Bundessozialgericht, Urteil vom 29.01.2019, Az. B 2 U 23/17 R

2. Senat | REWIS RS 2019, 10951

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten auch des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte für die im Rettungsdienst hauptamtlich Beschäftigten der Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für das Umlagejahr 2011 festsetzen durfte.

2

Die Klägerin erbringt Rettungsdienstleistungen in [X.]. Am 21.12.2006 vereinbarten der A [X.] eV, der Beklagte sowie die [X.] ([X.]) vergleichsweise, dass die örtlich zuständigen Gemeinde-Unfallversicherungsverbände in [X.] ab 1.1.2006 zuständig für die im Bereich der Hilfeleistung (zB Rettungsdienst, Katastrophenschutz) tätigen Personen des A [X.] eV sind. In einer als "[X.] zum Vergleich" bezeichneten Übereinkunft vom 22.11.2006 hatten die Beteiligten festgehalten, sie seien sich darüber einig, dass der Beklagte "für das [X.] den halben Beitrag, ab 2006 den vollen Beitrag erhebt". Der Beklagte setzte den Beitrag für das Umlagejahr 2011 auf 2073,80 € (= 103,69 € Beitragssatz x 20 Versicherte) fest und erteilte der Klägerin ein entsprechendes Zahlungsgebot (Beitragsbescheid vom 21.3.2011 und Widerspruchsbescheid vom 18.4.2011).

3

Das [X.] hat diese Bescheide aufgehoben (Urteil vom 7.10.2015). Die Berufung des Beklagten hat das L[X.] - unter weitgehender Bezugnahme auf sein Urteil vom 17.5.2017 im Parallelverfahren (L 16 U 19/16 - Juris RdNr 30 ff, 38 ff, 41 ff) - zurückgewiesen, die Revision zugelassen und ergänzend ausgeführt (Urteil vom 17.5.2017): Die Beitragsfreiheit für alle im Rettungsdienst der Klägerin Beschäftigten folge aus § 185 Abs 2 S 1 iVm § 128 Abs 1 Nr 6 [X.]B VII. Die Klägerin habe sich auch nicht in der [X.] zum Vergleich "zu einer Beitragszahlung für Versicherte verpflichtet, für die im Gesetz eine Beitragsfreiheit geregelt ist". Denn mangels "einer ausdrücklichen willensgetragenen Regelung beider Vertragspartner" scheide die "vertragliche Einführung einer Beitragspflicht für vom Gesetz beitragsbefreite Versicherte" aus. Gegen die Beitragsfreiheit spreche auch nicht, dass prinzipiell nur die Beitragspflicht die Haftungsbeschränkung der Unternehmer rechtfertige, die ihnen durch § 104 [X.]B VII gegenüber ihren Beschäftigten eingeräumt werde. Die Beitragsfreiheit verstoße schließlich weder gegen Kartellrecht noch gegen das europarechtliche Beihilfeverbot.

4

Mit der Revision rügt der Beklagte die Verletzung des § 185 Abs 2 [X.]B VII. Diese Ausnahmevorschrift beschränke den Kreis der beitragsfrei Versicherten auf diejenigen Versicherten nach § 128 Abs 1 Nr 6 [X.]B VII, die zugleich die Verbandszuständigkeit für das Unternehmen der Klägerin auslösten. [X.] seien allein die unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich Tätigen iS des § 2 Abs 1 Nr 12 [X.]B VII. Nur für sie sei Beitragsfreiheit gerechtfertigt. Dagegen müsse die Klägerin - wie jede Unternehmerin - für ihre Beschäftigten Beiträge zahlen, wofür sie im Gegenzug das Haftungsprivileg nach §§ 104 f [X.]B VII erhalte, das nur für Beschäftigte, nicht aber für ehrenamtlich tätige Personen gelte. Zudem belege die historische Auslegung, dass die Beitragsfreiheit ein Äquivalent dafür sei, dass sich Menschen unentgeltlich und ehrenamtlich in [X.] engagierten und sich dabei Unfallgefahren aussetzten. Dies rechtfertige die staatliche Finanzierung ihres Unfallversicherungsschutzes im Rahmen der "unechten Unfallversicherung", wobei der Gesetzgeber für ehrenamtlich Tätige typischerweise Sonderregelungen (zB § 152 Abs 3, § 186 Abs 3 S 3 [X.]B VII) schaffe. Zu Recht stelle der 12. Senat des B[X.] in seinem Urteil vom 16.8.2017 ([X.] KR 14/16 R - B[X.]E 124, 37 = [X.]-2400 § 7 [X.]) die [X.] Sonderstellung ehrenamtlich Tätiger heraus. Dagegen seien die Beschäftigten hier nicht aus ideellen Gründen tätig, sondern riskierten ihre Gesundheit in gleicher Weise wie alle anderen Beschäftigten, für die die Unternehmer beitragspflichtig seien. Die Klägerin erziele mit ihren Beschäftigten einen "unternehmerischen Gewinn", aus dem [X.] abzuführen seien. Ferner sei § 185 Abs 2 S 1 [X.]B VII im Lichte des Art 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) europarechtskonform auszulegen. Denn die Beitragsfreiheit begünstige die Klägerin im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, was nach dem Urteil des [X.] ([X.]/00 ua - Juris) mit [X.] Beihilferecht unvereinbar sei.

5

Der Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts [X.]-Bremen vom 17. Mai 2017 und des [X.] vom 7. Oktober 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 [X.] [X.]G). Die geltend gemachte Verletzung des § 185 Abs 2 [X.] [X.]B VII liegt nicht vor. Zu Recht hat das [X.] die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, mit dem das [X.] auf die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 [X.]G) der Klägerin den Beitragsbescheid vom 21.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.4.2011 (§ 95 [X.]G) aufgehoben hat. Denn die dort verlautbarte Beitragsfestsetzung und das entsprechende Zahlungsgebot sind rechtswidrig und beschweren die Klägerin (§ 54 Abs 2 [X.] [X.]G).

8

In der "[X.] zum Vergleich" hat die Klägerin weder auf die Anfechtung künftiger Beitragsbescheide verzichtet (sog [X.], B[X.] vom 26.6.1980 - 5 RJ 70/79 - Juris RdNr 63) noch einen umfassenden Rechtsbehelfsverzicht erklärt (Weber in [X.]/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl 2018, [X.] Rd[X.]30 f), sodass der Sachentscheidung keine von Amts wegen zu beachtenden Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl [X.] vom 28.4.1978 - [X.] 50.75 - [X.]E 55, 355 und vom [X.] 105.63 - DVBl 1964, 874; [X.] vom 6.5.1981 - [X.] - [X.]Z 80, 269, 272; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 163 RdNr 5b mwN).

9

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 168 Abs 1 [X.]B VII, der hier als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommt, liegen nicht vor. Danach teilt der Unfallversicherungsträger dem Beitragspflichtigen den von ihm zu zahlenden Beitrag schriftlich mit, und bei dieser schriftlichen Mitteilung handelt es sich um einen Verwaltungsakt ("Beitragsbescheid", § 168 Abs 2 [X.]B VII; vgl B[X.] vom 27.5.2008 - [X.] U 11/07 R - B[X.]E 100, 243 = [X.]-2700 § 150 [X.], Rd[X.]3). Dieser kann ersatzweise auf § 168 Abs 1 [X.]B VII gestützt werden, obgleich der Beklagte nur die "§§ 150, 185 [X.]B VII i.V.m. § 25 Abs. 1 und 4" seiner (Alt-)Satzung vom [X.] des 3. Nachtrags vom 15.12.2006 als "Grundlage der Beitragsfestsetzung" herangezogen hat (1.). Der Beklagte ist zuständiger Unfallversicherungsträger (2.) und die Klägerin grundsätzlich beitragspflichtig (3.). Sie hat jedoch weder aufgrund der als "[X.] zum Vergleich" bezeichneten Übereinkunft der Beteiligten vom [X.] (4.) noch gemäß § 185 Abs 2 [X.] [X.]B VII (5.) einen Beitrag zu zahlen. Es besteht schließlich auch kein unionsrechtliches Durchführungsverbot für die Beitragsfreiheit (6.).

1. Das [X.] durfte § 168 Abs 1 [X.]B VII anstelle der "§§ 150, 185 [X.]B VII i.V.m. § 25 Abs. 1 und 4" der Satzung heranziehen und damit die Rechtsgrundlage für den Verwaltungsakt auswechseln, weil dies die Beitragsfestsetzung weder in ihrem "Wesen" veränderte noch die Betroffene in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigte und die (nachgeschobene) Rechtsgrundlage bereits bei Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes galt (B[X.] vom 26.9.1974 - 5 RJ 140/72 - B[X.]E 38, 157, 159 = [X.] 2200 § 1631 [X.], vom [X.] - 7 [X.]/78 - [X.]100 § 119 [X.], vom 29.6.2000 - B 11 AL 85/99 R - B[X.]E 87, 8, 12 = [X.] 3-4100 § 152 [X.] und vom [X.] - [X.] R 26/15 R - [X.]-2600 § 89 [X.] Rd[X.]3; [X.] vom 19.8.1988 - 8 C 29/87 - [X.]E 80, 96, 97; [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 54 Rd[X.]49; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 54 Rd[X.]5 f mwN).

2. Die Stellung des Beklagten als zuständiger Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt sich direkt aus den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen und keinesfalls aus der Zuständigkeitsvereinbarung vom 21.12.2006, an der die Klägerin im Übrigen gar nicht beteiligt war. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten richtet sich nach dem Sitz der Klägerin in [X.] (§ 130 Abs 1 [X.] [X.]B VII, § 3 Abs 1 der Satzung iVm § 2 Abs 2 [X.] der Verordnung über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und Besoldungshöchstgrenzen für bestimmte Sozialversicherungsträger - UnfVersTrBesHGrV [X.] - vom 14.12.2005 - Nds GVBl 2005, 405). Sachlich ist der Beklagte als Unfallversicherungsträger im Landesbereich ua für Personen zuständig, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind (§ 128 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII idF des [X.] - [X.] vom [X.], [X.]). Das Unternehmen (§ 121 Abs 1 [X.]B VII) der Klägerin erbringt Rettungsdienstleistungen (iS des § 2 Abs 2 des [X.] - [X.] vom 2.10.2007, [X.], 473) und ist deshalb eine "Einrichtung zur Hilfe bei Unglücksfällen". Für die dort tätigen Personen ist der Beklagte somit sachlich zuständig (vgl dazu bereits B[X.] vom 28.11.2006 - [X.] U 33/05 R - B[X.]E 97, 279 = [X.]-2700 § 136 [X.], Rd[X.]2). Seine Verbandszuständigkeit folgt aus § 128 Abs 2 [X.]B VII iVm § 2 Abs 1 UnfVersTrBesHGrV [X.]. Danach ist der Beklagte ua Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich und auch für Personen nach § 128 Abs 1 Nr 6 [X.]B VII zuständig, soweit nicht nach § 3 UnfVersTrBesHGrV [X.] die Feuerwehr-Unfallkasse [X.] zuständig ist, was hier nicht in Betracht kommt.

3. Die Klägerin ist gemäß § 150 Abs 1 [X.] [X.]B VII grundsätzlich beitragspflichtig. Danach sind die Unternehmer beitragspflichtig, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die Beschäftigten der Klägerin, die in ihrer Einrichtung zur Hilfe bei Unglücksfällen "hauptamtlich" tätig sind, gehören zu den nach § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII kraft Gesetzes Versicherten. Für sie hat die somit grundsätzlich beitragspflichtige Klägerin indes keinen Beitrag zu zahlen.

4. Die Pflicht zur Beitragszahlung ergibt sich nicht schon aus der als "[X.] zum Vergleich" bezeichneten Übereinkunft der Beteiligten vom [X.]. Die Auslegung der [X.] durch das [X.] unterliegt nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Kontrolle, ist in diesem Rahmen nicht zu beanstanden und bindet deshalb den erkennenden Senat (dazu exemplarisch B[X.] vom 19.6.2018 - [X.] U 1/17 R - [X.]-2700 § 2 [X.] Rd[X.]9 und vom 30.10.2014 - [X.] R 8/14 R - B[X.]E 117, 192 = [X.]-1500 § 163 [X.], Rd[X.]3). Er ist dabei grundsätzlich an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden, was im Einzelfall unter welchen Begleitumständen erklärt, gewollt, gemeint und verstanden wurde (§ 163 Halbs 1 [X.]G), soweit nicht ausnahmsweise in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht worden sind (§ 163 Halbs 2 [X.]G). Mangels entsprechender [X.] liegt ein solcher Ausnahmefall hier nicht vor. Ob das [X.] den rechtlich maßgebenden Sinn miteinander korrespondierender Absichts- bzw Willenserklärungen und den Inhalt einer daraus resultierenden Vereinbarung richtig bestimmt (ausgelegt) hat, kontrolliert das B[X.] - rügeunabhängig - nur eingeschränkt darauf hin, ob es die revisiblen bundesrechtlichen (§§ 133, 157 BGB) Auslegungsgrundsätze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtet, gegen Denkgesetze verstoßen (exemplarisch B[X.] vom 11.12.2008 - [X.] V[X.]/08 R - Juris RdNr 67, insoweit in B[X.]E 102, 149 = [X.]-1100 Art 85 [X.] nicht abgedruckt; B[X.] vom 19.6.2018 - [X.] U 1/17 R - [X.]-2700 § 2 [X.] Rd[X.]9) und alle von ihm selbst festgestellten tatsächlichen Umstände vollständig verwertet hat (B[X.] vom [X.] - 10 [X.] - B[X.]E 75, 92, 96 = [X.] 3-4100 § 141b [X.]0 S 47). Dagegen überprüft es die tatrichterliche Auslegung einer Absichts- bzw Willenserklärung oder einer Vereinbarung nicht darauf hin, ob sie im Ergebnis "richtig" oder das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis unter mehreren möglichen das Nächstliegende ist (B[X.] vom 19.6.2018 - [X.] U 1/17 R - [X.]-2700 § 2 [X.] Rd[X.]9; [X.] vom [X.] - Juris RdNr 9 und vom [X.] - Juris Rd[X.]2). Der Beklagte hat weder aufgezeigt noch ist sonst erkennbar, dass das [X.] bundesrechtliche bzw sonstige anerkannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet oder Denkgesetze verletzt haben könnte, als es den Regelungscharakter der [X.] verneinte und stattdessen der Sache nach eine informelle Verständigung (Absprache, Agreement, Arrangement) über eine künftige Sachbehandlung annahm (zum informellen Verwaltungshandeln vgl [X.] in [X.]/[X.]/Sachs, [X.], 9. Aufl 2018, § 54 Rd[X.]6; [X.]/[X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl 2017, § 15 Rd[X.]4 ff; [X.] in [X.]/[X.], Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl 2016, § 37 II).

Zugleich ist mit den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten, sie seien sich darüber einig, dass der Beklagte "für das [X.] den halben Beitrag, ab 2006 den vollen Beitrag erhebt", auch kein Vergleichsvertrag iS des § 54 Abs 1 [X.]B X über die Rechtslage zustande gekommen, der die Ungewissheit über die Beitragsfreiheit Beschäftigter und die Anwendbarkeit des § 185 Abs 2 [X.] [X.]B VII beseitigt, indem durch gegenseitiges Nachgeben der Beklagte den [X.] für 2005 halbiert und sich die Klägerin im Gegenzug streitausschließend verpflichtet hat, gegen die (künftige) Erhebung des vollen Beitrags für ihre Beschäftigten ab 2006 keine Einwände zu erheben. Denn nach der revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des [X.] hat sich die Klägerin in der [X.] keinesfalls "zu einer Beitragszahlung für Versicherte verpflichtet, für die im Gesetz eine Beitragsfreiheit geregelt ist". Deshalb scheidet auch die Annahme eines einseitig verpflichtenden Schuldversprechens iS des § 780 [X.] BGB, eines abstrakten [X.] iS des § 781 [X.] BGB (zur Anwendbarkeit dieser Vorschriften im öffentlichen Recht vgl nur [X.] vom 24.8.1994 - 11 C 14/93 - [X.]E 96, 326 und Sprau in [X.], 78. Aufl 2019, § 780 Rd[X.]) oder eines - im BGB nicht geregelten - bestätigenden (deklaratorischen) [X.] aus, das den Schuldner mit allen Einwendungen und Einreden ausschließt, die er bei Abgabe des kausalen [X.] kannte oder mit denen er zumindest rechnete ([X.] vom 24.3.1976 - [X.] - [X.]Z 66, 250, 254).

5. Die Klägerin hat aufgrund der einschlägigen Vorschriften des [X.]B VII für ihre "hauptamtlich" Beschäftigten im Rettungsdienst keinen Beitrag zu zahlen. Dies ergibt sich aus § 185 Abs 2 [X.] [X.]B VII idF des Art 1 [X.]2a Buchst a des Gesetzes zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen vom 9.12.2004 ([X.] 3299), das am 1.1.2005 in [X.] getreten ist (Art 2 aaO). Danach werden für Versicherte nach § 128 Abs 1 [X.] bis 9 und 11 und § 129 Abs 1 [X.] bis 7 [X.]B VII Beiträge nicht erhoben; stattdessen werden die Aufwendungen für diese Versicherten auf das Land, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände umgelegt (§ 185 Abs 2 [X.] Halbs 1 [X.]B VII idF des Art 1 [X.]2a Buchst b aaO). Nach § 128 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII idF des [X.] sind die Unfallversicherungsträger im Landesbereich zuständig für Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind. Diese Zuständigkeitsbestimmung erfasst neben Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind (§ 2 Abs 1 [X.]2 [X.]B VII idF des [X.]), auch solche nach § 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII kraft Gesetzes versicherten Personen, die als "Beschäftigte" (§ 1 Abs 1 [X.] iVm § 7 Abs 1 [X.]B IV) in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind. Dies ergibt die Interpretation der Vorschriften nach Wortlaut (a), systematischem Zusammenhang (b), ihrem Sinn und Zweck (c) sowie der Entstehungsgeschichte (d).

a) Nach dem Wortlaut des § 185 Abs 2 [X.] [X.]B VII gilt die Beitragsfreiheit "für Versicherte", dh nach § 2 Abs 1 [X.]B IV prinzipiell für alle Personen, die kraft Gesetzes (§ 2 [X.]B VII) oder Satzung (§ 3 [X.]B VII) versicherungspflichtig oder aufgrund freiwilligen Beitritts (§ 6 [X.]B VII) versicherungsberechtigt sind. Mit der [X.] (voll-expliziten) Verweisung auf § 128 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII engt das Gesetz diesen denkbar weiten [X.] ua auf "Personen" ein, "die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind". Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich aus der Formulierung "tätig sind" keinesfalls schließen, dass damit ausschließlich selbstständig und ehrenamtlich "Tätige" und keinesfalls abhängig "Beschäftigte" bezeichnet sein könnten. Denn es existiert kein [X.] Sprachgebrauch, der konsequent und ausnahmslos zwischen abhängiger Beschäftigung einerseits und selbstständiger bzw ehrenamtlicher "Tätigkeit" andererseits differenziert, sodass die Schlussfolgerung des Beklagten aus dem Normwortlaut weder zwingend noch naheliegend ist. Mangels fachsprachlicher Terminologie ist die Formulierung des "[X.]" folglich im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs als "aktives Handeln" zu verstehen (zum [X.] und allgemeinem Sprachgebrauch vgl [X.], Juristische Methodenlehre, 5. Aufl 2016, [X.] f; [X.], Juristische Methodenlehre, 2017, § 4 RdNr 48). In Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen werden Ehrenamtliche und Beschäftigte gleichermaßen aktiv und damit "tätig" iS des § 128 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII. Folgerichtig geht der Beklagte selbst davon aus, dass seine sachliche Zuständigkeit (s oben 2.) auch für die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen Beschäftigten besteht. Dieses Verständnis der Zuständigkeitsnorm in ihrem ursprünglichen Anwendungsgebiet ist konsequenterweise auf den Bereich zu übertragen, den ihr die Verweisungsnorm (§ 185 Abs 2 [X.] [X.]B VII) im Beitragsrecht eröffnet.

b) Aus dem Umstand, dass die Zuständigkeitsnorm des § 128 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII und der [X.] des § 2 Abs 1 [X.]2 [X.]B VII annährend textidentisch formuliert sind, lässt sich keine stillschweigende Verweisung dieser Zuständigkeitsnorm auf § 2 Abs 1 [X.]2 [X.]B VII herleiten (zur stillschweigenden Verweisung vgl [X.], Verweisungen in [X.] Rechtsnormen, 2008, [X.] f; [X.], Die Verweisung als Mittel der [X.], 1970, [X.] ff). Bei stillschweigenden Verweisungen ergibt sich die Bezugnahme aus der Systematik ([X.], aaO, [X.] mwN) in den Grenzen des rechtsstaatlichen (Art 20 Abs 3 GG) [X.] ([X.], aaO, [X.]). Der [X.] ist hier jedoch dadurch gekennzeichnet, dass § 128 Abs 1 [X.]B VII in seinen [X.], 7, 8, 10 und 11 voll-explizit auf den jeweiligen [X.] des § 2 bzw § 3 [X.]B VII verweist (zu den voll- und halb-expliziten Verweisungen vgl [X.], aaO, [X.] mwN), sodass angesichts dieser [X.] Bezugnahmen im unmittelbaren Regelungsumfeld des § 128 Abs 1 Nr 6 [X.]B VII für eine stillschweigende Verweisung aus logisch-systematischer Sicht kein Raum bleibt. Nimmt das Gesetz innerhalb desselben Absatzes derselben Norm auf bestimmte Versicherungspflichttatbestände voll-explizit Bezug, so verdeutlicht es damit hinreichend, dass im Übrigen gerade nicht auf andere Versicherungspflichttatbestände (stillschweigend) verwiesen werden soll (Ricke, [X.]b 2003, 566, 567, der einen Umkehrschluss befürwortet). Zudem bestimmt § 31 [X.]B I über den allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes (Art 20 Abs 3 GG) hinaus, dass in den Sozialleistungsbereichen des [X.]B I, zu denen auch das bereichsspezifische Beitragsrecht zählt ([X.], [X.]B I, 4. Aufl 2016, § 31 Rd[X.]2; [X.], [X.]B I, 5. Aufl 2014, § 31 Rd[X.]4; Spellbrink in [X.] Kommentar, [X.]B I, Stand 12/2018, § 31 RdNr 9; [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B I, 3. Aufl 2018, § 31 Rd[X.]8), Beitragspflichten nur begründet und festgestellt werden dürfen, soweit es ein Gesetz vorschreibt oder zulässt. Deshalb gilt für Beiträge - wie für alle sonstigen Abgaben - als allgemeiner Grundsatz, dass beitragsbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Beitragspflichtige den auf ihn entfallenden Beitrag in gewissem Umfang voraussehen, überschauen und vorausberechnen kann (vgl [X.] vom 17.7.2003 - 2 BvL 1/99 ua - [X.]E 108, 186, 235 = Juris Rd[X.]74 - Altenpflegeausbildungsumlage, vom [X.] - 2 BvL 7/84, 2 BvL 8/84 - [X.]E 73, 388, 400 = Juris Rd[X.]9 - Kirchgeld und vom 28.2.1973 - 2 BvL 19/70 - [X.]E 34, 348, 365 ff = Juris Rd[X.]5 - Sonderumlage; vgl zum Gestaltungsspielraum des [X.] im [X.]B VII allerdings Spellbrink in [X.] Kommentar, [X.]B VII, Stand 12/2018, § 157 RdNr 5 ff mwN). Die Annahme einer Verweisung aufgrund annähernd textidentischer Formulierungen erfüllt indes weder die Mindestanforderungen an die [X.] und die Vorhersehbarkeit belastender Regelungen noch trägt sie § 31 [X.]B I hinreichend Rechnung, wonach beitragspflichtbegründende Bezugnahmen gesetzlich "vorgeschrieben" sein müssen und deshalb nicht stillschweigend (nonverbal) erfolgen dürfen.

Aus dem Prinzip der Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung ausschließlich durch [X.] folgt nicht, dass Sonderfälle - gerade im Bereich der sog "unechten Unfallversicherung" - nicht abweichend geregelt werden könnten. Zudem ist unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts (Art 3 Abs 1 GG) die beitragsrechtliche Gleichbehandlung der Klägerin mit ähnlichen Institutionen wie dem [X.] ([X.]) [X.] und folgerichtig. Nach § 186 Abs 3 S 3 Halbs 2 [X.]B VII erstattet das [X.] die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs 1 Nr 5 [X.]B VII, dh "für die in den Gemeinschaften des [X.] ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim [X.] mit Ausnahme der Unternehmen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege Tätige". Mit der Nennung beider Versichertengruppen ("ehrenamtlich Tätige" einerseits, "sonstige … Tätige" andererseits) macht das Gesetz deutlich, dass alle "hauptamtlich" Beschäftigten des [X.] beitragsfrei sind. Eine Beitragsbelastung der Klägerin würde sie demgegenüber ohne erkennbaren sachlichen Grund benachteiligen, sodass eine Beitragsfreiheit ihrer jeweiligen Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen, die auf dem Markt der Rettungsdienstleistungen mit denjenigen des [X.] konkurrieren, den höherrangigen Gleichheitssatz stärker verwirklicht.

c) Nach ihrem Sinn und Zweck soll die Beitragsfreiheit die wirtschaftlichen Nachteile kompensieren, denen [X.] durch die Übernahme der Rettungsdienstleistungen typischerweise ausgesetzt sind. Diese müssen ohne Rücksicht auf besondere Situationen oder die Wirtschaftlichkeit des konkreten Einsatzes den [X.] oder verletzten Personen flächendeckend zu jeder [X.], zu einheitlichen Benutzungsentgelten und bei gleicher Qualität sicherstellen (vgl dazu allgemein [X.] vom 25.10.2001 - [X.]/99 - Juris RdNr 55 - Ambulanz [X.]). Da Rettungsdienstleistungen zu den öffentlichen Aufgaben der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr zählen und [X.] - wie die Klägerin - typischerweise gemeinnützig und nicht gewinnorientiert arbeiten, ist es gerechtfertigt, die [X.] für diese Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse aus öffentlichen Haushalten aufzubringen ([X.] in [X.]/[X.], [X.]B VII, Stand 03/16, § 128 Rd[X.]2). Dieser Gedanke trifft indes nicht nur für ehrenamtlich Tätige, sondern auch für Beschäftigte gleichermaßen zu.

d) Auch aus der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte des § 185 Abs 2 [X.] [X.]B VII folgt, dass [X.] beitragsfrei zu stellen sind. Denn nach der Begründung zum [X.] (BT-Drucks 13/2204, 115) sollte die Beitragsfreiheit "entsprechend dem" bis dato "geltenden Recht" geregelt werden. § 771 Abs 1 [X.] RVO ermächtigte die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass und wie der Versicherungsträger für Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen seine Aufwendungen auf die beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbände umlegt. Dabei durften die Versicherten oder die aus Versicherten bestehenden Unternehmen zur Hilfe bei [X.] oder anderen Unglücksfällen nicht zu Beiträgen herangezogen werden (§ 771 Abs 1 [X.] RVO). Diese Versicherten sollten nicht zusätzlich zu ihrer aus ideellen Beweggründen für die Allgemeinheit geleisteten Tätigkeit, bei der sie vielfach Leben und Gesundheit einsetzen, auch noch mit Beiträgen belastet werden ([X.], UV, 3. Aufl, 56. Lfg, Januar 1992, § 771 [X.] 4). Die Beitragsfreiheit auch für Beschäftigte war unstreitig und ist auch im geltenden Recht praktisch unbestritten ([X.], NZ[X.]017, 712; Feddern, [X.] Kommentar, [X.]B VII, Stand 12/2018, § 128 Rd[X.]c und § 185 RdNr 4; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B VII, Stand 11/2010, § 185 RdNr 6; [X.] in [X.]/[X.], Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 01/2017, § 185 [X.]B VII RdNr 4; Ricke, [X.]b 2003, 566, 571; Schlaeger in [X.] Sozialrecht, [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Stand 1.12.2018, § 185 [X.]B VII Rd[X.]a; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B VII, 5. Aufl 2018, § 128 Rd[X.]0; [X.] in jurisPK-[X.]B VII, 2. Aufl 2014, § 185 Rd[X.]2; aA wohl [X.], [X.]B VII, 4. Aufl 2009, § 128 Rd[X.]2 ohne jede Begründung). Stehen damit die Vorstellungen des historischen Gesetzgebers fest, ist ein davon abweichendes Verständnis nur zulässig, wenn sich die Tatsachen und/oder rechtlichen Wertungen nachweislich geändert haben, die zur [X.] der Verabschiedung des Gesetzes ausschlaggebend waren ([X.], Die Auslegung von Gesetzen, 6. Aufl 2015, § 3 II 4). Dabei muss der Normanwender die Grundentscheidung des [X.] respektieren und dessen Intention unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen ([X.] vom [X.] - 1 BvR 918/10 - [X.]E 128, 193, 210 und vom 26.11.2018 - 1 BvR 318/17 ua - NJW 2019, 351, 353 Rd[X.]1).

Zwar trifft es wohl zu, dass zu dem [X.]punkt, als § 185 Abs 2 [X.] iVm § 128 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII am [X.] verabschiedet wurde, in [X.] überwiegend ehrenamtliche Helfer tätig waren, und seitdem - schon aufgrund der notwendigen Berufsqualifikationen - eine Professionalisierung des [X.] zu einem grundlegenden tatsächlichen Wandel in der Mitarbeiterstruktur (weniger Ehrenamtliche, mehr abhängig Beschäftigte) geführt hat (dazu Karutz/[X.]/[X.], Bevölkerungsschutz, 2017, 4.2.4, [X.]). Angesichts der gesetzgeberischen Grundentscheidung für die Beitragsfreiheit aller Personen, "die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind", kann aber nur der Gesetzgeber selbst eine Beitragspflicht der abhängig Beschäftigten einführen.

6. Es besteht schließlich auch kein unionsrechtliches Durchführungsverbot für die Beitragsfreiheit, die das nationale Recht in § 185 Abs 2 [X.] iVm § 128 Abs 1 Nr 6 [X.]B VII anordnet. Nach Art 108 Abs 3 S 3 A[X.] darf der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigte Maßnahme - aufgrund neu eingeführter oder umgestalteter Beihilfen ([X.] aaO) - nicht durchführen, bevor die [X.] einen abschließenden Beschluss - über die (Nicht-)Vereinbarkeit dieser neuen Beihilfe mit dem Binnenmarkt ([X.] aaO) - erlassen hat. Bei dem nationalen Beitragserhebungsverbot für (alle) Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig sind, handelt es sich jedoch um keine (negative) Beihilfe (dazu unter a), die neu eingeführt oder umgestaltet worden ist (dazu unter b) und deshalb vor ihrer Durchführung angemeldet ("notifiziert") werden und eine Präventivkontrolle passieren müsste, sondern allenfalls um "bestehende Beihilferegelungen" iS des Art 108 Abs 1 [X.] A[X.], die durchgeführt werden können, solange die [X.] ihre Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (noch) nicht festgestellt hat ([X.] vom [X.]/92 - Juris). Eine entsprechende europarechtskonforme Auslegung, wie sie die Revision befürwortet, scheidet damit aus.

a) Es handelt sich bei der Beitragsfreiheit gemäß § 185 Abs 2 [X.]B VII schon um keine Beihilfe iS des Art 107 Abs 1 A[X.]. "Beihilfen" sind alle Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Art 107 Abs 1 A[X.] erfüllen (vgl [X.] vom 19.12.2018 - [X.]/17 - Juris Rd[X.]9 - "[X.]" und [X.] vom 21.12.2016 - [X.]/15 P und [X.] - Juris RdNr 53 - "[X.]"; Art 1 Buchst a der Verordnung <[X.]> 2015/1589 des Rates vom 13.7.2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art 108 A[X.] - [X.] - [X.] vom 24.9.2015, [X.]). Nach dieser Vorschrift sind, soweit in den [X.] nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Vorliegend fehlt jedenfalls eine (drohende) Wettbewerbsverfälschung, die nur anzunehmen ist, wenn die Beihilfe die Stellung des Begünstigten auf dem sachlich, zeitlich und räumlich relevanten Markt zu Lasten möglicher Konkurrenten verbessert ([X.] in [X.]/[X.], [X.]/A[X.], 5. Aufl 2016, Art 107 Rd[X.]2). Die Beitragsbefreiung aller Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen als Ehrenamtliche oder Beschäftigte tätig werden, verbessert die finanzielle Position der [X.] auf dem Markt für Rettungsdienstleistungen in [X.] aber keinesfalls zu Lasten (potentieller) Konkurrenzunternehmer, weil die Beitragsfreiheit kraft Gesetzes (selbstvollziehend, dh ohne weiteren Vollzugsakt eines Exekutivorgans) für jeden in- und ausländischen Unternehmer in gleicher Weise gilt, der auf diesem Markt tätig wird. Deshalb fehlt zugleich das sog "[X.]", dh die Beitragsentlastung ist nicht selektiv auf "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" spezifisch beschränkt, sondern erfasst als allgemeine Fördermaßnahme der Innen-, Gesundheits- bzw Sozialpolitik alle Leistungserbringer auf dem relevanten Markt der Rettungsdienstleistungen in der [X.], sodass der Anwendungsbereich des [X.] von vornherein nicht eröffnet ist (vgl dazu [X.], aaO, Art 107 Rd[X.]8 und 33). Soweit sich die Revision demgegenüber auf das Urteil des [X.] ([X.]/00 ua - Juris; nachgehend [X.] vom [X.] - [X.]/09 ua - Juris - "[X.] 'Venezia vuole vivere' ua" mit [X.] Schwendinger, [X.] 2011, 746) beruft, übersieht sie, dass die dort in Rede stehende Sozialbeitragsbefreiung nur für einen regional eng begrenzten, spezifischen Unternehmerkreis (mit Sitz im Stadtgebiet [X.] und [X.]) galt.

Zudem handelt es sich bei Notfalltransportleistungen um "Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse" ([X.]), wie der [X.] (vom 25.10.2001 - [X.]/99 - Juris RdNr 55 - Ambulanz [X.] und vom [X.] - [X.]/08 - Juris Rd[X.]25) bereits mehrfach entschieden hat. Die mit [X.], dh Aufgaben der Daseinsvorsorge und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, typischerweise verbundenen Defizite und strukturellen Nachteile - hier: Sicherstellung des [X.] verunglückter, verletzter oder akut erkrankter Personen flächendeckend zu jeder [X.], bedarfsgerecht zu einheitlichen Benutzungsentgelten und bei gleicher Qualität entsprechend dem aktuellen Stand der Medizin und Technik ohne Rücksicht auf besondere Situationen oder die Wirtschaftlichkeit des konkreten Einsatzes ([X.] vom 25.10.2001 - [X.]/99 - Juris RdNr 55 - Ambulanz [X.]) - darf jeder Mitgliedstaat durch Zuschüsse oder Belastungsminderungen an anderer Stelle (zB durch eine Freistellung von öffentlich-rechtlichen Abgaben) angemessen ausgleichen ([X.] vom 24.7.2003 - [X.]/00 - NJW 2003, 2515 - [X.]; [X.] in [X.], [X.]/A[X.], 3. Aufl 2018, Art 107 RdNr 40 ff), wobei eine Befreiung von [X.]n im Umfang von jährlich 103,69 € für jeden in der [X.] Beschäftigten weder unangemessen ist noch zu einer Überkompensation führt. Folglich liegt auch mit Blick auf angrenzende "Produktionszweige" (zB einfacher und qualifizierter Krankentransport außerhalb der Unglückshilfe) keine "Begünstigung" und damit auch keine "negative" Beihilfe vor, sodass unerheblich ist, dass Unternehmer, die Krankentransporte außerhalb der Unglückshilfe durchführen, als Gegenleistung für den Unfallversicherungsschutz ihrer Beschäftigten (§ 2 Abs 1 [X.] [X.]B VII) und für ihre eigene Haftungsfreistellung (§ 104 [X.]B VII) grundsätzlich (§ 150 Abs 1 [X.] [X.]B VII) [X.] zahlen müssen. Mit den Vorschriften über die Beitragsfreiheit für Einrichtungen zur Hilfe bei Unglücksfällen bewegt sich die [X.] vielmehr im Rahmen ihrer Regelungsbefugnis, die nationalen Systeme der [X.] Sicherheit sowohl im Leistungs- als auch im Deckungsverhältnis auszugestalten.

b) Aber selbst wenn eine (negative) Beihilfe iS des Art 107 Abs 1 A[X.] vorliegen würde, wäre diese jedenfalls nicht neu eingeführt oder umgestaltet worden, sondern allenfalls als "bestehende Beihilferegelung" iS des Art 108 Abs 1 [X.] A[X.] zu qualifizieren. Derartige "bestehende Beihilferegelungen" können indes durchgeführt werden, solange die [X.] ihre Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (noch) nicht festgestellt hat ([X.] vom [X.]/92 - Juris). Den Begriff der neuen Beihilfe grenzt Art 1 Buchst c) [X.] negativ ab und erfasst alle Beihilfen, also Beihilferegelungen (Art 1 Buchst d) [X.]) und Einzelbeihilfen (Art 1 Buchst e) [X.]), die keine bestehenden Beihilfen (Art 1 Buchst b) [X.]) sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen. Nach Art 1 Buchst b) i) [X.] sind bestehende Beihilfen alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des A[X.] in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des [X.] [X.] ([X.]) in der [X.] eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind. Dies ist hier der Fall. Bereits mit dem [X.] über Änderungen in der Unfallversicherung ([X.]) vom 20.12.1928 ([X.]) bezog § 537 Abs 1 [X.] a RVO den "Betrieb der Feuerwehren und Betriebe zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen" in den Unfallversicherungsschutz ein (Art 1 aaO). Nach § 896 [X.] RVO idF des Art 26 des [X.] konnte die oberste Verwaltungsbehörde vorschreiben, dass und wie der Unfallversicherungsträger für Betriebe der Feuerwehren und zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie für Lebensretter seine Aufwendungen auf die beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbände umlegte; ferner konnte sie vorschreiben, dass und wie sonstige nach den Bestimmungen des Landesrechts Beitragspflichtige zur Tragung der Aufwendungen herangezogen wurden. Diese Beitragsfreiheit beruhte "auf der Erwägung, dass der Dienst der Feuerwehren ein Dienst an der Allgemeinheit und dass es daher gerechtfertigt ist, die Kosten für Schäden, die sich bei der [X.] ereignen, aus Mitteln der Allgemeinheit tragen zu lassen" (Begründung zum Entwurf des [X.], [X.]7 li Sp). In derselben Weise sollte "die Durchführung der Versicherung bei Unglücksfällen von Lebensrettern … erfolgen" (Begründung zum Entwurf des [X.], [X.]7 re Sp). Die Vorschrift des § 896 [X.] RVO galt ab dem 1.7.1928 (Art 35 Abs 1 des [X.]) unverändert bis zum [X.] und damit auch bei Inkrafttreten des [X.] am 1.1.1958 in der [X.]. Die Norm wurde durch Art 1 des [X.] (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - [X.] vom 30.4.1963, [X.] 241) mit Wirkung zum [X.] (Art 4 § 16 Abs 1 aaO) inhaltsgleich in § 771 Abs 1 [X.] RVO überführt. Dazu heißt es in der Entwurfsbegründung des [X.] ([X.], [X.] zu § 768): "Die Vorschrift schließt an § 896 RVO an". Durch Art 1 des [X.] (vom [X.], [X.]) ist die Regelung zum [X.] in § 185 Abs 2 [X.] iVm § 128 Abs 1 Nr 6 [X.]B VII inhaltsgleich eingegliedert und neu bekanntgemacht worden, sodass keine Änderung einer bestehenden Beihilfe vorliegt. Die Änderung einer bestehenden Beihilfe ist nach Art 4 Abs 1 [X.] der Verordnung ([X.]) 794/2004 der [X.] vom 21.4.2004 zur Durchführung der Verordnung ([X.]) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art 108 A[X.] ([X.], ABl L 140 [X.], zuletzt geändert durch Art 1 ÄndVO ([X.]) 2016/2105 vom 1.12.2016, ABl L 327 [X.]9) jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Da die Beitragsfreiheit in § 185 Abs 2 [X.] [X.]B VII nach den entstehungszeitlichen Vorstellungen des historischen Gesetzgebers zum [X.] "entsprechend dem" bis dato "geltenden Recht" des § 771 Abs 1 [X.] RVO geregelt wurde, der seinerseits an § 896 [X.] RVO anschloss, und nach dem Inhalt der vorliegenden Entscheidung (s oben 5 d) ein davon abweichendes, geltungszeitliches Verständnis nicht in Betracht kommt, besteht Kontinuität zwischen geltender Norm und ihren Vorgängernormen (sog "droit constant", dazu [X.], aaO, § 4 Rd[X.]52), sodass die Änderung "rein formaler Art" ist, die den grenzüberschreitenden Wettbewerb auf dem Markt der Rettungsdienstleistungen weder beeinträchtigt noch beeinflusst. Solche "bestehenden Beihilferegelungen" iS des Art 108 Abs 1 [X.] A[X.] können indes durchgeführt werden, solange die [X.] ihre Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (noch) nicht festgestellt hat ([X.] vom [X.]/92 - Juris). Verstoßen die nationalen Bestimmungen über die Beitragsfreiheit für [X.] somit nicht gegen europäisches Beihilferecht, kommt eine entsprechende unionsrechtskonforme Auslegung nicht in Betracht ([X.], aaO, § 8 Rd[X.]).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 [X.] [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO.

Meta

B 2 U 23/17 R

29.01.2019

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Hannover, 7. Oktober 2015, Az: S 22 U 127/11, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.01.2019, Az. B 2 U 23/17 R (REWIS RS 2019, 10951)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10951

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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