Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.04.2014, Az. 26 W (pat) 573/10

26. Senat | REWIS RS 2014, 6231

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Gegenstandswert im Widerspruchsbeschwerdeverfahren" – zur Zulässigkeit des Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswerts – zum Regelgegenstandswert im Widerspruchsbeschwerdeverfahren betreffend eine im Verkehr noch nicht benutzte Marke


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke …

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 16. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie der Richter [X.] und Dr. Himmelmann

beschlossen:

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 [X.] festgesetzt.

Gründe

I

1

Gegen die Eintragung der Marke … hat die Widersprechende aus der  prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke 115 212 Widerspruch erhoben. Die Markenstelle für Klasse 34 des [X.] hat den Widerspruch zurückgewiesen, weil zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bestehe. Dagegen hat die Widersprechende  Beschwerde eingelegt, die sie nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen hat. Der Senat hat der Widersprechenden auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Markeninhaberin hin mit einem am 22. Oktober 2012 an [X.] zugestellten Beschluss die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

2

Die Markeninhaberin beantragt nunmehr,

3

den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 50.000 [X.] festzusetzen.

4

Zur Begründung macht sie geltend, der beantragte Wert sei nach der Rechtsprechung des [X.] der angemessene Regelwert für markenrechtliche [X.].

5

Demgegenüber hält die Widersprechende die Festsetzung eines [X.] in Höhe von 20.000 [X.] für ausreichend und angemessen, weil sich die Senate des [X.] der Auffassung des [X.] in der Annahme eines [X.] von 50.000 [X.] nicht einheitlich angeschlossen hätten und das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung des Schutzes der angegriffenen Marke nicht in gesteigertem Maße vorhanden gewesen sei, was die Markeninhaberin bestreitet.

6

Die Widersprechende beantragt demgemäß,

7

den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 20.000 [X.] festzusetzen.

II

8

Der Antrag der Markeninhaberin auf Festsetzung des [X.] ist zulässig. Die [X.] beruht auf §§ 33, 23 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 2 [X.]. Zwar gelten die vorgenannten Bestimmungen unmittelbar nur für die Festsetzung des [X.] für die Kostenberechnung von Rechtsanwälten. In [X.], in denen Patentanwälte tätig geworden sind, kann jedoch der Gegenstandswert entsprechend den vorstehenden Bestimmungen des [X.] auch auf Antrag eines ausschließlich durch Patentanwälte vertretenen Verfahrensbeteiligten festgesetzt werden (BPatGE 41, 6 - Kostenfestsetzung in [X.]; [X.], 65 - P-Plus).

9

Der Antrag auf Festsetzung eines [X.] in Höhe von 50.000 [X.] ist auch in voller Höhe begründet.

Gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 2 [X.] ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei hierfür nach ständiger Rechtsprechung das wirtschaftliche Interesse des Inhabers der angegriffenen Marke an der Aufrechterhaltung der Marke maßgeblich ist ([X.], 704 - Markenwert). Dieses wirtschaftliche Interesse wird vom [X.] im Regelfall auf 50.000 [X.] bemessen ([X.]). In [X.] vor dem [X.] ist der [X.] bei im Verkehr noch nicht benutzten Marken von den Senaten seit dem Jahre 2006 im Allgemeinen auf 20.000 [X.] festgesetzt worden (vgl. insoweit z. [X.] [X.] 2007, 45). Dieser seit einigen Jahren unverändert gebliebene Wert wird jedoch der tatsächlichen Bedeutung eingetragener Marken im [X.] nicht mehr gerecht (ebenso bereits: [X.] PROMA 27 W (pat) 75/08, Beschluss vom 5. August 2008). Auch besteht für eine von der Gegenstandswertfestsetzung des [X.] in [X.] abweichende, deutlich niedrige [X.] schon deshalb keine Veranlassung, weil das wirtschaftliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer eingetragenen Marke sich allein durch die Einlegung der Rechtsbeschwerde im Allgemeinen nicht ändert, also auch nicht erhöht ([X.]/Hacker, [X.], 10. Auflage, § 71 Rdn. 28). Deshalb hält der Senat auch in vor dem [X.] anhängig gewordenen [X.] bereits seit geraumer Zeit einen [X.] von 50.000 [X.] für angemessen.

Für eine Herabsetzung dieses [X.] im vorliegenden Fall, wie von der Widersprechenden beantragt, besteht kein Raum, weil der festgesetzte Regelwert bereits für eine noch unbenutzte Marke gilt. Demgemäß war der Gegenstandswert des vorliegenden [X.]s, wie von der Markeninhaberin beantragt, auf 50.000 [X.] festzusetzen.

Meta

26 W (pat) 573/10

16.04.2014

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 16.04.2014, Az. 26 W (pat) 573/10 (REWIS RS 2014, 6231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6231

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Referenzen
Wird zitiert von

26 W (pat) 35/14

26 W (pat) 536/16

26 W (pat) 59/13

25 W (pat) 79/12

26 W (pat) 3/19

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