Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.11.2011, Az. 26 W (pat) 47/10

26. Senat | REWIS RS 2011, 952

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – zum Regelgegenstandswert im Widerspruchsbeschwerdeverfahren


Leitsatz

Regelgegenstandswert im Widerspruchsbeschwerdeverfahren

Im Widerspruchsbeschwerdeverfahren wird im Regelfall einer im Inland noch unbenutzten Marke ein Gegenstandswert in Höhe von 50.000 € für angemessen erachtet (Anschluss an BPatG PAVIS PROMA, 27 W (pat) 75/09, Beschluss vom 5. August 2008).

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die [X.] …

hier: Festsetzung des Gegenstandswerts

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 30. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dr. Fuchs-Wissemann, des [X.] [X.] und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50 000,-- [X.] festgesetzt.

Gründe

I

1

Gegen die Erstreckung des Schutzes der für Waren der Klassen 4, 8, 16, 17, 20, 21, 26 und 28 international registrierten Marke … war Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren „lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Gebinde, Kränze und Dekorationen aus natürlichen Blumen und/oder lebenden Pflanzen“ eingetragen prioritätsälteren nationalen Verbandsmarke …. Die zuständige Markenstelle des [X.] hat den Widerspruch sowie die Erinnerung der Widersprechenden zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat die Widersprechende zurückgenommen. Der Senat hat der Widersprechenden mit Beschluss vom 2. Februar 2011 die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

2

Die Markeninhaberin beantragt nunmehr,

3

den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren nach billigem Ermessen, aber mindestens auf den Wert von 20.000 [X.] festzusetzen.

4

Zur Begründung trägt sie vor, im vorliegenden Fall könne auch ein höherer Gegenstandswert als der bisherige Regelwert von 20.000 [X.] angemessen sein, weil die mit dem Widerspruch angegriffene [X.] in dem an [X.] angrenzenden Wirtschaftsraum der [X.] schon seit längerem umfangreich benutzt werde.

5

Die Widersprechende hat sich zu dem ihr zugestellten Antrag auf Festsetzung des [X.] innerhalb der ihr hierfür gesetzten Frist nicht geäußert.

II

6

Der Antrag der Markeninhaberin auf Gegenstandswertfestsetzung ist zulässig.

7

Die Festsetzung des [X.] beruht auf §§ 33, 23 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 2 [X.]. Zwar gelten die vorgenannten Bestimmungen unmittelbar nur für die Festsetzung des [X.] für die Kostenberechnung von Rechtsanwälten. In [X.], in denen Patentanwälte tätig geworden sind, kann jedoch der Gegenstandswert entsprechend den vorstehenden Bestimmungen des [X.] auch auf Antrag eines ausschließlich durch Patentanwälte vertretenen Verfahrensbeteiligten festgesetzt werden ([X.]E 41, 6 - Kostenfestsetzung in [X.]; [X.] 1999, 65 - P-Plus).

8

Gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 2 [X.] ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei hierfür nach ständiger Rechtsprechung das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der angegriffenen Marke an der Aufrechterhaltung der Marke maßgeblich ist ([X.] 2006, 704 - Markenwert). Hiervon ausgehend hält der Senat im vorliegenden Widerspruchsverfahren einen Gegen-standswert von 50.000 [X.] für billig.

9

In Widerspruchsverfahren beläuft sich der Regelwert bei fehlenden anderweitigen Anhaltspunkten in der [X.] auf 50.000 [X.] ([X.]). In der Beschwerdeinstanz ist der [X.] von Widerspruchsverfahren bei im Verkehr noch nicht benutzten Marken seit dem Jahre 2006 im Allgemeinen auf 20.000 [X.] festgesetzt worden (vgl. insoweit z. [X.] [X.] 2007, 45). Dieser seit einigen Jahren unverändert gebliebene Wert wird jedoch der tatsächlichen Bedeutung eingetragener Marken im [X.] nicht mehr gerecht (ebenso bereits: [X.] PROMA 27 W (pat) 75/08, Beschluss vom 5. August 2008). Auch besteht für eine von der Gegenstandswertfestsetzung des [X.] in [X.] abweichende, deutlich niedrige Wertfestsetzung schon deshalb keine Veranlassung, weil das wirtschaftliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer eingetragenen Marke sich allein durch die Einlegung der Rechtsbeschwerde im Allgemeinen nicht ändert, also auch nicht erhöht ([X.]/Hacker, [X.], 10. Auflage, § 71 RdNr. 28).

Für eine weitere Erhöhung des [X.] wegen der von der Markeninhaberin vorgetragenen langjährigen, umfangreichen Benutzung der angegriffenen Marke in den [X.] besteht hingegen kein Raum; denn eine Benutzung der angegriffenen Marke, die zur einer Werterhöhung führen soll, muss im Inland erfolgt sein, weil der Gegenstand des nationalen Widerspruchsverfahrens vor dem [X.] und dem [X.] auch nur die Aufrechterhaltung des Schutzes der Marke im Inland ist.

Dr. Fuchs-Wissemann

Dr. Schnurr

Reker 

Meta

26 W (pat) 47/10

30.11.2011

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.11.2011, Az. 26 W (pat) 47/10 (REWIS RS 2011, 952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 952


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 26 W (pat) 47/10

Bundespatentgericht, 26 W (pat) 47/10, 30.11.2011.

Bundespatentgericht, 26 W (pat) 47/10, 02.02.2011.


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