Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.06.2021, Az. B 13 R 29/21 B

13. Senat | REWIS RS 2021, 4783

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss - Erfordernis erneuter Anhörungsmitteilung


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 12. Januar 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Beschluss vom 12.1.2021 hat das [X.] einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum [X.] eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 15.3.2021 begründet hat.

3

II. 1. [X.] ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 [X.]G durch Beschluss ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G gebotenen Form. Die Klägerin hat darin die ausschließlich geltend gemachten Verfahrensmängel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 1 [X.]G) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G gebotenen Weise bezeichnet.

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass iS von § 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 1 [X.]G ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des [X.] zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB [X.] Beschluss vom 27.10.2010 - [X.] KR 2/10 B - juris Rd[X.] 5; jüngst [X.] Beschluss vom 9.12.2019 - [X.] R 259/19 B - juris Rd[X.] 4). Zu beachten ist, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 2 [X.]G). Den daraus abgeleiteten [X.] wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

5

a) Die Klägerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]G), indem das [X.] ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 [X.]G über ihre Berufung entschieden habe. Nach dieser Vorschrift kann das Berufungsgericht, außer in den Fällen, in denen erstinstanzlich durch Gerichtsbescheid entschieden worden ist, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die vom Berufungsgericht danach zu treffende Ermessensentscheidung für ein Vorgehen nach § 153 Abs 4 Satz 1 [X.]G wird vom Revisionsgericht lediglich darauf geprüft, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erkennbar fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (vgl zB [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 233/18 B - juris Rd[X.] 10 mwN; [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.] 499 mwN). Eine solche Ermessensüberschreitung durch das [X.] ist nicht anforderungsgerecht dargetan.

6

Die Klägerin bringt vor, im Rahmen der Anhörung zu der vom [X.] beabsichtigten Entscheidung im vereinfachten [X.] habe sie mit Schriftsatz vom 18.12.2020 als neue Tatsache die Aufnahme einer ambulanten Schmerztherapie mittels Schmerzmittelinjektion mitgeteilt. Zugleich habe sie verschiedene Beweisanträge gestellt bzw zuvor gestellte Beweisanträge aufrechterhalten. Insgesamt sei die Beurteilung ihres Leistungsvermögens äußerst komplex, weil sich orthopädische, schmerztherapeutische und psychiatrische Einflüsse überlagern würden. Damit ist nicht schlüssig dargetan, das [X.] sei einer groben Fehleinschätzung erlegen oder habe aus anderen Gründen sein Ermessen bei der Entscheidung für ein Vorgehen nach § 153 Abs 4 Satz 1 [X.]G überschritten. Denn im [X.] macht die Klägerin geltend, das [X.] habe die Berufung nicht aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse treffen dürfen, und erhebt damit letztlich eine Sachaufklärungsrüge. Deren [X.] (hierzu unter d) können nicht durch eine Rüge in anderer Gestalt umgangen werden, weil andernfalls die Beschränkungen, die § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G für die Sachaufklärungsrüge normiert, im Ergebnis ins Leere liefen (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - B 8 KN 16/05 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 12 Rd[X.] 7; [X.] Beschluss vom 22.10.2008 - [X.] KN 1/06 B - juris Rd[X.] 15; [X.] Beschluss vom 28.9.2010 - [X.] R 202/10 - juris Rd[X.] 11).

7

b) Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen § 153 Abs 4 Satz 2 [X.]G, indem das [X.] sie nicht darauf hingewiesen habe, trotz ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 18.12.2020 an einer Entscheidung im vereinfachten [X.] festzuhalten. Nach § 153 Abs 4 Satz 2 [X.]G sind die Beteiligten zu hören, bevor das Gericht einen Beschluss nach Satz 1 fasst. Das [X.] hält in ständiger Rechtsprechung eine erneute Anhörung für erforderlich, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssit[X.]tion entscheidungserheblich ändert (vgl [X.] Beschluss vom [X.] RS 46/09 B - juris Rd[X.] 9; [X.] Beschluss vom 20.10.2010 - [X.] R 63/10 B - [X.] 4-1500 § 153 [X.] 11 Rd[X.] 13; aus jüngerer [X.] zB [X.] Beschluss vom 26.5.2020 - B 2 U 25/20 B - juris Rd[X.] 6). Eine neue Anhörung ist daher zB dann erforderlich, wenn ein Beteiligter nach der Anhörungsmitteilung substantiiert neue Tatsachen vorträgt, die eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen erfordern, oder wenn er einen Beweisantrag stellt oder die Erhebung weiterer Beweise anregt, sofern diese entscheidungserheblich sind, das Berufungsgericht aber gleichwohl dem neuen Vorbringen, insbesondere Beweisanträgen, nicht zu folgen beabsichtigt, sondern am Verfahren nach § 153 Abs 4 Satz 1 [X.]G festhalten will ([X.] Beschluss vom 25.5.2011 - [X.] KR 81/10 B - juris Rd[X.] 8 mwN). Eine solche neue Prozesssit[X.]tion wird in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargetan.

8

Die Klägerin bringt vor, dem [X.] im Schriftsatz vom 18.12.2020 mitgeteilt zu haben, wegen ihrer Schmerzen, der bestehenden körperlichen Beeinträchtigungen und einer Unverträglichkeit der bisherigen [X.] an die [X.] überwiesen worden zu sein, die eine Behandlung mittels Schmerzmittelinjektion ab Jan[X.]r 2021 plane. Ausgehend von ihrem Gesamtvorbringen ist die Schmerzerkrankung der Klägerin zuvor von ihrer Hausärztin [X.] "mit starken Medikamenten" behandelt worden; Befundberichte von [X.] haben dem [X.] vorgelegen. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht ohne Weiteres, unter welchem Gesichtspunkt der von der Klägerin mitgeteilte und [X.] mit einer Medikamentenunverträglichkeit begründete [X.] dem [X.] Anlass zu weiteren Ermittlungen hätte geben müssen, wenn, wie die Klägerin selbst vorbringt, nach dessen Überzeugung bei ihr vordergründig ambulante Behandlungsmaßnahmen angezeigt seien, die auch durchgeführt würden. Der Klägerin hätte es daher oblegen näher darzulegen, inwiefern nach ihrem Dafürhalten im Zusammenhang mit dem Behandlungsbeginn bei [X.] eine veränderte, weitere Sachverhaltsermittlungen erfordernde Prozesssit[X.]tion eingetreten sei, zB, weil der von ihr geschilderte Wechsel der Therapie mit einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands und Leistungsvermögens zusammenhing. Ihr pauschales Vorbringen, damit seien neue Tatsachen vorgetragen worden, reicht insoweit nicht aus.

9

Ebenso wenig wird das Erfordernis weiterer Sachverhaltsermittlungen anforderungsgerecht dargelegt, indem die Klägerin sich auf ihre im Schriftsatz vom 18.12.2020 enthaltenen Beweisanregungen bezieht. Sie bringt hierzu vor, gegenüber dem [X.] eine Fortsetzung der Sachverhaltsermittlung durch Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens sowie der Vernehmung von [X.] zumindest angeregt zu haben. Es habe weiter dazu ermittelt werden sollen, dass sie nicht wegefähig sei, nicht im Umfang von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich leichte Arbeiten ausüben zu können, eine Hüftoperation von ärztlicher Seite nicht empfohlen werde und sie keine Einlagen tragen könne. Die Klägerin versäumt es jedoch schlüssig darzulegen, dass es sich dabei um einen substanziell neuen Vortrag gehandelt habe, der nach ihrem Dafürhalten zu einer entscheidungserheblichen Änderung der bisherigen Prozesssit[X.]tion geführt habe. Sie führt im Gegenteil selbst aus, bereits im Klageverfahren insbesondere vorgetragen zu haben, nicht viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 m innerhalb von 20 Minuten bewältigen zu können. Ua auf ein Vorbringen, mit dem ein früherer Vortrag lediglich wiederholt wird, braucht nicht mit einer erneuten Anhörungsmitteilung reagiert zu werden ([X.] Beschluss vom 10.10.2017 - [X.] KR 37/17 B - juris Rd[X.] 9).

c) Indem die Klägerin vorbringt, das [X.] habe sich in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses weder mit ihren Einwänden gegen die vorliegenden Sachverständigengutachten noch mit der inzwischen aufgenommenen ambulanten Behandlung durch [X.] auseinandergesetzt, rügt sie zumindest sinngemäß einen Verstoß gegen die Begründungspflicht (§ 128 Abs 1 Satz 2 [X.]G iVm § 136 Abs 1 [X.] 6 [X.]G). Auch ein solcher Verfahrensmangel wird nicht anforderungsgerecht dargelegt (vgl zu den diesbezüglichen [X.] zuletzt etwa [X.] Beschluss vom 13.4.2021 - [X.] R 177/20 B - juris Rd[X.] 13 mwN). Die Klägerin zeigt nicht auf, dass sich der Berufungsentscheidung die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen des [X.] nicht entnehmen lassen. Sie gibt diese vielmehr bei Mitteilung des Inhalts der angefochtenen Entscheidung wieder.

d) Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]G), indem das [X.] verschiedenen, in der Berufungsbegründung und mit Schriftsatz vom 18.12.2020 gestellten bzw aufrechterhaltenen Beweisanträgen nicht gefolgt sei. Für den Vorhalt, das Berufungsgericht habe seine Verpflichtung zur Amtsermittlung verletzt, bestehen spezifische [X.]. Diese Verfahrensrüge muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das Berufungsgericht mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl zB [X.] Beschluss vom 19.11.2007 - [X.]a/5 R 382/06 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] 21 Rd[X.] 5; [X.] Beschluss vom 3.12.2012 - [X.] R 351/12 B - juris Rd[X.] 6 mwN; jüngst [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 169/18 B - juris Rd[X.] 4). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ferner die Darlegung, dass ein - wie die Klägerin - bereits in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl [X.] Beschluss vom [X.] - B 9a [X.]/06 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] 13 Rd[X.] 11 mwN; [X.] Beschluss vom 21.2.2018 - [X.] R 28/17 R, [X.] R 285/17 B - juris Rd[X.] 14 mwN). Wird die Berufung - wie vorliegend - ohne mündliche Verhandlung durch einen Beschluss nach § 153 Abs 4 Satz 1 [X.]G zurückgewiesen, tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der [X.]punkt des Zugangs der Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 [X.]G. Diesen [X.] wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Soweit die Klägerin sich auf Beweisanträge in der Berufungsbegründung bezieht, ergibt sich aus ihrem Vorbringen schon nicht, dass sie diese nach Erhalt der Anhörungsmitteilung gegenüber dem [X.] aufrechterhalten habe. Ausgehend von ihren Ausführungen hat sie vielmehr mit Schriftsatz vom 18.12.2020 eigenständige, wenngleich teilweise inhaltsgleiche Beweisanträge gestellt. Auch in Bezug auf diese ist die Sachaufklärungsrüge nicht anforderungsgerecht erhoben.

Soweit die Klägerin die unterlassene Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens rügt, sei dahingestellt, ob sie insoweit das Stellen formwirksamer Beweisanträge iS von § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 403 ZPO darlegt. Es fehlt jedenfalls an einer hinreichenden Darlegung, was eine neuerliche Begutachtung insbesondere zur ausreichenden endoprothetischen Versorgung voraussichtlich ergeben hätte. Wie die Klägerin selbst anführt, hätten das [X.] und das [X.] Beweis zu den medizinischen Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 [X.]B VI erhoben und habe dem [X.] neben dem im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten das im erstinstanzlichen Verfahren von Amts wegen eingeholte Sachverständigengutachten des Orthopäden [X.] vorgelegen. Dieser habe sich auch mit dem Sitz der bei der Klägerin vorhandenen Endoprothese befasst sowie mit den Auswirkungen der bestehenden Schmerzerkrankung und mit der [X.]. Vor diesem Hintergrund hätte es der Klägerin oblegen darzutun, welche zusätzlichen Erkenntnisse von einem weiteren Sachverständigengutachten zu erwarten gewesen wären. Hieran fehlt es. Die pauschale Behauptung, das Gutachten des Sachverständigen [X.] sei unergiebig und im Ergebnis unzutreffend, genügt insoweit nicht. Mit ihrem Vorbringen, die Fragen nach ihrer Erwerbsminderung sowie der nach ihrem Dafürhalten fehlenden [X.] seien offengeblieben und bei einer "ordnungsgemäßen Sachaufklärung" hätten sich die Vorrausetzungen der begehrten Rente erweisen lassen, rügt die Klägerin letztlich eine Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Hierauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde - anders als die Revision selbst - von vornherein nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 2 [X.]G). Dass die Klägerin die Entscheidung des [X.] offensichtlich für unzutreffend hält, kann ebenfalls nicht zur Revisionszulassung führen (stRspr; vgl zuletzt etwa [X.] Beschluss vom 24.3.2021 - [X.] R 14/20 B - juris Rd[X.] 13 mwN).

Gleiches gilt, soweit die Klägerin die unterbliebene Vernehmung ihrer neuen Behandlerin [X.] zu den behaupteten q[X.]ntitativen Einschränkungen ihres Leistungsvermögens und der behaupteten aufgehobenen [X.] rügt. Soweit die Klägerin darüber hinaus rügt, [X.] sei nicht zu der dort geplanten Schmerztherapie vernommen worden, fehlt es jedenfalls an einer schlüssigen Darlegung, dass und inwiefern sich das [X.] hierzu von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt sehen müssen. Die Klägerin setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass das [X.], wie sie selbst angeführt hat, von einer fortwährenden ambulanten Behandlung ihrer Schmerzerkrankung ausgegangen ist.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]G).

2. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 29/21 B

22.06.2021

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Magdeburg, 28. November 2019, Az: S 10 R 1018/18, Urteil

§ 62 SGG, § 103 S 1 Halbs 1 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 128 Abs 1 S 2 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.06.2021, Az. B 13 R 29/21 B (REWIS RS 2021, 4783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4783

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