Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2018, Az. VIII ZR 247/17

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 8217

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:060618UVII[X.]247.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 247/17
Verkündet am:

6. Juni 2018

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und [X.];
[X.] § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1
a)
§ 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] legt dem Grundversorger unter anderem die Verpfli[X.]htung auf, in der briefli[X.]hen Mitteilung über Preisänderungen eine Gegenüberstellung sämtli[X.]her in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und [X.] [X.] aufgeführter Kostenfaktoren vor und na[X.]h der Preisanpassung vorzunehmen.
b)
Unterlässt der Grundversorger diese Informationen, kann er gemäß § 2 Abs.
1 [X.] auf Unterlassung in Anspru[X.]h genommen werden.

[X.], Urteil vom 6. Juni 2018 -
VIII ZR 247/17 -
OLG Hamm

[X.]

-
2 -

Der VII[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 6. Juni 2018
dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin
Dr.
[X.], die Ri[X.]hterinnen Dr.
Hessel und Dr.
Fetzer sowie [X.]
Bünger und Kosziol

für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 7. September 2017
im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Na[X.]hteil des [X.] ents[X.]hieden worden ist.
Die Berufung der [X.]n gegen das Urteil der 25.
Zivilkammer des [X.] vom 10. Januar 2017
wird insgesamt zurü[X.]kgewiesen, wobei die unter dem dritten Spiegelstri[X.]h im Te-nor des landgeri[X.]htli[X.]hen Urteils ausgespro[X.]hene Verurteilung zur Unterlassung wie folgt neu gefasst wird:
"und/oder ohne den Verbrau[X.]her glei[X.]hzeitig dur[X.]h eine Gegen-überstellung des für jeden der in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz
3 [X.] genannten Kostenfaktoren (Stromsteuer, Kon-zessionsabgabe, Umlagen und Aufs[X.]hläge na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Bu[X.]hst. [X.], Netzentgelte und Betreiberentgelte, Kostenanteil der Grundversorgung) vor und na[X.]h der Preisanpas-sung geltenden Preises zu informieren."
Die Revision und die [X.] der [X.]n gegen das vorbezei[X.]hnete Urteil des [X.], erstere
so-weit sie ni[X.]ht bereits dur[X.]h Senatsbes[X.]hluss vom 10. April 2018
als unzulässig verworfen worden ist, werden zurü[X.]kgewiesen.
-
3 -

Die [X.] hat die Kosten der Re[X.]htsmittelverfahren zu tragen.

Die Ents[X.]heidungsformel im Urteil des [X.] wird bezügli[X.]h der darin ausgespro[X.]henen Verurteilung zur Unter-lassung hinsi[X.]htli[X.]h der angegebenen Bestimmungen der [X.] gemäß §
319 ZPO dahin beri[X.]htigt, dass sie
wie folgt lautet:
Die [X.] bleibt verurteilt, bei Vermeidung eines vom Geri[X.]ht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungs-geldes bis 250.000

, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungs-haft von bis zu se[X.]hs Monaten, zu vollstre[X.]ken an den [X.] der [X.]n, im Rahmen ges[X.]häftli[X.]her Handlungen ge-genüber Verbrau[X.]hern künftig zu unterlassen, Strompreisände-rungen wie in dem als Anlage 1 abgebildeten S[X.]hreiben vom 04.11.2015 ([X.]. 3 f. d.
A.) ges[X.]hehen, anzukündigen,
a)
ohne dem Verbrau[X.]her glei[X.]hzeitig vollständig diejenigen Kostenfaktoren gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 [ni[X.]ht § 2 Abs. 3 Nr. 5 Satz 1]
[X.] (Stromsteuer, Konzessions-abgabe, Umlagen und Aufs[X.]hläge na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Bu[X.]hst.
[X.] [ni[X.]ht § 2 Abs. 3 Nr. 5 Bu[X.]hst. [X.]] [X.], Netzentgelte und Betreiberentgelte) und § 2 Abs. 3 [X.] [ni[X.]ht § 2 Abs. 3 Nr. 5 [X.]]
[X.] (auf die [X.] entfallender Kostenanteil) zu benennen, deren Veränderung in Form eines Anstiegs oder eines Absinkens Anlass für die Preisanpassung ist
und/oder
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4 -

b)
hierbei als Grund für die Preisanpassung einzelne Kosten-faktoren (in dem abgebildeten S[X.]hreiben als "Netznut-zungsentgelte", "Steuern"
und "Abgaben"
bezei[X.]hnet) zu benennen, die tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht
Anlass für die Preisanpas-sung sind.
Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:
Der
Kläger ist in der Liste qualifizierter Einri[X.]htungen na[X.]h § 4 [X.] eingetragen. Bei der [X.]n handelt es si[X.]h um ein Energieversorgungsun-ternehmen, dem die Grundversorgung für Strom im [X.] Stadtgebiet obliegt.
Mit S[X.]hreiben vom 4. November 2015 unterri[X.]htete die [X.] ihre Kunden über eine zum 1. Januar 2016 im Rahmen der Grundversorgung
ge-plante Preiserhöhung. In diesem S[X.]hreiben heißt es unter anderem:
"Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
zum 01.01.2016 werden die Netznutzungsentgelte angepasst sowie ein Teil der gesetzli[X.]hen Steuern und Abgaben. Damit verändern si[X.]h aus-s[X.]hließli[X.]h die Preisbestandteile, auf die wir keinerlei Einfluss haben. Sie ma[X.]hen inzwis[X.]hen mehr als die Hälfte Ihres Strompreises aus. Da wir den Anstieg dieser Umlagen leider ni[X.]ht auffangen können, müssen wir die Preise anpassen.
Für Sie bedeutet dies:
Der Jahresgrundpreis steigt aufgrund der höheren Netzentgelte zum r-brau[X.]hspreis erhöht si[X.]h aufgrund der gestiegenen Steuern und Abgaben um 0,584 Cent/kWh von 28,440 Cent/kWh auf 29,024 Cent/kWh brutto. 1
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5 -

Detaillierte Informationen zu den Preisen finden Sie auf der Rü[X.]kseite un-"
Auf Seite 2
des genannten S[X.]hreibens werden die ab 1. Januar 2016 in die Bemessung des Grundpreises und des Verbrau[X.]hspreises einfließenden, von der [X.]n ni[X.]ht beeinflussbaren
Preisbestandteile im Einzelnen der Höhe na[X.]h aufges[X.]hlüsselt.
Der Kläger forderte die [X.] mit Abmahns[X.]hreiben vom 22. März 2016 auf, künftig die Informationspfli[X.]hten na[X.]h der Stromgrundversorgungs-verordnung ([X.]) einzuhalten, und
verlangte die Abgabe einer [X.] Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Abmahnpaus[X.]hale in aus ihrer Si[X.]ht seien Re[X.]htsverstöße ni[X.]ht gegeben.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die [X.] darauf in An-spru[X.]h genommen, es im Rahmen ges[X.]häftli[X.]her Handlungen gegenüber Ver-brau[X.]hern künftig zu unterlassen, [X.] gegenüber [X.] in der Grundversorgung anzukündigen, (1) ohne dem Verbrau[X.]her die na[X.]h den Bestimmungen der [X.] erforderli[X.]hen vollständigen [X.] über diejenigen
Kostenfaktoren zu erteilen, deren Veränderung [X.] für die Preisanpassung ist, und/oder (2) ohne dabei Kostenfaktoren als [X.] für die Preisanpassung anzuführen, die tatsä[X.]hli[X.]h hierfür ni[X.]ht Anlass [X.] sind, und/oder (3) ohne dem Verbrau[X.]her glei[X.]hzeitig die für jeden Kos-tenfaktor vor und na[X.]h der Preisanpassung geltenden Einzelpreise
gegenüber-zustellen.
Weiter hat er die Zahlung einer [X.] verlangt.
Das Landgeri[X.]ht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die hiergegen geri[X.]htete Berufung der [X.]n hat das Oberlandesgeri[X.]ht das erstinstanzli[X.]he Urteil mit Ausnahme der Verurteilung zur Unterlassung von 3
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[X.], denen eine
Gegenüberstellung des für jeden Kostenfaktor vor und na[X.]h der Preisanpassung geltenden Preises
fehlt
([X.] zu 3),
bestätigt. Insoweit hat es das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat im [X.] die Revision "bes[X.]hränkt auf die in den Gründen genannten Fragen"
zugelassen. In den Ents[X.]heidungsgrün[X.] seines Urteils hat es ausgeführt, es sei geboten, die Revision zu den Fra-gen zuzulassen, (1) ob im Falle eines auf § 2 Abs. 1 [X.] beruhenden Unter-lassungsanspru[X.]hs wegen der Ni[X.]hteinhaltung der Vorgaben der § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und [X.] [X.] ein den Gesetzeswortlaut wiederholender Klageantrag dem [X.] aus §
253
Abs. 2 Nr.
2 ZPO genüge und ob (2) na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und [X.] [X.] eine Gegenüberstellung der für jeden Kostenfaktor vor und na[X.]h der Preisanpassung geltenden Preise erforderli[X.]h sei.
Gegen das Urteil des Beru-fungsgeri[X.]hts haben beide Seiten, soweit sie unterlegen sind, Revision einge-legt. Der Kläger erstrebt die Wiederherstellung des landgeri[X.]htli[X.]hen Urteils, die [X.] eine vollständige Klageabweisung.

Die [X.] hat
für den Fall, dass der Senat eine wirksame Bes[X.]hrän-kung der Revisionszulassung annimmt, vorsorgli[X.]h Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwer-de und hilfsweise -
falls der Senat diese
Bes[X.]hwerde mangels Errei[X.]hens des gesetzli[X.]hen Bes[X.]hwerdewerts als unzulässig verwerfen sollte
-
Ans[X.]hlussrevi-sion eingelegt.
Mit
Bes[X.]hluss vom 10. April
2018 hat der Senat die Revision der [X.], soweit sie si[X.]h gegen die Begründetheit der vom Berufungsgeri[X.]ht bestätig-ten Verurteilung zur Unterlassung von inhaltli[X.]h unzurei[X.]henden oder unzutref-fenden [X.] (Unterlassungsklageanträge zu 1 und 7
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zu
2) Abmahnkosten nebst Zinsen ri[X.]htet, als unzulässig verworfen, weil die Revision insoweit vom Beru-fungsgeri[X.]ht ni[X.]ht zugelassen worden ist und au[X.]h die vorsorgli[X.]h eingelegte Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde mangels Errei[X.]hens des Bes[X.]hwerdewerts na[X.]h §
26 Nr. 8 [X.]ZPO ni[X.]ht zu einer Zulassung der Revision geführt hat. Aus die-sem Grund hat der Senat in dem genannten Bes[X.]hluss au[X.]h die Ni[X.]htzulas-sungsbes[X.]hwerde als unzulässig verworfen.

Ents[X.]heidungsgründe:
Weder die Revision der [X.]n -
soweit sie vom Senat ni[X.]ht bereits als unzulässig verworfen worden ist -
no[X.]h deren
zulässig erhobene Ans[X.]hluss-revision haben Erfolg. Dagegen ist die Revision des [X.] begründet.
A.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung, soweit für das
Revisionsverfahren no[X.]h von Interesse, im Wesentli[X.]hen ausgeführt:
Das Unterlassungsbegehren des [X.] genüge entgegen der [X.] der [X.]n den Bestimmtheitsanforderungen des §
253 Abs. 2 Nr.
2
ZPO. Dana[X.]h dürfe ein Verbotsantrag ni[X.]ht derart undeutli[X.]h gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Ents[X.]heidungsbefugnis des Geri[X.]hts (§ 308 Abs. 1 ZPO) ni[X.]ht erkennbar abgegrenzt
seien, si[X.]h die [X.] deshalb ni[X.]ht ers[X.]höpfend verteidigen könne und letztli[X.]h die Ents[X.]heidung darüber, was der [X.]n verboten sei, dem Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht überlassen bleibe. Daher seien [X.],
die ledigli[X.]h den Wortlaut des Gesetzes wieder-holten, regelmäßig als unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen. Ab-wei[X.]hendes könne aber dann gelten, wenn entweder bereits der gesetzli[X.]he 10
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Verbotstatbestand selbst entspre[X.]hend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsberei[X.]h einer Re[X.]htsnorm dur[X.]h eine gefestigte Auslegung geklärt sei,
sowie au[X.]h dann, wenn der Kläger hinrei[X.]hend deutli[X.]h ma[X.]he, dass er si[X.]h mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiere.
Vorliegend nehme der Kläger die [X.] auf Unterlassung der Ni[X.]ht-einhaltung der Informationspfli[X.]hten aus § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr.
5
und
[X.] [X.] in Anspru[X.]h. Diese seien im Gesetzestatbestand so konkret gefasst, dass si[X.]h daraus eindeutig ergebe, inwieweit das beanstan-dete Verhalten der [X.]n mit den gesetzli[X.]hen Vorgaben unvereinbar [X.] sei und
wel[X.]hes Verhalten sie künftig als strafbewehrt zu unterlassen habe.
Das Unterlassungsbegehren sei
-
mit Ausnahme
der vom Kläger gefor-derten Unterlassung von [X.], die eine Gegenüberstellung der auf die einzelnen Kostenfaktoren vor und na[X.]h der Preisanpassung entfallen[X.] Einzelpreise ni[X.]ht enthielten -
au[X.]h begründet. Die [X.] habe den Vor-s[X.]hriften der § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
und [X.] [X.] zuwider gehandelt. Bei den dort normierten, zur Umsetzung der Transparenz-anforderungen der EU-Ri[X.]htlinien 2003/55/[X.] und 2009/72/[X.] ges[X.]haffenen
Informationspfli[X.]hten handele es si[X.]h um verbrau[X.]hers[X.]hützende Bestimmun-gen im Sinne des § 2 Abs. 2 [X.].

Das den Anlass des Unterlassungsbegehrens bildende S[X.]hreiben der [X.]n vom 4. November 2015 verstoße in zweierlei Hinsi[X.]ht gegen die ei-nem Grundversorger von der [X.] auferlegten Informationspfli[X.]hten bei Preisanpassungen. Na[X.]h § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.]
habe der Grundversor-ger bei der Bekanntgabe von Preisänderungen Umfang, Anlass und Vorausset-13
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zungen für die Änderung zu benennen, auf die Re[X.]hte des Kunden na[X.]h § 5 Abs. 3 [X.] (Sonderkündigungsre[X.]ht) hinzuweisen
und s[X.]hließli[X.]h
die [X.] sowie
die si[X.]h aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und [X.] [X.] ergebenden Kostenfaktoren (unter anderem Stromsteuer, Konzessi-onsabgabe, Umlagen/Aufs[X.]hläge na[X.]h dem E[X.] und [X.], Netzentgelte, Entgelte für die Betreiber von [X.] und für die Messstel-lenbetreiber sowie für die Messung,
auf die Grundversorgung entfallender Net-tokostenanteil) im Einzelnen auszuweisen. Die [X.] habe unter Verstoß gegen diese Bestimmungen diejenigen Kostenfaktoren, die Anlass für die Preisänderung gewesen seien, ni[X.]ht vollständig angegeben
und darüber hinaus unri[X.]htige Informationen darüber erteilt,
wel[X.]he Kostenbelastungen
zu der Preisänderung geführt hätten.
Es bestehe die widerlegli[X.]he, von der [X.]n aber ni[X.]ht entkräftete Vermutung, dass sie ihren Kunden gegenüber sol[X.]h feh-lerhafte [X.] künftig wiederholen werde.
Die Anforderungen, die an die Darstellung des Anlasses für eine Preis-änderung zu stellen seien, ergäben si[X.]h aufgrund einer Auslegung des § 5 Abs.
2 Satz 2 [X.] im Li[X.]hte der dieser Vors[X.]hrift zugrundeliegenden EU-Ri[X.]htlinien, der Re[X.]htspre[X.]hung des Europäis[X.]hen Geri[X.]htshofs und des Bun-desgeri[X.]htshofs sowie der Gesetzesmaterialien
(BR-Dru[X.]ks. 402/14, [X.]). Ausgangspunkt für die Darlegung des Anlasses der Preisänderung sei das in Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 und Anhang A der Ri[X.]htlinie 2003/54/[X.] normierte
Trans-parenzgebot. In Ansehung dessen, dass den Informationen über Anlass,
Voraussetzungen und Umfang von Preisänderungen eine herausragende Be-deutung zugemessen werde, seien sol[X.]he Informationen in übersi[X.]htli[X.]her (Text-)Form konkret
und
inhaltli[X.]h korrekt dem Kunden mitzuteilen.
In diesem Sinne sei au[X.]h die Begründung des [X.] zur Ergänzung des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] um den letzten Halbsatz zu verstehen, die deshalb erfolgt sei, um den Kunden über den Re[X.]htsgrund der Änderung und den Anlass zu 16
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unterri[X.]hten, aus dem die re[X.]htli[X.]he Grundlage von dem Grundversorger im konkreten Fall genutzt werde.
Anzugeben sei daher jeder Preisbestandteil, der si[X.]h verändert habe. Dies s[X.]hließe au[X.]h die Angabe der Preisbestandteile mit ein, die gesunken [X.] und dadur[X.]h die Preiskalkulation beeinflussten, denn nur in diesem Falle sei die Preisgestaltung transparent. Ferner setze eine transparente Preisgestaltung voraus, dass alle Grundversorger bei jedem Anlass die vom Gesetz vorgesehe-nen Bezei[X.]hnungen verwendeten.
Diesen
Anforderungen sei die [X.] in dem beanstandeten S[X.]hreiben ni[X.]ht gere[X.]ht geworden, so dass der von dem Kläger gestellte Unterlassungs-antrag Ziffer 1 begründet sei. Entgegen der dur[X.]h dieses S[X.]hreiben dokumen-tierten Praxis
der [X.]n rei[X.]he es ni[X.]ht aus, sämtli[X.]he Preisbestandteile tabellaris[X.]h aufzulisten und es dem Kunden zu überlassen, daraus Umfang, Anlass und Voraussetzung für die Preisanpassung dur[X.]h einen Abglei[X.]h der Preisbestandteile selbst zu ermitteln.

Au[X.]h der Unterlassungsantrag Ziffer 2 sei begründet. Aus der bes[X.]hrie-benen Bedeutung der Informationen über Anlass, Umfang und Voraussetzun-gen der Preiserhöhung für den Kunden folge zuglei[X.]h, dass die erfolgten [X.] ri[X.]htig sein müssten. Die [X.] habe es daher zu unterlassen, als Grund für die angekündigte Preisanpassung einzelne Kostenfaktoren (in dem beanstandeten S[X.]hreiben als "Netznutzungsentgelte", "Steuern"
und "Abgaben"
bezei[X.]hnet) anzuführen, die tatsä[X.]hli[X.]h aber ni[X.]ht Anlass für die Preisanpas-sung gewesen seien.
Gegen dieses Gebot habe die [X.] verstoßen, indem sie angegeben habe, "ein Teil der Steuern"
und die "Abgaben"
seien angepasst worden, obwohl die maßgebli[X.]hen Steuern (Strom-
und Umsatzsteuer) und die Konzessionsabgabe unverändert geblieben seien.

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Dagegen könne der Kläger von der [X.]n weder na[X.]h § 2 Abs. 2
[X.] no[X.]h na[X.]h § 3a
UWG die Unterlassung von [X.], denen
eine Gegenüberstellung der für jeden Kostenfaktor vor und na[X.]h der Preisanpassung geltenden Einzelpreise fehle. Zwar werde im S[X.]hrifttum teilweise zur Transparenz der Preisentwi[X.]klung eine entspre[X.]hende Gegen-überstellung für notwendig era[X.]htet. Der Normgeber habe aber ein Bedürfnis für eine Gegenüberstellung der
bisherigen und künftigen Einzelpreise für jeden Kostenfaktor na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3 [X.] [X.] ni[X.]ht gesehen. Er habe in der Begründung zu § 2 Abs. 3 [X.] ein Muster für eine gebotene Information über die Preiszusammensetzung vorgestellt, in dem nur die Angabe der geänderten, ni[X.]ht aber der bisherigen Preise vorgesehen sei. Nur bezügli[X.]h der neu geltenden Preise für die einzelnen Kostenfaktoren bestehe ein Informationsbedürfnis des Kunden. Denn dieser könne mit zumut-barem Aufwand die geänderten Preisbestandteile identifizieren und verglei[X.]hen, weil er die aktuell vor der Preiserhöhung geltenden Preise seinen [X.] entnehmen und zudem auf der [X.]seite des Grundversorgers frei
zugängli[X.]h abrufen könne.
B.
Diese Beurteilung hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in allen Punkten stand.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat zwar zutreffend einen Anspru[X.]h des [X.] aus § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr.
5
und
[X.] [X.] dahin bejaht, dass die [X.] künftig davon abzusehen hat, gegenüber Haushaltskunden (Verbrau-[X.]hern) Preisänderungen anzukündigen, in denen keine
vollständigen
Angaben dazu enthalten sind, wel[X.]he der von der [X.]n ni[X.]ht beeinflussbaren
Kos-tenfaktoren Anlass für die Preisanpassung sind, und/oder in denen unzutreffend einzelne dieser Kostenfaktoren als Grund für die Preisänderung angeführt wer-20
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12 -

den.
Re[X.]htsfehlerhaft hat es jedo[X.]h diesen Vors[X.]hriften ni[X.]ht au[X.]h einen An-spru[X.]h des [X.] auf Unterlassung sol[X.]her [X.] entnommen, die keine Gegenüberstellung der vor und na[X.]h der Preisanpassung gültigen Höhe dieser
Kostenbelastungen
aufweisen.
[X.] Zur Revision der [X.]n
1. Da der Senat die Revision der [X.]n mit Bes[X.]hluss vom 10. April 2018 als unzulässig verworfen hat, soweit sie si[X.]h gegen die Begründetheit der Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2 und die Verurteilung zur Zahlung einer Abmahnpaus[X.]hale nebst Zinsen ri[X.]htet, ist vorliegend im Rahmen der Revision der [X.]n allein zu prüfen, ob die von ihr erhobenen Einwände gegen die Zulässigkeit der Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2 dur[X.]hgreifen. Dies ist ni[X.]ht der Fall; das Berufungsgeri[X.]ht hat re[X.]htsfehlerfrei angenommen, dass das in diese Anträge gekleidete Unterlassungsbegehren des [X.] den Be-stimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt.

a) Das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dient dazu, den Streitgegenstand abzugrenzen und zuglei[X.]h die Grundlage für eine etwa erfor-derli[X.]h werdende Zwangsvollstre[X.]kung zu s[X.]haffen. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre-[X.]hung des [X.] darf ein Verbotsantrag daher ni[X.]ht derart un-deutli[X.]h gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Ents[X.]heidungsbefug-nis des Geri[X.]hts (§ 308 Abs. 1 ZPO) ni[X.]ht erkennbar abgegrenzt sind, si[X.]h der [X.] deshalb ni[X.]ht ers[X.]höpfend verteidigen kann und letztli[X.]h die Ents[X.]hei-dung darüber, was dem [X.]n verboten ist, dem Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht überlassen bliebe (vgl. etwa [X.], Urteile vom 16. November 2006 -
I [X.], [X.], 607 Rn. 16; vom 6. Oktober 2011 -
I [X.], [X.], 407 Rn. 15; vom 13. Januar 2011 -
I [X.], NJW 2011, 2211 Rn. 17; vom 11. Juni 2015 -
I [X.], [X.], 88 Rn. 13; vom 2. Dezember 22
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-
13 -

2015 -
I
ZR 239/14, [X.], 702 Rn. 14; vom 21. Juli 2016 -
I [X.], [X.], 1076 Rn. 11; jeweils mwN). Aus diesem Grund sind insbesondere [X.], die ledigli[X.]h den Gesetzeswortlaut wiederholen, grund-sätzli[X.]h als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 16. November 2006 -
I
[X.], [X.]O; vom 6.
Oktober 2011 -
I [X.], [X.]O; vom 13. Januar 2011 -
I [X.], [X.]O; vom 11.
Juni 2015 -
I [X.], [X.]O).
b) Im Streitfall ers[X.]höpfen si[X.]h die [X.] zu 1 und 2 je-do[X.]h ni[X.]ht in der bloßen Wiedergabe der in den Vors[X.]hriften der §
5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und [X.] [X.]
im Einzelnen vorgegebe-nen
Preisbestandteile.
Denn
beide Anträge nehmen auf die beanstandete Preisänderungsankündigung der [X.]n vom 4. November 2015, also
auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug, deren Inhalt ni[X.]ht im Streit steht (zur Konkretisierung eines Unterlassungsbegehrens dur[X.]h Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform vgl. [X.], Urteile
vom 17. September 2015

I
ZR 92/14, [X.], 395 Rn. 14; vom 21. September 2017 -
I [X.], juris Rn. 12 f.). So heißt es in dem [X.] zu 1 ausdrü[X.]kli[X.]h: "wie in dem als Anlage 1 abgebildeten S[X.]hreiben vom 04.11.2015 ([X.]. 3 f. d.
A.) ge-s[X.]hehen". An den Inhalt dieses S[X.]hreibens knüpft au[X.]h der [X.] zu 2 dur[X.]h die Verwendung des Begriffes
"hierbei"
an.
Weiter ist -
au[X.]h im Rahmen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO -
zu berü[X.]k-si[X.]htigen, dass Inhalt und Rei[X.]hweite eines Klagebegehrens ni[X.]ht allein dur[X.]h den Wortlaut des gestellten Klageantrags bestimmt werden; vielmehr ist dieser unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Klagebegründung auszulegen ([X.], Urteile vom 21. Februar 2012 -
X [X.], NJW-RR 2012, 872 Rn. 23; vom 21.
Juni 2016 -
II ZR 305/14, [X.], 1599 Rn. 12 mwN; vom 21. März 2018 -
VIII ZR 84/17, [X.], 278
Rn. 36
mwN). Dementspre[X.]hend ist au[X.]h bei einem Un-25
26
-
14 -

terlassungsantrag zur Klärung der Frage, wel[X.]hes Verhalten der beklagten [X.] künftig untersagt werden soll, ergänzend der zu seiner Begründung [X.] heranzuziehen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 21. Juli 2016 -
I
[X.], [X.]O Rn. 14; vom 5. Februar 2015 -
I [X.], [X.], 485 Rn.
23; jeweils mwN). Aus dem Vorbringen des [X.] ergibt si[X.]h
unmissverständli[X.]h, dass die [X.] davon abgehalten werden soll, Kunden gegenüber [X.] vorzunehmen, in denen diese ni[X.]ht bezügli[X.]h jeder Veränderung (Anstieg oder Absinken) der in den genannten Vors[X.]hriften der [X.] aufgeführten Kostenfaktoren, die Anlass für die be-absi[X.]htigte Preisänderung ist,
vollständig ([X.] zu 1) und zutreffend ([X.] zu 2)
unterri[X.]htet werden. Damit ist dem [X.] des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt.
[X.]) Anders als die Revision der [X.]n meint, ergibt si[X.]h aus dem Be-stimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ni[X.]ht
die Verpfli[X.]htung, das
zu unterlassende Verhalten so genau zu bes[X.]hreiben, dass der [X.]n klar wird, wie sie [X.] in Zukunft
formulieren soll.
Denn die Bestimmtheit eines Unterlassungsklagebegehrens setzt ni[X.]ht voraus, dass der Kläger dem [X.]n im Einzelnen aufzeigt, wel[X.]he S[X.]hritte dieser unter-nehmen muss, um dem erfolgsbezogenen Klageantrag Genüge zu tun. [X.] ist es im Falle der Verurteilung Sa[X.]he
des jeweiligen [X.]n, einen Weg zu finden, wie er das beanstandete Verhalten zukünftig
vermeidet (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Juli 1999 -
I [X.], NJW 1999, 3638 unter [X.]).
2.
Entgegen der Auffassung der Revision der [X.]n fehlt es au[X.]h ni[X.]ht deswegen an einer hinrei[X.]henden Bestimmtheit der [X.] und 2, weil es si[X.]h hierbei in Wahrheit um einen "verkappten [X.]"
handelte. Denn dieser Einwand betrifft allein die Frage der Be-gründetheit der Klage. Verfolgt der Kläger nämli[X.]h keinen Unterlassungsan-27
28
-
15 -

spru[X.]h (§ 2 Abs. 1 [X.]), sondern einen Leistungsanspru[X.]h, wäre die Klage mangels eins[X.]hlägiger Anspru[X.]hsgrundlage ni[X.]ht begründet. Aus dem von der Revision der [X.]n angeführten Urteil des Oberlandesgeri[X.]hts Köln (Urteil vom 28. April 2017 -
6 [X.], juris Rn. 27)
ergibt si[X.]h ni[X.]hts anderes. Denn das Oberlandesgeri[X.]ht Köln hat
si[X.]h darin mit der Frage der [X.] des §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ni[X.]ht befasst. Vielmehr beruhte die von ihm ausgespro[X.]hene Abweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweili-gen Verfügung als unzulässig allein darauf, dass es das in einen Unterlas-sungsantrag gekleidete Begehren des Antragstellers als Leistungsantrag aus-gelegt und die an eine einstweilige Leistungsverfügung zu stellenden besonders strengen Anforderungen an das Vorliegen eines [X.] als ni[X.]ht erfüllt angesehen hat
([X.], [X.]O Rn. 21, 28 ff.).
Die allein bezügli[X.]h der Frage der Zulässigkeit der [X.] und 2 eröffnete Revision der [X.]n ist damit als unbegründet zurü[X.]kzuweisen.
I[X.] Zur [X.] der [X.]n
1. Die [X.] ist statthaft und au[X.]h im Übrigen zulässig. Bei
-
wie hier -
bes[X.]hränkter Zulassung der Revision kann eine [X.] au[X.]h dann eingelegt werden, wenn sie ni[X.]ht den Streitstoff betrifft, auf den si[X.]h die Zulassung bezieht (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 24. September 2014
-
VIII ZR 394/12, [X.]Z 202, 258 Rn. 69 mwN). Da si[X.]h die form-
und fristge-re[X.]ht (§ 554 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2
ZPO) eingelegte [X.] gegen die Begründetheit der Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2 ri[X.]htet
und si[X.]h diese -
ebenso wie der von der Revision des [X.] erfasste Unterlas-sungsklageantrag zu 3 -
auf das vom Kläger beanstandete S[X.]hreiben vom 4.
November 2015 stützt, steht die [X.] der [X.]n au[X.]h in 29
30
31
-
16 -

einem re[X.]htli[X.]hen beziehungsweise
wirts[X.]haftli[X.]hen Zusammenhang mit
dem Streitgegenstand der Revision des [X.] (vgl. zu diesem Erfordernis [X.], Urteile
vom 22. November 2007

I
ZR 74/05, [X.]Z 174, 244 Rn. 36 ff.; vom 24. September 2014 -
VIII
ZR 394/12, [X.]O; vom 12. Oktober 2017 -
IX ZR 267/16, [X.], 2324 Rn.
27; jeweils mwN).
2. Die [X.]
ist jedo[X.]h unbegründet. Das Berufungsgeri[X.]ht hat re[X.]htsfehlerfrei Unterlassungsansprü[X.]he
des [X.] na[X.]h § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr.
5
und
[X.] [X.] dahin bejaht, dass die [X.] künftig da-von abzusehen hat, gegenüber
Haushaltskunden (Verbrau[X.]hern) Preisände-rungen anzukündigen, bei denen diejenigen in den genannten Bestimmungen aufgeführten Kostenfaktoren,
die -
sei es in Form eines Anstiegs, sei es in Form eines Absinkens -
Anlass für die Preisanpassung sind, ni[X.]ht vollständig benannt werden ([X.] zu 1), und bei denen als Grund für die Preisanpassung einzelne Kostenfaktoren (in dem S[X.]hreiben vom 4. November 2015 als "Netznutzungsentgelte", "Steuern"
und "Abgaben"
bezei[X.]hnet) [X.] werden, die tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht Anlass für die Preisanpassung sind ([X.] zu 2).

a) Anders als die [X.] meint, ma[X.]ht der Kläger mit diesen Anträgen keine "verkappte(n)
[X.]"
geltend, sondern verfolgt [X.] ein Unterlassungsbegehren. Denn der [X.]n soll untersagt werden, [X.] gegenüber Haushaltskunden in der Grundversorgung vor-zunehmen, die ni[X.]ht den vom Kläger geforderten inhaltli[X.]hen Anforderungen (vollständige und zutreffende Angaben zu den genannten Kostenfaktoren) ge-nügen. Dass die geltend gema[X.]hte Unterlassungsverpfli[X.]htung (notwendiger-weise) zuglei[X.]h au[X.]h die Verpfli[X.]htung zur Vornahme einer Handlung umfasst (hier: Nennung aller von der [X.]n ni[X.]ht beeinflussbaren Preisbestandteile, 32
33
-
17 -

die Anlass für die Preisanpassung sind), ändert ni[X.]hts daran, dass na[X.]h der Zielsetzung des Klagebegehrens Unterlassungsansprü[X.]he
verfolgt werden
(vgl. [X.], Urteil vom 22.
Oktober 1992 -
IX ZR 36/92, [X.]Z 120, 73, 76 f.; Be-s[X.]hluss vom 29. September 2016 -
I [X.], [X.], 208 Rn. 24).
b) Bei den aufgeführten Bestimmungen in der [X.] handelt es si[X.]h um verbrau[X.]hers[X.]hutzgesetzli[X.]he Regelungen na[X.]h
§ 2 Abs. 1 [X.]. Unter Vors[X.]hriften in diesem Sinne sind alle in der Bundesrepublik Deuts[X.]hland gel-tenden Re[X.]htsnormen zu verstehen, also ni[X.]ht nur förmli[X.]he Gesetze, sondern au[X.]h Verordnungen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], UWG, 36. Aufl., §
2 [X.] Rn. 2). Sie müssen na[X.]h ihrem Regelungszwe[X.]k (au[X.]h) dazu die-nen, Personen in ihrer Eigens[X.]haft als Verbrau[X.]her
zu s[X.]hützen. Dazu zählen insbesondere Regelungen, die den S[X.]hutz der Verbrau[X.]her im vertragli[X.]hen Berei[X.]h, etwa dur[X.]h Aufstellung von Informationspfli[X.]hten, bezwe[X.]ken ([X.], [X.]O). Sol[X.]he Verpfli[X.]htungen legen au[X.]h die Bestimmungen der § 5 Abs. 2 Satz 2,
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr.
5
und [X.] [X.] dem Grundversorger ge-genüber dem Haushaltskunden auf. Sie sollen gewährleisten, dass den Ver-brau[X.]hern sowohl bei Vertragss[X.]hluss als au[X.]h bei einer Änderung des Stromentgelts zusätzli[X.]he Informationen über die Höhe der einzelnen [X.] bereitgestellt werden, um für sie die Transparenz zu erhöhen und sie besser in die Lage zu versetzen, Zusammensetzung und Änderungen der
All-gemeinen Preise der Grundversorgung zu bewerten (BR-Dru[X.]ks. 402/14, S. 1
f. [Einleitung]).
[X.]) Re[X.]htsfehlerfrei hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, dass die [X.] bei ihrer Preisänderungsankündigung vom 4. November 2015 gegen die ihr als Grundversorger von den eins[X.]hlägigen Bestimmungen in der [X.] auferlegten Informationspfli[X.]hten verstoßen und damit die -
von der [X.]n ni[X.]ht entkräftete -
Vermutung einer Wiederholungsgefahr (vgl. hierzu [X.], 34
35
-
18 -

[X.]O Rn. 37) begründet hat. Die hiergegen von der [X.] der [X.]n geri[X.]hteten Angriffe bleiben ohne Erfolg.
[X.]) § 5 Abs. 2 Satz 2
[X.] verpfli[X.]htet den Grundversorger dazu, zeitglei[X.]h mit der öffentli[X.]hen Bekanntgabe von beabsi[X.]htigten Änderungen der [X.] und der ergänzenden Bedingungen eine briefli[X.]he Mittei-lung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf der [X.]seite zu veröffentli[X.]hen. Hierbei hat der Grundversorger den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie die Angaben na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und [X.] [X.] in übersi[X.]htli[X.]her Form anzugeben. Die letztge-nannten Bestimmungen regeln an si[X.]h die bei Abfassung des Grundversor-gungsvertrags
oder bei der Bestätigung des Vertrags erforderli[X.]hen Angaben. Dur[X.]h den in § 5 Abs.
2 Satz 2 [X.] enthaltenen Verweis sind diese An-forderungen aber au[X.]h bei [X.] zu bea[X.]hten.
Bei den von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 [X.] (dort für den Grundver-sorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrags) verlangten Angaben han-delt es si[X.]h um die Angaben zu den [X.]n na[X.]h § 36 Abs. 1 des Energiewirts[X.]haftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulati-onsbestandteil der geltenden [X.] sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer na[X.]h § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 ssung, b) die Konzessionsabgabe na[X.]h [X.] des § 4 Abs. 1, 2 der Konzessionsabgabeverordnung vom 9. Januar 1992 [X.], § 26 des [X.], §
19 Abs.
2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Abs. 5 des Energiewirt-s[X.]haftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abs[X.]haltbaren Lasten vom 28.
Dezember 2012, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und die Entgelte der Betreiber von [X.] für den Messstellenbetrieb und die 36
37
-
19 -

Messung. § 2 Abs. 3 [X.] [X.] sieht vor, dass der Grundversorger zu-sätzli[X.]h zu diesen Angaben den auf die Grundversorgung entfallenden Kosten-anteil anzugeben hat, der si[X.]h re[X.]hneris[X.]h na[X.]h Abzug der Umsatzsteuer
und der Belastungen na[X.]h Satz 1 Nr. 5 von dem [X.] ergibt, und die-sen Kostenanteil getrennt zu benennen hat.
[X.]) Die genannten Bestimmungen sind dur[X.]h die Verordnung zur trans-parenten Ausweisung st[X.]tli[X.]h gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom-
und Gasgrundversorgung des Bundesministeriums für Wirts[X.]haft und Energie vom 22. Oktober 2014 (BG[X.]. I S. 1631) eingefügt worden.
(1) Der Verordnungsgeber wollte den Grundversorger verpfli[X.]hten, Haushaltskunden gegenüber ni[X.]ht
nur die
[X.]
anzugeben, son-dern zusätzli[X.]h "die in die Kalkulation des Grundversorgungspreises [X.] gesetzli[X.]h oder dur[X.]h den Netzzugang veranlassten Kostenbelastungen auszuweisen"
(BR-Dru[X.]ks. 402/14, S. 1
f.
[Einleitung]).
Bei diesen [X.] handelt es si[X.]h zum einen um die in den [X.] kalkulatoris[X.]h ein-fließenden
Preisbestandteile, die ihren Ursprung in gesetzli[X.]hen Regelungen haben oder als Netzentgelte für den Grundversorger in seiner Funktion als Energielieferanten ni[X.]ht unmittelbar beeinflussbar sind, und zum anderen um die zusätzli[X.]h zum [X.] anfallende Umsatzsteuer
(BR-Dru[X.]ks. [X.]O
S.
1
[Einleitung]).
Dass die Höhe der genannten Preisbestandteile si[X.]h "im Grundsatz aus gesetzli[X.]hen Regelungen und öffentli[X.]h verfügbaren Angaben"
ergibt, ers[X.]hien dem Verordnungsgeber ni[X.]ht ausrei[X.]hend, um eine angemes-sene Unterri[X.]htung der Haushaltskunden zu gewährleisten (BR-Dru[X.]ks. [X.]O, S.
1
[Einleitung], S. 17
[Begründung Besonderer Teil]). Ihm war daran gelegen, dur[X.]h
die Bereitstellung zusätzli[X.]her Informationen bei den Haushaltskunden die Transparenz der Preiskalkulation zu erhöhen und diese besser in die Lage zu versetzen, Zusammensetzung und Änderungen des [X.]s der 38
39
-
20 -

Grundversorgung zu bewerten (BR-Dru[X.]ks. [X.]O,
S. 1 f.
[Einleitung], [X.], S. 11 f. [Allgemeine Begründung]).
Dies wiederum sollte die Haushaltskunden "zu einer aktiveren Teilhabe am Marktges[X.]hehen ermuntern"
(BR-Dru[X.]ks. [X.]O S.
22
[Begründung Besonderer Teil]).
(2) Zur Verwirkli[X.]hung des angestrebten Regelungszwe[X.]ks sah der [X.] unter anderem vor, dass der Grundversorger bei Abs[X.]hluss eines [X.] oder bei einer Bestätigung des Vertrags die nun in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und [X.] [X.] aufgeführten Angaben über die st[X.]tli[X.]h vorgegebenen Preisbestandteile und Netzzugangskosten zu ma[X.]hen hat. Außerdem
sollte der Stromgrundversorger bei beabsi[X.]htigten Preisände-rungen verpfli[X.]htet sein, den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderungen anzugeben sowie einen
Hinweis auf die Re[X.]hte des Haushalts-kunden na[X.]h § 5 Abs. 3 [X.] (Kündigung, Unwirksamkeit der Preiserhö-hung bei eingeleitetem Versorgerwe[X.]hsel)
zu erteilen. Im Verordnungsentwurf selbst war allerdings no[X.]h ni[X.]ht die im späteren Verlauf des [X.] hinzu gekommene Forderung aufgeführt,
bei einer Preisände-rung erneut eine Darstellung der in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und [X.] [X.] genannten Kostenfaktoren vorzunehmen
(vgl. hierzu BR-Dru[X.]ks. 402/1/14, S. 1 f.; BR-Dru[X.]ks.
402/14 [Bes[X.]hluss]). Dieser Gesi[X.]htspunkt ist je-do[X.]h
nur für die Beurteilung des [X.]s zu 3 (dazu später unter III) von Bedeutung.
[X.][X.])
Gemessen an den im Li[X.]hte der vorstehend aufgeführten
Regelungs-zwe[X.]ke auszulegenden Vors[X.]hriften der § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr.
5 und [X.] [X.] hat das
Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei ange-nommen, dass die Angaben der [X.]n im S[X.]hreiben vom 4. November 2015 über eine beabsi[X.]htigte Strompreiserhöhung den von diesen Bestimmun-gen
aufgestellten Informationsanforderungen in mehrfa[X.]her Hinsi[X.]ht ni[X.]ht ge-40
41
-
21 -

nügen und daher Unterlassungsansprü[X.]he des [X.] (Unterlassungsklagean-trag zu 1 und zu 2) begründen.
Dabei bedarf es allerdings zur Bestimmung
des vom Verordnungsgeber angestrebten
[X.]s ni[X.]ht eines Rü[X.]kgriffs auf die Ri[X.]htlinie
2009/72/[X.] des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 13.
Juli 2009 über gemeinsame Vors[X.]hriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt ([X.] Nr. L 211, [X.]), deren Umsetzung die Verordnung zur
transparenten Ausweitung st[X.]t-li[X.]h gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom-
und Gasgrund-versorgung (unter anderem) dient (vgl. BR-Dru[X.]ks. 402/14, S. 6 [Allgemeine Begründung]),
oder gar einer Heranziehung der früheren Ri[X.]htlinie 2003/54/[X.] des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2003
([X.] [X.], S.
37).
Denn ausweisli[X.]h der Materialien zur Verordnung verlangt bereits der nationale Verordnungsgeber -
dem dies na[X.]h der genannten Ri[X.]htlinie, die le-digli[X.]h Mindeststandards vors[X.]hreibt (vgl. Erwägungsgrund 50), unbenommen war -
vom Grundversorger bei [X.] das vom Berufungsgeri[X.]ht bei seinen Ausführungen zu den [X.] zu 1 und zu 2 angenommene hohe Maß an Transparenz
(vgl. insbesondere BR-Dru[X.]ks.
[X.]O, S. 1 f. [Einleitung], [X.], [X.], S. 11 f. [Allgemeine Begründung], [X.] [[X.] Besonderer Teil]).
Diese Anforderungen haben au[X.]h im Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.]
ihren Nieders[X.]hlag gefunden, der dem Grundversorger aufgibt, ne-ben Umfang, Anlass und Voraussetzungen der Preisänderung au[X.]h die in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, [X.] [X.] aufgeführten Einzelangaben in übersi[X.]ht-li[X.]her Form mitzuteilen.
Die von der [X.] der [X.]n gegen eine Ableitung der von § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] aufgestellten Transpa-renzerfordernisse aus den dieser Vors[X.]hrift "zugrunde
liegenden EU-Ri[X.]htlinie"
42
43
-
22 -

erhobenen Einwände sind daher für die Ents[X.]heidung des Re[X.]htsstreits ohne Belang.
(1) Die [X.] hat diese Vorgaben -
unabhängig von der später zu er-örternden Frage, ob sie den Anlass der Preisänderung unzutreffend bes[X.]hrie-ben hat (dazu na[X.]hfolgend unter (2)), -
nur teilweise erfüllt. Daher hat das Beru-fungsgeri[X.]ht dem [X.] zu 1 re[X.]htsfehlerfrei stattgegeben. Die [X.]
hat auf Seite 2 ihres S[X.]hreibens
vom 4.
November 2015 den ab 1.
Januar 2016 geltenden Strompreis (Grundpreis und Verbrau[X.]hspreis je Kilo-wattstunde brutto) angegeben und in einer Tabelle au[X.]h die darin jeweils ent-haltenen, von ihr ni[X.]ht beeinflussbaren Kostenfaktoren na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
und
[X.] [X.] (Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen und Aufs[X.]hläge na[X.]h § 60 Abs. 1 E[X.], § 26 [X.], §
19 [X.], § 17f [X.] und § 18 [X.],
das Netznutzungsentgelt, den Grundpreis Netznutzung, den Abre[X.]hnungspreis Messstellenbetrieb, die [X.] Messstellenbetrieb und Messung sowie den Grundversorgeranteil
und die Umsatzsteuer) aufgelistet.
Wel[X.]he dieser Kostenfaktoren si[X.]h konkret -
sei es in Form einer Erhö-hung, sei es in Form eines Absinkens -
verändert haben und damit Anlass für die beabsi[X.]htigte Preiserhöhung gewesen sind, hat die [X.] jedo[X.]h
-
an-ders als die [X.] der [X.]n meint -
ni[X.]ht angegeben. Sie hat si[X.]h vielmehr darauf bes[X.]hränkt, auf Seite 1 ihres S[X.]hreibens auszuführen, zum 1. Januar 2016 würden "die Netznutzungsentgelte"
und "ein Teil der gesetzli-[X.]hen Steuern und Abgaben"
und somit auss[X.]hließli[X.]h Preisbestandteile, auf die die [X.] keinen Einfluss habe, angepasst. Da sie den Anstieg "dieser Um-lagen"
leider ni[X.]ht auffangen könne, müsse eine Preisanpassung vorgenommen werden.

44
45
-
23 -

Die verwendeten Bezei[X.]hnungen sind aber -
wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend ausgeführt hat -
ni[X.]ht ausrei[X.]hend transparent, so dass die von § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] geforderten Angaben ni[X.]ht vollständig erfolgt sind. Dem Haushaltskunden ers[X.]hließt si[X.]h dur[X.]h die Angaben auf Seite 1 des bean-standeten S[X.]hreibens
ni[X.]ht,
wel[X.]he der auf Seite 2 genannten [X.] si[X.]h auf wel[X.]he Weise verändert haben. Dies gilt umso mehr,
als die [X.] hierbei ni[X.]ht dur[X.]hgängig die gesetzli[X.]he Terminologie einhält, sondern Netz(nutzungs)entgelte (vgl. §
2 Abs. 3 Satz 1
Nr. 5 Bu[X.]hst. d [X.]) und gesetzli[X.]he Steuern und Abgaben (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Bu[X.]hst. a und b) unter dem Oberbegriff "Umlagen"
(vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Bu[X.]hst. [X.]) zusammenfasst und dabei mehrere Kategorien unters[X.]hiedli[X.]her und getrennt auszuweisender Kostenfaktoren miteinander vermengt.
Die be-s[X.]hriebene Intransparenz wird entgegen der Auffassung der
[X.] der [X.]n ni[X.]ht dur[X.]h den auf Seite 1 des S[X.]hreibens enthaltenen Hinweis auf die Angaben auf Seite 2 behoben. Denn in der Tabelle auf Seite 2 der Preisänderungsmitteilung ist nur die künftige Zusammensetzung des ab 1.
Januar 2016 geltenden Strompreises ausgewiesen, dagegen sind dort ni[X.]ht die notwendigen
Angaben zu den Veränderungen bei den konkret
maßgebli-[X.]hen
Kostenfaktoren enthalten.
(a) Um die vom Verordnungsgeber angestrebte Kostentransparenz zu gewährleisten, ist es erforderli[X.]h, dass si[X.]h dem Kunden aus der briefli[X.]hen Mitteilung selbst ers[X.]hließt, wel[X.]he der vom Grundversorger ni[X.]ht [X.] Preisfaktoren si[X.]h im Einzelnen in wel[X.]her Höhe und in wel[X.]he Ri[X.]htung verändert haben. Denn der
Bundesrat hat -
was der [X.] hat -
eine bloße Information der Haushaltskunden über Umfang, [X.] und Voraussetzungen der Preisänderung gerade ni[X.]ht für ausrei[X.]hend er-a[X.]htet, weil der Kunde hierdur[X.]h ni[X.]ht erkennen kann, auf wel[X.]hen Preisfakto-ren eine Erhöhung im Einzelnen beruht, was wiederum dazu führt, dass er kei-46
47
-
24 -

ne anbieterübergreifenden Verglei[X.]hsmögli[X.]hkeiten hat (BR-Dru[X.]ks. 402/14 [Bes[X.]hluss]). Aus diesem Grunde hat er es zusätzli[X.]h für notwendig era[X.]htet, dass der Kunde dur[X.]h eine erneute Angabe der in §
2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
und
[X.] [X.] aufgeführten Kostenfaktoren in die Lage versetzt wird, die jeweiligen Änderungen zu verglei[X.]hen und ihre Auswirkungen auf den [X.] sowie die Ursa[X.]he der Preisänderung na[X.]hzuvollziehen (BR-Dru[X.]ks. [X.]O).
([X.]) Der Verordnungsgeber verfolgte -
wie bereits ausgeführt -
die Ziel-setzung, den Haushaltskunden im Falle einer Preisänderung vorab eine [X.] Eins[X.]hätzung der energiewirts[X.]haftli[X.]hen Leistung seines Grundversorgers und der von diesem ni[X.]ht beeinflussbaren Kostenfaktoren zu ermögli[X.]hen (BR-Dru[X.]ks. 402/14, S. 1 f.
[Einleitung]; 7 f. 11 f.
[Allgemeine Begründung]) und ihm in einer briefli[X.]hen Mitteilung alle für einen Preisverglei[X.]h zwis[X.]hen seinem bis-herigen Versorger und mögli[X.]hen Konkurrenzanbietern
erforderli[X.]hen Informa-tionen zur Verfügung zu stellen, wobei ihm eigene Na[X.]hfors[X.]hungen (weitest-gehend) erspart bleiben sollen
(vgl. BR-Dru[X.]ks. 402/14, S. 1 f.; BR-Dru[X.]ks.
402/14 [Bes[X.]hluss]). Dieser Regelungszwe[X.]k kann aber
-
wie das Be-rufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei ausgeführt hat -
nur dann verwirkli[X.]ht werden, wenn der Grundversorger den Haushaltskunden (neben weiteren Informatio-nen; dazu na[X.]hfolgend unter (2) sowie unter [X.] b) im Rahmen der Mitteilung sämtli[X.]her
von ihm ni[X.]ht beeinflussbarer Kostenfaktoren, die si[X.]h gegenüber dem bisherigen Preisniveau verändert haben, die jeweiligen Änderungen konk-ret angibt.

([X.]) Dies setzt, wie das Berufungsgeri[X.]ht ri[X.]htig gesehen hat, regelmä-ßig voraus, dass der Grundversorger dabei die Terminologie in § 2 Abs.
3 Satz
1 Nr. 5
und
[X.] [X.] verwendet. Denn ein Kunde, dem -
wie in dieser Vors[X.]hrift angeordnet -
die dort
genannten Kostenfaktoren mit der dort 48
49
-
25 -

vorgesehenen Bezei[X.]hnung aufges[X.]hlüsselt werden, dem dann aber zuglei[X.]h verallgemeinernd mitgeteilt wird, dass die (Gesamt-)Entwi[X.]klung der vom Grundversorger ni[X.]ht beeinflussbaren [X.] zu der geplanten Preisänderung führe, kann der briefli[X.]hen Mitteilung ni[X.]ht die vom [X.] für essentiell era[X.]htete
Information entnehmen, wel[X.]he dieser
Kos-tenfaktoren si[X.]h konkret geändert haben.
Er müsste hierzu weitere Na[X.]hfor-s[X.]hungen anstellen.
Ein sol[X.]her Aufwand soll dem Kunden aber gerade erspart werden (BR-Dru[X.]ks. 402/14, S. 1; BR-Dru[X.]ks. 402/14 [Bes[X.]hluss]). Dem liegt ersi[X.]htli[X.]h die Erwägung
zugrunde, dass ein Haushaltskunde, der keinen zu-sätzli[X.]hen Aufwand betreiben muss, um die Zusammensetzung des [X.] und die Veränderung einzelner Kostenfaktoren zu erfahren, eher dazu er-muntert wird, "Interesse an energiewirts[X.]haftli[X.]hen Zusammenhängen"
zu zei-gen und aktiver am Marktges[X.]hehen teilzunehmen (vgl. hierzu BR-Dru[X.]ks. 402/14, [X.]
[Begründung Besonderer Teil]).
(b) Anders als die [X.]
der [X.]n
meint, gelten die vor-stehend aufgezeigten Grundsätze ni[X.]ht nur bezügli[X.]h
der Preisfaktoren, die si[X.]h erhöht haben. Vielmehr sind -
wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend ausge-führt hat -
au[X.]h Angaben dazu erforderli[X.]h, wel[X.]he Kostenfaktoren gesunken sind.
Zwar hatte
der
Bundesrat, der bei
§ 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf die Aufnahme eines
Verweises
auf die Angaben in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
und
Satz
3 [X.] bestanden hat,
in erster Linie den Fall einer Preiserhöhung im [X.]i[X.]k (BR-Dru[X.]ks. 402/14 [Bes[X.]hluss]). Er hat aber in seiner Begründung zum Bes[X.]hluss die dabei von ihm als
notwendig era[X.]hteten Angaben ni[X.]ht auf die Kostenfaktoren bes[X.]hränkt wissen wollen, die si[X.]h erhöht haben, sondern vielmehr ausgeführt, dem Kunden müsse bei einer Preiserhöhung ein "Ver-glei[X.]h der einzelnen geänderten Preisbestandteile"
ermögli[X.]ht werden (BR-50
51
-
26 -

Dru[X.]ks. [X.]O).
Ansonsten könne der Kunde ni[X.]ht erkennen, "auf wel[X.]hen Preis-faktoren die Erhöhung im Einzelnen beruht
und hat
folgli[X.]h au[X.]h keine anbie-terübergreifenden Verglei[X.]hsmögli[X.]hkeiten"
(BR-Dru[X.]ks. [X.]O). Im Einklang mit diesem umfassenden Informationsbedürfnis hinsi[X.]htli[X.]h sämtli[X.]her veränderter Preisfaktoren hat der Bundesrat den von ihm geforderten Zusatz
"Angaben na[X.]h § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer
5 und [X.] in übersi[X.]htli[X.]her Form"
ni[X.]ht auf eine Preiserhöhung bes[X.]hränkt, sondern hat diesen Zusatz auf die in § 5 Abs. 2 [X.] genannten
"Änderungen der [X.]"
und
damit au[X.]h auf Kostensenkungen bezogen. Daher ist es sowohl bei einer Erhöhung als au[X.]h bei einer Senkung des Strompreises für eine ausrei[X.]hende Bes[X.]hrei-bung des Anlasses der Preisanpassung erforderli[X.]h, sämtli[X.]he Kostenfaktoren anzugeben, die si[X.]h -
in die eine oder die andere Ri[X.]htung -
verändert haben (vgl.
au[X.]h §
5a
Abs. 1 Satz 2 [X.]).
Der Bundesrat wollte ersi[X.]htli[X.]h das vom Verordnungsgeber angestrebte [X.] ni[X.]ht herabsetzen, sondern im Gegenteil dur[X.]h die von
ihm geforderte Ergänzung si[X.]herstellen, dass die vom Verordnungsgeber verfolgten Zielsetzungen au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h errei[X.]ht werden. Ausweisli[X.]h der Materialien zur Verordnung sollte gewährleistet
werden, dass die vom Grundversorger ni[X.]ht beeinflussbaren
Preisbestandteile "kontinuierli[X.]h transparent werden, soweit diese in ihrer jeweiligen Höhe kalkulatoris[X.]h in die Endpreise
der Grundversor-gung einfließen"
(BR-Dru[X.]ks. 402/14, [X.]
[Allgemeine Begründung]). Der Haushaltskunde sollte
hierdur[X.]h besser in die Lage versetzt werden, die Zu-sammensetzung
und Änderung der [X.] sowie den Wert der energiewirts[X.]haftli[X.]hen Leistung des Grundversorgers bewerten zu können (BR-Dru[X.]ks. 402/14, S. 1 f.
[Einleitung]; [X.] f., 11
f. [Allgemeine Begründung]) und hierdur[X.]h angeregt werden, aktiver am Marktges[X.]hehen teilzunehmen. Dem Verordnungsgeber war
-
anders als die [X.] der [X.]n offenbar meint -
ni[X.]ht daran gelegen, den Kunden zu ermuntern, einen [X.]
-
27 -

terwe[X.]hsel allein wegen eines ni[X.]ht näher aufges[X.]hlüsselten Anstiegs
der Kos-tenbelastungen im Saldo vorzunehmen. Vielmehr wollte er ersi[X.]htli[X.]h errei[X.]hen, dass der Haushaltskunde
aufgrund einer umfassenden Unterri[X.]htung über die Zusammensetzung des Strompreises und die konkret eingetretenen Entwi[X.]k-lungen bei den vom Grundversorger ni[X.]ht beeinflussbaren Kostenbelastungen zuverlässig beurteilen kann, ob ein Versorgerwe[X.]hsel sinnvoll ist oder ni[X.]ht.
(2) Die [X.] hat aber in ihrer Preisänderungsankündigung vom 4.
November 2015 ni[X.]ht nur die erforderli[X.]hen Angaben unvollständig [X.]
([X.] zu 1), sondern au[X.]h -
wie das Berufungsge-ri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei angenommen hat -
den Anlass der Preisänderung insoweit unzutreffend bes[X.]hrieben, als sie als Grund für die Preiserhöhung Veränderun-gen bei einzelnen Kostenfaktoren angegeben hat, die tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht eingetre-ten sind ([X.] zu 2).
(a) Sie hat auf Seite 1 ihrer Preisänderungsankündigung
vom 4.
November 2015 ausgeführt, zum 1. Januar 2016 würden die "Netznutzungs-entgelte"
sowie
"ein Teil der gesetzli[X.]hen Steuern und Abgaben"
angepasst.
Weiter heißt es in dem S[X.]hreiben: "Da wir den Anstieg dieser Umlagen leider ni[X.]ht auffangen können, müssen wir die Preise anpassen."
Auf Seite 2 des S[X.]hreibens sind dann die jeweiligen in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und [X.] [X.] genannten Kostenfaktoren mit ihrer korrekten Bezei[X.]hnung [X.]. Dur[X.]h die Verwendung der auf Seite 1 des Ankündigungss[X.]hreibens der [X.]n gewählten Bezei[X.]hnungen, die si[X.]h mit Ergänzungen au[X.]h in der auf Seite 2 abgedru[X.]kten Tabelle wiederfinden (dort Umsatzsteuer und Stromsteu-er, Konzessionsabgabe, Netznutzungsentgelte, Umlagen na[X.]h E[X.], [X.], [X.], [X.])
wird beim Kunden der
Eindru[X.]k erwe[X.]kt, es hätten si[X.]h die in der Tabelle konkret aufgeführten Preisbestandteile geändert und zu der angekündigten Preiserhöhung geführt.
53
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-
28 -

(b) Dieser
Eindru[X.]k ist aber -
wie das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei ausgeführt hat -
unzutreffend.
Entgegen der Auffassung der [X.] der [X.]n handelt es si[X.]h bei den auf Seite 1 ihres S[X.]hreibens verwende-ten Begriffen
"Netznutzungsentgelte", "Steuern und Abgaben", "Umlagen"
ni[X.]ht um verallgemeinernde "Oberbegriffe"
für die in der Stromgrundversorgungsver-ordnung genannten Kostenfaktoren. Vielmehr unters[X.]heidet § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und [X.] [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h die Kategorien Steuern (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Bu[X.]hst. a, Satz
3 [X.]), Abgaben (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Bu[X.]hst. b
[X.]), Umlagen und Aufs[X.]hläge (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Bu[X.]hst. [X.])
sowie Netz-
und Betreiberentgelte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr.
5 Bu[X.]hst. d [X.]).
([X.]) Diese -
auf Seite 2 ihres S[X.]hreibens na[X.]hvollzogene -
Unters[X.]hei-dung lässt die [X.] auf Seite 1 ihres S[X.]hreibens außer A[X.]ht, wenn sie aus-führt, die beabsi[X.]htigte Preiserhöhung sei dur[X.]h eine Veränderung der Steuern, Abgaben
und Netznutzungsentgelte
veranlasst, die sie unter dem Begriff "Um-lagen"
zusammenfasst.
Dem Kunden ers[X.]hließt si[X.]h aus diesen Angaben -
an-ders als dies die [X.] der [X.]n verstanden wissen will -
ni[X.]ht, dass damit eine Unterri[X.]htung über eine Erhöhung der auf Seite 2 des S[X.]hreibens getrennt von den
Kostenfaktoren Steuern, Abgaben und Netznut-zungsentgelte aufgeführten weiteren Preisbestandteile, nämli[X.]h -
so die An-s[X.]hlussrevision der [X.]n -
der E[X.]-Umlage, des [X.]-Aufs[X.]hlags
sowie der Umlagen na[X.]h § 19 [X.] und § 17f [X.], erfolgen sollte. Vielmehr beziehen si[X.]h diese Angaben -
unter Zugrundelegung der allgemein gültigen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) und ausgehend vom objektiven Empfän-gerhorizont -
auf die auf Seite 2 des S[X.]hreibens der [X.]n vom [X.] 2015 aufgeführte Strom-
und Umsatzsteuer sowie auf die dort genannte(n)
Konzessionsabgabe und Netznutzungsentgelte, die unstreitig unverändert ge-blieben sind.
55
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-
29 -

([X.]) Die ni[X.]ht auf einer tragfähigen Grundlage beruhende Annahme der [X.] der [X.]n, "der Dur[X.]hs[X.]hnittskunde"
sei aufgrund eines Verglei[X.]hs der auf Seite 1 und Seite 2 der Preisankündigung anzutreffenden Bezei[X.]hnungen "in der Lage, zu erkennen, dass die [X.] si[X.]h insoweit zur Vereinfa[X.]hung der Darstellung des Anlasses der Preiserhöhung einer einfa[X.]he-ren, verallgemeinernden Spra[X.]he bedient [habe], also
gerade ni[X.]ht eine "te[X.]h-nis[X.]he"
oder "juristis[X.]he"
Terminologie bzw. die si[X.]h aus der [X.] erge-benden Fa[X.]hbegriffe verwendet [habe]", trifft ni[X.]ht zu. Ri[X.]htig daran ist allein, dass dem Kunden häufig der genaue Inhalt der auf Seite 2 des Ankündigungs-s[X.]hreibens
verwendeten Fa[X.]hbegriffe ni[X.]ht geläufig sein wird. Greift aber ein Grundversorger bei der Erläuterung der Gründe für eine Preisanpassung auf Begriffe ("Teil der gesetzli[X.]hen Steuern und Abgaben", "Netznutzungsentgelte") zurü[X.]k, die eine große Ähnli[X.]hkeit mit den bei der Aufs[X.]hlüsselung der einzel-nen Preisbestandteile verwendeten Fa[X.]hbegriffen
"Stromsteuer", "Umsatzsteu-er",
"Konzessionsabgabe"
und "Netznutzungsentgelt"
aufweisen, trägt er ni[X.]ht zur besseren Verständli[X.]hkeit bei.
Vielmehr ruft er beim Kunden zwangsläufig den unzutreffenden Eindru[X.]k hervor, die konkret mit Fa[X.]hbegriffen bezei[X.]hneten Kostenfaktoren hätten si[X.]h erhöht und die beabsi[X.]htigte Preiserhöhung ausgelöst. Die zusätzli[X.]h verwen-dete Bezei[X.]hnung "Umlagen", die die [X.] auf Seite 1 ihres S[X.]hreibens als Sammelbegriff für einen "Teil der gesetzli[X.]hen Steuern und Abgaben"
und die "Netznutzungsentgelte"
verstanden wissen will, löst bei objektiver und verstän-diger Betra[X.]htung beim Kunden ebenfalls ni[X.]ht die Erkenntnis aus, dass die Preisveränderungen ni[X.]ht bei den Steuern, Abgaben und [X.] eingetreten sind, sondern bei den in der Tabelle auf Seite 2 des S[X.]hreibens hiervon getrennt aufgelisteten Umlagen
und Aufs[X.]hlägen. Da si[X.]h zudem
den Angaben auf
Seite 2 des S[X.]hreibens der [X.]n die tatsä[X.]hli[X.]h eingetrete-nen Veränderungen bei einzelnen Kostenpositionen ni[X.]ht entnehmen lassen, 57
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30 -

weil dort nur die ab 1.
Januar 2016, ni[X.]ht dagegen au[X.]h die aktuell geltenden Preise aufgelistet sind, wird dieses Missverständnis au[X.]h ni[X.]ht aufgeklärt.
Es ist daher aus revisionsre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht ni[X.]ht zu beanstanden, dass das Berufungsgeri[X.]ht die Erläuterungen der [X.]n zum Anlass der Preiser-höhung als unri[X.]htig bewertet und dem [X.] zu 2 stattge-geben hat.
II[X.] Zur Revision des [X.]
1. Der vom Berufungsgeri[X.]ht abgewiesene [X.] zu 3 (keine [X.] ohne Gegenüberstellung der jeweiligen [X.] vor und na[X.]h der Preisanpassung) genügt, was au[X.]h die [X.] in ihrer Revisionserwiderung ni[X.]ht in Frage stellt, den [X.] des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts
ist der geltend ge-ma[X.]hte Unterlassungsantrag au[X.]h begründet. Dem Kläger steht gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr.
5
und
[X.] [X.] au[X.]h ein Anspru[X.]h darauf
zu, dass die [X.] es unterlässt, gegenüber Haushaltskunden (Verbrau[X.]hern) Preis-änderungsankündigungen vorzunehmen, die eine Gegenüberstellung der in den genannten Bestimmungen aufgeführten Preisbestandteile (Kostenfaktoren) vor und na[X.]h der Preisanpassung vermissen lassen.
a) Au[X.]h mit dem [X.] zu 3 verfolgt der Kläger kei-nen "verkappten Leistungsantrag", sondern ein Unterlassungsbegehren.
Inso-weit soll
es der [X.]n ebenfalls verboten werden, [X.] ge-genüber Haushaltskunden in der Grundversorgung vorzunehmen, die ni[X.]ht den vom Kläger verlangten Inhalt aufweisen.
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-
31 -

b) Die [X.]
hat
au[X.]h dadur[X.]h
gegen die angeführten Vors[X.]hriften in der [X.] verstoßen, dass sie in der vom Kläger beanstandeten Preisän-derungsankündigung vom 4. November 2015 keine Gegenüberstellung der vor und na[X.]h der Preisanpassung geltenden st[X.]tli[X.]h veranlassten
[X.] und Netzentgelte, die Bestandteile des Strompreises sind, vorgenommen hat. Da es si[X.]h hierbei -
wie oben unter [X.] 2 b aufgezeigt -
um verbrau[X.]hers[X.]hüt-zende Bestimmungen im Sinne von § 2 Abs. 1 [X.] handelt, steht dem Kläger gemäß §
3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2 [X.] ein Anspru[X.]h auf Unterlassung sol[X.]her [X.] zu, die eine entspre[X.]hende Gegenüberstellung der ge-nannten Kostenfaktoren ni[X.]ht aufweisen.
Offen bleiben kann, ob dem Kläger daneben ein Unterlassungsanspru[X.]h na[X.]h § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit den genannten Bestimmungen der [X.] zusteht.
[X.]) Die Vors[X.]hrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] erlegt dem Grund-versorger ni[X.]ht nur die bereits bes[X.]hriebene Verpfli[X.]htung auf, bei Preisände-rungsankündigungen den Anlass, den Umfang und die Voraussetzungen einer Änderung der [X.] anzugeben. Vielmehr wurde diese Regelung im Verlauf des [X.] um den Zusatz ergänzt, dass der Grundversorger "in übersi[X.]htli[X.]her Form"
die na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3 [X.] erforderli[X.]hen Informationen anzugeben hat.
(1) Diese Ergänzungen beruhen auf einer Empfehlung des [X.]-auss[X.]husses für Agrarpolitik und Verbrau[X.]hers[X.]hutz vom 26. September 2014 (BR-Dru[X.]ks. 402/1/14,
S. 1 f.), der der Bundesrat in seinem am 10. Oktober 2014 gefassten Bes[X.]hluss zur Zustimmung zu der geplanten Verordnung ge-folgt ist (BR-Dru[X.]ks. 402/14 [Bes[X.]hluss]); sie haben
dementspre[X.]hend Eingang in die Verordnung gefunden.
Auss[X.]huss und Bundesrat hielten diese Angaben bei beabsi[X.]htigten Preisänderungen zusätzli[X.]h für notwendig, "um dem Kunden 64
65
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-
32 -

bei einer Preiserhöhung einen Verglei[X.]h der einzelnen geänderten [X.] zu ermögli[X.]hen".
Erhalte der Kunde -
wie im Verordnungsentwurf vorgesehen -
ledigli[X.]h Informationen über Umfang, Anlass und Voraussetzun-gen der Änderung, könne er ni[X.]ht erkennen, auf wel[X.]hen Preisfaktoren die Er-höhung im Einzelnen beruhe und habe folgli[X.]h au[X.]h keine anbieterübergreifen[X.] Verglei[X.]hsmögli[X.]hkeiten. Daher seien bei einer Erhöhung die einzelnen Preisbestandteile, "so wie sie na[X.]h Artikel
1 Nummer
1 Bu[X.]hstabe a und b (§ 2 Absatz
3 Satz 1 Nummer
5 und [X.] [X.]-E) sowie na[X.]h Artikel
2 Nummer
1 Bu[X.]hstabe a (§ 2 Absatz
3 Satz 1 Nummer
7 GasGVV-E) bereits bei Vertragss[X.]hluss anzugeben"
seien, "erneut darzustellen, sodass der Kunde die jeweiligen Änderungen verglei[X.]hen und die Auswirkungen auf den Preis sowie die Ursa[X.]he der Preisänderung na[X.]hvollziehen"
könne. Die Darstellung habe dabei "in übersi[X.]htli[X.]her Form zu erfolgen, etwa in einer Tabelle, die die [X.] gegenüberstellt"
(BR-Dru[X.]ks. 402/1/14, [X.]O; 402/14, [X.]O). Diese Bestrebungen haben in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] dur[X.]h den Zusatz "die Angaben na[X.]h § 2 Absatz
3 Satz 1 Nummer
5 und [X.] in über-si[X.]htli[X.]her Form anzugeben"
ihren Nieders[X.]hlag gefunden.
(2) Anders als das Berufungsgeri[X.]ht und ihm folgend die Revisionserwi-derung der [X.]n meinen, hat der Verordnungsgeber hierdur[X.]h au[X.]h die Notwendigkeit einer Gegenüberstellung der bisherigen und künftig geltenden Höhe der einzelnen Kostenfaktoren anerkannt
(vgl. au[X.]h de Wyl/[X.]/
[X.], Praxiskommentar Netzans[X.]hluss-
und Grundversorgungsverordnun-gen, 2. Aufl., § 5 [X.]/GasGVV
Rn. 26; [X.]/Rumpf, IR 2015, 270, 273).
Dies ergibt si[X.]h unmissverständli[X.]h aus der in der Bes[X.]hlussbegründung ange-führten Zielsetzung, dem Kunden "einen Verglei[X.]h der einzelnen geänderten Preisbestandteile zu ermögli[X.]hen",
sowie aus den zum Errei[X.]hen dieser Ziel-setzung vom Bundesrat für erforderli[X.]h era[X.]hteten Maßnahmen, die darin be-stehen, dem Kunden die bereits bei Vertragss[X.]hluss zu erteilenden [X.]
-
33 -

nen "erneut darzustellen"
und die jeweiligen Preisbestandteile "gegenüberzu-stellen".
Darin kommt zum Ausdru[X.]k, dass dem Kunden alle Informationen, die für seine Ents[X.]heidung von Bedeutung sein können, auf einen [X.]i[X.]k zur Verfü-gung stehen sollen und er ni[X.]ht gezwungen ist, die vor der beabsi[X.]htigten Preiserhöhung geltenden Einzelpreise selbst zu ermitteln oder aus früher über-sandten
Unterlagen herauszusu[X.]hen. Dieses Bestreben steht im Einklang mit dem bereits in dem Verordnungsentwurf bes[X.]hriebenen Anliegen, dem Kunden eigene Ermittlungen zu den einzelnen Preisbestandteilen abzunehmen und ihn so eher zu ermuntern, aktiver am Marktges[X.]hehen teilzunehmen (BR-Dru[X.]ks. 402/14, S. 1 f. [Einleitung], [X.] [Begründung Besonderer Teil]).
Die Revisionserwiderung der [X.]n, die der Begründung des Bun-desrats nur das Erfordernis einer Angabe der künftig geltenden Höhe der in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und [X.] [X.] genannten Kostenfaktoren, ni[X.]ht da-gegen au[X.]h einer Gegenüberstellung der bisherigen und künftigen [X.] entnehmen will, blendet sowohl den Wortlaut der Begründung als au[X.]h den mehrs[X.]hi[X.]htigen Regelungszwe[X.]k
aus, der mit der verlangten Ergän-zung verfolgt werden sollte.
Sie fokussiert ihre gegenteilige Si[X.]htweise allein auf das Bestreben des [X.], dem Haushaltskunden "anbieterübergreifende Verglei[X.]hsmögli[X.]hkeiten"
einzuräumen,
und meint, hierfür sei auss[X.]hließli[X.]h die künftige Höhe der Preisbestandteile
relevant, während die bisherigen Preise der Kostenpositionen unerhebli[X.]h seien.
Sie lässt dabei aber außer A[X.]ht, dass der Bundesrat ni[X.]ht allein die Gewährleistung anbieterübergreifender Verglei[X.]hs-mögli[X.]hkeiten in den [X.]i[X.]k genommen hat. Vielmehr wollte er daneben au[X.]h si[X.]herstellen, dass der Kunde erkennen kann, "auf wel[X.]hen Preisfaktoren die Erhöhung im Einzelnen beruht"
(BR-Dru[X.]ks. 402/14 [Bes[X.]hluss]). Diese Er-kenntnis ist na[X.]h den Vorstellungen des [X.], denen si[X.]h der [X.] anges[X.]hlossen hat, ein notwendiger S[X.]hritt auf dem Weg zu einem anbieterübergreifenden Verglei[X.]h. Hierfür hielt er Angaben zu Anlass, Umfang 68
-
34 -

und Voraussetzungen der Preisänderungen für si[X.]h genommen ni[X.]ht für aus-rei[X.]hend (BR-Dru[X.]ks. [X.]O). Wird aber nur
die künftig geltende Höhe der Preis-faktoren angegeben, ers[X.]hließt si[X.]h dem Kunden gerade ni[X.]ht, inwieweit diese si[X.]h verändert haben. Dementspre[X.]hend s[X.]hließt die Begründung des Bundes-rats mit der Feststellung, dass die jeweiligen Preisbestandteile gegenüberzu-stellen sind (BR-Dru[X.]ks. [X.]O).

(3) Den vorstehend unter (1) und (2) bes[X.]hriebenen Umständen hat si[X.]h au[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht vers[X.]hlossen. Es meint, der [X.] eine Gegenüberstellung der bisherigen und künftigen Höhe der einzelnen
Preisbestandteile ni[X.]ht für nötig gehalten, denn er habe bei der in der [X.] zum Verordnungsentwurf vorges[X.]hlagenen Mustertabelle für die Auf-s[X.]hlüsselung der
[X.] dur[X.]h den Grundversorger eine sol[X.]he gerade ni[X.]ht vorgesehen (vgl. BR-Dru[X.]ks. 402/14, [X.] f. [Begründung Beson-derer Teil]). Hierbei
verkennt es, dass si[X.]h diese Tabelle allein auf die Angaben bezieht, die der Grundversorger im Versorgungsvertrag oder in der Bestätigung des Vertragss[X.]hlusses gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 [X.] anzugeben hat. Wie die Revision des [X.] zu Re[X.]ht geltend ma[X.]ht, betreffen die dort in der Begründung zum Verordnungsentwurf niedergelegten Ausführungen [X.] ni[X.]ht die erst im späteren Verlauf des [X.] auf Verlangen des [X.] aufgenommene Verpfli[X.]htung des Grundversor-gers, Angaben na[X.]h § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und [X.] [X.] au[X.]h bei späteren Änderungen der [X.] -
unter Gegenüberstellung der bisherig und künftig geltenden Höhe der einzelnen Kostenfaktoren -
zu ma[X.]hen.
(4) Anders als das Berufungsgeri[X.]ht weiter meint, besteht aus Si[X.]ht des Haushaltskunden au[X.]h ein praktis[X.]hes Bedürfnis, die einzelnen Kostenfaktoren ni[X.]ht nur hinsi[X.]htli[X.]h des künftig, sondern au[X.]h bezügli[X.]h des bislang geltenden Strompreises aufzus[X.]hlüsseln. Denn während der Grundversorger diese Infor-69
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mationen, die er für seine Preiskalkulation benötigt hat, mit einem geringen zeit-li[X.]hen Aufwand abrufen kann (vgl. BR-Dru[X.]ks. 402/14, S. 13 [[X.]]), muss der Kunde seine Vertragsunterlagen beziehungsweise [X.] heraussu[X.]hen oder gegebenenfalls im [X.] re[X.]her[X.]hieren, um für jeden Kostenfaktor den derzeit geltenden Einzelpreis in Erfahrung zu bringen. Ein sol[X.]her Aufwand ist geeignet, den
Haushaltskunden von entspre[X.]henden Na[X.]hfors[X.]hungen absehen zu lassen
und einen Anbieter-we[X.]hsel ni[X.]ht weiter in Erwägung zu ziehen. Dadur[X.]h würde aber die vom [X.] verfolgte Zielsetzung unterlaufen, den Kunden zu einer "aktive-ren Teilhabe am Marktges[X.]hehen
zu ermuntern"
(BR-Dru[X.]ks. 402/14, S.
22 [Begründung Besonderer Teil]).
[X.]) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung der [X.]n er-stre[X.]kt si[X.]h die vom Bundesrat für notwendig gehaltene "Gegenüberstellung der jeweiligen Preisbestandteile"
ni[X.]ht nur auf die Kostenfaktoren, die si[X.]h verän-dert haben, sondern auf sämtli[X.]he in § 2 Abs.
3 Satz 1 Nr. 5 und Satz
3 [X.] vorgesehenen Angaben
(so au[X.]h de Wyl/[X.]/[X.], [X.]O; [X.]/Rumpf, [X.]O). In der Bes[X.]hlussbegründung heißt es unter anderem: "Die Ergänzungen sind notwendig, um dem Kunden bei einer Preiserhöhung einen Verglei[X.]h der einzelnen geänderten Preisbestandteile zu ermögli[X.]hen. Erhält der Kunde ledigli[X.]h Informationen über Umfang, Anlass und Voraussetzung der Änderung, kann er ni[X.]ht erkennen, auf wel[X.]hen Preisfaktoren die Erhöhung im Einzelnen beruht und hat folgli[X.]h keine anbieterübergreifenden Verglei[X.]hsmög-li[X.]hkeiten."
Die Wendung "Verglei[X.]h der einzelnen geänderten [X.]"
und der Passus "auf wel[X.]hen Preisfaktoren die
Erhöhung beruht"
könnten
zwar nahelegen, dass nur diejenigen Kostenfaktoren gegenüberzustellen sind, die si[X.]h verändert haben.

71
-
36 -

Der Bundesrat wollte aber ni[X.]ht nur weitgehende Kostentransparenz er-zielen, sondern hierdur[X.]h als weiteren S[X.]hritt dem Kunden einen anbieterüber-greifenden
Verglei[X.]h ermögli[X.]hen. Wird
dem Kunden der bisher geltende Strompreis aber vom Grundversorger nur teilweise aufges[X.]hlüsselt, muss er bezügli[X.]h der übrigen Kostenfaktoren eigene Na[X.]hfors[X.]hungen anstellen, um einerseits festzustellen, ob diese si[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht verändert haben, und um andererseits zu ermitteln, wie si[X.]h das Verhältnis zwis[X.]hen der Summe sämtli-[X.]her in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und [X.] [X.] genannter
Preisfaktoren
einerseits
und der energiewirts[X.]haftli[X.]hen Leistung des Versorgers andererseits verändert
hat. Na[X.]hfors[X.]hungen über die Zusammensetzung der [X.] sollen dem Kunden aber na[X.]h dem Regelungszwe[X.]k der Verordnung zur transparenten Ausweisung st[X.]tli[X.]h gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom-
und Gasgrundversorgung -
wie bereits ausgeführt -
gerade abge-nommen werden (BR-Dru[X.]ks. 402/14, S. 1 f. [Einleitung]). Die Begründung zum Bes[X.]hluss des [X.] endet dementspre[X.]hend ni[X.]ht mit den oben
be-s[X.]hriebenen Aussagen. Vielmehr heißt es dort weiter:
"Daher sind bei einer Er-atz
3 Satz
1 Nummer
5 und [X.] [X.]-n-zugeben sind, erneut darzustellen"
(BR-Dru[X.]ks. 402/14 [Bes[X.]hluss]). Es ist also
weder in der Begründung no[X.]h in dem in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] aufge-nommenen Verweis auf § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und [X.] [X.] eine Ein-s[X.]hränkung dahin erfolgt, dass bei einer Preiserhöhung nur diejenigen Kosten-faktoren anzugeben sind, auf denen die angekündigte Preisanpassung beruht.

C.

Na[X.]h alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersi[X.]htli-[X.]hen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§
562 Abs. 1 ZPO). Da die Sa[X.]he zur Endents[X.]heidung reif ist, hat der Senat in der 72
73
-
37 -

Sa[X.]he selbst zu ents[X.]heiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Revision des [X.] zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils ([X.] zu 3) und -
unter gänzli[X.]her Zurü[X.]kweisung der Berufung der [X.] -
zur Wiederherstellung des landgeri[X.]htli[X.]hen Urteils.
Bezügli[X.]h der bereits vom Berufungsgeri[X.]ht ausgespro[X.]henen [X.] der [X.]n (Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2) war -
wie ges[X.]he-hen -
wegen offenbarer Unri[X.]htigkeit von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO eine Beri[X.]htigung hinsi[X.]htli[X.]h der vom Berufungsgeri[X.]ht fehlerhaft angegebe-nen Vors[X.]hriften der [X.] vorzunehmen.
Dr. [X.]
Dr. Hessel
Dr. Fetzer

Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 10.01.2017 -
25 O 176/16 -

OLG Hamm, Ents[X.]heidung vom 07.09.2017 -
I-2 [X.] -

74

Meta

VIII ZR 247/17

06.06.2018

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2018, Az. VIII ZR 247/17 (REWIS RS 2018, 8217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8217

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 U 24/17 (Oberlandesgericht Hamm)


VIII ZR 199/20 (Bundesgerichtshof)

Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei beabsichtigter Preisänderung


VIII ZR 200/20 (Bundesgerichtshof)

Informationspflichten des Energieversorgers gegenüber Haushaltskunden bei beabsichtigter Preisänderung außerhalb der Grundversorgung


VIII ZR 247/17 (Bundesgerichtshof)

Zulässigkeit der Revision: Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht; Beschwerdewert einer Verbandsklage wegen verbraucherschutzgesetzwidriger Praxis


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