juris Rd[X.] 4). [X.] Ausführungen fehlen in der Beschwerdebegründung vollständig.

8

b) Ebenso wenig hat der Kläger die geltend gemachten Verfahrensmängel in der erforderlichen Weise bezeichnet.

9

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass iS von § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 1 [X.] ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des [X.] zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; zB [X.] vom 27.10.2010 - [X.] KR 2/10 B - juris Rd[X.] 5; jüngst [X.] vom 9.12.2019 - [X.] R 259/19 B - juris Rd[X.] 4). Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.] kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.] und auf eine Verletzung des § 103 [X.] nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Mit der Beschwerdebegründung vom [X.] verfehlt der Kläger diese Anforderungen schon deswegen, weil er darin den Sachverhalt auch insoweit nicht genügend darstellt. Wie erwähnt wird nicht einmal der Gegenstand des zugrunde liegenden Rechtsstreits eindeutig kenntlich gemacht. Auch die Prozessgeschichte wird nicht genügend dargestellt. Der [X.] kann daher nicht, wie es erforderlich wäre, allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden, ob die angegriffene Entscheidung möglicherweise auf einem der geltend gemachten Verfahrensmängel beruht (vgl zu dieser Anforderung etwa [X.] vom 16.11.2000 - [X.] RA 122/99 B - [X.] 3-1500 § 160 [X.]3 - juris Rd[X.]6 mwN; [X.] vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]0 Rd[X.]6 mwN). Es ist nicht Aufgabe des [X.], sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder dem angegriffenen Urteil herauszusuchen (vgl [X.] vom 31.5.2017 - B 5 R 358/16 B - juris Rd[X.] 8 mwN; [X.] vom [X.] - [X.] R 309/14 B - juris Rd[X.] f).

Selbst ungeachtet dessen erfüllt die Beschwerdebegründung die formalen Anforderungen an die Geltendmachung eines [X.] nicht. Der Kläger bringt vor, das [X.] habe ihn, nachdem seine Klage in der ersten Instanz erfolgreich gewesen sei, nicht darauf hingewiesen, dass es seinem Vorbringen nicht zu folgen gedenke. Damit rügt der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 [X.]; Art 103 Abs 1 GG) durch eine Überraschungsentscheidung. Er legt indes nicht schlüssig dar, dass das [X.] sich ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt gestützt habe, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl zu dieser Darlegungsanforderung zuletzt etwa [X.] vom 21.1.2020 - [X.] R 287/18 B - juris Rd[X.]1 ff mwN). Allein der Umstand, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Beweisergebnis gelangt als die Vorinstanz, begründet keine solche überraschende [X.]. Soweit der Kläger es als überraschend erachtet, dass das [X.] von einem gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] ausgeht, obwohl er seines Erachtens das dahingehende Vorbringen der Beklagten "unter [X.] widerlegt" habe, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des [X.] und letztlich gegen die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils. Dass ein Beteiligter das angegriffene Urteil für inhaltlich falsch hält, kann indes nicht zur Revisionszulassung führen (stRspr; vgl etwa [X.] vom 25.7.2011 - [X.] KR 114/10 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 22 Rd[X.] 4; [X.] vom 21.4.2020 - [X.] R 44/19 B - juris Rd[X.] 8; [X.] Beschluss vom [X.] - 1 BvR 96/10 - [X.] 4-1500 § 178a [X.]1 Rd[X.] 28 mwN).

Soweit der Kläger vorträgt, bei einem vorherigen Hinweis zum voraussichtlichen Beweisergebnis hätte er sich nicht mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, rügt er einen Verstoß gegen § 124 Abs 1 [X.] (Grundsatz der Mündlichkeit). Er versäumt es jedoch darzulegen, dass nach seinem Dafürhalten die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, unter denen das [X.] gemäß § 124 Abs 2 [X.] ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden durfte. Insbesondere bringt er nichts dazu vor, dass und warum die von ihm offensichtlich abgegebene Einverständniserklärung wegen einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ihre Wirksamkeit verloren haben könnte (vgl dazu [X.] vom [X.] U 156/18 B - juris Rd[X.] 8 mwN; [X.] vom 16.7.2019 - [X.] KR 102/18 B - juris Rd[X.]).

Der Kläger rügt zudem einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.]). Hierzu führt er aus, er habe während des Berufungsverfahrens unter Beweisantritt insbesondere vorgebracht, dass er - anders als vom [X.] angenommen - keine Anteile an der [X.] mit Sitz in [X.] halte; seine Bestellung zum Generaldirektor dieser Gesellschaft "eine Fiktion" gewesen sei; der Grund für den fehlenden Krankenversicherungsschutz in [X.] allein darin liege, dass seine letzte [X.] Krankenkasse Behandlungskosten nach einem Unfall in [X.] nicht übernommen habe; er nur deswegen eine Wohnung in [X.] angemietet habe, weil dies günstiger als eine Hotelunterkunft sei, er aber über eine Eigentumswohnung in [X.] verfüge, und für ihn aufgrund seiner Mentalität nicht die Verbindung zu einem Land, sondern zu seiner Familie im Vordergrund stehe. Der bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger benennt indes für keinen Teil dieses Vorbringens einen bis zuletzt gegenüber dem [X.] aufrechterhaltenen Beweisantrag, wie es gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.] für eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge erforderlich wäre (vgl zu diesem Erfordernis jüngst etwa [X.] vom [X.] - [X.] R 310/18 B - juris Rd[X.] 5 mwN). Der Kläger bezieht sich auf seinen im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz vom [X.]. Eine Sachaufklärungsrüge ließe sich darauf nur stützen, wenn er die in diesem Schriftsatz möglicherweise enthaltenen Beweisanträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] oder - wie hier - auf das [X.] zur Einholung des Einverständnisses nach § 124 Abs 2 [X.] hin aufrechterhalten hätte (vgl [X.] vom 5.2.2015 - [X.] R 372/14 B - juris Rd[X.]0; [X.] vom 13.8.2018 - [X.] R 397/16 B - juris Rd[X.]5). Hierzu trägt der Kläger nichts vor. Der [X.] lässt daher dahinstehen, ob der Schriftsatz vom [X.] zu jedem Element des klägerischen Vorbringens formelle Beweisanträge enthalten hat und ob der Kläger den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] genügt, wenn er in seiner Beschwerdebegründung darauf Bezug nimmt.

c) Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 13 R 88/19 B

18.11.2020

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Heilbronn, 27. Juli 2015, Az: S 6 R 3395/14, Gerichtsbescheid

§ 62 SGG, § 103 SGG, § 124 Abs 1 SGG, § 124 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.11.2020, Az. B 13 R 88/19 B (REWIS RS 2020, 2558)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2558

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 96/10

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