(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 17.7.2023 I Nr. 191
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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